BES.2024.129
Verfahrenseinstellung
24. April 2025Deutsch21 min
18. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.129
ENTSCHEID
vom 24.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels,
Advokat, Gerbergasse 48, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Samuel Neuhaus,
Advokat,
Dammstrasse 14, 2540 Grenchen
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Oktober 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ reichte am
18. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____
(gemäss Handelsregistereintrag: [...]) wegen Betrug, Veruntreuung, Unterlassung
der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers, ordnungswidriger Führung der
Geschäftsbücher sowie aller weiterer infrage stehender Delikte ein. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigter) ein.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. iur. Jascha
Schneider-Marfels, mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Dabei hat er verlangt, die
Verfügung vom 8. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Neubeurteilung bei Rückweisung sei
durch einen anderen Staatsanwalt oder eine andere Staatsanwältin vorzunehmen. Innert
mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.– geleistet. Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Darauf hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 repliziert. Der Verteidiger
des Beschuldigten, MLaw Samuel Neuhaus, hat mit Eingabe vom 13. Dezember 2024
mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme und das Stellen von Anträgen verzichtet
werde. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde die Staatsanwaltschaft um
umgehende Einreichung der Verfahrensakten gebeten. Die Verfahrensleitung musste
mit Verfügung vom 5. Februar 2025 feststellen, dass die eingereichten
elektronischen Akten weder paginiert noch mit einem Inhaltsverzeichnis versehen
waren. Zudem wurde festgestellt, dass die Akten an mehreren Stellen unvollständig
waren. Aufgrund dessen wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten zu
vervollständigen und entweder die Papierakten paginiert und mit
Inhaltsverzeichnis versehen einzureichen oder nach Paginierung und Erstellung
des Inhaltsverzeichnisses nochmals einen elektronischen Aktentransfer
vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrensleiterin mit Eingabe vom
17. Februar 2025 darüber informiert und sein Befremden darüber kundgetan,
dass er von der Untersuchungsbehörde angefragt worden sei, nicht bzw. nicht
mehr vorhandene Akten nachzureichen. Die paginierten (ohne Inhaltsverzeichnis
versehenen) Akten wurden dem Appellationsgericht am 3. März 2025 auf der
elektronischen Austauschplattform zur Verfügung gestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten (nachfolgend auch: Vorakten) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung folgend hat die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im umrissenen
Sinne zu enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder
Korrektur ist nicht zulässig (BGer 6B_867/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2,
1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3, 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3;
6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere für Tatsachen
und Beweismittel, die bereits vor der angefochtenen Verfahrenshandlung hätten
vorgebracht werden können. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist
nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines
anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (AGE BES.2021.67 vom 20.
September 2021 E. 3.2, BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 6; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 396 StPO N 9e).
Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1
StPO), so dass auf sie einzutreten ist. Darauf, ob die Beschwerde in
unzulässiger Weise mit der Replik ergänzt worden ist, ist noch zurückzukommen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer schloss im Jahr 2012 einen Arbeitsvertrag (Vorakten SB AZ
S. 57 ff.) als Maler mit der damaligen [...] AG (später: [...] AG in Liq.,
gelöscht am [...]). Unbestritten ist, dass bereits damals Thema war, dass der
Beschwerdeführer das Unternehmen dereinst übernehmen möchte, ihm zum damaligen
Zeitpunkt allerdings die Mittel dazu gefehlt haben. Im Arbeitsvertrag vom
5.
Juli 2012 wurde ab dem 1. November 2012 als Lohn ein monatliches Fixum
von CHF 4'000.– brutto zuzüglich CHF 500.– Pauschalspesen vereinbart.
Zusätzlich wurde eine variable Lohnkomponente basierend auf dem vom
Beschwerdeführer erwirtschafteten Umsatz vereinbart. Von diesem Umsatz sollten
die effektiven Lohnkosten der beteiligten Mitarbeiter, ein Fixkostenbeitrag von
29.
