BES.2024.11
Verfahrenseinstellung und Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege
29. September 2025Deutsch19 min
den dort anwesenden Mitarbeitenden der [...] AG, namentlich B____, C____ und D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.11
ENTSCHEID
vom 6. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch MLaw Angela Agostino-Passerini,
Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach
722, 4125 Riehen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 1
vertreten durch MLaw Ramón
Domingo Eichenberger, Beschuldigter 1
Advokat, Blumenrain 3, Postfach,
4001 Basel
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter 2
D____
Beschwerdegegner 3
[...]
Beschuldigter 3
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Januar 2024 (VT.[...])
betreffend Verfahrenseinstellung
und Ablehnung der unentgeltlichen
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 11. Februar
2021 kam es anlässlich einer Eintrittskontrolle im Bundesasylzentrum in Basel
zu einer Auseinandersetzung zwischen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und
den dort anwesenden Mitarbeitenden der [...] AG, namentlich B____, C____ und D____
(Beschuldigter 1-3). Am 22. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn
unter anderem in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl. Er
wurde neben weiteren Delikten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung rechtskräftig zu einer
bedingten Geldstrafe verurteilt. Anlässlich der Auseinandersetzung hat der
Beschwerdeführer seinerseits Verletzungen erlitten und es wurde aufgrund der
Einvernahme des Beschwerdeführers am 12. Februar 2021 Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung gegen die Beschuldigten 1-3
erhoben. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen B____, C____ und D____ mangels Erfüllung des
Straftatbestandes und fehlenden Prozessvoraussetzungen (fehlender Strafantrag)
ein. Sie hat die unbezifferte Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und
verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Zudem hat die
Staatsanwaltschaft ebenfalls am 22. Januar 2024 mit separater Verfügung das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Gegen diese beiden
Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde
erhoben und deren Aufhebung beantragt. Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 hat
der Beschuldigte 2, vertreten durch MLaw Ramón Eichenberger, beantragt, die
Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Schreiben vom 15. April 2024 ebenfalls Stellung zur Beschwerde genommen und
beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 25.
Juli 2024 hat der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die
frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
2.
2.1
Weitgehend erwiesen und unbestritten ist, dass es nach
der Rückkehr des alkoholisierten Beschwerdeführers ins Bundesasylzentrum zu
einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Beschuldigten 1-3
gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich von der
Staatsanwaltschaft Solothurn rechtskräftig u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung zu einer
bedingten Geldstrafe verurteilt. Beim Beschwerdeführer sind am Folgetag diverse
Verletzungen dokumentiert worden. Es sind ein Monokelhämatom am linken Auge,
Druckdolenz am Kieferwinkel links, Klopfschmerzen über der Brustwirbelsäule, Thoraxkompressionsschmerzen
und eine Schulterprellung festgestellt worden (Austrittsbericht, Akten StA, S. 133).
Die Staatsanwaltschaft hat das gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
sowie die dokumentierten Verletzungen eingeleitete Strafverfahren gegen die Beschuldigten
1-3 mangels Erfüllung eines Tatbestandes und fehlender Prozessvoraussetzungen mit
Verfügung vom 22. Januar 2024 eingestellt. Strittig ist vorliegend, ob die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu Recht
eingestellt hat.
2.2
In ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2024 hat die
Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids angeführt, dass eine
Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs aufgrund geänderter
Bundesgerichtsrechtsprechung nicht mehr in Frage komme. Gemäss BGer 6B_947/2022
vom 6. Dezember 2022 habe das Staatssekretariat für Migration (SEM) keine
Befugnisse mehr, polizeiliche Massnahmen oder polizeilichen Zwang auszulagern
und von einem Dritten ausführen zu lassen. Art. 24b Abs. 1 Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) vermöge den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der
formell gesetzlichen Regelung zur Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben
nicht zu genügen, weshalb es an einer gesetzlichen Delegationsnorm fehle.
