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Entscheid

BES.2024.109

Aktenentfernung

9. September 2025Deutsch23 min

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.109

ENTSCHEID

vom 9. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

Zustelladresse: c/o

Untersuchungsgefängnis Basel,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch Dr. Meret Rehmann,

Advokatin,

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. August

2024

betreffend Aktenentfernung

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund eines

Strafverfahrens wegen Verdachts auf Menschenhandel war A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) von Dezember 2022 bis März 2023 in Untersuchungshaft. In

dieser Zeit fanden diverse Einvernahmen mit Zeugen und Auskunftspersonen statt,

in denen der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigerin jeweils in einem anderen

Raum per Videoübertragung zugeschaltet war. So unter anderem auch am 8. und 17.

Februar 2023. Im Nebenraum, in dem sich der Beschwerdeführer und seine

Verteidigerin aufhielten, war zudem jeweils noch ein Mitarbeiter der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anwesend. Im Nachgang zu den Einvernahmen vom 8.

und 17. Februar 2023 erstellte der damals anwesende Mitarbeiter der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, […], Aktennotizen über Gespräche zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin. Gestützt darauf wurde eine weitere

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf

unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung bzw. auf Betrug

eröffnet. Der Umstand des erweiterten Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer

erst mit der erweiterten Akteneinsicht, welche ihm am 18. Juli 2024 gewährt

wurde, bekannt.

Daraufhin

stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um

Entfernung der beiden Aktennotizen aus den Akten, welches diese mit der nunmehr

angefochtenen Verfügung vom 28. August 2024 ablehnte.

Mit Beschwerde

vom 9. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom

28. August 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Aktennotizen vom 8. und 17. Februar 2023 sowie sämtliche sich daraus ergebenden

Weiterungen von den Strafakten zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft sei

anzuweisen, das Verfahren wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer

Sozialversicherung/(versuchtem) Betrug einzustellen; unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten des Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die notwendige

amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, mit Dr. Meret

Rehmann, Advokatin, als amtlicher Verteidigerin. Mit Stellungnahme vom

30. Oktober 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei

abzuweisen. Mit Replik vom 2. Dezember 2024 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind

– aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 28. August 2024. Gegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Im

Streit liegt die Abweisung eines Gesuchs um Aktenentfernung. Gemäss

Rechtsprechung kann ein Verfahrensentscheid der Staatsanwaltschaft, die

streitbetroffenen Unterlagen nicht aus den Akten zu entfernen, vor der

kantonalen Beschwerdeinstanz mit Beschwerde angefochten werden, ohne dass ein

nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, welcher nicht mit dem rechtlich

geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO gleichzusetzen ist,

nachzuweisen wäre. Auch der Grundsatz, wonach es der zuständigen

Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht obliegt, im Rahmen des

Endentscheids über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden (Art.

339.

Abs. 2 lit. d StPO), verhindert nicht, dass diese – bei eindeutiger

Feststellbarkeit der Unverwertbarkeit – bereits durch die Beschwerdeinstanz aus

den Akten entfernt werden. Für den Beschwerdeführer besteht als beschuldigte

Person ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO

daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten

entfernt werden (BGE 143 IV 475 E. 2 S. 476 ff.; AGE BES.2018.49 vom

17.

Dezember 2018 E. 1; OGer ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3;

jeweils mit Hinweisen).

1.3

Der

Beschwerdeführer hat die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben

(Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Auch unter diesem Aspekt ist aber nochmals relativierend zu

betonen, dass für die Beschwerdeinstanz im Zusammenhang mit Fragen der

Beweisverwertung im Vorverfahren – sofern etwa eine Interessenabwägung nach

Art. 141 Abs. 2 StPO im Raum steht – Zurückhaltung angezeigt sein kann und die

Feststellung der Unverwertbarkeit sich auf eindeutige Fälle zu beschränken hat

(vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7 S. 481; AGE BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1;

OGer ZH UH140383-O vom 10. Februar 2015 E. 3; E. 1.2 oben). Dies nicht zuletzt

auch vor dem Hintergrund, dass im Zweifel das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art.

