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Entscheid

BES.2024.118

amtliche/notwendige Verteidigung

8. Januar 2025Deutsch13 min

Abschlusses der Untersuchung» zukommen und kündigte eine Anklageerhebung an. Daraufhin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.118

ENTSCHEID

vom 12.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldiger

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. September 2024

betreffend amtliche/notwendige

Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 29. Januar 2024 teilte der

Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er durch B____ vertreten

werde und beantragte die amtliche Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft erklärte

ihm am 6. Februar 2024, dass über das Gesuch um amtliche Verteidigung erst

entschieden werde, wenn dieses begründet und belegt sei. Am 6. September 2024

liess die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die «Ankündigung des

Abschlusses der Untersuchung» zukommen und kündigte eine Anklageerhebung an. Daraufhin

ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. September

2024 abermals um Anordnung einer «amtlichen/notwendigen» Verteidigung. Die

Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2024 ab.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 23. September 2024 Beschwerde erhoben. Er

beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und mit Wirkung seit dem

29. Januar 2024 die notwendige/amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es seien

keine Kosten zu erheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung

zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober

2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2024 liess

sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. September 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung

unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist

innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und

begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.

1.3

Was

die in Rz. 4 der Beschwerde gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (das

Gesuch um notwendige Verteidigung sei nicht bearbeitet worden) angeht, ist

festzuhalten, dass eine solche Verletzung – sollte das rechtliche Gehör tatsächlich

verletzt worden sein – im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre,

zumal das Beschwerdegericht mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu

schon E. 1.1).

2.

2.1

In

seinem Gesuch um amtliche/notwendige Verteidigung vom 9. September 2024 machte

der Beschwerdeführer geltend, er lebe von der Sozialhilfe und verfüge über

keine finanziellen Mittel. Auch sei er aufgrund der tatsächlichen und

rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens auf einen amtlichen Verteidiger

angewiesen.

Die daraufhin

erfolgte Ablehnung des Gesuchs mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.

September 2024 wurde mit dem Fehlen ebendieser tatsächlichen oder rechtlichen

Schwierigkeiten begründet. Zum einen habe der Beschwerdeführer die

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zugestanden. Zum anderen sei

eine DNA-Spur des Beschwerdeführers an der Bürotür am Tatort gesichert worden.

Ferner habe sein Geschäftsschlüssel vor Ort gefunden werden können, sodass seine

Täterschaft erstellt sein dürfte. Der Beschwerdeführer sei zudem ohne Weiteres

in der Lage seine Interessen selbstständig zu wahren (Akten, S. 1).

In seiner

Beschwerde vom 23. September 2024 entgegnete der Beschwerdeführer, es liege

eine notwendige Verteidigung unweigerlich vor, da nicht auszuschliessen sei,

dass ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bzw. eine

freiheitsentziehende Massnahme drohe. Auch beweise die Sozialhilfeabhängigkeit,

das Schreiben des Arztes, die Spitex-Unterstützung sowie die laufende

IV-Abklärung, dass er seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren

könne. Ferner sei völlig offen, ob die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht

persönlich auftrete, was ebenfalls eine notwendige Verteidigung begründe. Der

gesicherten DNA-Spur und dem gefundenen Büroschlüssel hielt der

Beschwerdeführer entgegen, dass eine DNA-Spur wandern könne und der Schlüssel

von anderen Personen deponiert worden sein könnte. Ausserdem sei bekannt, dass

der Beschwerdeführer im Restaurationsbetrieb, dem Tatort, angestellt gewesen

sei, was die gesicherte DNA und den gefundenen Büroschlüssel vor Ort erkläre.

Würde eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, so habe dies eine grosse

Härte für den Beschwerdeführer zur Folge, da er in diesem Fall für längere Zeit

keinen Kontakt zu seinem [...] Sohn pflegen könnte (Akten, S. 4 f.).

In ihrer

Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie

aufgrund der Begründung des Gesuchs vom 9. September 2024 davon ausgegangen

sei, dass sich das Gesuch auf die Einsetzung als amtlicher Verteidiger beziehe,

weshalb sie dieses abgelehnt habe. Demgegenüber sei die Einsetzung als

notwendiger Verteidiger nicht explizit abgewiesen worden, da der Inhalt des

Gesuchs auf eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger habe schliessen lassen

und ein Fall der notwendigen Verteidigung auch offensichtlich nicht vorliege.

