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Entscheid

BES.2024.18

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 / § 39 PolG) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) (BGer vom 02.10.2025 7B_992/2024)

18. Juli 2024Deutsch24 min

(Verfahrensnummer VT.[...]). Aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.18 und 20

ENTSCHEID

vom 18.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 29. und 30. Januar 2024

betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 / § 39

PolG) und nicht invasive

Probenahme eines Wangenschleimhautabstri-

ches (Art. 255 StPO) sowie

DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 1. Mai 2023 in Basel

(Verfahrensnummer VT.[...]). Aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach

es sich bei den national verbreiteten Fotos der 1. Mai-Demonstration 2023 um

den Beschwerdeführer handeln könnte, hat die Staatsanwaltschaft eine Observation

und eine Hausdurchsuchung am 29. Januar 2024 angeordnet. Der

Beschwerdeführer wurde gleichentags an seinem Wohnort festgenommen. Am

30. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Im Anschluss an

diese Einvernahme hat die Staatsanwaltschaft einerseits mit Verfügung vom

29. Januar 2024 einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung

(Art. 260 StPO / § 39 PolG) und nicht invasive Probenahme eines

Wangenschleimhautabstriches (WSA, Art. 255 StPO) und andererseits mit

Verfügung vom 30. Januar 2024 eine DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

angeordnet.

Gegen diese

Verfügungen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, mit Eingabe vom

9. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er

beantragt, die Verfügungen betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen

Erfassung und nicht invasiven Probenahme vom 29. Januar 2024 sowie die

Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 30. Januar 2024 seien vollumfänglich

aufzuheben. Darüber hinaus seien die abgenommenen DNA-Proben und Fingerabdrücke

umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in

entsprechenden DNA- und daktyloskopischen Datenbanken zu löschen. Die

erstellten Fotografien sowie die abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien

umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in

entsprechenden Datenbanken zu löschen, alles unter o/e-Kostenfolge. Im Sinne

eines Eventualantrages beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügungen

betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht invasiven

Probenahme vom 29. Januar 2024 hinsichtlich der Finger- und Handabdrücke

sowie des WSA seien aufzuheben und die Verfügung vom 30. Januar 2024 sei vollumfänglich

aufzuheben. Die abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien umgehend zu

vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechende

Datenbanken zu löschen. Prozessual beantragt der Beschwerdeführer, die

Beschwerdeverfahren gegen die beiden angefochtenen Verfügungen seien

zusammenzulegen. Am 14. Februar 2024 hat der verfahrensleitende

Gerichtspräsident die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt

und entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers verfügt, dass über die vorliegenden

Beschwerdeverfahren BES.2024.18 und BES.2024.20 gemeinsam entschieden werde.

Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit

Eingabe vom 10. Mai 2024 repliziert, wobei er an seinen Anträgen festhält.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

Der

Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den hinreichenden Tatverdacht.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein genügend hinreichender Tatverdacht.

Ohne einen solchen handle es sich um eine fishing expedition, welche unzulässig

sei. Gestützt auf die Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach es sich bei den

verbreiteten Fotos um den Beschwerdeführer handeln könne, gehe die

Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei der gesuchten Person mit der grünen

Baseballkappe mit allergrösster Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer

handle. Der Tatverdacht habe sich im Rahmen der Hausdurchsuchung aber nicht

erhärten können. Da die gesuchten Kleider nicht hätten gefunden werden können, sei

der Tatverdacht entkräftet worden.

Selbst wenn der

Tatverdacht hinsichtlich der Anwesenheit an der Demonstration angenommen werde,

so sei auf jeden Fall ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der

Körperverletzung gegenüber Polizist [...] zu verneinen. Es sei nicht belegt,

dass der von diesem erlittene Bizepssehnenabriss tatsächlich durch eine

Zugbewegung am Schlagstock verursacht worden sei. Bizepssehnenabrisse könnten

eine Vielzahl von Ursachen haben, wobei in den meisten Fällen eine

vorbestehende Schwächung der Sehne vorläge. Selbst wenn eine Zugbewegung am

Schlagstock nachgewiesen werden könne, so sei die Kausalität der Verletzung

aufgrund der Bewegung nicht belegt, weshalb kein hinreichender Tatverdacht bezüglich

Körperverletzung bestehe.

