BES.2024.144
Verfahrenseinstellung und Beweisergänzung
13. November 2025Deutsch55 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.144
ENTSCHEID
vom 13. November
2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,
Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
[...] vertreten durch Dr. Stefan Suter,
Advokat,
Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 25. November 2024 (VT.[…])
betreffend Verfahrenseinstellung
und Beweisergänzung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde vorgeworfen, am 4. Juli 2020, ab ca.
15:30 Uhr, an einer nicht bewilligten Demonstration («Demo
Basel-Nazifrei-Prozess») vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an
der Binningerstrasse 21 in Basel mitgewirkt zu haben. Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt leitete daher gegen den zum Tatzeitpunkt
jugendlichen Beschwerdeführer ein Strafverfahren (Verfahrensnummer VJ.[...])
ein. Am 17. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, bei der Jugendanwaltschaft Strafanzeige gegen
Unbekannt und stellte Strafantrag für sämtliche in Betracht fallenden Delikte.
Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration plötzlich und ohne
Vorwarnung sowie ohne erkennbaren rechtmässigen Grund von einem Polizisten oder
einer Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2 Metern Pfefferspray direkt in
die Augen eingesprüht worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer
Video- und Fotomaterial bei. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft das
gegen den Beschwerdeführer laufende Jugendstrafverfahren mit Verfügung vom
6. August 2021 ein und die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren
gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom
1. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft diese Strafuntersuchung
kostenlos ein, da die beschuldigte Person nicht feststehe und die fraglichen
Straftatbestände nicht erfüllt seien. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2022 Beschwerde an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht hiess
diese Beschwerde im Entscheid BES.2022.167 vom 24. März 2023 teilweise gut,
insbesondere hob es die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 auf und
wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung
an die Staatsanwaltschaft zurück. In den Erwägungen des Beschwerdeentscheids
wurde namentlich ausgeführt, es lägen prima vista zahlreiche Indizien
dafür vor, dass es sich beim beschuldigten Polizisten um jenen mit der
OD-Nummer C____ handeln könnte.
In der Folge nahm
die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungsmassnahmen vor. Anhand des
personalisierten Aufgebots des fraglichen Polizeieinsatzes konnte die OD-Nummer
C____ dem B____ (nachfolgend Beschuldigter) zugeordnet werden. Dementsprechend
führte die Staatsanwaltschaft am 16. November 2023 eine Einvernahme mit dem
Beschuldigten sowie am 29. Februar 2024 eine Konfrontationseinvernahme mit
dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer durch. Am 9. April 2024 kündigte
die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren erneut einstellen zu wollen und
gewährte den Parteien Frist zur Einreichung allfälliger weiterer Beweisanträge.
Innert mehrfach erstreckter Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. Oktober 2024 diverse Beweisanträge. Mit Einstellungsverfügung vom
25. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein.
Die Staatsanwaltschaft ordnete des Weiteren den Verbleib der Datenträger bei
den Akten, die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg, die Auflage der
Verfahrenskosten zulasten des Staates sowie eine Entschädigung des
Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte an. Gleichentags fällte
die Staatsanwaltschaft den Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024,
mit welchem diverse Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden.
Gegen diese beiden
Verfügungen der Staatsanwaltschaft, jeweils vom 25. November 2024, hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Mit seiner Beschwerde beantragt er die Aufhebung
der Einstellungsverfügung. Eventualiter fordert er die Anweisung der
Staatsanwaltschaft, den mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 gestellten
Anträgen Folge zu leisten und gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben oder
einen Strafbefehl zu erlassen. Daneben hat der Beschwerdeführer diverse
Verfahrensanträge gestellt. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der
Staatsanwaltschaft bzw. des Staates.
Der
Beschuldigte, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, beantragt im
Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 die Abweisung der
Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer
Stellungnahme vom 14. Januar 2025 um vollumfängliche und kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung; auf die Beschwerde
gegen den Beweisergänzungsentscheid sei nicht einzutreten. Im Falle zweier
Beschwerdeverfahren seien die Verfahren zu vereinigen und beide Beschwerden
vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Zugleich hat die
Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die Verfahrensakten (VT.[...],
nachfolgend: Vorakten) in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die
beiden Vernehmlassungen sowie die Vorakten sind sodann den Parteien
wechselseitig zugestellt worden.
Mit Eingabe vom
17. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer sich replicando zur Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft geäussert und zugleich seine Honorarnote eingereicht. In
Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf die
Akten verwiesen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der Vorakten, ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 ist
fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396
Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht
worden.
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten
Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger
(Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO
in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77
vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom
17.
Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich,
dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann.
Dies bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen
Punkten anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten
Interessen betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 10
mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch
gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13 mit
Hinweisen; Bähler, a.a.O.,
Art. 382 StPO N 7).
1.2.2
Vorliegend
hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 17. Dezember
2022.
(Vorakten S. 51 ff.) und dem darin gestellten Strafantrag für
sämtliche in Betracht fallenden Delikte als Privatkläger konstituiert
(vgl. Art. 118 StPO). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. November 2024 ist der
Beschwerdeführer insofern persönlich betroffen, als der von ihm angezeigte
Pfeffersprayeinsatz zu seinem Nachteil ausgeführt und damit unmittelbar in seine
körperliche bzw. gesundheitliche Integrität eingegriffen worden sein soll. Der
Beschwerdeführer hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung des Strafverfahrens.
Insofern ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Nach
dem Gesagten ist in diesem Punkt auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten (zur Anfechtung des Beweisergänzungsentscheids der
Staatsanwaltschaft vom 25. November 2025 siehe unten E. 4).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 25. November 2024 das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten erneut ein, dieses Mal weil kein
Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde, und weil
Rechtsfertigungsgründe den Straftatbestand unanwendbar machen würden
(Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO).
Zur Begründung der
Verfahrenseinstellung führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, gemäss
Polizeirapport sei ein Tumult entstanden, als die Personenkontrolle der
eingekesselten Demonstrierenden begonnen habe. Einige Demonstrierende hätten
unter grosser Gegenwehr aus dem Kessel geführt bzw. getragen werden müssen. Von
der Polizei verteilte Wasser-PET-Flasche seien gegen Polizeibeamte geworfen
worden. Ein Polizeifahrzeug sei durch eine Sitzblockade daran gehindert worden,
wegzufahren. Dies sei grösstenteils durch die den Akten beigelegten
Videoaufnahmen belegt. Alles in allem sei von einer chaotischen und sehr
dynamischen Situation anlässlich der unbewilligten Demonstration auszugehen,
welche bis zur vorliegend interessierenden Handlung bereits längere Zeit
angedauert habe. In dieser habe der Beschuldigte gemäss eigener Aussage den
Auftrag gehabt, als Teil einer Polizeikette dafür zu sorgen, dass keine
Personen mehr in den Kessel geraten. Auf dem aktenkundigen Videomaterial sei
ersichtlich, wie der Beschuldigte – an «D____» (einen Kollegen des Beschwerdeführers,
der sich mit letzterem auf einer Erhöhung befunden habe) gewandt – einen Arm
hebe, die Hand zu einem Stoppzeichen hinaufhalte und anschliessend verneinend
den Arm von links nach rechts bewege, um zu kommunizieren, dass sich niemand
auf besagter Erhöhung befinden solle. Danach gehe der Beschwerdeführer schnellen
Schrittes an D____ vorbei und näher auf den Beschuldigten, die Polizeikette und
das Polizeifahrzeug zu. Der Beschuldigte habe keine andere Wahl gesehen, als
das Pfefferspray einzusetzen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass er sich in eine Zone
begeben habe, in welcher er nicht hätte sein sollen, habe der Beschuldigte dies
nicht wissen und auch nicht erkennen können. Viel eher habe der Beschuldigte
davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Kollege auf
der Erhöhung absichtlich in der abgesperrten Zone befanden und nicht gewillt waren,
diese zu verlassen, sowie eventuell sogar in irgendeiner Form an der
Behinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken wollten. In der dynamischen Situation
sei der Pfeffersprayeinsatz als mildestes Mittel nach der Kommunikation mit den
Armen verhältnismässig gewesen. Damit sei der Pfeffersprayeinsatz ein legitimes
rechtmässiges Einsatzmittel, womit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht
erfüllt sei. Spätestens subjektiv sei der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht
erfüllt, da nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil der Beschuldigte sich daraus
habe verschaffen bzw. welchen unrechtmässigen Nachteil er dem Beschwerdeführer
habe zufügen wollen. Auch die körperlichen Folgen beim Beschwerdeführer, welche
unter den Tatbestand der Tätlichkeit oder der einfachen Körperverletzung zu
subsumieren seien, seien durch die gesetzlich statuierte, der Gefahrenabwehr dienende
Aufgabe der Polizei (mit Verweis auf Art. 14 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) gerechtfertigt (Akten S. 2 ff.).
