BES.2024.146
Sicherstellung
18. Juni 2025Deutsch18 min
Kantonspolizei den in seinem am Strassenrand stehenden Personenwagen sitzenden A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.146
ENTSCHEID
vom 18.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. Martin
Lutz, Advokat,
Falknerstr. 3, Postfach,
4001 Basel
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt
Kantonspolizei,
Spiegelgasse 6 - 12, 4001 Basel Beschwerdegegnerin
vertreten durch Justiz- und
Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Bereich
Recht,
Spiegelgasse 6 - 12,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Kantonspolizei Basel-Stadt
vom 28. November 2024
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikte (VT.[…]). Anlässlich einer
Patrouillenfahrt am 28. November 2024 unterzogen zwei Mitarbeitende der
Kantonspolizei den in seinem am Strassenrand stehenden Personenwagen sitzenden A____
zunächst einer Führer-/Fahrzeugkontrolle und anschliessend einer Personen- und
Fahrzeugkontrolle. Da in seiner Kleidung, seinem Auto und seinem Gepäck diverse
grössere Bargeldbeträge in verschiedenen Währungen sowie vier ausgeschaltete
Mobiltelefone festgestellt wurden, wurde A____ in Polizeigewahrsam genommen und
einer Kleider- und Effektenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde die
Staatsanwaltschaft verständigt, worauf der zuständige Kriminalkommissär die
Sicherstellung von CHF 5'800.–, EUR 9'700.– und USD 10'000.– verfügte.
Gleichentags wurde A____ aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
Gegen diese
Sicherstellungverfügung der Kantonspolizei hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 durch seinen Rechtsvertreter vorliegende
Beschwerde erhoben, nachdem jener bereits mit Schreiben vom 29. November 2025 um
Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ersucht hatte. Mit seiner Beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm das sichergestellte Geld, nebst Zins
zu 5% ab dem 28. November 2024, zurückzugeben. Zudem beantragt er im Falle des
Unterliegens, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die (einstweilige) Verweigerung
der Akteneinsicht beantragt. Mit Replik vom 15. April 2025 hat der
Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 28. März
2025 an seinen Anträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 ersuchte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um beförderliche Behandlung des
Falles. Dies wurde ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juni
2025 zugesichert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde steht auch gegen eine polizeiliche Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO
offen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 28. November
2024.
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1
StPO gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Rechtsmässigkeit der
Sicherstellung vom 28. November 2024. Der Grund für die Durchführung der
Kontrollen, inklusive der körperlichen Durchsuchung des Beschwerdeführers sowie
die Gewährung der Akteneinsicht sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen und Beweisanträge kann daher vorliegend nicht
eingegangen werden.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, das Geld sei
anlässlich der Polizeikontrolle vom 28. November 2024 zu Unrecht sichergestellt
worden. Er habe beabsichtigt, am Folgetag nach Nigeria in die Ferien zu
fliegen; das während zwei Jahren angesparte Geld sei für Einkäufe (Natels,
Parfüm, Schokolade) und als Geschenk für seine dort wohnhafte Familie bestimmt
gewesen. Er sei bei der Kontrolle auf dem Weg zu einem Freund gewesen, der ihn
am Folgetag auf den Flughafen in Zürich hätte fahren und sein Auto
anschliessend in Basel hätte parkieren sollen. Auf der Polizeiwache habe er die
Sicherstellungsverfügung von CHF 5'800.–, EUR 9'700.– und USD 10'000.–
unterzeichnen müssen. Jedoch sei auf der Verfügung die Summe von USD 5'000.–,
die sich zusätzlich im Auto befunden habe, nicht aufgeführt gewesen. Bei der
Entlassung habe er von der Polizei CHF 90.–, EUR 70.– und USD 220.–
ausgehändigt erhalten. Die USD 5'000.– seien nicht mehr im Fahrzeug gewesen. Am
Folgetag habe er sich wegen des fehlenden USD-Betrags an den Polizeiposten
Clara gewendet, sei jedoch abgewiesen worden. Die Polizeikontrolle sei ohne
ersichtlichen Grund vorgenommen worden. Zwar sei beim Sicherstellungsgrund
Verdacht auf Geldwäscherei und Betäubungsmittelhandel aufgeführt. Mangels
Akteneinsicht sei aber nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu diesem
Verdacht gelangt sei. Im Auto des Beschwerdeführers seien offensichtlich keine
Drogen gefunden worden. Entsprechend gebe es für die Sicherstellung keine
rechtliche Grundlage, weshalb diese aufzuheben und dem Beschwerdeführer sein
Geld zurückzugeben sei (Beschwerde Akten S. 6-10).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar
2025.