So sei zum Zeitpunkt der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung die

Anklageschrift bereits vorgelegen, was bedeute, dass für die Staatsanwaltschaft

bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer

keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe und dass sie vor dem

Strafgericht nicht persönlich erscheinen werde. Nach Auffassung der

Staatsanwaltschaft lägen daher keine Gründe für eine notwendige Verteidigung

vor. Für die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung verweise sie abermals

auf ihre begründete Verfügung vom 13. September 2024. Zudem spreche der

Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 80 % als [...] tätig gewesen sei, für

einen guten körperlichen und geistigen Zustand. Auch deute weder das ärztliche

Zeugnis noch die Vereinbarung mit der Spitex darauf hin, dass der

Beschwerdeführer nicht imstande sei, seine Verfahrensinteressen selbst zu

wahren (Akten, S. 33).

Demgegenüber

erläutert der Beschwerdeführer in seiner Replik, dass eine [...]tätigkeit nicht

auf einen aktuell guten körperlichen und geistigen Zustand schliessen lasse. Vielmehr

befinde er sich offensichtlich in keinem guten Zustand. Zudem habe sich der

Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ungeschickt verhalten und kenne

die Vorschriften der Strafprozessordnung nicht, weshalb es ihm nicht möglich

sei, die Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft zu erkennen und sich selbst zu

verteidigen. Ferner seien in Bezug auf die bloss per Telefon geführte Befragung

von [...] seine Teilnahmerechte verletzt worden (Akten, S. 43 f.).

2.2

Die

notwendige Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die

beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus

anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein

anderer Grund kommt in Frage, wenn die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass

eingeschränkt ist wie bei geistigen oder körperlichen Defiziten, wobei dies nur

mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Die

Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus Sicht der

beschuldigten Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser

im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl,

a.a.O. Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher

nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung

gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

Demgegenüber ist

die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss

Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht

um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler

BGE 143 I 164 E. 3.4 mit Hinweisen). Wie gross die

Schwierigkeiten eines Straffalls sein müssen, damit eine unentgeltliche

Verteidigung gewährt werden muss, kann nicht abstrakt formuliert werden. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in jedem einzelnen Fall eine

Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zur erfolgen, was

sich einer Schematisierung entzieht. Allerdings haben die tatsächlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten umso höher zu sein, je geringer die zu erwartende

Strafe ist und umgekehrt. Die Schwierigkeiten sind ausserdem an den Fähigkeiten

der beschuldigten Person zu messen, wobei deren Alter, Bildung,

Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen ist (vgl. zum

Ganzen: Ruckstuhl, a.a.O., Art.

132.

N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6).

2.3

In

seinem Gesuch vom 9. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er

lebe von der Sozialhilfe und sei daher nicht in der Lage, seinen Verteidiger zu

bezahlen. Auch die offenen Betreibungen und die bestehenden Verlustscheine bestärken

die Annahme, dass er tatsächlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

In Bezug auf die

im Weiteren notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verweist

der

Beschwerdeführer auf die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach

kein Bagatellfall gegeben sei (Akten, S. 43). Er verkennt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft

zudem erläutert hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen von Art. 132

Abs. 2 StPO nicht vorliegen würden (Akten, S. 1). Wie

die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, bestehen in casu weder

komplexe Beweisfragen noch umstrittene Tatbestände, die eine umfangreiche

Beweisaufnahme oder die Einvernahme von Zeugen erfordern würden. Ebenso gibt es keine gegenseitigen Schuldzuweisungen

zwischen mehreren Beschuldigten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie sie etwa

bei der Frage nach einer Rechtfertigung oder wie sie bei komplexen Delikten wie

Betrug oder Urkundenfälschung auftreten können, sind ebenfalls nicht gegeben. Es

ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Faszikel SW [...]; Vorakten, S. 83 ff.) und die

Tatbestände der Sachbeschädigung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs

