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Entscheid

BES.2024.111

Nichtanhandnahme (Beschwerde am BG hängig)

29. November 2024Deutsch15 min

die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.111

ENTSCHEID

vom 29.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____ AG Beschwerdegegnerin

2

[...] Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 2. September 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

19. April 2024 bestellte A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) im

Onlineshop der C____ GmbH (nachfolgend: die Verkäuferin) Gegenstände im Wert

von 45.54 Euro, zuzüglich Versandkosten von 22.60 Euro (Gesamtkosten Netto

68.14 Euro). Am 30. April 2024 stellte die B____ AG (nachfolgend: die

Beschuldigte) dem Beschwerdeführer eine Rechnung über die Mehrwertsteuer und

Verzollungskosten von CHF 30.22 zu. Diese Rechnung bezeichnete der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 an die Beschuldigte

als gegenstandslos. Nach dem Erhalt zweier Mahnungen vom 29. Mai 2024

und vom 17. Juni 2024 durch die Beschuldigte sowie einer weiteren

Mahnung vom 11. Juli 2024 durch die Inkasso-Dienstleisterin reichte

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 Strafanzeige gegen

die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung des

Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein.

Mit Verfügung

vom 2. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das

Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig

nicht erfüllt sei. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

hat der Beschwerdeführer am 12. September 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss

die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft

zwecks Durchführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Vernehmlassung vom 23. September 2024 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Von der

Einholung einer Vernehmlassung der Beschuldigten wurde abgesehen. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom

2.

September 2024 und wurde gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post (vgl. Kopie Briefumschlag, act. 3) dem

Beschwerdeführer am 3. September 2024 zugestellt. In der Folge hat

der Beschwerdeführer am 12. September 2024 und somit rechtzeitig Beschwerde

beim Appellationsgericht erhoben.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;

vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015

vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall.

1.3

1.3.1

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche

Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid

nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden

(Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat

der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die

angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe

aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1

lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive

fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020

E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann

auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3.2 Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 12. September 2024

geltend, dass er mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht

einverstanden sei. Er bringt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe den

Sachverhalt falsch dargelegt, die von ihm geltend gemachten Straftatbestände

nicht geprüft und überdies gegen den strafprozessualen Grundsatz «iura novit

curia» verstossen, der die Strafbehörden dazu verpflichte, das massgebliche

Recht von Amtes wegen anzuwenden. Mit dieser Begründung erfüllt der Beschwerdeführer

die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.

1.4 Die

Beschwerde erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen an Frist und Form im

Sinn von Art. 396 Abs. 1 StPO, weshalb auf sie einzutreten

ist.

2.

2.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der

aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;

Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N

6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014

vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2 Eine

Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

kann etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist

beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte

feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung,

wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige

oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt

(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder

Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible

Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung

einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019

vom 10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO

N 8; Landshut/Bosshard, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren

Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom

7. Dezember 2020 E. 2.1).

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass keine in

Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb (UWG, SR 241) aufgeführte strafbare Verhaltensweise seitens der

Beschuldigten vorliege. Bezüglich der Verletzung von Art. 2 UWG hält

die Staatsanwaltschaft zunächst fest, dass dieser Artikel aufgrund seines

allgemein gehaltenen Wortlauts nicht unter die strafbaren Verhaltensweisen nach

Art. 23 Abs. 1 UWG subsumiert werden könne. Auch eine

Widerhandlung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG

liege nicht vor. Weder den Versand- und Lieferbedingungen der Verkäuferin noch

der Bestellbestätigung sei eine Erklärung der Verkäuferin zu entnehmen, wonach

bei einer Auslandsbestellung keine weiteren Kosten, namentlich für die Einfuhr,

anfallen könnten. Vielmehr ergebe sich bereits aus der Webseite des Bundesamtes

für Zoll- und Grenzsicherheit, dass Kosten bei der Einfuhr von Waren aus dem

Internet auf den Besteller zukommen können.

