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Entscheid

BES.2024.134

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

15. Januar 2025Deutsch6 min

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2024 wurde A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.134

ENTSCHEID

vom 15. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 24. September 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2024 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF

120.– verurteilt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80 auferlegt.

Der per Einschreiben

versandte Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 29. August 2024 an ihrem

Wohnort zugestellt. Mit Eingabe vom 10. September 2024 erhob sie Einsprache

gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt

Akten am 11. September 2024

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie

an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit

Verfügung vom 24. September 2024 fällte das Einzelgericht in

Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat die

Beschwerdeführerin mit einer vom 28. Oktober 2024 datierten Eingabe eine

an das Appellationsgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 24. September 2024 handelt es sich um einen

Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar

in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert

ist.

1.4

1.4.1

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist

die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu

laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,

einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag

(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post,

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.4.2

Da

die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. September 2024 zunächst

aus technischen Gründen nicht versandt werden konnte, wurde sie der

Beschwerdeführerin erst am 25. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Vorakten S. 36).

Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde am 29. Oktober 2024 bei der

Schweizerischen Post auf (vgl. Poststempel in den Beschwerdeakten S. 6), womit

diese fristgerecht eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, nicht die fehlbare

Lenkerin gewesen zu sein und dass die Busse bereits von der entsprechenden

Lenkerin beglichen wurde. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob das Einzelgericht

in Strafsachen zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin, datiert auf den

8.

September 2024, nicht eingetreten ist. Zur Frage der Fristwahrung äussert

sich die Beschwerdeführerin nicht.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die

Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.

90.

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt

sich entnehmen, dass der am 28. August 2024 erlassene Strafbefehl der

Beschwerdeführerin am 29. August 2024 zugestellt wurde (Vorakten S. 27). Der

letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel,

da der 8. September 2024 ein Sonntag war, auf Montag, 9. September 2024.

An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen,

um die Frist zu wahren. Die Beschwerdeführerin wurde in der

Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen (Vorakten S. 4). Die Einsprache

wurde von der Beschwerdeführerin zwar auf den 8. September 2024 datiert, jedoch

der Schweizerischen Post erst am 10. September 2024 übergeben (vgl. Poststempel

in den Vorakten S. 15), weshalb die Frist um einen Tag verpasst wurde. Das

Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf

die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten.

2.3

Das

Einzelgericht in Strafsachen führte zudem aus, dass eine Einsprache nur von der

beschuldigten Person oder von Personen, die durch den Strafbefehl unmittelbar

betroffen sind, erhoben werden kann. Da die Einsprache jedoch von B____ und

nicht von der beschuldigten A____ eingereicht worden sei, könne nicht darauf

eingetreten werden, da erstere nur indirekt betroffen sei. Diese Begründung ist

jedoch unzutreffend, da die Einsprache tatsächlich von der beschuldigten A____

selbst unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin wies lediglich darauf hin,

dass B____ das Fahrzeug geführt habe (vgl. Vorakten S. 5). Dies ändert jedoch

nichts an der verpassten Frist.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die

Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten

zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.