2.2
Dem
bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2024 im
Wesentlichen entgegen, das Appellationsgericht habe sich in seinem
Beschwerdeentscheid zur ersten Einstellungsverfügung bereits eingehend mit dem
vorliegenden Fall und den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten
Einstellungsgründen auseinandergesetzt und seine rechtliche Auffassung klar zum
Ausdruck gebracht, wonach das vorliegende Verfahren nicht durch die
Staatsanwaltschaft im Sinne der Einstellung zu entscheiden, sondern durch ein
Sachgericht zu beurteilen sei. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft nach den
Befragungen des Beschuldigten erneut das Verfahren eingestellt, obwohl der
Beschuldigte explizit anerkannt habe, jener Polizeibeamte mit der OD-Nr. C____
zu sein. An der Sachlage habe sich also nur geändert, dass der Beschuldigte
anerkannt habe, mit Pfefferspray auf den Beschwerdeführer eingewirkt zuhaben.
Zufolge res iudicata im Sinne des erwähnten Beschwerdeentscheids des
Appellationsgerichts sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen (Akten
S. 13 ff.).
Sodann nimmt der
Beschwerdeführer zu den von der Staatsanwaltschaft in der vorliegend
angefochtenen Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 vorgebrachten
«Noven» Stellung. In der Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte
nunmehr die Einwirkung mit Pfefferspray auf den Beschwerdeführer zugestanden,
womit sich der Tatverdacht verdichtet habe. Die Darstellung der
Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei der Rampe (Erhöhung) um eine Sperrzone
gehandelt habe, welche vom Auftrag des Beschuldigten, niemanden durchzulassen,
erfasst gewesen sei, sei angesichts des Videomaterials aktenwidrig. Der
Beschuldigte habe versucht, sein Verhalten mit einem – frei erfundenen –
Auftrag zu rechtfertigen, an den er sich – wie er selbst zugegeben habe –
selbst gar nicht mehr erinnern könne. Das Vorliegen eines solchen Auftrags lasse
sich durch die Beweisanträge des Beschwerdeführers widerlegen, welche die
Staatsanwaltschaft aber abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe sich ausserdem
gar nicht in der Polizeikette befunden. Die Staatsanwaltschaft mache weiter eine
Vorwarnung durch den Beschuldigten (Stoppzeichen etc.) vor dem
Pfeffersprayeinsatz geltend, welche auf den Videos indessen kaum bzw. nicht
erkennbar sei und im Übrigen nicht einmal vom Beschuldigten selbst vorgebracht worden
sei. Es sei auch keine Megaphondurchsage erfolgt, welche den
Pfeffersprayeinsatz angedroht habe, falls die Sperrzone betreten oder der Weg
für das Polizeiauto nicht freigegeben werde. Des Weiteren könne weder das
Verhalten von «D____» noch das des Beschwerdeführers vernünftigerweise als
bedrohlich eingeschätzt werden, was auch der Würdigung der Videosequenz durch
die Jugendanwaltschaft sowie durch das Appellationsgericht entspreche. Der
Beschwerdeführer und «D____» seien vielmehr völlig überrascht von der aus dem
Nichts kommenden Pfeffersprayattacke gewesen. Aktenwidrig sei auch, dass der
Beschwerdeführer schnellen Schrittes auf den Beschuldigten zugegangen sei. Er
habe die Polizeiarbeit in keiner Art und Weise behindert, sondern das Geschehen
zu legalen und legitimen Dokumentationszwecken gefilmt. Die – unzutreffende – Behauptung
der Staatsanwaltschaft, wonach eine chaotische, sehr dynamische und lang
andauernde Situation vorgelegen habe, sei reine Stimmungsmache. Indem die
Staatsanwaltschaft ausführe, wenn sich ein Demonstrierender von erhöhter Lage
schnellen Schrittes auf das Fahrzeug und die Sitzblockade zubewege, dann sei
mit Massnahmen seitens der Polizeibeamten zu rechnen, rede sie Polizeigewalt
das Wort. Der Beschuldigte habe nicht versucht, entsprechend den polizeilichen
Prinzipien zunächst deeskalierend einzuwirken, sondern habe im Gegenteil
abrupt, ohne Vorwarnung und ohne dass jegliche Anzeichen für eine Bedrohung
vorgelegen hätten, gezielt Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer eingesetzt.
Eine Notwehrsituation habe für den Beschuldigten nicht bestanden. Hätte der
Beschuldigte das Pfefferspray eingesetzt, um niemanden durchzulassen, hätte er
dieses bereits gegen «D____» eingesetzt. So liege vielmehr nahe, dass er den
Beschwerdeführer am Filmen der Polizeiaktion habe hindern wollen, zumal das im
Basler Polizeikorps gängige Praxis sei. Damit seien sachbezogene Zwecke für den
Pfeffersprayeinsatz nicht erkennbar, vielmehr liege der Einsatz von Amtsgewalt
zu sachfremden Zwecken nahe, was tatbestandsmässig im Sinne des Amtsmissbrauchs
sei. Das Vorliegen der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten
Rechtfertigungsgründe sei von Ermessens-, Auslegungs- und Wertungsfragen
abhängig, deren Beurteilung nicht der Staatsanwaltschaft, sondern
ausschliesslich dem Sachgericht zustehe. Zusammenfassend seien die von der
Staatsanwaltschaft geltend gemachten Noven widerlegt und was übrigbleibe,
ändere nichts an der Sachlage, wie sie das Appellationsgericht bereits
beurteilt habe (Akten S. 21 ff.).
2.3
Demgegenüber
macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 zusammengefasst
geltend, den klaren polizeilichen Auftrag gehabt zu haben, den Abgang zur Rampe
zu sichern und niemanden durchzulassen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer habe
der Beschuldigte sich nicht freiwillig, sondern im Rahmen seiner Dienstpflicht
dort befunden und sich an die klaren Weisungen seiner Vorgesetzten halten
müssen. Die Behauptung, er habe sich nicht in der Polizeikette befunden, sei
falsch. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Grund auf diese Rampe begeben und
dem Beschuldigten genähert. Die Situation sei aufgrund der Demonstration chaotisch
und aufgeheizt gewesen; es seien Gegenstände geworfen worden. Die aufgeheizte
Situation sei als Bedrohung wahrgenommen worden und der Beschuldigte habe mit
einem Angriff rechnen müssen. Er habe wegen des polizeilichen klaren Auftrags
sowie zum Selbstschutz den Beschwerdeführer nicht zu nah an sich herankommen
lassen können. Der Beschuldigte habe nicht zurückweichen dürfen, um den Demonstrierenden
den Vortritt zu lassen, und im Übrigen das Recht und die Pflicht gehabt, sich
selbst zu schützen. Der Einsatz von Pfefferspray in dieser Situation sei daher
nachvollziehbar und verhältnismässig gewesen. Seit dem Beschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts seien weitere Ermittlungen durchgeführt worden. Der
Beschwerdeführer sei daher nicht zu hören, wenn er suggerieren wolle, dass die
Anklage durch das Appellationsgericht bereits angeordnet worden sei. Der
Beschuldigte hält ausserdem daran fest, dass es ein Absperrband gegeben habe.
Selbst wenn dies bestritten werde, habe es keinen Anlass für den Beschwerdeführer
gegeben, sich auf diese Rampe zu begeben. Die Behauptung, er sei
Dokumentarfilmer, sei verfehlt und gebe eher Anlass zum Schmunzeln. Das
formelle Errichten einer Sperrzone sei aber auch nicht erforderlich, jedenfalls
habe faktisch eine Sperrzone vorgelegen. Der Beschuldigte habe zudem ein
Stoppzeichen signalisiert. Selbst wenn der Beschwerdeführer dieses nicht
wahrgenommen hätte, habe es keinen Grund gegeben, sich auf die Rampe und den
Beschuldigten zuzubewegen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar nicht mit
schnellen Schritten genähert, aber «langsam, spielend, provozierend». Der
Beschwerdeführer behaupte, keine Anstalten gemacht zu haben, die Polizeikette
zu durchbrechen, was aber ein einzelner Polizist nicht abschliessend beurteilen
könne. Der Beschwerdeführer habe sich damit ohne Not in die unmittelbare Nähe
des beschuldigten Polizeibeamten begeben und damit eine Eskalation herbeigeführt
(Akten S. 85 ff.).
2.4
In
ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2025 hält die Staatsanwaltschaft an
ihren beiden angefochtenen Verfügungen samt Begründung fest. Darüber hinaus macht
die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, ihre gegenüber der
Jugendanwaltschaft abweichende Würdigung der Situation resultiere daraus, dass
inzwischen weitere Videoaufnahmen zum Geschehen sowie die Aussagen des
Beschuldigten vorlägen. Widersprüchliche Urteile in separat geführten Verfahren
seien möglich. Nach Vornahme der beiden Einvernahmen mit dem Beschuldigten bzw.
dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer seien aus Sicht der
Staatsanwaltschaft keine der Wahrheitsfindung zuträglichen Beweiserhebungen
mehr in Frage gekommen. Komme die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass klar von
Straflosigkeit auszugehen sei, dann sei das Verfahren wieder einzustellen. Erst
wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch, sei dem
Grundsatz «in dubio pro duriore» zu folgen und nicht mehr dem Grundsatz «in
dubio pro reo». Das vom Beschwerdeführer bestrittene Absperrband bei der Rampe
sei in der Einstellungsverfügung nirgends behauptet worden. Der
Beschwerdeführer habe aber selbst ausgeführt, dass die gesamte Rampe auch als
Sperrzone gedacht gewesen sei. Es führe nämlich aus, auf den Videoaufnahmen sei
klar ersichtlich, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften Höhe Binningerstrasse
6.
und 14 zur angrenzenden Wiese durchgehend durch ein Polizei-Absperrband
abgetrennt gewesen sei bzw. habe sein sollen, da es grösstenteils bereits
heruntergerissen worden sei. Zudem sei auf den Videoaufnahmen zu sehen, dass
kontrollierte Demonstrierende von den Polizeibeamten angewiesen worden seien,
hinter das Polizei-Absperrband auf die Wiese zu gehen. Damit habe die Polizei
den Willen kundgetan, auf der gesamten Fläche vom Bereich Kontrollpunkt über
die Zufahrt bis zur Strasse Heuwaage keine Demonstrierenden zu wollen, die –
wie notabene dann geschehen – ein Polizeifahrzeug an der Fahrt zum Kontrollpunkt
oder vom Kontrollpunkt weg hätten behindern können. Der Beschwerdeführer habe
sich mithin in einer Zone befunden, in der er sich nicht habe aufhalten dürfen.
