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Entscheid

BES.2024.11

Verfahrenseinstellung und Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege

29. September 2025Deutsch19 min

den dort anwesenden Mitarbeitenden der [...] AG, namentlich B____, C____ und D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.11

ENTSCHEID

vom 6. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw Angela Agostino-Passerini,

Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach

722, 4125 Riehen

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 1

vertreten durch MLaw Ramón

Domingo Eichenberger, Beschuldigter 1

Advokat, Blumenrain 3, Postfach,

4001 Basel

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter 2

D____

Beschwerdegegner 3

[...]

Beschuldigter 3

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 22. Januar 2024 (VT.[...])

betreffend Verfahrenseinstellung

und Ablehnung der unentgeltlichen

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 11. Februar

2021 kam es anlässlich einer Eintrittskontrolle im Bundesasylzentrum in Basel

zu einer Auseinandersetzung zwischen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und

den dort anwesenden Mitarbeitenden der [...] AG, namentlich B____, C____ und D____

(Beschuldigter 1-3). Am 22. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn

unter anderem in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl. Er

wurde neben weiteren Delikten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung rechtskräftig zu einer

bedingten Geldstrafe verurteilt. Anlässlich der Auseinandersetzung hat der

Beschwerdeführer seinerseits Verletzungen erlitten und es wurde aufgrund der

Einvernahme des Beschwerdeführers am 12. Februar 2021 Strafanzeige wegen

Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung gegen die Beschuldigten 1-3

erhoben. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gegen B____, C____ und D____ mangels Erfüllung des

Straftatbestandes und fehlenden Prozessvoraussetzungen (fehlender Strafantrag)

ein. Sie hat die unbezifferte Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und

verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Zudem hat die

Staatsanwaltschaft ebenfalls am 22. Januar 2024 mit separater Verfügung das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Gegen diese beiden

Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde

erhoben und deren Aufhebung beantragt. Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 hat

der Beschuldigte 2, vertreten durch MLaw Ramón Eichenberger, beantragt, die

Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Schreiben vom 15. April 2024 ebenfalls Stellung zur Beschwerde genommen und

beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 25.

Juli 2024 hat der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die

frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1

Weitgehend erwiesen und unbestritten ist, dass es nach

der Rückkehr des alkoholisierten Beschwerdeführers ins Bundesasylzentrum zu

einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Beschuldigten 1-3

gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich von der

Staatsanwaltschaft Solothurn rechtskräftig u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung zu einer

bedingten Geldstrafe verurteilt. Beim Beschwerdeführer sind am Folgetag diverse

Verletzungen dokumentiert worden. Es sind ein Monokelhämatom am linken Auge,

Druckdolenz am Kieferwinkel links, Klopfschmerzen über der Brustwirbelsäule, Thoraxkompressionsschmerzen

und eine Schulterprellung festgestellt worden (Austrittsbericht, Akten StA, S. 133).

Die Staatsanwaltschaft hat das gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers

sowie die dokumentierten Verletzungen eingeleitete Strafverfahren gegen die Beschuldigten

1-3 mangels Erfüllung eines Tatbestandes und fehlender Prozessvoraussetzungen mit

Verfügung vom 22. Januar 2024 eingestellt. Strittig ist vorliegend, ob die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu Recht

eingestellt hat.

2.2

In ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2024 hat die

Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids angeführt, dass eine

Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs aufgrund geänderter

Bundesgerichtsrechtsprechung nicht mehr in Frage komme. Gemäss BGer 6B_947/2022

vom 6. Dezember 2022 habe das Staatssekretariat für Migration (SEM) keine

Befugnisse mehr, polizeiliche Massnahmen oder polizeilichen Zwang auszulagern

und von einem Dritten ausführen zu lassen. Art. 24b Abs. 1 Asylgesetz

(AsylG, SR 142.31) vermöge den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der

formell gesetzlichen Regelung zur Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben

nicht zu genügen, weshalb es an einer gesetzlichen Delegationsnorm fehle.