319.

in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro

duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen ist. Die Rüge der

Unverwertbarkeit kann in diesem Fall vor dem Sachgericht nochmals zu Beginn der

Hauptverhandlung vorgebracht werden (vgl. BGer 1B_63/2019 vom 16. April

2019.

E. 2.7).

2.

2.1

Streitig

ist die Entfernung zweier Aktennotizen eines Mitarbeiters der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. und 17. Februar 2023. Der

Beschwerdeführer rügt, die Aktennotizen würden gegen das Recht auf freien

Verkehr mit der Verteidigung in Untersuchungshaft gemäss Art. 235 Abs. 3,

Art. 140 Abs. 1, Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 2 StPO sowie

Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. b und c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verstossen. Sie seien absolut

unverwertbar, weshalb auch alle gestützt darauf erhobenen Folgebeweise unverwertbar

seien (Beschwerde, Akten S. 009). Gemäss Art. 235 Abs. 4 dürfe eine

inhaftierte Person mit ihrer Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle

verkehren. Gespräche, Korrespondenz und Telefonate dürften nicht inhaltlich

überwacht werden. Einschränkungen davon seien nur bei konkreter

Missbrauchsgefahr möglich, was allerdings eine Genehmigung des

Zwangsmassnahmengerichts erfordere. Der Beschwerdeführer moniert nicht, dass er

gar keine Möglichkeit gehabt habe, mit seiner Verteidigerin frei zu verkehren. Er

rügt, dass Gespräche zwischen ihm und seiner Verteidigerin inhaltlich

kontrolliert worden seien, ohne dass diese Einschränkung des Rechts auf freien

Verkehr verfügt und vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt worden sei. Zudem sei

die inhaltliche Kontrolle nicht offengelegt, sondern unter dem Vorwand der

Anwesenheit des Mitarbeitenden im Raum aus Gründen der Bedienung der Technik

verschleiert worden. Es handle sich somit faktisch um ein inhaltliches Abhören

eines Besuchs der Verteidigung während der Untersuchungshaft. Die sichtbare

Anwesenheit eines Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft unter Angabe eines

anderen Zwecks genüge nicht als Rechtfertigung für die inhaltliche Kontrolle

der Gespräche. Jede inhaltliche Kontrolle bedürfe der Genehmigung durch das

Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen

Verfügung behauptet, die inhaltliche Kontrolle sei aufgrund der Anwesenheit des

Mitarbeiters im gleichen Raum offensichtlich gewesen, weshalb konkludent auf

das Anwaltsgeheimnis verzichtet worden sei. Ein konkludenter Verzicht

widerspreche jedoch der ratio legis des Art. 235 Abs. 4 StPO. Es gehe

nicht um einen Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis, sondern um den Schutz der

beschuldigten Person in Untersuchungshaft und der besonderen Stellung der

Verteidigung im Strafverfahren, welcher mit Blick auf das Gebot des fairen

Verfahrens eine zentrale Rolle zukomme. Die inhaltliche Kontrolle sei

keineswegs offensichtlich gewesen. Gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen

Verteidigerin sei kommuniziert worden, dass der jeweilige Mitarbeitende sich

zur Kontrolle der Technik der Videoübertragung im Raum befinde. Es sei nie

angedeutet worden, dass über Wortwechsel zwischen der Verteidigung und dem

Beschwerdeführer Aktennotizen angefertigt würden. Zudem hätten die anwesenden

Mitarbeiter in hoher Kadenz gewechselt und seien oftmals namentlich gar nicht

vorgestellt worden. Sie hätten jeweils den Eindruck erweckt, eine eigene Arbeit

am Computer zu erledigen oder etwas zu lesen (Beschwerde, Akten S. 010 ff.).

