BES.2024.127
Nichtanhandnahme
22. Januar 2025Deutsch12 min
diverse Lotterieprodukte an, wozu unter anderem auch das Zahlenlotto EuroMillions
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.127
ENTSCHEID
vom
22.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie
Genossenschaft
Lange Gasse 20,
4052 Basel Beschwerdegegnerin 2
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. September 2024
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die SWISSLOS
Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (nachfolgend: Swisslos) bietet
diverse Lotterieprodukte an, wozu unter anderem auch das Zahlenlotto EuroMillions
gehört. Bei dessen Ziehung vom 28. April 2023 nahm auch A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) teil und tippte dabei vier Nummern (drei Zahlen + eine sog. Sternenzahl
im sog. 707-System) von sieben Nummern (fünf Zahlen + zwei Sternenzahlen)
richtig. Daraufhin zahlte ihm die Swisslos einen Gewinnbetrag von CHF 4'050.00
aus.
Mit
«Strafantrag» vom 18. August 2024 (Posteingang: 26. August 2024) zeigte der
Beschwerdeführer die Swisslos wegen Betruges (Artikel 146 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, da die Swisslos nach
seiner Ansicht die Höhe seines Gewinnes falsch berechnet habe. Diese
Strafanzeige ergänzte der Beschwerdeführer unaufgefordert mit Schreiben vom 7. September
2024 (Posteingang: 13. September 2024) aufgrund der von der Swisslos im Rahmen
des Zivilverfahrens in derselben Sache eingereichten Stellungnahme vom 3.
September 2024.
Nachdem die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Swisslos mit Schreiben vom 11. September
2024 aufgefordert hatte, einen schriftlichen Bericht nach Artikel 145 der Schweizerischen
Strafprozessordnung abzugeben, nahm die Swisslos mit Schreiben vom 16.
September 2024 zu den vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfen schriftlich
Stellung und legte dar, warum sie aus ihrer Sicht den Gewinn richtig berechnet
habe. Dieses Schreiben der Swisslos, welches mit deren Stellungnahme vom 3.
September 2024 im Zivilverfahren identisch ist, stellte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. dazu unten sowie die Verfügung
der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2024).
Mit Verfügung
vom 26. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren
nicht an die Hand, da keine Hinweise für ein tatbestandsmässiges Vorgehen im
Sinne von Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorlägen. Die
Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.
September 2024 (Postaufgabe: 1. Oktober 2024; Posteingang: 4.
Oktober 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei
aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines
Strafverfahrens zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Swisslos.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Posteingang: 25. Oktober 2024) ergänzte
der Beschwerdeführer seine Beschwerde unaufgefordert.
Auf die mit
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. Oktober 2024 eingeräumte Möglichkeit,
zur Beschwerde vom 30. September 2024 und zur Eingabe vom 15. Oktober 2024
des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt als auch die Swisslos.
Da die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt es unterliess, dem Beschwerdeführer das Schreiben
bzw. den schriftlichen Bericht der Swisslos vom 16. September 2024
zuzustellen, holte dies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Dezember
2024 nach und setzte dem Beschwerdeführer bis 13. Januar 2025 Frist für eine
allfällige Replik. Diese Sendung kam am 3. Januar 2025 mit dem Vermerk
«[n]icht abgeholt» zurück. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 erklärte die Verfahrensleiterin
die nicht abgeholte Postsendung als zugestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2024 selbst und unmittelbar
betroffen, da die Swisslos den von ihm beanzeigten Betrug zu seinem Nachteil
begangen haben soll. Somit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist dementsprechend zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Zunächst
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht hat.
1.3.1
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Anforderungen an die
inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1
lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum
Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung
geändert haben möchte (Guidon, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b).
Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen
Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
strengen Anforderungen gestellt. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde
zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.
1.2).
1.3.2 Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 30. September 2024, die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September
2024 sei vollumfänglich wegen «Verfahrensfehlern» aufzuheben. Er bringt
sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe seine Beweise in keiner
Weise gewürdigt, was willkürlich sei. Folglich habe sie den Sachverhalt falsch
dargelegt und verkenne, dass die Swisslos mit ihrem Verhalten den
Straftatbestand des Betruges erfüllt habe. Mit dieser Begründung erfüllt der
Beschwerdeführer die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.
1.3.3 Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2024 betreffend eine mögliche
Strafbarkeit der Swisslos im Zusammenhang mit der Gewinnauszahlung der Ziehung
vom 28. April 2023. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehende
Ausführungen zu weiteren potentiellen Straftaten macht bzw. weitere Straftaten
anzeigen möchte (siehe unter anderem S. 2 der Beschwerde vom 30. September
2024), handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffes. Das
Beschwerdegericht beurteilt keine Strafanzeigen, sondern überprüft (als zweite
Instanz) einzig die diesbezügliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft.
Vorwürfe, die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht
vorlagen, sind daher ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Dementsprechend kann die vorliegende Beschwerde nur insoweit behandelt werden,
als sie sich auf bereits erhobene und beurteilte Vorwürfe bezieht.