Dispositiv
Sicherheitsmitarbeitende in Bundesasylzentren dürften demnach keinen
polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen ausführen und erfüllten durch
ihre Arbeit auch keine öffentliche Aufgabe, weshalb sie keine Beamten gemäss
Art. 110 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) seien. Somit hätten die Beschuldigten
1-3 nie, und demnach auch nicht am 11. Februar 2021, die Beamteneigenschaft
erfüllt, weshalb eine Anklage gemäss Art. 312 StGB nicht in Frage käme. Weiter
käme eine Anklage wegen einfacher Körperverletzung mangels Strafantrag nicht in
Frage. Wegen dieser fehlenden Prozessvoraussetzung sei das Beschwerdeverfahren
vollumfänglich einzustellen (Einstellungsverfügung, Akten S. 2 f.).
2.3 In seiner Beschwerde vom 5. Februar 2024 hat der
Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid
über die Einstellung des Verfahrens gewichtige Argumente nicht in die
Begründung habe einfliessen lassen. So sei sie nicht auf das Argument
eingegangen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls unter Alkohol-
und Drogeneinfluss gestanden sei, weshalb der Tatbestand der einfachen
Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt
sein könnte und somit ein Offizialdelikt vorliege. Zudem habe der
Beschwerdeführer einen Strafantrag gestellt, wobei nicht nachvollziehbar sei,
weshalb dies nicht dokumentiert worden sei. Weiter hat der Beschwerdeführer
beanstandet, dass sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nicht
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» richte. Es sei aufgrund der
dokumentierten Verletzungen, den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der
widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten 1-3 ein Tatverdacht gegeben. Ohne
polizeiliche Befugnisse hätten die Beschuldigten 1-3 den Beschwerdeführer über
eine längere Zeit fixiert und ihn so seiner Freiheit beraubt. Indem einer der Beschuldigten
dem Beschwerdeführer gar auf den Hals gekniet sei, habe dieser eine versuchte
schwere Körperverletzung, respektive eine Gefährdung des Lebens – beides
Offizialdelikte – begangen. Zudem handle es sich auch im Falle der Annahme
einer «nur» einfachen Körperverletzung um ein Offizialdelikt, da der
Beschwerdeführer unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe und sich
somit überhaupt nicht wehren konnte. Schliesslich sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Strafverfahren zu gewähren (Beschwerde, Akten S. 6 ff.).
2.4 Der Beschuldigte 2 hat am 11. März 2024 ebenfalls
Stellung zur Beschwerde genommen und vorgebracht, dass sich weder der
Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen noch derjenige der
Gefährdung des Lebens erhärten liesse und es zudem am Strafantrag betreffend
einfache Körperverletzung fehle. Die Beschwerde sei demnach unter o/e
Kostenfolge abzuweisen und die Einstellungsverfügung zu bestätigen
(Stellungnahme, Akten S. 32 ff.).
2.5 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hat die
Staatsanwaltschaft festgehalten, dass der gemessene Alkoholgehalt beim
Beschwerdeführer ungefähr einem Wert von 0.8 Promille entsprochen habe, womit
eine verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei und ohnehin
der konkrete Einfluss des vorgängigen Alkoholkonsums nicht näher geprüft werden
müsste. Bezüglich des fehlenden Strafantrags hat die Staatsanwaltschaft an
ihrer bereits dargelegten Argumentation festgehalten und bezüglich allfälliger
weiterer Offizialdelikte seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem würden
sich die Angaben der Beschuldigten 1-3 nicht widersprechen und auch eine
Erklärung für die festgestellten Verletzungen liefern. Die Staatsanwaltschaft
wäre auch bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags aufgrund der Akten
zum Schluss gekommen, das Verfahren einzustellen (Stellungnahme zur Beschwerde,
Akten S. 54 ff.).
2.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2024
repliziert und grundsätzlich an seiner Beschwerde festgehalten. Insbesondere
hat der Beschwerdeführer betont, dass ein Strafantrag auch mündlich gestellt
werden könne, weshalb die Staatsanwaltschaft zumindest prüfen müsse, ob dies
nicht geschehen sei (Replik, Akten S. 78 ff).