aus, anlässlich einer Patrouillenfahrt am 28. November 2024 hätten zwei
Mitarbeitende der Kantonspolizei um 15:12 Uhr einen schwarzen, am Strassenrand
stehenden BMW festgestellt. Bei der Durchfahrt der Patrouille habe sich der
Lenker in Verdacht erregender Weise mit dem Gesicht/Oberkörper von der Polizei
abgewandt. Aus diesem Grund sei eine Führer-/Fahrzeugkontrolle nach Strassenverkehrsgesetz
vorgenommen worden. Der Fahrzeuglenker habe sich mit einem spanischen
Reisepass, lautend auf den Beschwerdeführer ausgewiesen und habe auf Deutsch
und Englisch zunächst widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthalts- und
Reisezweck sowie zu dem mitgeführten Gepäck gemacht; zudem sei er im
Fahndungssystem zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Daher sei in der Folge
eine Personen- und Fahrzeugkontrolle vorgenommen worden, anlässlich derer in
der Manteltasche des Kontrollierten ein grösserer Bargeldbetrag von EUR 5'800.–
festgestellt worden sei, worauf die Fortsetzung der Kontrolle auf der
Polizeiwache beschlossen worden sei. Im Fahrzeugbuch auf dem Beifahrersitz
seien weitere Bargeldbeträge in Höhe von CHF 6'015.80. EUR 3'800.– und USD
5'220.– festgestellt worden. Da daraufhin der begründete und ernsthafte
Verdacht bestanden habe, der Beschwerdeführer könne im Besitz von – allenfalls
unter der Kleidung verstecktem – weiterem Bargeld sein, sei er in
Polizeigewahrsam genommen und nach vorgängiger Durchführung einer Kleider- und
Effektenkontrolle in einer Gewahrsamszelle untergebracht worden. Schliesslich
seien in einem der Koffer weitere USD 5'000.– sowie vier ausgeschaltete
Mobiltelefone aufgefunden worden. Der beigezogene Betäubungsmittel- und
Bargeldspürhund habe zudem bei der Mittelkonsole des Personenwagens eine
Anzeige gemacht, ohne dass etwas gefunden worden sei. Der telefonisch
verständigte Polizeikommissär habe die Abnahme und Sicherstellung von CHF 5’800.–,
EUR 9'700.– und USD 10'000.– verfügt. Das übrige Bargeld im Wert von CHF
215.80, EUR 73.59 und USD 220.– sei dem Beschwerdeführer bei seiner
gleichentags erfolgten Entlassung wieder ausgehändigt worden (Stellungnahme
Akten S. 30-34).
2.3
Replicando
führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Anhaltesituation bestehe Grund zur
Annahme, die Kontrolle sei lediglich aufgrund seiner dunklen Hautfarbe
vorgenommen worden. Damit liege ein klassischer Fall von «racial profiling»
vor, entsprechend sei die Kontrolle widerrechtlich erfolgt. Aus dem
Polizeirapport ergebe sich als einziger Widerspruch in den Angaben des
Beschwerdeführers, dass er in Basel nur etwas habe trinken wollen, obwohl er
eigentlich im Begriff gewesen sei, Bier für seine Verwandtschaft in Nigeria zu
kaufen. Dies sei jedoch einem Übersetzungsfehler geschuldet. Das als Grund für
die nachfolgende Leibesvisitation sowie die strafrechtlichen Vorwürfe angegebene
angeblich widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei in keiner
Weise dokumentiert und werde bestritten. Er habe das Geld an unterschiedlichen
Orten aufbewahrt, um im Fall eines Diebstahls nicht alles zu verlieren, nicht
aber, um es vor der Polizei zu verstecken. Die mitgeführten Mobiltelefone habe
der Beschwerdeführer als Geschenke für seine nigerianische Verwandtschaft
gekauft. Obwohl bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers, seiner Effekten und
seines Autos nichts Verdächtiges gefunden worden sei, sei sein Bargeld
widerrechtlich beschlagnahmt worden; dies obwohl der Beschwerdeführer offenbar
mangels Hinweisen auf eine strafbare Handlung gleichentags wieder auf freien
Fuss gesetzt worden sei (Replik Akten S. 48-56).
