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Entscheid

BES.2024.129

Verfahrenseinstellung

24. April 2025Deutsch21 min

18. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.129

ENTSCHEID

vom 24.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels,

Advokat, Gerbergasse 48, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch MLaw Samuel Neuhaus,

Advokat,

Dammstrasse 14, 2540 Grenchen

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. Oktober 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ reichte am

18. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____

(gemäss Handelsregistereintrag: [...]) wegen Betrug, Veruntreuung, Unterlassung

der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers, ordnungswidriger Führung der

Geschäftsbücher sowie aller weiterer infrage stehender Delikte ein. Mit

Verfügung vom 8. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren

gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigter) ein.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. iur. Jascha

Schneider-Marfels, mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Dabei hat er verlangt, die

Verfügung vom 8. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an

die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Neubeurteilung bei Rückweisung sei

durch einen anderen Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwältin vorzunehmen. Innert

mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer

einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.– geleistet. Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Darauf hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 repliziert. Der Verteidiger

des Beschuldigten, MLaw Samuel Neuhaus, hat mit Eingabe vom 13. Dezember 2024

mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme und das Stellen von Anträgen verzichtet

werde. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde die Staatsanwaltschaft um

umgehende Einreichung der Verfahrensakten gebeten. Die Verfahrensleitung musste

mit Verfügung vom 5. Februar 2025 feststellen, dass die eingereichten

elektronischen Akten weder paginiert noch mit einem Inhaltsverzeichnis versehen

waren. Zudem wurde festgestellt, dass die Akten an mehreren Stellen unvollständig

waren. Aufgrund dessen wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten zu

vervollständigen und entweder die Papierakten paginiert und mit

Inhaltsverzeichnis versehen einzureichen oder nach Paginierung und Erstellung

des Inhaltsverzeichnisses nochmals einen elektronischen Aktentransfer

vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrensleiterin mit Eingabe vom

17. Februar 2025 darüber informiert und sein Befremden darüber kundgetan,

dass er von der Untersuchungsbehörde angefragt worden sei, nicht bzw. nicht

mehr vorhandene Akten nachzureichen. Die paginierten (ohne Inhaltsverzeichnis

versehenen) Akten wurden dem Appellationsgericht am 3. März 2025 auf der

elektronischen Austauschplattform zur Verfügung gestellt.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten (nachfolgend auch: Vorakten) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung folgend hat die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im umrissenen

Sinne zu enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder

Korrektur ist nicht zulässig (BGer 6B_867/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2,

1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3, 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3;

6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere für Tatsachen

und Beweismittel, die bereits vor der angefochtenen Verfahrenshandlung hätten

vorgebracht werden können. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist

nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines

anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (AGE BES.2021.67 vom 20.

September 2021 E. 3.2, BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 6; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 396 StPO N 9e).

Die vorliegende

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1

StPO), so dass auf sie einzutreten ist. Darauf, ob die Beschwerde in

unzulässiger Weise mit der Replik ergänzt worden ist, ist noch zurückzukommen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer schloss im Jahr 2012 einen Arbeitsvertrag (Vorakten SB AZ

S. 57 ff.) als Maler mit der damaligen [...] AG (später: [...] AG in Liq.,

gelöscht am [...]). Unbestritten ist, dass bereits damals Thema war, dass der

Beschwerdeführer das Unternehmen dereinst übernehmen möchte, ihm zum damaligen

Zeitpunkt allerdings die Mittel dazu gefehlt haben. Im Arbeitsvertrag vom

5.

Juli 2012 wurde ab dem 1. November 2012 als Lohn ein monatliches Fixum

von CHF 4'000.– brutto zuzüglich CHF 500.– Pauschalspesen vereinbart.

Zusätzlich wurde eine variable Lohnkomponente basierend auf dem vom

Beschwerdeführer erwirtschafteten Umsatz vereinbart. Von diesem Umsatz sollten

die effektiven Lohnkosten der beteiligten Mitarbeiter, ein Fixkostenbeitrag von

29.

