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Entscheid

BES.2024.146

Sicherstellung

18. Juni 2025Deutsch18 min

Kantonspolizei den in seinem am Strassenrand stehenden Personenwagen sitzenden A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.146

ENTSCHEID

vom 18.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. iur. Martin

Lutz, Advokat,

Falknerstr. 3, Postfach,

4001 Basel

gegen

Justiz- und

Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt

Kantonspolizei,

Spiegelgasse 6 - 12, 4001 Basel Beschwerdegegnerin

vertreten durch Justiz- und

Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt, Bereich

Recht,

Spiegelgasse 6 - 12,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Kantonspolizei Basel-Stadt

vom 28. November 2024

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf

Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikte (VT.[…]). Anlässlich einer

Patrouillenfahrt am 28. November 2024 unterzogen zwei Mitarbeitende der

Kantonspolizei den in seinem am Strassenrand stehenden Personenwagen sitzenden A____

zunächst einer Führer-/Fahrzeugkontrolle und anschliessend einer Personen- und

Fahrzeugkontrolle. Da in seiner Kleidung, seinem Auto und seinem Gepäck diverse

grössere Bargeldbeträge in verschiedenen Währungen sowie vier ausgeschaltete

Mobiltelefone festgestellt wurden, wurde A____ in Polizeigewahrsam genommen und

einer Kleider- und Effektenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde die

Staatsanwaltschaft verständigt, worauf der zuständige Kriminalkommissär die

Sicherstellung von CHF 5'800.–, EUR 9'700.– und USD 10'000.– verfügte.

Gleichentags wurde A____ aus dem Polizeigewahrsam entlassen.

Gegen diese

Sicherstellungverfügung der Kantonspolizei hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 durch seinen Rechtsvertreter vorliegende

Beschwerde erhoben, nachdem jener bereits mit Schreiben vom 29. November 2025 um

Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ersucht hatte. Mit seiner Beschwerde

beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm das sichergestellte Geld, nebst Zins

zu 5% ab dem 28. November 2024, zurückzugeben. Zudem beantragt er im Falle des

Unterliegens, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die (einstweilige) Verweigerung

der Akteneinsicht beantragt. Mit Replik vom 15. April 2025 hat der

Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 28. März

2025 an seinen Anträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 ersuchte

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um beförderliche Behandlung des

Falles. Dies wurde ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juni

2025 zugesichert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde steht auch gegen eine polizeiliche Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO

offen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 28. November

2024.

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1

StPO gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Rechtsmässigkeit der

Sicherstellung vom 28. November 2024. Der Grund für die Durchführung der

Kontrollen, inklusive der körperlichen Durchsuchung des Beschwerdeführers sowie

die Gewährung der Akteneinsicht sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Auf die

diesbezüglichen Ausführungen und Beweisanträge kann daher vorliegend nicht

eingegangen werden.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, das Geld sei

anlässlich der Polizeikontrolle vom 28. November 2024 zu Unrecht sichergestellt

worden. Er habe beabsichtigt, am Folgetag nach Nigeria in die Ferien zu

fliegen; das während zwei Jahren angesparte Geld sei für Einkäufe (Natels,

Parfüm, Schokolade) und als Geschenk für seine dort wohnhafte Familie bestimmt

gewesen. Er sei bei der Kontrolle auf dem Weg zu einem Freund gewesen, der ihn

am Folgetag auf den Flughafen in Zürich hätte fahren und sein Auto

anschliessend in Basel hätte parkieren sollen. Auf der Polizeiwache habe er die

Sicherstellungsverfügung von CHF 5'800.–, EUR 9'700.– und USD 10'000.–

unterzeichnen müssen. Jedoch sei auf der Verfügung die Summe von USD 5'000.–,

die sich zusätzlich im Auto befunden habe, nicht aufgeführt gewesen. Bei der

Entlassung habe er von der Polizei CHF 90.–, EUR 70.– und USD 220.–

ausgehändigt erhalten. Die USD 5'000.– seien nicht mehr im Fahrzeug gewesen. Am

Folgetag habe er sich wegen des fehlenden USD-Betrags an den Polizeiposten

Clara gewendet, sei jedoch abgewiesen worden. Die Polizeikontrolle sei ohne

ersichtlichen Grund vorgenommen worden. Zwar sei beim Sicherstellungsgrund

Verdacht auf Geldwäscherei und Betäubungsmittelhandel aufgeführt. Mangels

Akteneinsicht sei aber nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu diesem

