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Entscheid

BES.2024.122

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

9. Dezember 2024Deutsch5 min

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 2024 wurde A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.122

ENTSCHEID

vom 9.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 2. September 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 2024 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.–

verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Mit Eingabe vom

14. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 27. August 2024

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie

an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit

Verfügung vom 2. September 2024 fällte das Einzelgericht in

Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde

erhoben. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug

der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 2. September 2024 handelt

es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über

Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur

Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist

auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens

am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe

an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung.

In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer

6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren

Hinweisen).

1.4.2

Die Verfügung des Strafgerichts betreffend

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung wurde dem Beschwerdeführer am 5.

September 2024 zugestellt (Beschwerdeakten S. 6). Der letzte Tag der 10-tägigen

Beschwerdefrist fiel, da der 15. September 2024 ein Sonntag war, auf den

16.

September 2024. An diesem Tag hätte die Beschwerdeschrift bei der

Beschwerdeinstanz eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post

übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Obwohl der Beschwerdeführer in

der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde (Beschwerdeakten S. 5),

wurde die Beschwerde erst am 23. September 2024 der Deutschen Post übergeben

(vgl. Poststempel Beschwerdeakten S. 9). Wann die Postsendung bei der

Schweizerischen Post eingegangen ist, ist nicht bekannt. Es liegt in der

Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine

Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig

der Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt der Beschwerdeführer die

Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er auch die Zeit einberechnen,

die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt

(vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Die Eingabe der Beschwerde

ist zu spät erfolgt.

1.4.3

Aufgrund der verspäteten Eingabe der

Beschwerde kann vorliegend auf eine weitere Prüfung der Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung grundsätzlich verzichtet werden. Erwähnt sei aber,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Grund für das Nichteintreten

– die vom Einzelgericht festgestellte verspätete Erhebung der Einsprache –

nicht in Frage stellt, sondern ausschliesslich Einwände gegen die Auferlegung

der Verfahrenskosten im Strafbefehl erhebt. Selbst wenn daher auf die

Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie folglich abzuweisen.

2.

Auf die

Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Luc Huber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.