Hinsichtlich der

Hinderung einer Amtshandlung stelle sich die Frage, ob der Polizeieinsatz vom

1.

Mai 2023 rechtmässig erfolgt sei, was aktuell in verwaltungsrechtlichen

Verfahren abgeklärt werde. Sollte sich herausstellen, dass der Polizeieinsatz

nicht rechtmässig erfolgt sei, so wäre die Amtshandlung unrechtmässig gewesen,

weshalb eine Hinderung auch nicht bestraft werden könne. Somit bestehe

hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung kein hinreichender Tatverdacht.

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es sei richtig, dass sie

sich auf die Meldung der Kantonspolizei Bern stütze, wonach es sich bei einer

der gesuchten Personen anlässlich der national verbreiteten Fotos um den

Beschwerdeführer handeln könnte. Gestützt auf diese Meldung seien die

Observation und die Hausdurchsuchung angeordnet worden. Die Behauptung des

Beschwerdeführers, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung keine Kleidung der

gesuchten Person gefunden worden sei, sei falsch. Es habe eine graue Jacke der

Marke «[...]» sichergestellt werden können. Diese Jacke habe der

Beschwerdeführer an der 1. Mai-Demonstration 2023 getragen. Die besagte

Jacke sei aufgrund des erkennbaren Schriftzuges der Marke «[...]» und der

Musterung (hellgrauer Rumpf und dunkelgraue Ärmel und Kapuze) sehr auffällig

und habe somit zweifelsfrei der Jacke auf den Fotos zugeordnet werden können.

Der Anfangsverdacht habe sich somit aufgrund der bei der Hausdurchsuchung

sichergestellten Jacke klar erhärtet.

Was die

Verletzung des Polizisten [...] betreffe, sei es zwar richtig, dass

Bizepssehnenabrisse eine Vielzahl von Ursachen haben könnten. Jedoch habe der

Polizist keinerlei vorbestehende Schwächung der Sehne aufgrund einer

Überbelastung, Reizung etc. gehabt. Er habe zudem den Beschwerdeführer erkannt

und glaubhaft und detailliert geschildert, wie es zu der genannten Verletzung

gekommen sei. Er habe das Ziehen des Beschwerdeführers an seinem Einsatzstock

als «abrupt und sehr heftig» beschrieben, und er habe nach dieser Aktion

Schmerzen verspürt. Somit bestehe ein hinreichender Tatverdacht betreffend

Körperverletzung zum Nachteil des Polizisten [...].

Hinsichtlich der

Hinderung einer Amtshandlung führt die Staatsanwaltschaft aus, im Zeitpunkt der

Anordnung der Zwangsmassnahmen habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der

Polizeieinsatz am 1. Mai rechtmässig erfolgt sei. Daher bestehe auch ein

hinreichender Verdacht auf Hinderung einer Amtshandlung. Für die abschliessende

Beurteilung dieser Frage müsse der Ausgang des verwaltungsrechtlichen

Verfahrens diesbezüglich abgewartet werden.