Verdacht gelangt sei. Im Auto des Beschwerdeführers seien offensichtlich keine

Drogen gefunden worden. Entsprechend gebe es für die Sicherstellung keine

rechtliche Grundlage, weshalb diese aufzuheben und dem Beschwerdeführer sein

Geld zurückzugeben sei (Beschwerde Akten S. 6-10).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar

2025.

aus, anlässlich einer Patrouillenfahrt am 28. November 2024 hätten zwei

Mitarbeitende der Kantonspolizei um 15:12 Uhr einen schwarzen, am Strassenrand

stehenden BMW festgestellt. Bei der Durchfahrt der Patrouille habe sich der

Lenker in Verdacht erregender Weise mit dem Gesicht/Oberkörper von der Polizei

abgewandt. Aus diesem Grund sei eine Führer-/Fahrzeugkontrolle nach Strassenverkehrsgesetz

vorgenommen worden. Der Fahrzeuglenker habe sich mit einem spanischen

Reisepass, lautend auf den Beschwerdeführer ausgewiesen und habe auf Deutsch

und Englisch zunächst widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthalts- und

Reisezweck sowie zu dem mitgeführten Gepäck gemacht; zudem sei er im

Fahndungssystem zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Daher sei in der Folge

eine Personen- und Fahrzeugkontrolle vorgenommen worden, anlässlich derer in

der Manteltasche des Kontrollierten ein grösserer Bargeldbetrag von EUR 5'800.–

festgestellt worden sei, worauf die Fortsetzung der Kontrolle auf der

Polizeiwache beschlossen worden sei. Im Fahrzeugbuch auf dem Beifahrersitz

seien weitere Bargeldbeträge in Höhe von CHF 6'015.80. EUR 3'800.– und USD

5'220.– festgestellt worden. Da daraufhin der begründete und ernsthafte

Verdacht bestanden habe, der Beschwerdeführer könne im Besitz von – allenfalls

unter der Kleidung verstecktem – weiterem Bargeld sein, sei er in

Polizeigewahrsam genommen und nach vorgängiger Durchführung einer Kleider- und

Effektenkontrolle in einer Gewahrsamszelle untergebracht worden. Schliesslich

seien in einem der Koffer weitere USD 5'000.– sowie vier ausgeschaltete

Mobiltelefone aufgefunden worden. Der beigezogene Betäubungsmittel- und

Bargeldspürhund habe zudem bei der Mittelkonsole des Personenwagens eine

Anzeige gemacht, ohne dass etwas gefunden worden sei. Der telefonisch

verständigte Polizeikommissär habe die Abnahme und Sicherstellung von CHF 5’800.–,

EUR 9'700.– und USD 10'000.– verfügt. Das übrige Bargeld im Wert von CHF

215.80, EUR 73.59 und USD 220.– sei dem Beschwerdeführer bei seiner

gleichentags erfolgten Entlassung wieder ausgehändigt worden (Stellungnahme

Akten S. 30-34).

2.3

Replicando

führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Anhaltesituation bestehe Grund zur

Annahme, die Kontrolle sei lediglich aufgrund seiner dunklen Hautfarbe

vorgenommen worden. Damit liege ein klassischer Fall von «racial profiling»

vor, entsprechend sei die Kontrolle widerrechtlich erfolgt. Aus dem

Polizeirapport ergebe sich als einziger Widerspruch in den Angaben des

Beschwerdeführers, dass er in Basel nur etwas habe trinken wollen, obwohl er

eigentlich im Begriff gewesen sei, Bier für seine Verwandtschaft in Nigeria zu

kaufen. Dies sei jedoch einem Übersetzungsfehler geschuldet. Das als Grund für

die nachfolgende Leibesvisitation sowie die strafrechtlichen Vorwürfe angegebene

angeblich widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei in keiner

Weise dokumentiert und werde bestritten. Er habe das Geld an unterschiedlichen

Orten aufbewahrt, um im Fall eines Diebstahls nicht alles zu verlieren, nicht

aber, um es vor der Polizei zu verstecken. Die mitgeführten Mobiltelefone habe

der Beschwerdeführer als Geschenke für seine nigerianische Verwandtschaft

gekauft. Obwohl bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers, seiner Effekten und

seines Autos nichts Verdächtiges gefunden worden sei, sei sein Bargeld

widerrechtlich beschlagnahmt worden; dies obwohl der Beschwerdeführer offenbar

mangels Hinweisen auf eine strafbare Handlung gleichentags wieder auf freien

Fuss gesetzt worden sei (Replik Akten S. 48-56).

