BES.2024.18
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 / § 39 PolG) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) (BGer vom 02.10.2025 7B_992/2024)
18. Juli 2024Deutsch24 min
(Verfahrensnummer VT.[...]). Aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.18 und 20
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 29. und 30. Januar 2024
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 / § 39
PolG) und nicht invasive
Probenahme eines Wangenschleimhautabstri-
ches (Art. 255 StPO) sowie
DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 1. Mai 2023 in Basel
(Verfahrensnummer VT.[...]). Aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach
es sich bei den national verbreiteten Fotos der 1. Mai-Demonstration 2023 um
den Beschwerdeführer handeln könnte, hat die Staatsanwaltschaft eine Observation
und eine Hausdurchsuchung am 29. Januar 2024 angeordnet. Der
Beschwerdeführer wurde gleichentags an seinem Wohnort festgenommen. Am
30. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Im Anschluss an
diese Einvernahme hat die Staatsanwaltschaft einerseits mit Verfügung vom
29. Januar 2024 einen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung
(Art. 260 StPO / § 39 PolG) und nicht invasive Probenahme eines
Wangenschleimhautabstriches (WSA, Art. 255 StPO) und andererseits mit
Verfügung vom 30. Januar 2024 eine DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
angeordnet.
Gegen diese
Verfügungen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, mit Eingabe vom
9. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er
beantragt, die Verfügungen betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen
Erfassung und nicht invasiven Probenahme vom 29. Januar 2024 sowie die
Verfügung betreffend DNA-Analyse vom 30. Januar 2024 seien vollumfänglich
aufzuheben. Darüber hinaus seien die abgenommenen DNA-Proben und Fingerabdrücke
umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in
entsprechenden DNA- und daktyloskopischen Datenbanken zu löschen. Die
erstellten Fotografien sowie die abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien
umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in
entsprechenden Datenbanken zu löschen, alles unter o/e-Kostenfolge. Im Sinne
eines Eventualantrages beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügungen
betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht invasiven
Probenahme vom 29. Januar 2024 hinsichtlich der Finger- und Handabdrücke
sowie des WSA seien aufzuheben und die Verfügung vom 30. Januar 2024 sei vollumfänglich
aufzuheben. Die abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien umgehend zu
vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechende
Datenbanken zu löschen. Prozessual beantragt der Beschwerdeführer, die
Beschwerdeverfahren gegen die beiden angefochtenen Verfügungen seien
zusammenzulegen. Am 14. Februar 2024 hat der verfahrensleitende
Gerichtspräsident die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt
und entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers verfügt, dass über die vorliegenden
Beschwerdeverfahren BES.2024.18 und BES.2024.20 gemeinsam entschieden werde.
Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit
Eingabe vom 10. Mai 2024 repliziert, wobei er an seinen Anträgen festhält.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Der
Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den hinreichenden Tatverdacht.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein genügend hinreichender Tatverdacht.
Ohne einen solchen handle es sich um eine fishing expedition, welche unzulässig
sei. Gestützt auf die Meldung der Kantonspolizei Bern, wonach es sich bei den
verbreiteten Fotos um den Beschwerdeführer handeln könne, gehe die
Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei der gesuchten Person mit der grünen
Baseballkappe mit allergrösster Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer
handle. Der Tatverdacht habe sich im Rahmen der Hausdurchsuchung aber nicht
erhärten können. Da die gesuchten Kleider nicht hätten gefunden werden können, sei
der Tatverdacht entkräftet worden.
Selbst wenn der
Tatverdacht hinsichtlich der Anwesenheit an der Demonstration angenommen werde,
so sei auf jeden Fall ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der
Körperverletzung gegenüber Polizist [...] zu verneinen. Es sei nicht belegt,
dass der von diesem erlittene Bizepssehnenabriss tatsächlich durch eine
Zugbewegung am Schlagstock verursacht worden sei. Bizepssehnenabrisse könnten
eine Vielzahl von Ursachen haben, wobei in den meisten Fällen eine
vorbestehende Schwächung der Sehne vorläge. Selbst wenn eine Zugbewegung am
Schlagstock nachgewiesen werden könne, so sei die Kausalität der Verletzung
aufgrund der Bewegung nicht belegt, weshalb kein hinreichender Tatverdacht bezüglich
Körperverletzung bestehe.
