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Entscheid

BES.2024.144

Verfahrenseinstellung und Beweisergänzung

13. November 2025Deutsch55 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.144

ENTSCHEID

vom 13. November

2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,

Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

[...] vertreten durch Dr. Stefan Suter,

Advokat,

Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 25. November 2024 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

und Beweisergänzung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde vorgeworfen, am 4. Juli 2020, ab ca.

15:30 Uhr, an einer nicht bewilligten Demonstration («Demo

Basel-Nazifrei-Prozess») vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an

der Binningerstrasse 21 in Basel mitgewirkt zu haben. Die

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt leitete daher gegen den zum Tatzeitpunkt

jugendlichen Beschwerdeführer ein Strafverfahren (Verfahrensnummer VJ.[...])

ein. Am 17. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch

Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, bei der Jugendanwaltschaft Strafanzeige gegen

Unbekannt und stellte Strafantrag für sämtliche in Betracht fallenden Delikte.

Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration plötzlich und ohne

Vorwarnung sowie ohne erkennbaren rechtmässigen Grund von einem Polizisten oder

einer Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2 Metern Pfefferspray direkt in

die Augen eingesprüht worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer

Video- und Fotomaterial bei. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft das

gegen den Beschwerdeführer laufende Jugendstrafverfahren mit Verfügung vom

6. August 2021 ein und die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren

gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom

1. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft diese Strafuntersuchung

kostenlos ein, da die beschuldigte Person nicht feststehe und die fraglichen

Straftatbestände nicht erfüllt seien. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2022 Beschwerde an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht hiess

diese Beschwerde im Entscheid BES.2022.167 vom 24. März 2023 teilweise gut,

insbesondere hob es die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 auf und

wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung

an die Staatsanwaltschaft zurück. In den Erwägungen des Beschwerdeentscheids

wurde namentlich ausgeführt, es lägen prima vista zahlreiche Indizien

dafür vor, dass es sich beim beschuldigten Polizisten um jenen mit der

OD-Nummer C____ handeln könnte.

In der Folge nahm

die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungsmassnahmen vor. Anhand des

personalisierten Aufgebots des fraglichen Polizeieinsatzes konnte die OD-Nummer

C____ dem B____ (nachfolgend Beschuldigter) zugeordnet werden. Dementsprechend

führte die Staatsanwaltschaft am 16. November 2023 eine Einvernahme mit dem

Beschuldigten sowie am 29. Februar 2024 eine Konfrontationseinvernahme mit

dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer durch. Am 9. April 2024 kündigte

die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren erneut einstellen zu wollen und

gewährte den Parteien Frist zur Einreichung allfälliger weiterer Beweisanträge.

Innert mehrfach erstreckter Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

31. Oktober 2024 diverse Beweisanträge. Mit Einstellungsverfügung vom

25. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein.

Die Staatsanwaltschaft ordnete des Weiteren den Verbleib der Datenträger bei

den Akten, die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg, die Auflage der

Verfahrenskosten zulasten des Staates sowie eine Entschädigung des

Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte an. Gleichentags fällte

die Staatsanwaltschaft den Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024,

mit welchem diverse Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden.

Gegen diese beiden

Verfügungen der Staatsanwaltschaft, jeweils vom 25. November 2024, hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Mit seiner Beschwerde beantragt er die Aufhebung

der Einstellungsverfügung. Eventualiter fordert er die Anweisung der

Staatsanwaltschaft, den mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 gestellten

Anträgen Folge zu leisten und gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben oder

einen Strafbefehl zu erlassen. Daneben hat der Beschwerdeführer diverse

Verfahrensanträge gestellt. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der

Staatsanwaltschaft bzw. des Staates.

Der

Beschuldigte, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, beantragt im

Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 die Abweisung der

Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer

Stellungnahme vom 14. Januar 2025 um vollumfängliche und kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung; auf die Beschwerde

gegen den Beweisergänzungsentscheid sei nicht einzutreten. Im Falle zweier

Beschwerdeverfahren seien die Verfahren zu vereinigen und beide Beschwerden

vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Zugleich hat die

Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die Verfahrensakten (VT.[...],

nachfolgend: Vorakten) in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die

beiden Vernehmlassungen sowie die Vorakten sind sodann den Parteien

wechselseitig zugestellt worden.

Mit Eingabe vom

17. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer sich replicando zur Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft geäussert und zugleich seine Honorarnote eingereicht. In

Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf die

Akten verwiesen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der Vorakten, ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 ist

fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396

Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht

worden.

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten

Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und

ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger

(Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77

vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17.

Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich,

dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann.

Dies bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen

Punkten anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten

Interessen betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 10

mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch

gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und praktisches Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13 mit

Hinweisen; Bähler, a.a.O.,

Art. 382 StPO N 7).

1.2.2

Vorliegend

hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 17. Dezember

2022.

(Vorakten S. 51 ff.) und dem darin gestellten Strafantrag für

sämtliche in Betracht fallenden Delikte als Privatkläger konstituiert

(vgl. Art. 118 StPO). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch

die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. November 2024 ist der

Beschwerdeführer insofern persönlich betroffen, als der von ihm angezeigte

Pfeffersprayeinsatz zu seinem Nachteil ausgeführt und damit unmittelbar in seine

körperliche bzw. gesundheitliche Integrität eingegriffen worden sein soll. Der

Beschwerdeführer hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der

Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung des Strafverfahrens.

Insofern ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Nach

dem Gesagten ist in diesem Punkt auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde einzutreten (zur Anfechtung des Beweisergänzungsentscheids der

Staatsanwaltschaft vom 25. November 2025 siehe unten E. 4).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 25. November 2024 das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten erneut ein, dieses Mal weil kein

Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde, und weil

Rechtsfertigungsgründe den Straftatbestand unanwendbar machen würden

(Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO).

Zur Begründung der

Verfahrenseinstellung führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, gemäss

Polizeirapport sei ein Tumult entstanden, als die Personenkontrolle der

eingekesselten Demonstrierenden begonnen habe. Einige Demonstrierende hätten

unter grosser Gegenwehr aus dem Kessel geführt bzw. getragen werden müssen. Von

der Polizei verteilte Wasser-PET-Flasche seien gegen Polizeibeamte geworfen

worden. Ein Polizeifahrzeug sei durch eine Sitzblockade daran gehindert worden,

wegzufahren. Dies sei grösstenteils durch die den Akten beigelegten

Videoaufnahmen belegt. Alles in allem sei von einer chaotischen und sehr

dynamischen Situation anlässlich der unbewilligten Demonstration auszugehen,

welche bis zur vorliegend interessierenden Handlung bereits längere Zeit

angedauert habe. In dieser habe der Beschuldigte gemäss eigener Aussage den

Auftrag gehabt, als Teil einer Polizeikette dafür zu sorgen, dass keine

Personen mehr in den Kessel geraten. Auf dem aktenkundigen Videomaterial sei

ersichtlich, wie der Beschuldigte – an «D____» (einen Kollegen des Beschwerdeführers,

der sich mit letzterem auf einer Erhöhung befunden habe) gewandt – einen Arm

hebe, die Hand zu einem Stoppzeichen hinaufhalte und anschliessend verneinend

den Arm von links nach rechts bewege, um zu kommunizieren, dass sich niemand

auf besagter Erhöhung befinden solle. Danach gehe der Beschwerdeführer schnellen

Schrittes an D____ vorbei und näher auf den Beschuldigten, die Polizeikette und

das Polizeifahrzeug zu. Der Beschuldigte habe keine andere Wahl gesehen, als

das Pfefferspray einzusetzen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen.

Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass er sich in eine Zone

begeben habe, in welcher er nicht hätte sein sollen, habe der Beschuldigte dies

nicht wissen und auch nicht erkennen können. Viel eher habe der Beschuldigte

davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Kollege auf

der Erhöhung absichtlich in der abgesperrten Zone befanden und nicht gewillt waren,

diese zu verlassen, sowie eventuell sogar in irgendeiner Form an der

Behinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken wollten. In der dynamischen Situation

sei der Pfeffersprayeinsatz als mildestes Mittel nach der Kommunikation mit den

Armen verhältnismässig gewesen. Damit sei der Pfeffersprayeinsatz ein legitimes

rechtmässiges Einsatzmittel, womit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht

erfüllt sei. Spätestens subjektiv sei der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht

erfüllt, da nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil der Beschuldigte sich daraus

habe verschaffen bzw. welchen unrechtmässigen Nachteil er dem Beschwerdeführer

habe zufügen wollen. Auch die körperlichen Folgen beim Beschwerdeführer, welche

unter den Tatbestand der Tätlichkeit oder der einfachen Körperverletzung zu

subsumieren seien, seien durch die gesetzlich statuierte, der Gefahrenabwehr dienende

Aufgabe der Polizei (mit Verweis auf Art. 14 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) gerechtfertigt (Akten S. 2 ff.).

