BES.2024.118
amtliche/notwendige Verteidigung
8. Januar 2025Deutsch13 min
Abschlusses der Untersuchung» zukommen und kündigte eine Anklageerhebung an. Daraufhin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.118
ENTSCHEID
vom 12.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldiger
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. September 2024
betreffend amtliche/notwendige
Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 29. Januar 2024 teilte der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er durch B____ vertreten
werde und beantragte die amtliche Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft erklärte
ihm am 6. Februar 2024, dass über das Gesuch um amtliche Verteidigung erst
entschieden werde, wenn dieses begründet und belegt sei. Am 6. September 2024
liess die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die «Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung» zukommen und kündigte eine Anklageerhebung an. Daraufhin
ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. September
2024 abermals um Anordnung einer «amtlichen/notwendigen» Verteidigung. Die
Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2024 ab.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 23. September 2024 Beschwerde erhoben. Er
beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und mit Wirkung seit dem
29. Januar 2024 die notwendige/amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es seien
keine Kosten zu erheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung
zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober
2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2024 liess
sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 13. September 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist
innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und
begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.
1.3
Was
die in Rz. 4 der Beschwerde gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (das
Gesuch um notwendige Verteidigung sei nicht bearbeitet worden) angeht, ist
festzuhalten, dass eine solche Verletzung – sollte das rechtliche Gehör tatsächlich
verletzt worden sein – im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre,
zumal das Beschwerdegericht mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu
schon E. 1.1).
2.
2.1
In
seinem Gesuch um amtliche/notwendige Verteidigung vom 9. September 2024 machte
der Beschwerdeführer geltend, er lebe von der Sozialhilfe und verfüge über
keine finanziellen Mittel. Auch sei er aufgrund der tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens auf einen amtlichen Verteidiger
angewiesen.
Die daraufhin
erfolgte Ablehnung des Gesuchs mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.
September 2024 wurde mit dem Fehlen ebendieser tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten begründet. Zum einen habe der Beschwerdeführer die
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zugestanden. Zum anderen sei
eine DNA-Spur des Beschwerdeführers an der Bürotür am Tatort gesichert worden.
Ferner habe sein Geschäftsschlüssel vor Ort gefunden werden können, sodass seine
Täterschaft erstellt sein dürfte. Der Beschwerdeführer sei zudem ohne Weiteres
in der Lage seine Interessen selbstständig zu wahren (Akten, S. 1).
In seiner
Beschwerde vom 23. September 2024 entgegnete der Beschwerdeführer, es liege
eine notwendige Verteidigung unweigerlich vor, da nicht auszuschliessen sei,
dass ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bzw. eine
freiheitsentziehende Massnahme drohe. Auch beweise die Sozialhilfeabhängigkeit,
das Schreiben des Arztes, die Spitex-Unterstützung sowie die laufende
IV-Abklärung, dass er seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren
könne. Ferner sei völlig offen, ob die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht
persönlich auftrete, was ebenfalls eine notwendige Verteidigung begründe. Der
gesicherten DNA-Spur und dem gefundenen Büroschlüssel hielt der
Beschwerdeführer entgegen, dass eine DNA-Spur wandern könne und der Schlüssel
von anderen Personen deponiert worden sein könnte. Ausserdem sei bekannt, dass
der Beschwerdeführer im Restaurationsbetrieb, dem Tatort, angestellt gewesen
sei, was die gesicherte DNA und den gefundenen Büroschlüssel vor Ort erkläre.
Würde eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, so habe dies eine grosse
Härte für den Beschwerdeführer zur Folge, da er in diesem Fall für längere Zeit
keinen Kontakt zu seinem [...] Sohn pflegen könnte (Akten, S. 4 f.).
In ihrer
Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie
aufgrund der Begründung des Gesuchs vom 9. September 2024 davon ausgegangen
sei, dass sich das Gesuch auf die Einsetzung als amtlicher Verteidiger beziehe,
weshalb sie dieses abgelehnt habe. Demgegenüber sei die Einsetzung als
notwendiger Verteidiger nicht explizit abgewiesen worden, da der Inhalt des
Gesuchs auf eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger habe schliessen lassen
und ein Fall der notwendigen Verteidigung auch offensichtlich nicht vorliege.
