BES.2024.109
Aktenentfernung
9. September 2025Deutsch23 min
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.109
ENTSCHEID
vom 9. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis Basel,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. Meret Rehmann,
Advokatin,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. August
2024
betreffend Aktenentfernung
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund eines
Strafverfahrens wegen Verdachts auf Menschenhandel war A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) von Dezember 2022 bis März 2023 in Untersuchungshaft. In
dieser Zeit fanden diverse Einvernahmen mit Zeugen und Auskunftspersonen statt,
in denen der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigerin jeweils in einem anderen
Raum per Videoübertragung zugeschaltet war. So unter anderem auch am 8. und 17.
Februar 2023. Im Nebenraum, in dem sich der Beschwerdeführer und seine
Verteidigerin aufhielten, war zudem jeweils noch ein Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anwesend. Im Nachgang zu den Einvernahmen vom 8.
und 17. Februar 2023 erstellte der damals anwesende Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, […], Aktennotizen über Gespräche zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin. Gestützt darauf wurde eine weitere
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf
unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung bzw. auf Betrug
eröffnet. Der Umstand des erweiterten Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer
erst mit der erweiterten Akteneinsicht, welche ihm am 18. Juli 2024 gewährt
wurde, bekannt.
Daraufhin
stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um
Entfernung der beiden Aktennotizen aus den Akten, welches diese mit der nunmehr
angefochtenen Verfügung vom 28. August 2024 ablehnte.
Mit Beschwerde
vom 9. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom
28. August 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Aktennotizen vom 8. und 17. Februar 2023 sowie sämtliche sich daraus ergebenden
Weiterungen von den Strafakten zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, das Verfahren wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer
Sozialversicherung/(versuchtem) Betrug einzustellen; unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die notwendige
amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, mit Dr. Meret
Rehmann, Advokatin, als amtlicher Verteidigerin. Mit Stellungnahme vom
30. Oktober 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei
abzuweisen. Mit Replik vom 2. Dezember 2024 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 28. August 2024. Gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Im
Streit liegt die Abweisung eines Gesuchs um Aktenentfernung. Gemäss
Rechtsprechung kann ein Verfahrensentscheid der Staatsanwaltschaft, die
streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, vor der
kantonalen Beschwerdeinstanz mit Beschwerde angefochten werden, ohne dass ein
nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, welcher nicht mit dem rechtlich
geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO gleichzusetzen ist,
nachzuweisen wäre. Auch der Grundsatz, wonach es der zuständigen
Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht obliegt, im Rahmen des
Endentscheids über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Art.
339.
Abs. 2 lit. d StPO), verhindert nicht, dass diese – bei eindeutiger
Feststellbarkeit der Unverwertbarkeit – bereits durch die Beschwerdeinstanz aus
den Akten entfernt werden. Für den Beschwerdeführer besteht als beschuldigte
Person ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO
daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten
entfernt werden (BGE 143 IV 475 E. 2 S. 476 ff.; AGE BES.2018.49 vom
17.
Dezember 2018 E. 1; OGer ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3;
jeweils mit Hinweisen).
1.3
Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben
(Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Auch unter diesem Aspekt ist aber nochmals relativierend zu
betonen, dass für die Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit Fragen der
Beweisverwertung im Vorverfahren – sofern etwa eine Interessenabwägung nach
Art. 141 Abs. 2 StPO im Raum steht – Zurückhaltung angezeigt sein kann und die
Feststellung der Unverwertbarkeit sich auf eindeutige Fälle zu beschränken hat
(vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481; AGE BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1;
OGer ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3; E. 1.2 oben). Dies nicht zuletzt
auch vor dem Hintergrund, dass im Zweifel das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art.
319.
in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro
duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen ist. Die Rüge der
Unverwertbarkeit kann in diesem Fall vor dem Sachgericht nochmals zu Beginn der
Hauptverhandlung vorgebracht werden (vgl. BGer 1B_63/2019 vom 16. April
2019.