Hinsichtlich der
Hinderung einer Amtshandlung stelle sich die Frage, ob der Polizeieinsatz vom
1.
Mai 2023 rechtmässig erfolgt sei, was aktuell in verwaltungsrechtlichen
Verfahren abgeklärt werde. Sollte sich herausstellen, dass der Polizeieinsatz
nicht rechtmässig erfolgt sei, so wäre die Amtshandlung unrechtmässig gewesen,
weshalb eine Hinderung auch nicht bestraft werden könne. Somit bestehe
hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung kein hinreichender Tatverdacht.
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es sei richtig, dass sie
sich auf die Meldung der Kantonspolizei Bern stütze, wonach es sich bei einer
der gesuchten Personen anlässlich der national verbreiteten Fotos um den
Beschwerdeführer handeln könnte. Gestützt auf diese Meldung seien die
Observation und die Hausdurchsuchung angeordnet worden. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung keine Kleidung der
gesuchten Person gefunden worden sei, sei falsch. Es habe eine graue Jacke der
Marke «[...]» sichergestellt werden können. Diese Jacke habe der
Beschwerdeführer an der 1. Mai-Demonstration 2023 getragen. Die besagte
Jacke sei aufgrund des erkennbaren Schriftzuges der Marke «[...]» und der
Musterung (hellgrauer Rumpf und dunkelgraue Ärmel und Kapuze) sehr auffällig
und habe somit zweifelsfrei der Jacke auf den Fotos zugeordnet werden können.
Der Anfangsverdacht habe sich somit aufgrund der bei der Hausdurchsuchung
sichergestellten Jacke klar erhärtet.
Was die
Verletzung des Polizisten [...] betreffe, sei es zwar richtig, dass
Bizepssehnenabrisse eine Vielzahl von Ursachen haben könnten. Jedoch habe der
Polizist keinerlei vorbestehende Schwächung der Sehne aufgrund einer
Überbelastung, Reizung etc. gehabt. Er habe zudem den Beschwerdeführer erkannt
und glaubhaft und detailliert geschildert, wie es zu der genannten Verletzung
gekommen sei. Er habe das Ziehen des Beschwerdeführers an seinem Einsatzstock
als «abrupt und sehr heftig» beschrieben, und er habe nach dieser Aktion
Schmerzen verspürt. Somit bestehe ein hinreichender Tatverdacht betreffend
Körperverletzung zum Nachteil des Polizisten [...].
Hinsichtlich der
Hinderung einer Amtshandlung führt die Staatsanwaltschaft aus, im Zeitpunkt der
Anordnung der Zwangsmassnahmen habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der
Polizeieinsatz am 1. Mai rechtmässig erfolgt sei. Daher bestehe auch ein
hinreichender Verdacht auf Hinderung einer Amtshandlung. Für die abschliessende
Beurteilung dieser Frage müsse der Ausgang des verwaltungsrechtlichen
Verfahrens diesbezüglich abgewartet werden.