2.2

Dem

bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2024 im

Wesentlichen entgegen, das Appellationsgericht habe sich in seinem

Beschwerdeentscheid zur ersten Einstellungsverfügung bereits eingehend mit dem

vorliegenden Fall und den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten

Einstellungsgründen auseinandergesetzt und seine rechtliche Auffassung klar zum

Ausdruck gebracht, wonach das vorliegende Verfahren nicht durch die

Staatsanwaltschaft im Sinne der Einstellung zu entscheiden, sondern durch ein

Sachgericht zu beurteilen sei. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft nach den

Befragungen des Beschuldigten erneut das Verfahren eingestellt, obwohl der

Beschuldigte explizit anerkannt habe, jener Polizeibeamte mit der OD-Nr. C____

zu sein. An der Sachlage habe sich also nur geändert, dass der Beschuldigte

anerkannt habe, mit Pfefferspray auf den Beschwerdeführer eingewirkt zuhaben.

Zufolge res iudicata im Sinne des erwähnten Beschwerdeentscheids des

Appellationsgerichts sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen (Akten

S. 13 ff.).

Sodann nimmt der

Beschwerdeführer zu den von der Staatsanwaltschaft in der vorliegend

angefochtenen Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 vorgebrachten

«Noven» Stellung. In der Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte

nunmehr die Einwirkung mit Pfefferspray auf den Beschwerdeführer zugestanden,

womit sich der Tatverdacht verdichtet habe. Die Darstellung der

Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei der Rampe (Erhöhung) um eine Sperrzone

gehandelt habe, welche vom Auftrag des Beschuldigten, niemanden durchzulassen,

erfasst gewesen sei, sei angesichts des Videomaterials aktenwidrig. Der

Beschuldigte habe versucht, sein Verhalten mit einem – frei erfundenen –

Auftrag zu rechtfertigen, an den er sich – wie er selbst zugegeben habe –

selbst gar nicht mehr erinnern könne. Das Vorliegen eines solchen Auftrags lasse

sich durch die Beweisanträge des Beschwerdeführers widerlegen, welche die

Staatsanwaltschaft aber abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe sich ausserdem

gar nicht in der Polizeikette befunden. Die Staatsanwaltschaft mache weiter eine

Vorwarnung durch den Beschuldigten (Stoppzeichen etc.) vor dem

Pfeffersprayeinsatz geltend, welche auf den Videos indessen kaum bzw. nicht

erkennbar sei und im Übrigen nicht einmal vom Beschuldigten selbst vorgebracht worden

sei. Es sei auch keine Megaphondurchsage erfolgt, welche den

Pfeffersprayeinsatz angedroht habe, falls die Sperrzone betreten oder der Weg

für das Polizeiauto nicht freigegeben werde. Des Weiteren könne weder das

Verhalten von «D____» noch das des Beschwerdeführers vernünftigerweise als

bedrohlich eingeschätzt werden, was auch der Würdigung der Videosequenz durch

die Jugendanwaltschaft sowie durch das Appellationsgericht entspreche. Der

Beschwerdeführer und «D____» seien vielmehr völlig überrascht von der aus dem

Nichts kommenden Pfeffersprayattacke gewesen. Aktenwidrig sei auch, dass der

Beschwerdeführer schnellen Schrittes auf den Beschuldigten zugegangen sei. Er

habe die Polizeiarbeit in keiner Art und Weise behindert, sondern das Geschehen

zu legalen und legitimen Dokumentationszwecken gefilmt. Die – unzutreffende – Behauptung

der Staatsanwaltschaft, wonach eine chaotische, sehr dynamische und lang

andauernde Situation vorgelegen habe, sei reine Stimmungsmache. Indem die

Staatsanwaltschaft ausführe, wenn sich ein Demonstrierender von erhöhter Lage

schnellen Schrittes auf das Fahrzeug und die Sitzblockade zubewege, dann sei

mit Massnahmen seitens der Polizeibeamten zu rechnen, rede sie Polizeigewalt

das Wort. Der Beschuldigte habe nicht versucht, entsprechend den polizeilichen

Prinzipien zunächst deeskalierend einzuwirken, sondern habe im Gegenteil

abrupt, ohne Vorwarnung und ohne dass jegliche Anzeichen für eine Bedrohung

vorgelegen hätten, gezielt Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer eingesetzt.

Eine Notwehrsituation habe für den Beschuldigten nicht bestanden. Hätte der

Beschuldigte das Pfefferspray eingesetzt, um niemanden durchzulassen, hätte er

dieses bereits gegen «D____» eingesetzt. So liege vielmehr nahe, dass er den

Beschwerdeführer am Filmen der Polizeiaktion habe hindern wollen, zumal das im

Basler Polizeikorps gängige Praxis sei. Damit seien sachbezogene Zwecke für den

Pfeffersprayeinsatz nicht erkennbar, vielmehr liege der Einsatz von Amtsgewalt

zu sachfremden Zwecken nahe, was tatbestandsmässig im Sinne des Amtsmissbrauchs

sei. Das Vorliegen der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten

Rechtfertigungsgründe sei von Ermessens-, Auslegungs- und Wertungsfragen

abhängig, deren Beurteilung nicht der Staatsanwaltschaft, sondern

ausschliesslich dem Sachgericht zustehe. Zusammenfassend seien die von der

Staatsanwaltschaft geltend gemachten Noven widerlegt und was übrigbleibe,

ändere nichts an der Sachlage, wie sie das Appellationsgericht bereits

beurteilt habe (Akten S. 21 ff.).

2.3

Demgegenüber

macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 zusammengefasst

geltend, den klaren polizeilichen Auftrag gehabt zu haben, den Abgang zur Rampe

zu sichern und niemanden durchzulassen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer habe

der Beschuldigte sich nicht freiwillig, sondern im Rahmen seiner Dienstpflicht

dort befunden und sich an die klaren Weisungen seiner Vorgesetzten halten

müssen. Die Behauptung, er habe sich nicht in der Polizeikette befunden, sei

falsch. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Grund auf diese Rampe begeben und

dem Beschuldigten genähert. Die Situation sei aufgrund der Demonstration chaotisch

und aufgeheizt gewesen; es seien Gegenstände geworfen worden. Die aufgeheizte

Situation sei als Bedrohung wahrgenommen worden und der Beschuldigte habe mit

einem Angriff rechnen müssen. Er habe wegen des polizeilichen klaren Auftrags

sowie zum Selbstschutz den Beschwerdeführer nicht zu nah an sich herankommen

lassen können. Der Beschuldigte habe nicht zurückweichen dürfen, um den Demonstrierenden

den Vortritt zu lassen, und im Übrigen das Recht und die Pflicht gehabt, sich

selbst zu schützen. Der Einsatz von Pfefferspray in dieser Situation sei daher

nachvollziehbar und verhältnismässig gewesen. Seit dem Beschwerdeentscheid des

Appellationsgerichts seien weitere Ermittlungen durchgeführt worden. Der

Beschwerdeführer sei daher nicht zu hören, wenn er suggerieren wolle, dass die

Anklage durch das Appellationsgericht bereits angeordnet worden sei. Der

Beschuldigte hält ausserdem daran fest, dass es ein Absperrband gegeben habe.

Selbst wenn dies bestritten werde, habe es keinen Anlass für den Beschwerdeführer

gegeben, sich auf diese Rampe zu begeben. Die Behauptung, er sei

Dokumentarfilmer, sei verfehlt und gebe eher Anlass zum Schmunzeln. Das

formelle Errichten einer Sperrzone sei aber auch nicht erforderlich, jedenfalls

habe faktisch eine Sperrzone vorgelegen. Der Beschuldigte habe zudem ein

Stoppzeichen signalisiert. Selbst wenn der Beschwerdeführer dieses nicht

wahrgenommen hätte, habe es keinen Grund gegeben, sich auf die Rampe und den

Beschuldigten zuzubewegen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar nicht mit

schnellen Schritten genähert, aber «langsam, spielend, provozierend». Der

Beschwerdeführer behaupte, keine Anstalten gemacht zu haben, die Polizeikette

zu durchbrechen, was aber ein einzelner Polizist nicht abschliessend beurteilen

könne. Der Beschwerdeführer habe sich damit ohne Not in die unmittelbare Nähe

des beschuldigten Polizeibeamten begeben und damit eine Eskalation herbeigeführt

(Akten S. 85 ff.).

2.4

In

ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2025 hält die Staatsanwaltschaft an

ihren beiden angefochtenen Verfügungen samt Begründung fest. Darüber hinaus macht

die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, ihre gegenüber der

Jugendanwaltschaft abweichende Würdigung der Situation resultiere daraus, dass

inzwischen weitere Videoaufnahmen zum Geschehen sowie die Aussagen des

Beschuldigten vorlägen. Widersprüchliche Urteile in separat geführten Verfahren

seien möglich. Nach Vornahme der beiden Einvernahmen mit dem Beschuldigten bzw.

dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer seien aus Sicht der

Staatsanwaltschaft keine der Wahrheitsfindung zuträglichen Beweiserhebungen

mehr in Frage gekommen. Komme die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass klar von

Straflosigkeit auszugehen sei, dann sei das Verfahren wieder einzustellen. Erst

wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch, sei dem

Grundsatz «in dubio pro duriore» zu folgen und nicht mehr dem Grundsatz «in

dubio pro reo». Das vom Beschwerdeführer bestrittene Absperrband bei der Rampe

sei in der Einstellungsverfügung nirgends behauptet worden. Der

Beschwerdeführer habe aber selbst ausgeführt, dass die gesamte Rampe auch als

Sperrzone gedacht gewesen sei. Es führe nämlich aus, auf den Videoaufnahmen sei

klar ersichtlich, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften Höhe Binningerstrasse

6.

und 14 zur angrenzenden Wiese durchgehend durch ein Polizei-Absperrband

abgetrennt gewesen sei bzw. habe sein sollen, da es grösstenteils bereits

heruntergerissen worden sei. Zudem sei auf den Videoaufnahmen zu sehen, dass

kontrollierte Demonstrierende von den Polizeibeamten angewiesen worden seien,

hinter das Polizei-Absperrband auf die Wiese zu gehen. Damit habe die Polizei

den Willen kundgetan, auf der gesamten Fläche vom Bereich Kontrollpunkt über

die Zufahrt bis zur Strasse Heuwaage keine Demonstrierenden zu wollen, die –

wie notabene dann geschehen – ein Polizeifahrzeug an der Fahrt zum Kontrollpunkt

oder vom Kontrollpunkt weg hätten behindern können. Der Beschwerdeführer habe

sich mithin in einer Zone befunden, in der er sich nicht habe aufhalten dürfen.