E. 2.7).
2.
2.1
Streitig
ist die Entfernung zweier Aktennotizen eines Mitarbeiters der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. und 17. Februar 2023. Der
Beschwerdeführer rügt, die Aktennotizen würden gegen das Recht auf freien
Verkehr mit der Verteidigung in Untersuchungshaft gemäss Art. 235 Abs. 3,
Art. 140 Abs. 1, Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 2 StPO sowie
Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b und c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossen. Sie seien absolut
unverwertbar, weshalb auch alle gestützt darauf erhobenen Folgebeweise unverwertbar
seien (Beschwerde, Akten S. 009). Gemäss Art. 235 Abs. 4 dürfe eine
inhaftierte Person mit ihrer Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle
verkehren. Gespräche, Korrespondenz und Telefonate dürften nicht inhaltlich
überwacht werden. Einschränkungen davon seien nur bei konkreter
Missbrauchsgefahr möglich, was allerdings eine Genehmigung des
Zwangsmassnahmengerichts erfordere. Der Beschwerdeführer moniert nicht, dass er
gar keine Möglichkeit gehabt habe, mit seiner Verteidigerin frei zu verkehren. Er
rügt, dass Gespräche zwischen ihm und seiner Verteidigerin inhaltlich
kontrolliert worden seien, ohne dass diese Einschränkung des Rechts auf freien
Verkehr verfügt und vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt worden sei. Zudem sei
die inhaltliche Kontrolle nicht offengelegt, sondern unter dem Vorwand der
Anwesenheit des Mitarbeitenden im Raum aus Gründen der Bedienung der Technik
verschleiert worden. Es handle sich somit faktisch um ein inhaltliches Abhören
eines Besuchs der Verteidigung während der Untersuchungshaft. Die sichtbare
Anwesenheit eines Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft unter Angabe eines
anderen Zwecks genüge nicht als Rechtfertigung für die inhaltliche Kontrolle
der Gespräche. Jede inhaltliche Kontrolle bedürfe der Genehmigung durch das
Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen
Verfügung behauptet, die inhaltliche Kontrolle sei aufgrund der Anwesenheit des
Mitarbeiters im gleichen Raum offensichtlich gewesen, weshalb konkludent auf
das Anwaltsgeheimnis verzichtet worden sei. Ein konkludenter Verzicht
widerspreche jedoch der ratio legis des Art. 235 Abs. 4 StPO. Es gehe
nicht um einen Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis, sondern um den Schutz der
beschuldigten Person in Untersuchungshaft und der besonderen Stellung der
Verteidigung im Strafverfahren, welcher mit Blick auf das Gebot des fairen
Verfahrens eine zentrale Rolle zukomme. Die inhaltliche Kontrolle sei
keineswegs offensichtlich gewesen. Gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen
Verteidigerin sei kommuniziert worden, dass der jeweilige Mitarbeitende sich
zur Kontrolle der Technik der Videoübertragung im Raum befinde. Es sei nie
angedeutet worden, dass über Wortwechsel zwischen der Verteidigung und dem
Beschwerdeführer Aktennotizen angefertigt würden. Zudem hätten die anwesenden
Mitarbeiter in hoher Kadenz gewechselt und seien oftmals namentlich gar nicht
vorgestellt worden. Sie hätten jeweils den Eindruck erweckt, eine eigene Arbeit
am Computer zu erledigen oder etwas zu lesen (Beschwerde, Akten S. 010 ff.).
Das Abhören der
Gespräche unter dem Vorwand der Anwesenheit zur Kontrolle der Technik stelle
Dispositiv
weiter eine Täuschung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 StPO dar. Demnach
dürften die Strafbehörden bei der beschuldigten Person keinen Irrtum
hervorrufen oder verstärken. Der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet,
dass über die Gesprächsinhalte Aktennotizen angefertigt würden. Die
Staatsanwaltschaft habe diesen Irrtum bestärkt, indem nie kommuniziert worden
sei, dass derartige Aktennotizen erstellt würden (Beschwerde, Akten S. 014).
