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Entscheid

BES.2024.148

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

9. April 2025Deutsch4 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.148

ENTSCHEID

vom 9.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel

Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch lic. iur. Dieter Roth,

Advokat,

Zeughausplatz 34, Postfach

375, 4410 Liestal

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. Dezember 2024

betreffend Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl, Raub,

mehrfache Tätlichkeiten, geringfügige Sachbeschädigung und Hinderung einer

Amtshandlung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer bei

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Gesuch um Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens, welches von der verfahrensleitenden Staatsanwältin

mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 abgewiesen wurde.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde

beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt.

Im Verlauf des

Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht ihre

Anklageschrift vom 13. Dezember 2024 zukommen lassen. Die vom Strafgericht

angesetzte Hauptverhandlung fand am 31. Januar 2025 statt.

Die

detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen

Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art.

396.

StPO form- und fristgerecht eingereicht worden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Die

Frage der Erforderlichkeit eines psychiatrischen Gutachtens liegt im Rahmen der

freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen von

Staatsanwaltschaft oder Gericht (Heer,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 7). Für die Anordnung

eines psychiatrischen Gutachtens ist die Verfahrensleitung zuständig (Art. 184

Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung lag zum Zeitpunkt des Gesuchs des

Beschwerdeführers (und auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) bei

der Staatsanwaltschaft. Diese hat jedoch am 13. Dezember 2024 Anklage erhoben,

womit die Verfahrensherrschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen

ist (Art. 61 StPO).

2.2

Aus

diesem Zuständigkeitswechsel folgt, dass eine allfällige Aufhebung der angefochtenen

Verfügung keine Wirkung mehr entfalten könnte. Das Beschwerdeverfahren ist

daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.

3.1

Im

Sinne einer Eventualbegründung ist festzustellen, dass die Beschwerde gegen die

Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die

Übertretungsstrafbehörde unzulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil

vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b

StPO).

3.2

Der

Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihm bei einer Wiederholung

seines Beweisantrags vor dem Strafgericht ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil oder gar ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394 lit. b StPO

drohte. Gründe für einen Rechtsverlust des Beschwerdeführers sind denn auch nicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügte im Verfahren vor Strafgericht über

einen amtlichen Verteidiger, der die Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens erneut beantragen konnte. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die

Beschwerde gegen den abgelehnten Beweisantrag als offensichtlich unzulässig und

wäre abzuweisen.

4.

Der

Beschwerdeführer wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Er verfügte im Verfahren vor Strafgericht

über einen amtlichen Verteidiger, weshalb davon auszugehen ist, dass er

mittellos ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das

Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.