Es sei klar, dass Polizeibeamte, die eine unbewilligte Demonstration aufzulösen

hätten, keine Demonstrierenden auf einer erhöhten und damit weniger beherrschbaren

Position wollten. Unterhalb der Position des Beschwerdeführers habe gerade eine

Sitzblockade vor einem Polizeifahrzeug stattgefunden und die Gesamtsituation

sei noch nicht unter Kontrolle gebracht worden, was als zusätzlicher

Stressfaktor einzuschätzen gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte kurz zuvor

«D____» zu verstehen gegeben, dass er diese Örtlichkeit verlassen müsse. «D____»

sei nicht nur zurückgekommen, vielmehr habe der Beschwerdeführer diesen noch

überholt und sei dann näher auf den Beschuldigten zugekommen. Weshalb, sei

nicht nachvollziehbar. Für eine gute Filmposition, hätte er auch auf dem

Betonfass bleiben können, auf dem er bereits zuvor erhöht gestanden sei. Die

Staatsanwaltschaft bestreitet sodann den Vorwurf der grundlosen Stimmungsmache.

Vielmehr habe sie rein beschreibend die Situation dargelegt, in bzw. nach

welcher die vorliegend interessierende Handlung stattgefunden habe (Akten

S. 91 ff.).

2.5

In

seiner Replik vom 17. Februar 2025 hält der Beschwerdeführer zur

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, die

Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Appellationsgericht seinem Entscheid vom

24.

März 2023 – anders als noch die Jugendanwaltschaft – das gesamte

polizeiliche Videomaterial zugrunde gelegt habe und dabei zum Ergebnis gekommen

sei, dass der Einsatz des Pfeffersprays augenscheinlich unerwartet, ohne

Vorwarnung sowie ohne akute Bedrohungssituation erfolgt sei. Die

Staatsanwaltschaft setze sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur

res iudicata in keiner Weise auseinander und gehe vielmehr offensichtlich davon

aus, dass der genannte Appellationsgerichtsentscheid für sie nicht bindend sei.

Inwieweit die Staatsanwaltschaft aus den Ausführungen des Beschwerdeführers die

Anerkennung ableiten wolle, bei der Rampe habe es sich um Sperrgebiet

gehandelt, sei unerfindlich. Auf dem Videomaterial sei zudem ersichtlich, dass

diverse Demonstrierende, welche die Absperrfläche betreten hätten, oder auch

jene, welche Teil der Sitzblockade gewesen seien, nicht mit Pfefferspray

vertrieben worden seien. Folglich könne es auch den vom Beschuldigten

behaupteten Auftrag nicht gegeben haben, zumindest nicht, solange keine

Bedrohungslage bestand. Der von der Staatsanwaltschaft beschriebene

«Stressfaktor» sei in der ganzen Szene beim Beschuldigten von allen

Polizeibeamten wohl am geringsten gewesen. Der Beschuldigte sei nicht an der

Front gewesen, sondern habe sich auf der rechten Seite zwischen Polizeiauto und

Hauswand in einer geschützten Position befunden (Akten S. 100 ff.).

Mit Blick auf

die Stellungnahme des Beschuldigten entgegnet der Beschwerdeführer sodann im

Wesentlichen, die Ausführungen des Beschuldigten würden in der Aussage gipfeln,

ein unbescholtener Polizist dürfe einen Demonstrierenden – bzw. richtigerweise

einen die Polizeiarbeit Beobachtenden – mit Pfefferspray einnebeln, wenn ihm

dieser zu nahe komme. Indessen sei die Ausübung des Gewaltmonopols im Rechtsstaat

mit einer hohen Verantwortung verbunden und sei nur in den Grenzen der

Verhältnismässigkeit zulässig. Daran habe der Beschuldigte sich nicht gehalten.

Wie der Beschwerdeführer die Polizeiarbeit behindert haben solle, werde nicht

dargelegt. Weder der Beschwerdeführer noch die Drittperson «D____» hätten die

Rampe je in Richtung Polizei verlassen wollen, was aus dem Videomaterial klar

hervorgehe (Akten S. 103 ff.).

3.

3.1

3.1.1

Für

alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang

(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine

Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der

StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,

(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,

(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319

in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in

dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen

(vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember

2020.

E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit

Hinweisen).

3.1.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung

vom 25. November 2024 explizit damit, dass einerseits kein Tatverdacht erhärtet

werden konnte, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO), und andererseits Rechtfertigungs­gründe den Straftatbestand

unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).

3.1.3

Nach

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person

vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im

Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass

sich eine Anklage rechtfertigt (Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit Hinweisen). Ein hinreichender

Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO setzt nach

der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche Hinweise auf eine strafbare

Handlung vorliegen, die erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte

oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht. Vielmehr bedarf es einer

plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober

2015.

E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022

E. 3.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Entscheidung, ob sie das

Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend zu beurteilen, ob

sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht

hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine

Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 319 N 15 mit Hinweisen).

3.1.4

Im

Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe oben E. 3.1.1)

ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen,

wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die

Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE

BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319

StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben,

wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in

etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in

Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden

Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte.

Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime

im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften

Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig

oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der

Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das

Sachgericht

aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises

hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen,

zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1308/2018 vom

11.

April 2019 E. 2.2.2, 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018

E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; AGE BES.2019.95 vom

25.

September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis-

oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit

des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom

1.

Dezember 2020 E. 3.1 jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der

Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,

verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen

Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2024.5 vom 8. Oktober 2024

E. 3.2, BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.3.2, BES.2019.117 vom

1.

Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319

StPO N 19; Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 319 N 15).

3.1.5

Eine

Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu

erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre,

nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das

ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in

zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von

Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn

jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller in Frage kommenden

Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319

StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der

Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe oben E. 3.1.1 und 3.1.4) zu

beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder

Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese Fragen sind durch

den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).

3.1.6

Sodann

ist im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch eine

Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO infolge von

Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines bestimmten

Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O.,

Art. 319 StPO N 11, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_534/2012

vom 7. Juni 2013 E. 2.4).

3.2

Das Appellationsgericht kam in

seinem Entscheid AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 (nachfolgend AGE BES.2022.167)

in Bezug auf die vorliegend noch interessierenden Punkte zum Schluss, bei einer

summarischen Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und Fotomaterials

sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in

ihrer ersten Einstellungsverfügung noch vorgebracht hatte – mit einer

PET-Flasche in der Hand auf den fraglichen Polizisten zugegangen wäre. Prima

vista halte der Beschwerdeführer vielmehr in der rechten Hand sein Handy zum

Filmen der Szene vor der Rampe sowie in der linken Hand, welche er neben sich

am Körper trage, eine Mund-Nasen-Schutzmaske. Zudem scheine er im Vorfeld zum

Pfeffersprayeinsatz den fraglichen Polizeibeamten nicht sonderlich zu beachten,

sondern sich auf das Filmen der Szene vor dem Polizeiwagen zu konzentrieren.

Die Drittperson (mutmasslich mit dem Vornamen «D____», siehe unten E. 3.3)

habe zwar offenbar eine kleine PET-Flasche, halte diese allerdings mit beiden

Händen nah am Körper und wehre nach dem Pfeffersprayeinsatz das Spray mit einer

blossen Hand ab, während sie die Hand mit der PET-Flasche weiter nach unten

richte und nah am Körper halte (E. 3.3.5). Auch die von der

Staatsanwaltschaft vorgebrachten mehrfachen Flaschenwürfe seitens der

Demonstrierenden gegen die Einsatzkräfte konnte das Appellationsgericht bei

summarischer Durchsicht des sich bei den Akten befindlichen Bildmaterials nicht

erkennen. Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Flaschenwurf seitens

einer demonstrierenden Person gegen eine Polizistin mit Verletzungsfolgen

vermöge als vorliegend nicht abzuklärender Einzelvorfall für sich genommen

keine konkrete Angriffssituation seitens des Beschwerdeführers zu begründen. Ob

sodann die Verkehrsachse Binningerstrasse/Heuwaage an einem Samstagnachmittag

während der Sommerschulferien um 15:50 Uhr «stark frequentiert» gewesen sei und

infolge der unbewilligten Demonstration ein «Verkehrschaos» gedroht habe, wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten – aber auch noch in der vorliegend

gegenständlichen – Einstellungsverfügung geltend macht(e), taxierte das

Appellationsgericht als fraglich (E. 3.3.6). Insgesamt konnte das

Appellationsgericht prima vista keine Anhaltspunkte für den von der

Staatsanwaltschaft behaupteten (bevorstehenden) Angriff bzw. die Provokation

durch den Beschwerdeführer im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz erkennen (E. 3.3.7).