Es sei klar, dass Polizeibeamte, die eine unbewilligte Demonstration aufzulösen
hätten, keine Demonstrierenden auf einer erhöhten und damit weniger beherrschbaren
Position wollten. Unterhalb der Position des Beschwerdeführers habe gerade eine
Sitzblockade vor einem Polizeifahrzeug stattgefunden und die Gesamtsituation
sei noch nicht unter Kontrolle gebracht worden, was als zusätzlicher
Stressfaktor einzuschätzen gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte kurz zuvor
«D____» zu verstehen gegeben, dass er diese Örtlichkeit verlassen müsse. «D____»
sei nicht nur zurückgekommen, vielmehr habe der Beschwerdeführer diesen noch
überholt und sei dann näher auf den Beschuldigten zugekommen. Weshalb, sei
nicht nachvollziehbar. Für eine gute Filmposition, hätte er auch auf dem
Betonfass bleiben können, auf dem er bereits zuvor erhöht gestanden sei. Die
Staatsanwaltschaft bestreitet sodann den Vorwurf der grundlosen Stimmungsmache.
Vielmehr habe sie rein beschreibend die Situation dargelegt, in bzw. nach
welcher die vorliegend interessierende Handlung stattgefunden habe (Akten
S. 91 ff.).
2.5
In
seiner Replik vom 17. Februar 2025 hält der Beschwerdeführer zur
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, die
Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Appellationsgericht seinem Entscheid vom
24.
März 2023 – anders als noch die Jugendanwaltschaft – das gesamte
polizeiliche Videomaterial zugrunde gelegt habe und dabei zum Ergebnis gekommen
sei, dass der Einsatz des Pfeffersprays augenscheinlich unerwartet, ohne
Vorwarnung sowie ohne akute Bedrohungssituation erfolgt sei. Die
Staatsanwaltschaft setze sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur
res iudicata in keiner Weise auseinander und gehe vielmehr offensichtlich davon
aus, dass der genannte Appellationsgerichtsentscheid für sie nicht bindend sei.
Inwieweit die Staatsanwaltschaft aus den Ausführungen des Beschwerdeführers die
Anerkennung ableiten wolle, bei der Rampe habe es sich um Sperrgebiet
gehandelt, sei unerfindlich. Auf dem Videomaterial sei zudem ersichtlich, dass
diverse Demonstrierende, welche die Absperrfläche betreten hätten, oder auch
jene, welche Teil der Sitzblockade gewesen seien, nicht mit Pfefferspray
vertrieben worden seien. Folglich könne es auch den vom Beschuldigten
behaupteten Auftrag nicht gegeben haben, zumindest nicht, solange keine
Bedrohungslage bestand. Der von der Staatsanwaltschaft beschriebene
«Stressfaktor» sei in der ganzen Szene beim Beschuldigten von allen
Polizeibeamten wohl am geringsten gewesen. Der Beschuldigte sei nicht an der
Front gewesen, sondern habe sich auf der rechten Seite zwischen Polizeiauto und
Hauswand in einer geschützten Position befunden (Akten S. 100 ff.).
Mit Blick auf
die Stellungnahme des Beschuldigten entgegnet der Beschwerdeführer sodann im
Wesentlichen, die Ausführungen des Beschuldigten würden in der Aussage gipfeln,
ein unbescholtener Polizist dürfe einen Demonstrierenden – bzw. richtigerweise
einen die Polizeiarbeit Beobachtenden – mit Pfefferspray einnebeln, wenn ihm
dieser zu nahe komme. Indessen sei die Ausübung des Gewaltmonopols im Rechtsstaat
mit einer hohen Verantwortung verbunden und sei nur in den Grenzen der
Verhältnismässigkeit zulässig. Daran habe der Beschuldigte sich nicht gehalten.
Wie der Beschwerdeführer die Polizeiarbeit behindert haben solle, werde nicht
dargelegt. Weder der Beschwerdeführer noch die Drittperson «D____» hätten die
Rampe je in Richtung Polizei verlassen wollen, was aus dem Videomaterial klar
hervorgehe (Akten S. 103 ff.).
3.
3.1
3.1.1
Für
alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang
(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder
Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der
Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine
Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der
StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,
(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,
(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319
in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in
dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen
(vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember
2020.
E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit
Hinweisen).
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung
vom 25. November 2024 explizit damit, dass einerseits kein Tatverdacht erhärtet
werden konnte, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO), und andererseits Rechtfertigungsgründe den Straftatbestand
unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
3.1.3
Nach
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person
vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im
Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass
sich eine Anklage rechtfertigt (Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit Hinweisen). Ein hinreichender
Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO setzt nach
der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche Hinweise auf eine strafbare
Handlung vorliegen, die erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht. Vielmehr bedarf es einer
plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober
2015.
E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022
E. 3.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Entscheidung, ob sie das
Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend zu beurteilen, ob
sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht
hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine
Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
3.1.4
Im
Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe oben E. 3.1.1)
ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen,
wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE
BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319
StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben,
wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in
etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in
Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden
Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte.
Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime
im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften
Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig
oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der
Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das
Sachgericht
aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises
hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen,
zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1308/2018 vom
11.
April 2019 E. 2.2.2, 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018
E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; AGE BES.2019.95 vom
25.
September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis-
oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit
des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom
1.
Dezember 2020 E. 3.1 jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der
Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,
verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen
Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2024.5 vom 8. Oktober 2024
E. 3.2, BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.3.2, BES.2019.117 vom
1.
Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319
StPO N 19; Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 319 N 15).
3.1.5
Eine
Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu
erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre,
nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in
zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von
Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn
jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller in Frage kommenden
Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319
StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der
Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe oben E. 3.1.1 und 3.1.4) zu
beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder
Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese Fragen sind durch
den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).
3.1.6
Sodann
ist im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch eine
Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO infolge von
Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines bestimmten
Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O.,
Art. 319 StPO N 11, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_534/2012
vom 7. Juni 2013 E. 2.4).
3.2
Das Appellationsgericht kam in
seinem Entscheid AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 (nachfolgend AGE BES.2022.167)
in Bezug auf die vorliegend noch interessierenden Punkte zum Schluss, bei einer
summarischen Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und Fotomaterials
sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in
ihrer ersten Einstellungsverfügung noch vorgebracht hatte – mit einer
PET-Flasche in der Hand auf den fraglichen Polizisten zugegangen wäre. Prima
vista halte der Beschwerdeführer vielmehr in der rechten Hand sein Handy zum
Filmen der Szene vor der Rampe sowie in der linken Hand, welche er neben sich
am Körper trage, eine Mund-Nasen-Schutzmaske. Zudem scheine er im Vorfeld zum
Pfeffersprayeinsatz den fraglichen Polizeibeamten nicht sonderlich zu beachten,
sondern sich auf das Filmen der Szene vor dem Polizeiwagen zu konzentrieren.
Die Drittperson (mutmasslich mit dem Vornamen «D____», siehe unten E. 3.3)
habe zwar offenbar eine kleine PET-Flasche, halte diese allerdings mit beiden
Händen nah am Körper und wehre nach dem Pfeffersprayeinsatz das Spray mit einer
blossen Hand ab, während sie die Hand mit der PET-Flasche weiter nach unten
richte und nah am Körper halte (E. 3.3.5). Auch die von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachten mehrfachen Flaschenwürfe seitens der
Demonstrierenden gegen die Einsatzkräfte konnte das Appellationsgericht bei
summarischer Durchsicht des sich bei den Akten befindlichen Bildmaterials nicht
erkennen. Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Flaschenwurf seitens
einer demonstrierenden Person gegen eine Polizistin mit Verletzungsfolgen
vermöge als vorliegend nicht abzuklärender Einzelvorfall für sich genommen
keine konkrete Angriffssituation seitens des Beschwerdeführers zu begründen. Ob
sodann die Verkehrsachse Binningerstrasse/Heuwaage an einem Samstagnachmittag
während der Sommerschulferien um 15:50 Uhr «stark frequentiert» gewesen sei und
infolge der unbewilligten Demonstration ein «Verkehrschaos» gedroht habe, wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten – aber auch noch in der vorliegend
gegenständlichen – Einstellungsverfügung geltend macht(e), taxierte das
Appellationsgericht als fraglich (E. 3.3.6). Insgesamt konnte das
Appellationsgericht prima vista keine Anhaltspunkte für den von der
Staatsanwaltschaft behaupteten (bevorstehenden) Angriff bzw. die Provokation
durch den Beschwerdeführer im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz erkennen (E. 3.3.7).