% sowie ein Materialkostenbeitrag von 12 % des Umsatzes in Abzug
gebracht werden. Der so ermittelte Endbetrag sei gemäss Arbeitsvertrag wie
folgt zu verwenden:
«1/3 steht Ihnen [Beschwerdeführer] als Bezug unter Berücksichtigung
aller Sozialabzüge zur freien Verfügung.
1/3 wird auf ein, von der Firma zu versteuerndes Sperrkonto
übertragen.
1/3 verbleibt in der Firma».
Per 1. Mai 2016
wurde eine Lohnerhöhung von CHF 1'000.– zugesprochen, wodurch das
monatliche Fixum ab dann CHF 5'000.– zuzüglich gleichbleibender Pauschalspesen
betrug. Ab 2015 wurden die Gespräche in Bezug auf die Betriebsübernahme
intensiviert. Am 30. November 2017 hat die damalige [...] AG das
Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2018 gekündigt. Seit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses herrscht Uneinigkeit darüber, wem der auf das Sperrkonto
einzubezahlende Betrag zusteht. In seiner Strafanzeige vom 18. September
2023.
vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, aus dem Arbeitsvertrag gehe
klar hervor, dass jener Drittel des Nettoumsatzes, der auf das Sperrkonto hätte
überwiesen werden sollen, ihm persönlich und nicht dem Unternehmen zustehe. Das
Sperrkonto habe dazu dienen sollen, dass ein Teil des Lohnes für den späteren Aktienkauf
habe angespart werden können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich
bei diesem Drittel um Buchgeld, das wirtschaftlich ihm zuzuordnen sei. Mit
Urteil vom 12. April 2021 wurde der Konkurs über die [...] AG eröffnet. Unbestritten
ist, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung nie ein Sperrkonto errichtet
wurde.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Einstellungsverfügung vom 8. Oktober 2024 (Akten
S. 1 ff.) zunächst fest, dass sie die beiden Parteien einvernommen und
anschliessend C____, den Aussteller des Arbeitsvertrags, befragt habe.
Letzterer habe die Ansicht des Beschuldigten bestätigt, wonach das auf das
Sperrkonto einzubezahlende Geld der Gesellschaft zugestanden habe und der
Beschwerdeführer die Mittel zur Finanzierung der Geschäftsübernahme selber
hätte ansparen müssen. Das Geld auf dem Sperrkonto sei als Reserve für die
Gesellschaft gedacht gewesen.
Als
Einstellungsgrund nennt sie Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, der eine vollständige
Einstellung des Verfahrens ermöglicht, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt. Für den Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138
Ziff. 1 StGB sei zentral, ob das Geld, welches gemäss Arbeitsvertrag auf das
Sperrkonto hätte einbezahlt werden müssen, dem Beschwerdeführer gehörte und dem
Beschuldigten anvertraut war, oder ob es sich um Vermögen der Gesellschaft
handelte. Der Arbeitsvertrag gebe keine Auskunft darüber, was mit dem Betrag
auf dem Sperrkonto geschehen sollte oder wem dieser Betrag zustand. Ebenfalls
liesse sich der Sinn und Zweck hinter der Einzahlung auf das Sperrkonto nicht
aus dem Vertrag entnehmen. Weiter seien keine Protokolle bekannt, aus denen
hervorgehe, wie die Parteien die in Frage stehende Regelung tatsächlich
interpretierten. C____ als Aussteller und «Ideengeber» für die Ausgestaltung
des Arbeitsvertrags und der Regelung mit dem Sperrkonto habe der Staatsanwaltschaft
angegeben, dass dieses Geld als Reserve für das Unternehmen gedacht gewesen
sei, was sich mit der Ansicht des Beschuldigten decke. Für den strafrechtlichen
Vorwurf sei es notwendig, dass der Beschuldigte um eine allfällige
Werterhaltungspflicht wusste. Indem der Wortlaut des Arbeitsvertrags
diesbezüglich unklar sei und die Regelung zum Sperrkonto gemäss Aussteller
nicht auf diese Weise hätte interpretiert werden sollen, könne mangels
gegenläufiger Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschuldigte tatsächlich von einer Werterhaltungspflicht ausgegangen sei. Dies
unabhängig davon, wie der Vertrag allenfalls objektiv nach dem
Vertrauensprinzip zu verstehen gewesen wäre. Mangels Nachweises der Forderung
und aufgrund des ohnehin fehlenden Vorsatzes des Beschuldigten könne keine
Schädigungsabsicht oder unrechtmässige Vorteilsabsicht angenommen werden. Es
könne deshalb nicht mit einem Schuldspruch bei einer allfälligen Anklage vor
dem Strafgericht gerechnet werden.