% sowie ein Materialkostenbeitrag von 12 % des Umsatzes in Abzug

gebracht werden. Der so ermittelte Endbetrag sei gemäss Arbeitsvertrag wie

folgt zu verwenden:

«1/3 steht Ihnen [Beschwerdeführer] als Bezug unter Berücksichtigung

aller Sozialabzüge zur freien Verfügung.

1/3 wird auf ein, von der Firma zu versteuerndes Sperrkonto

übertragen.

1/3 verbleibt in der Firma».

Per 1. Mai 2016

wurde eine Lohnerhöhung von CHF 1'000.– zugesprochen, wodurch das

monatliche Fixum ab dann CHF 5'000.– zuzüglich gleichbleibender Pauschalspesen

betrug. Ab 2015 wurden die Gespräche in Bezug auf die Betriebsübernahme

intensiviert. Am 30. November 2017 hat die damalige [...] AG das

Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2018 gekündigt. Seit Beendigung des

Arbeitsverhältnisses herrscht Uneinigkeit darüber, wem der auf das Sperrkonto

einzubezahlende Betrag zusteht. In seiner Strafanzeige vom 18. September

2023.

vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, aus dem Arbeitsvertrag gehe

klar hervor, dass jener Drittel des Nettoumsatzes, der auf das Sperrkonto hätte

überwiesen werden sollen, ihm persönlich und nicht dem Unternehmen zustehe. Das

Sperrkonto habe dazu dienen sollen, dass ein Teil des Lohnes für den späteren Aktienkauf

habe angespart werden können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich

bei diesem Drittel um Buchgeld, das wirtschaftlich ihm zuzuordnen sei. Mit

Urteil vom 12. April 2021 wurde der Konkurs über die [...] AG eröffnet. Unbestritten

ist, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung nie ein Sperrkonto errichtet

wurde.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 8. Oktober 2024 (Akten

S. 1 ff.) zunächst fest, dass sie die beiden Parteien einvernommen und

anschliessend C____, den Aussteller des Arbeitsvertrags, befragt habe.

Letzterer habe die Ansicht des Beschuldigten bestätigt, wonach das auf das

Sperrkonto einzubezahlende Geld der Gesellschaft zugestanden habe und der

Beschwerdeführer die Mittel zur Finanzierung der Geschäftsübernahme selber

hätte ansparen müssen. Das Geld auf dem Sperrkonto sei als Reserve für die

Gesellschaft gedacht gewesen.

Als

Einstellungsgrund nennt sie Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, der eine vollständige

Einstellung des Verfahrens ermöglicht, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt. Für den Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138

Ziff. 1 StGB sei zentral, ob das Geld, welches gemäss Arbeitsvertrag auf das

Sperrkonto hätte einbezahlt werden müssen, dem Beschwerdeführer gehörte und dem

Beschuldigten anvertraut war, oder ob es sich um Vermögen der Gesellschaft

handelte. Der Arbeitsvertrag gebe keine Auskunft darüber, was mit dem Betrag

auf dem Sperrkonto geschehen sollte oder wem dieser Betrag zustand. Ebenfalls

liesse sich der Sinn und Zweck hinter der Einzahlung auf das Sperrkonto nicht

aus dem Vertrag entnehmen. Weiter seien keine Protokolle bekannt, aus denen

hervorgehe, wie die Parteien die in Frage stehende Regelung tatsächlich

interpretierten. C____ als Aussteller und «Ideengeber» für die Ausgestaltung

des Arbeitsvertrags und der Regelung mit dem Sperrkonto habe der Staatsanwaltschaft

angegeben, dass dieses Geld als Reserve für das Unternehmen gedacht gewesen

sei, was sich mit der Ansicht des Beschuldigten decke. Für den strafrechtlichen

Vorwurf sei es notwendig, dass der Beschuldigte um eine allfällige

Werterhaltungspflicht wusste. Indem der Wortlaut des Arbeitsvertrags

diesbezüglich unklar sei und die Regelung zum Sperrkonto gemäss Aussteller

nicht auf diese Weise hätte interpretiert werden sollen, könne mangels

gegenläufiger Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschuldigte tatsächlich von einer Werterhaltungspflicht ausgegangen sei. Dies