Zusammenfassend betrachtet würden (u.a.) die schnelle Abfolge der Ereignisse,
die grösstenteils nicht auf den Pfeffersprayeinsatz fokussierte Kameraführung
sowie das Erfordernis einer angemessenen Beurteilung des Gesamtkontextes und
einer entsprechenden Einordnung des Vorfalls eine umfassende Würdigung der zahlreichen
Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts durch ein Sachgericht – und nicht
durch die Staatsanwaltschaft – nahelegen. Ebenso erscheine angesichts der
aufgezeigten Unklarheiten und damit verbundenen Wertungsfragen die Beurteilung
der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des fraglichen
Polizeibeamten (einschliesslich der Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe)
nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines Sachgerichts. Zum
aktuellen Zeitpunkt bestehe jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, dass sich
der fragliche Polizeibeamte unter den gegebenen Umständen durch seinen
Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer strafbar gemacht haben könnte,
womit auch genügend Anhaltspunkte vorlägen, welche eine Weiterführung des Strafverfahrens
rechtfertigen würden. Unter diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft das
Verfahren mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore nicht
einstellen dürfen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen sei.
Vielmehr seien zur Abklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungen nötig,
insbesondere sei der fragliche Polizeibeamte zu den Vorwürfen zu vernehmen
(E. 3.4).
3.3
Im Anschluss an diesen
Entscheid nahm die Staatsanwaltschaft – wenngleich erst nach mehreren
auffordernden Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Vorakten
S. 224 ff.) und äusserst schleppend – weitere Ermittlungen vor. So
erfolgte erst am 12. Oktober 2023 – und damit rund sieben Monate nach dem Beschwerdeentscheid
des Appellationsgerichts – die erste telefonische Kontaktaufnahme zur
Vereinbarung eines Einvernahmetermins mit dem beschuldigten B____ (Vorakten
S. 252). Die Einvernahme des Beschuldigten wurde sodann am
16.
November 2023 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers durchgeführt, wobei der Beschuldigte zur Sache durchwegs die
Aussage verweigerte (Vorakten S. 259 ff., 263 ff.). Am 23. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei
der Jugendanwaltschaft um die Verfahrensakten im gegen den Beschwerdeführer
eingestellten Jugendstrafverfahren betreffend Mitwirkung an besagter
Demonstration (Vorakten S. 273). Die Akten des Jugendstrafverfahrens gegen
den Beschwerdeführer wurden zu den Akten genommen (Vorakten S. 281-381;
vgl. auch das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft). Am
29.
Februar 2024 führte die Staatsanwaltschaft sodann eine
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer
(samt Verteidiger bzw. Rechtsvertreter) durch (Vorakten S. 402 ff.).
Am 9. April 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft sodann den Abschluss der
Strafuntersuchung mittels Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung
allfälliger weiterer Beweisanträge (Vorakten
S. 417 ff.). Innert mehrfach
erstreckter Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober
2024.
diverse Beweisanträge, insbesondere betreffend die Einsatzprotokolle und
den Funkverkehr zur fraglichen Kundgebung (Vorakten S. 443 ff.). Mit
Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024 wies die
Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge «aufgrund Unerheblichkeit» ab (Vorakten S. 446 f.).
Gleichentags erging auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
(Vorakten S. 448 ff.).
Von den seit dem
Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts BES.2022.167 vom 24. März
2023.
ergangenen Ermittlungsmassnahmen erscheint vor allem die
Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 von Interesse. Anlässlich
dieser Konfrontationseinvernahme legte zunächst der Beschwerdeführer in freier
Rede seine Sicht der Dinge dar. Er habe den gesamten Polizeieinsatz als
fragwürdig empfunden und ihn deshalb mit dem Handy festhalten wollen. Er habe
sich dann auf ein Plateau begeben, um eine bessere Übersicht zu haben, und von
dort aus mit dem Handy die Sitzblockade, welche sich direkt vor und unter ihm
befunden habe, gefilmt. In dem Moment, als er nach links gefilmt und den Blick
dahin gewandt habe, sei er mit Pfefferspray angesprüht worden. Das habe ihn
gleich verwirrt, sodass er sich habe abwenden müssen. Der Beschwerdeführer
schilderte sodann die Folgen der Pfeffersprayeinwirkung bei ihm und antwortete
noch auf einige konkrete Fragen (Vorakten S. 403 ff.). Er habe sich
der Personenkontrolle freiwillig unterzogen (Vorakten S. 406). Das sei vor
dem Ereignis mit dem Pfefferspray gewesen (Vorakten S. 407). Die Person
mit ihm auf der Rampe heisse «D____», den Nachnamen wisse er nicht (Vorakten
S. 407 f.). Er sei auf die Rampe, um zu filmen, damit er eine
Gegendarstellung habe. Den Beschuldigten habe er auf der Seite der Rampe zu dem
Zeitpunkt nicht bemerkt. Er würde die Distanz, aus der er mit Pfefferspray
besprüht worden sei, mit 1,5 bis 2 Metern schätzen (Vorakten S. 408).
Er sei perfekt auf die Stirn getroffen worden. Er sei überhaupt nicht vorgewarnt
worden. Er habe aus den Augenwinkeln einen Schatten wahrgenommen und dann sei
gleich der Spraystoss gekommen. Er habe nur den Sprayeinsatz gegen sich selbst
mitbekommen (Vorakten S. 409). Auf die Frage, weshalb er auf die Rampe sei,
obwohl auf den Bildern zu sehen sei, dass dieser Bereich von der Polizei mit
einem Band abgesperrt gewesen sei, bevor dieses heruntergerissen worden sei,
gab der Beschwerdeführer an, er habe dieses Absperrband nicht realisiert. Ihm
sei neu, dass er dort die Absperrung betreten haben solle. Er habe sich nicht
von der unbewilligten Demo distanziert bzw. sich nicht entfernt, weil er habe
beobachten und dokumentieren wollen (Vorakten S. 413 f.).
Auch der
Beschuldigte wurde an der Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 nochmals
befragt. Auf die Frage, in welcher Funktion er an dieser Demonstration
beteiligt gewesen sei, gab er an, aufgrund der Aufnahmen, die er gesehen habe,
sei er «als Soldat» dort gewesen. Man könne zwischen Vorgesetzten und
Mitarbeitern unterscheiden; er sei als Mitarbeiter vor Ort gewesen (Vorakten
S. 405). Auf die Frage, wie sein Auftrag gelautet habe, gab der
Beschuldigte an: «Das weiss ich so nicht mehr. Aufgrund der Videoaufnahmen kann
ich sagen, dass wir zumindest auf diese Sequenz welche diesen Herrn betrifft,
eine Polizeikette bilden mussten, und niemanden durchlassen sollten.» (Vorakten
S. 405 f.). Zu den Personenkontrollen könne er nichts mehr sagen, es
sei zu lange her. Wie oft die Demonstrierenden abgemahnt worden seien, wisse er
auch nicht mehr. Ebenso wenig, ob er an den Personenkontrollen beteiligt
gewesen sei oder nicht (Vorakten S. 407). Mit den Vorwürfen des
Beschwerdeführers konfrontiert, gab der Beschuldigte an, der Beschwerdeführer
sei – wie man auf dem Video sehe – vor dem Pfeffersprayeinsatz wie ein Wilder
durch die Gegend gerannt und anschliessend auch zielstrebig auf die
Polizeikette zugekommen. Auf die Frage, weshalb er in dem Moment Pfefferspray
benutzt habe, gab er an: «Das ist unser Einsatzmittel.». Zum Grund befragt:
«Unser Auftrag war niemanden durchzulassen». Auf die Frage, weshalb es den
Anschein gehabt habe, dass der Beschwerdeführer habe durchgehen wollen, gab der
Beschuldigte an, er könne das so nicht mehr sagen, er berufe sich auf die
Videoaufnahmen. Ob er Order dazu gehabt habe und wenn ja, von wem, wisse er
nicht mehr. Er könne auch nicht beschreiben, welchen Eindruck die beiden (auf
der Rampe) auf ihn gemacht hätten. Er könne auch nichts mehr dazu sagen, ob und
allenfalls wie er seinen Pfeffersprayeinsatz angekündigt habe (Vorakten
S. 410). Auf die Frage, wohin er gezielt habe, erwiderte er: «Gemäss
Video, wie er gesagt hat, an den Ort wo wir gelernt haben zu [z]ielen.» (Vorakten
S. 411). Die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschuldigten sodann vor, auf
den Bildern sei nicht wirklich ersichtlich, inwiefern er sich als bedroht habe
erachten müssen. Es werde ihm vorgeworfen, das Pfefferspray willkürlich
eingesetzt und damit sein Amt als Polizeibeamter missbraucht zu haben. Der
Beschuldigte erwiderte hierauf, er mache dazu keine Aussagen; er habe
beschrieben, was ihr Auftrag gewesen sei (Vorakten S. 412). Auf die Frage,
ob er sich vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe, gab er an, er verweise auf
seine Aussagen und seinen Auftrag (Vorakten S. 414).