(Faszikel SW [...]; Vorakten, S. 120 ff.) rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen würden, denen der Beschwerdeführer

alleine nicht gewachsen wäre. So hat der Beschwerdeführer zugestanden, den

Personenwagen trotz Entzugs des Führerausweises gegen den Willen der Halterin,

seiner Freundin, gefahren, das Fahrzeug also entwendet und darüber hinaus im

Halteverbot abgestellt zu haben (Vorakten, S. 101). Auch deuten die gesicherte DNA-Spur

an der Bürotür und der gefundene Büroschlüssel am Tatort (die Teilnahmerechte

betreffend die Befragung des Vorgesetzten können auch vor dem Strafgericht

gewährt werden) nicht auf schwierige Beweisfragen oder einen komplexen Sachverhalt

hin. Bei der gesicherten DNA handelt es sich um eine Mischspur, die der Bürotür

entnommen wurde und eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte

(Vorakten, S. 212 f.). Auch am Tresor wurden Spuren entnommen, ein DNA-Profil

war jedoch nicht erstellbar (Vorakten, S. 214 f.). In der Tat hat der

Beschwerdeführer zuvor im zur Diskussion stehenden Restaurationsbetrieb

gearbeitet und dabei unweigerlich DNA-Spuren hinterlassen. Die Frage, inwieweit

sich die dem Beschwerdeführer zuzuordnende DNA-Spur an der Bürotür an einem Ort

befindet, an dem der Beschwerdeführer zuvor gearbeitet hat, und somit durch

seine ehemalige berufliche Tätigkeit erklärbar ist, muss vorliegend jedoch nicht

abschliessend beantwortet werden, zumal die definitive Beurteilung dem Strafgericht

obliegt. Beim aufgefundenen Büroschlüssel handelt es sich gemäss dem Inhaber

des Restaurationsbetriebs jedoch gerade um denjenigen Büroschlüssel, der dem

Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte und den er nach Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses eigentlich hätte zurückgeben müssen (Vorakten, S. 166).

Die Tatsache, dass der Schlüssel nach der mutmasslichen Tat am Tatort wiedergefunden

wurde, lässt vermuten, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines

Arbeitsverhältnisses unbefugt Zugang zum Restaurant verschafft haben könnte.

Dass der Schlüssel von einer Drittperson am Tatort deponiert worden sein

könnte, erscheint eher unwahrscheinlich.

Seine frühere

Tätigkeit als [...], die Tatsache, dass er der Einvernahme zur Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz problemlos folgen konnte und dass er laut ärztlichem

Zeugnis vom 10. Juli 2024 noch zu 50 % arbeitsfähig ist, sprechen – auch wenn der

Beschwerdeführer offenbar von der Spitex betreut wird – für einen nicht

schlechten körperlichen und geistigen Zustand. Entgegen der Auffassung des Verteidigers

lässt die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zwar auf seine

finanzielle Bedürftigkeit schliessen, nicht aber auf seine unzureichende

Fähigkeit, seine Interessen selbst zu wahren. Somit

ist der die Deutsche Sprache sprechende Beschwerdeführer ohne weiteres

in der Lage, ohne Beigabe einer Verteidigung seine Sicht in das (nicht

komplexe) Strafverfahren einzubringen und seine Interessen selbst zu wahren. Daran

ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer

betreffend die mutmasslichen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz angeblich

«ungeschickt und unbeholfen» verhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten,

dass eine unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge haben könnte, dass der Kontakt

zu seinem […] Sohn für längere Zeit eingeschränkt wird, was durchaus eine Härte

darstellen würde, jedoch die gesetzmässige Folge eines Freiheitsentzugs ist. Zudem

verkennt er, dass bei der vorliegenden Prüfung des Gesuchs um amtliche bzw.

notwendige Verteidigung weder über die Anklage noch über das Strafmass entschieden

wird und er im Übrigen im Gefängnis auch besucht werden könnte. Die Anklage wird

an das Einzelgericht in Strafsachen überwiesen, wobei dem Einzelgericht die

Kompetenz bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zukommt (vgl. § 79 Abs. 3

Ziff. 3 GOG; Art. 130 lit. b StPO). Darüber hinaus wird

die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 130 lit. c StPO nicht

persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftreten, weshalb auch keine

Waffenungleichheit gegeben ist (sollte das Strafgericht gemäss Art. 337 Abs. 4

StPO wider Erwarten den persönlichen Auftritt der Staatsanwaltschaft anordnen,

so hätte der dortige Verfahrensleiter bzw. die dortige Verfahrensleiterin über

eine notwendige Verteidigung zu entscheiden).

Aus dem Gesagten

folgt, dass dem Beschwerdeführer weder eine amtliche

(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) noch eine notwendige Verteidigung (Art. 130 lit.

b, c oder d StPO) beizugeben ist.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die

Gebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2

A____ wurde mit Verfügung vom 24. September 2024 für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit B____

gewährt, womit Letzterem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Da

keine Kostennote eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Im

Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen.

Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen,

zuzüglich MWST zu 8,1 % (CHF 97.20). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF

800.–.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST

von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.