Das Erstellen
der Aktennotizen verletze auch die Selbstbelastungsfreiheit des
Beschwerdeführers. Zur effektiven Wahrnehmung dieses Rechts müsse die
beschuldigte Person vor jeder Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO
belehrt werden. Diese zwingenden Bestimmungen seien durch das Anfertigen der
Aktennotiz umgangen worden. Dies gelte auch für informelle Gespräche mit den
Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer habe sich während der
dokumentierten Äusserungen in Untersuchungshaft befunden, weshalb sämtliche
Äusserungen ohne vorherige Belehrung gemäss Art. 158 StPO absolut
unverwertbar seien (Beschwerde, Akten S. 014 f.).
Die heimliche
inhaltliche Kontrolle der Gespräche zwischen der Verteidigerin und dem
Beschwerdeführer verletze das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK sowie das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung gemäss
Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK. Die Gewährung der Teilnahmerechte der
beschuldigten Person nur per Videoübertragung sei vorliegend rechtswidrig
gewesen. Dies habe das Appellationsgericht im Verfahren BES.2023.82
rechtskräftig festgestellt. Das Urteil habe sich zwar formell lediglich auf die
angefochtene Einvernahme vom 5. Mai 2023 bezogen. Es sei jedoch dieselbe
Situation gewesen wie in den vorliegenden Einvernahmen. Die Kontrolle der
Gespräche sei nur durch diese rechtswidrige Einvernahmesituation möglich
gewesen. Es widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn daraus
auch noch Beweise gefördert würden, die ansonsten nicht hätten erlangt werden
können (Beschwerde, Akten S. 015 f.).
Die vorliegenden
Verletzungen hätten die absolute Unverwertbarkeit der beiden Aktennotizen zur
Folge. Ein Anspruch auf Entfernung nach Art. 141 Abs. 5 StPO bestehe nach
der Rechtsprechung nur, wenn die Rechtswidrigkeit der Beweise ohne weiteres
feststehe. Die Aktennotizen würden vorliegend gegen mehrere fundamentale
Beschuldigtenrechte verstossen, weshalb die Rechtswidrigkeit ohne weiteres feststehe
(Beschwerde, Akten S. 016 f.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024
zusammengefasst aus, es sei falsch, dass sich die Mitarbeitenden der
Staatsanwaltschaft ausschliesslich zwecks Bedienung und Kontrolle der Technik
im Raum aufgehalten hätten. Es sei lediglich zutreffend, dass der
Beschwerdeführer und seine Verteidigerin zu Beginn der Befragung darauf
hingewiesen worden seien, sie hätten sich im Falle eines dringenden Einwurfs an
die im Raum anwesenden Mitarbeitenden zu wenden, damit diese das Mikrofon freischalten
könnten. Die Unterstellung des verdeckten Abhörens und der damit einhergehenden
Täuschung sei fehlgeleitet. Ein unbeaufsichtigter Aufenthalt eines
Untersuchungshäftlings in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft beschränke
sich auf das angemeldete, explizit als solches bezeichnete Mandantengespräch
mit der Vereidigung. Dieses Recht lasse sich jeweils nur gewährleisten, indem
die Einvernahme unterbrochen werde, damit das Recht auch effektiv wahrnehmbar
sei. Vor und nach diesem Gespräch sei der Untersuchungshäftling aber selbst in
Anwesenheit der Verteidigung immer zu begleiten und zu überwachen und
Äusserungen der Verteidigung als auch des Beschuldigten während der Einvernahme
würden protokolliert. Dass in diesem Zusammenhang keine Unklarheit bestanden
habe, sei durch die Tatsache untermauert, dass die Verteidigerin im Nachgang an
die Einvernahme vom 8. Februar 2023 um ein ungestörtes Mandantengespräch
gebeten und dieses auch erhalten habe (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft,
Akten S. 032 ff.).