2.1.3

In

seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, Anfang Februar 2024 habe der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil betreffend Frankreich

festgestellt, dass ein Polizeikessel ohne genügend bestimmte gesetzliche

Grundlage (allgemeine Gefahrenabwehr reiche nicht aus) unzulässig sei und die

Bewegungsfreiheit sowie die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit durch

dieses polizeiliche Vorgehen verletzt würden. In Basel-Stadt existiere keine

genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für einen Polizeikessel, so dass

angesichts dieser Rechtsprechung (welche auch für die Schweiz gelte) klar sei,

dass der Polizeikessel unzulässig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Polizeieinsatz

in einem Ausmass unverhältnismässig und gewaltsam gegenüber Menschen gewesen,

die ihre demokratischen Grundrechte hätten ausüben wollen, dass sich die Frage

stelle, ob die Handlungen der Polizei überhaupt als (rechtmässige)

Amtshandlungen angesehen werden könnten, und nicht selbst Straftaten

(Landfriedensbruch, Angriff, Freiheitsberaubung, Drohungen, Amtsmissbrauch)

darstellten. Damit stelle sich auch die Frage, ob die Handlungen der Polizei

als nichtig anzusehen seien (so, dass die Tatbestände der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung gar nicht

erfüllt werden könnten), oder ob ein rechtswidriger Angriff vorgelegen habe, gegen

den man sich gemäss Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

wehren dürfe. Die Rechtsmässigkeit des Polizeieinsatzes am 1. Mai 2023

werde aktuell in mehreren verwaltungsrechtlichen Verfahren untersucht oder

solle untersucht werden. Bisher habe weder die Kantonspolizei Basel-Stadt die

geforderten Feststellungsverfügungen gemäss Art. 38a des basel-städtischen

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) erlassen, welche bereits im Mai

2023.

beantragt worden seien, noch habe sich das Appellationsgericht inhaltlich

mit dem Polizeikessel und den präventiven Verhaftungen mehrerer Personen am

Morgen des 1. Mai 2023 auseinandergesetzt. Diese Frage sei nun am

Bundesgericht hängig. Es hätten bereits kurz nach dem 1. Mai 2023 Zweifel

über die Rechtmässigkeit des Einsatzes bestanden, welche jedoch aufgrund der

Verzögerungstaktik seitens der Polizei (bisher kein Erlass von

Feststellungsverfügungen) verwaltungsrechtlich nicht hätten überprüft werden

können. Auch bei der Staatsanwaltschaft müssten jedoch aufgrund der Debatte um

die Rechtsmässigkeit des Polizeieinsatzes Zweifel am Bestehen eines

hinreichenden Tatverdachts bestanden haben, auch bereits bei Erlass der

Verfügung.

Hinsichtlich des

Tatverdachts auf eine Körperverletzung wiederholt der Beschwerdeführer, dass

weder genügend Hinweise auf die Person, welche angeblich an dem Einsatzstock

gezogen haben soll, noch an der Kausalität zwischen der Bewegung und der

Verletzung vorlägen.

2.2

2.2.1

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung

berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1,

128.

II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche

Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die

Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt wird noch

Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als

schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4,

144.

IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die

informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls

als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1,

je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten

werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

2.2.2

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36

Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d

StPO weiter präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden,

wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat

die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

2.2.3

Für

die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO

N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je

geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden Zwangsmassnahme

sind, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg].,

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie

bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht

mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher

belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der

Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die

Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE

BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom

24.

Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018

E. 3.1).

2.2.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit an der 1. Mai-Demonstration

2023.

Vorliegend muss keine abschliessende Identifikation des Beschwerdeführers

hinsichtlich der aktenkundigen Fotos nach der in dubio-Regel vorgenommen

werden. Es genügt, wenn im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts von einer

gewissen Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der

1.

Mai-Demonstration 2023 auszugehen ist. Es sind Fotos eines

Demonstranten mit grüner Baseballkappe und schwarzer Jacke sowie Fotos eines

Demonstranten mit [...]-Jacke aktenkundig. Jene Fotos zeigen Ausschreitungen

zwischen der Person mit der grünen Baseballkappe und der schwarzen Jacke und

Polizisten. Gestützt auf einen Fotoabgleich und aufgrund der Gesichtszüge,

insbesondere aufgrund des Schnauzes und der Augenpartie, erscheint es als ausreichend

wahrscheinlich, dass es sich beim Beschwerdeführer und der Person auf den

aktenkundigen Fotos, und zwar sowohl der Person mit der grünen Baseballkappe

wie auch jener mit der [...]-Jacke, um die gleiche Person handeln könnte. Zudem

wurde die graue [...]-Jacke im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort des

