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Entscheid

BES.2024.126

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

25. November 2024Deutsch13 min

Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Diese

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.126

ENTSCHEID

vom 25. November

2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Oktober 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

29. Oktober 2020 überschritt A____ (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) die signalisierte Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h

gemäss Ziffer 303.1.b Ordnungsbussenverordnung. Die Kantonspolizei Basel-Stadt

stellte dem Beschwerdeführer mit der auf den 7. Januar 2021 datierten

Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Diese

wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt und die

Kantonspolizei stellte dem Beschwerdeführer daraufhin eine auf den 18. Februar 2021

datierte Zahlungserinnerung («rappel de facture») an seinen Wohnort in

Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht bezahlt wurde, leitete die

Kantonspolizei Basel-Stadt am 30. Juni 2021 das ordentliche Verfahren

ein und überwies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer mittels Strafbefehl

vom 26. August 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und

verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen). Zudem

wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl

wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31. August 2021

zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte allerdings erst, als ihm das Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Schreiben vom

3. September 2024 eine zweite Mahnung betreffend die Verfahrenskosten

gemäss Strafbefehl sowie Mahngebühren zustellte. Im Anschluss hieran erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2024 in

französischer Sprache sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom

26. August 2021 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Mit Schreiben

vom 13. September 2024 (zugestellt am 24. September 2024)

wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass der

Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, da die Einsprache nicht innert der

zehntägigen Frist erhoben wurde. Im Falle des Festhaltens an der Einsprache solle

er dies innert 10 Tagen mitteilen. Mit Eingabe vom 24. September 2024

an die Staatsanwaltschaft hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache vom

10. September 2024 fest. Die Staatsanwaltschaft überwies das

Verfahren mit Schreiben vom 30. September 2024 zuständigkeitshalber

an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 trat

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen

den Strafbefehl vom 26. August 2024 infolge Verspätung nicht ein,

verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Gegen diese Nichteintretensverfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

10. Oktober 2024 sinngemäss Beschwerde an das Appellationsgericht

erhoben.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2024

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als

Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

1.3

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c

StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls

die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist

(Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020

E. 1.2).

Der

Beschwerdeführer hat insoweit auf die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen Bezug genommen, als er die entsprechende

Dossiernummer ([...]) aufgeführt und den Grund für die verspätete Einsprache angegeben

hat. Er habe sich aufgrund einer Covid-Erkrankung seit dem

15. Dezember 2020 bei seiner Familie im Süden Frankreichs zur Kur aufgehalten

und die Post habe den Umleitungsauftrag nicht richtig ausgeführt. Unter

Berücksichtigung dieser Ausführungen kann seine Eingabe an das Appellationsgericht

sinngemäss als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts

in Strafsachen gesehen werden, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde

Genüge getan ist.

1.4 Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag

nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2

StPO). Der Entscheid der Vor­instanz vom 3. Oktober 2024 wurde dem

Beschwerdeführer nachweislich am 8. Oktober 2024 zugestellt. Mit

Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer

innert der Beschwerdefrist rechtzeitig beim Appellationsgericht Beschwerde

erhoben.

1.5 Auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten

(Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 In

materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichteintretensverfügung der

Vorinstanz ist. Es kann somit ausschliesslich geprüft werden, ob das

Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemäss erhobene

Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2024 eingetreten

ist.

2.2

2.2.1 Das

Einzelgericht in Strafsachen erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom

3. Oktober 2024, die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1

StPO betrage 10 Tage. Der Strafbefehl vom 26. August 2021 sei

eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse des Beschwerdeführers ([...])

verschickt und gemäss Sendungsverfolgung (Vorakten S. 5) am

31. August 2021 zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei demnach

bis zum 10. September 2021 gelaufen, womit die Einsprache

datiert auf den 10. September 2024 verspätet sei.

2.2.2 Der

Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, dass er die Schreiben der

Kantonspolizei Basel-Stadt (die Übertretungsanzeige [«Avis d’Infraction»] und

die Zahlungserinnerung [«rappel de facture»]), den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft sowie die erste Mahnung des Justiz- und

Sicherheitsdepartements nicht erhalten habe. Er habe sich seit dem

15. September 2020 in Südfrankreich bei seiner Familie befunden, um

eine Covid-Erkrankung auszukurieren und die Post habe seinen Umleitungsauftrag

nicht immer richtig umgesetzt. Es seien mehrere Briefe nicht weitergeleitet

worden.

3.

3.1 Die

vorliegende Widerhandlung gegen die Ordnungsbussenverordnung (Überschreiten der

signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h gemäss Ziffer 303.1.b

Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031]) ist im Ordnungsbussenverfahren

zu beurteilen (Art. 3 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes [OBG,

SR 314.1]). Bezahlt der Fahrzeughalter die Busse nicht innerhalb der

dreissigtägigen Frist (Art. 7 Abs. 2 OBG), so wird ein ordentliches

Strafverfahren (d.h. ein Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 352 ff.

StPO) durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG).

Aufgrund der ständigen

Praxis des Appellationsgerichts (vgl. AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018

E. 2.3, BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.3; bestätigt in

BGE 145 IV 252 E. 1.8 S. 258) ist die Wahrscheinlichkeit eines

doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein. Es kann daher mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die

Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») noch die Zahlungserinnerung («rappel

de facture») dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, zumal sich die

Adresse des Beschwerdeführers, die bei den beiden Briefsendungen verwendet

wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat. Der an

diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl vom

26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung

nachweislich am 31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5).

Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass auch die zweite Mahnung des Justiz-

und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 3. September 2024 den Beschwerdeführer

erreichte, da er im Anschluss daran mit Eingabe vom 10. September 2024

Einsprache an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob. Das

Strafbefehlsverfahren wurde daher zu Recht eingeleitet.

3.2

3.2.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen

Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache

erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen

Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der

Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und

ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 10 ff.).

3.2.2 Dem

Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl nachweislich am

31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5). Die zehntägige

Einsprachefrist begann somit am 1. September 2021 zu laufen und

endete am 10. September 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer erhob indes erst mit Schreiben vom

10. September 2024 (Datum der Postaufgabe unbekannt) gegen

diesen Strafbefehl Einsprache. Die Einsprache wurde mithin drei Jahre nach

Ablauf der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben.

3.3 Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund seines Aufenthalts in

Südfrankreich und dem Versagen der Post, seinen Umleitungsauftrag korrekt

durchzuführen, nicht möglich gewesen, den Strafbefehl vom

26. August 2021 innert 10 Tagen zu beantworten, kann sinngemäss

als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist nach

Art. 94 StPO entgegengenommen werden.

3.3.1 Nach

Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer

Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen

hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen

nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen

Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte

vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft

(Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache vom

10. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft erfüllt.

3.3.2 Dass

dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Hingegen gilt es zu beurteilen, ob

auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist,

das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer

Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis

verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der

Frist aus (Riedo, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom

13. Januar 2020 E. 3.3).

Der

Beschwerdeführer gab an, er habe sich seit dem 15. September 2020 zur

Kur in Südfrankreich befunden. Der Post habe er einen Umleitungsauftrag erteilt,

der allerdings nicht korrekt umgesetzt worden sei. Es seien mehrere Briefe

nicht umgeleitet worden («plusieurs courriers n’ont pas été réexpédiés»,

act. 3).

Zunächst ist

festzuhalten, dass bereits der Nachweis darüber fehlt, dass der

Beschwerdeführer die Post tatsächlich hat umleiten lassen. Der Beschwerdeführer

geht gemäss den Ausführungen in seiner Beschwerde (act. 3) allerdings

nicht davon aus, dass die Post den gesamten Umleitungsauftrag nicht korrekt

erfasst hat, sondern nur «mehrere Briefe» ihn nicht erreichten. Überdies legt

der Beschwerdeführer auch nicht genauer dar, inwiefern die Post diesem

Umleitungsauftrag nicht nachgekommen ist und sich entsprechend über seine

Anweisungen hinweggesetzt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer die Post

tatsächlich mit einem Umleitungsauftrag beauftragt und die Post nicht alle

Briefe korrekt weitergeleitet hätte, ist die Wahrscheinlichkeit, dass den

Beschwerdeführer keines der Schreiben (die Übertretungsanzeige [«Avis

d’Infraction»], die Zahlungserinnerung [«rappel de facture»], der Strafbefehl

und die erste Mahnung) erreichte, doch relativ klein. Diese Vermutung wird

dadurch gestützt, dass alle Schreiben an dieselbe Adresse ([...]) geschickt

wurden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Tatzeit in Basel vom

29. Oktober 2020 datiert. Das heisst, der Beschwerdeführer hat sich

rund sechs Wochen nach dem Kurbeginn in Südfrankreich (15. September 2020)

nochmals in Basel und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch

an seinem offiziellen Wohnort in [...] aufgehalten. Hätte die Post seinen Umleitungsauftrag

übergangen, hätte der Beschwerdeführer dies wohl bereits zu diesem Zeitpunkt realisiert

oder zumindest realisieren können.

Alles in Allem kann

von fehlendem Verschulden an der verpassten Einsprachefrist keine Rede sein.

Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO ist

somit ausgeschlossen.

3.4 Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der Vor­instanz zu Recht

ergangen ist.

4.

4.1 Von

Amtes wegen ist jeweils die Vollstreckungsverjährung zu prüfen, welche bei

Bussen drei Jahre beträgt und den Strafvollzug einer rechtskräftigen Sanktion

verhindert (Art. 441 StPO in Verbindung mit Art. 109 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die Vollstreckungsverjährung einer

Busse beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird

(Art. 100 StGB).

4.2 Der

Strafbefehl

vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer

nachweislich am 31. August 2021 zugestellt (Vorakten S. 5). Da der

Strafbefehl nicht innert der zehntägigen Frist angefochten wurde (siehe hiervor

E. 3.2.2), ist dieser am 26. August 2021 (rückwirkend) in

Rechtskraft erwachsen (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die

Vollstreckungsverjährung ist somit am 25. August 2024 eingetreten. Deshalb

kann die Busse nicht mehr vollstreckt werden. Dies gilt allerdings nicht für

die Verfahrenskosten und Gebühren, für welche die normalen Bestimmungen

betreffend Verjährung einer Geldforderung – zehn Jahre – gelten

(Art. 127 Obligationenrecht [OR, SR 220]).

Dementsprechend

hat der Beschwerdeführer die Busse von CHF 120.– nicht zu tragen, hingegen die

Verfahrenskosten und Gebühren im Umfang von CHF 208.60 (Vorakten S. 9).

5.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen

die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der

Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung

von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 200.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Übersetzung des Dispositivs auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Liliane

Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.