1.3.4 Da
der Beschwerdeführer zudem die Beschwerde zweifelsfrei rechtzeitig erhoben hat,
ist demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten,
soweit sie sich auf den Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bezieht.
2.
2.1. Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der
aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO; statt vieler: BGer 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 m. w. H.).
Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;
Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6
ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014
vom 30. April 2015 E. 2.1).
2.2 Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand
fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens
geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die
allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher
Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten
Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss
zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a. a. O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 2.1, BES.2020.159
vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Nichtanhandnahme damit, dass keine
Hinweise für tatbestandsmässiges Vorgehen im Sinne von Artikel 146 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Swisslos vorlägen. Die Swisslos
habe in ihrem schriftlichen Bericht vom 16. September 2024 deutlich aufgezeigt,
auf welcher Grundlage der Gewinn zu berechnen sei, und damit dargelegt, dass
sie die Höhe des Gewinnes korrekt berechnet habe.
3.2 Wie
bereits in seiner Strafanzeige vom 18. August 2024 und unter Verweis auf
dieselbe bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. September
2024 im Wesentlichen vor, die Swisslos habe einen zu tiefen Gewinn berechnet. Konkret
wirft er ihr vor, die für die Ermittlung des Gewinnbetrags massgebliche
Gewinntabelle nicht korrekt angewendet zu haben, indem sie der Berechnung grösstenteils
die falschen Gewinnmultiplikatoren zugrunde gelegt habe (180 statt 210; 72
statt 60; 90 statt 126). Nur der letzte Multiplikator (36) stimme.
Aufgrund dessen betrage sein Gesamtgewinn CHF 4’635.30, sodass sich unter
Berücksichtigung der bereits ausbezahlten CHF 4'050.– eine Differenz von CHF 585.30
zu seinen Gunsten ergebe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, welche seine Beweise unberücksichtigt lasse und somit bei der
Sachverhaltswürdigung in Willkür verfalle, habe ihn die Swisslos arglistig
betrogen und damit einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begangen. Wann und
wie ein Betrug zustande komme bzw. wann der Tatbestand erfüllt sei, ergebe sich
aus Art. 146 StGB selbst.
Was der
Beschwerdeführer mit Ergänzungsschreiben vom 15. Oktober 2024 darüber
hinaus rügen möchte bzw. auf welche «Klarstellung des angeblich wahren
S[ach]V[erhalts]» durch die Swisslos er sich genau bezieht und inwiefern diese
in unmittelbaren Zusammenhang mit dem beanzeigten Betrug stehen, ist anhand der
darin gemachten Ausführungen nicht verständlich bzw. kaum nachvollziehbar.
4.
4.1 Nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions-
bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers
einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (statt
vieler: BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die
Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet
ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung
hervorzurufen (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11
E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E.
2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven
Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 146 N 31).
4.2 Vorliegend
hat der Beschwerdeführer am 28. April 2023 beim von der Swisslos durchgeführten
Zahlenlotto EuroMillions bzw. an dessen Ziehung teilgenommen und unbestrittenermassen
vier (drei Zahlen + eine Sternenzahl im 707‑System) von sieben Nummern
richtig getippt. Nicht nur in ihrem schriftlichen Bericht vom 16. September 2024,
sondern auch auf ihrer Website (https://www.swisslos.ch/de/euromillions/information/spielanleitung/euromillions_game_system/systemtipps.html)
legt die Swisslos dar, wie der Gewinn im Falle von vier richtig getippten
Zahlen im 707‑System zu berechnen ist bzw. welche Multiplikatoren massgeblich
sind; nämlich 180, 72, 90 und 36, welche die Swisslos der Berechnung des
Gewinnbetrags korrekterweise zugrunde gelegt hat. Die Swisslos hat zu keinem
Zeitpunkt behauptet, es seien die vom Beschwerdeführer angeführten
Multiplikatoren für die Berechnung seines Gewinnes massgeblich – nichts Anderes
lässt sich auch der online verfügbaren Gewinntabelle entnehmen. Vielmehr ist zu
vermuten, dass der Beschwerdeführer die Gewinntabelle nicht korrekt
interpretiert hat.
Inwieweit die Swisslos
den Beschwerdeführer mithin arglistig getäuscht haben und es sich dabei um
einen Betrug handeln soll, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Beweise nicht
ersichtlich. Insbesondere vermögen die «Beweise» bzw. die Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts daran zu ändern, zumal einerseits die Swisslos mit
ihrer Stellungnahme seine behauptete Position widerlegen konnte und er
andererseits sich in seinen Eingaben lediglich darauf beschränkt, der Swisslos arglistiges
Vorgehen und Betrug vorzuwerfen, ohne diese Vorwürfe konkret zu substantiieren.
4.3 Es
bestehen demnach, wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. September 2024 zutreffend festhält, klarerweise
keine Hinweise für ein tatbestandsmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 146 StGB,
sodass es auch keinen Grund gibt, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
weitere Ermittlungen vornehmen müsste. Daher erweist sich die angefochtene
Nichtanhandnahme als korrekt und ist zu bestätigen.
5. Aus
den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 300.–
festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Ariana de la
Cruz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.