unabhängig davon, wie der Vertrag allenfalls objektiv nach dem

Vertrauensprinzip zu verstehen gewesen wäre. Mangels Nachweises der Forderung

und aufgrund des ohnehin fehlenden Vorsatzes des Beschuldigten könne keine

Schädigungsabsicht oder unrechtmässige Vorteilsabsicht angenommen werden. Es

könne deshalb nicht mit einem Schuldspruch bei einer allfälligen Anklage vor

dem Strafgericht gerechnet werden.

Auch in Bezug

auf die vorgeworfene Gläubigerbevorzugung und eine mögliche Urkundenfälschung

hält die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass

der auf das Sperrkonto einzubezahlende Betrag wirtschaftlich dem Privatkläger

zustand. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das für das Sperrkonto

vorgesehene Geld der Gesellschaft zustehe und somit auch keine Forderung des

Beschwerdeführers gegen die Gesellschaft bestanden habe.

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2024 (Akten

S. 6 ff.) vor, dass sich die [...] AG (vertreten durch den Beschuldigten)

und er sich darauf geeinigt hätten, dass er, der Beschwerdeführer, während

einem gewissen Zeitraum einen Teil seines Lohnes für den Aktienkauf ansparen

solle. Mit der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Regelung (vgl. E. 2.1) hätten

ihm insgesamt als variabler Lohn 2/3 des «Endbetrags» bzw. des Nettoumsatzes

zugestanden. Für den Fall, dass es nicht zu einem Kauf der Gesellschaft kommen

würde, sei vereinbart worden, dass das Geld dem Beschwerdeführer zukomme. Der

Beschwerdeführer stimmt der Staatsanwaltschaft insofern zu, als für den Vorwurf

der Veruntreuung zentral sei, ob das auf das Sperrkonto zu überweisende Geld

ihm gehörte oder ob es sich um Vermögen der Gesellschaft handelte. Entgegen der

Staatsanwaltschaft sei indes objektiv klar erkennbar, dass es sich bei den zu

überweisenden Beträgen um variablen Lohn und somit um Lohnbestandteile zu

seinen Gunsten gehandelt habe. Die Idee habe darin bestanden, dass der

Beschwerdeführer dieses Geld für den Erwerb der Aktien verwenden solle. Das

Sperrkonto habe dem Beschuldigten quasi als Sicherheit gedient, dass der

Beschwerdeführer für diesen Aktienkauf tatsächlich regelmässig Geld äufnete.

Entgegen der Staatsanwaltschaft sei der Arbeitsvertrag sowohl vom Wortlaut her

als auch unter Berücksichtigung der teleologischen Auslegung sehr deutlich.

Im Weiteren sei

nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Staatsanwaltschaft über diese

«deutliche Aktenlage» hinwegsetze und ihre Ausführungen auf die Aussagen des

Beschuldigten und die eines Zeugen stütze, der aus dem Lager des Beschuldigten

stamme. Die Staatsanwaltschaft erwähne mit keinem Wort, weshalb sie diese

Aussagen höher gewichtet «als die vorhandenen Dokumente». Es entstehe der

Eindruck, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht sorgsam abgeklärt

und die relevanten Dokumente nicht gewürdigt.

Betreffend

Betrugsvorwurf bemängelt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe die

diesbezüglichen, ausführlichen Vorbringen in der Strafanzeige mit keinem Wort

erwähnt. Es sei evident, dass auch dieser Tatbestand Anwendung finden könne und

kumulativ zur Veruntreuung in Betracht komme, da der Beschuldigte den Willen

zum getreuen Umgang mit den Vermögenswerten vorgespielt habe. Indem die Staatsanwaltschaft

dies nicht geprüft habe, habe sie Bundesrecht verletzt.