Das Abhören der

Gespräche unter dem Vorwand der Anwesenheit zur Kontrolle der Technik stelle

Dispositiv

weiter eine Täuschung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 StPO dar. Demnach

dürften die Strafbehörden bei der beschuldigten Person keinen Irrtum

hervorrufen oder verstärken. Der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet,

dass über die Gesprächsinhalte Aktennotizen angefertigt würden. Die

Staatsanwaltschaft habe diesen Irrtum bestärkt, indem nie kommuniziert worden

sei, dass derartige Aktennotizen erstellt würden (Beschwerde, Akten S. 014).

Das Erstellen

der Aktennotizen verletze auch die Selbstbelastungsfreiheit des

Beschwerdeführers. Zur effektiven Wahrnehmung dieses Rechts müsse die

beschuldigte Person vor jeder Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO

belehrt werden. Diese zwingenden Bestimmungen seien durch das Anfertigen der

Aktennotiz umgangen worden. Dies gelte auch für informelle Gespräche mit den

Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer habe sich während der

dokumentierten Äusserungen in Untersuchungshaft befunden, weshalb sämtliche

Äusserungen ohne vorherige Belehrung gemäss Art. 158 StPO absolut

unverwertbar seien (Beschwerde, Akten S. 014 f.).

Die heimliche

inhaltliche Kontrolle der Gespräche zwischen der Verteidigerin und dem

Beschwerdeführer verletze das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK sowie das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung gemäss

Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK. Die Gewährung der Teilnahmerechte der

beschuldigten Person nur per Videoübertragung sei vorliegend rechtswidrig

gewesen. Dies habe das Appellationsgericht im Verfahren BES.2023.82

rechtskräftig festgestellt. Das Urteil habe sich zwar formell lediglich auf die

angefochtene Einvernahme vom 5. Mai 2023 bezogen. Es sei jedoch dieselbe

Situation gewesen wie in den vorliegenden Einvernahmen. Die Kontrolle der

Gespräche sei nur durch diese rechtswidrige Einvernahmesituation möglich

gewesen. Es widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn daraus

auch noch Beweise gefördert würden, die ansonsten nicht hätten erlangt werden

können (Beschwerde, Akten S. 015 f.).

Die vorliegenden

Verletzungen hätten die absolute Unverwertbarkeit der beiden Aktennotizen zur

Folge. Ein Anspruch auf Entfernung nach Art. 141 Abs. 5 StPO bestehe nach

der Rechtsprechung nur, wenn die Rechtswidrigkeit der Beweise ohne weiteres

feststehe. Die Aktennotizen würden vorliegend gegen mehrere fundamentale

Beschuldigtenrechte verstossen, weshalb die Rechtswidrigkeit ohne weiteres feststehe

(Beschwerde, Akten S. 016 f.).

2.2 Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024

zusammengefasst aus, es sei falsch, dass sich die Mitarbeitenden der

Staatsanwaltschaft ausschliesslich zwecks Bedienung und Kontrolle der Technik

im Raum aufgehalten hätten. Es sei lediglich zutreffend, dass der

Beschwerdeführer und seine Verteidigerin zu Beginn der Befragung darauf

hingewiesen worden seien, sie hätten sich im Falle eines dringenden Einwurfs an

die im Raum anwesenden Mitarbeitenden zu wenden, damit diese das Mikrofon freischalten

könnten. Die Unterstellung des verdeckten Abhörens und der damit einhergehenden

Täuschung sei fehlgeleitet. Ein unbeaufsichtigter Aufenthalt eines

Untersuchungshäftlings in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft beschränke

sich auf das angemeldete, explizit als solches bezeichnete Mandantengespräch

mit der Vereidigung. Dieses Recht lasse sich jeweils nur gewährleisten, indem

die Einvernahme unterbrochen werde, damit das Recht auch effektiv wahrnehmbar

sei. Vor und nach diesem Gespräch sei der Untersuchungshäftling aber selbst in

Anwesenheit der Verteidigung immer zu begleiten und zu überwachen und

Äusserungen der Verteidigung als auch des Beschuldigten während der Einvernahme

würden protokolliert. Dass in diesem Zusammenhang keine Unklarheit bestanden

habe, sei durch die Tatsache untermauert, dass die Verteidigerin im Nachgang an

die Einvernahme vom 8. Februar 2023 um ein ungestörtes Mandantengespräch

gebeten und dieses auch erhalten habe (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft,

Akten S. 032 ff.).