2.3 In
der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei in keiner
Weise angedeutet worden, dass über Ereignisse im Nebenraum der eigentlichen
Einvernahme ein Protokoll geführt werde. Eine eigentliche Protokollführung habe
denn auch nicht stattgefunden, da lediglich die zwei strittigen Schriftstücke
vorlägen (Replik, Akten S. 039 f.). Eine unablässige Überwachung des
Beschwerdeführers sei nicht vereinbar mit dem nemo-tenetur-Grundsatz und der
entsprechenden Pflicht zur Belehrung. Entscheidend für die Annahme einer
Täuschung sei lediglich, dass die betroffene Person aufgrund von Handlungen der
Strafverfolgungsbehörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Es sei
massgebend, was unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben als zulässig
erscheine. Die Anwendung von Art.141 Abs. 2 StPO sei vorliegend fraglich, weil
die Beweise dafür zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sein
müssten. Es könne nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden, da
weder eine Bereicherung noch eine Bereicherungsabsicht vorliege (Replik, Akten
S. 039 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 235 Abs. 4 StPO kann die inhaftierte Person in Untersuchungshaft mit der
Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter
Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des
Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie
eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung
vorgängig. Von einer eigentlichen Einschränkung des freien Verkehrs im Sinne
von Art. 235 Abs. 4 Satz 2 StPO zu unterscheiden sind administrative und
organisatorische Schutzvorkehren zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit
in der Haftanstalt, welche lediglich die Modalitäten des Verkehrs mit der
Verteidigung beschlagen. Die konkrete Ausgestaltung des Verkehrs der
inhaftierten Person mit ihrer Verteidigung richtet sich nach kantonalem
Vollzugsrecht (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO), wobei aber die bundesrechtlichen
Vorgaben gewahrt werden müssen (Frei/Zuberbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 235 N 18; zum Ganzen BGer 7B_1295/2024
vom 19. März 2025 E. 4).
3.1.2 Das
Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung während der Untersuchungshaft
garantiert, dass jede beschuldigte Person ohne inhaltliche Kontrolle jederzeit,
auf Wunsch, mit ihrer Verteidigung frei verkehren kann. Gemeint damit ist
einerseits, dass briefliche oder telefonische Kontakte mit der Verteidigung
nicht kontrolliert werden dürfen und dass andererseits bei einem Besuch der
Verteidigung oder einem als solchem bezeichneten Mandantengespräch keine
Überwachung stattfinden darf. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, das
Gespräch zwischen ihm und seiner Verteidigerin während einer Einvernahme würde
auch unter diese Regelung fallen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Recht auf
freien Verkehr garantiert einen unbeaufsichtigten Kontakt auf Verlangen der
beschuldigten Person. Dieses Recht wurde zu keiner Zeit beschränkt, durfte der
Beschwerdeführer doch jederzeit um ein unbeaufsichtigtes Mandantengespräch
bitten und wurde ihm dies auch jeweils gewährt; so etwa im Anschluss an die
Einvernahme vom 8. Februar 2023 (siehe strittige Aktennotiz vom 8. Februar
2023). Das Recht auf freien Verkehr bedeutet hingegen nicht, dass jeder wie
auch immer geartete Austausch zwischen der Verteidigung und der beschuldigten
Person keinen Eingang in die Verfahrensakten finden darf. Nach der Auslegung
des Beschwerdeführers dürfte ansonsten auch über ein zufällig mitgehörtes
Gespräch auf dem Gang oder vor einer Einvernahme zwischen der Verteidigung und
seinem Mandanten niemals Bericht erstattet werden. Mit der Staatsanwaltschaft
ist festzuhalten, dass die Verteidigung und auch der Beschwerdeführer nicht
davon ausgehen durften, dass ihre Gespräche unbeaufsichtigt waren. Dies
einerseits, weil sie ein (auch nur zufälliges) Mithören aufgrund der
offensichtlichen, weil sichtbaren Anwesenheit eines Mitarbeiters der
Staatsanwaltschaft nicht ausschliessen konnten. Andererseits, weil während
einer Einvernahme nicht gleichzeitig ein unbeaufsichtigtes Gespräch stattfinden
kann. Daraus folgt, dass die Situation, in der das Gespräch stattfand, von
Vornherein keine solche des freien Verkehrs mit der Verteidigung war.