Beschwerdeführers gefunden. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar im Laufe der

Polizeiaktion umgezogen respektive Teile seiner Bekleidung abgelegt, um sich

ein anderes Erscheinungsbild zu geben und wohl auch um allfälliges

Vermummungsmaterial zu beseitigen. Es ist deshalb nicht überraschend, dass die

grüne Baseballkappe und die schwarze Jacke nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt

werden konnten. Von der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der

Dispositiv

1. Mai-Demonstration 2023 ist demnach im Sinne eines hinreichenden

Tatverdachts auszugehen.

2.2.5 Der

Beschwerdeführer bestreitet sodann den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf

die Verletzung des Polizisten [...], da es an der Kausalität zwischen der

vorgeworfenen Handlung und der Verletzung fehle. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen,

dass er heftig am Einsatzstock des Polizisten gezogen habe, wodurch dieser einen

Bizepssehnenabriss erlitten habe. Auf aktenkundigen Fotos und Videos sind

Ausschreitungen zwischen dem Demonstranten in grüner Baseballkappe und

schwarzer Jacke sowie Polizisten zu sehen. Hinzu kommt die Aussage des

Polizisten [...], in welcher er einen Demonstranten mit grüner Baseballkappe

und Berner Dialekt beschreibt, der die vorgeworfenen Handlungen ausgeführt haben

soll. Vorliegend genügt es, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der

Tatverdacht besteht, dass die Person mit der grünen Baseballkappe und der

schwarzen Jacke inkriminierte Handlungen gegen den Polizisten [...] vorgenommen

hat. Es ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer sich im Laufe der Polizeiaktion umgezogen hat und es sich bei

der Person mit der [...]-Jacke und der Person mit der grünen Baseballkappe und

der schwarzen Jacke mit grosser Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person, nämlich um

den Beschwerdeführer, handelt. Gestützt auf die aktenkundigen Fotos besteht

zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, dass der

Beschwerdeführer gegenüber dem Polizisten [...] die geschilderten Handlungen ausgeübt

hat. Die Frage der Kausalität des Bizepssehnenabrisses durch die geschilderte

Bewegung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im

Hauptverfahren durch das Sachgericht zu beantworten. Es besteht somit ein

hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die Verletzung des Polizisten [...].

2.2.6 Weiter

bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes vom

1. Mai 2023. Bis anhin hat kein Gericht den Polizeieinsatz vom 1. Mai

2023 auf seine Gesetzesmässigkeit hin überprüft. Im vorliegenden Verfahren muss

die Rechtmässigkeit dieses Polizeieinsatzes nicht beurteilt werden; dies kann

dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überlassen werden. Der Beschwerdeführer befand

sich offensichtlich ausserhalb der Polizeieinkesselung und soll von dort aus

die inkriminierten Handlungen begangen haben. Selbst wenn die Einkesselung

nicht rechtmässig gewesen wäre, würde dies keine Gewaltanwendung von ausserhalb

des Polizeikessels rechtfertigen. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers würde nur ein qualifiziert fehlerhaftes Verhalten der

Polizei, welches einen eigentlichen Angriff des Polizeibeamten gegen Leib und

Leben des Betroffenen darstellt, ein gewaltsames Entgegentreten gegen die

polizeilichen Handlungen allenfalls rechtfertigen (Notwehr) (Heimgartner, in Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurzeit liegen keine

Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei

Basel-Stadt, namentlich vom Polizeibeamten [...], angegriffen wurde. Das dem

Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten erscheint so oder anders nicht

gerechtfertigt. Somit besteht auch hinsichtlich der Hinderung einer

Amtshandlung ein hinreichender Tatverdacht.

3.

Sodann wendet

sich der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten

Zwangsmassnahmen.

