BES.2024.125
Verfahrenseinstellung
20. Mai 2025Deutsch23 min
leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowohl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.125
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o
JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch MLaw Stefanie
Schneider, Advokatin,
Haupstrasse 47, 4153 Reinach BL
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Sonja
Ryf, Advokatin,
Totentanz 4, Postfach 109, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. September 2024 (VT.[…])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 14. Mai 2024
kam es beim Veloparking […] bzw. auf dem […] zu einem Streit zwischen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), in
dessen Verlauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit gegenseitigen
Schlägen und Fusstritten gekommen sein soll, wobei der Beschwerdeführer mit
einem Taschenmesser mehrmals auf den Beschwerdegegner eingestochen haben soll.
In der Folge
leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowohl
gegen den Beschwerdeführer als auch gegen den Beschwerdegegner ein
Strafverfahren ein (Verfahrensnummern: [...] bzw. [...]). Zunächst teilte die
Staatsanwaltschaft den Beteiligten am 25. Juni 2024 mit, sie habe vor,
das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mittels Strafbefehl abzuschliessen. In
Bezug auf den Faustschlag des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer werde
sie aber aufgrund der Betroffenheit des Beschwerdegegners durch seine Tat auf
eine Weiterverfolgung verzichten und keine separate Einstellungsverfügung erlassen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 beanstandete die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, Advokatin Stefanie Schneider, das geplante Vorgehen der
Staatsanwaltschaft und begründete dies sinngemäss unter anderem damit, die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung seien nicht gegeben. Am 13.
August 2024 informierte die verfahrensleitende Staatsanwältin die
Rechtvertreterin des Beschwerdeführers per E-Mail darüber, sie sei zwischenzeitlich
zum Entschluss gekommen, dass eine gemeinsame Anklage des Beschwerdeführers und
des Beschwerdegegners am sinnvollsten sei, damit das Gericht die
Gesamtsituation beurteilen könne. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft mit
Schlussmitteilung datiert vom 12. August 2024 den Abschluss der
Untersuchung an, wobei sie hinsichtlich des Faustschlages nun beabsichtigte,
das Verfahren mittels formeller Verfügung einzustellen, während sie betreffend die
übrigen Geschehnisse Anklage gegen den Beschwerdegegner und den
Beschwerdeführer erheben werde (neue, gemeinsame Verfahrensnummer: [...]). Folglich
stellte die Staatsanwaltschaft bezüglich des Faustschlags mit Verfügung vom 24. September
2024 das Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1
lit. c und e der Schweizerischen Strafprozessordnung ein. Gleichentags erhob
sie sodann sowohl gegen den Beschwerdegegner als auch gegen den
Beschwerdeführer wegen der übrigen Geschehnisse Anklage beim Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht).
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober
2024 (Postaufgabe: 10. Oktober 2024; Posteingang: 11. Oktober 2024) Beschwerde
beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht)
erhoben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur
weiteren Strafuntersuchung bzw. Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer subsidiär
die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Stefanie Schneider als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren sei. In ihrer Stellungnahme vom
11. November 2024 (Posteingang: 12. November 2024) beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, hat sich mit Schreiben
vom 11. Dezember 2024 (Posteingang: 12. Dezember 2024) vernehmen lassen
und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. Mit Replik vom 15. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin
an ihren zuvor gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der
staatsanwaltschaftlichen und der strafgerichtlichen Verfahrensakten
(Verfahrensnummern: [...] bzw. SG.2024.220), ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Strafgericht
hat mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025 über die mit Anklageschrift vom
24. September 2024 erhobenen Vorwürfe betreffend den Vorfall vom 14. Mai
2024 entschieden. Es hat den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, verurteilt und hat den
Beschwerdegegner der Drohung, der Beschimpfung, der geringfügigen
unrechtmässigen Aneignung, des geringfügigen Diebstahls sowie des
Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen. Dieses Urteil ist mittlerweile
rechtskräftig.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tage mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
1.2.1
Beschwerdeberechtigt
ist unter anderem die Privatklägerschaft, also die geschädigte Person, welche
durch die zu beurteilenden Straftaten selbst und unmittelbar in ihren Rechten
verletzt worden ist und ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 115
und 118 StPO; BGE 145 IV 491 E. 2.3; AGE BES.2021.33 vom 26. Januar 2022
E. 1.2).
Der
Beschwerdeführer sieht sich vorliegend durch den Faustschlag des
Beschwerdegegners in seinen Rechten unmittelbar verletzt und hat sich mit
Schreiben vom 8. Juli 2024 als Privatkläger konstituiert (Akten S.
