BES.2024.25
Gesuch um Verschiebung der Befragung vom 27. Februar 2024
11. April 2024Deutsch14 min
gesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.25
ENTSCHEID
vom 11. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Februar 2024
betreffend Gesuch um Verschiebung
der Befragung vom
27. Februar 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit E-Mail vom
26. Februar 2024 ersuchte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten
durch Advokat [...], die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Verschiebung der
Einvernahme vom 27. Februar 2024, 14:00 Uhr, da die Tante und Gotte
seiner Lebenspartnerin verstorben sei und der Trauergottesdienst am selben Tag
wie die Einvernahme stattfände.
Mit Verfügung
vom 26. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um
Verschiebung der Einvernahme ab, da der Tod einer entfernten Verwandten des
Beschwerdeführers kein wichtiger Grund für eine Verschiebung der Einvernahme
nach Art. 205 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0] sei.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 Beschwerde mit
Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme beim Appellationsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung sowie den
Widerruf der Vorladung des Beschwerdeführers für die Einvernahme am
27. Februar 2024. Weiter sei festzustellen, dass ein Nichterscheinen
des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 27. Februar 2024 nicht
unentschuldigt erfolge und die Staatsanwaltschaft sei superprovisorisch
anzuweisen, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme nicht zu
sanktionieren und den Beschwerdeführer namentlich nicht polizeilich vorführen
zu lassen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien
der Staatskasse aufzuerlegen.
Mit Verfügung
vom 27. Februar 2024 hat die Verfahrensleitern des
Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft Frist bis
27. Februar 2024, 11:00 Uhr, zur Einreichung einer Stellungnahme
zur Beschwerde und zum Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme
gesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024
Nichteintreten, eventualiter Abweisung des Gesuchs um Erlass einer
superprovisorischen Massnahme. Zudem verlangt sie sinngemäss die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde.
Mit
superprovisorischer Verfügung vom 27. Februar 2024 hat die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2024 aufgehoben und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Vorladung zur Einvernahme vom
27. Februar 2024, 14:00 Uhr, zu widerrufen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das
Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig
(§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und
urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die
vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden
(Art. 396 StPO).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer
Verfahrenspartei voraus, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende
Person muss durch diesen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw.
beschwert sein (Lieber, in: Donatsch
et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall,
dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist,
mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Keller, in: Donatsch et. al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 393
N 36). Nach der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das
Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn
sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen
Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung
im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79
E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3,
1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13;
ebenso AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.3, BES.2020.187
vom 26. November 2020 E. 1.3.2).
1.2.2
Im
vorliegenden Fall wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Widerruf der
Vorladung mit superprovisorischer Verfügung entsprochen, sodass er an sich kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr) hätte. Indes sind die vorstehend
referierten Ausnahmekriterien erfüllt: Ob ein wichtiger Grund im Sinne des
Art. 205 Abs. 3 StPO vorliegt, kann in den Fällen nicht
rechtzeitig beurteilt werden, in denen das Erscheinen vor der Strafbehörde und
das Ereignis, das einen Widerruf der Vorladung rechtfertigt, zeitlich sehr nahe
beieinanderliegen bzw. zusammenfallen. Die Frage, ob die Teilnahme an einer
Beerdigung einen wichtigen Grund für den Widerruf der Vorladung darstellt, kann
sich jederzeit wieder stellen, ist von grundsätzlicher Bedeutung und deren
Klärung liegt im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie habe den
Termin vom 27. Februar 2024 mit der Verteidigung abgesprochen,
nachdem die Einvernahme im Dezember 2023 bereits mehrfach und zum Teil
kurzfristig verschoben worden sei. Der am 26. Februar 2024 per E-Mail
als Grund für eine erneute Verschiebung vorgebrachte Tod einer entfernten
Verwandten des Beschwerdeführers sei kein wichtiger Grund für eine erneute
Verschiebung der Einvernahme nach Art. 205 Abs. 3 StPO. Es sei
deshalb an der Vorladung für den Termin vom 27. Februar 2024 festzuhalten
und ein Ausbleiben des Beschwerdeführers müsste als unentschuldigt gemäss
Art. 205 Abs. 4 StPO gelten.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei der Terminabsprache nicht habe wissen
können, dass die Tante und Gotte seiner Lebenspartnerin sterbe und die
Abdankungsfeierlichkeiten die Einvernahme vom 27. Februar 2024
tangierten. Dem Beschwerdeführer könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass
er den Hinderungsgrund nicht habe vorhersehen können. Weiter sei zu
präzisieren, dass die Verstorbene keine entfernte Verwandte des
Beschwerdeführers sei. Er habe der Verstorbenen nahegestanden, weil diese die
Gotte und Tante seiner Lebenspartnerin gewesen sei. Entsprechend seien die
Abdankungsfeierlichkeiten als ein in der Familie des Beschwerdeführers bedeutsamen
familiären Anlass zu qualifizieren, der nach Art. 205 Abs. 3 i.V.m.
