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Entscheid

BES.2024.22

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

13. Mai 2024Deutsch12 min

14. August 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.22

ENTSCHEID

vom 13.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 30. Januar 2024

betreffend Rückzugsfiktion (Art.

356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom

14. August 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer)

der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

(Diensterschwerung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen,

verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 205.30 auferlegt.

Gegen den

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 14. August

2023 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. August

2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Am 18. Oktober

2023 lud das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer zur

Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 vor. Der Beschwerdeführer blieb der

Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 fern. Daraufhin lud das

Einzelgericht in Strafsachen am 13. Dezember 2023 den Beschwerdeführer zur

Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 vor. Der Beschwerdeführer blieb auch der

Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 fern. Mit Verfügung vom 30. Januar

2024 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen

ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 200.–.

Der

Beschwerdeführer reagierte auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

mit einer Eingabe vom 8. Februar 2024 (Eingang Strafgericht), welche das

Strafgericht am 9. Februar 2024 zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde

entgegenzunehmen sei, zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete.

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügte am 14. Februar 2024,

dass die handgeschriebene Eingabe an den Beschwerdeführer zurückgehe und er,

falls er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle, sie bis 26. Februar

2024 dem Appellationsgericht erneut und zwar in lesbarer Form einzureichen

habe. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Februar 2024 (Eingang

Appellationsgericht) ein Schreiben ein. Am 4. März 2024 (Eingang

Appellationsgericht) erfolgte eine weitere Eingabe. Die Staatsanwaltschaft

wurde um die Zustellung der Akten ersucht. Auf die Einholung einer

Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 30. Januar 2024, mit welcher die Einsprache des

Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. August

2023.

als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer

ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb

er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

1.3.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

bzw. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2

StPO).

Der Inhalt der

Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. In der Beschwerdebegründung

ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche

Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen

Dispositiv

werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes)

Rügeprinzip (AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 1.3; BES.2015.11

vom 7. April 2015 E. 1.2.2). Bereits die Beschwerdeschrift selbst

muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung

oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 396 StPO N 9e;

BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des

Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt.

Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr

durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Zwar ist der

Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die Anforderungen an die

Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie

die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der

angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon,

a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; statt vieler AGE BES.2017.174 vom

13. März 2018 E. 1.3.2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen

nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer

kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.3.2 Die

angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2024

zugestellt (vgl. Vorakten, S. 150). Innert der 10-tägigen Frist ging am

8. Februar 2024 eine Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 4 ff.).

Diese handschriftliche Eingabe brachte in Bezug auf das vorliegende Verfahren – soweit

lesbar – lediglich vor, der Beschwerdeführer habe keine Übertretung

gegen das Übertretungsstrafgesetz begangen (ohne nähere Begründung). Das

Appellationsgericht wies die Eingabe mit Verfügung vom 14. Februar 2024 an

den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist bis 26. Februar

2024, die Eingabe erneut und zwar in lesbarer Form einzureichen, falls er seine

Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle (act. 14). Diese Verfügung

wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 zugestellt (act. 16 f.).

Daraufhin

erreichte das Appellationsgericht am 19. Februar 2024 eine handschriftliche

Eingabe des Beschwerdeführers (act. 18 ff.), die sich indes – soweit

lesbar – mit keinem Wort mit der hier in Frage stehenden Verfügung (und

auch nicht mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2023)

auseinandersetzt. Am 4. März 2024 erreichte das Appellationsgericht eine

weitere handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers (act. 34 ff.). Abgesehen

davon, dass diese Eingabe nicht innert der gerichtlichen Frist bis am

26. Februar 2024 einging, hilft die Eingabe dem Beschwerdeführer nicht

weiter, da sie in vielen Teilen unlesbar sowie weitgehend unverständlich ist.

Aus dem Zusammenhang kann immerhin geschlossen werden, dass sich der

Beschwerdeführer zu Unrecht einer «Diensterschwernis» bzw. einer

«Amtsbehinderung» beschuldigt sieht.

Der Beschwerdeführer

bringt also in sämtlichen Schreiben – soweit lesbar – weitgehend

sachfremde und kaum verständliche Äusserungen vor, mittels welchen er nicht

darzulegen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll. Ob

die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gem. Art. 385 StPO damit

erfüllt sind, ist zumindest zweifelhaft, kann vorliegend jedoch offengelassen

werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – die

Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist.

2.

2.1 Das

Einzelgericht in Strafsachen begründete die in Frage stehende Verfügung zusammengefasst

damit, dass der Beschwerdeführer weder der Vorladung vom 18. Oktober 2023 für

die Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 noch der Vorladung vom

13. Dezember 2023 für die Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 Folge geleistet

habe (Vorakten, S. 144 ff.).

