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Entscheid

BES.2024.116

Verfahrenseinstellung

12. November 2024Deutsch7 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.116

BES.2024.117

ENTSCHEID

vom 12.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____, geb. […]

Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei

Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-

Stadt vom 3. September 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) reichte am 22. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Strafanzeigen gegen […] und […] (Beschuldigte), beide Mitarbeitende

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB Basel-Stadt) ein.

Den Anzeigen war dabei zu entnehmen, dass er von der für ihn errichteten

Beistandschaft die ihm zustehenden monatlichen Beträge jeweils zu anderen

Zeitpunkten im Monatslauf erhalten habe. So sei das Geld anstelle anfangs Monat

teilweise erst zur Monatsmitte oder zum Monatsende bei ihm eingegangen. Ebenso

hätten sich die Beträge jeweils voneinander unterschieden. Die Beschuldigten,

die in unterschiedlichen Zeiträumen als Berufsbeiständin bzw. als

Berufsbeistand des Beschwerdeführers walteten, wurden hierbei für diese

Unregelmässigkeiten verantwortlich gemacht und bezichtigt, ihre Amtsgewalt in

diesem Zusammenhang missbraucht zu haben.

Die hierauf von

der KESB Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt edierten Akten

legten dar, dass in den Monaten April, Mai und Juni 2020 zu viel Geld an den

Beschwerdeführer ausbezahlt worden war, da sich der Anzeigeerstatter während

dieser Zeit im Ausland in Haft befunden hatte und ihm entsprechend nur CHF

255.- pro Monat zugestanden hätten; die entsprechenden Mehrzahlungen waren

hierauf zurückgefordert worden. Ebenso stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund

der Auflistungen der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge finanzieller Mittel

für den Beschwerdeführer bei der KESB Basel-Stadt keine Unregelmässigkeiten

fest. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren hierauf mit

Einstellungsverfügung vom 3. September 2024 ein und führte in der hierin

enthaltenen Begründung an, dass weder objektiv noch subjektiv Hinweise auf

einen Amtsmissbrauch des KESB Basel-Stadt zum Nachteil des Beschuldigten

vorliegen würden.

Hiergegen hat

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde vor dem

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben («Einsprache»), wobei er um eine

Fristverlängerung von 30 Tagen gebeten hat («Fristverlängerung Aktenzeichen

VT.[…]»).

Am 8. Oktober

2024 hat der Beschwerdeführer sodann eine Begründung der genannten Beschwerde

vom 18. September 2024 eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

dem Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten unter anderem gemeinsam

beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b

StPO). Gemäss Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte weiter aus

sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Im vorliegenden Fall sind sachliche

Gründe im Sinn von Art. 30 StPO für eine gerichtliche Zusammenlegung der beiden

Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt gegeben; so beziehen sich die beiden angefochtenen Verfügungen

insbesondere auf zwei Strafanzeigen, die unmittelbar konnexe Sachverhalte

beschlagen und zwei Mitarbeitende derselben baselstädtischen Behörde einer

identischen Straftat bezichtigen. Inwieweit der Beschwerdeführer den

Beschuldigten in seinen Strafanzeigen Mittäterschaft oder Teilnehme i.S. von

Art. 29 Abs. 1 lit. b unterstellt, ist indes insbesondere aufgrund der

mangelnden Klarheit seiner Eingaben (vgl. hierzu sogleich auch E. 3.2) nicht

abschliessend eruierbar.

1.2

Insgesamt

liegen hinreichende Gründe zur Verfahrensvereinigung durch das

Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz vor. Die Verfahren mit den Faszikeln

BES.2024.116 und BES.2024.117 werden deshalb vereinigt.

1.3

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig

(Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.4

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar

2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E.

1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter

(Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo,

in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des

Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/ Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.).

1.5

Der

Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist durch die beanzeigten Delikte

unmittelbar betroffen, und hat sich mit Strafantrag vom 22. April 2022 am

Verfahren beteiligt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Januar 2024 zugestellt.

1.6

Mit

Blick auf das Dargelegte ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Fall eine hypothetische Beschwerdelegitimation zugekommen wäre

(vgl. jedoch sogleich E. 2 f.).

2.

2.1

Die

Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der

Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser

Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive der Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird

(Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft

werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung

ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von

einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre

alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1

StPO). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer fristgerechten Einreichung kann

auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.2

Die

Beschwerdeschrift in casu ist am 18. September 2024 am Schalter des

Appellationsgerichts Basel-Stadt abgegeben worden. Die unter E. 2.1 hiervor

genannte gesetzliche Frist wurde damit nicht gewahrt. Auf die Beschwerde ist

deshalb zufolge Verspätung nicht einzutreten.

3.

3.1

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie

zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, a.a.O., 3. Auflage 2023,

Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei

Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde

eingetreten werden.

3.2 Die

(unbegründete) Beschwerdeschrift vom 18. September 2024 sowie die am 8. Oktober

2024 beim Schalter des Appellationsgerichts Basel-Stadt eingegangene

«ergänzende» Begründung der erwähnten Beschwerdeschrift entsprechen den

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde nach Art. 385 StPO beide nicht im

Ansatz. Die Begründung der Beschwerde vom 8. Oktober 2024 ist weitestgehend

unverständlich und bringt – auch nicht sinngemäss – zum Ausdruck, inwiefern der

angefochtene Entscheid nicht rechtsgenüglich, unrichtig oder fehlerhaft sein

soll. Auch bei fristgerechter Erhebung der Beschwerde wäre deshalb nicht auf

sie einzutreten gewesen.

4. Auf

die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Umständehalber werden

keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Verfahren BES.2024.116 und

BES.2024.117 werden vereinigt.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Umständehalber werden für das Beschwerdeverfahren keine

Kosten erhoben

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

KESB Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.