Zusammenfassend betrachtet würden (u.a.) die schnelle Abfolge der Ereignisse,

die grösstenteils nicht auf den Pfeffersprayeinsatz fokussierte Kameraführung

sowie das Erfordernis einer angemessenen Beurteilung des Gesamtkontextes und

einer entsprechenden Einordnung des Vorfalls eine umfassende Würdigung der zahlreichen

Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts durch ein Sachgericht – und nicht

durch die Staatsanwaltschaft – nahelegen. Ebenso erscheine angesichts der

aufgezeigten Unklarheiten und damit verbundenen Wertungsfragen die Beurteilung

der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des fraglichen

Polizeibeamten (einschliesslich der Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe)

nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines Sachgerichts. Zum

aktuellen Zeitpunkt bestehe jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, dass sich

der fragliche Polizeibeamte unter den gegebenen Umständen durch seinen

Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer strafbar gemacht haben könnte,

womit auch genügend Anhaltspunkte vorlägen, welche eine Weiterführung des Strafverfahrens

rechtfertigen würden. Unter diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft das

Verfahren mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore nicht

einstellen dürfen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen sei.

Vielmehr seien zur Abklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungen nötig,

insbesondere sei der fragliche Polizeibeamte zu den Vorwürfen zu vernehmen

(E. 3.4).

3.3

Im Anschluss an diesen

Entscheid nahm die Staatsanwaltschaft – wenngleich erst nach mehreren

auffordernden Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Vorakten

S. 224 ff.) und äusserst schleppend – weitere Ermittlungen vor. So

erfolgte erst am 12. Oktober 2023 – und damit rund sieben Monate nach dem Beschwerdeentscheid

des Appellationsgerichts – die erste telefonische Kontaktaufnahme zur

Vereinbarung eines Einvernahmetermins mit dem beschuldigten B____ (Vorakten

S. 252). Die Einvernahme des Beschuldigten wurde sodann am

16.

November 2023 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers durchgeführt, wobei der Beschuldigte zur Sache durchwegs die

Aussage verweigerte (Vorakten S. 259 ff., 263 ff.). Am 23. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei

der Jugendanwaltschaft um die Verfahrensakten im gegen den Beschwerdeführer

eingestellten Jugendstrafverfahren betreffend Mitwirkung an besagter

Demonstration (Vorakten S. 273). Die Akten des Jugendstrafverfahrens gegen

den Beschwerdeführer wurden zu den Akten genommen (Vorakten S. 281-381;

vgl. auch das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft). Am

29.

Februar 2024 führte die Staatsanwaltschaft sodann eine

Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer

(samt Verteidiger bzw. Rechtsvertreter) durch (Vorakten S. 402 ff.).

Am 9. April 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft sodann den Abschluss der

Strafuntersuchung mittels Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung

allfälliger weiterer Beweisanträge (Vorakten

S. 417 ff.). Innert mehrfach

erstreckter Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober

2024.

diverse Beweisanträge, insbesondere betreffend die Einsatzprotokolle und

den Funkverkehr zur fraglichen Kundgebung (Vorakten S. 443 ff.). Mit

Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024 wies die

Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge «aufgrund Unerheblichkeit» ab (Vorakten S. 446 f.).

Gleichentags erging auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

(Vorakten S. 448 ff.).

Von den seit dem

Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts BES.2022.167 vom 24. März

2023.

ergangenen Ermittlungsmassnahmen erscheint vor allem die

Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 von Interesse. Anlässlich

dieser Konfrontationseinvernahme legte zunächst der Beschwerdeführer in freier

Rede seine Sicht der Dinge dar. Er habe den gesamten Polizeieinsatz als

fragwürdig empfunden und ihn deshalb mit dem Handy festhalten wollen. Er habe

sich dann auf ein Plateau begeben, um eine bessere Übersicht zu haben, und von

dort aus mit dem Handy die Sitzblockade, welche sich direkt vor und unter ihm

befunden habe, gefilmt. In dem Moment, als er nach links gefilmt und den Blick

dahin gewandt habe, sei er mit Pfefferspray angesprüht worden. Das habe ihn

gleich verwirrt, sodass er sich habe abwenden müssen. Der Beschwerdeführer

schilderte sodann die Folgen der Pfeffersprayeinwirkung bei ihm und antwortete

noch auf einige konkrete Fragen (Vorakten S. 403 ff.). Er habe sich

der Personenkontrolle freiwillig unterzogen (Vorakten S. 406). Das sei vor

dem Ereignis mit dem Pfefferspray gewesen (Vorakten S. 407). Die Person

mit ihm auf der Rampe heisse «D____», den Nachnamen wisse er nicht (Vorakten

S. 407 f.). Er sei auf die Rampe, um zu filmen, damit er eine

Gegendarstellung habe. Den Beschuldigten habe er auf der Seite der Rampe zu dem

Zeitpunkt nicht bemerkt. Er würde die Distanz, aus der er mit Pfefferspray

besprüht worden sei, mit 1,5 bis 2 Metern schätzen (Vorakten S. 408).

Er sei perfekt auf die Stirn getroffen worden. Er sei überhaupt nicht vorgewarnt

worden. Er habe aus den Augenwinkeln einen Schatten wahrgenommen und dann sei

gleich der Spraystoss gekommen. Er habe nur den Sprayeinsatz gegen sich selbst

mitbekommen (Vorakten S. 409). Auf die Frage, weshalb er auf die Rampe sei,

obwohl auf den Bildern zu sehen sei, dass dieser Bereich von der Polizei mit

einem Band abgesperrt gewesen sei, bevor dieses heruntergerissen worden sei,

gab der Beschwerdeführer an, er habe dieses Absperrband nicht realisiert. Ihm

sei neu, dass er dort die Absperrung betreten haben solle. Er habe sich nicht

von der unbewilligten Demo distanziert bzw. sich nicht entfernt, weil er habe

beobachten und dokumentieren wollen (Vorakten S. 413 f.).

Auch der

Beschuldigte wurde an der Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 nochmals

befragt. Auf die Frage, in welcher Funktion er an dieser Demonstration

beteiligt gewesen sei, gab er an, aufgrund der Aufnahmen, die er gesehen habe,

sei er «als Soldat» dort gewesen. Man könne zwischen Vorgesetzten und

Mitarbeitern unterscheiden; er sei als Mitarbeiter vor Ort gewesen (Vorakten

S. 405). Auf die Frage, wie sein Auftrag gelautet habe, gab der

Beschuldigte an: «Das weiss ich so nicht mehr. Aufgrund der Videoaufnahmen kann

ich sagen, dass wir zumindest auf diese Sequenz welche diesen Herrn betrifft,

eine Polizeikette bilden mussten, und niemanden durchlassen sollten.» (Vorakten

S. 405 f.). Zu den Personenkontrollen könne er nichts mehr sagen, es

sei zu lange her. Wie oft die Demonstrierenden abgemahnt worden seien, wisse er

auch nicht mehr. Ebenso wenig, ob er an den Personenkontrollen beteiligt

gewesen sei oder nicht (Vorakten S. 407). Mit den Vorwürfen des

Beschwerdeführers konfrontiert, gab der Beschuldigte an, der Beschwerdeführer

sei – wie man auf dem Video sehe – vor dem Pfeffersprayeinsatz wie ein Wilder

durch die Gegend gerannt und anschliessend auch zielstrebig auf die

Polizeikette zugekommen. Auf die Frage, weshalb er in dem Moment Pfefferspray

benutzt habe, gab er an: «Das ist unser Einsatzmittel.». Zum Grund befragt:

«Unser Auftrag war niemanden durchzulassen». Auf die Frage, weshalb es den

Anschein gehabt habe, dass der Beschwerdeführer habe durchgehen wollen, gab der

Beschuldigte an, er könne das so nicht mehr sagen, er berufe sich auf die

Videoaufnahmen. Ob er Order dazu gehabt habe und wenn ja, von wem, wisse er

nicht mehr. Er könne auch nicht beschreiben, welchen Eindruck die beiden (auf

der Rampe) auf ihn gemacht hätten. Er könne auch nichts mehr dazu sagen, ob und

allenfalls wie er seinen Pfeffersprayeinsatz angekündigt habe (Vorakten

S. 410). Auf die Frage, wohin er gezielt habe, erwiderte er: «Gemäss

Video, wie er gesagt hat, an den Ort wo wir gelernt haben zu [z]ielen.» (Vorakten

S. 411). Die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschuldigten sodann vor, auf

den Bildern sei nicht wirklich ersichtlich, inwiefern er sich als bedroht habe

erachten müssen. Es werde ihm vorgeworfen, das Pfefferspray willkürlich

eingesetzt und damit sein Amt als Polizeibeamter missbraucht zu haben. Der

Beschuldigte erwiderte hierauf, er mache dazu keine Aussagen; er habe

beschrieben, was ihr Auftrag gewesen sei (Vorakten S. 412). Auf die Frage,

ob er sich vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe, gab er an, er verweise auf

seine Aussagen und seinen Auftrag (Vorakten S. 414).