3.1

3.1.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung

sowie die Erstellung des DNA-Profils seien nicht verhältnismässig. Im

Wesentlichen bringt er vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die

angeordneten Zwangsmassnahmen der Erstellung von Finger- und Handabdrücken

sowie der DNA-Profilerstellung geeignet seien, die Anlasstat aufzuklären. Auf

den Fotos und Videos sei ersichtlich, dass die Person jeweils schwarze

Handschuhe trage. Es sei mithin nicht möglich, dass die Person Abdrücke

hinterlassen habe, weshalb die Finger- und Handabdrücke nicht zur Aufklärung

der Anlasstat beitragen könnten. Hinsichtlich des WSA und der

DNA-Profilerstellung sei nicht klar, weshalb dies benötigt werde, da nicht

konkretisiert worden sei, auf welchen Gegenständen DNA des Beschwerdeführers

gefunden werden solle. Dass sich DNA auf den beim Beschwerdeführer

sichergestellten Gegenständen befinde, trage nicht zur Aufklärung der Anlasstat

bei, da es sich bei der sichergestellten Jacke nicht um einen Gegenstand

handle, welcher mit der Anlasstat im Zusammenhang stehe. Sodann stelle sich

grundsätzlich die Frage des Beweiswertes der DNA auf etwaigen Gegenständen,

zumal DNA-Übertragungen auch sekundär möglich seien.

Es fehle auch an

der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen. So würden Fotografien

ausreichen, um die Anlasstat aufzuklären. Es könne anhand der Fotos

nachgewiesen werden, ob es sich um den Beschwerdeführer handle oder nicht. Finger-

und Handabdrücke sowie die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung seien für

die Aufklärung der Anlasstat nicht erforderlich, da diese nicht zu einem

grösseren Erkenntnisgewinn beitragen würden. Die Erfassung der Finger- und

Handabdrücke sowie die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung könnten somit

nichts zur Aufklärung der Anlasstat beitragen und seien daher ungeeignet sowie

nicht erforderlich und mithin unverhältnismässig.

3.1.2 Die

Staatsanwaltschaft führt dazu aus, es sei zwar richtig, dass die gesuchte Person

auf den Fotos mit der grünen Baseballkappe und der schwarzen Jacke auch

schwarze Handschuhe getragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich aber im

Verlaufe des Tages umgezogen und nicht immer dieselbe Kleidung getragen. Auf

den Fotos sei der Beschwerdeführer auch mit der sichergestellten grauen [...]-Jacke

zu sehen. Auf jenem Foto sei klar zu erkennen, dass er den rechten Jackenärmel

hochgekrempelt und keine Handschuhe getragen habe. Es bestehe demnach die

Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Finger- und Handabdrücke

hinterlassen habe und die angeordnete Finger- und Handabdruckabnahme daher eine

geeignete Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Anlasstat darstelle.

Der angeordnete

WSA und die anschliessende DNA-Analyse habe sodann den Zweck gehabt, die beim

Beschwerdeführer sichergestellte graue [...]-Jacke mit seinem DNA-Profil

abzugleichen, damit die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer habe zugeordnet

werden können. Dies sei insofern notwendig gewesen, als die Wohnsituation des

Beschwerdeführers nicht ganz eindeutig gewesen sei und die reale Möglichkeit

bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen

könnte, die Jacke gehöre nicht ihm. Der Beschwerdeführer wohne in einer

Wohngemeinschaft mit diversen weiteren Personen, wobei der Briefkasten nicht

mit seinem Namen beschriftet sei. Da die sichergestellte graue [...]-Jacke ein

wichtiges Beweismittel darstelle, müsse die Staatsanwaltschaft sichergehen, dass

die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer gehöre. Die angeordneten

Zwangsmassnahmen seien daher geeignet gewesen und hätten ebenfalls zur Klärung

der Anlasstat beitragen können.