Auch in Bezug
auf die vorgeworfene Gläubigerbevorzugung und eine mögliche Urkundenfälschung
hält die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass
der auf das Sperrkonto einzubezahlende Betrag wirtschaftlich dem Privatkläger
zustand. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das für das Sperrkonto
vorgesehene Geld der Gesellschaft zustehe und somit auch keine Forderung des
Beschwerdeführers gegen die Gesellschaft bestanden habe.
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2024 (Akten
S. 6 ff.) vor, dass sich die [...] AG (vertreten durch den Beschuldigten)
und er sich darauf geeinigt hätten, dass er, der Beschwerdeführer, während
einem gewissen Zeitraum einen Teil seines Lohnes für den Aktienkauf ansparen
solle. Mit der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Regelung (vgl. E. 2.1) hätten
ihm insgesamt als variabler Lohn 2/3 des «Endbetrags» bzw. des Nettoumsatzes
zugestanden. Für den Fall, dass es nicht zu einem Kauf der Gesellschaft kommen
würde, sei vereinbart worden, dass das Geld dem Beschwerdeführer zukomme. Der
Beschwerdeführer stimmt der Staatsanwaltschaft insofern zu, als für den Vorwurf
der Veruntreuung zentral sei, ob das auf das Sperrkonto zu überweisende Geld
ihm gehörte oder ob es sich um Vermögen der Gesellschaft handelte. Entgegen der
Staatsanwaltschaft sei indes objektiv klar erkennbar, dass es sich bei den zu
überweisenden Beträgen um variablen Lohn und somit um Lohnbestandteile zu
seinen Gunsten gehandelt habe. Die Idee habe darin bestanden, dass der
Beschwerdeführer dieses Geld für den Erwerb der Aktien verwenden solle. Das
Sperrkonto habe dem Beschuldigten quasi als Sicherheit gedient, dass der
Beschwerdeführer für diesen Aktienkauf tatsächlich regelmässig Geld äufnete.
Entgegen der Staatsanwaltschaft sei der Arbeitsvertrag sowohl vom Wortlaut her
als auch unter Berücksichtigung der teleologischen Auslegung sehr deutlich.
Im Weiteren sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Staatsanwaltschaft über diese
«deutliche Aktenlage» hinwegsetze und ihre Ausführungen auf die Aussagen des
Beschuldigten und die eines Zeugen stütze, der aus dem Lager des Beschuldigten
stamme. Die Staatsanwaltschaft erwähne mit keinem Wort, weshalb sie diese
Aussagen höher gewichtet «als die vorhandenen Dokumente». Es entstehe der
Eindruck, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht sorgsam abgeklärt
und die relevanten Dokumente nicht gewürdigt.
Betreffend
Betrugsvorwurf bemängelt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe die
diesbezüglichen, ausführlichen Vorbringen in der Strafanzeige mit keinem Wort
erwähnt. Es sei evident, dass auch dieser Tatbestand Anwendung finden könne und
kumulativ zur Veruntreuung in Betracht komme, da der Beschuldigte den Willen
zum getreuen Umgang mit den Vermögenswerten vorgespielt habe. Indem die Staatsanwaltschaft
dies nicht geprüft habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
Auch bezüglich
der Tatbestände der Bevorzugung eines Gläubigers und der Urkundenfälschung hält
der Beschwerdeführer fest, dass klar eine Forderung gegenüber der Gesellschaft
bestehe, die nicht bilanziert worden sei. Zudem seien auch der Tatbestand der
unterlassenen Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie subsidiär zur Urkundenfälschung
der Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325
StGB einschlägig. Indem auch diese Tatbestände nicht berücksichtigt worden
seien, habe die Staatsanwaltschaft Bundesrecht verletzt.