Nachfolgend ist
zu prüfen, ob angesichts dieser Erkenntnisse im Lichte der übrigen vorhandenen
Beweismittel im Rahmen einer vorläufigen und nicht abschliessenden Einschätzung
– auf welche sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat – die erneute
Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zurecht erfolgt ist.
3.4
3.4.1
Vorweg ist zu erwähnen, dass
die Parteien inzwischen einhellig davon auszugehen scheinen, dass der beschuldigte
B____ jener Polizeibeamter ist, welcher anlässlich der fraglichen Demonstration
Pfefferspray in Richtung des Beschwerdeführers sprühte. Einerseits hat der
Beschuldigte dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 soweit ersichtlich nicht bestritten, sondern implizit eingeräumt.
Andererseits argumentieren die Parteien in vorliegendem Beschwerdeverfahren
allesamt ausgehend von dieser Prämisse.
Angesichts
dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft bei
ihrer Einstellung auf das Fehlen eines erhärteten Tatverdachts im Sinne von Art. 319
Abs. 1 lit. a StPO berufen möchte. Wie der Beschwerdeführer
zutreffend ausführt, hat sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten seit der
letzten Einstellungsverfügung vielmehr verdichtet. Vor diesem Hintergrund
liegen durchaus hinreichend erhebliche und konkrete, tatsächliche Hinweise auf
eine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten vor, welche einer Einstellung
in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO entgegenstehen
(siehe oben E. 3.1, insbesondere 3.1.3). Der Sache nach beschlagen die Vorbringen
der Staatsanwaltschaft (sowie auch jene des Beschuldigten) denn auch vielmehr
die Frage der Rechtswidrigkeit bzw. des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes
(Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, siehe unten E. 3.4.2 ff.)
und vereinzelt des Tatbestands (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO,
siehe unten E. 3.4.8).
3.4.2
Die Staatsanwaltschaft
verweist zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zunächst darauf, die
Situation anlässlich der unbewilligten Demonstration sei chaotisch und sehr
dynamisch gewesen. Auch der Beschuldigte beruft sich verschiedentlich darauf,
die Situation anlässlich der Demonstration sei chaotisch und aufgeheizt gewesen.
Abgesehen davon,
dass selbst die Staatsanwaltschaft einräumt, ihre diesbezüglichen Ausführungen seien
bloss «grösstenteils» durch die Akten belegt, würde die allgemeine Situation
anlässlich der Demonstration von vornherein nur begrenzt Rückschlüsse auf die
vorliegend interessierende, spezifische Situation erlauben. Denn eine
summarische Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und Fotomaterials
(siehe insbesondere Video «C0040», Akten S. 95, USB-Stick [...]; Video «C0016»,
Akten S. 95, USB-Stick [...]; Video «4.7.» und Video «RPReplay», Akten
S. 95, USB-Stick [...] [nachfolgend bloss mit jeweiligem Videonamen
bezeichnet]; diverse Fotos, Akten S. 95, USB-Stick [...]) ergibt, dass der Beschwerdeführer
zum relevanten Zeitpunkt weder zu den eingekesselten Demonstrierenden, noch zur
Sitzblockade vor dem Polizeiwagen zu gehören scheint. Er scheint auch nicht etwa
Teil einer auf eine Polizeikette zupreschenden Gruppe von Demonstrierenden bzw.
Sympathisanten zu sein. Vielmehr scheint sich die vorliegend interessierende Szene
mit dem Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer nah am Rande des eigentlichen
Geschehens abzuspielen, wobei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
bloss von einer erhöhten Position die neben der Rampe stattfindende Sitzblockade
vor dem Polizeiwagen filmen wollen, prima vista nicht unplausibel erscheint. Inwiefern
diese Behauptung Anlass «zum Schmunzeln» geben soll, wie der Verteidiger
ausführt, ist nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft bringt zwar vor,
für eine gute Filmposition hätte der Beschwerdeführer auch auf dem Betonfass
bleiben können, auf dem er zuvor bereits erhöht gestanden sei. Indessen ist
etwa dem Video «RPReplay», Laufzeit 00:10 ff. Minuten, prima facie zu
entnehmen, wie der Beschwerdeführer auf besagtem Betonfass das Polizeifahrzeug
filmt, worauf ein vor dem Fahrzeug gehender Polizeibeamter die Personen vor sowie
am Rande des Fahrzeugs wegbeordert und hierbei auch eine entsprechende
Handbewegung in Richtung des Beschwerdeführers zu machen scheint, worauf der
Beschwerdeführer vom Betonfass absteigt.
3.4.3
Die Staatsanwaltschaft macht
weiter geltend, der Beschwerdeführer hätte sich nicht auf besagter Rampe bzw.
Erhöhung befinden dürfen. Auch der Beschuldigte ist dieser Auffassung und führt
aus, es habe ein Absperrband gegeben. Selbst wenn dies bestritten werde, so
habe jedenfalls eine faktische Sperrzone vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe
keinen Grund gehabt, sich auf diese Rampe zu begeben.
Indessen
erscheint nicht hinreichend geklärt, dass der Beschwerdeführer mit besagter
Rampe eine (unter Umständen auch bloss faktische) Sperrzone betreten hätte. Zwar
ist bei einer summarischen Durchsicht des oben erwähnten Bild- und
Videomaterials ein Absperrband zu sehen, welches prima vista entlang der Wiese gegenüber
der Rampe verläuft, teilweise aber auch bereits heruntergerissen wurde.
Allerdings sind prima vista auch diverse Demonstrierende und/oder
Sympathisanten erkennbar, welche sich zum fraglichen Zeitpunkt jenseits dieses
Absperrbands, gerade auch in der Nähe der Rampe, aufhalten und dort etwa
filmen, hin- und herlaufen oder Personen aus der Sitzblockade mit Wasser
versorgen, ohne dass diese Personen seitens der Polizeibeamten mit Pfefferspray
vertrieben würden. Ein Absperrband o.Ä., welches explizit vor dem
Rampeneinstieg verlaufen würde und die Rampe klarerweise in eine Sperrzone
einbeziehen würde, ist vorläufig nicht erkennbar (siehe etwa Video «4.7», passim).
Die Längsseite der Rampe und ihre Betonbrüstung (zum Beschuldigten hin) als
solche scheinen ebenso wenig mit Absperrband versehen zu sein. Inwiefern – wie
die Staatsanwaltschaft vorbringt – der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht
haben soll, die gesamte Rampe sei auch als Sperrzone gedacht gewesen, ist nicht
nachvollziehbar. Und schliesslich würde, selbst wenn der Beschwerdeführer mit
der Rampe (faktisch) eine Sperrzone betreten hätte, dieser Umstand alleine noch
nicht dazu führen, dass es offensichtlich gerechtfertigt und insbesondere
verhältnismässig gewesen wäre, ihn mit Pfefferspray einzudecken.
3.4.4
Die Staatsanwaltschaft und die
Verteidigung bringen sodann vor, der Beschuldigte habe den Auftrag gehabt, als
Teil einer Polizeikette dafür zu sorgen, dass keine Personen mehr in den Kessel
geraten würden.
Bezeichnenderweise
nannte der Beschuldigte selbst diesen Auftrag anlässlich der
Konfrontationseinvernahme zunächst nur als Möglichkeit. Wie der
Beschwerdeführer zutreffend ausführt, räumte der Beschuldigte bei der
Konfrontationseinvernahme zugleich ein, sich nicht mehr an seinen damaligen
Auftrag erinnern zu können. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete
er: «Unser Auftrag war niemanden durchzulassen» (siehe oben E. 3.3). Trotz
dieser Ungereimtheiten ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung
von diesem Auftrag aus – ohne hierzu nähere Abklärungen zu tätigen. Dabei
liegen den Akten bereits diverse Einvernahmen mit den eingesetzten
Polizeibeamten bei, welche Anhaltspunkte zu dieser Frage enthalten.
In der Einvernahme
des Einsatzleiters […] vom 7. August 2020 (Vorakten S. 325 ff.) ist
etwa für die erste Phase der Demonstration die Rede vom Auftrag, die Personen
von der Strasse wegzudrücken und zu kontrollieren (Vorakten S. 329 f.).