3.
3.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in
dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.
324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine
Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage
kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige
Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1;
BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17.
August 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen
Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels
Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes
Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2).
3.2 Vorauszuschicken
ist zunächst, dass die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatbestände der
versuchten schweren Körperverletzung, der Körperverletzung an einem Wehrlosen
sowie der Gefährdung des Lebens bereits aufgrund der Beweislage ausser Betracht
fallen. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der einfachen Körperverletzung an
einem Wehrlosen zu Recht ausgeführt, dass weder der dokumentierte
Promillegehalt noch die Angaben der befragten Personen Hinweise auf eine
Wehrlosigkeit im Sinne des Gesetzes ergeben hätten. Hinzu kommt, dass sich auch
im Polizeirapport keinerlei Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers
ergeben, das mit einer Wehrlosigkeit in Einklang gebracht werden könnte.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer stets klare und nachvollziehbare Angaben
gemacht. Hinsichtlich einer allfälligen versuchten schweren Körperverletzung
schildert der Beschwerdeführer einen Faustschlag, was zwar mit dem Monokelhämatom
in Einklang gebracht werden kann, doch sind weder Brüche noch sonstige
potentiell lebensbedrohliche oder entstellende Verletzungen dokumentiert
(Strafakten, S. 128). Auch für die Gefährdung des Lebens sind den Akten
keinerlei konkrete Hinweise zu entnehmen, zumal auch die diesbezüglichen Schilderungen
sehr vage ausfallen (Strafakten, S. 122). Es ist demnach nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschaft diese Tatbestände nicht in Betracht gezogen hat. Was
den Amtsmissbrauch anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die
inzwischen geänderte Rechtsprechung hingewiesen (vgl. oben E. 3.1). Es mag zwar
stossend sein, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Strafbefehls noch
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer
Amtshandlung schuldig gesprochen werden konnte, doch hat sich die
Bundesgerichtsrechtsprechung diesbezüglich inzwischen geändert, weshalb im
Falle einer Anklage sinngemäss das mildere Recht auf die Beschuldigten 1-3 anzuwenden
wäre und ein Freispruch damit höchst wahrscheinlich wird. Somit ist die
Einstellung bezüglich des Amtsmissbrauchs ebenfalls zu Recht erfolgt.
3.3
3.3.1 Zu
prüfen ist schliesslich, wie es bezüglich der Einstellung wegen einfacher
Körperverletzung aussieht, da in den Akten kein Strafantrag zu finden ist.
3.3.2 Ein
gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn der
Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seitdem ihm der
Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde seinen
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das
Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1;
BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1, je m. Hinw.). In der
Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige,
während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt. Nennt der
Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so
ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht
aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt,
indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97
E. 3.1.; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Nach Art. 304
Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder
der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu
Protokoll zu geben (BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2; nicht publ. Teil
von 141 IV 305). Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der
Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des
Strafantrages. Gefordert ist laut BGer eine Willenserklärung des Verletzten, dass
die Strafverfolgung stattfinden soll. Eine Strafanzeige, als blosse
Wissenserklärung, genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille
aus der Erklärung ergibt. Dies ist regelmässig der Fall, da die verletzte
Person die Anzeige nicht bloss mit dem Ziel erstattet, die Behörde entsprechend
zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (Riedo, Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage, Art. 30 N 47 f. m.w.H.). Zudem wird vorausgesetzt, dass die
Antragsstellung, die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das
Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 N 51).
3.3.3 In
der Regel ist aus den Akten nachvollziehbar, ob ein Strafantrag gestellt worden
ist oder nicht. Ein schriftlicher Strafantrag ist vorliegend nicht in den Akten
und obschon sich die Anzeige gegen die Beschuldigten 1-3 aus der Einvernahme
des Beschwerdeführers ergeben hat, ist vorliegend kein mündlicher Strafantrag des
Beschwerdeführers dokumentiert. In der Regel wird das Opfer der vermeintlichen
Straftat auf die Möglichkeit des Strafantrags hingewiesen. Vor dem Hintergrund der
sich aus der Einvernahme ergebenden Strafanzeige und der darin genannten
Straftatbestände ist es vorliegend umso erstaunlicher, dass in den Akten eine
entsprechende Dokumentation fehlt (Strafakten, Strafanzeige, S. 118).
