BES.2024.134
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
15. Januar 2025Deutsch6 min
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2024 wurde A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.134
ENTSCHEID
vom 15. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 24. September 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2024 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
120.– verurteilt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80 auferlegt.
Der per Einschreiben
versandte Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 29. August 2024 an ihrem
Wohnort zugestellt. Mit Eingabe vom 10. September 2024 erhob sie Einsprache
gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt
Akten am 11. September 2024
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie
an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit
Verfügung vom 24. September 2024 fällte das Einzelgericht in
Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Hiergegen hat die
Beschwerdeführerin mit einer vom 28. Oktober 2024 datierten Eingabe eine
an das Appellationsgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 24. September 2024 handelt es sich um einen
Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar
in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist.
1.4
1.4.1
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist
die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post,
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.4.2
Da
die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. September 2024 zunächst
aus technischen Gründen nicht versandt werden konnte, wurde sie der
Beschwerdeführerin erst am 25. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Vorakten S. 36).
Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde am 29. Oktober 2024 bei der
Schweizerischen Post auf (vgl. Poststempel in den Beschwerdeakten S. 6), womit
diese fristgerecht eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, nicht die fehlbare
Lenkerin gewesen zu sein und dass die Busse bereits von der entsprechenden
Lenkerin beglichen wurde. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob das Einzelgericht
in Strafsachen zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin, datiert auf den
8.
September 2024, nicht eingetreten ist. Zur Frage der Fristwahrung äussert
sich die Beschwerdeführerin nicht.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die
Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.
90.
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der am 28. August 2024 erlassene Strafbefehl der
Beschwerdeführerin am 29. August 2024 zugestellt wurde (Vorakten S. 27). Der
letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel,
da der 8. September 2024 ein Sonntag war, auf Montag, 9. September 2024.
An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen,
um die Frist zu wahren. Die Beschwerdeführerin wurde in der
Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen (Vorakten S. 4). Die Einsprache
wurde von der Beschwerdeführerin zwar auf den 8. September 2024 datiert, jedoch
der Schweizerischen Post erst am 10. September 2024 übergeben (vgl. Poststempel
in den Vorakten S. 15), weshalb die Frist um einen Tag verpasst wurde. Das
Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf
die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten.
2.3
Das
Einzelgericht in Strafsachen führte zudem aus, dass eine Einsprache nur von der
beschuldigten Person oder von Personen, die durch den Strafbefehl unmittelbar
betroffen sind, erhoben werden kann. Da die Einsprache jedoch von B____ und
nicht von der beschuldigten A____ eingereicht worden sei, könne nicht darauf
eingetreten werden, da erstere nur indirekt betroffen sei. Diese Begründung ist
jedoch unzutreffend, da die Einsprache tatsächlich von der beschuldigten A____
selbst unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin wies lediglich darauf hin,
dass B____ das Fahrzeug geführt habe (vgl. Vorakten S. 5). Dies ändert jedoch
nichts an der verpassten Frist.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die
Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten
zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Natalie Noureddin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.