BES.2024.141
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
9. Januar 2025Deutsch6 min
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2024 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.141
ENTSCHEID
vom 9.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 19. November 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2024 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 120.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.
Mit unbestimmtem
Datum erhob der Beschwerdeführer im November 2024 Einsprache gegen diesen
Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 13. November 2024
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie
an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit
Verfügung vom 19. November 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge
Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen
Nichteintretensentscheid.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Beschwerde erhoben. Der
vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2024
handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
1.4.1
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe
an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung.
In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der
Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer
6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).
1.4.2
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2024 wurde dem
Beschwerdeführer am 23. November 2024 zugestellt (vgl. Beschwerde-akten S. 29).
Die am 2. Dezember 2024 beim
Appellationsgericht eingegangene
Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, nicht der fehlbare
Lenker gewesen zu sein. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten ist.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die
Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.
90.
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der am 9. September 2024 erlassene Strafbefehl dem
Beschwerdeführer am 11. September 2024 zugestellt wurde (Beschwerdeakten S. 24).
Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel,
da der 21. September 2024 ein Samstag war, auf Montag, 23. September 2024.
An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen,
um die Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung
auf die Frist hingewiesen (Beschwerdeakten S. 4). Die Einsprache wurde vom
Beschwerdeführer undatiert eingereicht. Aus dem zumindest teilweise lesbaren
Poststempel auf dem Briefumschlag ist jedoch ersichtlich, dass die Einsprache
erst im November 2024 und somit bereits deutlich nach Fristablauf der Deutschen
Post übergeben worden ist (vgl. Poststempel Beschwerdeakten S. 10). Wann die
Postsendung bei der Schweizerischen Post eingegangen ist, ist nicht bekannt und
kann nach dem Gesagten offen bleiben. Das Einzelgericht in Strafsachen ist
somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers eingetreten.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu
tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu
verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Natalie Noureddin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.