BES.2024.135
Verfahrenseinstellung
13. Mai 2025Deutsch8 min
Im Rahmen einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.135
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Angehörige der Kantonspolizei
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Oktober 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Rahmen einer
Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 2020
machte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geltend, er sei während seiner
Festnahme am 16. Februar 2018 durch Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt
gefoltert worden. Mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2020
wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter anderem angewiesen, das
entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als Prüfung einer Anzeige
entgegenzunehmen. Unter dem Aktenzeichen UT.[…] führte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt in der Folge ein Strafverfahren gegen Angehörige der Kantonspolizei
Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs zum Nachteil des Beschwerdeführers. Am 14.
Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft mangels Nachweises von
strafrechtlich relevanten Verfehlungen der involvierten Personen die
Einstellung dieses Strafverfahrens.
Mit undatierter Eingabe
hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 14.
Oktober 2024 erhoben. Er hat damit die Aufhebung der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2024 verlangt. Die Staatsanwaltschaft sei
zudem anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Weiter hat er um
Akteneinsicht ersucht und den Eventualantrag gestellt, dass die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, beantragt. Mit Verfügung vom 7. November 2024 hat der
Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Nachfrist gewährt, um die
Beschwerde gesetzeskonform zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten
werde. Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2024 eine von ihm als «Antrag
auf Beweisergänzung» bezeichnete Eingabe eingereicht. Am 15. November 2024
ist eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Er hat dabei an
seinen Anträgen festgehalten und den Eventualantrag gestellt, dass die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen sei, das Verfahren an eine andere
Staatsanwaltschaft abzutreten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E.
1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt
zudem immer als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des
Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 690). Der
Beschwerdeführer ist durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar
betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Fraglich
ist vorliegend, ob die Eingaben des Beschwerdeführers dem gesetzlichen
Begründungserfordernis genügen.
1.3.1
Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der
Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene
Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der
Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid
nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu
behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist
darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat
sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es
beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen
Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In
der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer rechtsunkundigen
Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb
kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 1, 3, 6; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5,
BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der
Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das
Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
1.3.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens damit, dass kein
Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage rechtfertigen
würde und im Übrigen das polizeiliche Vorgehen im Rahmen der Gefahrenabwehr
gerechtfertigt gewesen sei.
1.3.3 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft verstosse
gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Verbindung
mit Art. 18 EMRK, soweit sie in der Einstellungsverfügung zum Ergebnis komme,
es lägen aufgrund der getätigten Ermittlungen keine strafrechtlichen
Verfehlungen der involviert gewesenen Angehörigen des Polizeikommandos der
Kantons vor. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
Teilnahme an Beweiserhebungen, eine Verweigerung der Akteneinsicht sowie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer reicht als Beweismittel
einen Bericht der nationalen Folterkommission vom 27. September 2022 sowie zwei
Artikel der Wochenzeitung ein. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine
Tatortbegehung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des
Beschwerdeführers im Polizeiposten Kannenfeldpark sowie dem
Untersuchungsgefängnis Waaghof.
1.3.4 Inwiefern
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren
im Sinne von Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK verstösst, legt der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht dar. Aus der Beschwerde kann zwar sinngemäss
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer fehlende Beweiserhebungen
bemängelt, welche das aber sind und weshalb man solche durchführen sollte, wird
nicht ausgeführt. Auch eine allfällige Relevanz des eingereichten Berichts der
nationalen Folterkommission sowie der beiden Artikel der Wochenzeitung für das
vorliegende Verfahren wird nicht dargelegt. Warum eine Tatortbegehung
durchgeführt werden und was diese bringen soll, wird ebenso wenig erläutert,
wie die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Scheinbar macht der
Beschwerdeführer ebenfalls eine Einschränkung der Teilnahmerechte an
Beweiserhebungen, eine Verweigerung der Akteneinsicht und eine Verschleppung
des Verfahrens geltend. Aus welchen Gründen er dies aber geltend macht, wird
ebenfalls nicht konkret ausgeführt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch sonst in
keiner seiner Eingaben mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2024 auseinander. Insgesamt bleiben die
Bestreitungen und Einwände des Beschwerdeführers somit zu pauschal und genügen
den Anforderungen von Art. 385 StPO nicht. Die Begründung erschöpft sich in der
Aufzählung vermisster Handlungen bzw. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, ohne
einen konkreten oder auch nur sinngemässen Bezug zur staatsanwaltschaftlichen
Verfügung herzustellen. Vor diesem Hintergrund reichen die Ausführungen des
Beschwerdeführers selbst für eine Laieneingabe nicht für ein Eintreten, auch
wenn an eine solche keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Auf die
Beschwerde kann aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.