Weiter macht die

Staatsanwaltschaft geltend, um die vom Beschwerdeführer im Rahmen der

erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Fotos mit dem am 1. Mai 2023

erstellten Fotomaterial abzugleichen, sei diese Massnahme zweifelsfrei

geeignet, erforderlich und zumutbar gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer

auf den Fotos relativ gut zu erkennen sei, so sei es dennoch unumgänglich

gewesen, durch die anderen Zwangsmassnahmen weitere objektive Beweismittel zu

erheben, um die Identität des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an der

1. Mai-Demonstration und den Ausschreitungen zweifelsfrei belegen zu können.

Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer bislang im Verfahren jede Aussage

verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft sei daher gehalten gewesen, durch die

genannten Zwangsmassnahmen weitere Ermittlungserkenntnisse zu sammeln. Insbesondere

hätten der WSA und die DNA-Analyse ermöglicht, dass die graue [...]-Jacke

zweifelsfrei dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können.

3.1.3 Replicando

stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft

könne weder Gegenstände nennen, mit welchen der Spurenabgleich erfolgen solle,

noch könne sie darlegen, wie überhaupt Finger- und Handabdrücke hätten

hinterlassen werden können. Die Staatsanwaltschaft argumentiere, dass die

gesuchte Person mit der grünen Baseballkappe zwar wie auf den Videos

ersichtlich Handschuhe getragen habe, die Person in der grauen [...]-Jacke

jedoch nicht, weshalb Fingerabdrücke zu finden sein könnten. Hier werde ein

Sprung von der einen zur anderen Person gemacht, ohne diesen Sprung zu

erklären. Es scheine jedoch keine Bilder oder Videos von einer Person in einer

grauen [...]-Jacke zu geben, welche Straftaten begehen würde. Deshalb spiele es

keine Rolle, dass diese Person keine Handschuhe getragen habe, da die

Straftaten der Person in der schwarzen Jacke und der grünen Baseballkappe,

welche Handschuhe getragen haben, vorgeworfen werden müssten. Selbst wenn der

Annahme der Staatsanwaltschaft gefolgt würde, dass es sich um dieselbe Person

handle, wäre es unlogisch, wenn die Person zuerst Handschuhe trage, während sie

mögliche Straftaten begehe, diese dann jedoch wieder ausziehe und weitere

Straftaten begehe. Damit sei nach wie vor nicht klar, inwiefern die Abnahme der

Finger- und Handabdrücke überhaupt geeignet sei, zur Aufklärung der Anlasstat

beizutragen.

Es sei ebenfalls

nicht klar, was eine «Zuordnung» der grauen [...]-Jacke zur Aufklärung der

vorgeworfenen Straftaten beitragen solle, wobei der Fund von der DNA auf der

Jacke nicht tatsächlich eine Zuordnung darstelle. Es sei niemand gesehen worden,

der in einem solchen Outfit Straftaten begangen haben solle.

3.2

3.2.1 Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person

eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1

lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits

begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die

beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003

(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch

erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene

oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der

Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es

kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch

hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a

StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung

(BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai

2022 E. 3.1).

Art. 255

StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige

Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372

E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und

-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft

ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht

aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2

und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das

Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines

DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von

vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).

3.2.2 Das

zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für

die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit

dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260

Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1

StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1;

BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche

Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die

Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels

Fotografien der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht

der beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren,

Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO,

in BBl 2006, S. 1085, 1243).

3.3

3.3.1 Es

ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung

zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlichen Massnahmen und der

Anordnung eines DNA-Profils im öffentlichen Interesse liegen. Sowohl die

erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung sind zudem

grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen

Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt

werden können, anhand welcher die Täterschaft identifiziert werden könnte.