25). Dementsprechend ist er durch die Einstellung des Verfahrens selbst und
unmittelbar in seinen Interessen tangiert, womit er grundsätzlich
beschwerdeberechtigt ist.
1.2.2
Das
rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides muss darüber hinaus praktisch und aktuell sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1
m. w. H., in: Pra 2018 Nr. 152), also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides
und nicht nur zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegen (vgl. BGE 137 I 296 E 4.2, in: Pra 2012 Nr. 25; BGer 7B_153/2025 vom 2. April 2025 E. 1.2.1;
Bähler, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13).
Der
Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt, in dem er die Beschwerde erhoben hatte, zweifelsohne
ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Einstellungsverfügung. In der Zwischenzeit hat das Strafgericht
mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025 über die in der Anklageschrift vom 24.
September 2024 vorgeworfenen Taten rechtskräftig entschieden. Die angeklagten
Vorwürfe betreffen das dem Faustschlag vorausgehende und nachfolgende Geschehen.
Ob und inwieweit dieses Urteil aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11
Abs. 1 StPO) und der daraus folgenden Sperrwirkung einer Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen des Faustschlages entgegensteht, ist im Rahmen der
materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen und lässt das Interesse des
Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Einstellungsverfügung nicht ohne Weiteres entfallen. Das erstinstanzliche
Urteil betreffend das übrige Geschehen tangiert mithin die aus der Stellung als
Privatkläger abgeleitete Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht
(vgl. oben E. 1.2.1).
1.2.3
Folglich
ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1
Die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der
Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser
Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91
Abs. 1 und 2 StPO).
1.3.2
Aus
der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Akten S. 16) ergibt sich, dass
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die per Einschreiben versendete
Einstellungsverfügung am 30. September 2024 abgeholt hatte, womit die zehntägige
Frist am 1. Oktober 2024 zu laufen begann. Die am 10. Oktober 2024 bei der Post
aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt und erfüllt die
Formerfordernisse ohne Weiteres.
1.4
Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann
(lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1;
BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15.
Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die
Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in
Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E.
2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar,
so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr
diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu
würdigen; die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn
ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025
E. 2.1, BES 2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.; Heiniger/Rickli,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich
der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage
vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen
Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103
vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m. w. H., BES.2019.117 vom
1.
Dezember 2020 E. 3.1 m. w. H.; vgl. auch Heiniger/Rickli, a. a. O., Art. 319 StPO N 8 m. w.
H.). Der Grundsatz in dubio pro duriore wirkt sich insofern auch bei der
Anklageerhebung aus, als er bei der Frage, welche Vorwürfe im Einzelnen in die
Anklage aufzunehmen sind, zum Tragen kommt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die
Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, im Rahmen des Grundsatzes in dubio pro
duriore in der Anklage auch die Sichtweise der Privatklägerschaft wiederzugeben
(BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; vgl. auch BGer 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025
E. 3.9.2).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, nur einen
Teil des Verfahrens einzustellen («teilweise Einstellung»). Nach der
Rechtsprechung liegt eine teilweise Einstellung vor, wenn die
Staatsanwaltschaft einzelne Komplexe des Verfahrens zur Anklage bringt oder
mittels Strafbefehl beurteilt, es gleichzeitig aber verschiedene Tatsachen oder
Verhaltensweisen gibt, die sie aus einem der in Art. 319 Abs. 1 lit. a bis lit.
e StPO aufgeführten Gründe nicht verfolgen will und diesen Komplex daher mit
einer Einstellung abschliesst (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 7B_31/2022 vom 18.
Oktober 2023 E. 2.2). Eine Teileinstellung kommt nur in Betracht, wenn mehrere
Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, wohingegen
eine teilweise Einstellung grundsätzlich nicht möglich ist, wenn es sich um
eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 7B_31/2022
vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 ff. m.
w. H.). Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise ein, obwohl kein
Raum besteht, erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, sodass deren
Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO)
einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegensteht (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69; 148 IV 132 E. 2.6.6; 144 IV 362 E.
