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Entscheid

BES.2024.12

Verfahrenseinstellung (BGer 7B_570/2024 vom 20.06.2024)

2. April 2024Deutsch12 min

der Beschwerdeführer; beide zusammen: die Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen C____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.12

BES.2024.13

BES.2024.14

BES.2024.15

BES.2024.16

BES.2024.17

ENTSCHEID

vom 11. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____

Beschwerdegegner 3

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

E____

Beschwerdegegnerin 4

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

F____

Beschwerdegegnerin 5

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

G____

Beschwerdegegner 6

[...]

Beschuldigter

H____

Beschwerdegegner 7

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerden gegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 23. Februar 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 31. Juli 2017

erstatteten A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend:

der Beschwerdeführer; beide zusammen: die Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen C____,

den damaligen Eigentümer ihrer Mietwohnung. Sie machten geltend, dieser habe

wiederholt ihre Rollstühle während des Ladevorgangs eingeschaltet, wodurch die

Elektronik beschädigt worden sei. In der Folge hätten Komponenten im Wert von

mehreren Tausend Franken ausgetauscht werden müssen. Vermutlich habe C____ auch

einen Reifen am Rollstuhl der Beschwerdeführerin zerstochen. Am

3. August 2017 stellten die Beschwerdeführer Strafantrag.

Am

4. Juni 2020 zeigten die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft überdies

an, D____, E____ und F____ hätten die Beschwerdeführer mittels Androhung der

fristlosen Kündigung ihrer Wohnung dazu genötigt, die Installation eines

defekten und deshalb lebensgefährlichen Herds zu dulden. G____ und H____ hätten

die Installation des Herds ausgeführt; C____ sei der dahinterstehende

Auftraggeber gewesen. Gegen C____ stellte die Beschwerdeführerin am

14. Oktober 2021 zudem Strafantrag, weil dieser unerlaubt ihre

Wohnung betreten habe.

Am

21. Dezember 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der

Untersuchung sowie die Einstellung der Verfahren an und gewährte Frist zum

Stellen von Beweisanträgen. Innert erstreckter Frist beantragten die

Beschwerdeführer die Einvernahme zweier Zeugen. Mit Verfügung vom

8. August 2023 wurde der Antrag, den Zeugen [...] einzuvernehmen,

gutgeheissen. Nach Einvernahme des Zeugen und der Abnahme weiterer Beweise

stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen C____, D____, E____, F____,

G____ und H____ mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 ein.

Gegen diese

Verfügungen haben die Beschwerdeführer mit Eingaben vom

31. Januar 2024 Beschwerden erhoben. Sinngemäss beantragen sie,

sämtliche Einstellungsverfügungen seien aufzuheben. Der vorliegende Entscheid

ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist in der

schriftlichen Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen

und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person

werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält (vgl. Bühler,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N 3; BGer 6B_280/2017

E. 2.2.2; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die

Beschwerde vom 31. Januar 2024 ist zwar lediglich summarisch

begründet, jedoch geht daraus immerhin hervor, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Januar 2023 angefochten wird und die Beschwerdeführer an

ihren bisher vertretenen Standpunkten festhalten. Damit ist den Anforderungen

an eine Laienbeschwerde knapp genüge getan. Die Beschwerdeführer verfügen

überdies über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO.

Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Da

ein enger sachlicher Konnex zwischen den einzelnen Beschwerden vorliegt –

sämtliche Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Mietwohnung der

Beschwerdeführer – und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit

besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 30

StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.

2.

2.1

Eine

Einstellung des Verfahrens darf nur unter bestimmten, von der StPO in

Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist,

der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,

(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,

(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore»

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186

E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1,

BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Zunächst

ist auf die Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch zum Nachteil der Beschwerdeführerin einzugehen (Einstellungsverfügung,

VT.[...], Ziff. 1, 5). Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein

gültiger Strafantrag vorliege (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

Ein rechtzeitig

eingereichter Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung im Sinne von

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, bei dessen Fehlen ein

Strafverfahren einzustellen ist (Heiniger/Rickli,

a.a.O, Art. 319 StPO N 13). Die Frist für das Stellen eines

Strafantrags beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem

der antragsberechtigten Person Täter und Tat bekannt werden (Art. 31 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]; BGE 126 IV 131

E. 2a). Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar,

4.