3.
3.1
Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt
von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine
gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender
Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit.
c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des
Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis
d StPO genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme)
gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind die Staatsanwaltschaft
und das Gericht befugt (Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263
in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3
StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die
vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die
Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen
Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum
Ganzen Bommer/Goldschmid, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen).
Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust
des Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht
(Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art.
263.
StPO N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren
Hinweisen). Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur
zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder
wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der
Massnahme vereiteln würde (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO;
BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1). Keine Herausgabepflicht hat
gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO namentlich die beschuldigte Person.
3.2
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt stützt sich auf §§ 52 und 53 des Gesetzes betreffend
die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) als
gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung der Geldbeträge. Demgemäss kann
eine Sache von der Kantonspolizei sichergestellt werden, um Eigentümer oder
rechtmässige Besitzer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (§ 52
Abs. 1 Ziff. 3 PolG), oder wenn anzunehmen ist, dass sie von einer
strafbaren Handlung herstammt
(§ 52 Abs. 1 Ziff. 4 PolG). Vorliegend bestand
aufgrund der bei der Kontrolle beim Beschwerdeführer gefundenen Vermögenswerte
der Verdacht, dass diese deliktischer Herkunft sein könnten (vgl. dazu unten E.
4). Ausserdem stand angesichts der unmittelbar bevorstehenden Ausreise des
Beschwerdeführers nach Nigeria zu befürchten, dass er bei seiner gleichentags
erfolgten Entlassung aus der Polizeikontrolle das Geld beiseiteschaffen
bzw. verbrauchen würde. Damit war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des
Geldes durch die Kantonspolizei im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO
Gefahr im Verzug. Zudem wäre dieses Geld nicht mehr für die Belange des
Strafverfahrens greifbar gewesen (Art. 263 Abs. 1 StPO).
Als beschuldigte Person hätte der Beschwerdeführer auch nicht zur Herausgabe
aufgefordert werden können. Ohnehin aber hätte eine spätere Aufforderung zur
Herausgabe des Geldes die Zwecke der Sicherstellung mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelt.
3.3
3.3.1
Zur
Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter
Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum
erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die Beurteilung von
Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden
Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten, ist
vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten
Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines
hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (zum Ganzen
BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).
3.3.2
Der Beschwerdeführer moniert, er habe die bei ihm sichergestellten Geldbeträge
während zwei bzw. drei Jahren unter grossen Entbehrungen zusammengespart und
bestreitet deren deliktische Herkunft. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für
die Herkunft des Geldes aus Betäubungsmittelhandel bzw. Geldwäscherei.
Insbesondere sein Aussageverhalten sei in keiner Weise widersprüchlich.
4.
4.1
Aus
dem Polizeirapport vom 29. November 2024 geht hervor, der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Kontrolle zunächst angegeben, er habe in Basel nur etwas trinken
wollen. Er verdiene als Maschinenbediener bei einem Logistik-Zentrum in
Deutschland ca. EUR 2'500.– monatlich. Das mitgeführte Geld seien seine
Ersparnisse der letzten zwei bis drei Jahre. Da es in Nigeria teilweise
schwierig sei, Bargeld zu beziehen, führe er das Geld bar mit sich. Er
beabsichtige, am 29. November 2024 nach Nigeria zu fliegen und wolle das Geld
am Flughafen deklarieren. In seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2024 gab er
demgegenüber als Grund für seinen Zwischenstopp in Basel seine zusätzlichen
Einkäufe für die nigerianische Familie an. Er habe bei einem Freund übernachten
wollen, welcher ihn am nächsten Tag nach Zürich an den Flughafen gefahren
hätte; das Auto hätte dieser Freund danach in Basel geparkt, um Parkgebühren am
Zürcher Flughafen zu sparen. Das mitgeführte Bargeld sei für Einkäufe sowie als
Geschenk für seine Familie bestimmt gewesen. In der Einvernahme vom 14. Februar
2025.
gab der Beschwerdeführer schliesslich an, das auf dem Beifahrersitz
gefundene Geld sei für Einkäufe bestimmt gewesen. Das restliche Geld sei für
ein langfristiges Projekt vorgesehen gewesen. Er habe schon länger ein eigenes
Geschäft aufbauen wollen. Dabei gehe es um Warenimporte von China nach Nigeria.