2.4
Die
Staatsanwaltschaft nimmt in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 (Akten
S. 49 ff.) Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «deutliche
Aktenlage», über welche sie sich nach dessen Ansicht hinwegsetze. Sie führt
aus, der Beschwerdeführer komme anhand einer systematischen und teleologischen
Auslegung zu diesem Ergebnis. Dabei stütze er sich einzig auf sein eigenes
Verständnis der vertraglichen Regelung. Objektivierbare Hinweise, Beweise oder
weiterführende Argumente, die diese Auslegung stützen würden, nenne der
Beschwerdeführer nicht. Welche «relevante Dokumente» dieser dabei meint, die
nicht gewürdigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Dem Argument des
Beschwerdeführers, wonach die fragliche Drittel-Regelung unter dem Titel «ihr
Gehalt setzt sich ab dem 1. November 2012 wie folgt zusammen» steht, entgegnet
die Staatsanwaltschaft, dass dadurch nicht nur geregelt worden sei, was dem
Beschwerdeführer als Lohn zustand, sondern auch, was ihm nicht als Lohn
zustand. Wie der Beschwerdeführer zum Schluss komme, dass aufgrund des
Wortlautes klar sei, dass das Geld auf dem Sperrkonto ihm persönlich als Lohn
zukam, erschliesse sich ihr nicht und werde vom Beschwerdeführer auch nicht
weiter ausgeführt. Überdies fehle auch auf den vom Beschwerdeführer
eingereichten Lohnausweisen jegliche Erwähnung des Sperrkontos. Vielmehr sei
darauf ersichtlich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jeden Monat einen
fixen Bruttolohn erhalten habe, der sehr viel höher gewesen sei, als das Fixum,
welches ursprünglich vertraglich vereinbart worden sei. Von einer deutlichen
Aktenlage könne nicht die Rede sein. Aufgrund dieser unklaren Regelung im
Arbeitsvertrag könne weder die Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht noch
das Wissen des Beschuldigten um eine Werterhaltungspflicht angenommen werden.
Auch aufgrund der klaren Aussage des Zeugen C____ müsse vielmehr davon
ausgegangen werden, dass keine Werterhaltungspflicht des Beschuldigten
vereinbart worden sei.
2.5
Auf
eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
12.
Dezember 2024 wird an dieser Stelle unter Verweis auf die Akten weitgehend
verzichtet (vgl. Akten S. 55 ff.). Neu wirft er der Staatsanwaltschaft aber
insbesondere vor, eine vollständige Sachverhaltsaufklärung hätte nebst der
Berücksichtigung seiner eigenen Aussagen auch die Befragung weiterer Personen
erfordert. Insbesondere der Treuhänder des Beschwerdeführers hätte seiner
Ansicht nach befragt werden müssen. Das Unterlassen einer Befragung von
weiteren Personen durch die Staatsanwaltschaft führe zu einer unvollständigen
Sachverhaltsaufklärung und widerspreche der Verpflichtung, alle belastenden und
entlastenden Aspekte zu berücksichtigen. Ebenfalls neu – bzw. in der Beschwerde
noch unerwähnt – verweist der Beschwerdeführer in seiner Replik darauf, dass auch
die Einschätzung des Konkursamtes die staatsanwaltschaftliche Einschätzung in
Frage stelle. Dieses habe sich nämlich klar dahingehend geäussert, dass das
Sperrkonto zum Zweck der Finanzierung des Aktienkaufpreises eingerichtet worden
sei. Dies stelle einen weiteren objektiven Anhaltspunkt dar, der zeige, dass
die Einrichtung des Sperrkontos eng mit einer vertraglichen Zweckbindung
zugunsten des Beschwerdeführers verknüpft gewesen sei (Replik Rz. 4, Akten S. 57).