Nachfolgend ist

zu prüfen, ob angesichts dieser Erkenntnisse im Lichte der übrigen vorhandenen

Beweismittel im Rahmen einer vorläufigen und nicht abschliessenden Einschätzung

– auf welche sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat – die erneute

Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zurecht erfolgt ist.

3.4

3.4.1

Vorweg ist zu erwähnen, dass

die Parteien inzwischen einhellig davon auszugehen scheinen, dass der beschuldigte

B____ jener Polizeibeamter ist, welcher anlässlich der fraglichen Demonstration

Pfefferspray in Richtung des Beschwerdeführers sprühte. Einerseits hat der

Beschuldigte dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 soweit ersichtlich nicht bestritten, sondern implizit eingeräumt.

Andererseits argumentieren die Parteien in vorliegendem Beschwerdeverfahren

allesamt ausgehend von dieser Prämisse.

Angesichts

dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft bei

ihrer Einstellung auf das Fehlen eines erhärteten Tatverdachts im Sinne von Art. 319

Abs. 1 lit. a StPO berufen möchte. Wie der Beschwerdeführer

zutreffend ausführt, hat sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten seit der

letzten Einstellungsverfügung vielmehr verdichtet. Vor diesem Hintergrund

liegen durchaus hinreichend erhebliche und konkrete, tatsächliche Hinweise auf

eine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten vor, welche einer Einstellung

in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO entgegenstehen

(siehe oben E. 3.1, insbesondere 3.1.3). Der Sache nach beschlagen die Vorbringen

der Staatsanwaltschaft (sowie auch jene des Beschuldigten) denn auch vielmehr

die Frage der Rechtswidrigkeit bzw. des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes

(Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, siehe unten E. 3.4.2 ff.)

und vereinzelt des Tatbestands (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO,

siehe unten E. 3.4.8).

3.4.2

Die Staatsanwaltschaft

verweist zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zunächst darauf, die

Situation anlässlich der unbewilligten Demonstration sei chaotisch und sehr

dynamisch gewesen. Auch der Beschuldigte beruft sich verschiedentlich darauf,

die Situation anlässlich der Demonstration sei chaotisch und aufgeheizt gewesen.

Abgesehen davon,

dass selbst die Staatsanwaltschaft einräumt, ihre diesbezüglichen Ausführungen seien

bloss «grösstenteils» durch die Akten belegt, würde die allgemeine Situation

anlässlich der Demonstration von vornherein nur begrenzt Rückschlüsse auf die

vorliegend interessierende, spezifische Situation erlauben. Denn eine

summarische Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und Fotomaterials

(siehe insbesondere Video «C0040», Akten S. 95, USB-Stick [...]; Video «C0016»,

Akten S. 95, USB-Stick [...]; Video «4.7.» und Video «RPReplay», Akten

S. 95, USB-Stick [...] [nachfolgend bloss mit jeweiligem Videonamen

bezeichnet]; diverse Fotos, Akten S. 95, USB-Stick [...]) ergibt, dass der Beschwerdeführer

zum relevanten Zeitpunkt weder zu den eingekesselten Demonstrierenden, noch zur

Sitzblockade vor dem Polizeiwagen zu gehören scheint. Er scheint auch nicht etwa

Teil einer auf eine Polizeikette zupreschenden Gruppe von Demonstrierenden bzw.

Sympathisanten zu sein. Vielmehr scheint sich die vorliegend interessierende Szene

mit dem Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer nah am Rande des eigentlichen

Geschehens abzuspielen, wobei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe

bloss von einer erhöhten Position die neben der Rampe stattfindende Sitzblockade

vor dem Polizeiwagen filmen wollen, prima vista nicht unplausibel erscheint. Inwiefern

diese Behauptung Anlass «zum Schmunzeln» geben soll, wie der Verteidiger

ausführt, ist nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft bringt zwar vor,

für eine gute Filmposition hätte der Beschwerdeführer auch auf dem Betonfass

bleiben können, auf dem er zuvor bereits erhöht gestanden sei. Indessen ist

etwa dem Video «RPReplay», Laufzeit 00:10 ff. Minuten, prima facie zu

entnehmen, wie der Beschwerdeführer auf besagtem Betonfass das Polizeifahrzeug

filmt, worauf ein vor dem Fahrzeug gehender Polizeibeamter die Personen vor sowie

am Rande des Fahrzeugs wegbeordert und hierbei auch eine entsprechende

Handbewegung in Richtung des Beschwerdeführers zu machen scheint, worauf der

Beschwerdeführer vom Betonfass absteigt.

3.4.3

Die Staatsanwaltschaft macht

weiter geltend, der Beschwerdeführer hätte sich nicht auf besagter Rampe bzw.

Erhöhung befinden dürfen. Auch der Beschuldigte ist dieser Auffassung und führt

aus, es habe ein Absperrband gegeben. Selbst wenn dies bestritten werde, so

habe jedenfalls eine faktische Sperrzone vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe

keinen Grund gehabt, sich auf diese Rampe zu begeben.

Indessen

erscheint nicht hinreichend geklärt, dass der Beschwerdeführer mit besagter

Rampe eine (unter Umständen auch bloss faktische) Sperrzone betreten hätte. Zwar

ist bei einer summarischen Durchsicht des oben erwähnten Bild- und

Videomaterials ein Absperrband zu sehen, welches prima vista entlang der Wiese gegenüber

der Rampe verläuft, teilweise aber auch bereits heruntergerissen wurde.

Allerdings sind prima vista auch diverse Demonstrierende und/oder

Sympathisanten erkennbar, welche sich zum fraglichen Zeitpunkt jenseits dieses

Absperrbands, gerade auch in der Nähe der Rampe, aufhalten und dort etwa

filmen, hin- und herlaufen oder Personen aus der Sitzblockade mit Wasser

versorgen, ohne dass diese Personen seitens der Polizeibeamten mit Pfefferspray

vertrieben würden. Ein Absperrband o.Ä., welches explizit vor dem

Rampeneinstieg verlaufen würde und die Rampe klarerweise in eine Sperrzone

einbeziehen würde, ist vorläufig nicht erkennbar (siehe etwa Video «4.7», passim).

Die Längsseite der Rampe und ihre Betonbrüstung (zum Beschuldigten hin) als

solche scheinen ebenso wenig mit Absperrband versehen zu sein. Inwiefern – wie

die Staatsanwaltschaft vorbringt – der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht

haben soll, die gesamte Rampe sei auch als Sperrzone gedacht gewesen, ist nicht

nachvollziehbar. Und schliesslich würde, selbst wenn der Beschwerdeführer mit

der Rampe (faktisch) eine Sperrzone betreten hätte, dieser Umstand alleine noch

nicht dazu führen, dass es offensichtlich gerechtfertigt und insbesondere

verhältnismässig gewesen wäre, ihn mit Pfefferspray einzudecken.

3.4.4

Die Staatsanwaltschaft und die

Verteidigung bringen sodann vor, der Beschuldigte habe den Auftrag gehabt, als

Teil einer Polizeikette dafür zu sorgen, dass keine Personen mehr in den Kessel

geraten würden.

Bezeichnenderweise

nannte der Beschuldigte selbst diesen Auftrag anlässlich der

Konfrontationseinvernahme zunächst nur als Möglichkeit. Wie der

Beschwerdeführer zutreffend ausführt, räumte der Beschuldigte bei der

Konfrontationseinvernahme zugleich ein, sich nicht mehr an seinen damaligen

Auftrag erinnern zu können. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete

er: «Unser Auftrag war niemanden durchzulassen» (siehe oben E. 3.3). Trotz

dieser Ungereimtheiten ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung

von diesem Auftrag aus – ohne hierzu nähere Abklärungen zu tätigen. Dabei

liegen den Akten bereits diverse Einvernahmen mit den eingesetzten

Polizeibeamten bei, welche Anhaltspunkte zu dieser Frage enthalten.

In der Einvernahme

des Einsatzleiters […] vom 7. August 2020 (Vorakten S. 325 ff.) ist

etwa für die erste Phase der Demonstration die Rede vom Auftrag, die Personen

von der Strasse wegzudrücken und zu kontrollieren (Vorakten S. 329 f.).