Art. 235 Abs. 4 StPO ist daher in diesem Fall nicht einschlägig. Aus
diesem Grund ist auch irrelevant in welcher Funktion der Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft im Raum anwesend war. Auch wenn der Mitarbeiter tatsächlich
nur für die Technik dort gewesen wäre, hätte er (zufällig) das Gespräch
mithören und darüber seinen Vorgesetzten berichten können.
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen,
Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die
Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung
untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene
Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in
Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar
(Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E. 2.8.1). Der Gesetzgeber misst der
Willensfreiheit der beschuldigten Person hohe Bedeutung bei (BGE 148 IV 205 E.
2.8.5). Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist
anzunehmen, wenn die betroffene Person bewusst von der Strafverfolgungsbehörde
irregeführt wird. So ist es etwa während der Haft unzulässig, im geheimen
Abhörmittel in Räumen zu installieren, in denen der Häftling seiner
Verteidigung begegnen kann (vgl. BGE 144 IV 23 E. 4.2 =
Pra 2018 Nr. 151). Ob eine unzulässige Täuschung vorliegt, ist
daran zu messen, ob die Willensfreiheit der beschuldigten Person durch das
Verhalten der Strafverfolgungsbehörden eingeschränkt wird (siehe Gless, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 141
N 49).
3.2.2 Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe ihn durch ihr
Verhalten im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO getäuscht, kann ihm ebenfalls nicht
gefolgt werden. Die sichtbare Anwesenheit eines Mitarbeitenden der
Staatsanwaltschaft im selben Raum wie der Beschwerdeführer und dessen
Verteidigung schliesst bereits ein heimliches Abhören aus. Sodann hätte
die Staatsanwaltschaft absichtlich einen Irrtum des Beschwerdeführers
hervorrufen oder bestärken müssen. Durch das bloss passive Mithören ist dies
nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen,
die er aus eigener Initiative tätigt, von Dritten wahrgenommen werden und
deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.5.2 mit
weiteren Hinweisen). Was für verdeckte Ermittlungen gilt, hat umso mehr in
einer Situation zu gelten, in der der Beschwerdeführer wusste, dass die
anwesende Drittperson ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft war (auch wenn er
davon ausging, dass es sich nur um eine Person für die Technik handelte). Die
Willensfreiheit des Beschwerdeführers wurde durch das Verhalten der
Staatsanwaltschaft nicht beeinträchtigt, hat sie doch in keiner Weise auf seine
Äusserung hingewirkt. Eine Täuschung liegt nicht vor.
3.3
3.3.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 158 StPO, da er
nicht belehrt worden sei. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder
Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in
einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein
Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des
Verfahrens bilden (lit. a; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO).
Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand
darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Die
detaillierte Belehrung hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der
ersten Einvernahme zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung muss die ausführliche
Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden
(vgl. Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai
2020 E. 1.3.1; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember
2014 E. 1.5; gl.M. Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Praxiskommentar, 4. Aufl.
2023, N 861). Der Begriff der «ersten Einvernahme» ist an den
Verfahrensgegenstand – die «Straftat» im verfahrensrechtlichen Sinne –
gebunden, der durch die Mitteilung nach Abs. 1 lit. a umgrenzt wird. Erweitert
sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand,
muss die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf
den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene «erste Einvernahme»
stattfindet. Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb der Regel folgen, die
beschuldigte Person zumindest dann erneut nach Abs. 1 zu informieren und zu
belehren, wenn sie aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse zum tatsächlichen
Geschehen den Eindruck gewinnen, dass das Vorverfahren ausgeweitet werden muss
(BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2). Nach dem klaren Wortlaut von Art.