So sei zum Zeitpunkt der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung die
Anklageschrift bereits vorgelegen, was bedeute, dass für die Staatsanwaltschaft
bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer
keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe und dass sie vor dem
Strafgericht nicht persönlich erscheinen werde. Nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft lägen daher keine Gründe für eine notwendige Verteidigung
vor. Für die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung verweise sie abermals
auf ihre begründete Verfügung vom 13. September 2024. Zudem spreche der
Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 80 % als [...] tätig gewesen sei, für
einen guten körperlichen und geistigen Zustand. Auch deute weder das ärztliche
Zeugnis noch die Vereinbarung mit der Spitex darauf hin, dass der
Beschwerdeführer nicht imstande sei, seine Verfahrensinteressen selbst zu
wahren (Akten, S. 33).
Demgegenüber
erläutert der Beschwerdeführer in seiner Replik, dass eine [...]tätigkeit nicht
auf einen aktuell guten körperlichen und geistigen Zustand schliessen lasse. Vielmehr
befinde er sich offensichtlich in keinem guten Zustand. Zudem habe sich der
Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ungeschickt verhalten und kenne
die Vorschriften der Strafprozessordnung nicht, weshalb es ihm nicht möglich
sei, die Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft zu erkennen und sich selbst zu
verteidigen. Ferner seien in Bezug auf die bloss per Telefon geführte Befragung
von [...] seine Teilnahmerechte verletzt worden (Akten, S. 43 f.).
2.2
Die
notwendige Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die
beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus
anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein
anderer Grund kommt in Frage, wenn die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass
eingeschränkt ist wie bei geistigen oder körperlichen Defiziten, wobei dies nur
mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Die
Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus Sicht der
beschuldigten Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser
im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl,
a.a.O. Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher
nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung
gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
Demgegenüber ist
die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht
um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler
BGE 143 I 164 E. 3.4 mit Hinweisen). Wie gross die
Schwierigkeiten eines Straffalls sein müssen, damit eine unentgeltliche
Verteidigung gewährt werden muss, kann nicht abstrakt formuliert werden. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in jedem einzelnen Fall eine
Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zur erfolgen, was
sich einer Schematisierung entzieht. Allerdings haben die tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten umso höher zu sein, je geringer die zu erwartende
Strafe ist und umgekehrt. Die Schwierigkeiten sind ausserdem an den Fähigkeiten
der beschuldigten Person zu messen, wobei deren Alter, Bildung,
Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen ist (vgl. zum
Ganzen: Ruckstuhl, a.a.O., Art.
132.
N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6).
2.3
In
seinem Gesuch vom 9. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er
lebe von der Sozialhilfe und sei daher nicht in der Lage, seinen Verteidiger zu
bezahlen. Auch die offenen Betreibungen und die bestehenden Verlustscheine bestärken
die Annahme, dass er tatsächlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.
In Bezug auf die
im Weiteren notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verweist
der
Beschwerdeführer auf die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach
kein Bagatellfall gegeben sei (Akten, S. 43). Er verkennt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft
zudem erläutert hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen von Art. 132
Abs. 2 StPO nicht vorliegen würden (Akten, S. 1). Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, bestehen in casu weder
komplexe Beweisfragen noch umstrittene Tatbestände, die eine umfangreiche
Beweisaufnahme oder die Einvernahme von Zeugen erfordern würden. Ebenso gibt es keine gegenseitigen Schuldzuweisungen
zwischen mehreren Beschuldigten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie sie etwa
bei der Frage nach einer Rechtfertigung oder wie sie bei komplexen Delikten wie
Betrug oder Urkundenfälschung auftreten können, sind ebenfalls nicht gegeben. Es
ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Faszikel SW [...]; Vorakten, S. 83 ff.) und die
Tatbestände der Sachbeschädigung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs
(Faszikel SW [...]; Vorakten, S. 120 ff.) rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen würden, denen der Beschwerdeführer
alleine nicht gewachsen wäre. So hat der Beschwerdeführer zugestanden, den
Personenwagen trotz Entzugs des Führerausweises gegen den Willen der Halterin,
seiner Freundin, gefahren, das Fahrzeug also entwendet und darüber hinaus im
Halteverbot abgestellt zu haben (Vorakten, S. 101). Auch deuten die gesicherte DNA-Spur
an der Bürotür und der gefundene Büroschlüssel am Tatort (die Teilnahmerechte
betreffend die Befragung des Vorgesetzten können auch vor dem Strafgericht
gewährt werden) nicht auf schwierige Beweisfragen oder einen komplexen Sachverhalt
hin. Bei der gesicherten DNA handelt es sich um eine Mischspur, die der Bürotür
entnommen wurde und eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte
(Vorakten, S. 212 f.). Auch am Tresor wurden Spuren entnommen, ein DNA-Profil
war jedoch nicht erstellbar (Vorakten, S. 214 f.). In der Tat hat der
Beschwerdeführer zuvor im zur Diskussion stehenden Restaurationsbetrieb
gearbeitet und dabei unweigerlich DNA-Spuren hinterlassen. Die Frage, inwieweit
sich die dem Beschwerdeführer zuzuordnende DNA-Spur an der Bürotür an einem Ort
befindet, an dem der Beschwerdeführer zuvor gearbeitet hat, und somit durch
seine ehemalige berufliche Tätigkeit erklärbar ist, muss vorliegend jedoch nicht
abschliessend beantwortet werden, zumal die definitive Beurteilung dem Strafgericht
obliegt. Beim aufgefundenen Büroschlüssel handelt es sich gemäss dem Inhaber
des Restaurationsbetriebs jedoch gerade um denjenigen Büroschlüssel, der dem
Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte und den er nach Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses eigentlich hätte zurückgeben müssen (Vorakten, S. 166).