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist
nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist
ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der
Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über
die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für
die materielle Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
138.
IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019
vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17.
August 2015 E. 2.1).
Bei der
Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz
über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung
setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt
(Landshut/Bosshard, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 319 N 2). Hierzu ist eine umfassende Beweiserhebung
durch die Staatsanwaltschaft erforderlich (Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 308 N 7). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist
die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N
2).
3.2
3.2.1
Die
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer sind sich darin einig, dass
vorliegend von entscheidender Bedeutung sei, ob das gemäss schriftlichem
Arbeitsvertrag auf ein Sperrkonto zu bezahlende Geld dem Beschwerdeführer oder
der Gesellschaft zustehe. Es ist indes nicht am Beschwerdegericht, eine
abschliessende zivilrechtliche Würdigung bzw. Vertragsauslegung vorzunehmen. Vorliegend
ist einzig von Bedeutung, ob dem Beschuldigten gestützt auf das vertraglich
Vereinbarte oder allfällige weitere Beweise ein vorsätzliches, strafrechtlich
relevantes Handeln vorgeworfen werden kann.
3.2.2
Nach
dem Studium der Verfahrensakten hat das Beschwerdegericht erhebliche Zweifel an
der Vertragsauslegung, wie sie der Beschwerdeführer vornimmt. Der
Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sich dieses
Vertragsverständnis ausschliesslich auf die Aussagen und das Empfinden des
Beschwerdeführers stützt. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, sein
Vertragsverständnis durch andere Beweismittel zu untermauern. Sowohl der
Verweis auf die Einschätzung des Konkursamts Solothurn als auch die beantragte
Befragung weiterer Zeugen in seiner Replik vom 12. Dezember 2024 vermögen
daran nichts zu ändern. Zunächst ist nämlich nicht ersichtlich, gestützt worauf
das Konkursamt zum Schluss kommt, das Sperrkonto habe dem Aktienkauf dienen
sollen. Nebst dem, dass die verwendete Formulierung des Konkursamts nahezu
wörtlich der Version des Beschwerdeführers entspricht, sind dem
Beschwerdegericht keine Dokumente bekannt, woraus geschlossen werden könnte,
dass das Sperrkonto tatsächlich dem Aktienkauf hätte dienen sollen. Auch ist
nicht zu erwarten, dass die Befragung weiterer Zeugen daran etwas zu ändern
vermag, zumal diese im Gegensatz zum Zeugen C____ nicht an der Ausarbeitung des
Vertrags oder am Vertragsschluss beteiligt waren.
Abgesehen davon
gilt es festzuhalten, dass sowohl die Vorbringen bezüglich Konkursamt, als auch
der Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsabklärung spätestens in der
Beschwerdeschrift substantiiert hätten vorgebracht werden müssen. Indem auch
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen Anlass geboten hat, diese
Punkte erst mittels Replik vorzubringen, handelt es sich um eine nicht zu
berücksichtigende Erweiterung der Beschwerdeschrift. Soweit aus den Akten
ersichtlich ist, hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, vorgängig zur
Einstellungsverfügung die Befragung weiterer Zeugen zu beantragen. Namentlich
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuvor und auch nach der
Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 23. August 2024 die Befragung
seines Treuhänders [...] beantragt hat.
3.2.3
Dem
Vertragsverständnis des Beschwerdeführers steht dasjenige des Beschuldigten und
des Zeugen C____ gegenüber. Im Wesentlichen vertreten beide die Ansicht, dass
von Beginn an geplant gewesen sei, dass das fürs Sperrkonto bestimmte Geld im
Unternehmen bleibe. Die Idee des Sperrkontos erklären sie damit, dass die sich
darauf befindenden Mittel vor dem Verkauf nicht durch den Beschuldigten hätten
bezogen werden können. Die Mittel des Sperrkontos wären im Unternehmen
geblieben und hätten nach dem Unternehmensverkauf die Liquidität sicherstellen
sollen (Vorakten S. 88, 91, 92, 104). Wie der Beschwerdeführer zwar zurecht
einwendet, darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Zeuge als langjähriger
Bekannter und Geschäftspartner eher dem Lager des Beschuldigten zuzuordnen ist.