Nach der Einkesselung der Demonstrierenden im Bereich des Nachtigallenwäldelis (Phase 2)

habe der Einsatzleiter den Demonstrierenden mitgeteilt, dass Personen, die sich

freiwillig kontrollieren lassen würden, vorkommen und dann den Kontrollort

verlassen dürften, sowie dass danach die Kontrollen unter Zwang erfolgen würden

(Vorakten S. 330 f.). Weiter führte der Einsatzleiter aus, dass die

Polizeikräfte zu den sich nicht freiwillig kontrollierenden Demonstrierenden

gegangen seien, einzelne mit angemessener Körperkraft aus dem Pulk gegriffen

und diese zu den Kontrollstellen geführt oder getragen hätten. Eine

Demonstrierende habe sich vehement körperlich gewehrt, weshalb man sich

entschlossen habe, sie auf die Polizeiwache zu bringen. Einzelne Personen

hätten dann angefangen, gegen das entsprechende Polizeifahrzeug zu treten. Das

Polizeiauto habe abgebremst werden müssen, damit niemand überfahren werde – dabei

sei seitens der Polizei Pfefferspray eingesetzt worden (Vorakten

S. 331 f.). Er habe beim Einsatz sehr darauf geachtet, dass die

Demonstrierenden stets darüber orientiert gewesen seien, was die nächsten

Schritte und Absichten seien und dass jederzeit die Möglichkeit bestanden habe,

sich freiwillig kontrollieren zu lassen und die Örtlichkeit zu verlassen. Diese

Informationen seien wichtig gewesen und hätten deeskalierend wirken sollen (Vorakten

S. 333).

Die ebenfalls

befragte [...] gab in ihrer Einvernahme vom 28. August 2020 auf die Frage,

welche polizeilichen Einsatzmittel gegen die Teilnehmender Demonstration

seitens der Polizei eingesetzt worden seien, an: «Keine, die Personen welche

aus der Demogruppe abgegriffen worden sind, wurden rein mit Körperkraft

angefasst.» (Vorakten S. 339). Sie sei mit einer PET-Flasche am Kopf

getroffen worden (Vorakten S. 340 ff.).

Der

Polizeibeamte [...] führte in seiner Einvernahme vom 16. September 2020 aus,

er habe den Auftrag erhalten, sich zu Fuss vor die Demo-Gruppe zu verschieben

und dort eine Polizeikette zu bilden, weil sich mittlerweile eine andere

grössere Demo-Gruppe durch Schaulustige und die restlichen Demonstrierenden

gebildet habe. Hinter ihrem Rücken sei die Personenkontrolle weitergelaufen (Vorakten

S. 349). Er führt weiter aus, sie hätten zwei Absperrbände montiert,

welche irgendwann durch die Demonstrierenden abgerissen worden seien. Diese

hätten versucht, mittels Körpergewalt die Polizeikette zu durchbrechen. Die

Polizei habe sich dabei professionell verhalten und die Demonstrierenden

mittels Polizeischildern zurückgedrängt (Vorakten S. 350). Auf die Frage,

ob zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden

hätten eingesetzt werden müssen, antwortete er schlicht mit: «Nein.» (Vorakten

S. 351).

Der

Polizeibeamte [...] beschrieb in seiner Einvernahme vom 16. September 2020

die anlässlich des fraglichen Einsatzes erhaltenen Aufträge folgendermassen:

Sie hätten die Demonstrierenden via Nachtigallenwäldeli einkesseln sollen;

anschliessend sei der neue Auftrag gekommen, die Demonstrierenden, welche einen

Kreis gebildet hätten, aus ihrer Kette zu holen und zur ca. 15 Meter

entfernten Personenkontrolle zu bringen (Vorakten S. 359). Zur Frage, ob

zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden

hätten eingesetzt werden müssen, gab der Befragte an: «Gegen de[n] Pulk nicht.»

(Vorakten S. 361).

Der Polizeibeamte

[...] gab in seiner Einvernahme vom 23. September 2020 an, sie hätten sich

aufgrund des Pulks mit ihrem Einsatzbus in Richtung Nachtigallenwäldeli

verschieben und anschliessend eine Polizeikette bilden sollen, damit die

Demonstrierenden nicht in Richtung Heuwaage marschieren könnten. Kurz danach seien

die Demonstrierenden durch die Polizei einkesselt worden. Der Einsatzleiter habe

die Demonstrierenden mehrmals abgemahnt und schliesslich die Personenkontrolle

angekündigt. Bevor dies geschehen sei, sei den Demonstrierenden die Möglichkeit

gegeben worden, sich freiwillig der Personenkontrolle zu stellen. Diese sei nur

teilweise wahrgenommen worden. Dann habe die Personenkontrolle durch die

BFE-Mitarbeiter begonnen. Bevor diese eine Person aus dem Pulk geholt hätten, sei

diese vorerst gefragt worden, ob sie freiwillig mitkomme oder nicht. Falls

nicht, sei eine Person nach der anderen aus dem Pulk geholt und zur

Personenkontrolle begleitet worden. Sein Auftrag sei es gewesen, die

Polizeikette zu halten, bis die letzte Person aus dem Pulk zur Kontrolle

geführt worden sei (Vorakten S. 365 f.). Eine Demonstrantin habe sich

heftig gewehrt, ihre Personenkontrolle habe vor Ort nicht durchgeführt werden

können, weshalb sie mit einem Fahrzeug habe abgeführt werden sollen. Als das

Polizeiauto losgefahren sei, seien Demonstrierende bzw. Sympathisanten vor das

Auto gesprungen und hätten die Weiterfahrt versperrt. Es sei dann ein

Absperrband gezogen worden. Die Demonstrierenden bzw. Sympathisanten hätten bis

zum Schluss die Polizeiarbeit sehr erschwert (Vorakten S. 366). Die

Demonstrierenden hätten auch mit Händen und Fäusten gegen die Schutzschilde der

Polizeibeamten geschlagen. Die Polizeibeamten hätten das Ganze hinnehmen müssen

und hätten sich aber ruhig und professionell verhalten (Vorakten S. 367).

Auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die

Demonstrierenden hätten eingesetzt werden müssen, gab der Befragte an: «Nein.

Nur aus unserer Körperkraft, indem wir die Demonstranten mit unseren Schilder[n]

zurückhielten.» (Vorakten S. 368).

Die

Polizeibeamte [...] sagte in ihrer Einvernahme vom 26. September 2020 aus,

nach diversen Aufträgen, sich zu verschieben, sei vom Einsatzleiter der Auftrag

gekommen, die Gruppe der Demonstrierenden, welche sich in Richtung

Nachtigallenwäldeli verschoben hätten, einzukesseln. Den Demonstrierenden sei

die Chance gegeben worden, sich freiwillig der Personenkontrolle zu stellen.

Irgendwann sei der Demo-Gruppe mitgeteilt worden, dass nun eine

Personenkontrolle stattfinden werde, wofür die BFE-Mitarbeiter eine Person nach

der anderen zum Personenkontrollposten genommen hätten, was teilweise

unfreiwillig geschehen sei. Die Demonstrierenden hätten sich extrem gewehrt und

hätten teilweise mit Körpergewalt aus ihrer Kette gelöst werden müssen. Die

Personenkontrolle einer Demonstrantin habe wegen ihrer körperlichen Gegenwehr

nicht vor Ort durchgeführt werden können, weshalb sie ins Polizeifahrzeug

gesetzt und zur Polizeiwache geführt worden sei. Die Demonstrierenden seien

dann vor das Polizeiauto gesprungen und hätten die Weiterfahrt verhindert. Die

Polizisten, welche eine Polizeikette gebildet hätten, hätten für die

BFE-Mitarbeiter die Polizeikette öffnen müssen, damit diese eine Person aus dem

Pulk hätten nehmen können. Als eine Person abgeführt worden sei, sei der Pulk,

welcher sich bei den Armen eingehakt habe, in die Richtung der Polizeikette

gekommen. In diesem Moment hätten sie einen direkten Kontakt zu den

Demonstrierenden gehabt. Sie hätten diese mittels Körpergewalt und Schild

zurückstossen müssen (Vorakten S. 374 f.). Die Frage, ob zu diesem

Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden hätten

eingesetzt werden müssen, verneinte die Befragte (Vorakten S. 377).

Im Polizeirapport

vom 24. Juli 2020 (Vorakten S. 284 ff.) findet sich zur

Sperrzone und zum Aufeinanderprallen zwischen Personen ausserhalb der Sperrzone

bzw. des Polizeikessels und der Polizeikette prima vista Folgendes: «Mittels

Polizei-Absperrband wurde der Bereich, in welchem sich die Demonstranten und

die Einsatzkräfte der Polizei aufhielten, abgesperrt. Die Personen, welche sich

vorgängig der Einkesselung entziehen konnten, hielten sich nun ausserhalb der

Absperrung auf, aber unmittelbar hinter dieser. Dadurch konnte ein weiterer

Zulauf von Demonstranten und Passanten unterbunden werden.» (Vorakten

S. 288). «Die Personen, welche aus der Personenkontrolle entlassen wurden,

begaben sich unverzüglich danach ausserhalb der Sperrzone zu den Sympathisanten

und Schaulustigen. Aus diesem Grund heizte sich die Stimmung ausserhalb der

Sperrzone ebenfalls aggressiv auf und die im Rückraum eingesetzten

Polizeikräfte wurden konstant beleidigt und provoziert» (Vorakten

S. 289 f.). «Da sich immer mehr entlassene Demoteilnehmer zu den

Sympathisanten begaben, wurde der Druck durch diese Personen kontinuierlich von

Aussen auf die Polizeikette erhöht. Durch den EL wurden diese Personen via

Megaphon aufgefordert 5 Meter zurückzutreten, um den Abstand zum Kessel

wieder zu vergrössern. Dieser Aufforderung wurde nur zögerlich Folge geleistet.

Durch die Polizeikette mussten einige Personen zurückgeschoben werden.»

(Vorakten S. 290 f.).

Damit ist den

Akten prima vista kein klarer Auftrag an die polizeilichen Einsatzkräfte (und

den Beschuldigten) zu entnehmen, der das vorliegend interessierende Verhalten

des Beschuldigten (Einsatz von Pfefferspray bei Personen, welche nicht Teil der

Sitzblockade vor dem Polizeiwagen waren) eindeutig umfassen würde.

