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Entscheid

BES.2024.113

Amtliche Verteidigung

20. Februar 2025Deutsch7 min

Strafverfahren unter anderem wegen Brandstiftung. Am 22. Mai 2024 informierte C____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.113

ENTSCHEID

vom 20. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Jugendanwaltschaft

vom 3. September 2024

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen B____ (geb. [...] 2008) ein

Strafverfahren unter anderem wegen Brandstiftung. Am 22. Mai 2024 informierte C____,

die Mutter von B____, die Jugendanwaltschaft darüber, dass Advokatin D____ die

Verteidigung des beschuldigten Jugendlichen übernehmen und führen werde, was

diese auf Nachfrage der Jugendanwaltschaft bestätigte. Mit Verfügung vom 3.

September 2024 wurde D____ mit Wirkung ab 24. Mai 2024 als amtliche

Verteidigung für die Dauer der notwendigen Verteidigung von B____ bestellt. Gegen

diese Verfügung erhob A____, der Vater von B____, am 16. September 2024 schriftlich

Beschwerde.

Der

Beschwerdeführer beantragt sinngemäss den Wechsel der amtlichen Verteidigung,

weil D____ in der Vergangenheit von seiner Ex-Frau beauftragt worden sei, vier

verschiedene Gerichtsverfahren gegen ihn einzuleiten. Dabei hätten D____ und

seine Ex-Frau «falsche Geschichten erfunden», um ihn als «unverantwortlichen,

gewalttätigen Vater» darzustellen. Er sei von D____ «in erheblichem Masse

verbal angegriffen» und «psychisch belastet» worden. Schliesslich wirft er D____

vor diesem Hintergrund «eindeutig mangelnde Fachkompetenz und fehlende ethische

Grundwerte als Anwältin» vor, weswegen er als Vater des Beschuldigten nicht

bereit sei, mit ihr zusammenzuarbeiten, um die Rechte seines Sohnes zu

schützen. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. September

2024 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung

vom 26. September 2024 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer

allfälligen Replik bis zum 24. Oktober 2024. Zudem wurde er darauf hingewiesen,

dass sich aufgrund der Aktenlage unter anderem die Frage stelle, ob er

vorliegend überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei, weshalb ihm die

Möglichkeit gewährt wurde, innert gleicher Frist die Beschwerde ohne Kosten

zurückzuziehen. Innert Frist wurde weder eine Replik noch ein Rückzug

eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1)

richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die

Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft

kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden

(Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Für

den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39

Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert sind im Jugendstrafverfahren nach Art. 38

Abs. 1 JStPO insbesondere der urteilsfähige Jugendliche und dessen

gesetzliche Vertretung. Bei nicht-volljährigen Beschuldigten sind die

gesetzlichen Vertreter legitimiert, eine Beschwerde entweder in Vertretung der

Interessen der Beschuldigten oder – wenn der Entscheid sie selbst beschwert (namentlich

wegen einer Kostenauferlegung zu ihren Lasten) – in eigenem Namen zu ergreifen (Bürgin/Biaggi, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 38 JStPO N 2). Die Beschwerdelegitimation setzt

gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO weiter ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des

angefochtenen Entscheids voraus.

1.3

Der

Beschwerdeführer ist der Vater des beschuldigten Jugendlichen, mithin dessen

gesetzliche Vertretung. Vorliegend handelt der Beschwerdeführer durch die

Beschwerdeerhebung indes nicht in Vertretung der Interessen seines Sohnes. Weder

hat der Sohn bislang Einwände gegen die Vertretung durch D____ vorgebracht noch

nennt der Beschwerdeführer Gründe, wonach die Vertretung durch D____ den

Interessen seines Sohnes zuwiderlaufe. Eine stellvertretende Beschwerdeerhebung

scheidet folglich aus. Damit ergreift der Beschwerdeführer das Rechtsmittel im

eigenen Namen, womit sich die Frage nach seiner Beschwer stellt. Seitens des

Beschwerdeführers werden gegen die Ernennung von D____ als Vertreterin seines

Sohnes einzig Umstände vorgebracht, die im Zusammenhang mit den mutmasslichen

Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren des Beschwerdeführers und dessen Ex-Frau,

der Mutter des Beschuldigten, stehen. Wie die Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung

vom 24. September 2024 zutreffend bemerkt hat, sind diese Unstimmigkeiten zwischen

den Eltern des Beschuldigten im vorliegenden Jugendstrafverfahren allerdings irrelevant.

