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Entscheid

BES.2024.25

Gesuch um Verschiebung der Befragung vom 27. Februar 2024

11. April 2024Deutsch14 min

gesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.25

ENTSCHEID

vom 11. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. Februar 2024

betreffend Gesuch um Verschiebung

der Befragung vom

27. Februar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit E-Mail vom

26. Februar 2024 ersuchte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten

durch Advokat [...], die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Verschiebung der

Einvernahme vom 27. Februar 2024, 14:00 Uhr, da die Tante und Gotte

seiner Lebenspartnerin verstorben sei und der Trauergottesdienst am selben Tag

wie die Einvernahme stattfände.

Mit Verfügung

vom 26. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um

Verschiebung der Einvernahme ab, da der Tod einer entfernten Verwandten des

Beschwerdeführers kein wichtiger Grund für eine Verschiebung der Einvernahme

nach Art. 205 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0] sei.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 Beschwerde mit

Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme beim Appellationsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie den

Widerruf der Vorladung des Beschwerdeführers für die Einvernahme am

27. Februar 2024. Weiter sei festzustellen, dass ein Nichterscheinen

des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 27. Februar 2024 nicht

unentschuldigt erfolge und die Staatsanwaltschaft sei superprovisorisch

anzuweisen, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme nicht zu

sanktionieren und den Beschwerdeführer namentlich nicht polizeilich vorführen

zu lassen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien

der Staatskasse aufzuerlegen.

Mit Verfügung

vom 27. Februar 2024 hat die Verfahrensleitern des

Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist bis

27. Februar 2024, 11:00 Uhr, zur Einreichung einer Stellungnahme

zur Beschwerde und zum Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme

gesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024

Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Gesuchs um Erlass einer

superprovisorischen Massnahme. Zudem verlangt sie sinngemäss die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde.

Mit

superprovisorischer Verfügung vom 27. Februar 2024 hat die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2024 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Vorladung zur Einvernahme vom

27. Februar 2024, 14:00 Uhr, zu widerrufen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das

Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig

(§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und

urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die

vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden

(Art. 396 StPO).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer

Verfahrenspartei voraus, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende

Person muss durch diesen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw.

beschwert sein (Lieber, in: Donatsch

et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall,

dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist,

mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Keller, in: Donatsch et. al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 393

N 36). Nach der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das

Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn

sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit

wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen

Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung

im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79

E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3,

1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13;

ebenso AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.3, BES.2020.187

vom 26. November 2020 E. 1.3.2).

1.2.2

Im

vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Widerruf der

Vorladung mit superprovisorischer Verfügung entsprochen, sodass er an sich kein

aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr) hätte. Indes sind die vorstehend

referierten Ausnahmekriterien erfüllt: Ob ein wichtiger Grund im Sinne des

Art. 205 Abs. 3 StPO vorliegt, kann in den Fällen nicht

rechtzeitig beurteilt werden, in denen das Erscheinen vor der Strafbehörde und

das Ereignis, das einen Widerruf der Vorladung rechtfertigt, zeitlich sehr nahe

beieinanderliegen bzw. zusammenfallen. Die Frage, ob die Teilnahme an einer

Beerdigung einen wichtigen Grund für den Widerruf der Vorladung darstellt, kann

sich jederzeit wieder stellen, ist von grundsätzlicher Bedeutung und deren

Klärung liegt im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation des

Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie habe den

Termin vom 27. Februar 2024 mit der Verteidigung abgesprochen,

nachdem die Einvernahme im Dezember 2023 bereits mehrfach und zum Teil

kurzfristig verschoben worden sei. Der am 26. Februar 2024 per E-Mail

als Grund für eine erneute Verschiebung vorgebrachte Tod einer entfernten

Verwandten des Beschwerdeführers sei kein wichtiger Grund für eine erneute

Verschiebung der Einvernahme nach Art. 205 Abs. 3 StPO. Es sei

deshalb an der Vorladung für den Termin vom 27. Februar 2024 festzuhalten

und ein Ausbleiben des Beschwerdeführers müsste als unentschuldigt gemäss

Art. 205 Abs. 4 StPO gelten.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei der Terminabsprache nicht habe wissen

können, dass die Tante und Gotte seiner Lebenspartnerin sterbe und die

Abdankungsfeierlichkeiten die Einvernahme vom 27. Februar 2024

tangierten. Dem Beschwerdeführer könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass

er den Hinderungsgrund nicht habe vorhersehen können. Weiter sei zu

präzisieren, dass die Verstorbene keine entfernte Verwandte des

Beschwerdeführers sei. Er habe der Verstorbenen nahegestanden, weil diese die

Gotte und Tante seiner Lebenspartnerin gewesen sei. Entsprechend seien die

Abdankungsfeierlichkeiten als ein in der Familie des Beschwerdeführers bedeutsamen

familiären Anlass zu qualifizieren, der nach Art. 205 Abs. 3 i.V.m.

Art. 202 Abs. 3 StPO einen wichtigen Grund darstelle, um den

Einvernahmetermin zu verschieben und die Vorladung zu widerrufen.

