Lexipedia

Entscheid

BES.2024.125

Verfahrenseinstellung

20. Mai 2025Deutsch23 min

leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowohl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.125

ENTSCHEID

vom 20.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

c/o

JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch MLaw Stefanie

Schneider, Advokatin,

Haupstrasse 47, 4153 Reinach BL

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sonja

Ryf, Advokatin,

Totentanz 4, Postfach 109, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. September 2024 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 14. Mai 2024

kam es beim Veloparking […] bzw. auf dem […] zu einem Streit zwischen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), in

dessen Verlauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit gegenseitigen

Schlägen und Fusstritten gekommen sein soll, wobei der Beschwerdeführer mit

einem Taschenmesser mehrmals auf den Beschwerdegegner eingestochen haben soll.

In der Folge

leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowohl

gegen den Beschwerdeführer als auch gegen den Beschwerdegegner ein

Strafverfahren ein (Verfahrensnummern: [...] bzw. [...]). Zunächst teilte die

Staatsanwaltschaft den Beteiligten am 25. Juni 2024 mit, sie habe vor,

das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mittels Strafbefehl abzuschliessen. In

Bezug auf den Faustschlag des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer werde

sie aber aufgrund der Betroffenheit des Beschwerdegegners durch seine Tat auf

eine Weiterverfolgung verzichten und keine separate Einstellungsverfügung erlassen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 beanstandete die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers, Advokatin Stefanie Schneider, das geplante Vorgehen der

Staatsanwaltschaft und begründete dies sinngemäss unter anderem damit, die

gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung seien nicht gegeben. Am 13.

August 2024 informierte die verfahrensleitende Staatsanwältin die

Rechtvertreterin des Beschwerdeführers per E-Mail darüber, sie sei zwischenzeitlich

zum Entschluss gekommen, dass eine gemeinsame Anklage des Beschwerdeführers und

des Beschwerdegegners am sinnvollsten sei, damit das Gericht die

Gesamtsituation beurteilen könne. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft mit

Schlussmitteilung datiert vom 12. August 2024 den Abschluss der

Untersuchung an, wobei sie hinsichtlich des Faustschlages nun beabsichtigte,

das Verfahren mittels formeller Verfügung einzustellen, während sie betreffend die

übrigen Geschehnisse Anklage gegen den Beschwerdegegner und den

Beschwerdeführer erheben werde (neue, gemeinsame Verfahrensnummer: [...]). Folglich

stellte die Staatsanwaltschaft bezüglich des Faustschlags mit Verfügung vom 24. September

2024 das Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1

lit. c und e der Schweizerischen Strafprozessordnung ein. Gleichentags erhob

sie sodann sowohl gegen den Beschwerdegegner als auch gegen den

Beschwerdeführer wegen der übrigen Geschehnisse Anklage beim Strafgericht des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Strafgericht).

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober

2024 (Postaufgabe: 10. Oktober 2024; Posteingang: 11. Oktober 2024) Beschwerde

beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht)

erhoben. Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur

weiteren Strafuntersuchung bzw. Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer subsidiär

die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Stefanie Schneider als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren sei. In ihrer Stellungnahme vom

11. November 2024 (Posteingang: 12. November 2024) beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdegegner, vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, hat sich mit Schreiben

vom 11. Dezember 2024 (Posteingang: 12. Dezember 2024) vernehmen lassen

und beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung. Mit Replik vom 15. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin

an ihren zuvor gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der

staatsanwaltschaftlichen und der strafgerichtlichen Verfahrensakten

(Verfahrensnummern: [...] bzw. SG.2024.220), ergangen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Strafgericht

hat mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025 über die mit Anklageschrift vom

24. September 2024 erhobenen Vorwürfe betreffend den Vorfall vom 14. Mai

2024 entschieden. Es hat den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, verurteilt und hat den

Beschwerdegegner der Drohung, der Beschimpfung, der geringfügigen

unrechtmässigen Aneignung, des geringfügigen Diebstahls sowie des

Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen. Dieses Urteil ist mittlerweile

rechtskräftig.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tage mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

1.2.1

Beschwerdeberechtigt

ist unter anderem die Privatklägerschaft, also die geschädigte Person, welche

durch die zu beurteilenden Straftaten selbst und unmittelbar in ihren Rechten

verletzt worden ist und ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-

oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 115

und 118 StPO; BGE 145 IV 491 E. 2.3; AGE BES.2021.33 vom 26. Januar 2022

E. 1.2).

Der

Beschwerdeführer sieht sich vorliegend durch den Faustschlag des

Beschwerdegegners in seinen Rechten unmittelbar verletzt und hat sich mit

Schreiben vom 8. Juli 2024 als Privatkläger konstituiert (Akten S.

