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Entscheid

BES.2024.135

Verfahrenseinstellung

13. Mai 2025Deutsch8 min

Im Rahmen einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.135

ENTSCHEID

vom 13.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Angehörige der Kantonspolizei

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. Oktober 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Rahmen einer

Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 18. Mai 2020

machte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geltend, er sei während seiner

Festnahme am 16. Februar 2018 durch Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt

gefoltert worden. Mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2020

wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter anderem angewiesen, das

entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als Prüfung einer Anzeige

entgegenzunehmen. Unter dem Aktenzeichen UT.[…] führte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt in der Folge ein Strafverfahren gegen Angehörige der Kantonspolizei

Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs zum Nachteil des Beschwerdeführers. Am 14.

Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft mangels Nachweises von

strafrechtlich relevanten Verfehlungen der involvierten Personen die

Einstellung dieses Strafverfahrens.

Mit undatierter Eingabe

hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 14.

Oktober 2024 erhoben. Er hat damit die Aufhebung der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2024 verlangt. Die Staatsanwaltschaft sei

zudem anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Weiter hat er um

Akteneinsicht ersucht und den Eventualantrag gestellt, dass die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen sei. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge, beantragt. Mit Verfügung vom 7. November 2024 hat der

Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Nachfrist gewährt, um die

Beschwerde gesetzeskonform zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten

werde. Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2024 eine von ihm als «Antrag

auf Beweisergänzung» bezeichnete Eingabe eingereicht. Am 15. November 2024

ist eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Er hat dabei an

seinen Anträgen festgehalten und den Eventualantrag gestellt, dass die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen sei, das Verfahren an eine andere

Staatsanwaltschaft abzutreten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E.

1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt

zudem immer als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des

Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 690). Der

Beschwerdeführer ist durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar

betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Fraglich

ist vorliegend, ob die Eingaben des Beschwerdeführers dem gesetzlichen

Begründungserfordernis genügen.

1.3.1

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der

Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene

Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der

Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid

nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu

behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist

darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat

sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen

des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es

beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen

Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In

der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer rechtsunkundigen

Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb

kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 1, 3, 6; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5,

BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der

Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das

Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.3.2 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens damit, dass kein

Tatverdacht erhärtet sei, welcher die Erhebung einer Anklage rechtfertigen

würde und im Übrigen das polizeiliche Vorgehen im Rahmen der Gefahrenabwehr

gerechtfertigt gewesen sei.

1.3.3 Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft verstosse

gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Verbindung

mit Art. 18 EMRK, soweit sie in der Einstellungsverfügung zum Ergebnis komme,

es lägen aufgrund der getätigten Ermittlungen keine strafrechtlichen

Verfehlungen der involviert gewesenen Angehörigen des Polizeikommandos der

Kantons vor. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf

Teilnahme an Beweiserhebungen, eine Verweigerung der Akteneinsicht sowie eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer reicht als Beweismittel

einen Bericht der nationalen Folterkommission vom 27. September 2022 sowie zwei

Artikel der Wochenzeitung ein. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine

Tatortbegehung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit des

Beschwerdeführers im Polizeiposten Kannenfeldpark sowie dem

Untersuchungsgefängnis Waaghof.

1.3.4 Inwiefern

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren

im Sinne von Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK verstösst, legt der

Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht dar. Aus der Beschwerde kann zwar sinngemäss

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer fehlende Beweiserhebungen

bemängelt, welche das aber sind und weshalb man solche durchführen sollte, wird

nicht ausgeführt. Auch eine allfällige Relevanz des eingereichten Berichts der

nationalen Folterkommission sowie der beiden Artikel der Wochenzeitung für das

vorliegende Verfahren wird nicht dargelegt. Warum eine Tatortbegehung

durchgeführt werden und was diese bringen soll, wird ebenso wenig erläutert,

wie die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Scheinbar macht der

Beschwerdeführer ebenfalls eine Einschränkung der Teilnahmerechte an

Beweiserhebungen, eine Verweigerung der Akteneinsicht und eine Verschleppung

des Verfahrens geltend. Aus welchen Gründen er dies aber geltend macht, wird

ebenfalls nicht konkret ausgeführt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch sonst in

keiner seiner Eingaben mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der

Einstellungsverfügung vom 14. Oktober 2024 auseinander. Insgesamt bleiben die

Bestreitungen und Einwände des Beschwerdeführers somit zu pauschal und genügen

den Anforderungen von Art. 385 StPO nicht. Die Begründung erschöpft sich in der

Aufzählung vermisster Handlungen bzw. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, ohne

einen konkreten oder auch nur sinngemässen Bezug zur staatsanwaltschaftlichen

Verfügung herzustellen. Vor diesem Hintergrund reichen die Ausführungen des

Beschwerdeführers selbst für eine Laieneingabe nicht für ein Eintreten, auch

wenn an eine solche keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Auf die

Beschwerde kann aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.