2.1.3
In
seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, Anfang Februar 2024 habe der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil betreffend Frankreich
festgestellt, dass ein Polizeikessel ohne genügend bestimmte gesetzliche
Grundlage (allgemeine Gefahrenabwehr reiche nicht aus) unzulässig sei und die
Bewegungsfreiheit sowie die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit durch
dieses polizeiliche Vorgehen verletzt würden. In Basel-Stadt existiere keine
genügend bestimmte gesetzliche Grundlage für einen Polizeikessel, so dass
angesichts dieser Rechtsprechung (welche auch für die Schweiz gelte) klar sei,
dass der Polizeikessel unzulässig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Polizeieinsatz
in einem Ausmass unverhältnismässig und gewaltsam gegenüber Menschen gewesen,
die ihre demokratischen Grundrechte hätten ausüben wollen, dass sich die Frage
stelle, ob die Handlungen der Polizei überhaupt als (rechtmässige)
Amtshandlungen angesehen werden könnten, und nicht selbst Straftaten
(Landfriedensbruch, Angriff, Freiheitsberaubung, Drohungen, Amtsmissbrauch)
darstellten. Damit stelle sich auch die Frage, ob die Handlungen der Polizei
als nichtig anzusehen seien (so, dass die Tatbestände der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung gar nicht
erfüllt werden könnten), oder ob ein rechtswidriger Angriff vorgelegen habe, gegen
den man sich gemäss Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
wehren dürfe. Die Rechtsmässigkeit des Polizeieinsatzes am 1. Mai 2023
werde aktuell in mehreren verwaltungsrechtlichen Verfahren untersucht oder
solle untersucht werden. Bisher habe weder die Kantonspolizei Basel-Stadt die
geforderten Feststellungsverfügungen gemäss Art. 38a des basel-städtischen
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) erlassen, welche bereits im Mai
2023.
beantragt worden seien, noch habe sich das Appellationsgericht inhaltlich
mit dem Polizeikessel und den präventiven Verhaftungen mehrerer Personen am
Morgen des 1. Mai 2023 auseinandergesetzt. Diese Frage sei nun am
Bundesgericht hängig. Es hätten bereits kurz nach dem 1. Mai 2023 Zweifel
über die Rechtmässigkeit des Einsatzes bestanden, welche jedoch aufgrund der
Verzögerungstaktik seitens der Polizei (bisher kein Erlass von
Feststellungsverfügungen) verwaltungsrechtlich nicht hätten überprüft werden
können. Auch bei der Staatsanwaltschaft müssten jedoch aufgrund der Debatte um
die Rechtsmässigkeit des Polizeieinsatzes Zweifel am Bestehen eines
hinreichenden Tatverdachts bestanden haben, auch bereits bei Erlass der
Verfügung.
Hinsichtlich des
Tatverdachts auf eine Körperverletzung wiederholt der Beschwerdeführer, dass
weder genügend Hinweise auf die Person, welche angeblich an dem Einsatzstock
gezogen haben soll, noch an der Kausalität zwischen der Bewegung und der
Verletzung vorlägen.
2.2
2.2.1
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung
berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 136 I 87 E. 5.1,
128.
II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche
Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die
Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt wird noch
Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als
schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4,
144.
IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die
informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls
als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1,
je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten
werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
2.2.2
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36
Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d
StPO weiter präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden,
wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).
2.2.3
Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO
N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je
geringfügiger die Eingriffsintensität der in Frage stehenden Zwangsmassnahme
sind, desto weniger dicht ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg].,
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie
bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht
mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die
Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE
BES.2023.9 vom 13. Februar 2024 E. 3.3.1, BES.2021.83 vom
24.
Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018
E. 3.1).
2.2.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit an der 1. Mai-Demonstration
2023.
Vorliegend muss keine abschliessende Identifikation des Beschwerdeführers
hinsichtlich der aktenkundigen Fotos nach der in dubio-Regel vorgenommen
werden. Es genügt, wenn im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts von einer
gewissen Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der
1.
Mai-Demonstration 2023 auszugehen ist. Es sind Fotos eines
Demonstranten mit grüner Baseballkappe und schwarzer Jacke sowie Fotos eines
Demonstranten mit [...]-Jacke aktenkundig. Jene Fotos zeigen Ausschreitungen
zwischen der Person mit der grünen Baseballkappe und der schwarzen Jacke und
Polizisten. Gestützt auf einen Fotoabgleich und aufgrund der Gesichtszüge,
insbesondere aufgrund des Schnauzes und der Augenpartie, erscheint es als ausreichend
wahrscheinlich, dass es sich beim Beschwerdeführer und der Person auf den
aktenkundigen Fotos, und zwar sowohl der Person mit der grünen Baseballkappe
wie auch jener mit der [...]-Jacke, um die gleiche Person handeln könnte. Zudem
wurde die graue [...]-Jacke im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort des
Beschwerdeführers gefunden. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar im Laufe der
Polizeiaktion umgezogen respektive Teile seiner Bekleidung abgelegt, um sich
ein anderes Erscheinungsbild zu geben und wohl auch um allfälliges
Vermummungsmaterial zu beseitigen. Es ist deshalb nicht überraschend, dass die
grüne Baseballkappe und die schwarze Jacke nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt
werden konnten. Von der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der
Dispositiv
1. Mai-Demonstration 2023 ist demnach im Sinne eines hinreichenden
Tatverdachts auszugehen.