25). Dementsprechend ist er durch die Einstellung des Verfahrens selbst und

unmittelbar in seinen Interessen tangiert, womit er grundsätzlich

beschwerdeberechtigt ist.

1.2.2

Das

rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheides muss darüber hinaus praktisch und aktuell sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1

m. w. H., in: Pra 2018 Nr. 152), also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides

und nicht nur zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegen (vgl. BGE 137 I 296 E 4.2, in: Pra 2012 Nr. 25; BGer 7B_153/2025 vom 2. April 2025 E. 1.2.1;

Bähler, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7; Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 13).

Der

Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt, in dem er die Beschwerde erhoben hatte, zweifelsohne

ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der

angefochtenen Einstellungsverfügung. In der Zwischenzeit hat das Strafgericht

mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025 über die in der Anklageschrift vom 24.

September 2024 vorgeworfenen Taten rechtskräftig entschieden. Die angeklagten

Vorwürfe betreffen das dem Faustschlag vorausgehende und nachfolgende Geschehen.

Ob und inwieweit dieses Urteil aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11

Abs. 1 StPO) und der daraus folgenden Sperrwirkung einer Verurteilung des

Beschwerdegegners wegen des Faustschlages entgegensteht, ist im Rahmen der

materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen und lässt das Interesse des

Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

Einstellungsverfügung nicht ohne Weiteres entfallen. Das erstinstanzliche

Urteil betreffend das übrige Geschehen tangiert mithin die aus der Stellung als

Privatkläger abgeleitete Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht

(vgl. oben E. 1.2.1).

1.2.3

Folglich

ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

1.3

1.3.1

Die

Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der

Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser

Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91

Abs. 1 und 2 StPO).

1.3.2

Aus

der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Akten S. 16) ergibt sich, dass

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die per Einschreiben versendete

Einstellungsverfügung am 30. September 2024 abgeholt hatte, womit die zehntägige

Frist am 1. Oktober 2024 zu laufen begann. Die am 10. Oktober 2024 bei der Post

aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt und erfüllt die

Formerfordernisse ohne Weiteres.

1.4

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann

(lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit

Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1;

BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15.

Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die

Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in

Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E.

2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar,

so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr

diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu

würdigen; die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn

ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025

E. 2.1, BES 2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.; Heiniger/Rickli,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich

der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage

vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen

Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103

vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m. w. H., BES.2019.117 vom

1.

Dezember 2020 E. 3.1 m. w. H.; vgl. auch Heiniger/Rickli, a. a. O., Art. 319 StPO N 8 m. w.

H.). Der Grundsatz in dubio pro duriore wirkt sich insofern auch bei der

Anklageerhebung aus, als er bei der Frage, welche Vorwürfe im Einzelnen in die

Anklage aufzunehmen sind, zum Tragen kommt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7). Die

Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, im Rahmen des Grundsatzes in dubio pro

duriore in der Anklage auch die Sichtweise der Privatklägerschaft wiederzugeben

(BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; vgl. auch BGer 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025

E. 3.9.2).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, nur einen

Teil des Verfahrens einzustellen («teilweise Einstellung»). Nach der

Rechtsprechung liegt eine teilweise Einstellung vor, wenn die

Staatsanwaltschaft einzelne Komplexe des Verfahrens zur Anklage bringt oder

mittels Strafbefehl beurteilt, es gleichzeitig aber verschiedene Tatsachen oder

Verhaltensweisen gibt, die sie aus einem der in Art. 319 Abs. 1 lit. a bis lit.

e StPO aufgeführten Gründe nicht verfolgen will und diesen Komplex daher mit

einer Einstellung abschliesst (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 7B_31/2022 vom 18.

Oktober 2023 E. 2.2). Eine Teileinstellung kommt nur in Betracht, wenn mehrere

Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, wohingegen

eine teilweise Einstellung grundsätzlich nicht möglich ist, wenn es sich um

eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 7B_31/2022

vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 ff. m.

w. H.). Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren teilweise ein, obwohl kein

Raum besteht, erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, sodass deren

Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO)

einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegensteht (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69; 148 IV 132 E. 2.6.6; 144 IV 362 E.

