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Entscheid

BES.2024.127

Nichtanhandnahme

22. Januar 2025Deutsch12 min

diverse Lotterieprodukte an, wozu unter anderem auch das Zahlenlotto EuroMillions

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.127

ENTSCHEID

vom

22.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie

Genossenschaft

Lange Gasse 20,

4052 Basel Beschwerdegegnerin 2

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. September 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die SWISSLOS

Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (nachfolgend: Swisslos) bietet

diverse Lotterieprodukte an, wozu unter anderem auch das Zahlenlotto EuroMillions

gehört. Bei dessen Ziehung vom 28. April 2023 nahm auch A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) teil und tippte dabei vier Nummern (drei Zahlen + eine sog. Sternenzahl

im sog. 707-System) von sieben Nummern (fünf Zahlen + zwei Sternenzahlen)

richtig. Daraufhin zahlte ihm die Swisslos einen Gewinnbetrag von CHF 4'050.00

aus.

Mit

«Strafantrag» vom 18. August 2024 (Posteingang: 26. August 2024) zeigte der

Beschwerdeführer die Swisslos wegen Betruges (Artikel 146 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, da die Swisslos nach

seiner Ansicht die Höhe seines Gewinnes falsch berechnet habe. Diese

Strafanzeige ergänzte der Beschwerdeführer unaufgefordert mit Schreiben vom 7. September

2024 (Posteingang: 13. September 2024) aufgrund der von der Swisslos im Rahmen

des Zivilverfahrens in derselben Sache eingereichten Stellungnahme vom 3.

September 2024.

Nachdem die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Swisslos mit Schreiben vom 11. September

2024 aufgefordert hatte, einen schriftlichen Bericht nach Artikel 145 der Schweizerischen

Strafprozessordnung abzugeben, nahm die Swisslos mit Schreiben vom 16.

September 2024 zu den vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfen schriftlich

Stellung und legte dar, warum sie aus ihrer Sicht den Gewinn richtig berechnet

habe. Dieses Schreiben der Swisslos, welches mit deren Stellungnahme vom 3.

September 2024 im Zivilverfahren identisch ist, stellte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. dazu unten sowie die Verfügung

der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2024).

Mit Verfügung

vom 26. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren

nicht an die Hand, da keine Hinweise für ein tatbestandsmässiges Vorgehen im

Sinne von Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorlägen. Die

Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.

September 2024 (Postaufgabe: 1. Oktober 2024; Posteingang: 4.

Oktober 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei

aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines

Strafverfahrens zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Swisslos.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Posteingang: 25. Oktober 2024) ergänzte

der Beschwerdeführer seine Beschwerde unaufgefordert.

Auf die mit

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. Oktober 2024 eingeräumte Möglichkeit,

zur Beschwerde vom 30. September 2024 und zur Eingabe vom 15. Oktober 2024

des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt als auch die Swisslos.

Da die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt es unterliess, dem Beschwerdeführer das Schreiben

bzw. den schriftlichen Bericht der Swisslos vom 16. September 2024

zuzustellen, holte dies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Dezember

2024 nach und setzte dem Beschwerdeführer bis 13. Januar 2025 Frist für eine

allfällige Replik. Diese Sendung kam am 3. Januar 2025 mit dem Vermerk

«[n]icht abgeholt» zurück. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 erklärte die Verfahrensleiterin

die nicht abgeholte Postsendung als zugestellt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2024 selbst und unmittelbar

betroffen, da die Swisslos den von ihm beanzeigten Betrug zu seinem Nachteil

begangen haben soll. Somit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist dementsprechend zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Zunächst

ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht

eingereicht hat.

1.3.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Anforderungen an die

inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1

lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum

Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung

geändert haben möchte (Guidon, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b).

Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen

Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

strengen Anforderungen gestellt. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde

zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E.

1.2).

1.3.2 Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 30. September 2024, die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September

2024 sei vollumfänglich wegen «Verfahrensfehlern» aufzuheben. Er bringt

sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe seine Beweise in keiner

Weise gewürdigt, was willkürlich sei. Folglich habe sie den Sachverhalt falsch

dargelegt und verkenne, dass die Swisslos mit ihrem Verhalten den

Straftatbestand des Betruges erfüllt habe. Mit dieser Begründung erfüllt der

Beschwerdeführer die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.

1.3.3 Anfechtungsobjekt

der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2024 betreffend eine mögliche

Strafbarkeit der Swisslos im Zusammenhang mit der Gewinnauszahlung der Ziehung

vom 28. April 2023. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehende

Ausführungen zu weiteren potentiellen Straftaten macht bzw. weitere Straftaten

anzeigen möchte (siehe unter anderem S. 2 der Beschwerde vom 30. September

2024), handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffes. Das

Beschwerdegericht beurteilt keine Strafanzeigen, sondern überprüft (als zweite

Instanz) einzig die diesbezügliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft.

Vorwürfe, die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht

vorlagen, sind daher ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Dementsprechend kann die vorliegende Beschwerde nur insoweit behandelt werden,

als sie sich auf bereits erhobene und beurteilte Vorwürfe bezieht.

