BES.2024.111
Nichtanhandnahme (Beschwerde am BG hängig)
29. November 2024Deutsch15 min
die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.111
ENTSCHEID
vom 29.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____ AG Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. September 2024
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
19. April 2024 bestellte A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) im
Onlineshop der C____ GmbH (nachfolgend: die Verkäuferin) Gegenstände im Wert
von 45.54 Euro, zuzüglich Versandkosten von 22.60 Euro (Gesamtkosten Netto
68.14 Euro). Am 30. April 2024 stellte die B____ AG (nachfolgend: die
Beschuldigte) dem Beschwerdeführer eine Rechnung über die Mehrwertsteuer und
Verzollungskosten von CHF 30.22 zu. Diese Rechnung bezeichnete der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2024 an die Beschuldigte
als gegenstandslos. Nach dem Erhalt zweier Mahnungen vom 29. Mai 2024
und vom 17. Juni 2024 durch die Beschuldigte sowie einer weiteren
Mahnung vom 11. Juli 2024 durch die Inkasso-Dienstleisterin reichte
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 Strafanzeige gegen
die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein.
Mit Verfügung
vom 2. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig
nicht erfüllt sei. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
hat der Beschwerdeführer am 12. September 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss
die Aufhebung der Nichtanhandnahme und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft
zwecks Durchführung des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Vernehmlassung vom 23. September 2024 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Von der
Einholung einer Vernehmlassung der Beschuldigten wurde abgesehen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom
2.
September 2024 und wurde gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post (vgl. Kopie Briefumschlag, act. 3) dem
Beschwerdeführer am 3. September 2024 zugestellt. In der Folge hat
der Beschwerdeführer am 12. September 2024 und somit rechtzeitig Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;
vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015
vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall.
1.3
1.3.1
Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid
nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden
(Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat
der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die
angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe
aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1
lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive
fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020
E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann
auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.3.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 12. September 2024
geltend, dass er mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht
einverstanden sei. Er bringt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe den
Sachverhalt falsch dargelegt, die von ihm geltend gemachten Straftatbestände
nicht geprüft und überdies gegen den strafprozessualen Grundsatz «iura novit
curia» verstossen, der die Strafbehörden dazu verpflichte, das massgebliche
Recht von Amtes wegen anzuwenden. Mit dieser Begründung erfüllt der Beschwerdeführer
die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.
1.4 Die
Beschwerde erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen an Frist und Form im
Sinn von Art. 396 Abs. 1 StPO, weshalb auf sie einzutreten
ist.
2.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der
aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;
Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N
6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014
vom 30. April 2015 E. 2.1).
2.2 Eine
Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
kann etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte
feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung,
wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige
oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder
Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019
vom 10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom
27. August 2019 E. 3.2).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a.a.O., Art. 310 StPO
N 8; Landshut/Bosshard, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom
7. Dezember 2020 E. 2.1).
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass keine in
Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG, SR 241) aufgeführte strafbare Verhaltensweise seitens der
Beschuldigten vorliege. Bezüglich der Verletzung von Art. 2 UWG hält
die Staatsanwaltschaft zunächst fest, dass dieser Artikel aufgrund seines
allgemein gehaltenen Wortlauts nicht unter die strafbaren Verhaltensweisen nach
Art. 23 Abs. 1 UWG subsumiert werden könne. Auch eine
Widerhandlung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
liege nicht vor. Weder den Versand- und Lieferbedingungen der Verkäuferin noch
der Bestellbestätigung sei eine Erklärung der Verkäuferin zu entnehmen, wonach
bei einer Auslandsbestellung keine weiteren Kosten, namentlich für die Einfuhr,
anfallen könnten. Vielmehr ergebe sich bereits aus der Webseite des Bundesamtes
für Zoll- und Grenzsicherheit, dass Kosten bei der Einfuhr von Waren aus dem
Internet auf den Besteller zukommen können.