1.3.1; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2). Die Sperrwirkung

des Grundsatzes ne bis in idem ist restriktiv auszulegen und gilt lediglich für

den von der Teileinstellung betroffenen Sachverhalt, nicht aber für die

Vorwürfe, für welche die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt (BGE 150 IV 10

E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 148 IV 132 E. 2.6.6; BGer 7B_31/2022 vom

18.

Oktober 2023 E. 2.2; Heiniger/Rickli,

a. a. O., Art. 319 StPO N 8a; anders noch BGE 144 IV 362 E. 1.4). In

jedem Fall ist die Staatsanwaltschaft bei einer Teileinstellung verpflichtet, in

der Einstellungsverfügung zu erwähnen, dass es sich um eine Teileinstellung

handelt, und auf die bereits hängige Anklage bzw. auf den gleichzeitigen Erlass

des Strafbefehls zu verweisen (BGE 150 IV 10 E. 3.2, in: Pra 2023 Nr. 69, 148

IV 132 E. 2.6.6; BGer 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023

E. 2.2).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. September 2024

zunächst fest, der Beschwerdegegner habe am 14. Mai 2024 um ca. 20:59 Uhr am […],

bei der Rampe des Veloparkings […] nahe der Confiserie […], dem von unten auf

ihn zustürmenden Beschwerdeführer, welcher kurz zuvor seine Jacke ausgezogen

und seinen Rucksack auf den Boden geworfen habe, mit einer Faust in die linke

Gesichtshälfte geschlagen, was zu einer Quetsch-Riss-Wunde am Haaransatz der

linken Gesichtshälfte des Beschwerdeführers geführt habe. Weil der

Beschwerdegegner mit dem Faustschlag einen unrechtmässigen Angriff des

Beschwerdeführers in angemessener Weise abgewehrt habe, habe er in

rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) gehandelt, weshalb das Verfahren aufgrund Art. 319 Abs. 1

lit. c StPO in Verbindung mit Art. 15 StGB einzustellen sei. Nach dem

Faustschlag sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner gekommen, wobei der Beschwerdegegner

infolge Messerstiche bzw. -schnitts diverse, zum Teil potentiell

lebensgefährliche Verletzungen erlitten habe. Folglich könne sie das Verfahren

auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 54 StGB

einstellen. Denn nach Art. 54 StGB könne die zuständige Behörde von einer

Strafverfolgung absehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner

Tat so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre. Unter

Berücksichtigung der Gesamtwürdigung aller Umstände sei aufgrund der

unmittelbar nach dem Faustschlag folgenden erlittenen Verletzungen des

Beschwerdegegners auf dessen Bestrafung zu verzichten und das Verfahren

einzustellen. Die angefochtene Einstellungsverfügung nimmt auf die dem

Beschwerdegegner mit Anklageschrift vom 24. September 2024 vorgeworfenen

Taten bzw. das dem Faustschlag vorgelagerte Geschehen nur insoweit Bezug, als

in Ziff. 4 festgehalten wird, dass gegen den Beschwerdegegner «indessen in

anderer Sache Anklage erhoben» werde. Nicht erwähnt wird, dass die

Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen der Taten, welche zu den

lebensgefährlichen Verletzungen des Beschwerdegegners geführt haben sollen,

angeklagt hat (Akten S. 1 ff.). Eine Erwähnung, dass es sich bei der

Einstellungsverfügung vom 24. September 2024 um eine Teileinstellung handelt,

fehlt ebenso.

3.2

In

seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2024 rügt der Beschwerdeführer die

Einstellung sinngemäss mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe die

Vorgeschichte – dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer beleidigt und

mit einer zerbrochenen Glasflasche bedroht habe, nachdem der Beschwerdegegner

trotz Aufforderung des Beschwerdeführers dessen Mobiltelefon und Bargeld nicht

zurückgegeben habe – nicht berücksichtigt. Andererseits seien sämtliche

Geschehnisse des 14. Mai 2024 entgegen den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft unmittelbar zeitlich aufeinandergefolgt. Die