3.

3.1

Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt

von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine

gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender

Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit.

c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des

Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis

d StPO genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme)

gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind die Staatsanwaltschaft

und das Gericht befugt (Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263

in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3

StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die

vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der

Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die

Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen

Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum

Ganzen Bommer/Goldschmid, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen).

Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust

des Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht

(Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art.

263.

StPO N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren

Hinweisen). Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur

zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder

wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der

Massnahme vereiteln würde (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO;

BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1). Keine Herausgabepflicht hat

gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO namentlich die beschuldigte Person.

3.2

Die

Kantonspolizei Basel-Stadt stützt sich auf §§ 52 und 53 des Gesetzes betreffend

die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) als

gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung der Geldbeträge. Demgemäss kann

eine Sache von der Kantonspolizei sichergestellt werden, um Eigentümer oder

rechtmässige Besitzer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (§ 52

Abs. 1 Ziff. 3 PolG), oder wenn anzunehmen ist, dass sie von einer

strafbaren Handlung herstammt

(§ 52 Abs. 1 Ziff. 4 PolG). Vorliegend bestand

aufgrund der bei der Kontrolle beim Beschwerdeführer gefundenen Vermögenswerte

der Verdacht, dass diese deliktischer Herkunft sein könnten (vgl. dazu unten E.

4). Ausserdem stand angesichts der unmittelbar bevorstehenden Ausreise des

Beschwerdeführers nach Nigeria zu befürchten, dass er bei seiner gleichentags

erfolgten Entlassung aus der Polizeikontrolle das Geld beiseiteschaffen

bzw. verbrauchen würde. Damit war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des

Geldes durch die Kantonspolizei im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO

Gefahr im Verzug. Zudem wäre dieses Geld nicht mehr für die Belange des

Strafverfahrens greifbar gewesen (Art. 263 Abs. 1 StPO).

Als beschuldigte Person hätte der Beschwerdeführer auch nicht zur Herausgabe

aufgefordert werden können. Ohnehin aber hätte eine spätere Aufforderung zur

Herausgabe des Geldes die Zwecke der Sicherstellung mit hoher

Wahrscheinlichkeit vereitelt.

3.3

3.3.1

Zur

Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b

StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter

Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum

erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die Beurteilung von

Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden

Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten, ist

vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend

konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten

Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines

hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (zum Ganzen

BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).

3.3.2

Der Beschwerdeführer moniert, er habe die bei ihm sichergestellten Geldbeträge

während zwei bzw. drei Jahren unter grossen Entbehrungen zusammengespart und

bestreitet deren deliktische Herkunft. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für

die Herkunft des Geldes aus Betäubungsmittelhandel bzw. Geldwäscherei.

Insbesondere sein Aussageverhalten sei in keiner Weise widersprüchlich.

4.

4.1

Aus

dem Polizeirapport vom 29. November 2024 geht hervor, der Beschwerdeführer habe

anlässlich der Kontrolle zunächst angegeben, er habe in Basel nur etwas trinken

wollen. Er verdiene als Maschinenbediener bei einem Logistik-Zentrum in

Deutschland ca. EUR 2'500.– monatlich. Das mitgeführte Geld seien seine

Ersparnisse der letzten zwei bis drei Jahre. Da es in Nigeria teilweise

schwierig sei, Bargeld zu beziehen, führe er das Geld bar mit sich. Er

beabsichtige, am 29. November 2024 nach Nigeria zu fliegen und wolle das Geld

am Flughafen deklarieren. In seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2024 gab er

demgegenüber als Grund für seinen Zwischenstopp in Basel seine zusätzlichen

Einkäufe für die nigerianische Familie an. Er habe bei einem Freund übernachten

wollen, welcher ihn am nächsten Tag nach Zürich an den Flughafen gefahren

hätte; das Auto hätte dieser Freund danach in Basel geparkt, um Parkgebühren am

Zürcher Flughafen zu sparen. Das mitgeführte Bargeld sei für Einkäufe sowie als

Geschenk für seine Familie bestimmt gewesen. In der Einvernahme vom 14. Februar

2025.

gab der Beschwerdeführer schliesslich an, das auf dem Beifahrersitz

gefundene Geld sei für Einkäufe bestimmt gewesen. Das restliche Geld sei für

ein langfristiges Projekt vorgesehen gewesen. Er habe schon länger ein eigenes

Geschäft aufbauen wollen. Dabei gehe es um Warenimporte von China nach Nigeria.

