BES.2024.149
Amtliche Verteidigung (BGer 7B_485/2025 vom 04.08.2025)
4. April 2025Deutsch12 min
im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.149
ENTSCHEID
vom 4. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juni 2024 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.– verurteilt. Zudem wurde
ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von
CHF 5.80 auferlegt. In der Begründung wird dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, am 16. Dezember 2023, um 13.20 Uhr, auf der Autobahn […] in Basel
«konstant unnötig auf dem Überholstreifen» sowie «unnötig zu langsam» gefahren
zu sein (70 bzw. 60 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h, 50 km/h anstelle
der erlaubten 60 km/h) und dadurch den Verkehrsfluss behindert zu haben. Zudem
habe er bei einem Wechsel auf den rechten Fahrstreifen sowie beim Befahren
einer Ausfahrt jeweils die Richtungsanzeige nicht betätigt.
Am
15. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen
Strafbefehl und machte im Wesentlichen geltend, er habe zu der im Strafbefehl
angegebenen Tatzeit kein Fahrzeug geführt. Daraufhin teilte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2024 mit,
dass es sich bei der im Strafbefehl aufgeführten Tatzeit um ein offenkundiges Versehen
gemäss Art. 79 Abs. 1 StPO gehandelt habe. Sie stellte dem
Beschwerdeführer einen neuen Strafbefehl mit der berichtigten Tatzeit (26.
[statt 16.] Dezember 2023, um 13.20 Uhr) zu und setzte ihm zugleich eine Frist
bis zum 18. Juli 2024, um die Einsprache zurückzuziehen oder anders
zu begründen.
Mit Schreiben
vom 5. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit, dass er an der Einsprache festhalte und die ihm vorgeworfenen
Verletzungen der Verkehrsregeln bestreite. Er rügt, dass seine Fahrgeschwindigkeit
ungenau ermittelt worden sei. Zum einen hätten die beiden involvierten
Polizisten nicht ihre eigene Geschwindigkeit ablesen und gleichzeitig sein
Fahrzeug im Blick behalten können. Zum anderen sei die Zuverlässigkeit eines
Tachometers aus technischen Gründen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen der
Polizisten seien zudem widersprüchlich. So sei nicht ersichtlich, wie sie stets
einen guten Blick auf sein Fahrzeug hätten haben können, wenn er einen Stau
verursacht haben soll. Weiter sei die Reihenfolge der im Polizeirapport
angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen falsch. Ausserdem sei die Spurführung
auf der Osttangente so verwirrend, dass er seine Geschwindigkeit habe anpassen
müssen, um unnötige Spurwechsel zu vermeiden. Dass er den Blinker nicht
betätigt habe, sei falsch. Die ihn links überholenden Polizisten hätten keinen
Einblick auf seinen rechten Blinker gehabt.
In der Folge wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer «Konfrontations-Einvernahme mit
Angehörigem der Kantonspolizei Basel-Stadt» am 7. November 2024 vorgeladen
und namentlich auf sein Recht hingewiesen, sich zur Einvernahme von einer
Verteidigung begleiten zu lassen. Anlässlich der Einvernahme vom 7. November 2024
wollte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau als Verteidigerin begleiten
lassen. Dies wurde vom zuständigen Untersuchungsbeamten verweigert, da die
Ehefrau des Beschwerdeführers keine eingetragene Anwältin ist. Die Einvernahme
wurde vertagt, mit dem Hinweis an den Beschwerdeführer, dass er sich zu seiner Verteidigung
eine im Anwaltsregister eingetragene Person aussuchen und einen Antrag auf
amtliche Verteidigung stellen könne.
Der
Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 20. November 2024 beim
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die amtliche Verteidigung. Das
Zivilgericht Basel-Stadt überwies das Schreiben am 28. November 2024
(zugestellt am 2. Dezember 2024) zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (zugestellt am 9.