Nach der Einkesselung der Demonstrierenden im Bereich des Nachtigallenwäldelis (Phase 2)
habe der Einsatzleiter den Demonstrierenden mitgeteilt, dass Personen, die sich
freiwillig kontrollieren lassen würden, vorkommen und dann den Kontrollort
verlassen dürften, sowie dass danach die Kontrollen unter Zwang erfolgen würden
(Vorakten S. 330 f.). Weiter führte der Einsatzleiter aus, dass die
Polizeikräfte zu den sich nicht freiwillig kontrollierenden Demonstrierenden
gegangen seien, einzelne mit angemessener Körperkraft aus dem Pulk gegriffen
und diese zu den Kontrollstellen geführt oder getragen hätten. Eine
Demonstrierende habe sich vehement körperlich gewehrt, weshalb man sich
entschlossen habe, sie auf die Polizeiwache zu bringen. Einzelne Personen
hätten dann angefangen, gegen das entsprechende Polizeifahrzeug zu treten. Das
Polizeiauto habe abgebremst werden müssen, damit niemand überfahren werde – dabei
sei seitens der Polizei Pfefferspray eingesetzt worden (Vorakten
S. 331 f.). Er habe beim Einsatz sehr darauf geachtet, dass die
Demonstrierenden stets darüber orientiert gewesen seien, was die nächsten
Schritte und Absichten seien und dass jederzeit die Möglichkeit bestanden habe,
sich freiwillig kontrollieren zu lassen und die Örtlichkeit zu verlassen. Diese
Informationen seien wichtig gewesen und hätten deeskalierend wirken sollen (Vorakten
S. 333).
Die ebenfalls
befragte [...] gab in ihrer Einvernahme vom 28. August 2020 auf die Frage,
welche polizeilichen Einsatzmittel gegen die Teilnehmender Demonstration
seitens der Polizei eingesetzt worden seien, an: «Keine, die Personen welche
aus der Demogruppe abgegriffen worden sind, wurden rein mit Körperkraft
angefasst.» (Vorakten S. 339). Sie sei mit einer PET-Flasche am Kopf
getroffen worden (Vorakten S. 340 ff.).
Der
Polizeibeamte [...] führte in seiner Einvernahme vom 16. September 2020 aus,
er habe den Auftrag erhalten, sich zu Fuss vor die Demo-Gruppe zu verschieben
und dort eine Polizeikette zu bilden, weil sich mittlerweile eine andere
grössere Demo-Gruppe durch Schaulustige und die restlichen Demonstrierenden
gebildet habe. Hinter ihrem Rücken sei die Personenkontrolle weitergelaufen (Vorakten
S. 349). Er führt weiter aus, sie hätten zwei Absperrbände montiert,
welche irgendwann durch die Demonstrierenden abgerissen worden seien. Diese
hätten versucht, mittels Körpergewalt die Polizeikette zu durchbrechen. Die
Polizei habe sich dabei professionell verhalten und die Demonstrierenden
mittels Polizeischildern zurückgedrängt (Vorakten S. 350). Auf die Frage,
ob zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden
hätten eingesetzt werden müssen, antwortete er schlicht mit: «Nein.» (Vorakten
S. 351).
Der
Polizeibeamte [...] beschrieb in seiner Einvernahme vom 16. September 2020
die anlässlich des fraglichen Einsatzes erhaltenen Aufträge folgendermassen:
Sie hätten die Demonstrierenden via Nachtigallenwäldeli einkesseln sollen;
anschliessend sei der neue Auftrag gekommen, die Demonstrierenden, welche einen
Kreis gebildet hätten, aus ihrer Kette zu holen und zur ca. 15 Meter
entfernten Personenkontrolle zu bringen (Vorakten S. 359). Zur Frage, ob
zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden
hätten eingesetzt werden müssen, gab der Befragte an: «Gegen de[n] Pulk nicht.»
(Vorakten S. 361).
Der Polizeibeamte
[...] gab in seiner Einvernahme vom 23. September 2020 an, sie hätten sich
aufgrund des Pulks mit ihrem Einsatzbus in Richtung Nachtigallenwäldeli
verschieben und anschliessend eine Polizeikette bilden sollen, damit die
Demonstrierenden nicht in Richtung Heuwaage marschieren könnten. Kurz danach seien
die Demonstrierenden durch die Polizei einkesselt worden. Der Einsatzleiter habe
die Demonstrierenden mehrmals abgemahnt und schliesslich die Personenkontrolle
angekündigt. Bevor dies geschehen sei, sei den Demonstrierenden die Möglichkeit
gegeben worden, sich freiwillig der Personenkontrolle zu stellen. Diese sei nur
teilweise wahrgenommen worden. Dann habe die Personenkontrolle durch die
BFE-Mitarbeiter begonnen. Bevor diese eine Person aus dem Pulk geholt hätten, sei
diese vorerst gefragt worden, ob sie freiwillig mitkomme oder nicht. Falls
nicht, sei eine Person nach der anderen aus dem Pulk geholt und zur
Personenkontrolle begleitet worden. Sein Auftrag sei es gewesen, die
Polizeikette zu halten, bis die letzte Person aus dem Pulk zur Kontrolle
geführt worden sei (Vorakten S. 365 f.). Eine Demonstrantin habe sich
heftig gewehrt, ihre Personenkontrolle habe vor Ort nicht durchgeführt werden
können, weshalb sie mit einem Fahrzeug habe abgeführt werden sollen. Als das
Polizeiauto losgefahren sei, seien Demonstrierende bzw. Sympathisanten vor das
Auto gesprungen und hätten die Weiterfahrt versperrt. Es sei dann ein
Absperrband gezogen worden. Die Demonstrierenden bzw. Sympathisanten hätten bis
zum Schluss die Polizeiarbeit sehr erschwert (Vorakten S. 366). Die
Demonstrierenden hätten auch mit Händen und Fäusten gegen die Schutzschilde der
Polizeibeamten geschlagen. Die Polizeibeamten hätten das Ganze hinnehmen müssen
und hätten sich aber ruhig und professionell verhalten (Vorakten S. 367).
Auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die
Demonstrierenden hätten eingesetzt werden müssen, gab der Befragte an: «Nein.
Nur aus unserer Körperkraft, indem wir die Demonstranten mit unseren Schilder[n]
zurückhielten.» (Vorakten S. 368).
Die
Polizeibeamte [...] sagte in ihrer Einvernahme vom 26. September 2020 aus,
nach diversen Aufträgen, sich zu verschieben, sei vom Einsatzleiter der Auftrag
gekommen, die Gruppe der Demonstrierenden, welche sich in Richtung
Nachtigallenwäldeli verschoben hätten, einzukesseln. Den Demonstrierenden sei
die Chance gegeben worden, sich freiwillig der Personenkontrolle zu stellen.
Irgendwann sei der Demo-Gruppe mitgeteilt worden, dass nun eine
Personenkontrolle stattfinden werde, wofür die BFE-Mitarbeiter eine Person nach
der anderen zum Personenkontrollposten genommen hätten, was teilweise
unfreiwillig geschehen sei. Die Demonstrierenden hätten sich extrem gewehrt und
hätten teilweise mit Körpergewalt aus ihrer Kette gelöst werden müssen. Die
Personenkontrolle einer Demonstrantin habe wegen ihrer körperlichen Gegenwehr
nicht vor Ort durchgeführt werden können, weshalb sie ins Polizeifahrzeug
gesetzt und zur Polizeiwache geführt worden sei. Die Demonstrierenden seien
dann vor das Polizeiauto gesprungen und hätten die Weiterfahrt verhindert. Die
Polizisten, welche eine Polizeikette gebildet hätten, hätten für die
BFE-Mitarbeiter die Polizeikette öffnen müssen, damit diese eine Person aus dem
Pulk hätten nehmen können. Als eine Person abgeführt worden sei, sei der Pulk,
welcher sich bei den Armen eingehakt habe, in die Richtung der Polizeikette
gekommen. In diesem Moment hätten sie einen direkten Kontakt zu den
Demonstrierenden gehabt. Sie hätten diese mittels Körpergewalt und Schild
zurückstossen müssen (Vorakten S. 374 f.). Die Frage, ob zu diesem
Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden hätten
eingesetzt werden müssen, verneinte die Befragte (Vorakten S. 377).
Im Polizeirapport
vom 24. Juli 2020 (Vorakten S. 284 ff.) findet sich zur
Sperrzone und zum Aufeinanderprallen zwischen Personen ausserhalb der Sperrzone
bzw. des Polizeikessels und der Polizeikette prima vista Folgendes: «Mittels
Polizei-Absperrband wurde der Bereich, in welchem sich die Demonstranten und
die Einsatzkräfte der Polizei aufhielten, abgesperrt. Die Personen, welche sich
vorgängig der Einkesselung entziehen konnten, hielten sich nun ausserhalb der
Absperrung auf, aber unmittelbar hinter dieser. Dadurch konnte ein weiterer
Zulauf von Demonstranten und Passanten unterbunden werden.» (Vorakten
S. 288). «Die Personen, welche aus der Personenkontrolle entlassen wurden,
begaben sich unverzüglich danach ausserhalb der Sperrzone zu den Sympathisanten
und Schaulustigen. Aus diesem Grund heizte sich die Stimmung ausserhalb der
Sperrzone ebenfalls aggressiv auf und die im Rückraum eingesetzten
Polizeikräfte wurden konstant beleidigt und provoziert» (Vorakten
S. 289 f.). «Da sich immer mehr entlassene Demoteilnehmer zu den
Sympathisanten begaben, wurde der Druck durch diese Personen kontinuierlich von
Aussen auf die Polizeikette erhöht. Durch den EL wurden diese Personen via
Megaphon aufgefordert 5 Meter zurückzutreten, um den Abstand zum Kessel
wieder zu vergrössern. Dieser Aufforderung wurde nur zögerlich Folge geleistet.
Durch die Polizeikette mussten einige Personen zurückgeschoben werden.»
(Vorakten S. 290 f.).
Damit ist den
Akten prima vista kein klarer Auftrag an die polizeilichen Einsatzkräfte (und
den Beschuldigten) zu entnehmen, der das vorliegend interessierende Verhalten
des Beschuldigten (Einsatz von Pfefferspray bei Personen, welche nicht Teil der
Sitzblockade vor dem Polizeiwagen waren) eindeutig umfassen würde.
