BES.2024.112
Nichteintreten
3. Oktober 2024Deutsch7 min
Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.112
ENTSCHEID
vom 3.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 2. September 2024
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. Oktober 2023 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 640.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt. Darüber
hinaus wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, die neben der erwähnten
Busse von CHF 640.– eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 8.60
umfassten.
Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. November
2024 an seinem Wohnort in [...] (Deutschland) zugestellt. Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2023 Beschwerde (Datum
des Eingangs der Einsprache an der Porte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt).
Diese Einsprache
überstellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Überweisung vom
28. August 2024 zuständigkeitshalber dem Strafgericht Basel-Stadt mit dem
Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als
verspätet erhoben.
Das
Einzelgericht in Strafsachen des Strafgerichts Basel-Stadt trat auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl mit Verfügung vom 2. September 2024 infolge
Verspätung nicht ein. Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet.
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe von Dienstag, 10. September 2024, Beschwerde.
Mit Schreiben vom 12. September 2024 wurde diese Eingabe mitsamt den Akten an
das Appellationsgericht weitergeleitet.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 2. September 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem
nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m.
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der
Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl.
Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erforderlich ist die Unterzeichnung mit
eigenhändiger Unterschrift auf dem Schriftdokument. Eine fotokopierte oder
faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht
(BGE 121 II 252 E. 3; BGer 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis
auf BGE 142 IV 299 E. 1.1, BGer 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3, BGer
1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; vgl. Hafner/Gachnang,
in: Basler Kommentar, Art. 110 StPO N 9). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist dabei eine fotokopierte, postalisch übermittelte Unterschrift
einer fehlenden Unterschrift gleichzustellen, weil das gesetzliche Erfordernis der
Eigenhändigkeit in beiden Fällen nicht erfüllt worden ist (BGer U 401/99 vom
26.
Mai 2000 E. 4a; vgl. dazu Hafner/Gachnang,
a.a.O., Art. 110 StPO N 11). Bei fehlender bzw. ungenügender Unterzeichnung von
schriftlichen Eingaben sieht Art. 110 Abs. 1 StPO keine Sanktion vor. Die
fehlende eigenhändige Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen und von
der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden (Hafner/Gachnang, a.a.O., Art. 110 StPO N
10).
Die Beschwerdeschrift
ist am 10. September auf elektronischem Weg beim Strafgericht Basel-Stadt fristgerecht
eingegangen, welches die Eingabe dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber
zustellte. Es handelt sich bei der erwähnten Eingabe um eine Fotografie eines
handschriftlichen Schreibens, das als Anhang einer Email an die Kanzlei des
Strafgerichts versandt wurde (vgl. Vorakten, S. 48 f.). Auf der Beschwerde
ist – mit Blick auf die Beschaffenheit der elektronischen Eingabe naturgemäss –
keine eigenhändige und originale Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten,
weshalb sie an einem formellen Mangel leidet (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2
StPO). Aus prozessökonomischen Gründen wurde diesbezüglich jedoch auf eine
Nachfristansetzung zur Verbesserung verzichtet, zumal die Beschwerde, wie nachfolgend
dargelegt wird, ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3). Auf die fristgerechte Beschwerde
ist deshalb trotz der fehlenden eigenhändigen Unterschrift einzutreten.
2.
Sodann ist
fraglich, ob das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 14. November 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
Im
angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 2. September 2024 erwog das Einzelgericht
in Strafsachen mit Verweis auf die Sendungsverfolgung (Vorakten, S. 23), der
Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 sei dem Beschwerdeführer am 2. November
2023.
zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist, so das
Einzelgericht mit Verweis auf die Vorakten, S. 6, sei die Einsprache vom 14.
November 2023 verspätet erhoben worden.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde indes nicht geltend, die Einsprache
sei – entgegen den Darstellungen des Strafgerichts oder der Staatsanwaltschaft
– fristgerecht ergangen, sondern bezeichnet die Einsprache in einer Eingabe vom
15.
November 2023 selbst ebenfalls als verspätet («Ich möchte mich
entschuldigen für das verspätete [A]bgeben meines Einspruchs für das
Strafverfahren VT.[...]», vgl. die handschriftliche Eingabe, Vorakten, S. 26).
2.3
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs.
1.
StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.4
Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der am 30. Oktober 2024 erlassene Strafbefehl dem
Beschwerdeführer am 2. November 2023 zugestellt wurde (Vorakten, S. 23). Die zehntägige
Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre also bis zum 13. November
2023.
gelaufen (letzter Tag der Frist). Der Beschwerdeführer hat die mit Datum
vom 13. November 2023 versehene Einsprache gegen den Strafbefehl indessen nach
Angaben der Staatsanwaltschaft erst am 14. November 2023 an der Porte des
Strafgerichts Basel-Stadt abgegeben (Vorakten, S. 6), weshalb die Einsprache
verspätet und erst nach Fristablauf erfolgte. Das Einzelgericht in Strafsachen
ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche
Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
o.a. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Raphael Dummermuth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.