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Entscheid

BES.2024.2

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

29. Februar 2024Deutsch6 min

Übertretungsanzeige vom 28. April 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.2

ENTSCHEID

vom 29.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Dezember 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Übertretungsanzeige vom 28. April 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____

(Beschwerdeführerin) aufgrund des Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug

mit CHF 40.–. Nach erfolglosen Zahlungserinnerungen vom 30. Juni 2022 und

vom 5. Januar 2023 überwies die Kantonspolizei die Akten an die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte die Beschwerdeführerin mit

Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.

90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 4 und Abs. 10 SSV schuldig

und verurteilte sie zur Bezahlung der Busse von CHF 40.–. Daneben wurden ihr

die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt.

Mit Schreiben vom

15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache. Die

Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit Schreiben vom 24. November 2023 zuständigkeitshalber

ans Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte

und die Einsprache als verspätet erachte.

Mit Verfügung

vom 13. Dezember 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache

der Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Dagegen hat die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe: 30. Dezember 2023)

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt

sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Dezember 2023 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.

1.

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als

Adressatin der beiden Entscheide hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des gerichtlichen

Nichteintretensentscheids. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid

des Einzelgerichts in Strafsachen (vgl. Akten S. 40) wurde der

Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin

gab ihre Beschwerde am 30. Dezember 2023 bei der Schweizerischen Post auf (vgl.

act. 11), womit diese fristgerecht beim Appellationsgericht eingegangen ist.

Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Fraglich ist, ob

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15.

November 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

Im

angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 13. Dezember 2023 erwog das

Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 sei der

Beschwerdeführerin am 8. November 2023 zugestellt worden. Angesichts der

zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 15. November 2023 verspätet

erhoben worden, da sie erst nach Fristablauf eine Schweizerische Grenzstelle

erreicht habe.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei

einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.

BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August

2017.

E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer

6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den

Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur

Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September

2021.

E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).

2.2.2

Wie

bereits das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend erwog, geht aus den Akten

hervor, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 8. November 2023

zugestellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist lief folglich, da der 18.

November 2023 auf einen Samstag fiel, am 20. November 2023 ab. Die Einsprache

wurde zwar am 18. November 2023 der französischen Post übergeben,

erreichte die Schweizerische Grenzstelle jedoch erst am 21. November 2023 (vgl.

Akten S. 34) und damit verspätet. Das Einzelgericht in Strafsachen trat somit zu

Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.