Dispositiv

Sicherheitsmitarbeitende in Bundesasylzentren dürften demnach keinen

polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen ausführen und erfüllten durch

ihre Arbeit auch keine öffentliche Aufgabe, weshalb sie keine Beamten gemäss

Art. 110 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) seien. Somit hätten die Beschuldigten

1-3 nie, und demnach auch nicht am 11. Februar 2021, die Beamteneigenschaft

erfüllt, weshalb eine Anklage gemäss Art. 312 StGB nicht in Frage käme. Weiter

käme eine Anklage wegen einfacher Körperverletzung mangels Strafantrag nicht in

Frage. Wegen dieser fehlenden Prozessvoraussetzung sei das Beschwerdeverfahren

vollumfänglich einzustellen (Einstellungsverfügung, Akten S. 2 f.).

2.3 In seiner Beschwerde vom 5. Februar 2024 hat der

Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid

über die Einstellung des Verfahrens gewichtige Argumente nicht in die

Begründung habe einfliessen lassen. So sei sie nicht auf das Argument

eingegangen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls unter Alkohol-

und Drogeneinfluss gestanden sei, weshalb der Tatbestand der einfachen

Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt

sein könnte und somit ein Offizialdelikt vorliege. Zudem habe der

Beschwerdeführer einen Strafantrag gestellt, wobei nicht nachvollziehbar sei,

weshalb dies nicht dokumentiert worden sei. Weiter hat der Beschwerdeführer

beanstandet, dass sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nicht

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» richte. Es sei aufgrund der

dokumentierten Verletzungen, den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der

widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten 1-3 ein Tatverdacht gegeben. Ohne

polizeiliche Befugnisse hätten die Beschuldigten 1-3 den Beschwerdeführer über

eine längere Zeit fixiert und ihn so seiner Freiheit beraubt. Indem einer der Beschuldigten

dem Beschwerdeführer gar auf den Hals gekniet sei, habe dieser eine versuchte

schwere Körperverletzung, respektive eine Gefährdung des Lebens – beides

Offizialdelikte – begangen. Zudem handle es sich auch im Falle der Annahme

einer «nur» einfachen Körperverletzung um ein Offizialdelikt, da der

Beschwerdeführer unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe und sich

somit überhaupt nicht wehren konnte. Schliesslich sei die unentgeltliche

Rechtspflege im Strafverfahren zu gewähren (Beschwerde, Akten S. 6 ff.).

2.4 Der Beschuldigte 2 hat am 11. März 2024 ebenfalls

Stellung zur Beschwerde genommen und vorgebracht, dass sich weder der

Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen noch derjenige der

Gefährdung des Lebens erhärten liesse und es zudem am Strafantrag betreffend

einfache Körperverletzung fehle. Die Beschwerde sei demnach unter o/e

Kostenfolge abzuweisen und die Einstellungsverfügung zu bestätigen

(Stellungnahme, Akten S. 32 ff.).

2.5 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hat die

Staatsanwaltschaft festgehalten, dass der gemessene Alkoholgehalt beim

Beschwerdeführer ungefähr einem Wert von 0.8 Promille entsprochen habe, womit

eine verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei und ohnehin

der konkrete Einfluss des vorgängigen Alkoholkonsums nicht näher geprüft werden

müsste. Bezüglich des fehlenden Strafantrags hat die Staatsanwaltschaft an

ihrer bereits dargelegten Argumentation festgehalten und bezüglich allfälliger

weiterer Offizialdelikte seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem würden

sich die Angaben der Beschuldigten 1-3 nicht widersprechen und auch eine

Erklärung für die festgestellten Verletzungen liefern. Die Staatsanwaltschaft

wäre auch bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags aufgrund der Akten

zum Schluss gekommen, das Verfahren einzustellen (Stellungnahme zur Beschwerde,

Akten S. 54 ff.).

2.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2024

repliziert und grundsätzlich an seiner Beschwerde festgehalten. Insbesondere

hat der Beschwerdeführer betont, dass ein Strafantrag auch mündlich gestellt

werden könne, weshalb die Staatsanwaltschaft zumindest prüfen müsse, ob dies

nicht geschehen sei (Replik, Akten S. 78 ff).

