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Entscheid

BES.2024.137

Beschlagnahme (Urteil BGer 7B_219/2025 vom 5. Februar 2026)

28. Januar 2025Deutsch8 min

Verfügung beschlagnahmten Airsoft-Waffen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Unter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.137

ENTSCHEID

vom 28.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 6. November 2024

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein

Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Im Zuge seiner

vorläufigen Festnahme wurden in seiner Wohnung am 11. September 2024 mehrere

«Airsoft-Guns» sichergestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6.

November 2024 wurden diese in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. b des

Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlagnahmt.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 18. November 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, die

Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 sei

aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die gemäss der angefochtenen

Verfügung beschlagnahmten Airsoft-Waffen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für

die o- und e-Kosten zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Stellungnahme vom 28. November 2024 die vollumfängliche und kostenfällige

Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 29. Dezember 2024 wurde

vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten.

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff.

1.

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1

StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung

vom 6. November 2024 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden

(Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft

hat die Beschlagnahmung der Airsoft-Waffen aus der Sicherstellung vom 11.

September 2024 damit begründet, der Beschuldigte werde dringend verdächtigt,

versucht zu haben, B____ mit einem Messer zu töten. Dies gebe zur Annahme

Anlass, dass er Dritte mit den beschlagnahmten Waffen gefährde (Art. 8 Abs. 2

lit. c WG) sowie dass bei ihm eine gewalttätige oder gemeingefährliche

Dispositiv

Gesinnung vorliege (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Aus diesen Gründen würden die

aufgeführten Waffen in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt.

2.2 Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet,

er habe die beschlagnahmten Airsoft-Waffen unbestrittenermassen rechtmässig

besessen. So werde in der Aktennotiz der Kriminalpolizei vom 18. September 2024

festgehalten, dass sich in den Aufbewahrungsboxen der Airsoft-Waffen die

erforderlichen Dokumente befunden hätten. Zudem werde bestätigt, dass keine

Hinweise vorliegen würden, dass mit diesen Imitationswaffen deliktische

Handlungen begangen worden seien und dass die Airsoft-Waffen dem

Beschwerdeführer wieder ausgehändigt würden. Im Widerspruch dazu habe die

Staatsanwältin der Allgemeinen Abteilung am 6. November 2024 die

Beschlagnahme sämtlicher dem Beschwerdeführer gehörenden Airsoft-Waffen gemäss

Waffengesetz verfügt. Gemäss Begründung in der angefochtenen Verfügung handle

es sich um eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 2 des Waffengesetzes. Dafür

zuständig sei jedoch im Kanton Basel-Stadt die Fachstelle Waffen der

Kantonspolizei Basel-Stadt und nicht die Staatsanwaltschaft. Folglich sei die

Verfügung vom 6. November 2024 bereits wegen Unzuständigkeit der verfügenden

Behörde aufzuheben. Soweit in der angefochtenen Verfügung mit Art. 8 Abs. 2 WG

argumentiert werde, übersehe die Staatsanwaltschaft zudem, dass sich diese

Bestimmung ausschliesslich auf Waffen bezieht, welche einen Waffenerwerbsschein

benötigten, wozu die Airsoft-Waffen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e WG gerade

nicht gehörten. In materieller Hinsicht verfange zudem die Annahme der

Staatsanwaltschaft nicht, wonach mit den zum Hobby (Airsoft-Sport) verwendeten

Waffen Dritte gefährdet sein sollten, weil dem Beschwerdeführer wegen des

laufenden Strafverfahrens eine gewalttägige oder gemeingefährliche Gesinnung zu

unterstellen sei. Die vorgeworfene Straftat solle mit einem Messer verübt

worden sein, die Messer des Beschwerdeführers seien jedoch mit Ausnahme des

mutmasslichen Tatmessers nicht sichergestellt worden. Die Airsoft-Waffen seien

berechtigt sichergestellt worden, um zu prüfen, ob sich diese rechtmässig im

Besitz des Beschwerdeführers befunden hätten. Nachdem diese Prüfung gemäss

Aktennotiz vom 18. September 2024 positiv verlaufen sei, gebe es jedoch keinen

rechtmässigen Grund, sie nicht dem Beschwerdeführer zurückzugeben, wie es die

Kriminalpolizei denn auch vorgesehen habe.

2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer

Stellungnahme ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass

grundsätzlich die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei die zuständige

Vollzugsbehörde sei. Im vorliegenden Fall seien die Waffen jedoch im Rahmen

eines Strafverfahrens sichergestellt worden. Unter diesen Umständen liege aus

Sicht der Staatsanwaltschaft eine parallele Kompetenz vor, die auch die

Staatsanwaltschaft berechtige, Beschlagnahmungen gestützt auf das Waffengesetz

anzuordnen. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein

selbständiger Beschlagnahmegrund, der auch auf Airsoft-Waffen anzuwenden sei.