2.2 Bleibt

die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und

lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen

(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser

Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl

nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen

Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren

Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom

Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der

Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der

Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der

massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013

E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über

die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise

belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit

voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und

von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (BGE 140 IV 82 E. 2.3; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

2023, Art. 356 StPO N 32; Schwarzenegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 356 N 3).

2.3 Vorliegend

ergibt sich aus den Akten, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung

vom 21. August 2023 (Vorakten, S. 27 f.) dem Beschwerdeführer

mitteilte, dass er bis am 15. September 2023 Gelegenheit habe, die

Einsprache zurückzuziehen, ohne dass ihm für das Gerichtsverfahren Kosten

auferlegt würden (Ziff. 2 der Verfügung). Für den Fall, dass der

Beschwerdeführer an der Einsprache festhalte, ersuchte das Einzelgericht in

Strafsachen den Beschwerdeführer zwecks Festlegung des Termins für die

Hauptverhandlung um Mitteilung, ob dieser in nächster Zeit wegen Ferien oder

aus anderen Gründen abwesend sei (Ziff. 8b der Verfügung). Weiter wurde

ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (Ziff. 7 der Verfügung).

Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung eine Stunde andauern werde

(Ziff. 3 der Verfügung), wurde der Beschwerdeführer schliesslich darauf

aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache

erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen

gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten (Ziff. 9 der

Verfügung). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zugestellt

(Vorakten, S. 29 f.). Am 28. August 2023 (Eingang Strafgericht)

erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er seine Einsprache nicht zurückziehe

(Vorakten, S. 32).

In der Folge

wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ein erstes Mal zur

Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen vorgeladen, wobei er

erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte,

sollte er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (Vorakten, S. 86 f.). Die

Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 zugestellt (Vorakten,

S. 92). Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023

(Eingang Strafgericht), dass er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde

und dass er keine Diensterschwerung begangen habe (soweit lesbar je ohne Angabe

von Gründen; Vorakten, S. 93 ff.). Das Einzelgericht in Strafsachen wies

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2023 darauf hin, dass

aus seiner Eingabe hervorgehe, dass er auch im Falle seines Nichterscheinens an

der Hauptverhandlung an seiner Einsprache festhalten wolle, weshalb, wenn er

zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2023 tatsächlich nicht erscheine, eine

zweite Hauptverhandlung angesetzt werden müsse und ihm die Kosten auch der

ersten Hauptverhandlung auferlegt werden können (Vorakten, S. 97). Die

Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 3. November 2023 in Empfang

(Vorakten, S. 98 f.). Mit Schreiben vom 30. November 2023 (Eingang

Strafgericht) bestätigte der Beschwerdeführer, nicht an der Hauptverhandlung

teilzunehmen, und erklärte erneut, keine Diensterschwerung begangen zu haben (Vorakten,

S. 101 ff.). Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 13. Dezember

2023 fern (Vorakten, S. 111 f.).

Am

13. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zur zweiten Hauptverhandlung vor

dem Einzelgericht in Strafsachen vom 30. Januar 2024 vorgeladen, wobei er

wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte,

sollte er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (Vorakten, S. 113 f.). Die

Vorladung wurde dem Beschwerdeführer polizeilich zugestellt (Vorakten,

S. 124, 141). Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe datiert vom

3. Januar 2024 ohne (detaillierte) Angabe von Gründen, er werde auch an

der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 nicht teilnehmen (Vorakten,

S. 126 ff.). Am 11. Januar 2024 erreichte das Strafgericht eine

weitere Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher er unter anderem erklärte, keine

«Amtsbehinderung» begangen zu haben (Vorakten, S. 134 ff.) Der

Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 fern

(Vorakten, S. 142 f.).

2.4 Im

Ergebnis hatte das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich

auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung

aufmerksam gemacht. Die Schreiben und Vorladungen der Vorinstanz sind erwiesenermassen

beim Beschwerdeführer eingetroffen und er hat auf diese jeweils mit eigenen

Eingaben reagiert. Es kann vorliegend mithin davon ausgegangen werden, dass dem

Beschwerdeführer die Folgen seines unentschuldigten Fernbleibens bekannt waren.

Aus den diversen

Schreiben des Beschwerdeführers geht zwar hervor, dass er trotz seines

Fernbleibens an den Hauptverhandlungen eine Aufhebung des Strafbefehls erwirken

möchte. Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend erwogen, genügt

dies alleine nicht, sondern es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

massgebend, ob der Beschwerdeführer erkennbar die Bereitschaft zeigt, das von

ihm «angestrengte Ziel im Einklang mit dem Strafprozessrecht zu erreichen»

(BGer 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.6). Aufgrund der vorstehenden

Ausführungen wird klar, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die strafprozessualen

Regeln zu befolgen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht

als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO

qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und

das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2018.142 vom 14. August

2018 E. 2.1).

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu

tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.