BES.2024.116
Verfahrenseinstellung
12. November 2024Deutsch7 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.116
BES.2024.117
ENTSCHEID
vom 12.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth
Beteiligte
A____, geb. […]
Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei
Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt vom 3. September 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) reichte am 22. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeigen gegen […] und […] (Beschuldigte), beide Mitarbeitende
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB Basel-Stadt) ein.
Den Anzeigen war dabei zu entnehmen, dass er von der für ihn errichteten
Beistandschaft die ihm zustehenden monatlichen Beträge jeweils zu anderen
Zeitpunkten im Monatslauf erhalten habe. So sei das Geld anstelle anfangs Monat
teilweise erst zur Monatsmitte oder zum Monatsende bei ihm eingegangen. Ebenso
hätten sich die Beträge jeweils voneinander unterschieden. Die Beschuldigten,
die in unterschiedlichen Zeiträumen als Berufsbeiständin bzw. als
Berufsbeistand des Beschwerdeführers walteten, wurden hierbei für diese
Unregelmässigkeiten verantwortlich gemacht und bezichtigt, ihre Amtsgewalt in
diesem Zusammenhang missbraucht zu haben.
Die hierauf von
der KESB Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt edierten Akten
legten dar, dass in den Monaten April, Mai und Juni 2020 zu viel Geld an den
Beschwerdeführer ausbezahlt worden war, da sich der Anzeigeerstatter während
dieser Zeit im Ausland in Haft befunden hatte und ihm entsprechend nur CHF
255.- pro Monat zugestanden hätten; die entsprechenden Mehrzahlungen waren
hierauf zurückgefordert worden. Ebenso stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund
der Auflistungen der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge finanzieller Mittel
für den Beschwerdeführer bei der KESB Basel-Stadt keine Unregelmässigkeiten
fest. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren hierauf mit
Einstellungsverfügung vom 3. September 2024 ein und führte in der hierin
enthaltenen Begründung an, dass weder objektiv noch subjektiv Hinweise auf
einen Amtsmissbrauch des KESB Basel-Stadt zum Nachteil des Beschuldigten
vorliegen würden.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde vor dem
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben («Einsprache»), wobei er um eine
Fristverlängerung von 30 Tagen gebeten hat («Fristverlängerung Aktenzeichen
VT.[…]»).
Am 8. Oktober
2024 hat der Beschwerdeführer sodann eine Begründung der genannten Beschwerde
vom 18. September 2024 eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
dem Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten unter anderem gemeinsam
beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b
StPO). Gemäss Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte weiter aus
sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Im vorliegenden Fall sind sachliche
Gründe im Sinn von Art. 30 StPO für eine gerichtliche Zusammenlegung der beiden
Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt gegeben; so beziehen sich die beiden angefochtenen Verfügungen
insbesondere auf zwei Strafanzeigen, die unmittelbar konnexe Sachverhalte
beschlagen und zwei Mitarbeitende derselben baselstädtischen Behörde einer
identischen Straftat bezichtigen. Inwieweit der Beschwerdeführer den
Beschuldigten in seinen Strafanzeigen Mittäterschaft oder Teilnehme i.S. von
Art. 29 Abs. 1 lit. b unterstellt, ist indes insbesondere aufgrund der
mangelnden Klarheit seiner Eingaben (vgl. hierzu sogleich auch E. 3.2) nicht
abschliessend eruierbar.
1.2
Insgesamt
liegen hinreichende Gründe zur Verfahrensvereinigung durch das
Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz vor. Die Verfahren mit den Faszikeln
BES.2024.116 und BES.2024.117 werden deshalb vereinigt.
1.3
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig
(Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.4
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar
2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E.
1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter
(Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo,
in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des
Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/ Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.).
1.5
Der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist durch die beanzeigten Delikte
unmittelbar betroffen, und hat sich mit Strafantrag vom 22. April 2022 am
Verfahren beteiligt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Januar 2024 zugestellt.
1.6
Mit
Blick auf das Dargelegte ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall eine hypothetische Beschwerdelegitimation zugekommen wäre
(vgl. jedoch sogleich E. 2 f.).
2.
2.1
Die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der
Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser
Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive der Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird
(Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft
werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung
ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von
einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre
alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1
StPO). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer fristgerechten Einreichung kann
auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.2
Die
Beschwerdeschrift in casu ist am 18. September 2024 am Schalter des
Appellationsgerichts Basel-Stadt abgegeben worden. Die unter E. 2.1 hiervor
genannte gesetzliche Frist wurde damit nicht gewahrt. Auf die Beschwerde ist
deshalb zufolge Verspätung nicht einzutreten.
3.
3.1
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, a.a.O., 3. Auflage 2023,
Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei
Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.
3.2 Die
(unbegründete) Beschwerdeschrift vom 18. September 2024 sowie die am 8. Oktober
2024 beim Schalter des Appellationsgerichts Basel-Stadt eingegangene
«ergänzende» Begründung der erwähnten Beschwerdeschrift entsprechen den
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde nach Art. 385 StPO beide nicht im
Ansatz. Die Begründung der Beschwerde vom 8. Oktober 2024 ist weitestgehend
unverständlich und bringt – auch nicht sinngemäss – zum Ausdruck, inwiefern der
angefochtene Entscheid nicht rechtsgenüglich, unrichtig oder fehlerhaft sein
soll. Auch bei fristgerechter Erhebung der Beschwerde wäre deshalb nicht auf
sie einzutreten gewesen.
4. Auf
die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Umständehalber werden
keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Verfahren BES.2024.116 und
BES.2024.117 werden vereinigt.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Umständehalber werden für das Beschwerdeverfahren keine
Kosten erhoben
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
KESB Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Raphael Dummermuth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.