3.

3.1 Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in

dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.

324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine

Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage

kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige

Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1;

BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17.

August 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen

Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels

Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes

Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2).

3.2 Vorauszuschicken

ist zunächst, dass die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatbestände der

versuchten schweren Körperverletzung, der Körperverletzung an einem Wehrlosen

sowie der Gefährdung des Lebens bereits aufgrund der Beweislage ausser Betracht

fallen. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der einfachen Körperverletzung an

einem Wehrlosen zu Recht ausgeführt, dass weder der dokumentierte

Promillegehalt noch die Angaben der befragten Personen Hinweise auf eine

Wehrlosigkeit im Sinne des Gesetzes ergeben hätten. Hinzu kommt, dass sich auch

im Polizeirapport keinerlei Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers

ergeben, das mit einer Wehrlosigkeit in Einklang gebracht werden könnte.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer stets klare und nachvollziehbare Angaben

gemacht. Hinsichtlich einer allfälligen versuchten schweren Körperverletzung

schildert der Beschwerdeführer einen Faustschlag, was zwar mit dem Monokelhämatom

in Einklang gebracht werden kann, doch sind weder Brüche noch sonstige

potentiell lebensbedrohliche oder entstellende Verletzungen dokumentiert

(Strafakten, S. 128). Auch für die Gefährdung des Lebens sind den Akten

keinerlei konkrete Hinweise zu entnehmen, zumal auch die diesbezüglichen Schilderungen

sehr vage ausfallen (Strafakten, S. 122). Es ist demnach nicht zu beanstanden,

dass die Staatsanwaltschaft diese Tatbestände nicht in Betracht gezogen hat. Was

den Amtsmissbrauch anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die

inzwischen geänderte Rechtsprechung hingewiesen (vgl. oben E. 3.1). Es mag zwar

stossend sein, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Strafbefehls noch

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer

Amtshandlung schuldig gesprochen werden konnte, doch hat sich die

Bundesgerichtsrechtsprechung diesbezüglich inzwischen geändert, weshalb im

Falle einer Anklage sinngemäss das mildere Recht auf die Beschuldigten 1-3 anzuwenden

wäre und ein Freispruch damit höchst wahrscheinlich wird. Somit ist die

Einstellung bezüglich des Amtsmissbrauchs ebenfalls zu Recht erfolgt.

3.3

3.3.1 Zu

prüfen ist schliesslich, wie es bezüglich der Einstellung wegen einfacher

Körperverletzung aussieht, da in den Akten kein Strafantrag zu finden ist.

3.3.2 Ein

gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn der

Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seitdem ihm der

Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde seinen

bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das

Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1;

BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1, je m. Hinw.). In der

Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige,

während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt. Nennt der

Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so

ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht

aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt,

indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97

E. 3.1.; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Nach Art. 304

Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder

der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu

Protokoll zu geben (BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2; nicht publ. Teil

von 141 IV 305). Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der

Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des

Strafantrages. Gefordert ist laut BGer eine Willenserklärung des Verletzten, dass

die Strafverfolgung stattfinden soll. Eine Strafanzeige, als blosse

Wissenserklärung, genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille

aus der Erklärung ergibt. Dies ist regelmässig der Fall, da die verletzte

Person die Anzeige nicht bloss mit dem Ziel erstattet, die Behörde entsprechend

zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (Riedo, Basler Kommentar StGB, 4.

Auflage, Art. 30 N 47 f. m.w.H.). Zudem wird vorausgesetzt, dass die

Antragsstellung, die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das

Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 N 51).

3.3.3 In

der Regel ist aus den Akten nachvollziehbar, ob ein Strafantrag gestellt worden

ist oder nicht. Ein schriftlicher Strafantrag ist vorliegend nicht in den Akten

und obschon sich die Anzeige gegen die Beschuldigten 1-3 aus der Einvernahme

des Beschwerdeführers ergeben hat, ist vorliegend kein mündlicher Strafantrag des

Beschwerdeführers dokumentiert. In der Regel wird das Opfer der vermeintlichen

Straftat auf die Möglichkeit des Strafantrags hingewiesen. Vor dem Hintergrund der

sich aus der Einvernahme ergebenden Strafanzeige und der darin genannten

Straftatbestände ist es vorliegend umso erstaunlicher, dass in den Akten eine

entsprechende Dokumentation fehlt (Strafakten, Strafanzeige, S. 118).

