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Entscheid

BES.2024.138

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

6. Februar 2025Deutsch7 min

unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.138

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstr. 20, 4009 Basel

Staatsanwaltshaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 30. Oktober 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt

und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 30.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer

Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von 2 Tagen). Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 59.60 auferlegt.

Mit Schreiben

vom 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen

diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten

am 28. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die

Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024

fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und

unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Gegen diese

Nichteintretensverfügung richtet sich die am 14. November 2024 beim

Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, welche am

18. November 2024 samt Akten zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen wurde. Der vorliegende Entscheid ist

im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen.

Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist

auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens

am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist

gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der

Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht

(Art. 91 Abs. 4 StPO).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024 wurde dem

Beschwerdeführer am 6. November 2024 zugestellt (vgl. Beschwerdeakten

S. 20).

Die am 13. November 2024 der Schweizerischen Post

aufgegebene (vgl. Beschwerdeakten S. 14) und am 14. November 2024

beim

Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist daher

rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist mit der angefochtenen Verfügung nicht auf die

Einsprache vom 16. September 2024 eingetreten, da der

Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst habe.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die

Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.

90.

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an

eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In

einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021

vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren

Hinweisen).

Aus den Akten

lässt sich entnehmen, dass der am 30. August 2024 erlassene Strafbefehl

dem Beschwerdeführer am 7. September 2024 zugestellt wurde (Strafakten S. 29).

Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel

auf Dienstag, 17. September 2024. An diesem Tag hätte die Einsprache

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der

Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der

Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist und die

Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (Strafakten S. 27) und erhielt eine französische

Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (Strafakten S. 28). Die auf den

16.

September 2024 datierte Einsprache (Strafakten S. 30)

wurde zwar am 17. September 2024 und damit innert der Einsprachefrist

der Französischen Post aufgegeben (Strafakten S. 34), das Einschreiben

wurde gemäss Sendungsnachverfolgung indes erst am 20. September 2024

und damit nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post übergeben

(vgl. Strafakten S. 35). Das Einzelgericht in Strafsachen ist

somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des

Beschwerdeführers eingetreten.

2.3

Damit

erübrigen sich Ausführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers in der

Beschwerde zum gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 30. August 2024.

Immerhin kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass er,

angesichts der Tatsache, dass er die Busse und die Verfahrenskosten bereits

beglichen hat (vgl. Strafakten S. 42) und die Geldstrafe bedingt

ausgesprochen wurde, unter Vorbehalt eines allfälligen Widerrufs bei erneuter

Delinquenz während der Probezeit keine weiteren Geldbeträge zu bezahlen hat.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche

Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer

Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (mit Übersetzung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.