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Entscheid

BES.2024.19

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

7. August 2024Deutsch10 min

2024 hat der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 15. April

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.19

ENTSCHEID

vom 7. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Januar 2024

betreffend Kostenauflage bei

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 28. November

2023 stellte B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafantrag gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachentziehung durch das Zurückbehalten

eines Holzdaches, welches er dem Beschwerdeführer für die Verkleidung mit

Kupfer übergeben hatte. Am 5. Dezember 2023 nahm der zuständige

Kriminalkommisär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Kontakt mit dem

Beschwerdeführer auf und informierte ihn über die Strafanzeige wegen

Sachentziehung. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2023 bot der Beschwerdeführer B____

die Abholung des Holzdaches bei ihm an, sobald die Strafanzeige zurückgezogen

werde. Der Kriminalkommisär machte ihn daraufhin darauf aufmerksam, dass er die

Rückgabe des Holzdaches nicht an eine Bedingung knüpfen dürfe und eine zeitnahe

Aushändigung angebracht sei. Mit erneutem E-Mail vom 8. Dezember 2023

erklärte der Beschwerdeführer, dass das Holzdach jederzeit bei ihm abholbereit

sei. Am 4. Januar 2024 erkundigte sich der Kriminalkommisär sodann bei B____,

ob die Rückgabe bereits erfolgt sei. Dieser bestätigte ihm, dass die Rückgabe

des Holzdaches bereits per 11. Dezember 2023 erfolgt sei. Gleichtags

eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer ein

Strafverfahren wegen Sachentziehung.

Am

12. Januar 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem

Beschwerdeführer den Abschluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung

unter Auferlegung der Verfahrenskosten an. Mit Schreiben an die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2024 bestritt der

Beschwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit der Auferlegung der

Verfahrenskosten. Am 2. Februar 2024 erfolgte sodann die definitive

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Darin auferlegte sie

dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von CHF 55.80 sowie eine

Verfahrensgebühr in Höhe von CHF 200.–, gesamthaft also CHF 255.80,

da er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt

habe.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar

2024 Einsprache beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und geltend

gemacht, er habe die Abholung des Holzdaches mehrfach angeboten und sei daher

nicht bereit, ohne einen Fehler seinerseits irgendwelche Kosten zu tragen. Mit

Stellungnahme vom 12. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft an ihrer

Einstellungsverfügung sowie der Kostenauferlegung festgehalten und die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 13. März

2024 hat der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 15. April

2024 gesetzt, um auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Der

Beschwerdeführer hat innert Frist nicht repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde

innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und

aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art.

382.

Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung

vom 2. Februar 2024 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der

Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der

Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein

rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der

Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.

1.3

1.3.1

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 6; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.3.2

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 25.

Juni 2022 mit «Einspruch» und nimmt insofern auf die Kostenauflage Bezug, als

er ausführt, dass er nach Angabe des Kriminalkomissärs das Holzdach nicht

draussen deponieren durfte und dem Geschädigten mehrmals die Abholung des

Holzdaches angeboten habe. Da er keinen Fehler gemacht habe, sehe er nicht ein,

«irgendwelche Kosten zu bezahlen». Aus diesem Grund könnten ihm keine

Verfahrenskosten auferlegt werden. Trotz der Bezeichnung «Einspruch» kann vorliegend

von einer Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 2. Februar

2024 an das Appellationsgericht ausgegangen werden.

1.4 Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Am

2. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die

Einstellungsverfügung für das gegen den Beschwerdeführer geführte

Strafverfahren VT.[...], da dem Geschädigten kein erheblicher Nachteil

entstanden ist und daher der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht erfüllt war. Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie

die Verfahrensgebühren, da diese nicht gerechtfertigt seien. Er macht geltend,

dass er den Geschädigten B____ mehrmals darauf hingewiesen habe, das Holzdach

bei ihm abzuholen. Dieser habe das Holzdach jedoch nicht von sich aus beim

Beschwerdeführer abholen wollen. Zudem habe ihm der zuständige Kriminalkomissär

während dem Verfahren mitgeteilt, dass er das Holzdach nicht draussen

deponieren dürfe. Daraufhin habe er dem Geschädigten mitgeteilt, er solle das

Holzdach bei ihm abholen. Aus diesem Grund akzeptiere er es nicht, «irgendwelche

Kosten zu bezahlen ohne in irgendeiner Form einen Fehler gemacht zu haben».

