BES.2024.137
Beschlagnahme (Urteil BGer 7B_219/2025 vom 5. Februar 2026)
28. Januar 2025Deutsch8 min
Verfügung beschlagnahmten Airsoft-Waffen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Unter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.137
ENTSCHEID
vom 28.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2024
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein
Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Im Zuge seiner
vorläufigen Festnahme wurden in seiner Wohnung am 11. September 2024 mehrere
«Airsoft-Guns» sichergestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6.
November 2024 wurden diese in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. b des
Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlagnahmt.
Gegen diese Verfügung hat A____ mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 18. November 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, die
Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 sei
aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die gemäss der angefochtenen
Verfügung beschlagnahmten Airsoft-Waffen dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für
die o- und e-Kosten zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Stellungnahme vom 28. November 2024 die vollumfängliche und kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 29. Dezember 2024 wurde
vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten.
Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff.
1.
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung
vom 6. November 2024 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden
(Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft
hat die Beschlagnahmung der Airsoft-Waffen aus der Sicherstellung vom 11.
September 2024 damit begründet, der Beschuldigte werde dringend verdächtigt,
versucht zu haben, B____ mit einem Messer zu töten. Dies gebe zur Annahme
Anlass, dass er Dritte mit den beschlagnahmten Waffen gefährde (Art. 8 Abs. 2
lit. c WG) sowie dass bei ihm eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Dispositiv
Gesinnung vorliege (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Aus diesen Gründen würden die
aufgeführten Waffen in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt.
2.2 Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet,
er habe die beschlagnahmten Airsoft-Waffen unbestrittenermassen rechtmässig
besessen. So werde in der Aktennotiz der Kriminalpolizei vom 18. September 2024
festgehalten, dass sich in den Aufbewahrungsboxen der Airsoft-Waffen die
erforderlichen Dokumente befunden hätten. Zudem werde bestätigt, dass keine
Hinweise vorliegen würden, dass mit diesen Imitationswaffen deliktische
Handlungen begangen worden seien und dass die Airsoft-Waffen dem
Beschwerdeführer wieder ausgehändigt würden. Im Widerspruch dazu habe die
Staatsanwältin der Allgemeinen Abteilung am 6. November 2024 die
Beschlagnahme sämtlicher dem Beschwerdeführer gehörenden Airsoft-Waffen gemäss
Waffengesetz verfügt. Gemäss Begründung in der angefochtenen Verfügung handle
es sich um eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 2 des Waffengesetzes. Dafür
zuständig sei jedoch im Kanton Basel-Stadt die Fachstelle Waffen der
Kantonspolizei Basel-Stadt und nicht die Staatsanwaltschaft. Folglich sei die
Verfügung vom 6. November 2024 bereits wegen Unzuständigkeit der verfügenden
Behörde aufzuheben. Soweit in der angefochtenen Verfügung mit Art. 8 Abs. 2 WG
argumentiert werde, übersehe die Staatsanwaltschaft zudem, dass sich diese
Bestimmung ausschliesslich auf Waffen bezieht, welche einen Waffenerwerbsschein
benötigten, wozu die Airsoft-Waffen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e WG gerade
nicht gehörten. In materieller Hinsicht verfange zudem die Annahme der
Staatsanwaltschaft nicht, wonach mit den zum Hobby (Airsoft-Sport) verwendeten
Waffen Dritte gefährdet sein sollten, weil dem Beschwerdeführer wegen des
laufenden Strafverfahrens eine gewalttägige oder gemeingefährliche Gesinnung zu
unterstellen sei. Die vorgeworfene Straftat solle mit einem Messer verübt
worden sein, die Messer des Beschwerdeführers seien jedoch mit Ausnahme des
mutmasslichen Tatmessers nicht sichergestellt worden. Die Airsoft-Waffen seien
berechtigt sichergestellt worden, um zu prüfen, ob sich diese rechtmässig im
Besitz des Beschwerdeführers befunden hätten. Nachdem diese Prüfung gemäss
Aktennotiz vom 18. September 2024 positiv verlaufen sei, gebe es jedoch keinen
rechtmässigen Grund, sie nicht dem Beschwerdeführer zurückzugeben, wie es die
Kriminalpolizei denn auch vorgesehen habe.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Stellungnahme ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass
grundsätzlich die Fachstelle Waffen der Kantonspolizei die zuständige
Vollzugsbehörde sei. Im vorliegenden Fall seien die Waffen jedoch im Rahmen
eines Strafverfahrens sichergestellt worden. Unter diesen Umständen liege aus
Sicht der Staatsanwaltschaft eine parallele Kompetenz vor, die auch die
Staatsanwaltschaft berechtige, Beschlagnahmungen gestützt auf das Waffengesetz
anzuordnen. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein
selbständiger Beschlagnahmegrund, der auch auf Airsoft-Waffen anzuwenden sei.