Auch bezüglich

der Tatbestände der Bevorzugung eines Gläubigers und der Urkundenfälschung hält

der Beschwerdeführer fest, dass klar eine Forderung gegenüber der Gesellschaft

bestehe, die nicht bilanziert worden sei. Zudem seien auch der Tatbestand der

unterlassenen Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie subsidiär zur Urkundenfälschung

der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325

StGB einschlägig. Indem auch diese Tatbestände nicht berücksichtigt worden

seien, habe die Staatsanwaltschaft Bundesrecht verletzt.

2.4

Die

Staatsanwaltschaft nimmt in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 (Akten

S. 49 ff.) Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «deutliche

Aktenlage», über welche sie sich nach dessen Ansicht hinwegsetze. Sie führt

aus, der Beschwerdeführer komme anhand einer systematischen und teleologischen

Auslegung zu diesem Ergebnis. Dabei stütze er sich einzig auf sein eigenes

Verständnis der vertraglichen Regelung. Objektivierbare Hinweise, Beweise oder

weiterführende Argumente, die diese Auslegung stützen würden, nenne der

Beschwerdeführer nicht. Welche «relevante Dokumente» dieser dabei meint, die

nicht gewürdigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Dem Argument des

Beschwerdeführers, wonach die fragliche Drittel-Regelung unter dem Titel «ihr

Gehalt setzt sich ab dem 1. November 2012 wie folgt zusammen» steht, entgegnet

die Staatsanwaltschaft, dass dadurch nicht nur geregelt worden sei, was dem

Beschwerdeführer als Lohn zustand, sondern auch, was ihm nicht als Lohn

zustand. Wie der Beschwerdeführer zum Schluss komme, dass aufgrund des

Wortlautes klar sei, dass das Geld auf dem Sperrkonto ihm persönlich als Lohn

zukam, erschliesse sich ihr nicht und werde vom Beschwerdeführer auch nicht

weiter ausgeführt. Überdies fehle auch auf den vom Beschwerdeführer

eingereichten Lohnausweisen jegliche Erwähnung des Sperrkontos. Vielmehr sei

darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jeden Monat einen

fixen Bruttolohn erhalten habe, der sehr viel höher gewesen sei, als das Fixum,

welches ursprünglich vertraglich vereinbart worden sei. Von einer deutlichen

Aktenlage könne nicht die Rede sein. Aufgrund dieser unklaren Regelung im

Arbeitsvertrag könne weder die Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht noch

das Wissen des Beschuldigten um eine Werterhaltungspflicht angenommen werden.

Auch aufgrund der klaren Aussage des Zeugen C____ müsse vielmehr davon

ausgegangen werden, dass keine Werterhaltungspflicht des Beschuldigten

vereinbart worden sei.

2.5

Auf

eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom

12.

Dezember 2024 wird an dieser Stelle unter Verweis auf die Akten weitgehend

verzichtet (vgl. Akten S. 55 ff.). Neu wirft er der Staatsanwaltschaft aber

insbesondere vor, eine vollständige Sachverhaltsaufklärung hätte nebst der

Berücksichtigung seiner eigenen Aussagen auch die Befragung weiterer Personen

erfordert. Insbesondere der Treuhänder des Beschwerdeführers hätte seiner

Ansicht nach befragt werden müssen. Das Unterlassen einer Befragung von

weiteren Personen durch die Staatsanwaltschaft führe zu einer unvollständigen

Sachverhaltsaufklärung und widerspreche der Verpflichtung, alle belastenden und

entlastenden Aspekte zu berücksichtigen. Ebenfalls neu – bzw. in der Beschwerde

noch unerwähnt – verweist der Beschwerdeführer in seiner Replik darauf, dass auch

die Einschätzung des Konkursamtes die staatsanwaltschaftliche Einschätzung in

Frage stelle. Dieses habe sich nämlich klar dahingehend geäussert, dass das

Sperrkonto zum Zweck der Finanzierung des Aktienkaufpreises eingerichtet worden

sei. Dies stelle einen weiteren objektiven Anhaltspunkt dar, der zeige, dass

die Einrichtung des Sperrkontos eng mit einer vertraglichen Zweckbindung

zugunsten des Beschwerdeführers verknüpft gewesen sei (Replik Rz. 4, Akten S. 57).

