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Entscheid

BES.2024.128

Nichtanhandnahme (Urteil BGer 7B_43/2025 vom 13. Februar 2025)

6. Januar 2025Deutsch13 min

vom 16. September 2024 reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schriftlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.128

ENTSCHEID

vom 6.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2

Aeschenvorstadt 56, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. Oktober 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 16. September 2024 reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) schriftlich

Strafanzeige gegen das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend Amtsmissbrauch ein. Als Begründung

führte er an, dass er die Kosten des Zahlungsbefehls der Betreibung [...] –

einer Leistungsabrechnung der B____ AG vom 30. November 2022 – nicht

verursacht habe. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Oktober 2024

trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige des

Beschwerdeführers nicht ein, da kein Tatverdacht gegeben sei. Die Kosten wurden

zu Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

14. Oktober 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung eines Strafverfahrens. Mit

Schreiben vom 23. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft die

verfahrensleitende Präsidentin darüber informiert, dass das vorliegende

Verfahren wohl in einem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren UT.[...]

bzw. BES.2024.21 stehe. Im Verfahren UT.[...] zeigte der Beschwerdeführer das C____

und die B____ AG des Betrugs sowie des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage mit der Begründung an, dass die beim C____ erfolgte

Extraktion seines Weisheitszahns sowie die Zystenentfernung bereits im Jahr

2020 und nicht erst 2021 erfolgt seien. Überdies sei eine TP-Rechnung

betrügerisch erstellt und es seien zu viele Termine aufgeführt worden. Mit

Verfügung vom 24. Oktober 2024 hat die verfahrensleitende Präsidentin

entschieden, die Akten des Verfahrens BES.2024.21 für das vorliegende Verfahren

beizuziehen. In seiner – unaufgeforderten – Eingabe vom 4. November 2024

hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich der wahrheitsgetreue Sachverhalt

auf das Strafverfahren UT.[...] beziehe. Diese Eingabe ist mit Verfügung vom

6. November 2024 zu den Akten genommen worden.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten sowie unter Beizug der Akten des Verfahrens BES.2024.21

ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (Postaufgabe

am 15. Oktober 2024) ist rechtzeitig erfolgt. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom

14.

März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E.

1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall, zumal der mutmassliche

Amtsmissbrauch des Betreibungsamtes zu seinem Nachteil begangen worden sein

soll.

1.3

1.3.1

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte

des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid

nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c

StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne

er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die

Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1

lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive

fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die

Beschwerde eingetreten werden.

1.3.2 Aus

der Beschwerde vom 14. Oktober 2024 geht nicht genau hervor, welche

Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer anficht und in

welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Der

Beschwerdeführer stellt zwar sinngemäss den Antrag, dass es zu einer

«Gegenüberstellung der Röntgenbilder zum Knochenbau» kommen solle, dies kann

sich allerdings nicht auf das Betreibungs- und Konkursamt – das im vorliegenden

Fall des Amtsmissbrauchs beschuldigt wird – beziehen. Es ist daher kein Antrag

ersichtlich und der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen auch

nicht mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Vielmehr listet er jene

Straftatbestände auf, die er bereits im Verfahren BES.2024.21 vorgebracht

hatte. Aufgrund der Gesamtumstände ist allerdings klar, dass der

Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht

einverstanden ist. Deshalb kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1 Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der

aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore»

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen;

Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N

6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014

vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2 Eine

Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kann etwa bei Fehlen

eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall,

wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die

Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen

nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus

der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom

10. September 2019 E. 2.4.2; BGer 6B_798/2019 vom

27. August 2019 E. 3.2).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung

hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der

Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende

Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht

verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos

erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten

sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei

Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang,

a.a.O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren

Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom

7. Dezember 2020 E. 2.1).

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme vom 4. Oktober 2024 damit,

dass kein Tatverdacht bestehe, der das Einleiten eines Strafverfahrens

rechtfertigen würde. Dem Schreiben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen,

inwiefern konkret strafbare Handlungen begangen worden seien. Das Schreiben

richte sich gegen den Inhalt des Zahlungsbefehls vom

13. September 2024, indem die Forderung durch den Anzeigesteller

bestritten werde. Bei dieser Sachlage handle es sich nicht um einen

strafrechtlich relevanten Sachverhalt, sondern um eine zivilrechtliche

Streitigkeit. Dem Anzeigesteller stehe es frei, die Forderung zu bestreiten und

entsprechend Rechtsvorschlag zu erheben, was er offensichtlich auch getan habe.

In Bezug auf das weitere Vorgehen sei er daher auf den Zivilweg zu verweisen

(Akten S. 1).