Die Annahme, dass der Beschuldigte Dritte mit den Waffen gefährden könnte sowie
dass bei ihm eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung vorliegen
könnte, sei keineswegs willkürlich, da die Stichwunden des B____ objektiviert
seien und derzeit noch nicht geklärt sei, ob die Beteiligten in Notwehr
gehandelt hätten oder nicht.
2.4 Replicando hat der Beschwerdeführer
ausgeführt, entgegen der behaupteten parallelen Kompetenz der
Staatsanwaltschaft sei diese einzig dafür zuständig, Gegenstände nach Art. 263
StPO zu beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich in der angefochtenen
Verfügung jedoch nicht auf die Beschlagnahmebestimmungen der StPO und nenne
auch keinen der strafprozessualen Beschlagnahmegründe. Vielmehr gebe die
angefochtene Verfügung explizit an, sich einzig auf das Waffengesetz zu
stützen. Eine Beschlagnahme von Waffen, welche keinen Waffenerwerbsschein erforderten,
könne entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gestützt auf Art. 31
Abs. 1 lit. b WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG erfolgen. Die Airsoft-Waffen könnten
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lt. b WG nur beschlagnahmt werden, wenn die
Voraussetzungen von Art. 11 WG nicht erfüllt seien, weil dann ein
unberechtigter Besitz vorliegen würde. Die objektivierten Stichwunden von B____
stammten nicht von einer Airsoft-Waffe, sondern erwiesenermassen von einem
Messer. Weshalb dem Beschwerdeführer mit Ausnahme des mutmasslichen Taktmessers
alle Messer des Haushalts belassen, jedoch die für sein Hobby erforderlichen Airsoft-Waffen
beschlagnahmt worden seien, entbehre jeglicher Logik und sei somit willkürlich.
2.5 Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass
die Staatsanwaltschaft, welche selbst mit einer Beschlagnahmung im Rahmen eines
Strafverfahrens argumentiert, eine solche ausschliesslich nach den Vorgaben von
Art. 263 StPO tätigen kann. Da die sichergestellen Airsoft-Waffen weder als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder zur Sicherstellung von
Geldleistungen (lit. b) erforderlich sind, sie nicht den Geschädigten
zurückzugeben sind (lit. c) und gemäss Einschätzung der Staatsanwaltschaft vom
18. September 2024 legal erworben worden und folglich auch nicht einzuziehen
sind (lit. d), war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht zur Beschlagnahme
befugt. Die entsprechende Verfügung ist aufzuheben, womit der Beschwerdeführer
in diesem Punkt mit seiner Beschwerde durchdringt. Dies hat jedoch aus den
nachstehenden Gründen nicht die beantragte Rückgabe der beschlagnahmten
Gegenstände an den Beschwerdeführer zur Folge. Dieser machte gemäss Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft erstmals am 18. Oktober 2024 geltend, seine
Airsoft-Waffen zurückerhalten zu wollen. Nachdem er am 11. September 2024
schriftlich auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte an den sichergestellten
Airsoft-Waffen verzichtet und innert der 10-tägigen Frist nicht von seinem
Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, wurde dieser Verzicht rechtskräftig. Das
Waffenbüro der Kantonspolizei wird folglich über die Vernichtung oder
Verwertung der sichergestellten Airsoft-Waffen zu entscheiden haben.
Obschon der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 11.
September 2024 pauschal die Eigentümerschaft an den diversen sichergestellten
Airsoft-Waffen erklärt hat, wird das Waffenbüro vorab die Eigentumsverhältnisse
zu klären haben ‒ gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung befinden
sich unter den sichergestellten Waffen auch solche, «die mutmasslich in [...]s
Eigentum stehen». Der Zuordnung der Waffen durch die Staatsanwaltschaft vom 7.
November 2024 ist zu entnehmen, dass das Sturmgewehr «Wolverine Airsoft MTW
Gen1» sowie die Handfeuerwaffen «WE Beretta 119» und «KS Works Beretta M9A1» [...]
gehören sollen.
Ob das Waffenbüro eine Rückgabe der ihm zuzuordnenden Waffen
an den Beschwerdeführer prüfen wird, obschon er schriftlich darauf verzichtet
hat, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
3.
Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nach dem
Gesagten teilweise durch. Auf die bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich
vorgesehene Auferlegung einer reduzierten Entscheidgebühr wird umständehalber
verzichtet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung gewährt. Mangels Kostennote wird der Verteidigungsaufwand
auf 3 Stunden geschätzt, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ aus
der Gerichtskasse zu entschädigen sind (inklusive Auslagen, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 48.60).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, und die beschlagnahmten Airsoft-Waffen sind unter Aufhebung der
Beschlagnahme im Sinne der Erwägungen zur weiteren Verfügung dem Waffenbüro der
Kantonspolizei Basel-Stadt zuzustellen.
Der amtliche Verteidiger, [...], wird für seinen
Aufwand mit CHF 600.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 8,1 % von CHF 48.60
MWST) entschädigt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.