BES.2024.12
Verfahrenseinstellung (BGer 7B_570/2024 vom 20.06.2024)
2. April 2024Deutsch12 min
der Beschwerdeführer; beide zusammen: die Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen C____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.12
BES.2024.13
BES.2024.14
BES.2024.15
BES.2024.16
BES.2024.17
ENTSCHEID
vom 11. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____
Beschwerdegegner 3
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____
Beschwerdegegnerin 4
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
F____
Beschwerdegegnerin 5
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
G____
Beschwerdegegner 6
[...]
Beschuldigter
H____
Beschwerdegegner 7
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerden gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Februar 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 31. Juli 2017
erstatteten A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend:
der Beschwerdeführer; beide zusammen: die Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen C____,
den damaligen Eigentümer ihrer Mietwohnung. Sie machten geltend, dieser habe
wiederholt ihre Rollstühle während des Ladevorgangs eingeschaltet, wodurch die
Elektronik beschädigt worden sei. In der Folge hätten Komponenten im Wert von
mehreren Tausend Franken ausgetauscht werden müssen. Vermutlich habe C____ auch
einen Reifen am Rollstuhl der Beschwerdeführerin zerstochen. Am
3. August 2017 stellten die Beschwerdeführer Strafantrag.
Am
4. Juni 2020 zeigten die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft überdies
an, D____, E____ und F____ hätten die Beschwerdeführer mittels Androhung der
fristlosen Kündigung ihrer Wohnung dazu genötigt, die Installation eines
defekten und deshalb lebensgefährlichen Herds zu dulden. G____ und H____ hätten
die Installation des Herds ausgeführt; C____ sei der dahinterstehende
Auftraggeber gewesen. Gegen C____ stellte die Beschwerdeführerin am
14. Oktober 2021 zudem Strafantrag, weil dieser unerlaubt ihre
Wohnung betreten habe.
Am
21. Dezember 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der
Untersuchung sowie die Einstellung der Verfahren an und gewährte Frist zum
Stellen von Beweisanträgen. Innert erstreckter Frist beantragten die
Beschwerdeführer die Einvernahme zweier Zeugen. Mit Verfügung vom
8. August 2023 wurde der Antrag, den Zeugen [...] einzuvernehmen,
gutgeheissen. Nach Einvernahme des Zeugen und der Abnahme weiterer Beweise
stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen C____, D____, E____, F____,
G____ und H____ mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 ein.
Gegen diese
Verfügungen haben die Beschwerdeführer mit Eingaben vom
31. Januar 2024 Beschwerden erhoben. Sinngemäss beantragen sie,
sämtliche Einstellungsverfügungen seien aufzuheben. Der vorliegende Entscheid
ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist in der
schriftlichen Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen
und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person
werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält (vgl. Bühler,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N 3; BGer 6B_280/2017
E. 2.2.2; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die
Beschwerde vom 31. Januar 2024 ist zwar lediglich summarisch
begründet, jedoch geht daraus immerhin hervor, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Januar 2023 angefochten wird und die Beschwerdeführer an
ihren bisher vertretenen Standpunkten festhalten. Damit ist den Anforderungen
an eine Laienbeschwerde knapp genüge getan. Die Beschwerdeführer verfügen
überdies über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO.
Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Da
ein enger sachlicher Konnex zwischen den einzelnen Beschwerden vorliegt –
sämtliche Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Mietwohnung der
Beschwerdeführer – und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit
besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 30
StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.
2.
2.1
Eine
Einstellung des Verfahrens darf nur unter bestimmten, von der StPO in
Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,
(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,
(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore»
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186
E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1,
BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Zunächst
ist auf die Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zum Nachteil der Beschwerdeführerin einzugehen (Einstellungsverfügung,
VT.[...], Ziff. 1, 5). Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein
gültiger Strafantrag vorliege (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
Ein rechtzeitig
eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von
Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, bei dessen Fehlen ein
Strafverfahren einzustellen ist (Heiniger/Rickli,
a.a.O, Art. 319 StPO N 13). Die Frist für das Stellen eines
Strafantrags beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem
der antragsberechtigten Person Täter und Tat bekannt werden (Art. 31 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]; BGE 126 IV 131
E. 2a). Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar,
4.
