BES.2024.22
Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)
13. Mai 2024Deutsch12 min
14. August 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.22
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 30. Januar 2024
betreffend Rückzugsfiktion (Art.
356 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom
14. August 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführer)
der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
(Diensterschwerung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen,
verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 205.30 auferlegt.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 14. August
2023 Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. August
2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Am 18. Oktober
2023 lud das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer zur
Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 vor. Der Beschwerdeführer blieb der
Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 fern. Daraufhin lud das
Einzelgericht in Strafsachen am 13. Dezember 2023 den Beschwerdeführer zur
Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 vor. Der Beschwerdeführer blieb auch der
Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 fern. Mit Verfügung vom 30. Januar
2024 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen
ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 200.–.
Der
Beschwerdeführer reagierte auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
mit einer Eingabe vom 8. Februar 2024 (Eingang Strafgericht), welche das
Strafgericht am 9. Februar 2024 zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde
entgegenzunehmen sei, zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete.
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügte am 14. Februar 2024,
dass die handgeschriebene Eingabe an den Beschwerdeführer zurückgehe und er,
falls er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle, sie bis 26. Februar
2024 dem Appellationsgericht erneut und zwar in lesbarer Form einzureichen
habe. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Februar 2024 (Eingang
Appellationsgericht) ein Schreiben ein. Am 4. März 2024 (Eingang
Appellationsgericht) erfolgte eine weitere Eingabe. Die Staatsanwaltschaft
wurde um die Zustellung der Akten ersucht. Auf die Einholung einer
Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 30. Januar 2024, mit welcher die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. August
2023.
als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb
er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
1.3.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
bzw. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2
StPO).
Der Inhalt der
Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. In der Beschwerdebegründung
ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen
Dispositiv
werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes)
Rügeprinzip (AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 1.3; BES.2015.11
vom 7. April 2015 E. 1.2.2). Bereits die Beschwerdeschrift selbst
muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung
oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 396 StPO N 9e;
BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des
Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt.
Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr
durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Zwar ist der
Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie
die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der
angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon,
a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; statt vieler AGE BES.2017.174 vom
13. März 2018 E. 1.3.2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen
nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer
kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO).
1.3.2 Die
angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2024
zugestellt (vgl. Vorakten, S. 150). Innert der 10-tägigen Frist ging am
8. Februar 2024 eine Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 4 ff.).
Diese handschriftliche Eingabe brachte in Bezug auf das vorliegende Verfahren – soweit
lesbar – lediglich vor, der Beschwerdeführer habe keine Übertretung
gegen das Übertretungsstrafgesetz begangen (ohne nähere Begründung). Das
Appellationsgericht wies die Eingabe mit Verfügung vom 14. Februar 2024 an
den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist bis 26. Februar
2024, die Eingabe erneut und zwar in lesbarer Form einzureichen, falls er seine
Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle (act. 14). Diese Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 zugestellt (act. 16 f.).
Daraufhin
erreichte das Appellationsgericht am 19. Februar 2024 eine handschriftliche
Eingabe des Beschwerdeführers (act. 18 ff.), die sich indes – soweit
lesbar – mit keinem Wort mit der hier in Frage stehenden Verfügung (und
auch nicht mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2023)
auseinandersetzt. Am 4. März 2024 erreichte das Appellationsgericht eine
weitere handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers (act. 34 ff.). Abgesehen
davon, dass diese Eingabe nicht innert der gerichtlichen Frist bis am
26. Februar 2024 einging, hilft die Eingabe dem Beschwerdeführer nicht
weiter, da sie in vielen Teilen unlesbar sowie weitgehend unverständlich ist.
Aus dem Zusammenhang kann immerhin geschlossen werden, dass sich der
Beschwerdeführer zu Unrecht einer «Diensterschwernis» bzw. einer
«Amtsbehinderung» beschuldigt sieht.
Der Beschwerdeführer
bringt also in sämtlichen Schreiben – soweit lesbar – weitgehend
sachfremde und kaum verständliche Äusserungen vor, mittels welchen er nicht
darzulegen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll. Ob
die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gem. Art. 385 StPO damit
erfüllt sind, ist zumindest zweifelhaft, kann vorliegend jedoch offengelassen
werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – die
Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist.
2.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen begründete die in Frage stehende Verfügung zusammengefasst
damit, dass der Beschwerdeführer weder der Vorladung vom 18. Oktober 2023 für
die Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 noch der Vorladung vom
13. Dezember 2023 für die Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 Folge geleistet
habe (Vorakten, S. 144 ff.).