Aufl. 2019, Art. 31 StGB N 1 ff.).

Die

Beschwerdeführerin stellte am 3. August 2017 Strafantrag wegen

mutmasslicher Manipulationen an der Batterie ihres Rollstuhls und dem

Zerstechen eines Reifens. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich diese

Handlungen innert drei Monaten vor Strafantragsstellung – also nach dem

3.

Mai 2017 – ereignet hätten (Akten Staatsanwaltschaft, S. 253.

263.

f., 283; vgl. zur Fristberechnung BGer 6B_80/2018 vom

25.

April 2018 E. 2.3.2). Verspätet erfolgt ist auch der

Strafantrag vom 14. Oktober 2021 wegen eines Hausfriedensbruchs, der

sich am 12. Juni 2019 ereignet haben soll (Akten Staatsanwaltschaft, S. 626 ff.).

Die Verfahrenseinstellung in diesen Punkten ist somit zu Recht erfolgt.

2.2.2

Weiter

zu überprüfen ist die Einstellung des Verfahrens gegen C____ wegen

Sachbeschädigung und Diebstahl zum Nachteil des Beschwerdeführers (Einstellungsverfügung,

VT.[...], Ziff. 2). Die Einstellung wurde damit begründet, dass der Tatbestand

bzw. die Täterschaft nicht bewiesen werden könne (Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO).

Die Schilderung

des Beschwerdeführers, er habe C____ beim Anschalten der Batterie seines

Rollstuhls ertappt, ist zwar grundsätzlich glaubhaft (vgl. Akten

Staatsanwaltschaft, S. 267, 283). C____ bestreitet die Vorwürfe jedoch

vehement (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 275) und es existieren

keine objektiven Beweismittel, die die Aussagen des Beschwerdeführers zu

stützen vermögen, zumal unklar ist, ob der Rollstuhl aufgrund dieses

Ereignisses tatsächlich beschädigt wurde. Dass sich das Auto von C____ an

diesem Tag vor der Nachbarsliegenschaft befunden haben soll (Akten Staatsanwaltschaft,

S. 261), liefert lediglich einen Hinweis auf die Anwesenheit von C____. Für

die Bildung einer dem direkten Beweis gleichgestellten geschlossenen

Indizienkette hinsichtlich einer (versuchten) Sachbeschädigung reichen die

Aussagen des Beschwerdeführers und das Foto des Autos von C____ mitnichten aus.

Aufgrund des

ausgesprochen konfliktbelasteten Verhältnisses der Beschwerdeführer zu C____ erscheint

der Verdacht naheliegend, dass dieser für den Diebstahl der FCB-Fahne und der

Handschuhe des Beschwerdeführers verantwortlich ist. C____ bestreitet jedoch

auch diese Vorwürfe (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 275), es

liegen keinerlei objektive Beweismittel vor und der Beschwerdeführer sagt gar

selbst, er wisse nicht, wer für die Diebstähle verantwortlich sei (Akten

Staatsanwaltschaft, S. 217).

In Anbetracht der

Beweislage erscheint eine Verurteilung von C____ wegen Diebstahl und/oder

Sachbeschädigung äusserst unwahrscheinlich. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung

ist damit zu Recht erfolgt.

2.2.3

Weiter

erfolgten Verfahrenseinstellungen betreffend die Vorwürfe der mehrfachen

Nötigung durch C____, F____, E____ und D____ zum Nachteil der Beschwerdeführer (Einstellungsverfügung,

VT.[...], Ziff. 3; VT.[...], Ziff. 1; VT.[...], Ziff. 1; VT.[...],

Ziff. 1). Die Einstellungen wurden damit begründet, dass der Tatbestand

nicht bewiesen werden könne (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

Wer jemanden

durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung

seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden,

macht sich der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig. Geschütztes

Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit, genauer die freie Willensbildung und

Willensbetätigung. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem

Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig

erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen

will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind

Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist,

auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so

seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine

gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven

Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom 21. März

2018.