Staatsanwaltschaft sei unzutreffenderweise von zwei zeitlich

auseinanderliegenden Auseinandersetzungen ausgegangen, um zwei

Handlungseinheiten zu konstruieren, obwohl der Vorfall auf der Velorampe des

Veloparkings […] zeitlich direkt nach dem Vorfall, bei dem der Beschwerdegegner

sich geweigert habe, die Gegenstände des Beschwerdeführers zurückzugeben,

Dispositiv

ereignet habe. Es sei demnach fraglich, ob der Beschwerdegegner beim

Faustschlag in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB

gehandelt habe. Indem die Staatsanwaltschaft den Faustschlag bzw. diesen

Tatkomplex nicht mit den anderen Delikten zur Anklage gebracht habe, habe sie

gegen den Grundsatz in dubio pro duriore verstossen. Darüber hinaus seien die

Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB nicht erfüllt. Denn

es liege prozessrechtlich ein einziger Lebenssachverhalt vor, weshalb eine

Teileinstellung gestützt auf Art. 54 StGB nicht möglich sei. Zudem sei es

gerade im Lichte der in Hinblick auf die gemeinsame Anklagerhebung von der

Staatsanwaltschaft durchgeführten Vereinigung der Verfahren gegen den

Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner, welche dem Strafgericht erlauben

solle, die Gesamtsituation zu beurteilen, nicht nachvollziehbar, weshalb bezüglich

des Faustschlags das Verfahren eingestellt wurde. Dementsprechend habe die

Staatsanwaltschaft mit der Einstellung ihr Ermessen bei der Anwendung von Art.

54 StGB unsachgemäss missbraucht (Akten S. 4 ff.).

3.3 Mit

Vernehmlassung vom 11. November 2024 verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre

Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. September 2024.

Weiter hält sie fest, der genaue Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Vorplatz habe

nicht ermittelt werden können. Jedoch stehe namentlich aufgrund der Aussagen

der beiden Beteiligten und der Videoüberwachung fest, dass dieser Vorfall sich

zwischen 19:00 und 20:58 Uhr ereignet haben müsse. Zu trennen seien die Fragen,

wie viele Lebenssachverhalte vorlägen und ob die Teileinstellung den Grundsatz in

dubio pro duriore, welcher primär bei Einstellungen gestützt auf Art. 319 Abs.

1 lit. a und lit. b StPO anwendbar sei,

wahre. Nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft liegt nicht ein einziger, sondern liegen zwei

unterschiedliche Lebenssachverhalte vor, wobei es sich beim Vorfall auf dem

Vorplatz um den ersten und beim Vorfall auf der Velorampe um den zweiten

handelt. Auch verstosse die Einstellung nicht gegen den Grundsatz in dubio pro

duriore, da kein Zweifel bestehe, dass der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer (in rechtfertigender Notwehr) mit der Faust geschlagen habe.

Mangels Zweifel bleibe kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro

duriore. Folglich habe sie das Verfahren betreffend den Faustschlag rechtmässig

eingestellt (Akten S. 36 ff.).

3.4 Der

Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 aus,

er habe sich aufgrund der Verfolgung und der kurz bevorstehenden Attacke des

Beschwerdeführers in einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB befunden,

sodass er den Beschwerdeführer in rechtfertigender Notwehr mit der Faust

geschlagen habe. Dementsprechend liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von

Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO vor, welcher eine Einstellung zulasse (Akten

S. 46 ff.).

3.5 Mit

Replik vom 15. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen

bisherigen Ausführungen fest und betonte, dass – auch wenn die verschiedenen

Handlungen möglicherweise zeitlich auseinandergehalten und unterteilt werden

könnten – es sich nicht um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte handle. Es

sei nicht einleuchtend, warum der Faustschlag als einzige Handlung

ausgeklammert und diesbezüglich keine Anklage erhoben worden sei. Schliesslich

sei es zwar grundsätzlich zutreffend, dass der Grundsatz in dubio pro duriore

eine gerichtliche Beurteilung nur dann verlange, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch. Gerade in Anbetracht dessen,

dass die Staatsanwaltschaft auch selbst der Ansicht sei, das Gericht solle die

Gesamtsituation beurteilen, und ohnehin bereits wegen der anderen Delikte

Anklage erhoben habe, sei es sinnwidrig, eine einzelne Handlung aus dem

Gesamtkontext herauszubrechen. Sinn und Zweck der Regelung sei, Gerichte nicht

übermässig zu beanspruchen und erkennbare Leerläufe zu vermeiden. Da sich das

Gericht jedoch ohnehin mit den übrigen Geschehnissen vom 14. Mai 2024 befassen müsse

und das Tatgeschehen nicht unabhängig voneinander beurteilt werden könne, seien

sämtliche Delikte, also auch der Faustschlag, gemeinsam anzuklagen (Akten S. 55

ff.).

4.