3.2 In

seiner Beschwerde (act. 4 ff.) betont der Beschwerdeführer, dass er

seine Pflicht zur Entrichtung gesetzlicher Abgaben – wie etwa die

Mehrwertsteuer – nie in Frage gestellt habe. Er bestreite allerdings, dass eine

Grundlage bestehe, wonach Leistungen der Beschuldigten, die über die zwischen

ihm und der Verkäuferin der Waren vereinbarte Endsumme hinausgehen, verrechnet

werden dürfen (sogenannte «Zusatzleistungen» gemäss der Rechnung der Beschuldigten

vom 30. April 2024). Die Beschuldigte verlange das drei bis vierfache

des effektiv geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags. Entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft bestehe mit der Bestellbestätigung, den Verkaufs- und

Lieferbedingungen, den Versand- und Lieferbedingungen, den Versandkosten sowie

der Rechnung eine Erklärung der Verkäuferin, dass «die Kosten für die

Bestellung abschliessend dargelegt wurden» (vgl. act. 5). Gemäss den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne sich ein zusätzlicher Anbieter einer

Dienstleistung – hier wohl die Beschuldigte – «an jeglicher Abmachung vorbei

einschalten» und Preise völlig frei und intransparent festlegen. Die Beschuldigte

habe sich nach UWG strafbar gemacht.

3.3 In

der Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. September 2024 (act. 14)

führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich bei der Beschuldigten um eine

reine Transportdienstleisterin handle, die weder mit der Verkäuferin verbunden

noch für deren Webauftritt verantwortlich sei. Deshalb könne

Art. 3a lit. a UWG von vornherein nicht beigezogen werden.

Überdies stelle es «selbstredend» keine Diskriminierung im Sinne von

Art. 3a lit. a UWG dar, wenn der Beschwerdeführer die bei

einer Auslandsbestellung anfallenden Importkosten zu tragen habe. Auch eine

Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten nach

Art. 24 UWG liege nicht vor, wenn der Anbieter einer Ware diese

Importkosten in seiner Rechnungsstellung nicht zusätzlich ausweise. Denn die

Importkosten würden nicht beim Anbieter anfallen und entsprechend nicht an den

Kunden weiterverrechnet. Überdies verwiesen die AGB der Verkäuferin unter

Ziff. 8 explizit auf potenzielle weitere Steuern und Zölle.

4.

4.1 Das

UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller

Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches

das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern

beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende

Wettbewerbshandlung zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv

geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1). Sie muss dabei nach den gesamtheitlich

betrachteten Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können, sodass eine

Beeinflussung des Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann. Insoweit sind

Bagatellhandlungen nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich

2018, Art. 2 N 49 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Gemäss

Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb

nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Art. 4 – 6 UWG sind in der

vorliegenden Sache von vornherein nicht anwendbar.

Zunächst ist daher zu

prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Art. 3 Abs. 1

lit. a UWG zu Recht als in der Sache unzutreffend bezeichnet hat.

Gemäss

Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind unrichtige, irreführende

oder unnötig verletzende Äusserungen tatbestandsmässig, wenn sie eine

Herabsetzung beinhalten oder bezwecken. Eine Herabsetzung liegt vor, wenn

negativ auf das Bild eines Marktteilnehmers eingewirkt wird, das im Wettbewerb

als relevant anzusehen ist (Jung,

in: Jung [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den

unlauteren Wettbewerb (UWG), 3. Auflage, Bern 2023,

Art. 3 Abs. 1 lit. a N 29).

Der

Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Fall die von der Beschuldigten in

Rechnung gestellten Leistungen, die über der mit dem Verkäufer vereinbarten

Endsumme liegen. Die Beschuldigte verlange das drei bis vierfache des effektiv

geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags. Dadurch macht der Beschwerdeführer

sinngemäss eine Irreführung bei der Preisangabe geltend. Wie dargelegt wurde,

müsste die Irreführung im Sinne von Art. 3 Abs. 1

lit. a UWG zu einer Herabsetzung eines Marktteilnehmers führen. Nebst

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise darlegt

und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Herabsetzung vorliegen

könnte, ist die Bestimmung bereits deshalb nicht einschlägig, weil der

Beschwerdeführer nicht als Marktteilnehmer auftritt und insbesondere nicht im

Wettbewerb zur Beschuldigten steht. Der Straftatbestand von

Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 lit. a UWG ist damit klarerweise nicht erfüllt.

