BES.2024.19
Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
7. August 2024Deutsch10 min
2024 hat der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 15. April
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.19
ENTSCHEID
vom 7. August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Januar 2024
betreffend Kostenauflage bei
Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 28. November
2023 stellte B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafantrag gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachentziehung durch das Zurückbehalten
eines Holzdaches, welches er dem Beschwerdeführer für die Verkleidung mit
Kupfer übergeben hatte. Am 5. Dezember 2023 nahm der zuständige
Kriminalkommisär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Kontakt mit dem
Beschwerdeführer auf und informierte ihn über die Strafanzeige wegen
Sachentziehung. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2023 bot der Beschwerdeführer B____
die Abholung des Holzdaches bei ihm an, sobald die Strafanzeige zurückgezogen
werde. Der Kriminalkommisär machte ihn daraufhin darauf aufmerksam, dass er die
Rückgabe des Holzdaches nicht an eine Bedingung knüpfen dürfe und eine zeitnahe
Aushändigung angebracht sei. Mit erneutem E-Mail vom 8. Dezember 2023
erklärte der Beschwerdeführer, dass das Holzdach jederzeit bei ihm abholbereit
sei. Am 4. Januar 2024 erkundigte sich der Kriminalkommisär sodann bei B____,
ob die Rückgabe bereits erfolgt sei. Dieser bestätigte ihm, dass die Rückgabe
des Holzdaches bereits per 11. Dezember 2023 erfolgt sei. Gleichtags
eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer ein
Strafverfahren wegen Sachentziehung.
Am
12. Januar 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer den Abschluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an. Mit Schreiben an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2024 bestritt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit der Auferlegung der
Verfahrenskosten. Am 2. Februar 2024 erfolgte sodann die definitive
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Darin auferlegte sie
dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von CHF 55.80 sowie eine
Verfahrensgebühr in Höhe von CHF 200.–, gesamthaft also CHF 255.80,
da er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt
habe.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar
2024 Einsprache beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und geltend
gemacht, er habe die Abholung des Holzdaches mehrfach angeboten und sei daher
nicht bereit, ohne einen Fehler seinerseits irgendwelche Kosten zu tragen. Mit
Stellungnahme vom 12. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft an ihrer
Einstellungsverfügung sowie der Kostenauferlegung festgehalten und die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 13. März
2024 hat der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 15. April
2024 gesetzt, um auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Der
Beschwerdeführer hat innert Frist nicht repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde
innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und
aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.
382.
Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung
vom 2. Februar 2024 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der
Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein
rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der
Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.
1.3
1.3.1
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 6; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.3.2
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 25.
Juni 2022 mit «Einspruch» und nimmt insofern auf die Kostenauflage Bezug, als
er ausführt, dass er nach Angabe des Kriminalkomissärs das Holzdach nicht
draussen deponieren durfte und dem Geschädigten mehrmals die Abholung des
Holzdaches angeboten habe. Da er keinen Fehler gemacht habe, sehe er nicht ein,
«irgendwelche Kosten zu bezahlen». Aus diesem Grund könnten ihm keine
Verfahrenskosten auferlegt werden. Trotz der Bezeichnung «Einspruch» kann vorliegend
von einer Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 2. Februar
2024 an das Appellationsgericht ausgegangen werden.
1.4 Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Am
2. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Einstellungsverfügung für das gegen den Beschwerdeführer geführte
Strafverfahren VT.[...], da dem Geschädigten kein erheblicher Nachteil
entstanden ist und daher der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht erfüllt war. Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie
die Verfahrensgebühren, da diese nicht gerechtfertigt seien. Er macht geltend,
dass er den Geschädigten B____ mehrmals darauf hingewiesen habe, das Holzdach
bei ihm abzuholen. Dieser habe das Holzdach jedoch nicht von sich aus beim
Beschwerdeführer abholen wollen. Zudem habe ihm der zuständige Kriminalkomissär
während dem Verfahren mitgeteilt, dass er das Holzdach nicht draussen
deponieren dürfe. Daraufhin habe er dem Geschädigten mitgeteilt, er solle das
Holzdach bei ihm abholen. Aus diesem Grund akzeptiere er es nicht, «irgendwelche
Kosten zu bezahlen ohne in irgendeiner Form einen Fehler gemacht zu haben».
