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Entscheid

BES.2024.141

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

9. Januar 2025Deutsch6 min

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2024 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.141

ENTSCHEID

vom 9.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 19. November 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2024 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse von CHF 120.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Mit unbestimmtem

Datum erhob der Beschwerdeführer im November 2024 Einsprache gegen diesen

Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 13. November 2024

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie

an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit

Verfügung vom 19. November 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge

Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen

Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Beschwerde erhoben. Der

vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2024

handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell

über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist

auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens

am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe

an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung.

In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer

6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).

1.4.2

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2024 wurde dem

Beschwerdeführer am 23. November 2024 zugestellt (vgl. Beschwerde-akten S. 29).

Die am 2. Dezember 2024 beim

Appellationsgericht eingegangene

Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, nicht der fehlbare

Lenker gewesen zu sein. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob das Einzelgericht in

Strafsachen zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten ist.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die

Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.

90.

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt

sich entnehmen, dass der am 9. September 2024 erlassene Strafbefehl dem

Beschwerdeführer am 11. September 2024 zugestellt wurde (Beschwerdeakten S. 24).

Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel,

da der 21. September 2024 ein Samstag war, auf Montag, 23. September 2024.

An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen,

um die Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung

auf die Frist hingewiesen (Beschwerdeakten S. 4). Die Einsprache wurde vom

Beschwerdeführer undatiert eingereicht. Aus dem zumindest teilweise lesbaren

Poststempel auf dem Briefumschlag ist jedoch ersichtlich, dass die Einsprache

erst im November 2024 und somit bereits deutlich nach Fristablauf der Deutschen

Post übergeben worden ist (vgl. Poststempel Beschwerdeakten S. 10). Wann die

Postsendung bei der Schweizerischen Post eingegangen ist, ist nicht bekannt und

kann nach dem Gesagten offen bleiben. Das Einzelgericht in Strafsachen ist

somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des

Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der

Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu

tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu

verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.