2.3 In

der Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei in keiner

Weise angedeutet worden, dass über Ereignisse im Nebenraum der eigentlichen

Einvernahme ein Protokoll geführt werde. Eine eigentliche Protokollführung habe

denn auch nicht stattgefunden, da lediglich die zwei strittigen Schriftstücke

vorlägen (Replik, Akten S. 039 f.). Eine unablässige Überwachung des

Beschwerdeführers sei nicht vereinbar mit dem nemo-tenetur-Grundsatz und der

entsprechenden Pflicht zur Belehrung. Entscheidend für die Annahme einer

Täuschung sei lediglich, dass die betroffene Person aufgrund von Handlungen der

Strafverfolgungsbehörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Es sei

massgebend, was unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben als zulässig

erscheine. Die Anwendung von Art.141 Abs. 2 StPO sei vorliegend fraglich, weil

die Beweise dafür zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sein

müssten. Es könne nicht von einer schweren Straftat ausgegangen werden, da

weder eine Bereicherung noch eine Bereicherungsabsicht vorliege (Replik, Akten

S. 039 ff.).

3.

3.1

3.1.1 Gemäss

Art. 235 Abs. 4 StPO kann die inhaftierte Person in Untersuchungshaft mit der

Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter

Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des

Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie

eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung

vorgängig. Von einer eigentlichen Einschränkung des freien Verkehrs im Sinne

von Art. 235 Abs. 4 Satz 2 StPO zu unterscheiden sind administrative und

organisatorische Schutzvorkehren zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit

in der Haftanstalt, welche lediglich die Modalitäten des Verkehrs mit der

Verteidigung beschlagen. Die konkrete Ausgestaltung des Verkehrs der

inhaftierten Person mit ihrer Verteidigung richtet sich nach kantonalem

Vollzugsrecht (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO), wobei aber die bundesrechtlichen

Vorgaben gewahrt werden müssen (Frei/Zuberbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 235 N 18; zum Ganzen BGer 7B_1295/2024

vom 19. März 2025 E. 4).

3.1.2 Das

Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung während der Untersuchungshaft

garantiert, dass jede beschuldigte Person ohne inhaltliche Kontrolle jederzeit,

auf Wunsch, mit ihrer Verteidigung frei verkehren kann. Gemeint damit ist

einerseits, dass briefliche oder telefonische Kontakte mit der Verteidigung

nicht kontrolliert werden dürfen und dass andererseits bei einem Besuch der

Verteidigung oder einem als solchem bezeichneten Mandantengespräch keine

Überwachung stattfinden darf. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, das

Gespräch zwischen ihm und seiner Verteidigerin während einer Einvernahme würde

auch unter diese Regelung fallen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Recht auf

freien Verkehr garantiert einen unbeaufsichtigten Kontakt auf Verlangen der

beschuldigten Person. Dieses Recht wurde zu keiner Zeit beschränkt, durfte der

Beschwerdeführer doch jederzeit um ein unbeaufsichtigtes Mandantengespräch

bitten und wurde ihm dies auch jeweils gewährt; so etwa im Anschluss an die

Einvernahme vom 8. Februar 2023 (siehe strittige Aktennotiz vom 8. Februar

2023). Das Recht auf freien Verkehr bedeutet hingegen nicht, dass jeder wie

auch immer geartete Austausch zwischen der Verteidigung und der beschuldigten

Person keinen Eingang in die Verfahrensakten finden darf. Nach der Auslegung

des Beschwerdeführers dürfte ansonsten auch über ein zufällig mitgehörtes

Gespräch auf dem Gang oder vor einer Einvernahme zwischen der Verteidigung und

seinem Mandanten niemals Bericht erstattet werden. Mit der Staatsanwaltschaft

ist festzuhalten, dass die Verteidigung und auch der Beschwerdeführer nicht

davon ausgehen durften, dass ihre Gespräche unbeaufsichtigt waren. Dies

einerseits, weil sie ein (auch nur zufälliges) Mithören aufgrund der

offensichtlichen, weil sichtbaren Anwesenheit eines Mitarbeiters der

Staatsanwaltschaft nicht ausschliessen konnten. Andererseits, weil während

einer Einvernahme nicht gleichzeitig ein unbeaufsichtigtes Gespräch stattfinden

kann. Daraus folgt, dass die Situation, in der das Gespräch stattfand, von

Vornherein keine solche des freien Verkehrs mit der Verteidigung war.