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309

Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an

das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist

nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist

ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über

die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für

die materielle Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

138.

IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019

vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17.

August 2015 E. 2.1).

Bei der

Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz

über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung

setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt

(Landshut/Bosshard, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 319 N 2). Hierzu ist eine umfassende Beweiserhebung

durch die Staatsanwaltschaft erforderlich (Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 308 N 7). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist

die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur

weiteren Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N

2).

3.2

3.2.1

Die

Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer sind sich darin einig, dass

vorliegend von entscheidender Bedeutung sei, ob das gemäss schriftlichem

Arbeitsvertrag auf ein Sperrkonto zu bezahlende Geld dem Beschwerdeführer oder

der Gesellschaft zustehe. Es ist indes nicht am Beschwerdegericht, eine

abschliessende zivilrechtliche Würdigung bzw. Vertragsauslegung vorzunehmen. Vorliegend

ist einzig von Bedeutung, ob dem Beschuldigten gestützt auf das vertraglich

Vereinbarte oder allfällige weitere Beweise ein vorsätzliches, strafrechtlich

relevantes Handeln vorgeworfen werden kann.

3.2.2

Nach

dem Studium der Verfahrensakten hat das Beschwerdegericht erhebliche Zweifel an

der Vertragsauslegung, wie sie der Beschwerdeführer vornimmt. Der

Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich dieses

Vertragsverständnis ausschliesslich auf die Aussagen und das Empfinden des

Beschwerdeführers stützt. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, sein

Vertragsverständnis durch andere Beweismittel zu untermauern. Sowohl der

Verweis auf die Einschätzung des Konkursamts Solothurn als auch die beantragte

Befragung weiterer Zeugen in seiner Replik vom 12. Dezember 2024 vermögen

daran nichts zu ändern. Zunächst ist nämlich nicht ersichtlich, gestützt worauf

das Konkursamt zum Schluss kommt, das Sperrkonto habe dem Aktienkauf dienen

sollen. Nebst dem, dass die verwendete Formulierung des Konkursamts nahezu

wörtlich der Version des Beschwerdeführers entspricht, sind dem

Beschwerdegericht keine Dokumente bekannt, woraus geschlossen werden könnte,

dass das Sperrkonto tatsächlich dem Aktienkauf hätte dienen sollen. Auch ist

nicht zu erwarten, dass die Befragung weiterer Zeugen daran etwas zu ändern

vermag, zumal diese im Gegensatz zum Zeugen C____ nicht an der Ausarbeitung des

Vertrags oder am Vertragsschluss beteiligt waren.

Abgesehen davon

gilt es festzuhalten, dass sowohl die Vorbringen bezüglich Konkursamt, als auch

der Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung spätestens in der

Beschwerdeschrift substantiiert hätten vorgebracht werden müssen. Indem auch

die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen Anlass geboten hat, diese

Punkte erst mittels Replik vorzubringen, handelt es sich um eine nicht zu

berücksichtigende Erweiterung der Beschwerdeschrift. Soweit aus den Akten

ersichtlich ist, hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, vorgängig zur

Einstellungsverfügung die Befragung weiterer Zeugen zu beantragen. Namentlich

ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuvor und auch nach der

Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 23. August 2024 die Befragung

seines Treuhänders [...] beantragt hat.

3.2.3

Dem

Vertragsverständnis des Beschwerdeführers steht dasjenige des Beschuldigten und

des Zeugen C____ gegenüber. Im Wesentlichen vertreten beide die Ansicht, dass

von Beginn an geplant gewesen sei, dass das fürs Sperrkonto bestimmte Geld im

Unternehmen bleibe. Die Idee des Sperrkontos erklären sie damit, dass die sich

darauf befindenden Mittel vor dem Verkauf nicht durch den Beschuldigten hätten

bezogen werden können. Die Mittel des Sperrkontos wären im Unternehmen

geblieben und hätten nach dem Unternehmensverkauf die Liquidität sicherstellen

sollen (Vorakten S. 88, 91, 92, 104). Wie der Beschwerdeführer zwar zurecht

einwendet, darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Zeuge als langjähriger

Bekannter und Geschäftspartner eher dem Lager des Beschuldigten zuzuordnen ist.