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 aus,
dass der Beschwerdeführer durch die anfängliche Verweigerung der Rückgabe des
Holzdaches unrechtmässig vom Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB Gebrauch
gemacht habe. Es habe der in Art. 895 Abs. 1 ZGB für die Retention
vorausgesetzte innere Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem zurückbehaltenen
Holzdach und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung gefehlt. Ohne
die verlangte Konnexität zwischen dem Holzdach und der geltend gemachten
Forderung des Beschwerdeführers sei die Zurückbehaltung des Holzdaches
zivilrechtlich nicht rechtmässig erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer
rechtswidrig bzw. schuldhaft die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens
bewirkt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer demnach nicht zugestanden, die Rückgabe
des Holzdaches an den Anzeigesteller zu verweigern, nur weil dieser eine Rechnung
aus einem anderen Auftragsverhältnis nicht habe begleichen wollen. Demnach sei
die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO rechtmässig
erfolgt und die Beschwerde abzuweisen.
2.3 Wird
ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die
Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft
bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der
EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst
oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.
2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi,
Einführung einer Halterhaftung im schweizerischen Strassenverkehr –
Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006 S. 501 ff., 502). Bei der Auferlegung
der Kosten aufgrund von zivilrechtlich unrechtmässigem bzw. widerrechtlichen
Verhalten wird ein in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstossendes
Verhalten der beschuldigten Person vorausgesetzt. Ein widerrechtliches
Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus.
Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder
Erschwerung des Strafverfahrens war. Hat die Behörde jedoch aus Übereifer,
aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine
Strafuntersuchung eingeleitet, fällt eine Auferlegung von Kosten gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht (vgl. Domeisen,
in: Basler Kommentar, Art. 426 StPO N 29).
2.4
Die Staatsanwaltschaft macht
geltend, dass der Beschuldigte sich zivilrechtlich widerrechtlich verhalten
habe, indem er unrechtmässig vom Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 ZGB
Gebrauch gemacht habe, jedoch die Retentionsforderung mit dem
Retentionsgegenstand nicht in genügendem Konnex gestanden habe.
Es kann offen bleiben, ob der
Beschuldigte das Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 Abs. 1 ZGB
unrechtmässig ausgeübt und sich damit zivilrechtlich widerrechtlich verhalten
hat. Die Strafanzeige des Geschädigten erfolgte am 29. November 2023. Bereits
am 8. Dezember 2023 hat der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail
vom 8. Dezember 2023 erklärt, dass das Holzdach jederzeit abholbereit
wäre. Der Beschuldigte hat demnach die Rückgabe des Holzdaches zeitnah
offeriert. Die effektive Rückgabe des Holzdaches erfolgte am 11. Dezember
2023. Erst am 4. Januar 2024 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim
Geschädigten über die erfolgte Rückgabe. Trotz erfolgter Rückgabe wurde am
4. Januar 2024 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erfolgte indes erst am
2. Februar 2024 und damit mehr als 1,5 Monate nach der effektiven Rückgabe
des Holzdaches. Ein widerrechtliches Verhalten reicht für die Kostenhaftung der
beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache
für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Da die Eröffnung
des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft 24 Tage nach erfolgter und
zeitnaher Rückgabe des Holzdaches erfolgte, ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Zurückbehaltung des Holzdaches die adäquate Ursache für die Einleitung oder
eine Erschwerung des Strafverfahrens hätte darstellen sollen. Bereits vorab war
ersichtlich, dass der erforderliche «erhebliche Nachteil» beim Geschädigten,
als Tatbestandsvoraussetzung der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB,
nicht vorlag und das Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Einstellungsverfügung
enden würde. Die Auferlegung von Verfahrenskosten fällt daher in casu ausser
Betracht.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen. In Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs
der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024
(Aktenzeichen VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 55.80 sowie die vorinstanzliche Verfahrensgebühr von CHF 200.–
zulasten der Staatskasse. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden
hierfür keine Kosten erhoben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
In Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 (Aktenzeichen
VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55.80 sowie
die vorinstanzlichen Verfahrensgebühren von CHF 200.– zulasten der
Staatskasse.
Es werden keine ordentlichen Kosten für das
Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.