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Entscheid

BES.2024.149

Amtliche Verteidigung (BGer 7B_485/2025 vom 04.08.2025)

4. April 2025Deutsch12 min

im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.149

ENTSCHEID

vom 4. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juni 2024 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln

im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.– verurteilt. Zudem wurde

ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von

CHF 5.80 auferlegt. In der Begründung wird dem Beschwerdeführer

vorgeworfen, am 16. Dezember 2023, um 13.20 Uhr, auf der Autobahn […] in Basel

«konstant unnötig auf dem Überholstreifen» sowie «unnötig zu langsam» gefahren

zu sein (70 bzw. 60 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h, 50 km/h anstelle

der erlaubten 60 km/h) und dadurch den Verkehrsfluss behindert zu haben. Zudem

habe er bei einem Wechsel auf den rechten Fahrstreifen sowie beim Befahren

einer Ausfahrt jeweils die Richtungsanzeige nicht betätigt.

Am

15. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen

Strafbefehl und machte im Wesentlichen geltend, er habe zu der im Strafbefehl

angegebenen Tatzeit kein Fahrzeug geführt. Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2024 mit,

dass es sich bei der im Strafbefehl aufgeführten Tatzeit um ein offenkundiges Versehen

gemäss Art. 79 Abs. 1 StPO gehandelt habe. Sie stellte dem

Beschwerdeführer einen neuen Strafbefehl mit der berichtigten Tatzeit (26.

[statt 16.] Dezember 2023, um 13.20 Uhr) zu und setzte ihm zugleich eine Frist

bis zum 18. Juli 2024, um die Einsprache zurückzuziehen oder anders

zu begründen.

Mit Schreiben

vom 5. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt mit, dass er an der Einsprache festhalte und die ihm vorgeworfenen

Verletzungen der Verkehrsregeln bestreite. Er rügt, dass seine Fahrgeschwindigkeit

ungenau ermittelt worden sei. Zum einen hätten die beiden involvierten

Polizisten nicht ihre eigene Geschwindigkeit ablesen und gleichzeitig sein

Fahrzeug im Blick behalten können. Zum anderen sei die Zuverlässigkeit eines

Tachometers aus technischen Gründen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen der

Polizisten seien zudem widersprüchlich. So sei nicht ersichtlich, wie sie stets

einen guten Blick auf sein Fahrzeug hätten haben können, wenn er einen Stau

verursacht haben soll. Weiter sei die Reihenfolge der im Polizeirapport

angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen falsch. Ausserdem sei die Spurführung

auf der Osttangente so verwirrend, dass er seine Geschwindigkeit habe anpassen

müssen, um unnötige Spurwechsel zu vermeiden. Dass er den Blinker nicht

betätigt habe, sei falsch. Die ihn links überholenden Polizisten hätten keinen

Einblick auf seinen rechten Blinker gehabt.

In der Folge wurde

der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer «Konfrontations-Einvernahme mit

Angehörigem der Kantonspolizei Basel-Stadt» am 7. November 2024 vorgeladen

und namentlich auf sein Recht hingewiesen, sich zur Einvernahme von einer

Verteidigung begleiten zu lassen. Anlässlich der Einvernahme vom 7. November 2024

wollte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau als Verteidigerin begleiten

lassen. Dies wurde vom zuständigen Untersuchungsbeamten verweigert, da die

Ehefrau des Beschwerdeführers keine eingetragene Anwältin ist. Die Einvernahme

wurde vertagt, mit dem Hinweis an den Beschwerdeführer, dass er sich zu seiner Verteidigung

eine im Anwaltsregister eingetragene Person aussuchen und einen Antrag auf

amtliche Verteidigung stellen könne.

Der

Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 20. November 2024 beim

Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die amtliche Verteidigung. Das

Zivilgericht Basel-Stadt überwies das Schreiben am 28. November 2024

(zugestellt am 2. Dezember 2024) zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (zugestellt am 9.

