BES.2024.148
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
9. April 2025Deutsch4 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.148
ENTSCHEID
vom 9.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel
Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. Dieter Roth,
Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach
375, 4410 Liestal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2024
betreffend Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl, Raub,
mehrfache Tätlichkeiten, geringfügige Sachbeschädigung und Hinderung einer
Amtshandlung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Gesuch um Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens, welches von der verfahrensleitenden Staatsanwältin
mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 abgewiesen wurde.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt.
Im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht ihre
Anklageschrift vom 13. Dezember 2024 zukommen lassen. Die vom Strafgericht
angesetzte Hauptverhandlung fand am 31. Januar 2025 statt.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art.
396.
StPO form- und fristgerecht eingereicht worden.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Die
Frage der Erforderlichkeit eines psychiatrischen Gutachtens liegt im Rahmen der
freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen von
Staatsanwaltschaft oder Gericht (Heer,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 7). Für die Anordnung
eines psychiatrischen Gutachtens ist die Verfahrensleitung zuständig (Art. 184
Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung lag zum Zeitpunkt des Gesuchs des
Beschwerdeführers (und auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) bei
der Staatsanwaltschaft. Diese hat jedoch am 13. Dezember 2024 Anklage erhoben,
womit die Verfahrensherrschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen
ist (Art. 61 StPO).
2.2
Aus
diesem Zuständigkeitswechsel folgt, dass eine allfällige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung keine Wirkung mehr entfalten könnte. Das Beschwerdeverfahren ist
daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.
3.1
Im
Sinne einer Eventualbegründung ist festzustellen, dass die Beschwerde gegen die
Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die
Übertretungsstrafbehörde unzulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil
vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b
StPO).
3.2
Der
Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihm bei einer Wiederholung
seines Beweisantrags vor dem Strafgericht ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil oder gar ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394 lit. b StPO
drohte. Gründe für einen Rechtsverlust des Beschwerdeführers sind denn auch nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügte im Verfahren vor Strafgericht über
einen amtlichen Verteidiger, der die Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens erneut beantragen konnte. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die
Beschwerde gegen den abgelehnten Beweisantrag als offensichtlich unzulässig und
wäre abzuweisen.
4.
Der
Beschwerdeführer wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Er verfügte im Verfahren vor Strafgericht
über einen amtlichen Verteidiger, weshalb davon auszugehen ist, dass er
mittellos ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das
Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lavinia Frei
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.