2.3

2.3.1

Die

Staatsanwaltschaft hält dem in der Replik entgegen, dass sie seit dem

20.

Dezember 2023 versuche, mit der Verteidigung des

Beschwerdeführers einen Termin für weitere Einvernahmen zu vereinbaren. Die

bisherigen Termine vom 16. und 29. Januar 2024 sowie vom 6. und

15.

Februar 2024 seien allesamt kurzfristig geplatzt, weil entweder

der Beschwerdeführer oder dessen Verteidigung krank oder verhindert gewesen

seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse seien von der

Staatsanwaltschaft kaum zu überprüfen und es sei nicht auszuschliessen, dass es

sich dabei um Gefälligkeitszeugnisse handle. Auch die für den

12.

März 2024 angesetzte Einvernahme wolle der Beschwerdeführer

verschieben, weil er in dieser Woche eine berufliche Weiterbildung habe.

2.3.2

Die

Behauptung, dass der Beschwerdeführer der Verstorbenen nahegestanden habe, sei

für die Staatsanwaltschaft nicht überprüfbar. Eine Suche in den Kontakten der

Mobiltelefonsicherung des Beschwerdeführers habe keinen Treffer für die

Verstorbene ergeben. Dies spreche eher gegen eine enge Beziehung des

Beschwerdeführers zur Verstorbenen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers

spreche zudem dafür, dass ihm jeder Anlass recht sei, um die vereinbarten

Einvernahmetermine platzen zu lassen. Es entstehe damit eine Verzögerung, welche

mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar sei.

3.

3.1

Die

Strafprozessordnung regelt die Vorladung ausführlich in den

Art. 201–206 StPO. Art. 202 Abs. 3 StPO sieht

namentlich vor, dass bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit

der vorzuladenden Person angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Als Gegenstück

hierzu hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde

vorgeladen wird (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer einer Vorladung

unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse

bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205

Abs. 4 StPO).

3.2

Wer

verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden

Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Es besteht allerdings

keine Pflicht zum Belegen, insbesondere bei Laien genügt die Plausibilität der

Verhinderung. An die Begründung sind ebenfalls keine allzu hohen Anforderungen

zu stellen. Erscheint eine Begründung mangelhaft, kann die vorladende Behörde

von sich aus entsprechende Abklärungen zur Mängelbehebung vornehmen (Weder, in: Donatsch et. al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 205 N 6; Arquint,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 205 StPO

N 5; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar

StPO, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 205 N 3).

3.3

Gemäss

Art. 205 Abs. 3 StPO ist ein Widerruf der Vorladung einzig aus

wichtigen Gründen möglich. Als solche kommen Krankheit, Militärdienst,

Auslandabwesenheiten, bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche

Verpflichtungen oder wichtige familiäre Anlässe in Betracht (Weder, a.a.O., Art. 205 N 9; Arquint, a.a.O., Art. 205 StPO

N 5; Jositsch/Schmid, a.a.O.,

Art. 205 N 4). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch die

zuständige Strafbehörde unter Abwägung der Interessen der Strafbehörde, der

sich aus dem Verfahren ergebenden Interessen und der Interessen der

vorzuladenden Person zu entscheiden. Im Rahmen dieser Beurteilung sind

dieselben Massstäbe analog anzuwenden, die bei der Terminfestsetzung betreffend

die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person gelten (Weder, a.a.O., Art. 205 N 10). Dies bedeutet, dass

bei der Terminfestsetzung auch bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche

Verpflichtungen sowie familiäre Anlässe miteinzubeziehen sind. Der Anspruch auf

Berücksichtigung ist umso höher, wenn eine Verfahrenshandlung kurzfristig

anberaumt wird und kein Haftfall oder ein anderer Straffall vorliegt, der aus

sachlich nachvollziehbaren Gründen keine Verzögerung duldet (Arquint, a.a.O., Art. 202 StPO

N 4; Weder, a.a.O.,

Art. 202 N 8 ff.). Grundsätzlich sind an die Verhinderungsgründe

keine zu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bei kurzfristigen

Vorladungen nach Art. 203 StPO (Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 205 N 5).

3.4

Ein

Blick ins Zivilrecht zeigt, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund

bestimmter Umstände zusätzliche Freizeit einzuräumen ist. Nach Art. 329

Abs. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220] sind den

Arbeitnehmenden innerhalb der Arbeitszeit die üblichen freien Stunden und Tage

zu gewähren. Dabei handelt es sich um kurzfristige Arbeitsbefreiungen aus

besonderem Anlass, sog. ausserordentliche Freizeit (Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020,

Art. 329 OR N 14). Darunter fallen Behördengänge, Fahrprüfung,

Wohnungswechsel, vereinzeltes Aufsuchen einer Ärztin oder Rechtsanwältin (sofern

keine Termine ausserhalb der Arbeitszeit möglich sind), wichtige

Familienereignisse wie Hochzeit oder Geburt eines Kindes (soweit eine

moralisch-sittliche Pflicht zur Teilnahme besteht), Besuch kranker naher

Verwandter, Pflege kranker Familienmitglieder, Todesfall in der engeren Familie

und Teilnahme an der Bestattung von Verwandten oder nahen Bekannten (Kähr, in:Kostkiewicz et. al. [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, OFK, 4. Aufl., Zürich

2023, Art. 329 N 7; Prinz, in:

Etter et. al. [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag,

Bern 2021, Art. 329 OR N 14; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010,

Art. 329 OR N 17; Staehelin,

in: Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, Art. 329 OR

N 13).