3.2 In
seiner Beschwerde (act. 4 ff.) betont der Beschwerdeführer, dass er
seine Pflicht zur Entrichtung gesetzlicher Abgaben – wie etwa die
Mehrwertsteuer – nie in Frage gestellt habe. Er bestreite allerdings, dass eine
Grundlage bestehe, wonach Leistungen der Beschuldigten, die über die zwischen
ihm und der Verkäuferin der Waren vereinbarte Endsumme hinausgehen, verrechnet
werden dürfen (sogenannte «Zusatzleistungen» gemäss der Rechnung der Beschuldigten
vom 30. April 2024). Die Beschuldigte verlange das drei bis vierfache
des effektiv geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags. Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft bestehe mit der Bestellbestätigung, den Verkaufs- und
Lieferbedingungen, den Versand- und Lieferbedingungen, den Versandkosten sowie
der Rechnung eine Erklärung der Verkäuferin, dass «die Kosten für die
Bestellung abschliessend dargelegt wurden» (vgl. act. 5). Gemäss den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne sich ein zusätzlicher Anbieter einer
Dienstleistung – hier wohl die Beschuldigte – «an jeglicher Abmachung vorbei
einschalten» und Preise völlig frei und intransparent festlegen. Die Beschuldigte
habe sich nach UWG strafbar gemacht.
3.3 In
der Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. September 2024 (act. 14)
führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich bei der Beschuldigten um eine
reine Transportdienstleisterin handle, die weder mit der Verkäuferin verbunden
noch für deren Webauftritt verantwortlich sei. Deshalb könne
Art. 3a lit. a UWG von vornherein nicht beigezogen werden.
Überdies stelle es «selbstredend» keine Diskriminierung im Sinne von
Art. 3a lit. a UWG dar, wenn der Beschwerdeführer die bei
einer Auslandsbestellung anfallenden Importkosten zu tragen habe. Auch eine
Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten nach
Art. 24 UWG liege nicht vor, wenn der Anbieter einer Ware diese
Importkosten in seiner Rechnungsstellung nicht zusätzlich ausweise. Denn die
Importkosten würden nicht beim Anbieter anfallen und entsprechend nicht an den
Kunden weiterverrechnet. Überdies verwiesen die AGB der Verkäuferin unter
Ziff. 8 explizit auf potenzielle weitere Steuern und Zölle.
4.
4.1 Das
UWG bezweckt den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller
Beteiligten (Art. 1 UWG). Als unlauter gilt jedes Verhalten, welches
das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern
beeinflusst (Art. 2 UWG). Dabei muss die in Frage stehende
Wettbewerbshandlung zur Wettbewerbsbeeinflussung bestimmt oder objektiv
geeignet sein (BGE 132 II 414 E. 3.1). Sie muss dabei nach den gesamtheitlich
betrachteten Umständen spürbare Auswirkungen zeitigen können, sodass eine
Beeinflussung des Wettbewerbs überhaupt in Frage kommen kann. Insoweit sind
Bagatellhandlungen nicht durch das UWG erfasst (vgl. Hofer, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich
2018, Art. 2 N 49 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Gemäss
Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb
nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Art. 4 – 6 UWG sind in der
vorliegenden Sache von vornherein nicht anwendbar.
Zunächst ist daher zu
prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Art. 3 Abs. 1
lit. a UWG zu Recht als in der Sache unzutreffend bezeichnet hat.
Gemäss
Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind unrichtige, irreführende
oder unnötig verletzende Äusserungen tatbestandsmässig, wenn sie eine
Herabsetzung beinhalten oder bezwecken. Eine Herabsetzung liegt vor, wenn
negativ auf das Bild eines Marktteilnehmers eingewirkt wird, das im Wettbewerb
als relevant anzusehen ist (Jung,
in: Jung [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG), 3. Auflage, Bern 2023,
Art. 3 Abs. 1 lit. a N 29).
Der
Beschwerdeführer rügt im vorliegenden Fall die von der Beschuldigten in
Rechnung gestellten Leistungen, die über der mit dem Verkäufer vereinbarten
Endsumme liegen. Die Beschuldigte verlange das drei bis vierfache des effektiv
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags. Dadurch macht der Beschwerdeführer
sinngemäss eine Irreführung bei der Preisangabe geltend. Wie dargelegt wurde,
müsste die Irreführung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
lit. a UWG zu einer Herabsetzung eines Marktteilnehmers führen. Nebst
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise darlegt
und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Herabsetzung vorliegen
könnte, ist die Bestimmung bereits deshalb nicht einschlägig, weil der
Beschwerdeführer nicht als Marktteilnehmer auftritt und insbesondere nicht im
Wettbewerb zur Beschuldigten steht. Der Straftatbestand von
Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 lit. a UWG ist damit klarerweise nicht erfüllt.