Dezember 2024) wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag um amtliche
Verteidigung ab, da es sich um einen Bagatellfall handle und der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seine Interessen in diesem
Verfahren, das weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten biete, selbst
zu wahren.
Gegen diese Abweisungsverfügung
richtet sich die am 19. Dezember 2024 bei der Schweizerischen Post
aufgegebene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2024 und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit RA [...] als seine Rechtsbeiständin sowohl im
Verfahren VT.[...] als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt. Der
Beschwerdeführer rügt, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handle und die
vorliegende Strafsache in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten biete, denen er allein nicht gewachsen sei. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2025 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre
Verfügung vom 3. Dezember 2024.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der bisherigen
Verfahrensakten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 3. Dezember 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2024
um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die
Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Guidon,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
3.
Auflage 2023, Art. 393 N 10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist
im Übrigen innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht
und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Abweisung der amtlichen
Verteidigung in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2024 damit, dass es
sich bei der im Strafbefehl vom 3. Juni 2024 verhängten Busse in der
Höhe von CHF 350.– um einen offensichtlichen Bagatellfall im Sinne von
Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO handle. Weiter sei der
Beschwerdeführer der Verfahrenssprache mächtig und es sei durch die von ihm
eingereichten Eingaben ersichtlich, dass er in der Lage sei, seine Interessen
im Verfahren, das weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise,
zu wahren (Akten S. 1).
2.2
Dementgegen
rügt der Beschwerdeführer, dass die Fähigkeit auf Deutsch zu lesen und zu
schreiben bzw. im Internet ein Einspracheformular herunterzuladen und
auszufüllen nicht genügend sei, um seine Interessen im Verfahren zu wahren. Er könne
als «Juristisch unerfahrener Beschuldigter» diverse Schritte im Strafverfahren
nicht nachvollziehen. So könne er nicht verstehen, warum der Strafbefehl nach
Feststellung eines offensichtlichen Versehens ersetzt werden könne. Er könne
auch nicht nachvollziehen, warum es trotz Festhaltens an seiner Einsprache zu
einer Konfrontationseinvernahme kommen könne und wie eine solche ablaufen
solle. Ferner könne er nicht absehen, welche Auswirkungen der Strafbefehl auf
die Administrativmassnahmen im Kanton Zürich habe.
Unter Bezugnahme
auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bringt er weiter vor, die
Sachverhaltsdarstellung durch die Polizei sei falsch und basiere auf nicht
aussagekräftigen Beweisen. Auch daraus ergebe sich, dass der vorliegende Fall
Schwierigkeiten bereite, denen er alleine nicht gewachsen sei. Aus diesen
Gründen seien die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung erfüllt.
3.
3.1
Die
amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht
um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132
Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht
die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret
drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3; Lieber,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19,
vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Folglich ist primär auf die entsprechenden Vorstellungen der
Staatsanwaltschaft abzustellen (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St.
Gallen, 2023, Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132
Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind
(BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.;
BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer
Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3
StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen,
sondern kann auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn der
Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite aufweist
(vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1). Bei
der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte ist es notwendig, dass die
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was sich einer strengen
Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 3.5).
Allerdings haben die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten umso höher
zu sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umgekehrt (AGE
BES.2023.111 vom 2. Februar 2024 E. 2.2). Die Schwierigkeiten sind
ausserdem an den Fähigkeiten der beschuldigten Person zu messen, wobei deren
Alter, Bildung, Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu
tragen ist. (s. zum Ganzen: Ruckstuhl,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Vd Auflage
2023, Art. 132 N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6). Bei
offensichtlichen Bagatellfällen, bei denen nur eine Busse oder eine
geringfügige Freiheitsstrafe droht, verneint die Bundesgerichtspraxis einen
verfassungsmässigen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung
(BGE 143 I 164 E. 3.5).