Allerdings berichtet der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausführlich, wie
er geschlagen worden ist und berichtet ebenfalls von grossen Schmerzen
(Strafakten, S. 120 ff.). Immerhin haben die Angaben des Beschwerdeführers
während der Einvernahme zu einer Strafanzeige geführt. Ebenfalls hat sich der
Beschwerdeführer, auch wenn er sich gemäss Polizeirapport noch geziert hat, schliesslich
zur Untersuchung ins Universitätsspital begeben und die Verletzungen
entsprechend dokumentieren lassen (Strafakten, S. 128). All dies könnte
durchaus als genügender Wille zur Strafverfolgung gedeutet werden und es
erstaunt umso mehr, als den Akten weder ein mündlicher noch schriftlicher
Strafantrag zu entnehmen ist. In Anbetracht dieser Umstände ist es vorliegend
angezeigt, den einvernehmenden Beamten DK [...] sowie [...], der die Anzeige
formuliert hat, zu den Umständen und dazu zu befragen, ob der Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit des Strafantrages hingewiesen worden ist und wie er sich
dazu geäussert hat. Ferner wird das Kriminalkommissariat zu seiner generellen
Praxis betreffend Hinweise auf die Opferrechte und damit verbunden auf das
Stellen eines Strafantrages zu befragen sein. Stellt sich heraus, dass ein
Strafantrag gestellt worden ist, bestehen aufgrund des Verletzungsbilds des
Beschwerdeführers und seiner nicht als offensichtlich unglaubhaft
einzustufenden Angaben sowie unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten
1-3 (Beschuldigter 1 und 2 verweigern die Angaben und der Beschuldigte 3 erklärt
die Verletzung im Gesicht damit, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf auf den
Boden geschlagen habe, Strafakten S. 142 ff.; S. 161) durchaus
Unklarheiten im Zusammenhang mit der Entstehung der beim Beschwerdegegner
dokumentierten Verletzungen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio
pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38
vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
Zusammenfassend
ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.
Januar 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren
weiterzuführen und insbesondere ergänzende Abklärungen betreffend den fehlenden
Strafantrag durchzuführen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 als Straf- und
Privatkläger konstituiert und bereits im Vorverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. Er wohne in Algerien und verfüge weder über hinreichend
Einkommen noch habe er Vermögen, weshalb er als bedürftig zu gelten habe (Strafakten,
S. 308). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft den
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da nicht belegt sei, ob die
Privatklägerschaft über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivil- bzw.
Strafklage als aussichtslos bezeichnet werden kann (Verfahrensakten, S. 17 f.).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich auch gegen diese Verfügung
und die Vertreterin beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege im
Strafverfahren sowie für das vorliegende Verfahren zu bewilligen
(Verfahrensakten, S. 10).
4.2 Art.
136 Abs. 1 lit. b StPO hält in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung
fest, dass die Verfahrensleitung auf Gesuch hin dem Opfer für die Durchsetzung
seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn dieses nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos
erscheint (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4, 7B_391/2024 vom 6.
Juni 2024 E. 2.2). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit wird in der
Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung explizit
festgehalten, dass in Erinnerung zu rufen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur solche Prozessbegehren als aussichtslos erscheinen würden,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten.
Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als
diese seien. Massgebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung auch zu einem Prozess
entschliessen würde (BBl 2019 6697 S. 6735, mit Verweis auf BGE 138 III 218 E.
2.2.4 und BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5).