Dies wird aber insofern relativiert, als er seine Zeugenaussagen unter

Strafandrohung gemacht hat. Hinzu kommt, dass das Vertragsverständnis des

Beschuldigten und des Zeugen jedenfalls plausibel erscheint und sich auch durch

diverse Indizien stützen lässt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen:

3.2.3.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohnregelung während

mehrerer Jahre bereits dadurch nicht eingehalten wurde, indem der Beschwerdeführer

ein deutlich höheres Fixum bezogen hat, als vereinbart war. Zudem ist auf den

Lohnausweisen kein Bezug eines variablen Lohnbestandteils ersichtlich. Für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann allerdings offengelassen werden,

ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer über die Jahre zu

viel Lohn bezogen hat. Mit Blick auf die nicht erfolgte Errichtung des

Sperrkontos ist hingegen zu konstatieren, dass offensichtlich beide Parteien

über Jahre hinweg kein besonderes Augenmerk auf die exakte Umsetzung des

schriftlichen Vertrags gelegt haben.

3.2.3.2

Hinsichtlich

des Arguments des Beschwerdeführers, wonach das auf das Sperrkonto

einzubezahlende Geld dem Aktienkauf hätte dienen sollen, ist festzuhalten, dass

sich dies in keiner Weise aus dem Wortlaut ergibt. Demgegenüber geht aus der

mit 26. April 2016 datierten Kaufrechtsvereinbarung hervor, dass bereits im

Jahr 2016 die Rede davon war, dass es das Recht des Käufers sei, «die Firma [...]

AG per 1.5.2019 zum Preis von CHF 100'000.-- gegen Bar zu kaufen» (Vorakten

SB AZ / 62). Diese Formulierung erscheint wenig einleuchtend, wäre das

Verständnis der Parteien gewesen, dass der Unternehmenskauf über das Sperrkonto

finanziert werden sollte. Dafür, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein

muss, dass seinerseits Mittel für den Unternehmenskauf aufzubringen sein

werden, spricht auch die an mehreren Stellen in den Akten erwähnte Involvierung

seiner Ehefrau. In der Einvernahme vom 20. August 2024 gab der Zeuge C____ schliesslich

an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte mithelfen müssen, einen Teil

des Kaufs zu finanzieren (Vorakten S. 108). Das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni

2016, das im Jahr 2017 nach der mündlichen Absage des Beschwerdeführers

handschriftlich ergänzt wurde und wonach die Ehegattin nicht habe unterschreiben

wollen, scheint dies zu stützen (Vorakten S. 100). Der Beschwerdeführer,

der an der Zeugeneinvernahme anwesend war, hat dieser Darstellung weder

widersprochen noch Ergänzungsfragen gestellt (Vorakten S. 101 ff., 109). In

Bezug auf die Kaufrechtsvereinbarung hat der Beschwerdeführer in der

Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2024 denn auch ausgeführt, dass der

Entwurf für ihn «so finanziell nicht machbar» gewesen sei (Vorakten S. 78).

Folglich muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer spätestens

seit 2016 bewusst gewesen sein muss, dass der Unternehmenskauf nicht über das

Sperrkonto finanziert werden soll. Wäre er ursprünglich tatsächlich davon ausgegangen,

wäre aber wiederum zu erwarten gewesen, dass er dem widersprochen hätte oder

das doch kapitale Missverständnis zumindest auf irgendeine Art und Weise

thematisiert und dokumentiert worden wäre. Weder wird vom Beschwerdeführer

etwas Dahingehendes geltend gemacht, noch lassen sich diesbezügliche Hinweise

in den umfangreichen Akten finden.