Dezember 2024) wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag um amtliche

Verteidigung ab, da es sich um einen Bagatellfall handle und der

Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seine Interessen in diesem

Verfahren, das weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten biete, selbst

zu wahren.

Gegen diese Abweisungsverfügung

richtet sich die am 19. Dezember 2024 bei der Schweizerischen Post

aufgegebene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit RA [...] als seine Rechtsbeiständin sowohl im

Verfahren VT.[...] als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt. Der

Beschwerdeführer rügt, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handle und die

vorliegende Strafsache in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten biete, denen er allein nicht gewachsen sei. Die Staatsanwaltschaft

beantragt in ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2025 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre

Verfügung vom 3. Dezember 2024.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der bisherigen

Verfahrensakten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 3. Dezember 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2024

um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die

Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Guidon,

in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,

3.

Auflage 2023, Art. 393 N 10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung

unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist

im Übrigen innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht

und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Abweisung der amtlichen

Verteidigung in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2024 damit, dass es

sich bei der im Strafbefehl vom 3. Juni 2024 verhängten Busse in der

Höhe von CHF 350.– um einen offensichtlichen Bagatellfall im Sinne von

Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO handle. Weiter sei der

Beschwerdeführer der Verfahrenssprache mächtig und es sei durch die von ihm

eingereichten Eingaben ersichtlich, dass er in der Lage sei, seine Interessen

im Verfahren, das weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise,

zu wahren (Akten S. 1).

2.2

Dementgegen

rügt der Beschwerdeführer, dass die Fähigkeit auf Deutsch zu lesen und zu

schreiben bzw. im Internet ein Einspracheformular herunterzuladen und

auszufüllen nicht genügend sei, um seine Interessen im Verfahren zu wahren. Er könne

als «Juristisch unerfahrener Beschuldigter» diverse Schritte im Strafverfahren

nicht nachvollziehen. So könne er nicht verstehen, warum der Strafbefehl nach

Feststellung eines offensichtlichen Versehens ersetzt werden könne. Er könne

auch nicht nachvollziehen, warum es trotz Festhaltens an seiner Einsprache zu

einer Konfrontationseinvernahme kommen könne und wie eine solche ablaufen

solle. Ferner könne er nicht absehen, welche Auswirkungen der Strafbefehl auf

die Administrativmassnahmen im Kanton Zürich habe.

Unter Bezugnahme

auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bringt er weiter vor, die

Sachverhaltsdarstellung durch die Polizei sei falsch und basiere auf nicht

aussagekräftigen Beweisen. Auch daraus ergebe sich, dass der vorliegende Fall

Schwierigkeiten bereite, denen er alleine nicht gewachsen sei. Aus diesen

Gründen seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung erfüllt.

3.

3.1

Die

amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss

Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht

um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132

Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht

die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret

drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3; Lieber,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19,

vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen). Folglich ist primär auf die entsprechenden Vorstellungen der

Staatsanwaltschaft abzustellen (Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St.

Gallen, 2023, Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132

Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind

(BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.;

BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer

Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3

StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen,

sondern kann auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn der

Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite aufweist

(vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1). Bei

der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte ist es notwendig, dass die

Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was sich einer strengen

Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 3.5).

Allerdings haben die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten umso höher

zu sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umgekehrt (AGE

BES.2023.111 vom 2. Februar 2024 E. 2.2). Die Schwierigkeiten sind

ausserdem an den Fähigkeiten der beschuldigten Person zu messen, wobei deren

Alter, Bildung, Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu

tragen ist. (s. zum Ganzen: Ruckstuhl,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Vd Auflage

2023, Art. 132 N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6). Bei

offensichtlichen Bagatellfällen, bei denen nur eine Busse oder eine

geringfügige Freiheitsstrafe droht, verneint die Bundesgerichtspraxis einen

verfassungsmässigen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung

(BGE 143 I 164 E. 3.5).