Allerdings berichtet der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausführlich, wie

er geschlagen worden ist und berichtet ebenfalls von grossen Schmerzen

(Strafakten, S. 120 ff.). Immerhin haben die Angaben des Beschwerdeführers

während der Einvernahme zu einer Strafanzeige geführt. Ebenfalls hat sich der

Beschwerdeführer, auch wenn er sich gemäss Polizeirapport noch geziert hat, schliesslich

zur Untersuchung ins Universitätsspital begeben und die Verletzungen

entsprechend dokumentieren lassen (Strafakten, S. 128). All dies könnte

durchaus als genügender Wille zur Strafverfolgung gedeutet werden und es

erstaunt umso mehr, als den Akten weder ein mündlicher noch schriftlicher

Strafantrag zu entnehmen ist. In Anbetracht dieser Umstände ist es vorliegend

angezeigt, den einvernehmenden Beamten DK [...] sowie [...], der die Anzeige

formuliert hat, zu den Umständen und dazu zu befragen, ob der Beschwerdeführer

auf die Möglichkeit des Strafantrages hingewiesen worden ist und wie er sich

dazu geäussert hat. Ferner wird das Kriminalkommissariat zu seiner generellen

Praxis betreffend Hinweise auf die Opferrechte und damit verbunden auf das

Stellen eines Strafantrages zu befragen sein. Stellt sich heraus, dass ein

Strafantrag gestellt worden ist, bestehen aufgrund des Verletzungsbilds des

Beschwerdeführers und seiner nicht als offensichtlich unglaubhaft

einzustufenden Angaben sowie unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten

1-3 (Beschuldigter 1 und 2 verweigern die Angaben und der Beschuldigte 3 erklärt

die Verletzung im Gesicht damit, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf auf den

Boden geschlagen habe, Strafakten S. 142 ff.; S. 161) durchaus

Unklarheiten im Zusammenhang mit der Entstehung der beim Beschwerdegegner

dokumentierten Verletzungen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio

pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38

vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

Zusammenfassend

ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.

Januar 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren

weiterzuführen und insbesondere ergänzende Abklärungen betreffend den fehlenden

Strafantrag durchzuführen.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 als Straf- und

Privatkläger konstituiert und bereits im Vorverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege ersucht. Er wohne in Algerien und verfüge weder über hinreichend

Einkommen noch habe er Vermögen, weshalb er als bedürftig zu gelten habe (Strafakten,

S. 308). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft den

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da nicht belegt sei, ob die

Privatklägerschaft über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivil- bzw.

Strafklage als aussichtslos bezeichnet werden kann (Verfahrensakten, S. 17 f.).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich auch gegen diese Verfügung

und die Vertreterin beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege im

Strafverfahren sowie für das vorliegende Verfahren zu bewilligen

(Verfahrensakten, S. 10).

4.2 Art.

136 Abs. 1 lit. b StPO hält in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung

fest, dass die Verfahrensleitung auf Gesuch hin dem Opfer für die Durchsetzung

seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn dieses nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos

erscheint (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4, 7B_391/2024 vom 6.

Juni 2024 E. 2.2). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit wird in der

Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung explizit

festgehalten, dass in Erinnerung zu rufen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nur solche Prozessbegehren als aussichtslos erscheinen würden,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten.

Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als

diese seien. Massgebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel

verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung auch zu einem Prozess

entschliessen würde (BBl 2019 6697 S. 6735, mit Verweis auf BGE 138 III 218 E.

2.2.4 und BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5).

