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Entscheid

BES.2024.21

Nichtanhandnahme Urteil Bundesgericht vom 04.09.2024 (7B_700/2024)

5. Juni 2024Deutsch11 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.21

ENTSCHEID

vom 5.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

1

C____ AG

Beschwerdegegnerin 3

[...]

Beschuldigte 2

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 31. Januar 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 10. Oktober 2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen das B____ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin 2) und die C____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3)

wegen Betrugs sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.

Als Begründung führte er an, dass die bei der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte

Extraktion seines Weisheitszahns sowie die Zystenentfernung bereits im Jahr

2020 und nicht erst 2021 erfolgt sei. Ebenso sei die TP-Rechnung der

Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2022 im Nachgang betrügerisch erstellt

worden und die darin aufgeführten Inhalte seien nicht korrekt. Insbesondere

habe er in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdegegnerin 2 bloss zwei Termine

wahrgenommen (Extraktion Weisheitszahn und Zystenentfernung) sowie eine

Nachkontrolle und nicht vier, wie diese festhält. Ausserdem wirft der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 3 vor, bei der Beschwerdegegnerin 2

diesbezüglich keine sauberen Abklärungen getroffen zu haben. Ebenso seien die

Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 2 rechtlich nicht tragbar.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2024 entschied die Staatsanwaltschaft,

nicht auf die Strafanzeige einzutreten. Zugleich verlegte sie die Kosten zu

Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe: 13. Februar 2024) Beschwerde an

das Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 11.

März 2024 ist dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Erklärung seiner

Beschwerde und gesetzeskonformen Begründung gestellt worden. Das erneute

Schreiben des Beschwerdeführers ist am 22. März 2024 beim Appellationsgericht

eingegangen. Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 hat die

Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am

5. April 2024 ist der Rechtsschriftenwechsel mit präsidialer Verfügung

geschlossen worden. Zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers sind am 11.

April 2024 und 16. Mai 2024 beim Appellationsgericht eingegangen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde

fristgerecht erhoben. Auf die Formgerechtigkeit wird noch einzugehen sein. Zur

Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar

in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren

als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung

mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim

Beschwerdeführer der Fall, zumal der beanzeigte Betrug wie auch der beanzeigte

betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu seinem Nachteil

begangen worden sein sollen.

1.3

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.

Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die

angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe

aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385

Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten,

dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass

die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die

Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise,

wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der

angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der

Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO;

vgl. Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli

2021 E. 2.1).

Auch nach

gewährter Nachfrist geht aus der Beschwerde nicht genau hervor, welche Punkte

der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne

er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Es ist kein Antrag

ersichtlich, und der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen kaum

oder nur sehr schwer verständlich inhaltlich mit der Nichtanhandnahmeverfügung

auseinander. Vielmehr wiederholt er seine ursprünglichen Vermutungen, welche

durch die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft aber widerlegt wurden und kein

strafbares Verhalten zu Tage gefördert haben. Insofern ist fraglich, ob

überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies

allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt

wird, ohnehin materiell abzuweisen ist.

2.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2024

aus (act. 1), dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse feststehe, dass der

Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Mai 2021 bis 19. Mai 2021 vier Mal im B____

in Behandlung gewesen sei. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die

TP-Rechnung vom 28. November 2022 betrügerisch im Nachgang erstellt worden sei,

zumal die ursprüngliche Rechnung vom 26. Oktober 2021 nach Vorlage sämtlicher

Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin 3 nochmals abschliessend geprüft worden

sei. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei kein Tatverdacht ersichtlich, der

das Einleiten eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Weiter führt die

Staatsanwaltschaft aus, dass allfällige Einwände im Zusammenhang mit der

Leistungserbringung und Kostenübernahme im dafür vorgesehenen Einsprache- bzw.

Beschwerdeverfahren vorzubringen seien und die Staatsanwaltschaft dafür nicht

zuständig sei.

2.2 Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 12. Februar 2024 (act. 3)

pauschal vor, dass er mit der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht

einverstanden sei, und macht sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft

den Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe (vgl. auch oben E. 1.3). Er stellt

weder einen konkreten Antrag noch belegt er seine Behauptungen. In der ihm

gesetzten Nachfrist führt er mit Schreiben vom 19. März 2024 aus (act. 38),

dass die Angaben in der TP-Rechnung der Beschwerdeführerin 3 verwirrlich seien,

er nur zwei Termine gehabt habe und er dafür bürgen könne, den Weisheitszahn

und die Zyste bereits im Juli 2020 entfernt zu haben, wobei er sich auf Art. 146

Abs. 1 und Art. 147 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

bezieht.

2.3 In

ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die

Beschwerde sei abzuweisen (act. 51), da sich kein hinreichender Verdacht auf

ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3

ergebe.

2.4 Nach

Abschluss des Rechtsschriftenwechsels hat der Beschwerdeführer zwei weitere

Schreiben eingereicht, in denen er sinngemäss beantragt, Röntgenbilder seiner

Zahnstellung zu vergleichen sowie Videoaufnahmen des B____s einzuholen, um

seine Anwesenheit an vier Terminen zu belegen.

3.

3.1 Eine

Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit.

a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der

Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio

pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundes-verfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO).

Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_960/2014 vom 30.

April 2015 E. 2.1, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen

oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende

Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar

ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie

kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl

betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die

Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren

Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

Im Zweifelsfall,

wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,

muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV

219 E. 7; Vogelsang, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.

310 N 6 ff.; Bossard/Landshut, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.2 Des

Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht,

sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung

oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bleibt unerfindlich, inwiefern der

Beschwerdeführer in irgendeiner Weise arglistig getäuscht worden sein sollte.

Auch eine unter dem Einfluss eines täuschungsbedingten Irrtums erfolgte

Vermögensdisposition ist nicht ersichtlich.

3.3 Den

Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss

Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte

Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder

vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und

dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder

eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Auch hier finden sich

keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 Daten in unrichtiger,

unvollständiger oder unbefugter Weise verwendet oder in vergleichbarer Weise

gehandelt haben sollen. Des Weiteren kann keine dadurch bewirkte

Vermögensverschiebung festgestellt werden.

3.4 Vorliegend

sind aufgrund der Untersuchungen und der Aktenlage somit keine Hinweise auf

eine strafbare Handlung seitens der Beschwerdegegnerinnen ersichtlich; es fehlt

am konkreten Tatverdacht für die Annahme eines Betrugs oder eines betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Der Beschwerdeführer legt auch

nicht genügend dar, welche weiteren Untersuchungshandlungen oder

Beweiserhebungen an der rechtlichen Würdigung der vorgeworfenen Tatbestände

etwas ändern könnten. Seine Behauptungen bleiben unbelegt. Derer beantragte Beizug

der Videoaufnahmen ist, nach so langer Zeit nicht mehr möglich und wäre auch

nicht geeignet, den beanzeigten Tatbestand zu untermauern. Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, liegt der Strafanzeige des

Beschwerdeführers sowie den vorgebrachten Rügen in materieller Hinsicht nicht ein

strafrechtlicher, sondern – wenn überhaupt – ein versicherungsrechtlicher Tatbestand

zugrunde.

3.5 Dem

Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.

Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden kann.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

-

Beschwerdegegnerin 3

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.