2.2.5 Der
Beschwerdeführer bestreitet sodann den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf
die Verletzung des Polizisten [...], da es an der Kausalität zwischen der
vorgeworfenen Handlung und der Verletzung fehle. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen,
dass er heftig am Einsatzstock des Polizisten gezogen habe, wodurch dieser einen
Bizepssehnenabriss erlitten habe. Auf aktenkundigen Fotos und Videos sind
Ausschreitungen zwischen dem Demonstranten in grüner Baseballkappe und
schwarzer Jacke sowie Polizisten zu sehen. Hinzu kommt die Aussage des
Polizisten [...], in welcher er einen Demonstranten mit grüner Baseballkappe
und Berner Dialekt beschreibt, der die vorgeworfenen Handlungen ausgeführt haben
soll. Vorliegend genügt es, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der
Tatverdacht besteht, dass die Person mit der grünen Baseballkappe und der
schwarzen Jacke inkriminierte Handlungen gegen den Polizisten [...] vorgenommen
hat. Es ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich im Laufe der Polizeiaktion umgezogen hat und es sich bei
der Person mit der [...]-Jacke und der Person mit der grünen Baseballkappe und
der schwarzen Jacke mit grosser Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person, nämlich um
den Beschwerdeführer, handelt. Gestützt auf die aktenkundigen Fotos besteht
zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, dass der
Beschwerdeführer gegenüber dem Polizisten [...] die geschilderten Handlungen ausgeübt
hat. Die Frage der Kausalität des Bizepssehnenabrisses durch die geschilderte
Bewegung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im
Hauptverfahren durch das Sachgericht zu beantworten. Es besteht somit ein
hinreichender Tatverdacht in Bezug auf die Verletzung des Polizisten [...].
2.2.6 Weiter
bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes vom
1. Mai 2023. Bis anhin hat kein Gericht den Polizeieinsatz vom 1. Mai
2023 auf seine Gesetzesmässigkeit hin überprüft. Im vorliegenden Verfahren muss
die Rechtmässigkeit dieses Polizeieinsatzes nicht beurteilt werden; dies kann
dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überlassen werden. Der Beschwerdeführer befand
sich offensichtlich ausserhalb der Polizeieinkesselung und soll von dort aus
die inkriminierten Handlungen begangen haben. Selbst wenn die Einkesselung
nicht rechtmässig gewesen wäre, würde dies keine Gewaltanwendung von ausserhalb
des Polizeikessels rechtfertigen. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers würde nur ein qualifiziert fehlerhaftes Verhalten der
Polizei, welches einen eigentlichen Angriff des Polizeibeamten gegen Leib und
Leben des Betroffenen darstellt, ein gewaltsames Entgegentreten gegen die
polizeilichen Handlungen allenfalls rechtfertigen (Notwehr) (Heimgartner, in Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurzeit liegen keine
Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei
Basel-Stadt, namentlich vom Polizeibeamten [...], angegriffen wurde. Das dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten erscheint so oder anders nicht
gerechtfertigt. Somit besteht auch hinsichtlich der Hinderung einer
Amtshandlung ein hinreichender Tatverdacht.
3.
Sodann wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten
Zwangsmassnahmen.
