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Entscheid

BES.2024.147

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung 6B_320/2025 Urteil BG vom 19.05.2025

21. Februar 2025Deutsch6 min

Einsprecher am 22. Oktober 2024 Einsprache (Stempel auf dem Briefumschlag, Vorakten,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.147

ENTSCHEID

vom 21.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[…]

Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Strafgerichts

vom 12. November 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. April 2024 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF

120.– verurteilt. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Der Strafbefehl

wurde mit dem Vermerk «pli avisé et non réclamé» (Vorakten, S. 12) an die

Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Nachdem dem Einsprecher am 18. September 2024

die zweite Mahnung zugesandt worden war (Vorakten, S. 15), erhob der

Einsprecher am 22. Oktober 2024 Einsprache (Stempel auf dem Briefumschlag, Vorakten,

S. 16). Er argumentierte, er habe sein Fahrzeug vor der Übertretung verkauft.

Die

Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 7. November 2024

(Vorakten, S. 32) zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem

Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet

erachte. Mit Verfügung vom 12. November 2024 fällte das Einzelgericht in

Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von

Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2024 Beschwerde erhoben.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der

vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. November

2024.

handelt es sich um einen

Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen

Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90

Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens

am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen

hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag

abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur

Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September

2021.

E. 1.1; Riedo, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die fristgerechte Übergabe an die

Schweizerische Post liegt beim Beschwerdeführer (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2020,

Art. 91 StPO N 7).

1.4.2

Die Verfügung des Strafgerichts betreffend Nichteintreten

auf Einsprache infolge Verspätung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November

2024.

zugestellt (Beschwerdeakten, S. 9). Die 10-tägigen Beschwerdefrist endete

folglich am 3. Dezember 2024. An

diesem Tag hätte die Beschwerdeschrift entweder bei der Beschwerdeinstanz eingehen

oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung

darauf hingewiesen wurde (Beschwerdeakten, S. 7), wurde die Beschwerde erst am 3. Dezember

2024.

der Französischen Post übergeben (vgl. Poststempel Beschwerdeakten, S.

13). Wann die Postsendung bei der Schweizerischen Post eingegangen ist, ist

nicht bekannt. Es obliegt dem

Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass seine Beschwerde fristgerecht am

Bestimmungsort eintrifft bzw. rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben

wird. Übergibt der Beschwerdeführer die

Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er auch die Zeit einberechnen,

die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt

(vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Die Beschwerde ging erst am 10. Dezember 2024 beim

Strafgericht ein (Beschwerdeakten, S. 10). Da

der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe

erbrachte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet eingereicht

wurde.

1.4.3

Aufgrund

der verspäteten Eingabe der Beschwerde kann vorliegend grundsätzlich auf eine

weitere Prüfung der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung verzichtet

werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde nicht den Grund für das Nichteintreten – nämlich die vom

Einzelgericht festgestellte verspätete Erhebung der Einsprache – in Frage

stellt, sondern sich ausschliesslich gegen den Strafbefehl wendet, da er das Fahrzeug

bereits vor der begangenen Übertretung veräussert habe. Diese Eingabe wurde

jedoch mit einer Verspätung von über sechs Monaten eingereicht. Selbst wenn

daher auf die Beschwerde eingetreten werden könnte,

wäre sie aufgrund der offensichtlichen Versäumnis der Einsprachefrist

abzuweisen.

2.

Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht

eingetreten werden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer

bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen.

Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren

werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in

französischer Sprache)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.