4.1 Eingangs

ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht infolge Anklageerhebung

durch die Staatsanwaltschaft mit Urteil SG.2024.220 vom 2. April 2025

über das dem Faustschlag vorgelagerte und nachfolgende Geschehen rechtskräftig

entschieden hat. Eine Rückweisung der vorliegenden Sache zur gemeinsamen

Anklage und Beurteilung scheidet somit von vornherein aus.

4.2

4.2.1 Sowohl

der Faustschlag als auch die angeklagten Handlungen vom 14. Mai 2024

sind zweifellos Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens. Dies ändert jedoch

nichts daran, dass die einzelnen Handlungen ohne Weiteres auseinandergehalten

werden können (vgl. dazu auch BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.2).

Dementsprechend war die Staatsanwaltschaft grundsätzlich befugt, das Verfahren

betreffend den Faustschlag einzustellen (siehe dazu oben E. 2.2).

4.2.2 Nichtsdestotrotz

ist dem Beschwerdeführer eigentlich zuzustimmen, dass es in Anbetracht eines

übergeordneten Gesamtgeschehens sinnvoll gewesen wäre, den Faustschlag mit dem

übrigen Geschehen gemeinsam anzuklagen. Die Staatsanwaltschaft hat die zunächst

getrennt geführten Verfahren des Beschwerdeführers vereinigt, «damit das

Gericht die Gesamtsituation beurteilen kann» (Akten des Verfahrens [...] S.

924). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Faustschlag als einziges Delikt

ausgeklammert und nicht mitsamt den anderen Delikten angeklagt wurde. Eine

gemeinsame Anklageerhebung ist – wie bereits erwähnt – aufgrund des

rechtskräftigen Urteils aber nicht mehr möglich. Zu klären bleibt somit, ob die

von der Staatsanwaltschaft aufgerufenen Einstellungsgründe tatsächlich

vorliegen.

4.3

4.3.1 Die

Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren unter anderem ein, wenn Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

Darunter fällt auch die rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB (BGE 147 I 386 E. 1.3, in: Pra 2022 Nr. 16 m. w. H.). Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der

ohne Recht angegriffen oder unmittelbar von einem Angriff bedroht wird,

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Bei

einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist der Grundsatz in

dubio pro duriore ebenfalls zu beachten, weshalb sie nur zulässig ist, wenn das

Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (BGer 1B_534 vom 7.

Juni 2013 E. 2.1; AGE BES.2022.167 E. 3.3.3; Heiniger/Rickli,

a. a. O., Art. 319 StPO N 11; vgl. oben E. 2.2).

4.3.2 Aus

den Akten, namentlich aus den Videoaufnahmen des Veloparkings […], ergibt sich,

dass der Beschwerdeführer mit dem Messer in der Hand auf den Beschwerdegegner

zugerannt kam, bevor dieser ihn mit der Faust schlug. Unabhängig von der vorherigen

Auseinandersetzung und des Umstands, ob der Beschwerdegegner in diesem

Zeitpunkt im Besitz des zuvor entwendeten Mobiltelefons und Bargelds war und

der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Beschwerdegegner zur Rückgabe dieser

Gegenstände veranlassen wollte, war die Verwendung des Messers bzw. das

Verhalten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Aufgrund des unmittelbar

drohenden Angriffs des Beschwerdeführers handelte der Beschwerdegegner klarerweise

in rechtfertigender Notwehr, als er den Beschwerdeführer mit der Faust

geschlagen hat. Gerade weil der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen bei

der Frage, ob die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft ist, zusteht (dazu

bereits oben E. 2.2), war sie berechtigt, das Verfahren betreffend den

Faustschlag gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

4.3.3 Dementsprechend

kann bei diesem Resultat auch offengelassen werden, ob eine Einstellung

aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 54 StPO

ebenfalls möglich gewesen wäre.

4.4 Dennoch

sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Einstellungsverfügung vom

24. September 2024 den Tatkomplex betreffend den Vorfall auf dem Vorplatz

des […], wofür gegen den Beschwerdegegner unter anderem wegen Drohung,

Beschimpfung und unrechtmässiger Aneignung Anklage erhoben wurde, nicht näher

schildert. Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Einstellungsverfügung

lediglich, dass sie den Beschwerdegegner in anderer Sache angeklagt habe. Zwar

umschreibt sie in der Einstellungsverfügung das dem Faustschlag nachfolgende

Geschehen, jedoch nicht das vorausgehende. Zudem erhellt aus der

Einstellungsverfügung nicht, dass sie wegen des dem Faustschlag nachfolgenden

Geschehens gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben hat (vgl. auch oben E. 3.1).