1.3.4 Da

der Beschwerdeführer zudem die Beschwerde zweifelsfrei rechtzeitig erhoben hat,

ist demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten,

soweit sie sich auf den Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bezieht.

2.

2.1. Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der

aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore

(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO; statt vieler: BGer 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 m. w. H.).

Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;

Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6

ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014

vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2 Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand

fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens

geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die

allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher

Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten

Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss

zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a. a. O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 2.1, BES.2020.159

vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Nichtanhandnahme damit, dass keine

Hinweise für tatbestandsmässiges Vorgehen im Sinne von Artikel 146 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Swisslos vorlägen. Die Swisslos

habe in ihrem schriftlichen Bericht vom 16. September 2024 deutlich aufgezeigt,

auf welcher Grundlage der Gewinn zu berechnen sei, und damit dargelegt, dass

sie die Höhe des Gewinnes korrekt berechnet habe.

3.2 Wie

bereits in seiner Strafanzeige vom 18. August 2024 und unter Verweis auf

dieselbe bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. September

2024 im Wesentlichen vor, die Swisslos habe einen zu tiefen Gewinn berechnet. Konkret

wirft er ihr vor, die für die Ermittlung des Gewinnbetrags massgebliche

Gewinntabelle nicht korrekt angewendet zu haben, indem sie der Berechnung grösstenteils

die falschen Gewinnmultiplikatoren zugrunde gelegt habe (180 statt 210; 72

statt 60; 90 statt 126). Nur der letzte Multiplikator (36) stimme.

Aufgrund dessen betrage sein Gesamtgewinn CHF 4’635.30, sodass sich unter

Berücksichtigung der bereits ausbezahlten CHF 4'050.– eine Differenz von CHF 585.30

zu seinen Gunsten ergebe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt, welche seine Beweise unberücksichtigt lasse und somit bei der

Sachverhaltswürdigung in Willkür verfalle, habe ihn die Swisslos arglistig

betrogen und damit einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begangen. Wann und

wie ein Betrug zustande komme bzw. wann der Tatbestand erfüllt sei, ergebe sich

aus Art. 146 StGB selbst.

Was der

Beschwerdeführer mit Ergänzungsschreiben vom 15. Oktober 2024 darüber

hinaus rügen möchte bzw. auf welche «Klarstellung des angeblich wahren

S[ach]V[erhalts]» durch die Swisslos er sich genau bezieht und inwiefern diese

in unmittelbaren Zusammenhang mit dem beanzeigten Betrug stehen, ist anhand der

darin gemachten Ausführungen nicht verständlich bzw. kaum nachvollziehbar.

4.

4.1 Nach

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions-

bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers

einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (statt

vieler: BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die

Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet

ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

hervorzurufen (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11

E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E.

2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven

Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 146 N 31).

4.2 Vorliegend

hat der Beschwerdeführer am 28. April 2023 beim von der Swisslos durchgeführten

Zahlenlotto EuroMillions bzw. an dessen Ziehung teilgenommen und unbestrittenermassen

vier (drei Zahlen + eine Sternenzahl im 707‑System) von sieben Nummern

richtig getippt. Nicht nur in ihrem schriftlichen Bericht vom 16. September 2024,

sondern auch auf ihrer Web­site (https://www.swisslos.ch/de/euromillions/information/spielanleitung/euromillions_game_system/systemtipps.html)

legt die Swisslos dar, wie der Gewinn im Falle von vier richtig getippten

Zahlen im 707‑System zu berechnen ist bzw. welche Multiplikatoren massgeblich

sind; nämlich 180, 72, 90 und 36, welche die Swisslos der Berechnung des

Gewinnbetrags korrekterweise zugrunde gelegt hat. Die Swisslos hat zu keinem

Zeitpunkt behauptet, es seien die vom Beschwerdeführer angeführten

Multiplikatoren für die Berechnung seines Gewinnes massgeblich – nichts Anderes

lässt sich auch der online verfügbaren Gewinntabelle entnehmen. Vielmehr ist zu

vermuten, dass der Beschwerdeführer die Gewinntabelle nicht korrekt

interpretiert hat.

Inwieweit die Swisslos

den Beschwerdeführer mithin arglistig getäuscht haben und es sich dabei um

einen Betrug handeln soll, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Beweise nicht

ersichtlich. Insbesondere vermögen die «Beweise» bzw. die Vorbringen des

Beschwerdeführers nichts daran zu ändern, zumal einerseits die Swisslos mit

ihrer Stellungnahme seine behauptete Position widerlegen konnte und er

andererseits sich in seinen Eingaben lediglich darauf beschränkt, der Swisslos arglistiges

Vorgehen und Betrug vorzuwerfen, ohne diese Vorwürfe konkret zu substantiieren.

4.3 Es

bestehen demnach, wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer

Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. September 2024 zutreffend festhält, klarerweise

keine Hinweise für ein tatbestandsmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 146 StGB,

sodass es auch keinen Grund gibt, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

weitere Ermittlungen vornehmen müsste. Daher erweist sich die angefochtene

Nichtanhandnahme als korrekt und ist zu bestätigen.

5. Aus

den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 300.–

festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Ariana de la

Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.