3.2

Aufgrund

der eingereichten Unterlagen (vgl. Akten, S. 29-66) hat der

Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit im Sinne von

Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO wohl hinreichend

dargelegt. Sie braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die

Beschwerde – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – aus anderen Gründen

abzuweisen ist.

3.3

Dem

Beschwerdeführer werden Übertretungen vorgeworfen, die konkret mit einer Busse

von CHF 350.– geahndet werden sollen. Diese Strafe liegt weit unterhalb

der in Art. 132 Abs. 3 StPO aufgeführten Schwellenwerte.

Wie die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 3. Dezember 2024

richtig ausführt, handelt es sich somit klarerweise um einen offensichtlichen Bagatellfall

im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO. Schon deshalb ist – übereinstimmend

mit der Bundesgerichtspraxis (soeben, E. 3.1 [letzter Satz]) – das Gesuch um

Gewährung der amtlichen Verteidigung abzuweisen.

Im Übrigen

liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor,

welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung geboten erscheinen lassen

würden. Die Abklärung des Sachverhalts stellt sich weder in technischer noch in

beweisrechtlicher Hinsicht als schwierig dar. In der vorliegenden Situation

steht die Aussage des Beschwerdeführers derjenigen der involvierten Polizisten

entgegen, wobei der Beschwerdeführer die Darstellung der involvierten Polizisten

in Abrede stellt, sodass eine Konfrontationsbefragung zu erfolgen hat. Es wird

letztlich dem Gericht obliegen, die vorhandenen Beweise abschliessend zu

würdigen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ergibt sich daraus

keine Schwierigkeit, die eine amtliche Verteidigung erforderlich macht. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie sie beispielsweise

bei der Frage nach einer Rechtfertigung oder bei komplexen Delikten wie Betrug

oder Urkundenfälschung auftreten können (vgl. AGE BES.2024.118 vom

12.

Februar 2025 E. 2.3 sowie BGer 1B_448/2012 vom 17.

Oktober 2012 E. 2.3), sind ebenfalls nicht gegeben. Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers ist es dabei nicht von Relevanz, dass er

bestimmte Verfahrenselemente wie die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers

oder die Durchführung einer Konfrontationsbefragung subjektiv nicht

nachvollziehen kann. Auch die Frage nach allfälligen Auswirkungen auf

Administrativmassnahmen im Kanton Zürich stellt vorliegend keine besondere

Schwierigkeit dar, die eine amtliche Verteidigung gebieten würde. Diese

Informationen können ohne unverhältnismässig grossen Aufwand auch durch

juristische Laien – etwa durch Nachfrage bei den involvierten Behörden –

beschafft werden.

Dass der

Beschwerdeführer seine Interessen im Verfahren denn auch tatsächlich wahren

kann, zeigen seine mehrseitige Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024

(vgl. Akten, S. 20 ff.) sowie die mehrseitige

Beschwerdeschrift in vorliegender Sache (vgl. Akten S. 2 ff.). Darin

begründet der Beschwerdeführer seine Einsprache bzw. Beschwerde ausführlich,

sodass seine wesentliche Argumentation ohne Schwierigkeiten verstanden werden

kann. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers wird daher deutlich, dass er ohne

Beigabe einer Verteidigung seine Sicht des Vorfalls vom

26.

Dezember 2023 in das Strafverfahren einbringen kann, weshalb

diesbezüglich keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen,

denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen ist. Im Übrigen zeichnet der

Beschwerdeführer gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der B____ AG, [...],

als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien. Dies

weist auf eine gewisse Erfahrung des Beschwerdeführers im Umgang mit Behörden

hin.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Der

Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren steht unter

dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Nachdem es sich

vorliegendenfalls um eine offensichtliche Bagatelle handelt und sich im Übrigen

auch keinerlei besonderen Schwierigkeiten stellen, ist die Beschwerde

entsprechend dem soeben Referierten von Vornherein als aussichtslos zu

qualifizieren, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden kann (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO;

Art. 29 Abs. 3 BV).

Bei diesem

Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.