Art. 235 Abs. 4 StPO ist daher in diesem Fall nicht einschlägig. Aus

diesem Grund ist auch irrelevant in welcher Funktion der Mitarbeiter der

Staatsanwaltschaft im Raum anwesend war. Auch wenn der Mitarbeiter tatsächlich

nur für die Technik dort gewesen wäre, hätte er (zufällig) das Gespräch

mithören und darüber seinen Vorgesetzten berichten können.

3.2

3.2.1 Gemäss

Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen,

Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die

Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung

untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene

Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in

Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar

(Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E. 2.8.1). Der Gesetzgeber misst der

Willensfreiheit der beschuldigten Person hohe Bedeutung bei (BGE 148 IV 205 E.

2.8.5). Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO ist

anzunehmen, wenn die betroffene Person bewusst von der Strafverfolgungsbehörde

irregeführt wird. So ist es etwa während der Haft unzulässig, im geheimen

Abhörmittel in Räumen zu installieren, in denen der Häftling seiner

Verteidigung begegnen kann (vgl. BGE 144 IV 23 E. 4.2 =

Pra 2018 Nr. 151). Ob eine unzulässige Täuschung vorliegt, ist

daran zu messen, ob die Willensfreiheit der beschuldigten Person durch das

Verhalten der Strafverfolgungsbehörden eingeschränkt wird (siehe Gless, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 141

N 49).

3.2.2 Soweit

der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe ihn durch ihr

Verhalten im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO getäuscht, kann ihm ebenfalls nicht

gefolgt werden. Die sichtbare Anwesenheit eines Mitarbeitenden der

Staatsanwaltschaft im selben Raum wie der Beschwerdeführer und dessen

Verteidigung schliesst bereits ein heimliches Abhören aus. Sodann hätte

die Staatsanwaltschaft absichtlich einen Irrtum des Beschwerdeführers

hervorrufen oder bestärken müssen. Durch das bloss passive Mithören ist dies

nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen,

die er aus eigener Initiative tätigt, von Dritten wahrgenommen werden und

deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.5.2 mit

weiteren Hinweisen). Was für verdeckte Ermittlungen gilt, hat umso mehr in

einer Situation zu gelten, in der der Beschwerdeführer wusste, dass die

anwesende Drittperson ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft war (auch wenn er

davon ausging, dass es sich nur um eine Person für die Technik handelte). Die

Willensfreiheit des Beschwerdeführers wurde durch das Verhalten der

Staatsanwaltschaft nicht beeinträchtigt, hat sie doch in keiner Weise auf seine

Äusserung hingewirkt. Eine Täuschung liegt nicht vor.

3.3

3.3.1 Der

Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 158 StPO, da er

nicht belehrt worden sei. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder

Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in

einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein

Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des

Verfahrens bilden (lit. a; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO).

Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand

darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Die

detaillierte Belehrung hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der

ersten Einvernahme zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung muss die ausführliche

Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden

(vgl. Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai

2020 E. 1.3.1; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember

2014 E. 1.5; gl.M. Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Praxiskommentar, 4. Aufl.

2023, N 861). Der Begriff der «ersten Einvernahme» ist an den

Verfahrensgegenstand – die «Straftat» im verfahrensrechtlichen Sinne –

gebunden, der durch die Mitteilung nach Abs. 1 lit. a umgrenzt wird. Erweitert

sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand,

muss die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf

den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene «erste Einvernahme»

stattfindet. Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb der Regel folgen, die

beschuldigte Person zumindest dann erneut nach Abs. 1 zu informieren und zu

belehren, wenn sie aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse zum tatsächlichen

Geschehen den Eindruck gewinnen, dass das Vorverfahren ausgeweitet werden muss

(BGer 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2). Nach dem klaren Wortlaut von Art.