Der

Beschwerdeführer beantragte zur weiteren Abklärung des damaligen Auftrags des

Beschuldigten mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 den Beizug sämtlicher

Einsatzprotokolle zur betreffenden Kundgebung und allfälliger weiterer

Dokumentationen zu den Anweisungen und Aufträgen der Polizeibeamten, des

gesamten Funkverkehrs im Zusammenhang mit der betreffenden Kundgebung sowie

sämtlicher Protokolle besagten Funkverkehrs (Vorakten S. 445). Die

Staatsanwaltschaft wies diese Beweisanträge allesamt zufolge Unerheblichkeit ab

(Akten S. 6 f.). Unabhängig davon wäre aber selbst bei Vorliegen

eines allgemeinen polizeilichen Auftrags immer noch die Verhältnismässigkeit

des Verhaltens des Beschuldigten im Einzelfall zu prüfen, worauf auch der

Beschwerdeführer zurecht hinweist.

3.4.5

Die Staatsanwaltschaft macht

weiter geltend, der Beschwerdeführer sei schnellen Schrittes auf den

Beschuldigten, die Polizeikette und das Polizeifahrzeug zugekommen. Der

Beschuldigte habe keine andere Wahl gesehen, als das Pfefferspray einzusetzen,

um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Das Verhalten des Beschuldigten

und dessen Folgen seien durch die der Gefahrenabwehr dienende Aufgabe der

Polizei (Art. 14 StGB) gedeckt. Damit macht die Staatsanwaltschaft letztlich

eine Bedrohungslage geltend, welche den Pfeffersprayeinsatz rechtfertige. Die

Staatsanwaltschaft führt weiter aus, sollte der Beschwerdeführer nicht gewusst

haben, dass er sich in eine Sperrzone begebe, so hätte der Beschuldigte dies

nicht wissen und auch nicht erkennen können; der Beschuldigte habe viel eher

davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Kollege auf

der Erhöhung absichtlich in der abgesperrten Zone befanden, nicht gewillt

waren, diese zu verlassen, und eventuell sogar in irgendeiner Form an der

Behinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken wollten.

Auch der

Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger vorbringen, die Situation sei als

Bedrohung wahrgenommen worden und er habe mit einem Angriff rechnen müssen. Er

habe wegen des klaren polizeilichen Auftrags sowie zum Selbstschutz den

Beschwerdeführer nicht zu nah an sich herankommen lassen können. Er habe nicht

zurückweichen dürfen, um den Demonstrierenden den Vortritt zu lassen und im

Übrigen das Recht und die Pflicht gehabt, sich selbst zu schützen. Der

Beschwerdeführer habe sich dem Beschuldigten «langsam, spielend, provozierend»

unmittelbar genähert und damit eine Eskalation herbeigeführt.

Hierzu ist

zunächst zu bemerken, dass – soweit ersichtlich – der Beschuldigte selbst bei

seinen Befragungen nicht davon sprach, dass er sich vom Beschwerdeführer

bedroht gefühlt habe oder davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer werde die

Rampe verlassen und an der Hinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken. Der

Beschuldigte gab vielmehr an, sich nicht mehr an den Eindruck erinnern zu

können, welchen der Beschwerdeführer auf ihn gemacht habe. Gemäss den ihm

gezeigten Videoaufnahmen sei der Beschwerdeführer aber zielstrebig auf die

Polizeikette zugekommen (oben E. 3.3).

Eine summarische

Durchsicht des vorhandenen Bildmaterials (siehe insbesondere die oben in

E. 3.4.2 erwähnten Videos und Fotos) ergibt sodann, dass die Situation

rund um die Sitzblockade kurz vor und während des Pfeffersprayeinsatzes gegen

den Beschwerdeführer nicht sonderlich aufgeheizt, sondern relativ ruhig zu sein

scheint. Prima vista stehen zahlreiche Polizeibeamte schlicht um die

Sitzblockade herum; ein Polizeibeamter etwa bückt sich zu einer Person aus der

Sitzblockade und scheint mit dieser zu reden (etwa Video «4.7», Laufzeit

01:05-01:14 Minuten). Der Beschwerdeführer und die Drittperson auf der Rampe («D____»)

scheinen sich zudem nicht sonderlich schnell auf den Beschuldigten zuzubewegen.

Des Weiteren scheint die Rampe von einer Art Betonmauer umgeben, die dem unten

auf der Strasse stehenden Beschuldigten etwa bis zur Brust reicht. Es erscheint

fraglich, ob und inwiefern der Beschwerdeführer die entsprechende Betonbrüstung

der Rampe samt Höhenunterschied als bauliche Barriere zwischen ihm und dem

Beschuldigten zeitnah und ohne Weiteres hätte passieren können bzw. von dort

oben auf den Beschuldigten oder das unten fahrende Polizeiauto hätte einwirken

können. Prima vista ist auf dem Bildmaterial insbesondere nicht erkennbar, dass

der Beschwerdeführer konkrete Anstalten macht, von der Rampe springen zu

wollen. Während vielmehr der Beschwerdeführer den Beschuldigten nicht

sonderlich zu beachten, sondern sich auf das Filmen der Sitzblockade zu

konzentrieren scheint (siehe bereits AGE BES.2022.167 E. 3.3.5 mit

Videofundstellen), scheint «D____» unmittelbar vor dem Pfeffersprayeinsatz eine

beschwichtigende, abwehrende Handbewegung bzw. ein Stoppzeichen in Richtung des

Beschuldigten zu machen (Video «C0016», Laufzeit 03:49 ff. Minuten). Zum

Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Pfefferspray einsetzt, scheinen der

Beschwerdeführer und «D____» auf der Rampe zudem noch ein paar Schritte vom

Ende der Betonbrüstung der Rampe und dem Beschuldigten entfernt (siehe

insbesondere Video «C0040», Laufzeit 00:08 Minuten). Inwiefern also eine

unmittelbare Bedrohung vorlag oder dem Beschuldigten vorzuliegen erschien, ist schwierig

zu beantworten und jedenfalls nicht mit jener Offensichtlichkeit geklärt, wie

sie für eine Einstellung des Verfahrens erforderlich wäre.

Insgesamt

bestehen prima vista – wie bereits im ersten Beschwerdeentscheid AGE BES.2022.167

festgehalten und auch vom Beschwerdeführer vorgebracht – nach wie vor keine klaren

Anhaltspunkte für den von der Staatsanwaltschaft (und der Verteidigung)

behaupteten bevorstehenden Angriff bzw. eine Provokation durch den Beschwerdeführer

im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz. Ergänzend kann auf die Ausführungen in

AGE BES.2022.167 E. 3.3.5-3.3.7 verwiesen werden.

Bezeichnend

erscheint in diesem Zusammenhang, dass auch die Staatsanwaltschaft selbst dem

Beschuldigten anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme nach dem Vorspielen

der Videos vom Vorfall vorhielt, auf den Bildern sei nicht wirklich

ersichtlich, inwiefern er sich als bedroht habe erachten müssen. Es werde ihm

daher vorgeworfen, das Pfefferspray willkürlich eingesetzt und damit sein Amt

als Polizeibeamter missbraucht zu haben. Der Beschuldigte erwiderte hierauf, er

mache dazu keine Aussagen; er habe beschrieben, was ihr Auftrag gewesen sei

(Vorakten S. 412). Es erstaunt doch sehr, wenn die Staatsanwaltschaft bei

dieser Ausgangslage in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 plötzlich

der Auffassung ist, dass mit der für eine Einstellung erforderlichen Klarheit

eine Bedrohungslage und ein Rechtfertigungsgrund vorliegen.

3.4.6

Die Staatsanwaltschaft führt sodann

aus, der Beschuldigte habe vor dem Pfeffersprayeinsatz vorgewarnt, indem er das

Stoppzeichen gemacht und verneinend den Arm hin- und herbewegt habe. Die

Staatsanwaltschaft beruft sich hierfür auf das Video «4.7», ab Laufzeit 00:54.