4.3 Sodann

macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3a Abs. 1 lit. a UWG

geltend. Gemäss dieser Bestimmung handelt unlauter, wer im Fernhandel ohne

sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz beispielsweise aufgrund

seiner Nationalität oder seines Wohnsitzes beim Preis oder bei den

Zahlungsbedingungen diskriminiert. Die Bestimmung ist bereits deshalb

strafrechtlich nicht relevant, da sie nicht unter Art. 23 UWG fällt.

Es ist deshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen.

4.4

4.4.1 Schliesslich

gilt es Art. 24 UWG (Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an

Konsumenten) zu prüfen. Die Bestimmung ermöglicht die strafrechtliche

Verfolgung von Verstössen gegen bestimmte Normen des Preisbekanntgaberechts des

UWG (Art. 16 – 19 UWG). Dabei ist zwischen Pflichten zur

Preisbekanntgabe für Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl.

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG; Uhlmann, in: Jung [Hrsg.], SHK –

Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 3. Auflage,

Bern 2023, Art. 16 N 9).

4.4.2 Im

vorliegenden Fall geht es zunächst um zwei [...], die der Beschwerdeführer am

19. April 2024 bestellte. Dabei handelt es sich in der UWG-Terminologie

um Waren nach Art. 16 Abs. 1 UWG (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 11). Es ist

festzuhalten, dass nicht die Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Waren «zum

Kaufe» (vgl. Art. 16 Abs. 1 UWG) anbot und daher nicht als

Verkäuferin im Sinne des UWG auftrat. Die Beschuldigte steht – wie der

Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschuldigte vom

2. Mai 2024 selbst vorbringt – in keiner vertraglichen Beziehung zum

Beschwerdeführer. Die Bestimmung zielt hingegen vielmehr auf das Verhältnis

zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ab.

4.4.3 Sodann

sind die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten, die ihm die Beschuldigte

für ihre Dienstleistungen verrechnete, im Licht von Art. 16 UWG zu

betrachten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Preisbekanntgabepflicht für

Dienstleistungen auch nur im Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten gilt

(Uhlmann, a.a.O.,

Art. 16 UWG N 18). Wie bereits erwähnt, bringt der

Beschwerdeführer selbst vor, dass keine vertragliche Beziehung zur

Beschuldigten bestehe (vgl. E. 4.4.2). Zudem gilt die Pflicht zur

Preisbekanntgabe von Dienstleistungen gemäss Art. 16 Abs. 1

Satz 3 UWG nur dann, wenn der Bundesrat dies ausdrücklich vorsieht.

Diese Unterscheidung zur Pflicht der Preisbekanntgabe von Waren ist darauf

zurückzuführen, dass Dienstleistungen häufig weniger standardisiert oder

spezifizierbar sind (vgl. Uhlmann, a.a.O.,

Art. 16 UWG N 17 mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat sieht in

Art. 10 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV,

SR 942.211) nicht vor, dass der Preis von Post- oder

Speditionsdienstleistungen bekanntgegeben werden muss.

4.4.4 Daraus

folgt, dass der Straftatbestand von Art. 24 in Verbindung mit Art. 16

Abs. 1 UWG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

4.5 Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Beschuldigte summa summarum

nicht nach UWG strafbar gemacht. Es sind auch keine anderen Strafnormen

ersichtlich, die durch die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen erfüllt werden. Fraglich

ist zwar, ob – wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (act. 14) –

die Forderung der Beschuldigten auf den AGB der Verkäuferin und der

Vereinbarung der Beschuldigten mit dem Preisüberwacher oder auf sonstigen

Bestimmungen basiert und damit eine genügende Rechtsgrundlage hat. Diese Frage

muss allerdings vorliegend nicht beurteilt werden, sondern wäre in einem zivil-

oder betreibungsrechtlichen Verfahren zu beantworten. Auch die Höhe der durch

die Beschuldigte geltend gemachten Kosten für die Zusatzleistungen sowie allgemein

die Höhe der Versandkosten für Lieferungen in die Schweiz im Vergleich zum

Versand in Deutschland oder die EU sind vorliegend, da strafrechtlich nicht

relevant, nicht zu beurteilen.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte keine strafbaren

Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis daher zu Recht die

Strafanzeige nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten

Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen

(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.