BES.2024.21
Nichtanhandnahme Urteil Bundesgericht vom 04.09.2024 (7B_700/2024)
5. Juni 2024Deutsch11 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.21
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
1
C____ AG
Beschwerdegegnerin 3
[...]
Beschuldigte 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. Januar 2024
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. Oktober 2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen das B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin 2) und die C____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3)
wegen Betrugs sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.
Als Begründung führte er an, dass die bei der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte
Extraktion seines Weisheitszahns sowie die Zystenentfernung bereits im Jahr
2020 und nicht erst 2021 erfolgt sei. Ebenso sei die TP-Rechnung der
Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2022 im Nachgang betrügerisch erstellt
worden und die darin aufgeführten Inhalte seien nicht korrekt. Insbesondere
habe er in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdegegnerin 2 bloss zwei Termine
wahrgenommen (Extraktion Weisheitszahn und Zystenentfernung) sowie eine
Nachkontrolle und nicht vier, wie diese festhält. Ausserdem wirft der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 3 vor, bei der Beschwerdegegnerin 2
diesbezüglich keine sauberen Abklärungen getroffen zu haben. Ebenso seien die
Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 2 rechtlich nicht tragbar.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2024 entschied die Staatsanwaltschaft,
nicht auf die Strafanzeige einzutreten. Zugleich verlegte sie die Kosten zu
Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe: 13. Februar 2024) Beschwerde an
das Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 11.
März 2024 ist dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Erklärung seiner
Beschwerde und gesetzeskonformen Begründung gestellt worden. Das erneute
Schreiben des Beschwerdeführers ist am 22. März 2024 beim Appellationsgericht
eingegangen. Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am
5. April 2024 ist der Rechtsschriftenwechsel mit präsidialer Verfügung
geschlossen worden. Zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers sind am 11.
April 2024 und 16. Mai 2024 beim Appellationsgericht eingegangen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde
fristgerecht erhoben. Auf die Formgerechtigkeit wird noch einzugehen sein. Zur
Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar
in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren
als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung
mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim
Beschwerdeführer der Fall, zumal der beanzeigte Betrug wie auch der beanzeigte
betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu seinem Nachteil
begangen worden sein sollen.
1.3
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.
Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die
angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe
aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385
Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten,
dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass
die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die
Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise,
wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der
angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der
Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO;
vgl. Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli
2021 E. 2.1).
Auch nach
gewährter Nachfrist geht aus der Beschwerde nicht genau hervor, welche Punkte
der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne
er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Es ist kein Antrag
ersichtlich, und der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen kaum
oder nur sehr schwer verständlich inhaltlich mit der Nichtanhandnahmeverfügung
auseinander. Vielmehr wiederholt er seine ursprünglichen Vermutungen, welche
durch die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft aber widerlegt wurden und kein
strafbares Verhalten zu Tage gefördert haben. Insofern ist fraglich, ob
überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies
allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt
wird, ohnehin materiell abzuweisen ist.
2.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2024
aus (act. 1), dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse feststehe, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Mai 2021 bis 19. Mai 2021 vier Mal im B____
in Behandlung gewesen sei. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die
TP-Rechnung vom 28. November 2022 betrügerisch im Nachgang erstellt worden sei,
zumal die ursprüngliche Rechnung vom 26. Oktober 2021 nach Vorlage sämtlicher
Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin 3 nochmals abschliessend geprüft worden
sei. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei kein Tatverdacht ersichtlich, der
das Einleiten eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Weiter führt die
Staatsanwaltschaft aus, dass allfällige Einwände im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung und Kostenübernahme im dafür vorgesehenen Einsprache- bzw.
Beschwerdeverfahren vorzubringen seien und die Staatsanwaltschaft dafür nicht
zuständig sei.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 12. Februar 2024 (act. 3)
pauschal vor, dass er mit der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht
einverstanden sei, und macht sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft
den Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe (vgl. auch oben E. 1.3). Er stellt
weder einen konkreten Antrag noch belegt er seine Behauptungen. In der ihm
gesetzten Nachfrist führt er mit Schreiben vom 19. März 2024 aus (act. 38),
dass die Angaben in der TP-Rechnung der Beschwerdeführerin 3 verwirrlich seien,
er nur zwei Termine gehabt habe und er dafür bürgen könne, den Weisheitszahn
und die Zyste bereits im Juli 2020 entfernt zu haben, wobei er sich auf Art. 146
Abs. 1 und Art. 147 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
bezieht.
2.3 In
ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die
Beschwerde sei abzuweisen (act. 51), da sich kein hinreichender Verdacht auf
ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3
ergebe.
2.4 Nach
Abschluss des Rechtsschriftenwechsels hat der Beschwerdeführer zwei weitere
Schreiben eingereicht, in denen er sinngemäss beantragt, Röntgenbilder seiner
Zahnstellung zu vergleichen sowie Videoaufnahmen des B____s einzuholen, um
seine Anwesenheit an vier Terminen zu belegen.
3.
3.1 Eine
Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit.
a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio
pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundes-verfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO).
Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_960/2014 vom 30.
April 2015 E. 2.1, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen
oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar
ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie
kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl
betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die
Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren
Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.
Im Zweifelsfall,
wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,
muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV
219 E. 7; Vogelsang, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.
310 N 6 ff.; Bossard/Landshut, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.2 Des
Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bleibt unerfindlich, inwiefern der
Beschwerdeführer in irgendeiner Weise arglistig getäuscht worden sein sollte.
Auch eine unter dem Einfluss eines täuschungsbedingten Irrtums erfolgte
Vermögensdisposition ist nicht ersichtlich.
3.3 Den
Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss
Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte
Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder
vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und
dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder
eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Auch hier finden sich
keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 Daten in unrichtiger,
unvollständiger oder unbefugter Weise verwendet oder in vergleichbarer Weise
gehandelt haben sollen. Des Weiteren kann keine dadurch bewirkte
Vermögensverschiebung festgestellt werden.
3.4 Vorliegend
sind aufgrund der Untersuchungen und der Aktenlage somit keine Hinweise auf
eine strafbare Handlung seitens der Beschwerdegegnerinnen ersichtlich; es fehlt
am konkreten Tatverdacht für die Annahme eines Betrugs oder eines betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Der Beschwerdeführer legt auch
nicht genügend dar, welche weiteren Untersuchungshandlungen oder
Beweiserhebungen an der rechtlichen Würdigung der vorgeworfenen Tatbestände
etwas ändern könnten. Seine Behauptungen bleiben unbelegt. Derer beantragte Beizug
der Videoaufnahmen ist, nach so langer Zeit nicht mehr möglich und wäre auch
nicht geeignet, den beanzeigten Tatbestand zu untermauern. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, liegt der Strafanzeige des
Beschwerdeführers sowie den vorgebrachten Rügen in materieller Hinsicht nicht ein
strafrechtlicher, sondern – wenn überhaupt – ein versicherungsrechtlicher Tatbestand
zugrunde.
3.5 Dem
Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
-
Beschwerdegegnerin 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.