3.1
3.1.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung
sowie die Erstellung des DNA-Profils seien nicht verhältnismässig. Im
Wesentlichen bringt er vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die
angeordneten Zwangsmassnahmen der Erstellung von Finger- und Handabdrücken
sowie der DNA-Profilerstellung geeignet seien, die Anlasstat aufzuklären. Auf
den Fotos und Videos sei ersichtlich, dass die Person jeweils schwarze
Handschuhe trage. Es sei mithin nicht möglich, dass die Person Abdrücke
hinterlassen habe, weshalb die Finger- und Handabdrücke nicht zur Aufklärung
der Anlasstat beitragen könnten. Hinsichtlich des WSA und der
DNA-Profilerstellung sei nicht klar, weshalb dies benötigt werde, da nicht
konkretisiert worden sei, auf welchen Gegenständen DNA des Beschwerdeführers
gefunden werden solle. Dass sich DNA auf den beim Beschwerdeführer
sichergestellten Gegenständen befinde, trage nicht zur Aufklärung der Anlasstat
bei, da es sich bei der sichergestellten Jacke nicht um einen Gegenstand
handle, welcher mit der Anlasstat im Zusammenhang stehe. Sodann stelle sich
grundsätzlich die Frage des Beweiswertes der DNA auf etwaigen Gegenständen,
zumal DNA-Übertragungen auch sekundär möglich seien.
Es fehle auch an
der Erforderlichkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen. So würden Fotografien
ausreichen, um die Anlasstat aufzuklären. Es könne anhand der Fotos
nachgewiesen werden, ob es sich um den Beschwerdeführer handle oder nicht. Finger-
und Handabdrücke sowie die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung seien für
die Aufklärung der Anlasstat nicht erforderlich, da diese nicht zu einem
grösseren Erkenntnisgewinn beitragen würden. Die Erfassung der Finger- und
Handabdrücke sowie die WSA-Abnahme und die DNA-Profilerstellung könnten somit
nichts zur Aufklärung der Anlasstat beitragen und seien daher ungeeignet sowie
nicht erforderlich und mithin unverhältnismässig.
3.1.2 Die
Staatsanwaltschaft führt dazu aus, es sei zwar richtig, dass die gesuchte Person
auf den Fotos mit der grünen Baseballkappe und der schwarzen Jacke auch
schwarze Handschuhe getragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich aber im
Verlaufe des Tages umgezogen und nicht immer dieselbe Kleidung getragen. Auf
den Fotos sei der Beschwerdeführer auch mit der sichergestellten grauen [...]-Jacke
zu sehen. Auf jenem Foto sei klar zu erkennen, dass er den rechten Jackenärmel
hochgekrempelt und keine Handschuhe getragen habe. Es bestehe demnach die
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Finger- und Handabdrücke
hinterlassen habe und die angeordnete Finger- und Handabdruckabnahme daher eine
geeignete Zwangsmassnahme zur Aufklärung der Anlasstat darstelle.
Der angeordnete
WSA und die anschliessende DNA-Analyse habe sodann den Zweck gehabt, die beim
Beschwerdeführer sichergestellte graue [...]-Jacke mit seinem DNA-Profil
abzugleichen, damit die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer habe zugeordnet
werden können. Dies sei insofern notwendig gewesen, als die Wohnsituation des
Beschwerdeführers nicht ganz eindeutig gewesen sei und die reale Möglichkeit
bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen
könnte, die Jacke gehöre nicht ihm. Der Beschwerdeführer wohne in einer
Wohngemeinschaft mit diversen weiteren Personen, wobei der Briefkasten nicht
mit seinem Namen beschriftet sei. Da die sichergestellte graue [...]-Jacke ein
wichtiges Beweismittel darstelle, müsse die Staatsanwaltschaft sichergehen, dass
die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer gehöre. Die angeordneten
Zwangsmassnahmen seien daher geeignet gewesen und hätten ebenfalls zur Klärung
der Anlasstat beitragen können.