Dies wird aber insofern relativiert, als er seine Zeugenaussagen unter
Strafandrohung gemacht hat. Hinzu kommt, dass das Vertragsverständnis des
Beschuldigten und des Zeugen jedenfalls plausibel erscheint und sich auch durch
diverse Indizien stützen lässt. Auf diese ist im Folgenden näher einzugehen:
3.2.3.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohnregelung während
mehrerer Jahre bereits dadurch nicht eingehalten wurde, indem der Beschwerdeführer
ein deutlich höheres Fixum bezogen hat, als vereinbart war. Zudem ist auf den
Lohnausweisen kein Bezug eines variablen Lohnbestandteils ersichtlich. Für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann allerdings offengelassen werden,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer über die Jahre zu
viel Lohn bezogen hat. Mit Blick auf die nicht erfolgte Errichtung des
Sperrkontos ist hingegen zu konstatieren, dass offensichtlich beide Parteien
über Jahre hinweg kein besonderes Augenmerk auf die exakte Umsetzung des
schriftlichen Vertrags gelegt haben.
3.2.3.2
Hinsichtlich
des Arguments des Beschwerdeführers, wonach das auf das Sperrkonto
einzubezahlende Geld dem Aktienkauf hätte dienen sollen, ist festzuhalten, dass
sich dies in keiner Weise aus dem Wortlaut ergibt. Demgegenüber geht aus der
mit 26. April 2016 datierten Kaufrechtsvereinbarung hervor, dass bereits im
Jahr 2016 die Rede davon war, dass es das Recht des Käufers sei, «die Firma [...]
AG per 1.5.2019 zum Preis von CHF 100'000.-- gegen Bar zu kaufen» (Vorakten
SB AZ / 62). Diese Formulierung erscheint wenig einleuchtend, wäre das
Verständnis der Parteien gewesen, dass der Unternehmenskauf über das Sperrkonto
finanziert werden sollte. Dafür, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein
muss, dass seinerseits Mittel für den Unternehmenskauf aufzubringen sein
werden, spricht auch die an mehreren Stellen in den Akten erwähnte Involvierung
seiner Ehefrau. In der Einvernahme vom 20. August 2024 gab der Zeuge C____ schliesslich
an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte mithelfen müssen, einen Teil
des Kaufs zu finanzieren (Vorakten S. 108). Das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni
2016, das im Jahr 2017 nach der mündlichen Absage des Beschwerdeführers
handschriftlich ergänzt wurde und wonach die Ehegattin nicht habe unterschreiben
wollen, scheint dies zu stützen (Vorakten S. 100). Der Beschwerdeführer,
der an der Zeugeneinvernahme anwesend war, hat dieser Darstellung weder
widersprochen noch Ergänzungsfragen gestellt (Vorakten S. 101 ff., 109). In
Bezug auf die Kaufrechtsvereinbarung hat der Beschwerdeführer in der
Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2024 denn auch ausgeführt, dass der
Entwurf für ihn «so finanziell nicht machbar» gewesen sei (Vorakten S. 78).
Folglich muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer spätestens
seit 2016 bewusst gewesen sein muss, dass der Unternehmenskauf nicht über das
Sperrkonto finanziert werden soll. Wäre er ursprünglich tatsächlich davon ausgegangen,
wäre aber wiederum zu erwarten gewesen, dass er dem widersprochen hätte oder
das doch kapitale Missverständnis zumindest auf irgendeine Art und Weise
thematisiert und dokumentiert worden wäre. Weder wird vom Beschwerdeführer
etwas Dahingehendes geltend gemacht, noch lassen sich diesbezügliche Hinweise
in den umfangreichen Akten finden.
