BES.2024.122
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
9. Dezember 2024Deutsch5 min
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 2024 wurde A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.122
ENTSCHEID
vom 9.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 2. September 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 2024 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.–
verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.
Mit Eingabe vom
14. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 27. August 2024
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie
an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit
Verfügung vom 2. September 2024 fällte das Einzelgericht in
Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Hiergegen hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde
erhoben. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug
der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 2. September 2024 handelt
es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
1.4.1
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe
an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung.
In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der
Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer
6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren
Hinweisen).
1.4.2
Die Verfügung des Strafgerichts betreffend
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung wurde dem Beschwerdeführer am 5.
September 2024 zugestellt (Beschwerdeakten S. 6). Der letzte Tag der 10-tägigen
Beschwerdefrist fiel, da der 15. September 2024 ein Sonntag war, auf den
16.
September 2024. An diesem Tag hätte die Beschwerdeschrift bei der
Beschwerdeinstanz eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post
übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Obwohl der Beschwerdeführer in
der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde (Beschwerdeakten S. 5),
wurde die Beschwerde erst am 23. September 2024 der Deutschen Post übergeben
(vgl. Poststempel Beschwerdeakten S. 9). Wann die Postsendung bei der
Schweizerischen Post eingegangen ist, ist nicht bekannt. Es liegt in der
Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine
Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig
der Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt der Beschwerdeführer die
Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er auch die Zeit einberechnen,
die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt
(vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Die Eingabe der Beschwerde
ist zu spät erfolgt.
1.4.3
Aufgrund der verspäteten Eingabe der
Beschwerde kann vorliegend auf eine weitere Prüfung der Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung grundsätzlich verzichtet werden. Erwähnt sei aber,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Grund für das Nichteintreten
– die vom Einzelgericht festgestellte verspätete Erhebung der Einsprache –
nicht in Frage stellt, sondern ausschliesslich Einwände gegen die Auferlegung
der Verfahrenskosten im Strafbefehl erhebt. Selbst wenn daher auf die
Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie folglich abzuweisen.
2.
Auf die
Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Luc Huber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.