BES.2024.147
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung 6B_320/2025 Urteil BG vom 19.05.2025
21. Februar 2025Deutsch6 min
Einsprecher am 22. Oktober 2024 Einsprache (Stempel auf dem Briefumschlag, Vorakten,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.147
ENTSCHEID
vom 21.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…]
Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafgerichts
vom 12. November 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. April 2024 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
120.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.
Der Strafbefehl
wurde mit dem Vermerk «pli avisé et non réclamé» (Vorakten, S. 12) an die
Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Nachdem dem Einsprecher am 18. September 2024
die zweite Mahnung zugesandt worden war (Vorakten, S. 15), erhob der
Einsprecher am 22. Oktober 2024 Einsprache (Stempel auf dem Briefumschlag, Vorakten,
S. 16). Er argumentierte, er habe sein Fahrzeug vor der Übertretung verkauft.
Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 7. November 2024
(Vorakten, S. 32) zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem
Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet
erachte. Mit Verfügung vom 12. November 2024 fällte das Einzelgericht in
Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2024 Beschwerde erhoben.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der
vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. November
2024.
handelt es sich um einen
Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4
1.4.1
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen
hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag
abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur
Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September
2021.
E. 1.1; Riedo, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die fristgerechte Übergabe an die
Schweizerische Post liegt beim Beschwerdeführer (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2020,
Art. 91 StPO N 7).
1.4.2
Die Verfügung des Strafgerichts betreffend Nichteintreten
auf Einsprache infolge Verspätung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November
2024.
zugestellt (Beschwerdeakten, S. 9). Die 10-tägigen Beschwerdefrist endete
folglich am 3. Dezember 2024. An
diesem Tag hätte die Beschwerdeschrift entweder bei der Beschwerdeinstanz eingehen
oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung
darauf hingewiesen wurde (Beschwerdeakten, S. 7), wurde die Beschwerde erst am 3. Dezember
2024.
der Französischen Post übergeben (vgl. Poststempel Beschwerdeakten, S.
13). Wann die Postsendung bei der Schweizerischen Post eingegangen ist, ist
nicht bekannt. Es obliegt dem
Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass seine Beschwerde fristgerecht am
Bestimmungsort eintrifft bzw. rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben
wird. Übergibt der Beschwerdeführer die
Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er auch die Zeit einberechnen,
die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt
(vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Die Beschwerde ging erst am 10. Dezember 2024 beim
Strafgericht ein (Beschwerdeakten, S. 10). Da
der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe
erbrachte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet eingereicht
wurde.
1.4.3
Aufgrund
der verspäteten Eingabe der Beschwerde kann vorliegend grundsätzlich auf eine
weitere Prüfung der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung verzichtet
werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde nicht den Grund für das Nichteintreten – nämlich die vom
Einzelgericht festgestellte verspätete Erhebung der Einsprache – in Frage
stellt, sondern sich ausschliesslich gegen den Strafbefehl wendet, da er das Fahrzeug
bereits vor der begangenen Übertretung veräussert habe. Diese Eingabe wurde
jedoch mit einer Verspätung von über sechs Monaten eingereicht. Selbst wenn
daher auf die Beschwerde eingetreten werden könnte,
wäre sie aufgrund der offensichtlichen Versäumnis der Einsprachefrist
abzuweisen.
2.
Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht
eingetreten werden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer
bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen.
Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in
französischer Sprache)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Natalie Noureddin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.