1.3.1; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Die Sperrwirkung
des Grundsatzes ne bis in idem ist restriktiv auszulegen und gilt lediglich für
den von der Teileinstellung betroffenen Sachverhalt, nicht aber für die
Vorwürfe, für welche die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt (BGE 150 IV 10
E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 148 IV 132 E. 2.6.6; BGer 7B_31/2022 vom
18.
Oktober 2023 E. 2.2; Heiniger/Rickli,
a. a. O., Art. 319 StPO N 8a; anders noch BGE 144 IV 362 E. 1.4). In
jedem Fall ist die Staatsanwaltschaft bei einer Teileinstellung verpflichtet, in
der Einstellungsverfügung zu erwähnen, dass es sich um eine Teileinstellung
handelt, und auf die bereits hängige Anklage bzw. auf den gleichzeitigen Erlass
des Strafbefehls zu verweisen (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 148
IV 132 E. 2.6.6; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023
E. 2.2).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. September 2024
zunächst fest, der Beschwerdegegner habe am 14. Mai 2024 um ca. 20:59 Uhr am […],
bei der Rampe des Veloparkings […] nahe der Confiserie […], dem von unten auf
ihn zustürmenden Beschwerdeführer, welcher kurz zuvor seine Jacke ausgezogen
und seinen Rucksack auf den Boden geworfen habe, mit einer Faust in die linke
Gesichtshälfte geschlagen, was zu einer Quetsch-Riss-Wunde am Haaransatz der
linken Gesichtshälfte des Beschwerdeführers geführt habe. Weil der
Beschwerdegegner mit dem Faustschlag einen unrechtmässigen Angriff des
Beschwerdeführers in angemessener Weise abgewehrt habe, habe er in
rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) gehandelt, weshalb das Verfahren aufgrund Art. 319 Abs. 1
lit. c StPO in Verbindung mit Art. 15 StGB einzustellen sei. Nach dem
Faustschlag sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gekommen, wobei der Beschwerdegegner
infolge Messerstiche bzw. -schnitts diverse, zum Teil potentiell
lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe. Folglich könne sie das Verfahren
auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 54 StGB
einstellen. Denn nach Art. 54 StGB könne die zuständige Behörde von einer
Strafverfolgung absehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner
Tat so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre. Unter
Berücksichtigung der Gesamtwürdigung aller Umstände sei aufgrund der
unmittelbar nach dem Faustschlag folgenden erlittenen Verletzungen des
Beschwerdegegners auf dessen Bestrafung zu verzichten und das Verfahren
einzustellen. Die angefochtene Einstellungsverfügung nimmt auf die dem
Beschwerdegegner mit Anklageschrift vom 24. September 2024 vorgeworfenen
Taten bzw. das dem Faustschlag vorgelagerte Geschehen nur insoweit Bezug, als
in Ziff. 4 festgehalten wird, dass gegen den Beschwerdegegner «indessen in
anderer Sache Anklage erhoben» werde. Nicht erwähnt wird, dass die
Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen der Taten, welche zu den
lebensgefährlichen Verletzungen des Beschwerdegegners geführt haben sollen,
angeklagt hat (Akten S. 1 ff.). Eine Erwähnung, dass es sich bei der
Einstellungsverfügung vom 24. September 2024 um eine Teileinstellung handelt,
fehlt ebenso.
3.2
In
seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2024 rügt der Beschwerdeführer die
Einstellung sinngemäss mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe die
Vorgeschichte – dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer beleidigt und
mit einer zerbrochenen Glasflasche bedroht habe, nachdem der Beschwerdegegner
trotz Aufforderung des Beschwerdeführers dessen Mobiltelefon und Bargeld nicht
zurückgegeben habe – nicht berücksichtigt. Andererseits seien sämtliche
Geschehnisse des 14. Mai 2024 entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft unmittelbar zeitlich aufeinandergefolgt. Die
Staatsanwaltschaft sei unzutreffenderweise von zwei zeitlich
auseinanderliegenden Auseinandersetzungen ausgegangen, um zwei
Handlungseinheiten zu konstruieren, obwohl der Vorfall auf der Velorampe des
Veloparkings […] zeitlich direkt nach dem Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner
sich geweigert habe, die Gegenstände des Beschwerdeführers zurückzugeben,
Dispositiv
ereignet habe. Es sei demnach fraglich, ob der Beschwerdegegner beim
Faustschlag in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB
gehandelt habe. Indem die Staatsanwaltschaft den Faustschlag bzw. diesen
Tatkomplex nicht mit den anderen Delikten zur Anklage gebracht habe, habe sie
gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen. Darüber hinaus seien die
Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB nicht erfüllt. Denn
es liege prozessrechtlich ein einziger Lebenssachverhalt vor, weshalb eine
Teileinstellung gestützt auf Art. 54 StGB nicht möglich sei. Zudem sei es
gerade im Lichte der in Hinblick auf die gemeinsame Anklagerhebung von der
Staatsanwaltschaft durchgeführten Vereinigung der Verfahren gegen den
Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner, welche dem Strafgericht erlauben
solle, die Gesamtsituation zu beurteilen, nicht nachvollziehbar, weshalb bezüglich
des Faustschlags das Verfahren eingestellt wurde. Dementsprechend habe die
Staatsanwaltschaft mit der Einstellung ihr Ermessen bei der Anwendung von Art.