158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht
verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt.
Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von
Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (zum Ganzen BGer 6B_202/2024 vom
17. Februar 2025 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; 6B_359/2021 vom 20.
Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.3.2 Art.
158 StPO findet vorliegend keine Anwendung, regelt er doch die «Hinweise bei
der ersten Einvernahme» der beschuldigten Person. Weder handelte es sich in der
vorliegenden Konstellation um eine Einvernahme der beschuldigten Person noch wäre
es ihre erste gewesen. Zwar ist korrekt, dass die Belehrung jeweils erneut zu
erfolgen hat, wenn der Verfahrensgegenstand sich erweitert. Dies gilt jedoch
noch nicht für Aussagen, die einen (neuen) Tatverdacht überhaupt erst begründen
(vgl. Gless, a.a.O., Art. 141
N 51). Auch bei der zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2023, nachdem der
Anfangsverdacht schon vorlag, hätte der Beschwerdeführer nicht belehrt werden
müssen. Es handelte sich nicht um eine «neue» erste Einvernahme von ihm als
beschuldigte Person nach der Erweiterung des Verfahrensgegenstands, sondern um
die Einvernahme einer Drittperson im bereits laufenden Verfahren wegen
Verdachts auf Menschenhandel. Weder dem Beschuldigten noch der damals
einvernommenen Person wurden Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Vorwurf
gestellt.
Der
Beschwerdeführer bringt überdies vor, im Rahmen der Haft seien
Spontangeständnisse ohne vorgängige Belehrung generell unverwertbar. Dies gilt
jedoch nur, wenn die festgenommene Person überhaupt nie belehrt worden ist (vgl.
Ruckstuhl, in: Basler Kommentar
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023,
Art. 158 N 8). Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 12. Dezember
2022 in Untersuchungshaft und wurde am 13. Dezember 2022 zur Sache befragt (siehe
Aktennotiz vom 10. Januar 2023, Akten Stawa 1, elektronisch eingereicht, pdf-S.
6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mindestens einmal über seine
Rechte als beschuldigte Person, insbesondere auch über die
Selbstbelastungsfreiheit sowie das Aussageverweigerungsrecht, umfassend belehrt
worden ist. Damit war ihm bekannt, dass er sich zu keiner Zeit belastend
äussern musste. Die dokumentierten Äusserungen sind überdies nicht als
Spontangeständnisse zu werten, handelte es sich doch um ein allgemeines
Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung.
Zusammenfassend lag
in der strittigen Konstellation weder eine formelle noch informelle
Befragungssituation des Beschwerdeführers vor. Zudem war er zum gegebenen
Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in Haft und schon befragt worden, weshalb davon
auszugehen ist, dass er mindestens einmal umfassend über seine
Beschuldigtenrechte aufgeklärt worden war. Eine Verletzung von Art. 158
oder Art. 113 StPO ist demnach nicht gegeben.
3.4
3.4.1 Schliesslich
moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und c EMRK. Fraglich ist,
ob das Fairnessgebot vorliegend verletzt wurde und ob daraus eine absolute oder
offensichtliche Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise folgt. Die Frage der
Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachrichter
(Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den
Endentscheid fällenden Behörde zu unterbreiten. Dabei wird vom Sachrichter
erwartet, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen
zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu
stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284
E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2, 139 IV 128
E. 1.6 f.). Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch
noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit
schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im
Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, wenn das
Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung
rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271
Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO).
Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des
Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige
Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein
besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen
Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4, 142 IV 207 E. 9.8,
141 IV 284 E. 2.3, 141 IV 289 E. 1.3). Auch nach
der Lehre gilt bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die
Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die
Beurteilung ihrer Verwertbarkeit dem Sachrichter obliegt, womit es – jedenfalls
solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt –
nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf
Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen
Würdigung auszuschliessen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die
Verwertbarkeit von Beweisen demnach unter Zugrundelegung einer reduzierten
Prüfungsdichte (Guidon, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393
N 19 mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1116; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 393 N 40).