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 vor,

dass es noch immer nicht zu einer «Gegenüberstellung der Röntgenbilder zum

Knochenbau» gekommen sei und er sich auf die Beilagen sowie Art. 146 und

147 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] beziehe. Weiter gibt der

Beschwerdeführer an, dass er sich «gegen die staatliche Institution» auf

Art. 311 und 314 StGB «beziehe». Ohne weiteren Kommentar nennt der

Beschwerdeführer noch «Art. 315 StPO» (Akten S. 2)

3.3 In

seinem Schreiben vom 4. November 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass

er durch die Administration der B____, (sic) der [...] (gemeint wohl C____)

sowie der Staatsanwaltschaft diskriminiert werde und sie den «wahren Volksmord»

und die «Greueltaten» vom 3. Juli 2012 an ihm verleugnen (Akten

S. 33).

4.

4.1 Amtsmissbrauch

im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn die Täterschaft die ihr

verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes

hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht

geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine

unter den Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne

dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings

liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich

im Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser

Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch

tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines

Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige Handlungsabsicht.

Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden,

sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen

oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller

oder immaterieller Natur sein (Art. 312 StGB, Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 7 f. und N 22 f.).

4.2 Im

vorliegenden Fall stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 13. September 2024 einen Zahlungsbefehl für die

ordentliche Betreibung auf Pfändung und Konkurs über CHF 734.90 zuzüglich Zins

und Gebühren zu. Gläubigerin der Forderung ist die B____ AG. Unter Beizug der

Akten kann festgestellt werden, dass die Forderungssumme in den Behandlungen

vom 5. bis 19. Mai 2021 und der daraufhin ausgestellten

Leistungsabrechnung der B____ AG vom 30. November 2022 gründet. Der

Beschwerdeführer behauptete bereits im Verfahren BES.2024.21, im Jahr 2021

hätten gar keine kieferchirurgischen Behandlungen mehr stattgefunden. Diese seien

im Jahr 2020 erfolgt. Und auch die Anzahl wahrgenommener Termine stimme nicht.

Bereits mit AGE BES.2024.21 vom 5. Juni 2024 wurde jedoch festgestellt,

dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen ohne jegliche Belege vorbringt (E. 2.2).

Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, dass Leistungen abgerechnet

worden sind, die er nie bezogen hat, ist er dafür beweispflichtig. Indes genügt

es nicht, pauschal die Positionen des C____ und der B____ AG zu bestreiten. Mit

der Zustellung des Zahlungsbefehls ist das Betreibungsamt gesetzeskonform (nach

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) vorgegangen. Es

hat weder die ihm verliehenen Machtbefugnisse unangebracht angewendet, noch

will es damit sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil

verschaffen. Ein Verhalten, das seitens des Betreibungsamtes einen

Amtsmissbrauch darstellen würde, ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar,

mithin ist der Tatbestand von Art. 311 StGB eindeutig nicht erfüllt.

Und auch sonst ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betreibungsamtes

nicht ersichtlich.

4.3 Der

Beschwerdeführer verkennt, dass die Frage, ob er die Forderungssumme zu

begleichen hat, eine zivilrechtliche Frage ist, die allenfalls im Rahmen eines

Zivilprozesses zu klären sein wird, jedoch keine strafrechtliche Relevanz hat. Da

der Beschwerdeführer am 16. September 2024 Rechtsvorschlag erhoben

hat (Akten S. 16), wurde das Betreibungsverfahren vorläufig gestoppt. Es

wird nun Sache der Gläubigerin sein, den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die

Betreibung wieder in Gang zu setzen, indem sie beweist, dass die Forderung

tatsächlich besteht.

5.

Schliesslich ist

der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Formulierungen wie «SCHISSET

ARTIG BLUET US EURENE STINKENDE MUSCHIS, IHR JUDAISCHE HUNDESÖHNER MIT 4 EIER

UND VERGLEUGNET DABEI WEITERHIN DEN WAHREN VOLKSMORD! [sic]» (Akten S. 2) sowie

«Ihr judaische Hundesöhner mit 4 Eiern! [sic]» (Akten S. 33) als Beschimpfung

gemäss Art. 177 StGB aufgefasst werden könnten. Dem Beschwerdeführer

wird daher nahegelegt, sich im Ton gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem

Appellationsgericht zu mässigen, um nicht wegen Ehrverletzungsdelikten gemäss

Art. 173 ff. StGB angezeigt zu werden.

5.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt

keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft hat im

Ergebnis daher zu Recht die Strafanzeige nicht an die Hand genommen, so dass

die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.– (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Liliane

Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.