Mit der blossen Bestellung von D____ als amtliche Verteidigung seines Sohnes fallen

dem Beschwerdeführer sodann insbesondere auch noch keine Kosten an. Der

Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 3.

September 2024 folglich nicht beschwert und es liegt kein rechtlich geschütztes

Interesse i.S.v. Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO vor. Mangels

Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers kann demzufolge auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Selbst

wenn von einer Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ausgegangen würde,

müsste die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.

2.2

Wie

bereits ausgeführt (E. 1.3), werden vom Beschwerdeführer einzig Gründe gegen

die Verteidigerin angeführt, die im Zusammenhang mit den mutmasslich trennungs-

bzw. scheidungsbedingten Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers und seiner

Ex-Frau stehen. Die Verteidigung ist im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 128

StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO in den Schranken des Gesetzes und der

Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet – und

nicht allfälligen abweichenden Interessen der gesetzlichen Vertretung (Engel/Bürge, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 7). Falls die subjektiven

Interessen des beschuldigten Jugendlichen jenen seiner gesetzlichen Vertretung

widersprechen sollten, so hat sich die Verteidigung strikt an den (subjektiven)

Interessen des beschuldigten Jugendlichen zu orientieren; diesfalls würde es

sich aufdrängen, der gesetzlichen Vertretung einen eigenen Rechtsbeistand

zuzugestehen (Engel/Bürge, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 9). Daher

kann der Jugendanwaltschaft zugestimmt werden, dass D____ als amtliche

Verteidigerin von B____ einzig seinen Interessen verpflichtet ist, nicht jedoch

jenen des Beschwerdeführers. B____, der als urteilsfähiger Jugendlicher selbst

zum Ergreifen einer Beschwerde legitimiert gewesen wäre (Art. 38 Abs. 1 lit. a

JStPO), hat keine Einwände gegen seine Vertretung durch D____ vorgebracht. Es

kann davon ausgegangen werden, dass er seine subjektiven Interessen durch Advokatin

D____ wahrgenommen fühlt. Ausdruck dessen ist auch die sich in den Akten

befindende und vom urteilsfähigen Jugendlichen unterschriebene Vollmacht vom

28.

Mai 2024, mit welcher D____ von B____ beauftragt wurde. Die potenziell

widersprechenden Interessen des Beschwerdeführers sind bei der Einsetzung der

amtlichen Verteidigerin demzufolge unbeachtlich, soweit die Verteidigerin zur

Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die entsprechenden fachspezifischen Kenntnisse

verfügt (vgl. allgemein Engel/Bürge,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 23–25 JStPO N 11 ff.).

2.3

Der

Beschwerdeführer wirft der amtlichen Verteidigerin seines Sohnes «eindeutig

mangelnde Fachkompetenz und fehlende ethische Grundwerte als Anwältin» vor. Für

diese – durchaus schwerwiegenden – Anschuldigungen bringt er indes keinerlei

Beweise vor, sodass es sich lediglich um unbelegte Behauptungen handelt. Es

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Jugendanwaltschaft in ihrer

Vernehmlassung vom 24. September 2024 verwiesen werden: Bei der in Frage

stehenden amtlichen Verteidigerin handelt es sich um eine in

Jugendstrafverfahren geeignete, fachlich sowie sozial kompetente Anwältin, die

der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt als Verteidigerin von Beschuldigten in

Jugendstrafverfahren bekannt ist. Es liegen daher weder seitens der

Jugendanwaltschaft noch seitens der Beschwerdeinstanz Gründe vor, sie als

amtliche Verteidigerin im vorliegenden Jugendstrafverfahren abzusetzen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.

44.

Abs. 2 JStPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf

CHF 600.‒ festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Christapor

Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.