3.4.2 Bei
einer anderen Einvernahme im selben Verfahren, in der der Beschwerdeführer
lediglich per Videoübertragung zugeschaltet gewesen war, entschied das
Appellationsgericht rechtskräftig (Urteil des ABG BES.2023.82 vom
23. Oktober 2023), dass die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers durch
die Modalitäten der Einvernahme verletzt worden seien. Entgegen dem
Beschwerdeführer kann die Situation zwar nicht eins zu eins auf eine andere
Einvernahme mit gleichen Modalitäten übertragen werden. Das Appellationsgericht
hat eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt
der angefochtenen Einvernahme im Mai 2023 keine Kollusionsgefahr mehr bestand,
weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten auf
freiem Fuss war. Dies im Gegensatz zur vorliegend strittigen Situation, in der
der Beschwerdeführer noch in Haft war. Trotzdem erwog das Appellationsgericht
im genannten Verfahren – wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt – auch,
dass die alleinige physische Anwesenheit im selben Raum wie die befragte Person
keine Gelegenheit zu weitergehenden Verdunkelungshandlungen bieten könne
(Urteil des APG BES.2023.82 vom 23. Oktober 2023, E. 5.2.2). Demnach hätte
das Appellationsgericht – auf entsprechende Beschwerde hin – allenfalls auch bei
den Einvernahmen vom 8. und 17. Februar 2023 eine Verletzung der
Teilnahmerechte festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer normal
durchgeführten Einvernahme, in der alle beteiligten Personen im selben Raum gewesen
wären, kein derartiges Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Verteidigerin stattgefunden hätte. Mit dem Beschwerdeführer ist deshalb
festzuhalten, dass es dem Fairnessgebot widerspricht, wenn aus einer allenfalls
rechtswidrigen Einvernahmesituation Beweise erhoben werden, die anschliessend
gegen den Beschwerdeführer verwendet werden.
Abschliessend
kann jedoch offenbleiben, ob das Recht auf ein faires Verfahren effektiv
verletzt wurde. Selbst unter der Annahme einer Verletzung des Grundsatzes des
fairen Verfahrens läge nicht derart klar eine Unverwertbarkeit vor, dass davon
gesprochen werden könnte, dass diese «ohne Weiteres» feststehen würde. Die
abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit der Beweismittel ist daher
praxisgemäss dem erkennenden Sachgericht zu überlassen (vgl. BGE 143 IV 387 E.
4.6, 143 IV 270 E. 7, 142 IV 207 E. 9.8, 141 IV 284 E. 2.1 ff., 141 IV 289 E.
1). Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen und die beiden Notizen vom
8. und 17. Februar 2023 sind vorerst in den Akten zu belassen.
4.
4.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über
die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf
CHF 600.– zu bemessen.
4.2 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren
ist mit seiner Rechtsvertreterin, Dr. Meret Rehman, Advokatin, als amtliche
Verteidigerin zu bewilligen, und ihr ist eine Entschädigung aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der von der amtlichen Verteidigerin geltend
gemachte Aufwand von 8,19 Stunden im Betrag von CHF 1'655.– ist nicht zu
beanstanden und aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Auslagen sind auf 3 %
des Honorars und damit auf CHF 49.65 festzusetzen (§ 23 Abs. 1
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu addiert wird die beantragte
Mehrwertsteuer von 8,1 % im Betrag von CHF 138.10, womit insgesamt der
Betrag von CHF 1'842.75 aus der Gerichtskaste auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der amtlichen Verteidigerin Dr. Meret Rehmann,
Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'704.65 (inkl.
Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 138.10, somit total CHF 1'842.75,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.