2.2 Bleibt
die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und
lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen
(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser
Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl
nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen
Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren
Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom
Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der
Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der
Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der
massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013
E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über
die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise
belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit
voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und
von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (BGE 140 IV 82 E. 2.3; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,
2023, Art. 356 StPO N 32; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 356 N 3).
2.3 Vorliegend
ergibt sich aus den Akten, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung
vom 21. August 2023 (Vorakten, S. 27 f.) dem Beschwerdeführer
mitteilte, dass er bis am 15. September 2023 Gelegenheit habe, die
Einsprache zurückzuziehen, ohne dass ihm für das Gerichtsverfahren Kosten
auferlegt würden (Ziff. 2 der Verfügung). Für den Fall, dass der
Beschwerdeführer an der Einsprache festhalte, ersuchte das Einzelgericht in
Strafsachen den Beschwerdeführer zwecks Festlegung des Termins für die
Hauptverhandlung um Mitteilung, ob dieser in nächster Zeit wegen Ferien oder
aus anderen Gründen abwesend sei (Ziff. 8b der Verfügung). Weiter wurde
ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (Ziff. 7 der Verfügung).
Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung eine Stunde andauern werde
(Ziff. 3 der Verfügung), wurde der Beschwerdeführer schliesslich darauf
aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache
erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen
gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten (Ziff. 9 der
Verfügung). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zugestellt
(Vorakten, S. 29 f.). Am 28. August 2023 (Eingang Strafgericht)
erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er seine Einsprache nicht zurückziehe
(Vorakten, S. 32).
In der Folge
wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 ein erstes Mal zur
Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen vorgeladen, wobei er
erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte,
sollte er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (Vorakten, S. 86 f.). Die
Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 zugestellt (Vorakten,
S. 92). Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023
(Eingang Strafgericht), dass er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde
und dass er keine Diensterschwerung begangen habe (soweit lesbar je ohne Angabe
von Gründen; Vorakten, S. 93 ff.). Das Einzelgericht in Strafsachen wies
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2023 darauf hin, dass
aus seiner Eingabe hervorgehe, dass er auch im Falle seines Nichterscheinens an
der Hauptverhandlung an seiner Einsprache festhalten wolle, weshalb, wenn er
zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2023 tatsächlich nicht erscheine, eine
zweite Hauptverhandlung angesetzt werden müsse und ihm die Kosten auch der
ersten Hauptverhandlung auferlegt werden können (Vorakten, S. 97). Die
Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 3. November 2023 in Empfang
(Vorakten, S. 98 f.). Mit Schreiben vom 30. November 2023 (Eingang
Strafgericht) bestätigte der Beschwerdeführer, nicht an der Hauptverhandlung
teilzunehmen, und erklärte erneut, keine Diensterschwerung begangen zu haben (Vorakten,
S. 101 ff.). Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 13. Dezember
2023 fern (Vorakten, S. 111 f.).
Am
13. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zur zweiten Hauptverhandlung vor
dem Einzelgericht in Strafsachen vom 30. Januar 2024 vorgeladen, wobei er
wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte,
sollte er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen (Vorakten, S. 113 f.). Die
Vorladung wurde dem Beschwerdeführer polizeilich zugestellt (Vorakten,
S. 124, 141). Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe datiert vom
3. Januar 2024 ohne (detaillierte) Angabe von Gründen, er werde auch an
der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 nicht teilnehmen (Vorakten,
S. 126 ff.). Am 11. Januar 2024 erreichte das Strafgericht eine
weitere Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher er unter anderem erklärte, keine
«Amtsbehinderung» begangen zu haben (Vorakten, S. 134 ff.) Der
Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 fern
(Vorakten, S. 142 f.).
2.4 Im
Ergebnis hatte das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich
auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung
aufmerksam gemacht. Die Schreiben und Vorladungen der Vorinstanz sind erwiesenermassen
beim Beschwerdeführer eingetroffen und er hat auf diese jeweils mit eigenen
Eingaben reagiert. Es kann vorliegend mithin davon ausgegangen werden, dass dem
Beschwerdeführer die Folgen seines unentschuldigten Fernbleibens bekannt waren.
Aus den diversen
Schreiben des Beschwerdeführers geht zwar hervor, dass er trotz seines
Fernbleibens an den Hauptverhandlungen eine Aufhebung des Strafbefehls erwirken
möchte. Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend erwogen, genügt
dies alleine nicht, sondern es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
massgebend, ob der Beschwerdeführer erkennbar die Bereitschaft zeigt, das von
ihm «angestrengte Ziel im Einklang mit dem Strafprozessrecht zu erreichen»
(BGer 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.6). Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen wird klar, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die strafprozessualen
Regeln zu befolgen. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht
als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO
qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und
das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2018.142 vom 14. August
2018 E. 2.1).
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu
tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.