4.3 Sodann
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3a Abs. 1 lit. a UWG
geltend. Gemäss dieser Bestimmung handelt unlauter, wer im Fernhandel ohne
sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz beispielsweise aufgrund
seiner Nationalität oder seines Wohnsitzes beim Preis oder bei den
Zahlungsbedingungen diskriminiert. Die Bestimmung ist bereits deshalb
strafrechtlich nicht relevant, da sie nicht unter Art. 23 UWG fällt.
Es ist deshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen.
4.4
4.4.1 Schliesslich
gilt es Art. 24 UWG (Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an
Konsumenten) zu prüfen. Die Bestimmung ermöglicht die strafrechtliche
Verfolgung von Verstössen gegen bestimmte Normen des Preisbekanntgaberechts des
UWG (Art. 16 – 19 UWG). Dabei ist zwischen Pflichten zur
Preisbekanntgabe für Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl.
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG; Uhlmann, in: Jung [Hrsg.], SHK –
Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 3. Auflage,
Bern 2023, Art. 16 N 9).
4.4.2 Im
vorliegenden Fall geht es zunächst um zwei [...], die der Beschwerdeführer am
19. April 2024 bestellte. Dabei handelt es sich in der UWG-Terminologie
um Waren nach Art. 16 Abs. 1 UWG (vgl. Uhlmann, a.a.O., Art. 16 UWG N 11). Es ist
festzuhalten, dass nicht die Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Waren «zum
Kaufe» (vgl. Art. 16 Abs. 1 UWG) anbot und daher nicht als
Verkäuferin im Sinne des UWG auftrat. Die Beschuldigte steht – wie der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschuldigte vom
2. Mai 2024 selbst vorbringt – in keiner vertraglichen Beziehung zum
Beschwerdeführer. Die Bestimmung zielt hingegen vielmehr auf das Verhältnis
zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ab.
4.4.3 Sodann
sind die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten, die ihm die Beschuldigte
für ihre Dienstleistungen verrechnete, im Licht von Art. 16 UWG zu
betrachten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Preisbekanntgabepflicht für
Dienstleistungen auch nur im Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten gilt
(Uhlmann, a.a.O.,
Art. 16 UWG N 18). Wie bereits erwähnt, bringt der
Beschwerdeführer selbst vor, dass keine vertragliche Beziehung zur
Beschuldigten bestehe (vgl. E. 4.4.2). Zudem gilt die Pflicht zur
Preisbekanntgabe von Dienstleistungen gemäss Art. 16 Abs. 1
Satz 3 UWG nur dann, wenn der Bundesrat dies ausdrücklich vorsieht.
Diese Unterscheidung zur Pflicht der Preisbekanntgabe von Waren ist darauf
zurückzuführen, dass Dienstleistungen häufig weniger standardisiert oder
spezifizierbar sind (vgl. Uhlmann, a.a.O.,
Art. 16 UWG N 17 mit weiteren Hinweisen). Der Bundesrat sieht in
Art. 10 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV,
SR 942.211) nicht vor, dass der Preis von Post- oder
Speditionsdienstleistungen bekanntgegeben werden muss.
4.4.4 Daraus
folgt, dass der Straftatbestand von Art. 24 in Verbindung mit Art. 16
Abs. 1 UWG im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.
4.5 Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Beschuldigte summa summarum
nicht nach UWG strafbar gemacht. Es sind auch keine anderen Strafnormen
ersichtlich, die durch die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen erfüllt werden. Fraglich
ist zwar, ob – wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (act. 14) –
die Forderung der Beschuldigten auf den AGB der Verkäuferin und der
Vereinbarung der Beschuldigten mit dem Preisüberwacher oder auf sonstigen
Bestimmungen basiert und damit eine genügende Rechtsgrundlage hat. Diese Frage
muss allerdings vorliegend nicht beurteilt werden, sondern wäre in einem zivil-
oder betreibungsrechtlichen Verfahren zu beantworten. Auch die Höhe der durch
die Beschuldigte geltend gemachten Kosten für die Zusatzleistungen sowie allgemein
die Höhe der Versandkosten für Lieferungen in die Schweiz im Vergleich zum
Versand in Deutschland oder die EU sind vorliegend, da strafrechtlich nicht
relevant, nicht zu beurteilen.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschuldigte keine strafbaren
Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis daher zu Recht die
Strafanzeige nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten
Umstände ist im vorliegenden Fall jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen
(§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.