E. 1.3). Sodann bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung einer

besonderen Begründung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nötigung nur

dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das

Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die

Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGer

6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2).

Im Vordergrund

stehen im vorliegenden Fall die Schreiben vom 11. Februar 2020 und

9.

April 2020 (Akten Staatsanwaltschaft, S. 308; act. 14,

S. 1 f., 3 f.). Nachgewiesen ist, dass den Beschwerdeführern darin

die Kündigung ihrer Wohnung angedroht wird. Wie diese jedoch selbst anmerken,

findet die Installation des Herds darin keine Erwähnung (act. 13,

S. 41). Den beiden Schreiben lässt sich lediglich die Forderung entnehmen,

dass den Handwerkern der Zutritt zum Zweck der Behebung eines Wasserschadens gewährt

werden solle. Die Verknüpfung des Mittels der Kündigungsandrohung zur

Durchsetzung des Zutrittsrechts ist an sich nicht unzulässig (vgl. Weber, in: Basler Kommentar,

7.

Aufl. 2020, Art. 257h des Obligationenrechts [OR,

SR 220] N 5). Somit existieren keinerlei Beweise, dass durch die

Kündigungsandrohung die Installation des nichtbetriebssicheren Herdes hätte

bezweckt werden sollen. Die Einstellung der Verfahren ist deshalb zu Recht

erfolgt.

2.2.4

Angefochten

sind weiter die Einstellungen der Verfahren gegen C____ wegen Gefährdung des

Lebens (Einstellungsverfügung, VT.[...], Ziff. 4) sowie gegen G____ (Einstellungsverfügung,

VT.[...], Ziff. 1) und H____ (Einstellungsverfügung, VT.[...],

Ziff. 1) wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der

Beschwerdeführer. Die Einstellungen wurden damit begründet, dass Tatbestände

nicht erfüllt seien bzw. nicht nachgewiesen werden könnten (Art. 319

Abs. 1 lit. a und StPO).

Der Gefährdung

des Lebens gemäss Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in

skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Eine konkrete,

unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB liegt vor, wenn

sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe

Möglichkeit der Todesfolge ergibt (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5, BGer 6B_1258/2020

vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Skrupellos ist ein in

schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten.

Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr

erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 mit

Hinweisen).

Die

Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens wurde unter

anderem damit begründet, dass laut Aussagen von G____ und H____ die

Installation des Kochherds auf ausdrückliche Bitte der Beschwerdeführer erfolgt

sei. Diese Darstellung wird durch die Aussage des Zeugen [...] stark

relativiert. Auf die Frage hin, wie die Beschwerdeführer darauf reagiert

hätten, dass der defekte Kochherd wieder installiert worden sei, sagte dieser:

«Sie waren die ganze Zeit ziemlich hässig und verzweifelt. […] Mehr als es

sagen, hätten Frau [...] und Herr [...] nicht machen sollen. Sie [die Handwerker]

haben gesagt, dass die den Auftrag vom Eigentümer hätten.» (Akten

Staatsanwaltschaft, S. 733 ff.). Das ändert im Ergebnis jedoch nichts

daran, dass die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, da C____ ein direkter

Gefährdungsvorsatz für eine unmittelbare Lebensgefahr kaum nachweisbar ist. Eine

fahrlässige Körperverletzung kann sodann mangels eingetretener Verletzung nicht

vorliegen, weshalb die Einstellung der Verfahren gegen G____ und H____ ebenfalls

zu Recht erfolgt ist.

3.

Nach dem

Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, womit die unterliegenden

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig würden. Umständehalber ist

jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BES.2024.12, BES.2024.13,

BES.2024.14, BES.2024.15, BES.2024.16 und BES.2024.17 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner/innen 2–7

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.