Weiter macht die
Staatsanwaltschaft geltend, um die vom Beschwerdeführer im Rahmen der
erkennungsdienstlichen Erfassung erstellten Fotos mit dem am 1. Mai 2023
erstellten Fotomaterial abzugleichen, sei diese Massnahme zweifelsfrei
geeignet, erforderlich und zumutbar gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
auf den Fotos relativ gut zu erkennen sei, so sei es dennoch unumgänglich
gewesen, durch die anderen Zwangsmassnahmen weitere objektive Beweismittel zu
erheben, um die Identität des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an der
1. Mai-Demonstration und den Ausschreitungen zweifelsfrei belegen zu können.
Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer bislang im Verfahren jede Aussage
verweigert habe. Die Staatsanwaltschaft sei daher gehalten gewesen, durch die
genannten Zwangsmassnahmen weitere Ermittlungserkenntnisse zu sammeln. Insbesondere
hätten der WSA und die DNA-Analyse ermöglicht, dass die graue [...]-Jacke
zweifelsfrei dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können.
3.1.3 Replicando
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft
könne weder Gegenstände nennen, mit welchen der Spurenabgleich erfolgen solle,
noch könne sie darlegen, wie überhaupt Finger- und Handabdrücke hätten
hinterlassen werden können. Die Staatsanwaltschaft argumentiere, dass die
gesuchte Person mit der grünen Baseballkappe zwar wie auf den Videos
ersichtlich Handschuhe getragen habe, die Person in der grauen [...]-Jacke
jedoch nicht, weshalb Fingerabdrücke zu finden sein könnten. Hier werde ein
Sprung von der einen zur anderen Person gemacht, ohne diesen Sprung zu
erklären. Es scheine jedoch keine Bilder oder Videos von einer Person in einer
grauen [...]-Jacke zu geben, welche Straftaten begehen würde. Deshalb spiele es
keine Rolle, dass diese Person keine Handschuhe getragen habe, da die
Straftaten der Person in der schwarzen Jacke und der grünen Baseballkappe,
welche Handschuhe getragen haben, vorgeworfen werden müssten. Selbst wenn der
Annahme der Staatsanwaltschaft gefolgt würde, dass es sich um dieselbe Person
handle, wäre es unlogisch, wenn die Person zuerst Handschuhe trage, während sie
mögliche Straftaten begehe, diese dann jedoch wieder ausziehe und weitere
Straftaten begehe. Damit sei nach wie vor nicht klar, inwiefern die Abnahme der
Finger- und Handabdrücke überhaupt geeignet sei, zur Aufklärung der Anlasstat
beizutragen.
Es sei ebenfalls
nicht klar, was eine «Zuordnung» der grauen [...]-Jacke zur Aufklärung der
vorgeworfenen Straftaten beitragen solle, wobei der Fund von der DNA auf der
Jacke nicht tatsächlich eine Zuordnung darstelle. Es sei niemand gesehen worden,
der in einem solchen Outfit Straftaten begangen haben solle.
3.2
3.2.1 Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person
eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1
lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits
begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die
beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003
(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch
erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der
Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es
kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch
hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a
StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung
(BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai
2022 E. 3.1).
Art. 255
StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige
Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372
E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und
-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft
ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht
aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2
und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das
Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines
DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von
vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
3.2.2 Das
zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für
die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit
dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260
Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1
StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1;
BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche
Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die
Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels
Fotografien der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht
der beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren,
Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO,
in BBl 2006, S. 1085, 1243).
3.3
3.3.1 Es
ist unbestritten, dass die Aufklärung vergangener und die Verhinderung
zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlichen Massnahmen und der
Anordnung eines DNA-Profils im öffentlichen Interesse liegen. Sowohl die
erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung sind zudem
grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen
Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt
werden können, anhand welcher die Täterschaft identifiziert werden könnte.