Die

unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer umfasst

gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und

Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b)

sowie, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers

notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistands (lit. c). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Strafuntersuchung in der Regel

eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte

geschädigter Personen. In der Regel sollte eine durchschnittliche Person somit

in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren

selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; BGer 7B_219/2024 vom 13. September

2024 E. 2.2.3, 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). In der Botschaft vom

28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird indes festgehalten,

dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO mit

Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt

werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie

verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten

müssten. Weiter wird ausgeführt, dass wenn der beschuldigten Person in den

Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne der

Waffengleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet

wird, dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten

müsse (BBl 2019 6697 S. 6735; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024

E. 2.2.4; befürwortend Mazzucchelli/Postizzi,

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 136 N 18).

4.3 Bezüglich

der Mittellosigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin einen

Nachweis über seine Arbeitslosigkeit in Algerien beigelegt hat (Verfahrensakten,

S. 21). In ihrer Stellungnahme bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Zivil-

bzw. Strafklage als aussichtslos (Verfahrensakten, S. 17). Rechtsbegehren

gelten dann als aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer

sind als die Verlustgefahren und diese deshalb als kaum ernsthaft bezeichnet

werden können. Vorliegend sind Verletzungen beim Beschwerdeführer belegt und es

ist zwar richtig, dass ein Strafantrag in den Akten fehlt, doch sind einerseits

die Hintergründe der Strafanzeige noch näher abzuklären und andererseits erhellen

die Angaben der Beschuldigten 1-3 die Entstehung der Verletzungen nicht

abschliessend. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass die

Verletzungen des Beschwerdeführers die einzigen objektiven Beweismittel sind.

Aus dem Polizeirapport geht im Übrigen auch nicht hervor, dass ein solches Mass

an Gewalt in Anbetracht des Suchtmittelkonsums und der Alkoholisierung des

Beschwerdeführers notwendig war. Eine Strafklage erweist sich zum jetzigen

Zeitpunkt nicht per se als aussichtslos. Da der Beschwerdeführer über keine

ausreichenden Mittel verfügt, ist weiter zu prüfen, ob die Bestellung eines

Rechtsbeistands vorliegend notwendig ist. Obschon eine Strafuntersuchung in der

Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte

von geschädigten Personen stellt, weist das vorliegende Verfahren mehrere

Herausforderungen in rechtlicher Hinsicht auf. Bereits der Wohnort im Ausland kann

zur Annahme der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung führen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O,

Art. 136 StPO N 18). Vorliegend sind die sich stellenden Rechtsfragen auch

eher komplexer Natur, zumal bezüglich des Offizialdelikts des Amtsmissbrauchs

zwischenzeitlich eine Rechtsprechungsänderung durchgeführt wurde. Aber auch die

Frage nach den Voraussetzungen und den Erfordernissen für das Vorliegen eines

Strafantrags ist für einen Laien eher komplex. Schliesslich kommt hinzu, dass

zumindest einer der Beschuldigten im vom Beschwerdeführer angestrengten

Verfahren anwaltlich vertreten ist (Verfahrensakten, S. 32 ff.). Auch aus

Gründen der Waffengleichheit und mit Verweis auf die Absicht des Gesetzgebers,

die Hürden im Rahmen von Art. 136 StPO nicht all zu hoch anzusetzen,

erscheint vorliegend die Bestellung eines Rechtsbeistands als notwendig. Somit

ist die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu

gewähren. Die Staatsanwaltschaft wird zudem angewiesen, nach Vornahme der

Abklärungen nochmals über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege im zurückgewiesenen

Verfahren zu befinden.

4.4 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO). Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw

Angela Agostino-Passerini, ist das Honorar gemäss Honorarnote aus der

Gerichtskasse auszurichten. Auch bei Obsiegen sind praxisgemäss CHF 200.–

pro Stunde zu vergüten (AGE BES.2020.25 vom 31. August 2020 E. 4.3,

BES.2018.14 vom 7. September 2018 E. 3.1). Für den genauen Betrag wird auf

das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2024 wird

aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und zum

Entscheid über die dort beantragte unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seiner Rechtsvertreterin, MLaw

Angela Agostino-Passerini, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von

CHF 1'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 39.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von

CHF 108.45, somit total CHF 1’447.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter 1-3

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.