Der
Beschwerdeführer beantragte zur weiteren Abklärung des damaligen Auftrags des
Beschuldigten mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 den Beizug sämtlicher
Einsatzprotokolle zur betreffenden Kundgebung und allfälliger weiterer
Dokumentationen zu den Anweisungen und Aufträgen der Polizeibeamten, des
gesamten Funkverkehrs im Zusammenhang mit der betreffenden Kundgebung sowie
sämtlicher Protokolle besagten Funkverkehrs (Vorakten S. 445). Die
Staatsanwaltschaft wies diese Beweisanträge allesamt zufolge Unerheblichkeit ab
(Akten S. 6 f.). Unabhängig davon wäre aber selbst bei Vorliegen
eines allgemeinen polizeilichen Auftrags immer noch die Verhältnismässigkeit
des Verhaltens des Beschuldigten im Einzelfall zu prüfen, worauf auch der
Beschwerdeführer zurecht hinweist.
3.4.5
Die Staatsanwaltschaft macht
weiter geltend, der Beschwerdeführer sei schnellen Schrittes auf den
Beschuldigten, die Polizeikette und das Polizeifahrzeug zugekommen. Der
Beschuldigte habe keine andere Wahl gesehen, als das Pfefferspray einzusetzen,
um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Das Verhalten des Beschuldigten
und dessen Folgen seien durch die der Gefahrenabwehr dienende Aufgabe der
Polizei (Art. 14 StGB) gedeckt. Damit macht die Staatsanwaltschaft letztlich
eine Bedrohungslage geltend, welche den Pfeffersprayeinsatz rechtfertige. Die
Staatsanwaltschaft führt weiter aus, sollte der Beschwerdeführer nicht gewusst
haben, dass er sich in eine Sperrzone begebe, so hätte der Beschuldigte dies
nicht wissen und auch nicht erkennen können; der Beschuldigte habe viel eher
davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Kollege auf
der Erhöhung absichtlich in der abgesperrten Zone befanden, nicht gewillt
waren, diese zu verlassen, und eventuell sogar in irgendeiner Form an der
Behinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken wollten.
Auch der
Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger vorbringen, die Situation sei als
Bedrohung wahrgenommen worden und er habe mit einem Angriff rechnen müssen. Er
habe wegen des klaren polizeilichen Auftrags sowie zum Selbstschutz den
Beschwerdeführer nicht zu nah an sich herankommen lassen können. Er habe nicht
zurückweichen dürfen, um den Demonstrierenden den Vortritt zu lassen und im
Übrigen das Recht und die Pflicht gehabt, sich selbst zu schützen. Der
Beschwerdeführer habe sich dem Beschuldigten «langsam, spielend, provozierend»
unmittelbar genähert und damit eine Eskalation herbeigeführt.
Hierzu ist
zunächst zu bemerken, dass – soweit ersichtlich – der Beschuldigte selbst bei
seinen Befragungen nicht davon sprach, dass er sich vom Beschwerdeführer
bedroht gefühlt habe oder davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer werde die
Rampe verlassen und an der Hinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken. Der
Beschuldigte gab vielmehr an, sich nicht mehr an den Eindruck erinnern zu
können, welchen der Beschwerdeführer auf ihn gemacht habe. Gemäss den ihm
gezeigten Videoaufnahmen sei der Beschwerdeführer aber zielstrebig auf die
Polizeikette zugekommen (oben E. 3.3).
Eine summarische
Durchsicht des vorhandenen Bildmaterials (siehe insbesondere die oben in
E. 3.4.2 erwähnten Videos und Fotos) ergibt sodann, dass die Situation
rund um die Sitzblockade kurz vor und während des Pfeffersprayeinsatzes gegen
den Beschwerdeführer nicht sonderlich aufgeheizt, sondern relativ ruhig zu sein
scheint. Prima vista stehen zahlreiche Polizeibeamte schlicht um die
Sitzblockade herum; ein Polizeibeamter etwa bückt sich zu einer Person aus der
Sitzblockade und scheint mit dieser zu reden (etwa Video «4.7», Laufzeit
01:05-01:14 Minuten). Der Beschwerdeführer und die Drittperson auf der Rampe («D____»)
scheinen sich zudem nicht sonderlich schnell auf den Beschuldigten zuzubewegen.
Des Weiteren scheint die Rampe von einer Art Betonmauer umgeben, die dem unten
auf der Strasse stehenden Beschuldigten etwa bis zur Brust reicht. Es erscheint
fraglich, ob und inwiefern der Beschwerdeführer die entsprechende Betonbrüstung
der Rampe samt Höhenunterschied als bauliche Barriere zwischen ihm und dem
Beschuldigten zeitnah und ohne Weiteres hätte passieren können bzw. von dort
oben auf den Beschuldigten oder das unten fahrende Polizeiauto hätte einwirken
können. Prima vista ist auf dem Bildmaterial insbesondere nicht erkennbar, dass
der Beschwerdeführer konkrete Anstalten macht, von der Rampe springen zu
wollen. Während vielmehr der Beschwerdeführer den Beschuldigten nicht
sonderlich zu beachten, sondern sich auf das Filmen der Sitzblockade zu
konzentrieren scheint (siehe bereits AGE BES.2022.167 E. 3.3.5 mit
Videofundstellen), scheint «D____» unmittelbar vor dem Pfeffersprayeinsatz eine
beschwichtigende, abwehrende Handbewegung bzw. ein Stoppzeichen in Richtung des
Beschuldigten zu machen (Video «C0016», Laufzeit 03:49 ff. Minuten). Zum
Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Pfefferspray einsetzt, scheinen der
Beschwerdeführer und «D____» auf der Rampe zudem noch ein paar Schritte vom
Ende der Betonbrüstung der Rampe und dem Beschuldigten entfernt (siehe
insbesondere Video «C0040», Laufzeit 00:08 Minuten). Inwiefern also eine
unmittelbare Bedrohung vorlag oder dem Beschuldigten vorzuliegen erschien, ist schwierig
zu beantworten und jedenfalls nicht mit jener Offensichtlichkeit geklärt, wie
sie für eine Einstellung des Verfahrens erforderlich wäre.
Insgesamt
bestehen prima vista – wie bereits im ersten Beschwerdeentscheid AGE BES.2022.167
festgehalten und auch vom Beschwerdeführer vorgebracht – nach wie vor keine klaren
Anhaltspunkte für den von der Staatsanwaltschaft (und der Verteidigung)
behaupteten bevorstehenden Angriff bzw. eine Provokation durch den Beschwerdeführer
im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz. Ergänzend kann auf die Ausführungen in
AGE BES.2022.167 E. 3.3.5-3.3.7 verwiesen werden.
Bezeichnend
erscheint in diesem Zusammenhang, dass auch die Staatsanwaltschaft selbst dem
Beschuldigten anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme nach dem Vorspielen
der Videos vom Vorfall vorhielt, auf den Bildern sei nicht wirklich
ersichtlich, inwiefern er sich als bedroht habe erachten müssen. Es werde ihm
daher vorgeworfen, das Pfefferspray willkürlich eingesetzt und damit sein Amt
als Polizeibeamter missbraucht zu haben. Der Beschuldigte erwiderte hierauf, er
mache dazu keine Aussagen; er habe beschrieben, was ihr Auftrag gewesen sei
(Vorakten S. 412). Es erstaunt doch sehr, wenn die Staatsanwaltschaft bei
dieser Ausgangslage in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 plötzlich
der Auffassung ist, dass mit der für eine Einstellung erforderlichen Klarheit
eine Bedrohungslage und ein Rechtfertigungsgrund vorliegen.
3.4.6
Die Staatsanwaltschaft führt sodann
aus, der Beschuldigte habe vor dem Pfeffersprayeinsatz vorgewarnt, indem er das
Stoppzeichen gemacht und verneinend den Arm hin- und herbewegt habe. Die
Staatsanwaltschaft beruft sich hierfür auf das Video «4.7», ab Laufzeit 00:54.
