BES.2024.113
Amtliche Verteidigung
20. Februar 2025Deutsch7 min
Strafverfahren unter anderem wegen Brandstiftung. Am 22. Mai 2024 informierte C____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.113
ENTSCHEID
vom 20. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 3. September 2024
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen B____ (geb. [...] 2008) ein
Strafverfahren unter anderem wegen Brandstiftung. Am 22. Mai 2024 informierte C____,
die Mutter von B____, die Jugendanwaltschaft darüber, dass Advokatin D____ die
Verteidigung des beschuldigten Jugendlichen übernehmen und führen werde, was
diese auf Nachfrage der Jugendanwaltschaft bestätigte. Mit Verfügung vom 3.
September 2024 wurde D____ mit Wirkung ab 24. Mai 2024 als amtliche
Verteidigung für die Dauer der notwendigen Verteidigung von B____ bestellt. Gegen
diese Verfügung erhob A____, der Vater von B____, am 16. September 2024 schriftlich
Beschwerde.
Der
Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Wechsel der amtlichen Verteidigung,
weil D____ in der Vergangenheit von seiner Ex-Frau beauftragt worden sei, vier
verschiedene Gerichtsverfahren gegen ihn einzuleiten. Dabei hätten D____ und
seine Ex-Frau «falsche Geschichten erfunden», um ihn als «unverantwortlichen,
gewalttätigen Vater» darzustellen. Er sei von D____ «in erheblichem Masse
verbal angegriffen» und «psychisch belastet» worden. Schliesslich wirft er D____
vor diesem Hintergrund «eindeutig mangelnde Fachkompetenz und fehlende ethische
Grundwerte als Anwältin» vor, weswegen er als Vater des Beschuldigten nicht
bereit sei, mit ihr zusammenzuarbeiten, um die Rechte seines Sohnes zu
schützen. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. September
2024 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung
vom 26. September 2024 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer
allfälligen Replik bis zum 24. Oktober 2024. Zudem wurde er darauf hingewiesen,
dass sich aufgrund der Aktenlage unter anderem die Frage stelle, ob er
vorliegend überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei, weshalb ihm die
Möglichkeit gewährt wurde, innert gleicher Frist die Beschwerde ohne Kosten
zurückzuziehen. Innert Frist wurde weder eine Replik noch ein Rückzug
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)
richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die
Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft
kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Für
den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39
Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren nach Art. 38
Abs. 1 JStPO insbesondere der urteilsfähige Jugendliche und dessen
gesetzliche Vertretung. Bei nicht-volljährigen Beschuldigten sind die
gesetzlichen Vertreter legitimiert, eine Beschwerde entweder in Vertretung der
Interessen der Beschuldigten oder – wenn der Entscheid sie selbst beschwert (namentlich
wegen einer Kostenauferlegung zu ihren Lasten) – in eigenem Namen zu ergreifen (Bürgin/Biaggi, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 38 JStPO N 2). Die Beschwerdelegitimation setzt
gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO weiter ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des
angefochtenen Entscheids voraus.
1.3
Der
Beschwerdeführer ist der Vater des beschuldigten Jugendlichen, mithin dessen
gesetzliche Vertretung. Vorliegend handelt der Beschwerdeführer durch die
Beschwerdeerhebung indes nicht in Vertretung der Interessen seines Sohnes. Weder
hat der Sohn bislang Einwände gegen die Vertretung durch D____ vorgebracht noch
nennt der Beschwerdeführer Gründe, wonach die Vertretung durch D____ den
Interessen seines Sohnes zuwiderlaufe. Eine stellvertretende Beschwerdeerhebung
scheidet folglich aus. Damit ergreift der Beschwerdeführer das Rechtsmittel im
eigenen Namen, womit sich die Frage nach seiner Beschwer stellt. Seitens des
Beschwerdeführers werden gegen die Ernennung von D____ als Vertreterin seines
Sohnes einzig Umstände vorgebracht, die im Zusammenhang mit den mutmasslichen
Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und dessen Ex-Frau,
der Mutter des Beschuldigten, stehen. Wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung
vom 24. September 2024 zutreffend bemerkt hat, sind diese Unstimmigkeiten zwischen
den Eltern des Beschuldigten im vorliegenden Jugendstrafverfahren allerdings irrelevant.
