BES.2024.128
Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_43/2025 vom 13. Februar 2025)
6. Januar 2025Deutsch13 min
vom 16. September 2024 reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schriftlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.128
ENTSCHEID
vom 6.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2
Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Oktober 2024
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 16. September 2024 reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schriftlich
Strafanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend Amtsmissbrauch ein. Als Begründung
führte er an, dass er die Kosten des Zahlungsbefehls der Betreibung [...] –
einer Leistungsabrechnung der B____ AG vom 30. November 2022 – nicht
verursacht habe. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024
trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige des
Beschwerdeführers nicht ein, da kein Tatverdacht gegeben sei. Die Kosten wurden
zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. Oktober 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Mit
Schreiben vom 23. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft die
verfahrensleitende Präsidentin darüber informiert, dass das vorliegende
Verfahren wohl in einem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren UT.[...]
bzw. BES.2024.21 stehe. Im Verfahren UT.[...] zeigte der Beschwerdeführer das C____
und die B____ AG des Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage mit der Begründung an, dass die beim C____ erfolgte
Extraktion seines Weisheitszahns sowie die Zystenentfernung bereits im Jahr
2020 und nicht erst 2021 erfolgt seien. Überdies sei eine TP-Rechnung
betrügerisch erstellt und es seien zu viele Termine aufgeführt worden. Mit
Verfügung vom 24. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende Präsidentin
entschieden, die Akten des Verfahrens BES.2024.21 für das vorliegende Verfahren
beizuziehen. In seiner – unaufgeforderten – Eingabe vom 4. November 2024
hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich der wahrheitsgetreue Sachverhalt
auf das Strafverfahren UT.[...] beziehe. Diese Eingabe ist mit Verfügung vom
6. November 2024 zu den Akten genommen worden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten sowie unter Beizug der Akten des Verfahrens BES.2024.21
ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Postaufgabe
am 15. Oktober 2024) ist rechtzeitig erfolgt. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom
14.
März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E.
1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall, zumal der mutmassliche
Amtsmissbrauch des Betreibungsamtes zu seinem Nachteil begangen worden sein
soll.
1.3
1.3.1
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte
des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid
nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c
StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne
er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die
Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1
lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive
fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die
Beschwerde eingetreten werden.
1.3.2 Aus
der Beschwerde vom 14. Oktober 2024 geht nicht genau hervor, welche
Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer anficht und in
welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Der
Beschwerdeführer stellt zwar sinngemäss den Antrag, dass es zu einer
«Gegenüberstellung der Röntgenbilder zum Knochenbau» kommen solle, dies kann
sich allerdings nicht auf das Betreibungs- und Konkursamt – das im vorliegenden
Fall des Amtsmissbrauchs beschuldigt wird – beziehen. Es ist daher kein Antrag
ersichtlich und der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen auch
nicht mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Vielmehr listet er jene
Straftatbestände auf, die er bereits im Verfahren BES.2024.21 vorgebracht
hatte. Aufgrund der Gesamtumstände ist allerdings klar, dass der
Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht
einverstanden ist. Deshalb kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der
aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;
Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N
6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014
vom 30. April 2015 E. 2.1).
2.2 Eine
Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kann etwa bei Fehlen
eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall,
wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die
Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen
nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus
der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom
10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom
27. August 2019 E. 3.2).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der
Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten
sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang,
a.a.O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom
7. Dezember 2020 E. 2.1).
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme vom 4. Oktober 2024 damit,
dass kein Tatverdacht bestehe, der das Einleiten eines Strafverfahrens
rechtfertigen würde. Dem Schreiben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen,
inwiefern konkret strafbare Handlungen begangen worden seien. Das Schreiben
richte sich gegen den Inhalt des Zahlungsbefehls vom
13. September 2024, indem die Forderung durch den Anzeigesteller
bestritten werde. Bei dieser Sachlage handle es sich nicht um einen
strafrechtlich relevanten Sachverhalt, sondern um eine zivilrechtliche
Streitigkeit. Dem Anzeigesteller stehe es frei, die Forderung zu bestreiten und
entsprechend Rechtsvorschlag zu erheben, was er offensichtlich auch getan habe.
In Bezug auf das weitere Vorgehen sei er daher auf den Zivilweg zu verweisen
(Akten S. 1).