2.2 Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 aus,

dass der Beschwerdeführer durch die anfängliche Verweigerung der Rückgabe des

Holzdaches unrechtmässig vom Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB Gebrauch

gemacht habe. Es habe der in Art. 895 Abs. 1 ZGB für die Retention

vorausgesetzte innere Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem zurückbehaltenen

Holzdach und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung gefehlt. Ohne

die verlangte Konnexität zwischen dem Holzdach und der geltend gemachten

Forderung des Beschwerdeführers sei die Zurückbehaltung des Holzdaches

zivilrechtlich nicht rechtmässig erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer

rechtswidrig bzw. schuldhaft die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens

bewirkt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer demnach nicht zugestanden, die Rückgabe

des Holzdaches an den Anzeigesteller zu verweigern, nur weil dieser eine Rechnung

aus einem anderen Auftragsverhältnis nicht habe begleichen wollen. Demnach sei

die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO rechtmässig

erfolgt und die Beschwerde abzuweisen.

2.3 Wird

ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die

Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt

werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft

bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der

EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in

zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene

Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst

oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.

2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi,

Einführung einer Halterhaftung im schweizerischen Strassenverkehr –

Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006 S. 501 ff., 502). Bei der Auferlegung

der Kosten aufgrund von zivilrechtlich unrechtmässigem bzw. widerrechtlichen

Verhalten wird ein in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstossendes

Verhalten der beschuldigten Person vorausgesetzt. Ein widerrechtliches

Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus.

Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder

Erschwerung des Strafverfahrens war. Hat die Behörde jedoch aus Übereifer,

aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine

Strafuntersuchung eingeleitet, fällt eine Auferlegung von Kosten gemäss

Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht (vgl. Domeisen,

in: Basler Kommentar, Art. 426 StPO N 29).

2.4

Die Staatsanwaltschaft macht

geltend, dass der Beschuldigte sich zivilrechtlich widerrechtlich verhalten

habe, indem er unrechtmässig vom Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 ZGB

Gebrauch gemacht habe, jedoch die Retentionsforderung mit dem

Retentionsgegenstand nicht in genügendem Konnex gestanden habe.

Es kann offen bleiben, ob der

Beschuldigte das Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 Abs. 1 ZGB

unrechtmässig ausgeübt und sich damit zivilrechtlich widerrechtlich verhalten

hat. Die Strafanzeige des Geschädigten erfolgte am 29. November 2023. Bereits

am 8. Dezember 2023 hat der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail

vom 8. Dezember 2023 erklärt, dass das Holzdach jederzeit abholbereit

wäre. Der Beschuldigte hat demnach die Rückgabe des Holzdaches zeitnah

offeriert. Die effektive Rückgabe des Holzdaches erfolgte am 11. Dezember

2023. Erst am 4. Januar 2024 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim

Geschädigten über die erfolgte Rückgabe. Trotz erfolgter Rückgabe wurde am

4. Januar 2024 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erfolgte indes erst am

2. Februar 2024 und damit mehr als 1,5 Monate nach der effektiven Rückgabe

des Holzdaches. Ein widerrechtliches Verhalten reicht für die Kostenhaftung der

beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache

für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Da die Eröffnung

des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft 24 Tage nach erfolgter und

zeitnaher Rückgabe des Holzdaches erfolgte, ist nicht ersichtlich, inwiefern

die Zurückbehaltung des Holzdaches die adäquate Ursache für die Einleitung oder

eine Erschwerung des Strafverfahrens hätte darstellen sollen. Bereits vorab war

ersichtlich, dass der erforderliche «erhebliche Nachteil» beim Geschädigten,

als Tatbestandsvoraussetzung der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB,

nicht vorlag und das Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Einstellungsverfügung

enden würde. Die Auferlegung von Verfahrenskosten fällt daher in casu ausser

Betracht.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten gutzuheissen. In Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs

der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024

(Aktenzeichen VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von

CHF 55.80 sowie die vorinstanzliche Verfahrensgebühr von CHF 200.–

zulasten der Staatskasse. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden

hierfür keine Kosten erhoben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

In Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 (Aktenzeichen

VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55.80 sowie

die vorinstanzlichen Verfahrensgebühren von CHF 200.– zulasten der

Staatskasse.

Es werden keine ordentlichen Kosten für das

Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.