BES.2024.126
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
25. November 2024Deutsch13 min
Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Diese
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.126
ENTSCHEID
vom 25. November
2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Oktober 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
29. Oktober 2020 überschritt A____ (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) die signalisierte Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h
gemäss Ziffer 303.1.b Ordnungsbussenverordnung. Die Kantonspolizei Basel-Stadt
stellte dem Beschwerdeführer mit der auf den 7. Januar 2021 datierten
Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Diese
wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt und die
Kantonspolizei stellte dem Beschwerdeführer daraufhin eine auf den 18. Februar 2021
datierte Zahlungserinnerung («rappel de facture») an seinen Wohnort in
Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht bezahlt wurde, leitete die
Kantonspolizei Basel-Stadt am 30. Juni 2021 das ordentliche Verfahren
ein und überwies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer mittels Strafbefehl
vom 26. August 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und
verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen). Zudem
wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31. August 2021
zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte allerdings erst, als ihm das Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Schreiben vom
3. September 2024 eine zweite Mahnung betreffend die Verfahrenskosten
gemäss Strafbefehl sowie Mahngebühren zustellte. Im Anschluss hieran erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2024 in
französischer Sprache sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom
26. August 2021 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Schreiben
vom 13. September 2024 (zugestellt am 24. September 2024)
wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass der
Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, da die Einsprache nicht innert der
zehntägigen Frist erhoben wurde. Im Falle des Festhaltens an der Einsprache solle
er dies innert 10 Tagen mitteilen. Mit Eingabe vom 24. September 2024
an die Staatsanwaltschaft hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache vom
10. September 2024 fest. Die Staatsanwaltschaft überwies das
Verfahren mit Schreiben vom 30. September 2024 zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 trat
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen
den Strafbefehl vom 26. August 2024 infolge Verspätung nicht ein,
verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen diese Nichteintretensverfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Oktober 2024 sinngemäss Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2024
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.
1.3
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c
StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls
die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist
(Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020
E. 1.2).
Der
Beschwerdeführer hat insoweit auf die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen Bezug genommen, als er die entsprechende
Dossiernummer ([...]) aufgeführt und den Grund für die verspätete Einsprache angegeben
hat. Er habe sich aufgrund einer Covid-Erkrankung seit dem
15. Dezember 2020 bei seiner Familie im Süden Frankreichs zur Kur aufgehalten
und die Post habe den Umleitungsauftrag nicht richtig ausgeführt. Unter
Berücksichtigung dieser Ausführungen kann seine Eingabe an das Appellationsgericht
sinngemäss als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen gesehen werden, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde
Genüge getan ist.
1.4 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag
nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2
StPO). Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 wurde dem
Beschwerdeführer nachweislich am 8. Oktober 2024 zugestellt. Mit
Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer
innert der Beschwerdefrist rechtzeitig beim Appellationsgericht Beschwerde
erhoben.
1.5 Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten
(Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichteintretensverfügung der
Vorinstanz ist. Es kann somit ausschliesslich geprüft werden, ob das
Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemäss erhobene
Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2024 eingetreten
ist.
2.2
2.2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom
3. Oktober 2024, die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1
StPO betrage 10 Tage. Der Strafbefehl vom 26. August 2021 sei
eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse des Beschwerdeführers ([...])
verschickt und gemäss Sendungsverfolgung (Vorakten S. 5) am
31. August 2021 zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei demnach
bis zum 10. September 2021 gelaufen, womit die Einsprache
datiert auf den 10. September 2024 verspätet sei.
2.2.2 Der
Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, dass er die Schreiben der
Kantonspolizei Basel-Stadt (die Übertretungsanzeige [«Avis d’Infraction»] und
die Zahlungserinnerung [«rappel de facture»]), den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft sowie die erste Mahnung des Justiz- und
Sicherheitsdepartements nicht erhalten habe. Er habe sich seit dem
15. September 2020 in Südfrankreich bei seiner Familie befunden, um
eine Covid-Erkrankung auszukurieren und die Post habe seinen Umleitungsauftrag
nicht immer richtig umgesetzt. Es seien mehrere Briefe nicht weitergeleitet
worden.
3.
3.1 Die
vorliegende Widerhandlung gegen die Ordnungsbussenverordnung (Überschreiten der
signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h gemäss Ziffer 303.1.b
Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031]) ist im Ordnungsbussenverfahren
zu beurteilen (Art. 3 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes [OBG,
SR 314.1]). Bezahlt der Fahrzeughalter die Busse nicht innerhalb der
dreissigtägigen Frist (Art. 7 Abs. 2 OBG), so wird ein ordentliches
Strafverfahren (d.h. ein Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 352 ff.
StPO) durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG).
Aufgrund der ständigen
Praxis des Appellationsgerichts (vgl. AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018
E. 2.3, BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.3; bestätigt in
BGE 145 IV 252 E. 1.8 S. 258) ist die Wahrscheinlichkeit eines
doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein. Es kann daher mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die
Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») noch die Zahlungserinnerung («rappel
de facture») dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, zumal sich die
Adresse des Beschwerdeführers, die bei den beiden Briefsendungen verwendet
wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat. Der an
diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl vom
26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung
nachweislich am 31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5).
Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass auch die zweite Mahnung des Justiz-
und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 3. September 2024 den Beschwerdeführer
erreichte, da er im Anschluss daran mit Eingabe vom 10. September 2024
Einsprache an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob. Das
Strafbefehlsverfahren wurde daher zu Recht eingeleitet.
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen
Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache
erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der
Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und
ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 10 ff.).
3.2.2 Dem
Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl nachweislich am
31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5). Die zehntägige
Einsprachefrist begann somit am 1. September 2021 zu laufen und
endete am 10. September 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer erhob indes erst mit Schreiben vom
10. September 2024 (Datum der Postaufgabe unbekannt) gegen
diesen Strafbefehl Einsprache. Die Einsprache wurde mithin drei Jahre nach
Ablauf der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben.
3.3 Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund seines Aufenthalts in
Südfrankreich und dem Versagen der Post, seinen Umleitungsauftrag korrekt
durchzuführen, nicht möglich gewesen, den Strafbefehl vom
26. August 2021 innert 10 Tagen zu beantworten, kann sinngemäss
als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach
Art. 94 StPO entgegengenommen werden.
3.3.1 Nach
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer
Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen
hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen
nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen
Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft
(Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache vom
10. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft erfüllt.
3.3.2 Dass
dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Hingegen gilt es zu beurteilen, ob
auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,
das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer
Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis
verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der
Frist aus (Riedo, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom
13. Januar 2020 E. 3.3).
Der
Beschwerdeführer gab an, er habe sich seit dem 15. September 2020 zur
Kur in Südfrankreich befunden. Der Post habe er einen Umleitungsauftrag erteilt,
der allerdings nicht korrekt umgesetzt worden sei. Es seien mehrere Briefe
nicht umgeleitet worden («plusieurs courriers n’ont pas été réexpédiés»,
act. 3).
Zunächst ist
festzuhalten, dass bereits der Nachweis darüber fehlt, dass der
Beschwerdeführer die Post tatsächlich hat umleiten lassen. Der Beschwerdeführer
geht gemäss den Ausführungen in seiner Beschwerde (act. 3) allerdings
nicht davon aus, dass die Post den gesamten Umleitungsauftrag nicht korrekt
erfasst hat, sondern nur «mehrere Briefe» ihn nicht erreichten. Überdies legt
der Beschwerdeführer auch nicht genauer dar, inwiefern die Post diesem
Umleitungsauftrag nicht nachgekommen ist und sich entsprechend über seine
Anweisungen hinweggesetzt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer die Post
tatsächlich mit einem Umleitungsauftrag beauftragt und die Post nicht alle
Briefe korrekt weitergeleitet hätte, ist die Wahrscheinlichkeit, dass den
Beschwerdeführer keines der Schreiben (die Übertretungsanzeige [«Avis
d’Infraction»], die Zahlungserinnerung [«rappel de facture»], der Strafbefehl
und die erste Mahnung) erreichte, doch relativ klein. Diese Vermutung wird
dadurch gestützt, dass alle Schreiben an dieselbe Adresse ([...]) geschickt
wurden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatzeit in Basel vom
29. Oktober 2020 datiert. Das heisst, der Beschwerdeführer hat sich
rund sechs Wochen nach dem Kurbeginn in Südfrankreich (15. September 2020)
nochmals in Basel und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch
an seinem offiziellen Wohnort in [...] aufgehalten. Hätte die Post seinen Umleitungsauftrag
übergangen, hätte der Beschwerdeführer dies wohl bereits zu diesem Zeitpunkt realisiert
oder zumindest realisieren können.
Alles in Allem kann
von fehlendem Verschulden an der verpassten Einsprachefrist keine Rede sein.
Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO ist
somit ausgeschlossen.
3.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht
ergangen ist.
4.
4.1 Von
Amtes wegen ist jeweils die Vollstreckungsverjährung zu prüfen, welche bei
Bussen drei Jahre beträgt und den Strafvollzug einer rechtskräftigen Sanktion
verhindert (Art. 441 StPO in Verbindung mit Art. 109 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die Vollstreckungsverjährung einer
Busse beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird
(Art. 100 StGB).
4.2 Der
Strafbefehl
vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer
nachweislich am 31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5). Da der
Strafbefehl nicht innert der zehntägigen Frist angefochten wurde (siehe hiervor
E. 3.2.2), ist dieser am 26. August 2021 (rückwirkend) in
Rechtskraft erwachsen (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
Vollstreckungsverjährung ist somit am 25. August 2024 eingetreten. Deshalb
kann die Busse nicht mehr vollstreckt werden. Dies gilt allerdings nicht für
die Verfahrenskosten und Gebühren, für welche die normalen Bestimmungen
betreffend Verjährung einer Geldforderung – zehn Jahre – gelten
(Art. 127 Obligationenrecht [OR, SR 220]).
Dementsprechend
hat der Beschwerdeführer die Busse von CHF 120.– nicht zu tragen, hingegen die
Verfahrenskosten und Gebühren im Umfang von CHF 208.60 (Vorakten S. 9).
5.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen
die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung
von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 200.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Übersetzung des Dispositivs auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Liliane
Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.