Er habe in einem afrikanischen Shop in Basel 10 Kartons Guiness-Bier kaufen
wollen, das es in Nigeria nicht gebe, um es dort zu verkaufen. In Basel kenne
er niemanden. Für das Projekt habe er in Spanien von drei Freunden insgesamt EUR 9'000.–
ausgeliehen und die Beträge teilweise bereits zurückbezahlt. Seinen Lohn lasse
er sich teilweise in USD auszahlen, damit er das Geld nicht so schnell ausgebe.
Dieses Geld sei für Nigeria bestimmt, da es dort schwierig sei, an USD zu
kommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer eine
handschriftliche Liste der drei Freunde, die ihm das Geld geliehen hätten,
sowie ihre Bankverbindungen, ausserdem Kontoauszüge eines auf ihn lautenden
Kontos der Sparkasse […] seit dem Jahr 2022 sowie Lohnbelege der […] GmbH von
Mai 2024 bis Dezember 2024 und eine Dispositions-Kreditvereinbarung mit der
Sparkasse vom Dezember 2021 zu den Akten.
4.2
Obwohl
gemäss Polizeirapport der Betäubungsmittel- und Bargeldspürhund bei der
Durchsuchung des Fahrzeugs eine Anzeige bei der Mittelkonsole machte, konnten
im Auto des Beschwerdeführers weder Betäubungsmittel noch weiteres Bargeld
gefunden werden. Der Verdacht gründet damit zum einen auf die vom
Beschwerdeführer mitgeführten grösseren Geldbeträge in unterschiedlichen
Währungen und zum andern auf seine dazu abgegebenen Erklärungen. Entgegen der
Argumentation der Verteidigung sind zwischen den Angaben des Beschwerdeführers
im Polizeirapport, in der Beschwerde und der Einvernahme durchaus Widersprüche
erkennbar. Diese beschränken sich auch nicht, wie in der Replik geltend
gemacht, auf seine divergierenden Angaben, er habe in Basel etwas trinken oder
aber Bier kaufen wollen und lassen sich auch nicht sämtlich durch
Übersetzungsfehler erklären. Nachvollziehbar ist, dass die anfänglich geltend
gemachte Begründung, er habe in Basel nur etwas trinken wollen, nicht zu seinem
im Auto mitgeführten Reisegepäck passte, weshalb sich die Polizisten zu
weiteren Nachforschungen veranlasst sahen. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe die sichergestellten Bargeldbeträge für seine Einkäufe und als
Geschenk für seine nigerianische Familie mitnehmen wollen. Er werde bei einem
Freund in Basel übernachten, der ihn am nächsten Tag nach Zürich an den
Flughafen fahren werde. Indessen war in der Einvernahme vom 14. Februar 2025 von
der Übernachtung bei einem Freund keine Rede mehr. Vielmehr gab der Beschwerdeführer
an, überhaupt keine Bekannten in Basel zu haben, sondern lediglich ab und zu
hier einzukaufen. Zudem gab er neu an, das gesparte Geld sei für ein
Projekt/Geschäft in Nigeria vorgesehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
auch den Umstand, dass er Bargeldbeträge in drei unterschiedlichen Währungen
mitführte, nicht schlüssig zu erklären vermochte. Gerade der grosse Betrag in Schweizer
Franken ist mit Blick auf seinen Wohnsitz und seine Erwerbstätigkeit in
Deutschland sowie seine spanische Staatsbürgerschaft nicht nachvollziehbar, hielt
er sich doch gemäss seinen Angaben in der Beschwerde lediglich mit Blick auf
den am Folgetag stattfindenden Flug ab Zürich auf Durchreise in der Schweiz auf.