Vorliegend ist
strittig, ob überhaupt DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden
konnten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, ist der
Beschwerdeführer auf den Fotos mit der sichergestellten grauen [...]-Jacke zu
sehen und es ist zu erkennen, dass er den rechten Jackenärmel hochgekrempelt hat
und keine Handschuhe getragen hat (Akten der Staatsanwaltschaft, Ordner 2,
S. 53). Der vom Beschwerdeführer kritisierte «Sprung» zwischen den Fotos ist
mit dem Umstand zu erklären, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf
beiden Fotos um den Beschwerdeführer in unterschiedlicher Kleidung handelt. Die
Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unlogisch, wenn ein Täter nach den
begangenen Straftaten die Handschuhe ausziehe, um danach ohne Handschuhe
weitere Straftaten zu begehen, ist nicht zwingend. Es besteht somit durchaus
die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Finger- und Handabdrücke auf
etwaigen Gegenständen hinterlassen hat. Die Frage nach dem Beweiswert solcher
Abdrücke ist dem Sachgericht zu überlassen. Die angeordnete Finger- und
Handabdruckabnahme stellt nach dem Gesagten eine geeignete Zwangsmassnahme zur
Aufklärung der Anlasstat dar.
Die
Staatsanwaltschaft macht sodann zu Recht geltend, dass die Notwendigkeit des angeordneten
WSA und der Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers darin besteht, dass
die beim Beschwerdeführer sichergestellte graue [...]-Jacke mit seinem
DNA-Profil abgeglichen und dem Beschwerdeführer zweifelsfrei zugeordnet werden
kann. Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, wenn er vorbringt, die [...]-Jacke
stehe in keinem Zusammenhang mit der Anlasstat und allfällige DNA-Spuren würde
nichts zur Klärung der Anlasstat beitragen. Denn die sichergestellte graue [...]-Jacke
stellt ein wesentliches Beweismittel dar und die Staatsanwaltschaft muss sicherstellen,
dass die Jacke zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal der
Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft wohnt und sich auf den Standpunkt
stellen könnte, die Jacke gehöre nicht ihm, sondern einem Dritten. Die nicht
invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und die Erstellung des
DNA-Profil sind daher geeignet, zur Klärung der Anlasstat beizutragen.
3.3.2 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt weiter, dass eine behördliche Massnahme
für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden
Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die
Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar
erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2, 146 I 70 E 6.4 mit Hinweisen).
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit der Zwangsmassnahmen, da der
Nachweis der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der 1. Mai-Demonstration
2023 gestützt auf die Fotos erfolgen könne. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich
zu Recht geltend, dass, auch wenn der Beschwerdeführer auf den Fotos relativ
gut zu erkennen sei, weitere objektive Beweismittel erforderlich seien, um die
Identität des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an der 1. Mai-Demonstration
2023 und den Ausschreitungen zweifelsfrei belegen zu können. Die graue [...]-Jacke
spielt im Zusammenhang mit der Klärung der Anlasstat entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers eine wesentliche Rolle, da der Beschwerdeführer mit
dieser Jacke auf Fotos als Demonstrant ersichtlich ist und sich aus einem
Foto-Vergleich ergibt, dass es sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um
dieselbe Person handelt, welche die grüne Baseballkappe und die schwarze Jacke getragen
hat und mithin in inkriminierte Handlungen gegenüber Polizisten involviert war.
Die Zuordnung der [...]-Jacke ist durch die angeordneten Zwangsmassnahmen
möglich. Namentlich kann durch den WSA und die Erstellung des DNA-Profils des
Beschwerdeführers die Zuordnung der grauen [...]-Jacke dem Beschwerdeführer zweifelsfrei
erfolgen, was mittels einer milderen Massnahme nicht möglich scheint, zumal der
Beschwerdeführer sich bislang nicht zu den Vorwürfen geäussert hat. Daraus
ergibt sich, dass die Anordnung des WSA und die Erstellung des DNA-Profils des
Beschwerdeführers auch erforderlich ist. Im Übrigen ist der Beweiswert der DNA
des Beschwerdeführers auf etwaigen Gegenständen durch das Sachgericht zu
beurteilen.
3.4 Die
mit Verfügungen vom 29. und 30. Januar 2024 angeordnete erkennungsdienstliche
Erfassung, die nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie
die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers erweisen sich aus den
genannten Gründen als verhältnismässig.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.