Es geht demnach aus der Einstellungsverfügung nicht ganz klar hervor, dass die

Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht als Ganzes eingestellt hat. Dies hätte

sie präziser darlegen müssen (vgl. hierzu auch oben E. 2.2). Weil die

Einstellung im Ergebnis dennoch zulässig war (siehe oben E. 4.3.2), ist jedoch

aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Verbesserung der

Einstellungsverfügung zu verzichten.

5.

5.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich wäre der

Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich

kostenpflichtig. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist jedoch

umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810), da die

Staatsanwaltschaft den Faustschlag mit den anderen Taten eigentlich zur Anklage

hätte bringen müssen, was vorliegend aber aufgrund des rechtskräftigen Urteils

des Strafgerichts nicht mehr möglich ist (dazu oben E. 4.2).

5.2 Der

Beschwerdeführer ist seinem Eventualantrag entsprechend die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art.

136 StPO zu bewilligen, da die Voraussetzungen, namentlich seine

finanzielle Bedürftigkeit, offensichtlich erfüllt sind. Gemäss eingereichter

Honorarnote vom 15. Januar 2025 macht seine Rechtvertreterin einen Zeitaufwand

von 12.67 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.­– sowie Auslagen in

Höhe von CHF 34.10 (davon CHF 11.60 für Porto und CHF 22.50 für Kopien à

CHF 0.50) geltend.

Dieser Aufwand

erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und

angemessenen Arbeiten insgesamt als zu hoch. Namentlich zehn Stunden für das

Verfassen der zehnseitigen Beschwerdeschrift erscheinen in Anbetracht der

Ausführungen des Beschwerdeführers eigentlich als überhöht. Insgesamt ist der

Gesamtaufwand von 12.67 Stunden jedoch noch knapp angemessen. Demnach ist

antragsgemäss ein Honorar von CHF 2'533.35 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %

zu entrichten.

§ 23 Abs. 1 HoR

sieht eine Pauschale von 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, für

Auslagen vor. Praxisgemäss werden bei unentgeltlicher Verbeiständung Kopien zu

CHF 0.25 pro Kopie entschädigt. Dementsprechend wäre der beantragte

Auslagenersatz für die Kopien von CHF 0.50 pro Kopie zu reduzieren. Indessen

beträgt der Gesamtbetrag der Auslagen weniger als die in § 23 Abs. 1 HoR

vorgesehene Pauschale, womit auf eine Kürzung zu verzichten ist. Folglich sind

die Auslagen dem Antrag entsprechend mit CHF 34.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von

8,1 % zu entschädigen.

Der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demnach eine Entschädigung von CHF

2'567.45 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe

von CHF 207.95, gesamthaft mithin CHF 2'775.40 auszurichten.

5.3 Dem

Beschwerdegegner als Beschuldigtem ist für das Beschwerdeverfahren die

beantragte amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu

bewilligen, zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners offensichtlich

gegeben ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen

Zeitaufwand von 4 Stunden und 45 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 200.–

und Auslagen von CHF 17.95 (davon CHF 8.20 Porto und CHF 9.75 für Kopien à

CHF 0.25 pro Kopie) geltend.

Der von der

Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners geltend gemachte Gesamtaufwand von 4

Stunden und 45 Minuten ist angemessen. Der kantonale Stundenansatz für die amtliche

Verteidigung beträgt CHF 200.­– (§ 14 i. V. m. § 20 Abs. 2 HoR i. V.

m. Art. 135 Abs. 1 StPO) zuzüglich des in Rechnung gestellten Auslagenersatzes

in Höhe von (maximal) 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR; vgl. auch oben E. 5.2).

Für das Beschwerdeverfahren ist der Vertreterin des Beschwerdegegners folglich gemäss

Honorarnote ein Honorar und ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 967.95 zuzüglich

Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von CHF 78.40, total also CHF 1'046.35, zu

entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seiner Vertreterin, Advokatin

MLaw Stefanie Schneider, ein Honorar von CHF 2'533.35 und eine

Auslagenentschädigung von CHF 34.10 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF

207.95, insgesamt somit CHF 2'775.40, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren

die amtliche Verteidigung bewilligt und seiner amtlichen Verteidigerin,

Advokatin lic. iur. Sonja Ryf, ein Honorar von CHF 950.– und eine Auslagenentschädigung

von CHF 17.95 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 78.40, somit

insgesamt CHF 1'046.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Amt für Migration Basel-Landschaft

-

Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Ariana de la

Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.