Mit dem
Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte selbst eine
entsprechende Vorwarnung in seinen Einvernahmen prima vista nicht vorgebracht
hat. Und bei einer vorläufigen Sichtung des von der Staatsanwaltschaft
genannten Videos scheint der Beschuldigte bei Laufzeit 00:54 Minuten zwar – wie
von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – ein Stoppzeichen zu machen. Allerdings
ist der (dieses Video filmende) Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch mehrere
Meter vom Beschuldigten und der Rampe entfernt. Zwischen dem filmenden
Beschwerdeführer und dem Beschuldigten befinden sich viele weitere Polizisten, Demonstrierende,
Sympathisanten, das fahrende Polizeifahrzeug, die aus mehreren Demonstrierenden
bestehende Sitzblockade etc. Aus Sicht des filmenden (und sich fortwährend
bewegenden) Beschwerdeführers befindet sich der Beschuldigte deutlich im
Hintergrund. Wenig aussagekräftig erscheint daher die blosse Mutmassung der
Staatsanwaltschaft, da der Beschuldigte gemäss einem anderen Video in Richtung
seines Mobiltelefons und mithin auf das Gefilmte blicke, müsse er dieses
Stoppzeichen erkannt haben. Zudem gilt das mögliche Stoppzeichen des Beschuldigten
prima vista jemandem, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rampe befindet, aber
auf dem Video nicht ersichtlich ist (mutmasslich «D____», wovon auch die
Staatsanwaltschaft ausgeht), und scheint nicht an den Beschwerdeführer
gerichtet, der sich in diesem Moment nicht frontal gegenüber vom Beschuldigten,
sondern links von und teilweise leicht hinter diesem aufzuhalten scheint. Gleiches
gilt für ein allfälliges verneinendes Bewegen des Armes durch den
Beschwerdeführer, welches die Staatsanwaltschaft in den folgenden Sekunden bis
zur Laufzeit 00:58 Minuten erkennen möchte, für das Gericht aber prima vista
nicht nachvollzogen werden kann. Während sich der Beschwerdeführer in den
folgenden Sekunden zur und auf die Rampe begibt, scheint der Beschuldigte ihn bis
zum eigentlichen Pfeffersprayeinsatz nicht zu beachten. Entsprechend ist etwa auf
dem von oben gefilmten Video «C0040», Laufzeit 00:00-00:08 Minuten, welches zu
Beginn die 8 Sekunden vor dem Pfeffersprayeinsatz zeigt, prima vista nicht
zu erkennen, dass der Beschuldigte irgendwelche Stoppzeichen, verneinenden
Armbewegungen o.Ä. gemacht hätte. Angesichts des Ausgeführten erscheint es fraglich,
ob von einer ausreichenden Vorwarnung vor dem Pfeffersprayeinsatz durch den
Beschuldigten auszugehen ist.
Sodann ist
ergänzend zur Frage der Verhältnismässigkeit im Allgemeinen zu bemerken, dass
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Situation
nicht nur ein Mal, sondern möglicherweise auch ein zweites Mal Pfefferspray
einsetzte, nachdem der Beschwerdeführer und «D____» sich zunächst abwandten und
«D____» sich nochmals zum Beschuldigten umdrehte, da «D____» sich hierauf
nochmals abrupt abzuwenden scheint (Video «C0015», Laufzeit 03:49 ff.
Minuten).
3.4.7
Insgesamt erscheint nach dem
Gesagten keinesfalls offensichtlich, dass das Verhalten des Beschuldigten als
gerechtfertigt, insbesondere als verhältnismässig zu qualifizieren wäre. Indessen
ist die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO
infolge von Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines
bestimmten Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (siehe oben E. 3.1.6).
Die Staatsanwaltschaft kann sich mithin nicht auf diesen Einstellungsgrund
berufen.
3.4.8
Unbehelflich sind im Übrigen die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es am subjektiven Tatbestand des
Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) fehle, da nicht ersichtlich sei, welchen
Vorteil der Beschuldigte sich aus dem Pfeffersprayeinsatz habe verschaffen bzw.
welchen unrechtmässigen Nachteil er dem Beschwerdeführer habe zufügen wollen.
Einerseits hat das Bundesgericht klargestellt, dass als Nachteil im Sinne von
Art. 312 StGB bereits die durch den erzielten Zwang beim Einzelnen
verursachten Nachteile, namentlich körperliche Misshandlungen, gelten können
(BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 ff. mit weiteren Hinweisen). Andererseits
kämen, selbst wenn der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ganz eindeutig wegfiele
(was nach dem Dargelegten nicht der Fall ist), immer noch die Tatbestände der
Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten in Frage. Dass auch in Bezug auf diese
beiden Tatbestände zumindest ein Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt sei, was aber Voraussetzung für eine
Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wäre (siehe
oben E. 3.1.5), macht die Staatsanwaltschaft von vornherein (zu
Recht) nicht geltend.
3.5
Das Appellationsgericht hat bereits
in seinem Beschwerdeentscheid gegen die erste Einstellungsverfügung AGE BES.2022.167
E. 3.4 festgehalten, vorliegend erschienen die Erstellung des Sachverhalts
sowie die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des
Verhaltens des fraglichen Polizeibeamten, einschliesslich der Prüfung
allfälliger Rechtfertigungsgründe, angesichts diverser Unklarheiten und Wertungsfragen
nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines Sachgerichts (siehe auch
oben E. 3.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, haben die
seit diesem Beschwerdeentscheid getroffenen Ermittlungsmassnahmen hieran
offensichtlich nichts geändert. Vielmehr sind, wie oben aufgezeigt wurde, nach
wie vor sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht diverse wichtige
Fragen offen, welche einer Einstellung des Strafverfahrens klar entgegenstehen.
Inwiefern seit der letzten Einstellungsverfügung weitere, klärende
Videoaufnahmen zum Geschehen vorliegen würden, wie die Staatsanwaltschaft pauschal
behauptet, ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft verkennt zudem, dass
sie nicht bloss dann Anklage zu erheben hat, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Vielmehr hat die
Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung in der Regel auch dann Anklage zu
erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer
Verurteilung in etwa die Waage halten, mithin das Risiko besteht, dass das
Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren
geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen
könnte. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage – wie sie vorliegend gegeben
ist – hat nämlich nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern allein das zur materiellen
Beurteilung zuständige Sachgericht (ausführlich hierzu oben E. 3.1,
insbesondere 3.1.4). Letztlich hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
zweiten Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 über den
Beschwerdeentscheid AGE BES.2022.167 hinweggesetzt und sich richterliche
Befugnisse angemasst, die sie nicht hat. Ihr Verhalten kommt damit einer
Rechtsverweigerung gleich.
Die Beschwerde ist
folglich in diesem Punkt gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom
25.
November 2024 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen,
innert vernünftiger Frist sowie lege artis Anklage gegen den
Beschuldigten zu erheben.
4.
Bei dieser Ausgangslage
wird der Beschwerdeführer seine von der Staatsanwaltschaft mit
Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024 (Akten S. 6 f.)
abgelehnten Beweisanträge (Eingabe vom 31. Oktober 2024, Vorakten S. 443 ff.)
nach Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft bei letzterer
(vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) sowie nach Anklageerhebung auch vor
dem erstinstanzlichen Gericht ohne erkennbaren Nachteil bzw. Beweisverlust
wiederholen können (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO). Dementsprechend
ist auf die – von vornherein bloss eventualiter eingereichte – Beschwerde gegen
besagten Beweisergänzungsentscheid (Akten S. 9 ff., 35 ff.,
100.
f.) zufolge Unzulässigkeit im Sinne von Art. 394 lit. b StPO
nicht einzutreten (vgl. Guidon in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 394 StPO
N 5 ff.; Keller, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 394 N 3 ff.; je mit weiteren
Hinweisen; vgl. dazu auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom
14.
Januar 2025, Akten S. 91).
5.
5.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 4 StPO).
5.2
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung
die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid
präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge
(vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom
25.
April 2019 E. 2.3). Daher haben die anwaltlichen vertretenen
Parteien Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO
analog;
zur Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung im Beschwerdeverfahren: BGer 6B_1004/2015
vom 5. April 2016 E. 1.3; Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 N 14, Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch AGE
BES.2022.167 vom 24. März 2023 E. 4). Anspruch auf eine entsprechende
Entschädigung haben nicht nur die obsiegende Partei, sondern alle Parteien, da
die Vorinstanz im Lichte der Aufhebung bzw. Rückweisung gegenüber ihnen
allen fehlerhaft gehandelt hat. Die beschuldigte Person als Partei muss keinen
entsprechenden Antrag stellen, anders als die Privatklägerschaft bzw. Dritte. Die
Rechtsmittelinstanz spricht die Entschädigung nach Ermessen zu (zum Ganzen Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4;
Riklin, in: Orell Füssli
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436
N 16; je mit weiteren Hinweisen).
5.3
Mit
Blick auf den Beschwerdeführer kann grundsätzlich auf die Honorarnote seines
Rechtsvertreters vom 17. Februar 2025 (Akten S. 107 ff.)
abgestellt werden, wonach sich dessen Aufwand auf 23,23 Stunden, zuzüglich
CHF 72.20 Auslagen, beläuft. Dieser Zeitaufwand ist angesichts der nicht
übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles zum üblichen Stundenansatz von
CHF 250.– (und nicht wie beantragt von CHF 300.–) zu entschädigen (§ 14
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer mithin eine Entschädigung von CHF 6'355.95
(einschliesslich der geltend gemachten Auslagen von CHF 72.20 sowie 8,1 %
Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 476.25 [§ 23-25 HoR]) zuzusprechen.
5.4
Der
Aufwand des Privatverteidigers des Beschuldigten ist mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen (§ 25 Abs. 2 HoR). Für dessen Bemühungen angemessen
erscheint, namentlich angesichts seiner kurzen Eingabe, ein Zeitaufwand von
insgesamt vier Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–. Hinzu kommen
die pauschalierten Auslagen in Höhe von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Auf beides ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 83.45
zu entrichten (§ 24 Abs. 1 HoR). Insgesamt ist dem Beschuldigten somit
eine Entschädigung von CHF 1'113.45 zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November
2024.
aufgehoben und die Sache zur Anklageerhebung gegen B____ an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid
der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung von CHF 6'355.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine
Entschädigung von CHF 1'113.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.