4.

4.1

Im

vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft den Einvernahmetermin vom

27.

Februar 2024 mit der Verteidigung des Beschwerdeführers

abgesprochen und damit angemessen auf die Abkömmlichkeit desselben Rücksicht

genommen. Der Tod der Tante bzw. Gotte der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers

vom 25. Februar 2024 konnte bei der Terminabsprache offenkundig nicht

miteinbezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft

unverzüglich über den Todesfall und die damit verbundene Abdankungsfeier

informiert. Die Verhinderung wurde damit begründet und mittels Todesanzeige

auch belegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 205

Abs. 3 StPO kommen wichtige familiäre Anlässe in Betracht. Eine

Beerdigung stellt grundsätzlich ein solcher dar, wobei es auf den Bezug zur

verstorbenen Person ankommt. Aus dem soeben Referierten zum Obligationenrecht

ergibt sich, dass Arbeitnehmende Anspruch auf Freizeit haben, um an der

Bestattung von Verwandten oder nahen Bekannten teilzunehmen. Vor diesem

Hintergrund und unter Wahrung der Einheit der Rechtsordnung ist die Teilnahme an

einer Beerdigung als wichtiger Grund für den Widerruf einer Vorladung zu

qualifizieren, wenn die vorgeladene Person einen engen Bezug zur verstorbenen

Person hatte und kein Straffall vorliegt, der aus sachlich nachvollziehbaren

Gründen keine Verzögerung duldet. Die Staatsanwaltschaft führt seit 2017 ein

Verfahren gegen den Beschwerdeführer und hat diesen bereits mehrfach

einvernommen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffen ausschliesslich

den Beschwerdeführer, so dass keine weiteren Mitbeschuldigten von der

Terminverschiebung tangiert sind. Es bestehen dementsprechend keine sachlich

nachvollziehbaren Gründe, die keine weitere Verzögerung des Verfahrens dulden

würden.

Die Verstorbene

war die Gotte und Tante der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Die

Lebenspartnerin und der Beschwerdeführer sowie deren gemeinsame Kinder waren

auf der Todesanzeige unter den Trauernden aufgeführt, was auf eine intakte

Beziehung des Beschwerdeführers zur Verstorbenen hindeutet. Zudem besteht ein

enger Bezug zur Verstorbenen schon deshalb, weil diese die Gotte und Tante der

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers war. Daraus folgt ein

moralisch-sittlicher Anspruch der Lebenspartnerin, vom Beschwerdeführer zur

Beerdigung begleitet zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar zutreffend

festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Anlass zur

Verschiebung des Einvernahmetermins gegeben hat. Dabei hat sie allerdings

verkannt, dass jedes Verschiebungsgesuch für sich zu betrachten ist. Es handelt

sich somit bei der Abdankungsfeier um einen wichtigen familiären Anlass, der

als wichtiger Grund im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für den

Widerruf der Vorladung zu gelten hat.

4.2

4.2.1

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es mit dem Beschleunigungsgebot nicht

mehr vereinbar sei, wenn es in einem Verfahren wie dem vorliegenden, wo noch

einige Einvernahmen anstehen würden, nicht möglich sei, diese innerhalb von

zwei Monaten durchzuführen. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO,

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das

Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu

verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie

erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines

Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE

BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 1).

4.2.2

Verletzungen

des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens

oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember

2014.

E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der

fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der

Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und

die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten

Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für

die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269

E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29

vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Verzögerungen, die entstehen, weil die

Verteidigung die Verschiebung von Beweisabnahmen insbesondere von Befragungen

beantragt, können demzufolge nicht den Behörden zugerechnet werden (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO

N 9). Anhand der Akten kann ohne weiteres nachgewiesen werden, wer für die

Verzögerung die Verantwortung trägt. Den Ermittlungsbehörden kann keine

Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden, wenn der Grund für die

Verzögerung einzig im Verhalten oder in vom Beschwerdeführer zu vertretenden

Umständen liegt.

5.

Im Ergebnis ist

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch des

Beschwerdeführers um Verschiebung der Einvernahme abgewiesen hat. Die

Beschwerde ist daher gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine

Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse

auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der

angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde

auf vier Stunden bemessen, die mangels Einreichung einer Honorarnote zum Ansatz

von CHF 250.– pro Stunde (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind.

Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 8.1 %, ausmachend

CHF 81.–. Für den Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

superprovisorische Verfügung vom 27. Februar 2024 bestätigt und

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch des

Beschwerdeführers um Verschiebung der Einvernahme abgewiesen hat.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung von CHF 1’081.– (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) auszurichten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Stephanie von

Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.