3.2.3.3
Das
gewichtigste Indiz, das gegen die Version des Beschwerdeführers spricht, liegt allerdings
darin, dass gemäss Vereinbarung das Sperrkonto durch das Unternehmen versteuert
werden sollte. Hätte es sich beim Sperrkonto tatsächlich um variablen Lohn
gehandelt, hätte dieser auch als Lohn versteuert und mit den entsprechenden
Abzügen versehen werden müssen. Unter damaliger Annahme, der Beschwerdeführer
werde das Unternehmen dereinst übernehmen, erscheint es denn auch
nachvollziehbar, dass das Vermögen auf dem Sperrkonto auch noch nach dem
Aktienverkauf noch im Unternehmen bleiben sollte. Das Geld wäre auf diesem Wege
dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden, ohne dass es zunächst als
Einkommen hätte versteuert werden müssen, nur um später durch den
Beschwerdeführer wieder ins Unternehmen eingebracht zu werden.
3.2.4
Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bei vorliegender
Aktenlage kein Vorsatz in Bezug auf ein mögliches Vermögensdelikt vorgeworfen
werden kann und die Verfahrenseinstellung gerechtfertigt ist, da kein
Tatverdacht erhärtet ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Es entsteht der
Eindruck, dass sich die Streitigkeit im Eigentlichen nicht um die Frage dreht,
ob das Geld für den Aktienkauf bestimmt war, sondern vielmehr darum, was nach
dem gescheiterten Unternehmenskauf mit dem für das Sperrkonto vorgesehenen Geld
passieren sollte. Diese Frage wurde damals im Vertrag offensichtlich nicht
geregelt und gewann wohl erst mit dem Scheitern des Unternehmenskaufs an
Bedeutung für die Parteien. Hierfür spricht auch nachfolgende Aussage des
Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 9. April 2024: «Ich ging davon aus,
dass das Sperrkonto aufgelöst wird, nachdem ich gekündigt worden war. Als ich
gekündigt wurde, ging alles ruppig zu und her. Er [Beschuldigter] machte keine
Aussagen zu diesem Thema, es wurde einfach übergangen» (Vorakten S. 78).
3.3
Auch
in Bezug auf die vorgeworfene Unterlassung der Buchführung, die Bevorzugung
eines Gläubigers und die vorgeworfene Urkundenfälschung gilt, dass dem
Beschuldigten kein Vorsatz nachzuweisen ist. Zum einen kann ihm nicht
vorgeworfen werden, dass er um den Bestand der vom Beschwerdeführer behaupten Forderung
wusste. Zum anderen genügt alleine der Umstand, dass das vertraglich
vereinbarte Sperrkonto nicht errichtet wurde, noch nicht, um die genannten
Tatbestände zu erfüllen. Es liegen denn auch keine Hinweise darauf vor, dass
das für das Sperrkonto bestimmte Vermögen gar nicht oder fehlerhaft in der
Buchführung berücksichtigt wurde. Mit Bezug auf die ordnungswidrige Führung der
Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB ist darauf hinzuweisen, dass die
Verjährungsfrist von drei Jahren längst eingetreten und eine Verfolgung zum
heutigen Zeitpunkt bereits deshalb ausgeschlossen ist (Art. 325 StGB i.V.m.
Art. 103 und Art. 109 StGB). Auch was den Vorwurf des Betrugs angeht, ist
festzuhalten, dass dieser Tatbestand bereits in Ermangelung einer selbständigen
Vermögensschädigung, die Ausfluss der arglistigen Täuschung sein müsste,
vorliegend ausser Betracht fällt.
4.
4.1
Den
Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Somit erübrigt sich auch
der beantragte Wechsel der Zuständigkeit hin zu einer neuen Staatsanwältin bzw.
zu einem neuen Staatsanwalt.
4.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gebühr, die mit dem Kostenvorschuss
von CHF 1'500.– zu verrechnen ist, wird auf CHF 1'200.– festgesetzt (vgl.
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen. Diese Gebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse dem
Beschwerdeführer CHF 300.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.