Er habe in einem afrikanischen Shop in Basel 10 Kartons Guiness-Bier kaufen

wollen, das es in Nigeria nicht gebe, um es dort zu verkaufen. In Basel kenne

er niemanden. Für das Projekt habe er in Spanien von drei Freunden insgesamt EUR 9'000.–

ausgeliehen und die Beträge teilweise bereits zurückbezahlt. Seinen Lohn lasse

er sich teilweise in USD auszahlen, damit er das Geld nicht so schnell ausgebe.

Dieses Geld sei für Nigeria bestimmt, da es dort schwierig sei, an USD zu

kommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer eine

handschriftliche Liste der drei Freunde, die ihm das Geld geliehen hätten,

sowie ihre Bankverbindungen, ausserdem Kontoauszüge eines auf ihn lautenden

Kontos der Sparkasse […] seit dem Jahr 2022 sowie Lohnbelege der […] GmbH von

Mai 2024 bis Dezember 2024 und eine Dispositions-Kreditvereinbarung mit der

Sparkasse vom Dezember 2021 zu den Akten.

4.2

Obwohl

gemäss Polizeirapport der Betäubungsmittel- und Bargeldspürhund bei der

Durchsuchung des Fahrzeugs eine Anzeige bei der Mittelkonsole machte, konnten

im Auto des Beschwerdeführers weder Betäubungsmittel noch weiteres Bargeld

gefunden werden. Der Verdacht gründet damit zum einen auf die vom

Beschwerdeführer mitgeführten grösseren Geldbeträge in unterschiedlichen

Währungen und zum andern auf seine dazu abgegebenen Erklärungen. Entgegen der

Argumentation der Verteidigung sind zwischen den Angaben des Beschwerdeführers

im Polizeirapport, in der Beschwerde und der Einvernahme durchaus Widersprüche

erkennbar. Diese beschränken sich auch nicht, wie in der Replik geltend

gemacht, auf seine divergierenden Angaben, er habe in Basel etwas trinken oder

aber Bier kaufen wollen und lassen sich auch nicht sämtlich durch

Übersetzungsfehler erklären. Nachvollziehbar ist, dass die anfänglich geltend

gemachte Begründung, er habe in Basel nur etwas trinken wollen, nicht zu seinem

im Auto mitgeführten Reisegepäck passte, weshalb sich die Polizisten zu

weiteren Nachforschungen veranlasst sahen. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer

geltend, er habe die sichergestellten Bargeldbeträge für seine Einkäufe und als

Geschenk für seine nigerianische Familie mitnehmen wollen. Er werde bei einem

Freund in Basel übernachten, der ihn am nächsten Tag nach Zürich an den

Flughafen fahren werde. Indessen war in der Einvernahme vom 14. Februar 2025 von

der Übernachtung bei einem Freund keine Rede mehr. Vielmehr gab der Beschwerdeführer

an, überhaupt keine Bekannten in Basel zu haben, sondern lediglich ab und zu

hier einzukaufen. Zudem gab er neu an, das gesparte Geld sei für ein

Projekt/Geschäft in Nigeria vorgesehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

auch den Umstand, dass er Bargeldbeträge in drei unterschiedlichen Währungen

mitführte, nicht schlüssig zu erklären vermochte. Gerade der grosse Betrag in Schweizer

Franken ist mit Blick auf seinen Wohnsitz und seine Erwerbstätigkeit in

Deutschland sowie seine spanische Staatsbürgerschaft nicht nachvollziehbar, hielt

er sich doch gemäss seinen Angaben in der Beschwerde lediglich mit Blick auf

den am Folgetag stattfindenden Flug ab Zürich auf Durchreise in der Schweiz auf.

Wozu er über CHF 6'000.– benötigte, ist genauso ungeklärt, wie die Frage, woher

dieser Betrag stammte. Dass er damit Geschenke für die nigerianische

Verwandtschaft einkaufen wollte, leuchtet nicht ein, zumal man in Basel überall

problemlos mit Euro bezahlen kann und der Beschwerdeführer wohl kaum vorhatte,

Bier im Wert von über CHF 6’000.– zu kaufen. Auch zur Herkunft der

Vermögenswerte vermochte er keine stringente Erklärung zu geben. Er gab an, er

habe das Bargeld bzw. Teile davon von Freunden in Spanien ausgeliehen. Zwar

konnte er die angeblichen Rückzahlungen teilweise belegen; da diese jedoch nach

dem 28. November 2024 erfolgten und es sich bei der Liste der angeblichen

Gläubiger lediglich um eine handschriftliche Aufstellung handelt, kann eine

deliktische Herkunft der Gelder anhand der eingereichten Unterlagen nicht

ausgeschlossen werden. Auch die Frage, woher der EUR 9'000.– übersteigende

Betrag stammt, konnte anhand der vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme

vom 14. Februar 2025 gemachten Angaben nicht geklärt werden. Schliesslich

vermag auch sein Vorbringen, er lasse sich sein Gehalt teilweise in USD

auszahlen, damit er es nicht so einfach ausgebe wie EUR, nicht zu überzeugen

und ist anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Insgesamt konnte der

Beschwerdeführer die Bargeldbezüge nicht schlüssig belegen und mit den

vorgelegten Bankbelegen den vorhandenen Tatverdacht nicht hinreichend

zerstreuen. Zwar geht aus den eingereichten Lohnbelegen hervor, dass der

Beschwerdeführer zwischen Mai und Dezember 2024 ein monatliches Einkommen von

zwischen EUR 2'160.– und 3'300.– erzielte. Regelmässige Bargeldbezüge und damit

ein nachvollziehbares Ansparen des sichergestellten Geldes ist jedoch aus den Unterlagen

des Sparkassenkontos nicht ersichtlich, insbesondere nicht aufgrund der dokumentierten

Ausgaben und Einnahmen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die

Geldbeträge scheinbar wahllos an verschiedenen Orten im Fahrzeug und im Gepäck

des Beschwerdeführers verteilt waren, eher für deren deliktische Herkunft. So

gab der Beschwerdeführer nicht von sich aus an, wie viel Bargeld er gesamthaft

bei sich hatte, sondern die einzelnen Beträge wurden von der Polizei erst nach

und nach im Zuge der Kontrolle entdeckt. Hinzu kommt der Besitz von mehreren ausgeschalteten

Mobiltelefonen, zu welchen der Beschwerdeführer zunächst erklärte, er habe

diese als Geschenke seinen Verwandten in Nigeria mitbringen wollen. Dazu im

Widerspruch machte er in der Einvernahme vom 14. Februar 2025 geltend, er habe

lediglich zwei (gebrauchte) Mobiltelefone dabeigehabt, welche er selbst benutzt

habe. Insbesondere vermögen die Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich der

Herkunft und der Existenz der sichergestellten Bargeldbeträge aufgrund der

dargelegten Widersprüchen in seinen Aussagen nicht zu überzeugen.

4.3

Aufgrund

der dargelegten Anhaltspunkte ist gegenüber dem Beschwerdeführer der

hinreichende Tatverdacht betreffend Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikten zu

bejahen.

4.4

Nach

dem Gesagten durfte die Kantonspolizei gestützt auf §§ 52 und 53 PolG unter den

gegebenen Umständen die Bargeldbeträge zuhanden der Staatsanwaltschaft

vorläufig sicherstellen. Sollte sich der gegen den Beschwerdeführer bestehende

Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Geld von der Staatsanwaltschaft zeitnah

formell zu beschlagnahmen. Im von der Staatsanwaltschaft allenfalls noch zu

erlassenden Beschlagnahmebefehl wird darzulegen und kurz zu begründen sein,

wieviel vom sichergestellten Geld unter welchem/n Beschlagnahmetitel/n zu

beschlagnahmen und wieviel davon allenfalls herauszugeben sein wird

(vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO).

4.5

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung

der Kantonspolizei vom 28. November 2024 betreffend Sicherstellung der CHF

5'800.–, EUR 9'700.– sowie die USD 10'000.– nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen

Kosten zu tragen, welche auf CHF 400.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

5.2

Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird antragsgemäss die amtliche

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Allerdings übersteigt der

mit Honorarnote vom 15. April 2025 geltend gemachte Aufwand von 16.16 Stunden

(Akten S. 57-61) den in solchen Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel üblichen

Aufwand (rund zehn Stunden; vgl. AGE BES.2024.39 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2, BES.2020.64

vom 3. August 2020 E. 5.2). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich und wird

auch nicht dargetan, weshalb Mehraufwand entstanden ist. Daher ist eine Kürzung

des Aufwands auf das übliche Mass von zehn Stunden gerechtfertigt. Die amtliche

Verteidigung ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

Dem Verteidiger, lic. iur. Martin Lutz, werden für das

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2’000.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 162.– ausgerichtet. Die

Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.