Mit dem

Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte selbst eine

entsprechende Vorwarnung in seinen Einvernahmen prima vista nicht vorgebracht

hat. Und bei einer vorläufigen Sichtung des von der Staatsanwaltschaft

genannten Videos scheint der Beschuldigte bei Laufzeit 00:54 Minuten zwar – wie

von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – ein Stoppzeichen zu machen. Allerdings

ist der (dieses Video filmende) Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch mehrere

Meter vom Beschuldigten und der Rampe entfernt. Zwischen dem filmenden

Beschwerdeführer und dem Beschuldigten befinden sich viele weitere Polizisten, Demonstrierende,

Sympathisanten, das fahrende Polizeifahrzeug, die aus mehreren Demonstrierenden

bestehende Sitzblockade etc. Aus Sicht des filmenden (und sich fortwährend

bewegenden) Beschwerdeführers befindet sich der Beschuldigte deutlich im

Hintergrund. Wenig aussagekräftig erscheint daher die blosse Mutmassung der

Staatsanwaltschaft, da der Beschuldigte gemäss einem anderen Video in Richtung

seines Mobiltelefons und mithin auf das Gefilmte blicke, müsse er dieses

Stoppzeichen erkannt haben. Zudem gilt das mögliche Stoppzeichen des Beschuldigten

prima vista jemandem, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rampe befindet, aber

auf dem Video nicht ersichtlich ist (mutmasslich «D____», wovon auch die

Staatsanwaltschaft ausgeht), und scheint nicht an den Beschwerdeführer

gerichtet, der sich in diesem Moment nicht frontal gegenüber vom Beschuldigten,

sondern links von und teilweise leicht hinter diesem aufzuhalten scheint. Gleiches

gilt für ein allfälliges verneinendes Bewegen des Armes durch den

Beschwerdeführer, welches die Staatsanwaltschaft in den folgenden Sekunden bis

zur Laufzeit 00:58 Minuten erkennen möchte, für das Gericht aber prima vista

nicht nachvollzogen werden kann. Während sich der Beschwerdeführer in den

folgenden Sekunden zur und auf die Rampe begibt, scheint der Beschuldigte ihn bis

zum eigentlichen Pfeffersprayeinsatz nicht zu beachten. Entsprechend ist etwa auf

dem von oben gefilmten Video «C0040», Laufzeit 00:00-00:08 Minuten, welches zu

Beginn die 8 Sekunden vor dem Pfeffersprayeinsatz zeigt, prima vista nicht

zu erkennen, dass der Beschuldigte irgendwelche Stoppzeichen, verneinenden

Armbewegungen o.Ä. gemacht hätte. Angesichts des Ausgeführten erscheint es fraglich,

ob von einer ausreichenden Vorwarnung vor dem Pfeffersprayeinsatz durch den

Beschuldigten auszugehen ist.

Sodann ist

ergänzend zur Frage der Verhältnismässigkeit im Allgemeinen zu bemerken, dass

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Situation

nicht nur ein Mal, sondern möglicherweise auch ein zweites Mal Pfefferspray

einsetzte, nachdem der Beschwerdeführer und «D____» sich zunächst abwandten und

«D____» sich nochmals zum Beschuldigten umdrehte, da «D____» sich hierauf

nochmals abrupt abzuwenden scheint (Video «C0015», Laufzeit 03:49 ff.

Minuten).

3.4.7

Insgesamt erscheint nach dem

Gesagten keinesfalls offensichtlich, dass das Verhalten des Beschuldigten als

gerechtfertigt, insbesondere als verhältnismässig zu qualifizieren wäre. Indessen

ist die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO

infolge von Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines

bestimmten Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (siehe oben E. 3.1.6).

Die Staatsanwaltschaft kann sich mithin nicht auf diesen Einstellungsgrund

berufen.

3.4.8

Unbehelflich sind im Übrigen die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es am subjektiven Tatbestand des

Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) fehle, da nicht ersichtlich sei, welchen

Vorteil der Beschuldigte sich aus dem Pfeffersprayeinsatz habe verschaffen bzw.

welchen unrechtmässigen Nachteil er dem Beschwerdeführer habe zufügen wollen.

Einerseits hat das Bundesgericht klargestellt, dass als Nachteil im Sinne von

Art. 312 StGB bereits die durch den erzielten Zwang beim Einzelnen

verursachten Nachteile, namentlich körperliche Misshandlungen, gelten können

(BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 ff. mit weiteren Hinweisen). Andererseits

kämen, selbst wenn der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ganz eindeutig wegfiele

(was nach dem Dargelegten nicht der Fall ist), immer noch die Tatbestände der

Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten in Frage. Dass auch in Bezug auf diese

beiden Tatbestände zumindest ein Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt sei, was aber Voraussetzung für eine

Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wäre (siehe

oben E. 3.1.5), macht die Staatsanwaltschaft von vornherein (zu

Recht) nicht geltend.

3.5

Das Appellationsgericht hat bereits

in seinem Beschwerdeentscheid gegen die erste Einstellungsverfügung AGE BES.2022.167

E. 3.4 festgehalten, vorliegend erschienen die Erstellung des Sachverhalts

sowie die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des

Verhaltens des fraglichen Polizeibeamten, einschliesslich der Prüfung

allfälliger Rechtfertigungsgründe, angesichts diverser Unklarheiten und Wertungsfragen

nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines Sachgerichts (siehe auch

oben E. 3.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, haben die

seit diesem Beschwerdeentscheid getroffenen Ermittlungsmassnahmen hieran

offensichtlich nichts geändert. Vielmehr sind, wie oben aufgezeigt wurde, nach

wie vor sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht diverse wichtige

Fragen offen, welche einer Einstellung des Strafverfahrens klar entgegenstehen.

Inwiefern seit der letzten Einstellungsverfügung weitere, klärende

Videoaufnahmen zum Geschehen vorliegen würden, wie die Staatsanwaltschaft pauschal

behauptet, ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft verkennt zudem, dass

sie nicht bloss dann Anklage zu erheben hat, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Vielmehr hat die

Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung in der Regel auch dann Anklage zu

erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer

Verurteilung in etwa die Waage halten, mithin das Risiko besteht, dass das

Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren

geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen

könnte. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage – wie sie vorliegend gegeben

ist – hat nämlich nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern allein das zur materiellen

Beurteilung zuständige Sachgericht (ausführlich hierzu oben E. 3.1,

insbesondere 3.1.4). Letztlich hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer

zweiten Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 über den

Beschwerdeentscheid AGE BES.2022.167 hinweggesetzt und sich richterliche

Befugnisse angemasst, die sie nicht hat. Ihr Verhalten kommt damit einer

Rechtsverweigerung gleich.

Die Beschwerde ist

folglich in diesem Punkt gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom

25.

November 2024 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen,

innert vernünftiger Frist sowie lege artis Anklage gegen den

Beschuldigten zu erheben.

4.

Bei dieser Ausgangslage

wird der Beschwerdeführer seine von der Staatsanwaltschaft mit

Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024 (Akten S. 6 f.)

abgelehnten Beweisanträge (Eingabe vom 31. Oktober 2024, Vorakten S. 443 ff.)

nach Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft bei letzterer

(vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) sowie nach Anklageerhebung auch vor

dem erstinstanzlichen Gericht ohne erkennbaren Nachteil bzw. Beweisverlust

wiederholen können (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO). Dementsprechend

ist auf die – von vornherein bloss eventualiter eingereichte – Beschwerde gegen

besagten Beweisergänzungsentscheid (Akten S. 9 ff., 35 ff.,

100.

f.) zufolge Unzulässigkeit im Sinne von Art. 394 lit. b StPO

nicht einzutreten (vgl. Guidon in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 394 StPO

N 5 ff.; Keller, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 394 N 3 ff.; je mit weiteren

Hinweisen; vgl. dazu auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom

14.

Januar 2025, Akten S. 91).

5.

5.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 4 StPO).

5.2

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Ver­fahrenseinstellung

die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kosten­entscheid

präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge

(vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom

25.

April 2019 E. 2.3). Daher haben die anwaltlichen vertretenen

Parteien Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO

analog;

zur Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung im Beschwerdeverfahren: BGer 6B_1004/2015

vom 5. April 2016 E. 1.3; Wehrenberg/Frank,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 N 14, Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch AGE

BES.2022.167 vom 24. März 2023 E. 4). Anspruch auf eine entsprechende

Entschädigung haben nicht nur die obsiegende Partei, sondern alle Parteien, da

die Vorinstanz im Lichte der Aufhebung bzw. Rückweisung gegenüber ihnen

allen fehlerhaft gehandelt hat. Die beschuldigte Person als Partei muss keinen

entsprechenden Antrag stellen, anders als die Privatklägerschaft bzw. Dritte. Die

Rechtsmittelinstanz spricht die Entschädigung nach Ermessen zu (zum Ganzen Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4;

Riklin, in: Orell Füssli

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436

N 16; je mit weiteren Hinweisen).

5.3

Mit

Blick auf den Beschwerdeführer kann grundsätzlich auf die Honorarnote seines

Rechtsvertreters vom 17. Februar 2025 (Akten S. 107 ff.)

abgestellt werden, wonach sich dessen Aufwand auf 23,23 Stunden, zuzüglich

CHF 72.20 Auslagen, beläuft. Dieser Zeitaufwand ist angesichts der nicht

übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles zum üblichen Stundenansatz von

CHF 250.– (und nicht wie beantragt von CHF 300.–) zu entschädigen (§ 14

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer mithin eine Entschädigung von CHF 6'355.95

(einschliesslich der geltend gemachten Auslagen von CHF 72.20 sowie 8,1 %

Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 476.25 [§ 23-25 HoR]) zuzusprechen.

5.4

Der

Aufwand des Privatverteidigers des Beschuldigten ist mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen (§ 25 Abs. 2 HoR). Für dessen Bemühungen angemessen

erscheint, namentlich angesichts seiner kurzen Eingabe, ein Zeitaufwand von

insgesamt vier Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–. Hinzu kommen

die pauschalierten Auslagen in Höhe von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Auf beides ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 83.45

zu entrichten (§ 24 Abs. 1 HoR). Insgesamt ist dem Beschuldigten somit

eine Entschädigung von CHF 1'113.45 zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November

2024.

aufgehoben und die Sache zur Anklageerhebung gegen B____ an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid

der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung von CHF 6'355.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine

Entschädigung von CHF 1'113.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.