Aufl. 2019, Art. 31 StGB N 1 ff.).
Die
Beschwerdeführerin stellte am 3. August 2017 Strafantrag wegen
mutmasslicher Manipulationen an der Batterie ihres Rollstuhls und dem
Zerstechen eines Reifens. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich diese
Handlungen innert drei Monaten vor Strafantragsstellung – also nach dem
3.
Mai 2017 – ereignet hätten (Akten Staatsanwaltschaft, S. 253.
263.
f., 283; vgl. zur Fristberechnung BGer 6B_80/2018 vom
25.
April 2018 E. 2.3.2). Verspätet erfolgt ist auch der
Strafantrag vom 14. Oktober 2021 wegen eines Hausfriedensbruchs, der
sich am 12. Juni 2019 ereignet haben soll (Akten Staatsanwaltschaft, S. 626 ff.).
Die Verfahrenseinstellung in diesen Punkten ist somit zu Recht erfolgt.
2.2.2
Weiter
zu überprüfen ist die Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen
Sachbeschädigung und Diebstahl zum Nachteil des Beschwerdeführers (Einstellungsverfügung,
VT.[...], Ziff. 2). Die Einstellung wurde damit begründet, dass der Tatbestand
bzw. die Täterschaft nicht bewiesen werden könne (Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO).
Die Schilderung
des Beschwerdeführers, er habe C____ beim Anschalten der Batterie seines
Rollstuhls ertappt, ist zwar grundsätzlich glaubhaft (vgl. Akten
Staatsanwaltschaft, S. 267, 283). C____ bestreitet die Vorwürfe jedoch
vehement (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 275) und es existieren
keine objektiven Beweismittel, die die Aussagen des Beschwerdeführers zu
stützen vermögen, zumal unklar ist, ob der Rollstuhl aufgrund dieses
Ereignisses tatsächlich beschädigt wurde. Dass sich das Auto von C____ an
diesem Tag vor der Nachbarsliegenschaft befunden haben soll (Akten Staatsanwaltschaft,
S. 261), liefert lediglich einen Hinweis auf die Anwesenheit von C____. Für
die Bildung einer dem direkten Beweis gleichgestellten geschlossenen
Indizienkette hinsichtlich einer (versuchten) Sachbeschädigung reichen die
Aussagen des Beschwerdeführers und das Foto des Autos von C____ mitnichten aus.
Aufgrund des
ausgesprochen konfliktbelasteten Verhältnisses der Beschwerdeführer zu C____ erscheint
der Verdacht naheliegend, dass dieser für den Diebstahl der FCB-Fahne und der
Handschuhe des Beschwerdeführers verantwortlich ist. C____ bestreitet jedoch
auch diese Vorwürfe (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 275), es
liegen keinerlei objektive Beweismittel vor und der Beschwerdeführer sagt gar
selbst, er wisse nicht, wer für die Diebstähle verantwortlich sei (Akten
Staatsanwaltschaft, S. 217).
In Anbetracht der
Beweislage erscheint eine Verurteilung von C____ wegen Diebstahl und/oder
Sachbeschädigung äusserst unwahrscheinlich. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung
ist damit zu Recht erfolgt.
2.2.3
Weiter
erfolgten Verfahrenseinstellungen betreffend die Vorwürfe der mehrfachen
Nötigung durch C____, F____, E____ und D____ zum Nachteil der Beschwerdeführer (Einstellungsverfügung,
VT.[...], Ziff. 3; VT.[...], Ziff. 1; VT.[...], Ziff. 1; VT.[...],
Ziff. 1). Die Einstellungen wurden damit begründet, dass der Tatbestand
nicht bewiesen werden könne (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Wer jemanden
durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden,
macht sich der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig. Geschütztes
Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit, genauer die freie Willensbildung und
Willensbetätigung. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem
Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig
erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen
will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind
Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist,
auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so
seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine
gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven
Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom 21. März
2018.