Die Annahme, dass der Beschuldigte Dritte mit den Waffen gefährden könnte sowie

dass bei ihm eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung vorliegen

könnte, sei keineswegs willkürlich, da die Stichwunden des B____ objektiviert

seien und derzeit noch nicht geklärt sei, ob die Beteiligten in Notwehr

gehandelt hätten oder nicht.

2.4 Replicando hat der Beschwerdeführer

ausgeführt, entgegen der behaupteten parallelen Kompetenz der

Staatsanwaltschaft sei diese einzig dafür zuständig, Gegenstände nach Art. 263

StPO zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich in der angefochtenen

Verfügung jedoch nicht auf die Beschlagnahmebestimmungen der StPO und nenne

auch keinen der strafprozessualen Beschlagnahmegründe. Vielmehr gebe die

angefochtene Verfügung explizit an, sich einzig auf das Waffengesetz zu

stützen. Eine Beschlagnahme von Waffen, welche keinen Waffenerwerbsschein erforderten,

könne entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gestützt auf Art. 31

Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG erfolgen. Die Airsoft-Waffen könnten

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lt. b WG nur beschlagnahmt werden, wenn die

Voraussetzungen von Art. 11 WG nicht erfüllt seien, weil dann ein

unberechtigter Besitz vorliegen würde. Die objektivierten Stichwunden von B____

stammten nicht von einer Airsoft-Waffe, sondern erwiesenermassen von einem

Messer. Weshalb dem Beschwerdeführer mit Ausnahme des mutmasslichen Taktmessers

alle Messer des Haushalts belassen, jedoch die für sein Hobby erforderlichen Airsoft-Waffen

beschlagnahmt worden seien, entbehre jeglicher Logik und sei somit willkürlich.

2.5 Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass

die Staatsanwaltschaft, welche selbst mit einer Beschlagnahmung im Rahmen eines

Strafverfahrens argumentiert, eine solche ausschliesslich nach den Vorgaben von

Art. 263 StPO tätigen kann. Da die sichergestellen Airsoft-Waffen weder als

Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder zur Sicherstellung von

Geldleistungen (lit. b) erforderlich sind, sie nicht den Geschädigten

zurückzugeben sind (lit. c) und gemäss Einschätzung der Staatsanwaltschaft vom

18. September 2024 legal erworben worden und folglich auch nicht einzuziehen

sind (lit. d), war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zur Beschlagnahme

befugt. Die entsprechende Verfügung ist aufzuheben, womit der Beschwerdeführer

in diesem Punkt mit seiner Beschwerde durchdringt. Dies hat jedoch aus den

nachstehenden Gründen nicht die beantragte Rückgabe der beschlagnahmten

Gegenstände an den Beschwerdeführer zur Folge. Dieser machte gemäss Aktennotiz

der Staatsanwaltschaft erstmals am 18. Oktober 2024 geltend, seine

Airsoft-Waffen zurückerhalten zu wollen. Nachdem er am 11. September 2024

schriftlich auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte an den sichergestellten

Airsoft-Waffen verzichtet und innert der 10-tägigen Frist nicht von seinem

Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, wurde dieser Verzicht rechtskräftig. Das

Waffenbüro der Kantonspolizei wird folglich über die Vernichtung oder

Verwertung der sichergestellten Airsoft-Waffen zu entscheiden haben.

Obschon der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 11.

September 2024 pauschal die Eigentümerschaft an den diversen sichergestellten

Airsoft-Waffen erklärt hat, wird das Waffenbüro vorab die Eigentumsverhältnisse

zu klären haben ‒ gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung befinden

sich unter den sichergestellten Waffen auch solche, «die mutmasslich in [...]s

Eigentum stehen». Der Zuordnung der Waffen durch die Staatsanwaltschaft vom 7.

November 2024 ist zu entnehmen, dass das Sturmgewehr «Wolverine Airsoft MTW

Gen1» sowie die Handfeuerwaffen «WE Beretta 119» und «KS Works Beretta M9A1» [...]

gehören sollen.

Ob das Waffenbüro eine Rückgabe der ihm zuzuordnenden Waffen

an den Beschwerdeführer prüfen wird, obschon er schriftlich darauf verzichtet

hat, ist vorliegend nicht zu beurteilen.

3.

Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nach dem

Gesagten teilweise durch. Auf die bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich

vorgesehene Auferlegung einer reduzierten Entscheidgebühr wird umständehalber

verzichtet.

4.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung gewährt. Mangels Kostennote wird der Verteidigungsaufwand

auf 3 Stunden geschätzt, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ aus

der Gerichtskasse zu entschädigen sind (inklusive Auslagen, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 48.60).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, und die beschlagnahmten Airsoft-Waffen sind unter Aufhebung der

Beschlagnahme im Sinne der Erwägungen zur weiteren Verfügung dem Waffenbüro der

Kantonspolizei Basel-Stadt zuzustellen.

Der amtliche Verteidiger, [...], wird für seinen

Aufwand mit CHF 600.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 8,1 % von CHF 48.60

MWST) entschädigt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.