54 StGB unsachgemäss missbraucht (Akten S. 4 ff.).
3.3 Mit
Vernehmlassung vom 11. November 2024 verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre
Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. September 2024.
Weiter hält sie fest, der genaue Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Vorplatz habe
nicht ermittelt werden können. Jedoch stehe namentlich aufgrund der Aussagen
der beiden Beteiligten und der Videoüberwachung fest, dass dieser Vorfall sich
zwischen 19:00 und 20:58 Uhr ereignet haben müsse. Zu trennen seien die Fragen,
wie viele Lebenssachverhalte vorlägen und ob die Teileinstellung den Grundsatz in
dubio pro duriore, welcher primär bei Einstellungen gestützt auf Art. 319 Abs.
1 lit. a und lit. b StPO anwendbar sei,
wahre. Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft liegt nicht ein einziger, sondern liegen zwei
unterschiedliche Lebenssachverhalte vor, wobei es sich beim Vorfall auf dem
Vorplatz um den ersten und beim Vorfall auf der Velorampe um den zweiten
handelt. Auch verstosse die Einstellung nicht gegen den Grundsatz in dubio pro
duriore, da kein Zweifel bestehe, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer (in rechtfertigender Notwehr) mit der Faust geschlagen habe.
Mangels Zweifel bleibe kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro
duriore. Folglich habe sie das Verfahren betreffend den Faustschlag rechtmässig
eingestellt (Akten S. 36 ff.).
3.4 Der
Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 aus,
er habe sich aufgrund der Verfolgung und der kurz bevorstehenden Attacke des
Beschwerdeführers in einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB befunden,
sodass er den Beschwerdeführer in rechtfertigender Notwehr mit der Faust
geschlagen habe. Dementsprechend liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von
Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO vor, welcher eine Einstellung zulasse (Akten
S. 46 ff.).
3.5 Mit
Replik vom 15. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen
bisherigen Ausführungen fest und betonte, dass – auch wenn die verschiedenen
Handlungen möglicherweise zeitlich auseinandergehalten und unterteilt werden
könnten – es sich nicht um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte handle. Es
sei nicht einleuchtend, warum der Faustschlag als einzige Handlung
ausgeklammert und diesbezüglich keine Anklage erhoben worden sei. Schliesslich
sei es zwar grundsätzlich zutreffend, dass der Grundsatz in dubio pro duriore
eine gerichtliche Beurteilung nur dann verlange, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch. Gerade in Anbetracht dessen,
dass die Staatsanwaltschaft auch selbst der Ansicht sei, das Gericht solle die
Gesamtsituation beurteilen, und ohnehin bereits wegen der anderen Delikte
Anklage erhoben habe, sei es sinnwidrig, eine einzelne Handlung aus dem
Gesamtkontext herauszubrechen. Sinn und Zweck der Regelung sei, Gerichte nicht
übermässig zu beanspruchen und erkennbare Leerläufe zu vermeiden. Da sich das
Gericht jedoch ohnehin mit den übrigen Geschehnissen vom 14. Mai 2024 befassen müsse
und das Tatgeschehen nicht unabhängig voneinander beurteilt werden könne, seien
sämtliche Delikte, also auch der Faustschlag, gemeinsam anzuklagen (Akten S. 55
ff.).
4.