Mit der blossen Bestellung von D____ als amtliche Verteidigung seines Sohnes fallen
dem Beschwerdeführer sodann insbesondere auch noch keine Kosten an. Der
Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3.
September 2024 folglich nicht beschwert und es liegt kein rechtlich geschütztes
Interesse i.S.v. Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO vor. Mangels
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers kann demzufolge auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Selbst
wenn von einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ausgegangen würde,
müsste die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
2.2
Wie
bereits ausgeführt (E. 1.3), werden vom Beschwerdeführer einzig Gründe gegen
die Verteidigerin angeführt, die im Zusammenhang mit den mutmasslich trennungs-
bzw. scheidungsbedingten Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers und seiner
Ex-Frau stehen. Die Verteidigung ist im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 128
StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO in den Schranken des Gesetzes und der
Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet – und
nicht allfälligen abweichenden Interessen der gesetzlichen Vertretung (Engel/Bürge, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 7). Falls die subjektiven
Interessen des beschuldigten Jugendlichen jenen seiner gesetzlichen Vertretung
widersprechen sollten, so hat sich die Verteidigung strikt an den (subjektiven)
Interessen des beschuldigten Jugendlichen zu orientieren; diesfalls würde es
sich aufdrängen, der gesetzlichen Vertretung einen eigenen Rechtsbeistand
zuzugestehen (Engel/Bürge, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 9). Daher
kann der Jugendanwaltschaft zugestimmt werden, dass D____ als amtliche
Verteidigerin von B____ einzig seinen Interessen verpflichtet ist, nicht jedoch
jenen des Beschwerdeführers. B____, der als urteilsfähiger Jugendlicher selbst
zum Ergreifen einer Beschwerde legitimiert gewesen wäre (Art. 38 Abs. 1 lit. a
JStPO), hat keine Einwände gegen seine Vertretung durch D____ vorgebracht. Es
kann davon ausgegangen werden, dass er seine subjektiven Interessen durch Advokatin
D____ wahrgenommen fühlt. Ausdruck dessen ist auch die sich in den Akten
befindende und vom urteilsfähigen Jugendlichen unterschriebene Vollmacht vom
28.
Mai 2024, mit welcher D____ von B____ beauftragt wurde. Die potenziell
widersprechenden Interessen des Beschwerdeführers sind bei der Einsetzung der
amtlichen Verteidigerin demzufolge unbeachtlich, soweit die Verteidigerin zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die entsprechenden fachspezifischen Kenntnisse
verfügt (vgl. allgemein Engel/Bürge,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 11 ff.).
2.3
Der
Beschwerdeführer wirft der amtlichen Verteidigerin seines Sohnes «eindeutig
mangelnde Fachkompetenz und fehlende ethische Grundwerte als Anwältin» vor. Für
diese – durchaus schwerwiegenden – Anschuldigungen bringt er indes keinerlei
Beweise vor, sodass es sich lediglich um unbelegte Behauptungen handelt. Es
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Jugendanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung vom 24. September 2024 verwiesen werden: Bei der in Frage
stehenden amtlichen Verteidigerin handelt es sich um eine in
Jugendstrafverfahren geeignete, fachlich sowie sozial kompetente Anwältin, die
der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt als Verteidigerin von Beschuldigten in
Jugendstrafverfahren bekannt ist. Es liegen daher weder seitens der
Jugendanwaltschaft noch seitens der Beschwerdeinstanz Gründe vor, sie als
amtliche Verteidigerin im vorliegenden Jugendstrafverfahren abzusetzen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
44.
Abs. 2 JStPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf
CHF 600.‒ festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Christapor
Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.