158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht

verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt.

Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von

Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (zum Ganzen BGer 6B_202/2024 vom

17. Februar 2025 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; 6B_359/2021 vom 20.

Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3.2 Art.

158 StPO findet vorliegend keine Anwendung, regelt er doch die «Hinweise bei

der ersten Einvernahme» der beschuldigten Person. Weder handelte es sich in der

vorliegenden Konstellation um eine Einvernahme der beschuldigten Person noch wäre

es ihre erste gewesen. Zwar ist korrekt, dass die Belehrung jeweils erneut zu

erfolgen hat, wenn der Verfahrensgegenstand sich erweitert. Dies gilt jedoch

noch nicht für Aussagen, die einen (neuen) Tatverdacht überhaupt erst begründen

(vgl. Gless, a.a.O., Art. 141

N 51). Auch bei der zweiten Einvernahme vom 17. Februar 2023, nachdem der

Anfangsverdacht schon vorlag, hätte der Beschwerdeführer nicht belehrt werden

müssen. Es handelte sich nicht um eine «neue» erste Einvernahme von ihm als

beschuldigte Person nach der Erweiterung des Verfahrensgegenstands, sondern um

die Einvernahme einer Drittperson im bereits laufenden Verfahren wegen

Verdachts auf Menschenhandel. Weder dem Beschuldigten noch der damals

einvernommenen Person wurden Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Vorwurf

gestellt.

Der

Beschwerdeführer bringt überdies vor, im Rahmen der Haft seien

Spontangeständnisse ohne vorgängige Belehrung generell unverwertbar. Dies gilt

jedoch nur, wenn die festgenommene Person überhaupt nie belehrt worden ist (vgl.

Ruckstuhl, in: Basler Kommentar

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage 2023,

Art. 158 N 8). Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 12. Dezember

2022 in Untersuchungshaft und wurde am 13. Dezember 2022 zur Sache befragt (siehe

Aktennotiz vom 10. Januar 2023, Akten Stawa 1, elektronisch eingereicht, pdf-S.

6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mindestens einmal über seine

Rechte als beschuldigte Person, insbesondere auch über die

Selbstbelastungsfreiheit sowie das Aussageverweigerungsrecht, umfassend belehrt

worden ist. Damit war ihm bekannt, dass er sich zu keiner Zeit belastend

äussern musste. Die dokumentierten Äusserungen sind überdies nicht als

Spontangeständnisse zu werten, handelte es sich doch um ein allgemeines

Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung.

Zusammenfassend lag

in der strittigen Konstellation weder eine formelle noch informelle

Befragungssituation des Beschwerdeführers vor. Zudem war er zum gegebenen

Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit in Haft und schon befragt worden, weshalb davon

auszugehen ist, dass er mindestens einmal umfassend über seine

Beschuldigtenrechte aufgeklärt worden war. Eine Verletzung von Art. 158

oder Art. 113 StPO ist demnach nicht gegeben.

3.4

3.4.1 Schliesslich

moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires

Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und c EMRK. Fraglich ist,

ob das Fairnessgebot vorliegend verletzt wurde und ob daraus eine absolute oder

offensichtliche Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise folgt. Die Frage der

Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachrichter

(Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den

Endentscheid fällenden Behörde zu unterbreiten. Dabei wird vom Sachrichter

erwartet, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen

zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu

stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284

E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2, 139 IV 128

E. 1.6 f.). Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch

noch mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit

schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im

Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, wenn das

Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung

rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271

Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO).

Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des

Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige

Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein

besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen

Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4, 142 IV 207 E. 9.8,

141 IV 284 E. 2.3, 141 IV 289 E. 1.3). Auch nach

der Lehre gilt bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die

Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die

Beurteilung ihrer Verwertbarkeit dem Sachrichter obliegt, womit es – jedenfalls

solange kein krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt –

nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf

Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen

Würdigung auszuschliessen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die

Verwertbarkeit von Beweisen demnach unter Zugrundelegung einer reduzierten

Prüfungsdichte (Guidon, in: Basler

Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393

N 19 mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1116; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 393 N 40).

3.4.2 Bei

einer anderen Einvernahme im selben Verfahren, in der der Beschwerdeführer

lediglich per Videoübertragung zugeschaltet gewesen war, entschied das

Appellationsgericht rechtskräftig (Urteil des ABG BES.2023.82 vom

23. Oktober 2023), dass die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers durch

die Modalitäten der Einvernahme verletzt worden seien. Entgegen dem

Beschwerdeführer kann die Situation zwar nicht eins zu eins auf eine andere

Einvernahme mit gleichen Modalitäten übertragen werden. Das Appellationsgericht

hat eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt

der angefochtenen Einvernahme im Mai 2023 keine Kollusionsgefahr mehr bestand,

weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten auf

freiem Fuss war. Dies im Gegensatz zur vorliegend strittigen Situation, in der

der Beschwerdeführer noch in Haft war. Trotzdem erwog das Appellationsgericht

im genannten Verfahren – wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt – auch,

dass die alleinige physische Anwesenheit im selben Raum wie die befragte Person

keine Gelegenheit zu weitergehenden Verdunkelungshandlungen bieten könne

(Urteil des APG BES.2023.82 vom 23. Oktober 2023, E. 5.2.2). Demnach hätte

das Appellationsgericht – auf entsprechende Beschwerde hin – allenfalls auch bei

den Einvernahmen vom 8. und 17. Februar 2023 eine Verletzung der

Teilnahmerechte festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer normal

durchgeführten Einvernahme, in der alle beteiligten Personen im selben Raum gewesen

wären, kein derartiges Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Verteidigerin stattgefunden hätte. Mit dem Beschwerdeführer ist deshalb

festzuhalten, dass es dem Fairnessgebot widerspricht, wenn aus einer allenfalls

rechtswidrigen Einvernahmesituation Beweise erhoben werden, die anschliessend

gegen den Beschwerdeführer verwendet werden.

Abschliessend

kann jedoch offenbleiben, ob das Recht auf ein faires Verfahren effektiv

verletzt wurde. Selbst unter der Annahme einer Verletzung des Grundsatzes des

fairen Verfahrens läge nicht derart klar eine Unverwertbarkeit vor, dass davon

gesprochen werden könnte, dass diese «ohne Weiteres» feststehen würde. Die

abschliessende Prüfung der Verwertbarkeit der Beweismittel ist daher

praxisgemäss dem erkennenden Sachgericht zu überlassen (vgl. BGE 143 IV 387 E.

4.6, 143 IV 270 E. 7, 142 IV 207 E. 9.8, 141 IV 284 E. 2.1 ff., 141 IV 289 E.

1). Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen und die beiden Notizen vom

8. und 17. Februar 2023 sind vorerst in den Akten zu belassen.

4.

4.1 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über

die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf

CHF 600.– zu bemessen.

4.2 Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren

ist mit seiner Rechtsvertreterin, Dr. Meret Rehman, Advokatin, als amtliche

Verteidigerin zu bewilligen, und ihr ist eine Entschädigung aus der

Gerichtskasse auszurichten. Der von der amtlichen Verteidigerin geltend

gemachte Aufwand von 8,19 Stunden im Betrag von CHF 1'655.– ist nicht zu

beanstanden und aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Auslagen sind auf 3 %

des Honorars und damit auf CHF 49.65 festzusetzen (§ 23 Abs. 1

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu addiert wird die beantragte

Mehrwertsteuer von 8,1 % im Betrag von CHF 138.10, womit insgesamt der

Betrag von CHF 1'842.75 aus der Gerichtskaste auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Der amtlichen Verteidigerin Dr. Meret Rehmann,

Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'704.65 (inkl.

Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 138.10, somit total CHF 1'842.75,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.