Vorliegend ist

strittig, ob überhaupt DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden

konnten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, ist der

Beschwerdeführer auf den Fotos mit der sichergestellten grauen [...]-Jacke zu

sehen und es ist zu erkennen, dass er den rechten Jackenärmel hochgekrempelt hat

und keine Handschuhe getragen hat (Akten der Staatsanwaltschaft, Ordner 2,

S. 53). Der vom Beschwerdeführer kritisierte «Sprung» zwischen den Fotos ist

mit dem Umstand zu erklären, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf

beiden Fotos um den Beschwerdeführer in unterschiedlicher Kleidung handelt. Die

Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unlogisch, wenn ein Täter nach den

begangenen Straftaten die Handschuhe ausziehe, um danach ohne Handschuhe

weitere Straftaten zu begehen, ist nicht zwingend. Es besteht somit durchaus

die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Finger- und Handabdrücke auf

etwaigen Gegenständen hinterlassen hat. Die Frage nach dem Beweiswert solcher

Abdrücke ist dem Sachgericht zu überlassen. Die angeordnete Finger- und

Handabdruckabnahme stellt nach dem Gesagten eine geeignete Zwangsmassnahme zur

Aufklärung der Anlasstat dar.

Die

Staatsanwaltschaft macht sodann zu Recht geltend, dass die Notwendigkeit des angeordneten

WSA und der Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers darin besteht, dass

die beim Beschwerdeführer sichergestellte graue [...]-Jacke mit seinem

DNA-Profil abgeglichen und dem Beschwerdeführer zweifelsfrei zugeordnet werden

kann. Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, wenn er vorbringt, die [...]-Jacke

stehe in keinem Zusammenhang mit der Anlasstat und allfällige DNA-Spuren würde

nichts zur Klärung der Anlasstat beitragen. Denn die sichergestellte graue [...]-Jacke

stellt ein wesentliches Beweismittel dar und die Staatsanwaltschaft muss sicherstellen,

dass die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal der

Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft wohnt und sich auf den Standpunkt

stellen könnte, die Jacke gehöre nicht ihm, sondern einem Dritten. Die nicht

invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und die Erstellung des

DNA-Profil sind daher geeignet, zur Klärung der Anlasstat beizutragen.

3.3.2 Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Massnahme

für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden

Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die

Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar

erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4 mit Hinweisen).

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit der Zwangsmassnahmen, da der

Nachweis der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der 1. Mai-Demonstration

2023 gestützt auf die Fotos erfolgen könne. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich

zu Recht geltend, dass, auch wenn der Beschwerdeführer auf den Fotos relativ

gut zu erkennen sei, weitere objektive Beweismittel erforderlich seien, um die

Identität des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an der 1. Mai-Demonstration

2023 und den Ausschreitungen zweifelsfrei belegen zu können. Die graue [...]-Jacke

spielt im Zusammenhang mit der Klärung der Anlasstat entgegen den Behauptungen

des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle, da der Beschwerdeführer mit

dieser Jacke auf Fotos als Demonstrant ersichtlich ist und sich aus einem

Foto-Vergleich ergibt, dass es sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um

dieselbe Person handelt, welche die grüne Baseballkappe und die schwarze Jacke getragen

hat und mithin in inkriminierte Handlungen gegenüber Polizisten involviert war.

Die Zuordnung der [...]-Jacke ist durch die angeordneten Zwangsmassnahmen

möglich. Namentlich kann durch den WSA und die Erstellung des DNA-Profils des

Beschwerdeführers die Zuordnung der grauen [...]-Jacke dem Beschwerdeführer zweifelsfrei

erfolgen, was mittels einer milderen Massnahme nicht möglich scheint, zumal der

Beschwerdeführer sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäussert hat. Daraus

ergibt sich, dass die Anordnung des WSA und die Erstellung des DNA-Profils des

Beschwerdeführers auch erforderlich ist. Im Übrigen ist der Beweiswert der DNA

des Beschwerdeführers auf etwaigen Gegenständen durch das Sachgericht zu

beurteilen.

3.4 Die

mit Verfügungen vom 29. und 30. Januar 2024 angeordnete erkennungsdienstliche

Erfassung, die nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie

die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers erweisen sich aus den

genannten Gründen als verhältnismässig.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem

Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.