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 vor,
dass es noch immer nicht zu einer «Gegenüberstellung der Röntgenbilder zum
Knochenbau» gekommen sei und er sich auf die Beilagen sowie Art. 146 und
147 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] beziehe. Weiter gibt der
Beschwerdeführer an, dass er sich «gegen die staatliche Institution» auf
Art. 311 und 314 StGB «beziehe». Ohne weiteren Kommentar nennt der
Beschwerdeführer noch «Art. 315 StPO» (Akten S. 2)
3.3 In
seinem Schreiben vom 4. November 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass
er durch die Administration der B____, (sic) der [...] (gemeint wohl C____)
sowie der Staatsanwaltschaft diskriminiert werde und sie den «wahren Volksmord»
und die «Greueltaten» vom 3. Juli 2012 an ihm verleugnen (Akten
S. 33).
4.
4.1 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn die Täterschaft die ihr
verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes
hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht
geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine
unter den Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne
dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings
liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich
im Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser
Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch
tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines
Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige Handlungsabsicht.
Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden,
sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen
oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller
oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 7 f. und N 22 f.).
4.2 Im
vorliegenden Fall stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 13. September 2024 einen Zahlungsbefehl für die
ordentliche Betreibung auf Pfändung und Konkurs über CHF 734.90 zuzüglich Zins
und Gebühren zu. Gläubigerin der Forderung ist die B____ AG. Unter Beizug der
Akten kann festgestellt werden, dass die Forderungssumme in den Behandlungen
vom 5. bis 19. Mai 2021 und der daraufhin ausgestellten
Leistungsabrechnung der B____ AG vom 30. November 2022 gründet. Der
Beschwerdeführer behauptete bereits im Verfahren BES.2024.21, im Jahr 2021
hätten gar keine kieferchirurgischen Behandlungen mehr stattgefunden. Diese seien
im Jahr 2020 erfolgt. Und auch die Anzahl wahrgenommener Termine stimme nicht.
Bereits mit AGE BES.2024.21 vom 5. Juni 2024 wurde jedoch festgestellt,
dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen ohne jegliche Belege vorbringt (E. 2.2).
Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, dass Leistungen abgerechnet
worden sind, die er nie bezogen hat, ist er dafür beweispflichtig. Indes genügt
es nicht, pauschal die Positionen des C____ und der B____ AG zu bestreiten. Mit
der Zustellung des Zahlungsbefehls ist das Betreibungsamt gesetzeskonform (nach
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) vorgegangen. Es
hat weder die ihm verliehenen Machtbefugnisse unangebracht angewendet, noch
will es damit sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil
verschaffen. Ein Verhalten, das seitens des Betreibungsamtes einen
Amtsmissbrauch darstellen würde, ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar,
mithin ist der Tatbestand von Art. 311 StGB eindeutig nicht erfüllt.
Und auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betreibungsamtes
nicht ersichtlich.
4.3 Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die Frage, ob er die Forderungssumme zu
begleichen hat, eine zivilrechtliche Frage ist, die allenfalls im Rahmen eines
Zivilprozesses zu klären sein wird, jedoch keine strafrechtliche Relevanz hat. Da
der Beschwerdeführer am 16. September 2024 Rechtsvorschlag erhoben
hat (Akten S. 16), wurde das Betreibungsverfahren vorläufig gestoppt. Es
wird nun Sache der Gläubigerin sein, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die
Betreibung wieder in Gang zu setzen, indem sie beweist, dass die Forderung
tatsächlich besteht.
5.
Schliesslich ist
der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Formulierungen wie «SCHISSET
ARTIG BLUET US EURENE STINKENDE MUSCHIS, IHR JUDAISCHE HUNDESÖHNER MIT 4 EIER
UND VERGLEUGNET DABEI WEITERHIN DEN WAHREN VOLKSMORD! [sic]» (Akten S. 2) sowie
«Ihr judaische Hundesöhner mit 4 Eiern! [sic]» (Akten S. 33) als Beschimpfung
gemäss Art. 177 StGB aufgefasst werden könnten. Dem Beschwerdeführer
wird daher nahegelegt, sich im Ton gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem
Appellationsgericht zu mässigen, um nicht wegen Ehrverletzungsdelikten gemäss
Art. 173 ff. StGB angezeigt zu werden.
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt
keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft hat im
Ergebnis daher zu Recht die Strafanzeige nicht an die Hand genommen, so dass
die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Liliane
Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.