4.1 Eingangs
ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht infolge Anklageerhebung
durch die Staatsanwaltschaft mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025
über das dem Faustschlag vorgelagerte und nachfolgende Geschehen rechtskräftig
entschieden hat. Eine Rückweisung der vorliegenden Sache zur gemeinsamen
Anklage und Beurteilung scheidet somit von vornherein aus.
4.2
4.2.1 Sowohl
der Faustschlag als auch die angeklagten Handlungen vom 14. Mai 2024
sind zweifellos Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die einzelnen Handlungen ohne Weiteres auseinandergehalten
werden können (vgl. dazu auch BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.2).
Dementsprechend war die Staatsanwaltschaft grundsätzlich befugt, das Verfahren
betreffend den Faustschlag einzustellen (siehe dazu oben E. 2.2).
4.2.2 Nichtsdestotrotz
ist dem Beschwerdeführer eigentlich zuzustimmen, dass es in Anbetracht eines
übergeordneten Gesamtgeschehens sinnvoll gewesen wäre, den Faustschlag mit dem
übrigen Geschehen gemeinsam anzuklagen. Die Staatsanwaltschaft hat die zunächst
getrennt geführten Verfahren des Beschwerdeführers vereinigt, «damit das
Gericht die Gesamtsituation beurteilen kann» (Akten des Verfahrens [...] S.
924). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Faustschlag als einziges Delikt
ausgeklammert und nicht mitsamt den anderen Delikten angeklagt wurde. Eine
gemeinsame Anklageerhebung ist – wie bereits erwähnt – aufgrund des
rechtskräftigen Urteils aber nicht mehr möglich. Zu klären bleibt somit, ob die
von der Staatsanwaltschaft aufgerufenen Einstellungsgründe tatsächlich
vorliegen.
4.3
4.3.1 Die
Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem ein, wenn Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Darunter fällt auch die rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB (BGE 147 I 386 E. 1.3, in: Pra 2022 Nr. 16 m. w. H.). Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der
ohne Recht angegriffen oder unmittelbar von einem Angriff bedroht wird,
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Bei
einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist der Grundsatz in
dubio pro duriore ebenfalls zu beachten, weshalb sie nur zulässig ist, wenn das
Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (BGer 1B_534 vom 7.
Juni 2013 E. 2.1; AGE BES.2022.167 E. 3.3.3; Heiniger/Rickli,
a. a. O., Art. 319 StPO N 11; vgl. oben E. 2.2).
4.3.2 Aus
den Akten, namentlich aus den Videoaufnahmen des Veloparkings […], ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer mit dem Messer in der Hand auf den Beschwerdegegner
zugerannt kam, bevor dieser ihn mit der Faust schlug. Unabhängig von der vorherigen
Auseinandersetzung und des Umstands, ob der Beschwerdegegner in diesem
Zeitpunkt im Besitz des zuvor entwendeten Mobiltelefons und Bargelds war und
der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Beschwerdegegner zur Rückgabe dieser
Gegenstände veranlassen wollte, war die Verwendung des Messers bzw. das
Verhalten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Aufgrund des unmittelbar
drohenden Angriffs des Beschwerdeführers handelte der Beschwerdegegner klarerweise
in rechtfertigender Notwehr, als er den Beschwerdeführer mit der Faust
geschlagen hat. Gerade weil der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen bei
der Frage, ob die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft ist, zusteht (dazu
bereits oben E. 2.2), war sie berechtigt, das Verfahren betreffend den
Faustschlag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
4.3.3 Dementsprechend
kann bei diesem Resultat auch offengelassen werden, ob eine Einstellung
aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 54 StPO
ebenfalls möglich gewesen wäre.
4.4 Dennoch
sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Einstellungsverfügung vom
24. September 2024 den Tatkomplex betreffend den Vorfall auf dem Vorplatz
des […], wofür gegen den Beschwerdegegner unter anderem wegen Drohung,
Beschimpfung und unrechtmässiger Aneignung Anklage erhoben wurde, nicht näher
schildert. Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Einstellungsverfügung
lediglich, dass sie den Beschwerdegegner in anderer Sache angeklagt habe. Zwar
umschreibt sie in der Einstellungsverfügung das dem Faustschlag nachfolgende
Geschehen, jedoch nicht das vorausgehende. Zudem erhellt aus der
Einstellungsverfügung nicht, dass sie wegen des dem Faustschlag nachfolgenden
Geschehens gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben hat (vgl. auch oben E. 3.1).