3.2.3.3

Das

gewichtigste Indiz, das gegen die Version des Beschwerdeführers spricht, liegt allerdings

darin, dass gemäss Vereinbarung das Sperrkonto durch das Unternehmen versteuert

werden sollte. Hätte es sich beim Sperrkonto tatsächlich um variablen Lohn

gehandelt, hätte dieser auch als Lohn versteuert und mit den entsprechenden

Abzügen versehen werden müssen. Unter damaliger Annahme, der Beschwerdeführer

werde das Unternehmen dereinst übernehmen, erscheint es denn auch

nachvollziehbar, dass das Vermögen auf dem Sperrkonto auch noch nach dem

Aktienverkauf noch im Unternehmen bleiben sollte. Das Geld wäre auf diesem Wege

dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden, ohne dass es zunächst als

Einkommen hätte versteuert werden müssen, nur um später durch den

Beschwerdeführer wieder ins Unternehmen eingebracht zu werden.

3.2.4

Als

Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bei vorliegender

Aktenlage kein Vorsatz in Bezug auf ein mögliches Vermögensdelikt vorgeworfen

werden kann und die Verfahrenseinstellung gerechtfertigt ist, da kein

Tatverdacht erhärtet ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Es entsteht der

Eindruck, dass sich die Streitigkeit im Eigentlichen nicht um die Frage dreht,

ob das Geld für den Aktienkauf bestimmt war, sondern vielmehr darum, was nach

dem gescheiterten Unternehmenskauf mit dem für das Sperrkonto vorgesehenen Geld

passieren sollte. Diese Frage wurde damals im Vertrag offensichtlich nicht

geregelt und gewann wohl erst mit dem Scheitern des Unternehmenskaufs an

Bedeutung für die Parteien. Hierfür spricht auch nachfolgende Aussage des

Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 9. April 2024: «Ich ging davon aus,

dass das Sperrkonto aufgelöst wird, nachdem ich gekündigt worden war. Als ich

gekündigt wurde, ging alles ruppig zu und her. Er [Beschuldigter] machte keine

Aussagen zu diesem Thema, es wurde einfach übergangen» (Vorakten S. 78).

3.3

Auch

in Bezug auf die vorgeworfene Unterlassung der Buchführung, die Bevorzugung

eines Gläubigers und die vorgeworfene Urkundenfälschung gilt, dass dem

Beschuldigten kein Vorsatz nachzuweisen ist. Zum einen kann ihm nicht

vorgeworfen werden, dass er um den Bestand der vom Beschwerdeführer behaupten Forderung

wusste. Zum anderen genügt alleine der Umstand, dass das vertraglich

vereinbarte Sperrkonto nicht errichtet wurde, noch nicht, um die genannten

Tatbestände zu erfüllen. Es liegen denn auch keine Hinweise darauf vor, dass

das für das Sperrkonto bestimmte Vermögen gar nicht oder fehlerhaft in der

Buchführung berücksichtigt wurde. Mit Bezug auf die ordnungswidrige Führung der

Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB ist darauf hinzuweisen, dass die

Verjährungsfrist von drei Jahren längst eingetreten und eine Verfolgung zum

heutigen Zeitpunkt bereits deshalb ausgeschlossen ist (Art. 325 StGB i.V.m.

Art. 103 und Art. 109 StGB). Auch was den Vorwurf des Betrugs angeht, ist

festzuhalten, dass dieser Tatbestand bereits in Ermangelung einer selbständigen

Vermögensschädigung, die Ausfluss der arglistigen Täuschung sein müsste,

vorliegend ausser Betracht fällt.

4.

4.1

Den

Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Somit erübrigt sich auch

der beantragte Wechsel der Zuständigkeit hin zu einer neuen Staatsanwältin bzw.

zu einem neuen Staatsanwalt.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gebühr, die mit dem Kostenvorschuss

von CHF 1'500.– zu verrechnen ist, wird auf CHF 1'200.– festgesetzt (vgl.

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Gebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse dem

Beschwerdeführer CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.