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Entscheid

BES.2024.112

Nichteintreten

3. Oktober 2024Deutsch7 min

Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.112

ENTSCHEID

vom 3.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 2. September 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

erklärt und zu einer Busse von CHF 640.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt. Darüber

hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, die neben der erwähnten

Busse von CHF 640.– eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 8.60

umfassten.

Der per

Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. November

2024 an seinem Wohnort in [...] (Deutschland) zugestellt. Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2023 Beschwerde (Datum

des Eingangs der Einsprache an der Porte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).

Diese Einsprache

überstellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Überweisung vom

28. August 2024 zuständigkeitshalber dem Strafgericht Basel-Stadt mit dem

Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als

verspätet erhoben.

Das

Einzelgericht in Strafsachen des Strafgerichts Basel-Stadt trat auf die

Einsprache gegen den Strafbefehl mit Verfügung vom 2. September 2024 infolge

Verspätung nicht ein. Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten

verzichtet.

Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer mit Eingabe von Dienstag, 10. September 2024, Beschwerde.

Mit Schreiben vom 12. September 2024 wurde diese Eingabe mitsamt den Akten an

das Appellationsgericht weitergeleitet.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 2. September 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem

nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der

Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl.

Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erforderlich ist die Unterzeichnung mit

eigenhändiger Unterschrift auf dem Schriftdokument. Eine fotokopierte oder

faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht

(BGE 121 II 252 E. 3; BGer 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis

auf BGE 142 IV 299 E. 1.1, BGer 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3, BGer

1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; vgl. Hafner/Gachnang,

in: Basler Kommentar, Art. 110 StPO N 9). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist dabei eine fotokopierte, postalisch übermittelte Unterschrift

einer fehlenden Unterschrift gleichzustellen, weil das gesetzliche Erfordernis der

Eigenhändigkeit in beiden Fällen nicht erfüllt worden ist (BGer U 401/99 vom

26.

Mai 2000 E. 4a; vgl. dazu Hafner/Gachnang,

a.a.O., Art. 110 StPO N 11). Bei fehlender bzw. ungenügender Unterzeichnung von

schriftlichen Eingaben sieht Art. 110 Abs. 1 StPO keine Sanktion vor. Die

fehlende eigenhändige Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen und von

der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden (Hafner/Gachnang, a.a.O., Art. 110 StPO N

10).

Die Beschwerdeschrift

ist am 10. September auf elektronischem Weg beim Strafgericht Basel-Stadt fristgerecht

eingegangen, welches die Eingabe dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber

zustellte. Es handelt sich bei der erwähnten Eingabe um eine Fotografie eines

handschriftlichen Schreibens, das als Anhang einer Email an die Kanzlei des

Strafgerichts versandt wurde (vgl. Vorakten, S. 48 f.). Auf der Beschwerde

ist – mit Blick auf die Beschaffenheit der elektronischen Eingabe naturgemäss –

keine eigenhändige und originale Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten,

weshalb sie an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2

StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich jedoch auf eine

Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend

dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3). Auf die fristgerechte Beschwerde

ist deshalb trotz der fehlenden eigenhändigen Unterschrift einzutreten.

2.

Sodann ist

fraglich, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 14. November 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

Im

angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 2. September 2024 erwog das Einzelgericht

in Strafsachen mit Verweis auf die Sendungsverfolgung (Vorakten, S. 23), der

Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 sei dem Beschwerdeführer am 2. November

2023.

zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist, so das

Einzelgericht mit Verweis auf die Vorakten, S. 6, sei die Einsprache vom 14.

November 2023 verspätet erhoben worden.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde indes nicht geltend, die Einsprache

sei – entgegen den Darstellungen des Strafgerichts oder der Staatsanwaltschaft

– fristgerecht ergangen, sondern bezeichnet die Einsprache in einer Eingabe vom

15.

November 2023 selbst ebenfalls als verspätet («Ich möchte mich

entschuldigen für das verspätete [A]bgeben meines Einspruchs für das

Strafverfahren VT.[...]», vgl. die handschriftliche Eingabe, Vorakten, S. 26).

2.3

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs.

1.

StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der

Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2.4

Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der am 30. Oktober 2024 erlassene Strafbefehl dem

Beschwerdeführer am 2. November 2023 zugestellt wurde (Vorakten, S. 23). Die zehntägige

Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre also bis zum 13. November

2023.

gelaufen (letzter Tag der Frist). Der Beschwerdeführer hat die mit Datum

vom 13. November 2023 versehene Einsprache gegen den Strafbefehl indessen nach

Angaben der Staatsanwaltschaft erst am 14. November 2023 an der Porte des

Strafgerichts Basel-Stadt abgegeben (Vorakten, S. 6), weshalb die Einsprache

verspätet und erst nach Fristablauf erfolgte. Das Einzelgericht in Strafsachen

ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche

Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

o.a. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.