BES.2024.2
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
29. Februar 2024Deutsch6 min
Übertretungsanzeige vom 28. April 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.2
ENTSCHEID
vom 29.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Dezember 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 28. April 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____
(Beschwerdeführerin) aufgrund des Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug
mit CHF 40.–. Nach erfolglosen Zahlungserinnerungen vom 30. Juni 2022 und
vom 5. Januar 2023 überwies die Kantonspolizei die Akten an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte die Beschwerdeführerin mit
Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.
90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 4 und Abs. 10 SSV schuldig
und verurteilte sie zur Bezahlung der Busse von CHF 40.–. Daneben wurden ihr
die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt.
Mit Schreiben vom
15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit Schreiben vom 24. November 2023 zuständigkeitshalber
ans Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte
und die Einsprache als verspätet erachte.
Mit Verfügung
vom 13. Dezember 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
der Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Dagegen hat die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe: 30. Dezember 2023)
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Dezember 2023 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.
1.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als
Adressatin der beiden Entscheide hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des gerichtlichen
Nichteintretensentscheids. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid
des Einzelgerichts in Strafsachen (vgl. Akten S. 40) wurde der
Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin
gab ihre Beschwerde am 30. Dezember 2023 bei der Schweizerischen Post auf (vgl.
act. 11), womit diese fristgerecht beim Appellationsgericht eingegangen ist.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15.
November 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
Im
angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 13. Dezember 2023 erwog das
Einzelgericht in Strafsachen, der Strafbefehl vom 30. Oktober 2023 sei der
Beschwerdeführerin am 8. November 2023 zugestellt worden. Angesichts der
zehntägigen Einsprachefrist sei die Einsprache vom 15. November 2023 verspätet
erhoben worden, da sie erst nach Fristablauf eine Schweizerische Grenzstelle
erreicht habe.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei
einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl.
BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August
2017.
E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer
6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den
Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur
Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September
2021.
E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
2.2.2
Wie
bereits das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend erwog, geht aus den Akten
hervor, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 8. November 2023
zugestellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist lief folglich, da der 18.
November 2023 auf einen Samstag fiel, am 20. November 2023 ab. Die Einsprache
wurde zwar am 18. November 2023 der französischen Post übergeben,
erreichte die Schweizerische Grenzstelle jedoch erst am 21. November 2023 (vgl.
Akten S. 34) und damit verspätet. Das Einzelgericht in Strafsachen trat somit zu
Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.