BES.2024.138
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
6. Februar 2025Deutsch7 min
unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.138
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstr. 20, 4009 Basel
Staatsanwaltshaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 30. Oktober 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt
und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer
Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 2 Tagen). Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 59.60 auferlegt.
Mit Schreiben
vom 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten
am 28. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die
Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024
fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und
unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Gegen diese
Nichteintretensverfügung richtet sich die am 14. November 2024 beim
Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, welche am
18. November 2024 samt Akten zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen wurde. Der vorliegende Entscheid ist
im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen.
Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist
gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der
Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht
(Art. 91 Abs. 4 StPO).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Oktober 2024 wurde dem
Beschwerdeführer am 6. November 2024 zugestellt (vgl. Beschwerdeakten
S. 20).
Die am 13. November 2024 der Schweizerischen Post
aufgegebene (vgl. Beschwerdeakten S. 14) und am 14. November 2024
beim
Strafgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist daher
rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist mit der angefochtenen Verfügung nicht auf die
Einsprache vom 16. September 2024 eingetreten, da der
Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst habe.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die
Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.
90.
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an
eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In
einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der
Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021
vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren
Hinweisen).
Aus den Akten
lässt sich entnehmen, dass der am 30. August 2024 erlassene Strafbefehl
dem Beschwerdeführer am 7. September 2024 zugestellt wurde (Strafakten S. 29).
Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel
auf Dienstag, 17. September 2024. An diesem Tag hätte die Einsprache
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der
Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der
Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist und die
Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (Strafakten S. 27) und erhielt eine französische
Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (Strafakten S. 28). Die auf den
16.
September 2024 datierte Einsprache (Strafakten S. 30)
wurde zwar am 17. September 2024 und damit innert der Einsprachefrist
der Französischen Post aufgegeben (Strafakten S. 34), das Einschreiben
wurde gemäss Sendungsnachverfolgung indes erst am 20. September 2024
und damit nach Ablauf der Einsprachefrist der Schweizerischen Post übergeben
(vgl. Strafakten S. 35). Das Einzelgericht in Strafsachen ist
somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers eingetreten.
2.3
Damit
erübrigen sich Ausführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers in der
Beschwerde zum gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 30. August 2024.
Immerhin kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass er,
angesichts der Tatsache, dass er die Busse und die Verfahrenskosten bereits
beglichen hat (vgl. Strafakten S. 42) und die Geldstrafe bedingt
ausgesprochen wurde, unter Vorbehalt eines allfälligen Widerrufs bei erneuter
Delinquenz während der Probezeit keine weiteren Geldbeträge zu bezahlen hat.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche
Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer
Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (mit Übersetzung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.