Wozu er über CHF 6'000.– benötigte, ist genauso ungeklärt, wie die Frage, woher
dieser Betrag stammte. Dass er damit Geschenke für die nigerianische
Verwandtschaft einkaufen wollte, leuchtet nicht ein, zumal man in Basel überall
problemlos mit Euro bezahlen kann und der Beschwerdeführer wohl kaum vorhatte,
Bier im Wert von über CHF 6’000.– zu kaufen. Auch zur Herkunft der
Vermögenswerte vermochte er keine stringente Erklärung zu geben. Er gab an, er
habe das Bargeld bzw. Teile davon von Freunden in Spanien ausgeliehen. Zwar
konnte er die angeblichen Rückzahlungen teilweise belegen; da diese jedoch nach
dem 28. November 2024 erfolgten und es sich bei der Liste der angeblichen
Gläubiger lediglich um eine handschriftliche Aufstellung handelt, kann eine
deliktische Herkunft der Gelder anhand der eingereichten Unterlagen nicht
ausgeschlossen werden. Auch die Frage, woher der EUR 9'000.– übersteigende
Betrag stammt, konnte anhand der vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme
vom 14. Februar 2025 gemachten Angaben nicht geklärt werden. Schliesslich
vermag auch sein Vorbringen, er lasse sich sein Gehalt teilweise in USD
auszahlen, damit er es nicht so einfach ausgebe wie EUR, nicht zu überzeugen
und ist anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Insgesamt konnte der
Beschwerdeführer die Bargeldbezüge nicht schlüssig belegen und mit den
vorgelegten Bankbelegen den vorhandenen Tatverdacht nicht hinreichend
zerstreuen. Zwar geht aus den eingereichten Lohnbelegen hervor, dass der
Beschwerdeführer zwischen Mai und Dezember 2024 ein monatliches Einkommen von
zwischen EUR 2'160.– und 3'300.– erzielte. Regelmässige Bargeldbezüge und damit
ein nachvollziehbares Ansparen des sichergestellten Geldes ist jedoch aus den Unterlagen
des Sparkassenkontos nicht ersichtlich, insbesondere nicht aufgrund der dokumentierten
Ausgaben und Einnahmen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die
Geldbeträge scheinbar wahllos an verschiedenen Orten im Fahrzeug und im Gepäck
des Beschwerdeführers verteilt waren, eher für deren deliktische Herkunft. So
gab der Beschwerdeführer nicht von sich aus an, wie viel Bargeld er gesamthaft
bei sich hatte, sondern die einzelnen Beträge wurden von der Polizei erst nach
und nach im Zuge der Kontrolle entdeckt. Hinzu kommt der Besitz von mehreren ausgeschalteten
Mobiltelefonen, zu welchen der Beschwerdeführer zunächst erklärte, er habe
diese als Geschenke seinen Verwandten in Nigeria mitbringen wollen. Dazu im
Widerspruch machte er in der Einvernahme vom 14. Februar 2025 geltend, er habe
lediglich zwei (gebrauchte) Mobiltelefone dabeigehabt, welche er selbst benutzt
habe. Insbesondere vermögen die Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich der
Herkunft und der Existenz der sichergestellten Bargeldbeträge aufgrund der
dargelegten Widersprüchen in seinen Aussagen nicht zu überzeugen.
4.3
Aufgrund
der dargelegten Anhaltspunkte ist gegenüber dem Beschwerdeführer der
hinreichende Tatverdacht betreffend Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikten zu
bejahen.
4.4
Nach
dem Gesagten durfte die Kantonspolizei gestützt auf §§ 52 und 53 PolG unter den
gegebenen Umständen die Bargeldbeträge zuhanden der Staatsanwaltschaft
vorläufig sicherstellen. Sollte sich der gegen den Beschwerdeführer bestehende
Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Geld von der Staatsanwaltschaft zeitnah
formell zu beschlagnahmen. Im von der Staatsanwaltschaft allenfalls noch zu
erlassenden Beschlagnahmebefehl wird darzulegen und kurz zu begründen sein,
wieviel vom sichergestellten Geld unter welchem/n Beschlagnahmetitel/n zu
beschlagnahmen und wieviel davon allenfalls herauszugeben sein wird
(vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO).
4.5
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung
der Kantonspolizei vom 28. November 2024 betreffend Sicherstellung der CHF
5'800.–, EUR 9'700.– sowie die USD 10'000.– nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen, welche auf CHF 400.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
5.2
Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird antragsgemäss die amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Allerdings übersteigt der
mit Honorarnote vom 15. April 2025 geltend gemachte Aufwand von 16.16 Stunden
(Akten S. 57-61) den in solchen Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel üblichen
Aufwand (rund zehn Stunden; vgl. AGE BES.2024.39 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2, BES.2020.64
vom 3. August 2020 E. 5.2). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht dargetan, weshalb Mehraufwand entstanden ist. Daher ist eine Kürzung
des Aufwands auf das übliche Mass von zehn Stunden gerechtfertigt. Die amtliche
Verteidigung ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Dem Verteidiger, lic. iur. Martin Lutz, werden für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2’000.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 162.– ausgerichtet. Die
Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.