3.2
Aufgrund
der eingereichten Unterlagen (vgl. Akten, S. 29-66) hat der
Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit im Sinne von
Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO wohl hinreichend
dargelegt. Sie braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die
Beschwerde – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – aus anderen Gründen
abzuweisen ist.
3.3
Dem
Beschwerdeführer werden Übertretungen vorgeworfen, die konkret mit einer Busse
von CHF 350.– geahndet werden sollen. Diese Strafe liegt weit unterhalb
der in Art. 132 Abs. 3 StPO aufgeführten Schwellenwerte.
Wie die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 3. Dezember 2024
richtig ausführt, handelt es sich somit klarerweise um einen offensichtlichen Bagatellfall
im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO. Schon deshalb ist – übereinstimmend
mit der Bundesgerichtspraxis (soeben, E. 3.1 [letzter Satz]) – das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Verteidigung abzuweisen.
Im Übrigen
liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor,
welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung geboten erscheinen lassen
würden. Die Abklärung des Sachverhalts stellt sich weder in technischer noch in
beweisrechtlicher Hinsicht als schwierig dar. In der vorliegenden Situation
steht die Aussage des Beschwerdeführers derjenigen der involvierten Polizisten
entgegen, wobei der Beschwerdeführer die Darstellung der involvierten Polizisten
in Abrede stellt, sodass eine Konfrontationsbefragung zu erfolgen hat. Es wird
letztlich dem Gericht obliegen, die vorhandenen Beweise abschliessend zu
würdigen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ergibt sich daraus
keine Schwierigkeit, die eine amtliche Verteidigung erforderlich macht. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie sie beispielsweise
bei der Frage nach einer Rechtfertigung oder bei komplexen Delikten wie Betrug
oder Urkundenfälschung auftreten können (vgl. AGE BES.2024.118 vom
12.
Februar 2025 E. 2.3 sowie BGer 1B_448/2012 vom 17.
Oktober 2012 E. 2.3), sind ebenfalls nicht gegeben. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers ist es dabei nicht von Relevanz, dass er
bestimmte Verfahrenselemente wie die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers
oder die Durchführung einer Konfrontationsbefragung subjektiv nicht
nachvollziehen kann. Auch die Frage nach allfälligen Auswirkungen auf
Administrativmassnahmen im Kanton Zürich stellt vorliegend keine besondere
Schwierigkeit dar, die eine amtliche Verteidigung gebieten würde. Diese
Informationen können ohne unverhältnismässig grossen Aufwand auch durch
juristische Laien – etwa durch Nachfrage bei den involvierten Behörden –
beschafft werden.
Dass der
Beschwerdeführer seine Interessen im Verfahren denn auch tatsächlich wahren
kann, zeigen seine mehrseitige Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2024
(vgl. Akten, S. 20 ff.) sowie die mehrseitige
Beschwerdeschrift in vorliegender Sache (vgl. Akten S. 2 ff.). Darin
begründet der Beschwerdeführer seine Einsprache bzw. Beschwerde ausführlich,
sodass seine wesentliche Argumentation ohne Schwierigkeiten verstanden werden
kann. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers wird daher deutlich, dass er ohne
Beigabe einer Verteidigung seine Sicht des Vorfalls vom
26.
Dezember 2023 in das Strafverfahren einbringen kann, weshalb
diesbezüglich keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen,
denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen ist. Im Übrigen zeichnet der
Beschwerdeführer gemäss dem Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der B____ AG, [...],
als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien. Dies
weist auf eine gewisse Erfahrung des Beschwerdeführers im Umgang mit Behörden
hin.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der
Beschwerdeführer beantragt die amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren steht unter
dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Nachdem es sich
vorliegendenfalls um eine offensichtliche Bagatelle handelt und sich im Übrigen
auch keinerlei besonderen Schwierigkeiten stellen, ist die Beschwerde
entsprechend dem soeben Referierten von Vornherein als aussichtslos zu
qualifizieren, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden kann (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO;
Art. 29 Abs. 3 BV).
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.