Es geht demnach aus der Einstellungsverfügung nicht ganz klar hervor, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt hat. Dies hätte
sie präziser darlegen müssen (vgl. hierzu auch oben E. 2.2). Weil die
Einstellung im Ergebnis dennoch zulässig war (siehe oben E. 4.3.2), ist jedoch
aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Verbesserung der
Einstellungsverfügung zu verzichten.
5.
5.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre der
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich
kostenpflichtig. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist jedoch
umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810), da die
Staatsanwaltschaft den Faustschlag mit den anderen Taten eigentlich zur Anklage
hätte bringen müssen, was vorliegend aber aufgrund des rechtskräftigen Urteils
des Strafgerichts nicht mehr möglich ist (dazu oben E. 4.2).
5.2 Der
Beschwerdeführer ist seinem Eventualantrag entsprechend die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art.
136 StPO zu bewilligen, da die Voraussetzungen, namentlich seine
finanzielle Bedürftigkeit, offensichtlich erfüllt sind. Gemäss eingereichter
Honorarnote vom 15. Januar 2025 macht seine Rechtvertreterin einen Zeitaufwand
von 12.67 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– sowie Auslagen in
Höhe von CHF 34.10 (davon CHF 11.60 für Porto und CHF 22.50 für Kopien à
CHF 0.50) geltend.
Dieser Aufwand
erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und
angemessenen Arbeiten insgesamt als zu hoch. Namentlich zehn Stunden für das
Verfassen der zehnseitigen Beschwerdeschrift erscheinen in Anbetracht der
Ausführungen des Beschwerdeführers eigentlich als überhöht. Insgesamt ist der
Gesamtaufwand von 12.67 Stunden jedoch noch knapp angemessen. Demnach ist
antragsgemäss ein Honorar von CHF 2'533.35 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %
zu entrichten.
§ 23 Abs. 1 HoR
sieht eine Pauschale von 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, für
Auslagen vor. Praxisgemäss werden bei unentgeltlicher Verbeiständung Kopien zu
CHF 0.25 pro Kopie entschädigt. Dementsprechend wäre der beantragte
Auslagenersatz für die Kopien von CHF 0.50 pro Kopie zu reduzieren. Indessen
beträgt der Gesamtbetrag der Auslagen weniger als die in § 23 Abs. 1 HoR
vorgesehene Pauschale, womit auf eine Kürzung zu verzichten ist. Folglich sind
die Auslagen dem Antrag entsprechend mit CHF 34.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von
8,1 % zu entschädigen.
Der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demnach eine Entschädigung von CHF
2'567.45 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe
von CHF 207.95, gesamthaft mithin CHF 2'775.40 auszurichten.
5.3 Dem
Beschwerdegegner als Beschuldigtem ist für das Beschwerdeverfahren die
beantragte amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu
bewilligen, zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners offensichtlich
gegeben ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen
Zeitaufwand von 4 Stunden und 45 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 200.–
und Auslagen von CHF 17.95 (davon CHF 8.20 Porto und CHF 9.75 für Kopien à
CHF 0.25 pro Kopie) geltend.
Der von der
Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners geltend gemachte Gesamtaufwand von 4
Stunden und 45 Minuten ist angemessen. Der kantonale Stundenansatz für die amtliche
Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 14 i. V. m. § 20 Abs. 2 HoR i. V.
m. Art. 135 Abs. 1 StPO) zuzüglich des in Rechnung gestellten Auslagenersatzes
in Höhe von (maximal) 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR; vgl. auch oben E. 5.2).
Für das Beschwerdeverfahren ist der Vertreterin des Beschwerdegegners folglich gemäss
Honorarnote ein Honorar und ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 967.95 zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 78.40, total also CHF 1'046.35, zu
entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seiner Vertreterin, Advokatin
MLaw Stefanie Schneider, ein Honorar von CHF 2'533.35 und eine
Auslagenentschädigung von CHF 34.10 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF
207.95, insgesamt somit CHF 2'775.40, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren
die amtliche Verteidigung bewilligt und seiner amtlichen Verteidigerin,
Advokatin lic. iur. Sonja Ryf, ein Honorar von CHF 950.– und eine Auslagenentschädigung
von CHF 17.95 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 78.40, somit
insgesamt CHF 1'046.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Amt für Migration Basel-Landschaft
-
Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Ariana de la
Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.