E. 1.3). Sodann bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung einer
besonderen Begründung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nötigung nur
dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das
Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGer
6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2).
Im Vordergrund
stehen im vorliegenden Fall die Schreiben vom 11. Februar 2020 und
9.
April 2020 (Akten Staatsanwaltschaft, S. 308; act. 14,
S. 1 f., 3 f.). Nachgewiesen ist, dass den Beschwerdeführern darin
die Kündigung ihrer Wohnung angedroht wird. Wie diese jedoch selbst anmerken,
findet die Installation des Herds darin keine Erwähnung (act. 13,
S. 41). Den beiden Schreiben lässt sich lediglich die Forderung entnehmen,
dass den Handwerkern der Zutritt zum Zweck der Behebung eines Wasserschadens gewährt
werden solle. Die Verknüpfung des Mittels der Kündigungsandrohung zur
Durchsetzung des Zutrittsrechts ist an sich nicht unzulässig (vgl. Weber, in: Basler Kommentar,
7.
Aufl. 2020, Art. 257h des Obligationenrechts [OR,
SR 220] N 5). Somit existieren keinerlei Beweise, dass durch die
Kündigungsandrohung die Installation des nichtbetriebssicheren Herdes hätte
bezweckt werden sollen. Die Einstellung der Verfahren ist deshalb zu Recht
erfolgt.
2.2.4
Angefochten
sind weiter die Einstellungen der Verfahren gegen C____ wegen Gefährdung des
Lebens (Einstellungsverfügung, VT.[...], Ziff. 4) sowie gegen G____ (Einstellungsverfügung,
VT.[...], Ziff. 1) und H____ (Einstellungsverfügung, VT.[...],
Ziff. 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der
Beschwerdeführer. Die Einstellungen wurden damit begründet, dass Tatbestände
nicht erfüllt seien bzw. nicht nachgewiesen werden könnten (Art. 319
Abs. 1 lit. a und StPO).
Der Gefährdung
des Lebens gemäss Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in
skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Eine konkrete,
unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB liegt vor, wenn
sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit der Todesfolge ergibt (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5, BGer 6B_1258/2020
vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Skrupellos ist ein in
schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten.
Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr
erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit
Hinweisen).
Die
Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens wurde unter
anderem damit begründet, dass laut Aussagen von G____ und H____ die
Installation des Kochherds auf ausdrückliche Bitte der Beschwerdeführer erfolgt
sei. Diese Darstellung wird durch die Aussage des Zeugen [...] stark
relativiert. Auf die Frage hin, wie die Beschwerdeführer darauf reagiert
hätten, dass der defekte Kochherd wieder installiert worden sei, sagte dieser:
«Sie waren die ganze Zeit ziemlich hässig und verzweifelt. […] Mehr als es
sagen, hätten Frau [...] und Herr [...] nicht machen sollen. Sie [die Handwerker]
haben gesagt, dass die den Auftrag vom Eigentümer hätten.» (Akten
Staatsanwaltschaft, S. 733 ff.). Das ändert im Ergebnis jedoch nichts
daran, dass die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, da C____ ein direkter
Gefährdungsvorsatz für eine unmittelbare Lebensgefahr kaum nachweisbar ist. Eine
fahrlässige Körperverletzung kann sodann mangels eingetretener Verletzung nicht
vorliegen, weshalb die Einstellung der Verfahren gegen G____ und H____ ebenfalls
zu Recht erfolgt ist.
3.
Nach dem
Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, womit die unterliegenden
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würden. Umständehalber ist
jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2024.12, BES.2024.13,
BES.2024.14, BES.2024.15, BES.2024.16 und BES.2024.17 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner/innen 2–7
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.