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Entscheid

BES.2024.150

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

24. Februar 2025Deutsch5 min

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2024 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.150

ENTSCHEID

vom 24.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 11. Dezember 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2024 wurde A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse von CHF 100.– verurteilt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin eine

Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80

auferlegt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2024 (Datum des

Poststempels bei der Schweizerischen Post) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft

überwies die Einsprache samt Akten am 9. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an

das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl

festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 11.

Dezember 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung und

unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen

Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat

die Beschwerdeführerin mit einer vom 18. Dezember 2024 datierten

Eingabe Beschwerde beim Strafgericht eingereicht. Dieses hat die Beschwerde zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht weitergeleitet. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die

Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 11. Dezember 2024 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid,

mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher

gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar

in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert

ist. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, dass das Fahrzeug von

ihr nur gelegentlich, maximal dreimal jährlich, in der Schweiz genutzt werde.

Der Rest der Zeit befinde sich das Fahrzeug in ihrer privaten Garage in der

Slowakei, wo sie auch ihren Wohnsitz habe. Sie führt weiter aus, dass es ihr im

autofreien Zermatt, ihrem Wohnort, nicht möglich sei, das Fahrzeug zu parkieren.

Dispositiv

Aus diesen Gründen ersuche sie um eine Ausnahme und beantrage eine Neubewertung

ihres Status als Grenzgängerin. Hinsichtlich der Wahrung der Frist führt die

Beschwerdeführerin aus, dass ihr die verspätete Einsprache leid tue und sie am

1. Dezember 2024 ihren Wohnsitz verlegt habe.

Es ist zunächst

zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

2.2 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die

Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art.

90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt

sich entnehmen, dass der am 11. November 2024 erlassene Strafbefehl der

Beschwerdeführerin am 18. November 2024 zugestellt wurde (Vorakten S. 21 und 22).

Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre

somit der 28. November 2024. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der

Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Die

Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen

(Vorakten S. 18). Die Einsprache wurde von der Beschwerdeführerin zwar auf den

22. November 2024 datiert, jedoch der Schweizerischen Post erst am 5. Dezember

2024 übergeben (vgl. Poststempel in den Vorakten S. 26), weshalb die Frist um eine

Woche verpasst wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge

Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin

eingetreten.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die

Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten

zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.