Die
unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer umfasst
gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und
Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b)
sowie, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers
notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistands (lit. c). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Strafuntersuchung in der Regel
eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte
geschädigter Personen. In der Regel sollte eine durchschnittliche Person somit
in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren
selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; BGer 7B_219/2024 vom 13. September
2024 E. 2.2.3, 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). In der Botschaft vom
28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird indes festgehalten,
dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO mit
Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt
werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie
verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten
müssten. Weiter wird ausgeführt, dass wenn der beschuldigten Person in den
Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne der
Waffengleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet
wird, dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten
müsse (BBl 2019 6697 S. 6735; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024
E. 2.2.4; befürwortend Mazzucchelli/Postizzi,
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 136 N 18).
4.3 Bezüglich
der Mittellosigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin einen
Nachweis über seine Arbeitslosigkeit in Algerien beigelegt hat (Verfahrensakten,
S. 21). In ihrer Stellungnahme bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Zivil-
bzw. Strafklage als aussichtslos (Verfahrensakten, S. 17). Rechtsbegehren
gelten dann als aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und diese deshalb als kaum ernsthaft bezeichnet
werden können. Vorliegend sind Verletzungen beim Beschwerdeführer belegt und es
ist zwar richtig, dass ein Strafantrag in den Akten fehlt, doch sind einerseits
die Hintergründe der Strafanzeige noch näher abzuklären und andererseits erhellen
die Angaben der Beschuldigten 1-3 die Entstehung der Verletzungen nicht
abschliessend. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass die
Verletzungen des Beschwerdeführers die einzigen objektiven Beweismittel sind.
Aus dem Polizeirapport geht im Übrigen auch nicht hervor, dass ein solches Mass
an Gewalt in Anbetracht des Suchtmittelkonsums und der Alkoholisierung des
Beschwerdeführers notwendig war. Eine Strafklage erweist sich zum jetzigen
Zeitpunkt nicht per se als aussichtslos. Da der Beschwerdeführer über keine
ausreichenden Mittel verfügt, ist weiter zu prüfen, ob die Bestellung eines
Rechtsbeistands vorliegend notwendig ist. Obschon eine Strafuntersuchung in der
Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte
von geschädigten Personen stellt, weist das vorliegende Verfahren mehrere
Herausforderungen in rechtlicher Hinsicht auf. Bereits der Wohnort im Ausland kann
zur Annahme der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung führen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O,
Art. 136 StPO N 18). Vorliegend sind die sich stellenden Rechtsfragen auch
eher komplexer Natur, zumal bezüglich des Offizialdelikts des Amtsmissbrauchs
zwischenzeitlich eine Rechtsprechungsänderung durchgeführt wurde. Aber auch die
Frage nach den Voraussetzungen und den Erfordernissen für das Vorliegen eines
Strafantrags ist für einen Laien eher komplex. Schliesslich kommt hinzu, dass
zumindest einer der Beschuldigten im vom Beschwerdeführer angestrengten
Verfahren anwaltlich vertreten ist (Verfahrensakten, S. 32 ff.). Auch aus
Gründen der Waffengleichheit und mit Verweis auf die Absicht des Gesetzgebers,
die Hürden im Rahmen von Art. 136 StPO nicht all zu hoch anzusetzen,
erscheint vorliegend die Bestellung eines Rechtsbeistands als notwendig. Somit
ist die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu
gewähren. Die Staatsanwaltschaft wird zudem angewiesen, nach Vornahme der
Abklärungen nochmals über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege im zurückgewiesenen
Verfahren zu befinden.
4.4 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw
Angela Agostino-Passerini, ist das Honorar gemäss Honorarnote aus der
Gerichtskasse auszurichten. Auch bei Obsiegen sind praxisgemäss CHF 200.–
pro Stunde zu vergüten (AGE BES.2020.25 vom 31. August 2020 E. 4.3,
BES.2018.14 vom 7. September 2018 E. 3.1). Für den genauen Betrag wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2024 wird
aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und zum
Entscheid über die dort beantragte unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seiner Rechtsvertreterin, MLaw
Angela Agostino-Passerini, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 39.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 108.45, somit total CHF 1’447.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter 1-3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.