Die Tatsache, dass der Schlüssel nach der mutmasslichen Tat am Tatort wiedergefunden
wurde, lässt vermuten, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses unbefugt Zugang zum Restaurant verschafft haben könnte.
Dass der Schlüssel von einer Drittperson am Tatort deponiert worden sein
könnte, erscheint eher unwahrscheinlich.
Seine frühere
Tätigkeit als [...], die Tatsache, dass er der Einvernahme zur Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz problemlos folgen konnte und dass er laut ärztlichem
Zeugnis vom 10. Juli 2024 noch zu 50 % arbeitsfähig ist, sprechen – auch wenn der
Beschwerdeführer offenbar von der Spitex betreut wird – für einen nicht
schlechten körperlichen und geistigen Zustand. Entgegen der Auffassung des Verteidigers
lässt die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zwar auf seine
finanzielle Bedürftigkeit schliessen, nicht aber auf seine unzureichende
Fähigkeit, seine Interessen selbst zu wahren. Somit
ist der die Deutsche Sprache sprechende Beschwerdeführer ohne weiteres
in der Lage, ohne Beigabe einer Verteidigung seine Sicht in das (nicht
komplexe) Strafverfahren einzubringen und seine Interessen selbst zu wahren. Daran
ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer
betreffend die mutmasslichen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz angeblich
«ungeschickt und unbeholfen» verhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten,
dass eine unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge haben könnte, dass der Kontakt
zu seinem […] Sohn für längere Zeit eingeschränkt wird, was durchaus eine Härte
darstellen würde, jedoch die gesetzmässige Folge eines Freiheitsentzugs ist. Zudem
verkennt er, dass bei der vorliegenden Prüfung des Gesuchs um amtliche bzw.
notwendige Verteidigung weder über die Anklage noch über das Strafmass entschieden
wird und er im Übrigen im Gefängnis auch besucht werden könnte. Die Anklage wird
an das Einzelgericht in Strafsachen überwiesen, wobei dem Einzelgericht die
Kompetenz bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zukommt (vgl. § 79 Abs. 3
Ziff. 3 GOG; Art. 130 lit. b StPO). Darüber hinaus wird
die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 130 lit. c StPO nicht
persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftreten, weshalb auch keine
Waffenungleichheit gegeben ist (sollte das Strafgericht gemäss Art. 337 Abs. 4
StPO wider Erwarten den persönlichen Auftritt der Staatsanwaltschaft anordnen,
so hätte der dortige Verfahrensleiter bzw. die dortige Verfahrensleiterin über
eine notwendige Verteidigung zu entscheiden).
Aus dem Gesagten
folgt, dass dem Beschwerdeführer weder eine amtliche
(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) noch eine notwendige Verteidigung (Art. 130 lit.
b, c oder d StPO) beizugeben ist.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Gebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.2
A____ wurde mit Verfügung vom 24. September 2024 für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit B____
gewährt, womit Letzterem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Da
keine Kostennote eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Im
Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen.
Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen,
zuzüglich MWST zu 8,1 % (CHF 97.20). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF
800.–.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST
von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Luc Huber, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.