Art. 202 Abs. 3 StPO einen wichtigen Grund darstelle, um den
Einvernahmetermin zu verschieben und die Vorladung zu widerrufen.
2.3
2.3.1
Die
Staatsanwaltschaft hält dem in der Replik entgegen, dass sie seit dem
20.
Dezember 2023 versuche, mit der Verteidigung des
Beschwerdeführers einen Termin für weitere Einvernahmen zu vereinbaren. Die
bisherigen Termine vom 16. und 29. Januar 2024 sowie vom 6. und
15.
Februar 2024 seien allesamt kurzfristig geplatzt, weil entweder
der Beschwerdeführer oder dessen Verteidigung krank oder verhindert gewesen
seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse seien von der
Staatsanwaltschaft kaum zu überprüfen und es sei nicht auszuschliessen, dass es
sich dabei um Gefälligkeitszeugnisse handle. Auch die für den
12.
März 2024 angesetzte Einvernahme wolle der Beschwerdeführer
verschieben, weil er in dieser Woche eine berufliche Weiterbildung habe.
2.3.2
Die
Behauptung, dass der Beschwerdeführer der Verstorbenen nahegestanden habe, sei
für die Staatsanwaltschaft nicht überprüfbar. Eine Suche in den Kontakten der
Mobiltelefonsicherung des Beschwerdeführers habe keinen Treffer für die
Verstorbene ergeben. Dies spreche eher gegen eine enge Beziehung des
Beschwerdeführers zur Verstorbenen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers
spreche zudem dafür, dass ihm jeder Anlass recht sei, um die vereinbarten
Einvernahmetermine platzen zu lassen. Es entstehe damit eine Verzögerung, welche
mit dem Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar sei.
3.
3.1
Die
Strafprozessordnung regelt die Vorladung ausführlich in den
Art. 201–206 StPO. Art. 202 Abs. 3 StPO sieht
namentlich vor, dass bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Abkömmlichkeit
der vorzuladenden Person angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Als Gegenstück
hierzu hat der Vorladung Folge zu leisten, wer von einer Strafbehörde
vorgeladen wird (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer einer Vorladung
unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse
bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205
Abs. 4 StPO).
3.2
Wer
verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden
Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Es besteht allerdings
keine Pflicht zum Belegen, insbesondere bei Laien genügt die Plausibilität der
Verhinderung. An die Begründung sind ebenfalls keine allzu hohen Anforderungen
zu stellen. Erscheint eine Begründung mangelhaft, kann die vorladende Behörde
von sich aus entsprechende Abklärungen zur Mängelbehebung vornehmen (Weder, in: Donatsch et. al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 205 N 6; Arquint,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 205 StPO
N 5; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar
StPO, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 205 N 3).
3.3
Gemäss
Art. 205 Abs. 3 StPO ist ein Widerruf der Vorladung einzig aus
wichtigen Gründen möglich. Als solche kommen Krankheit, Militärdienst,
Auslandabwesenheiten, bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen oder wichtige familiäre Anlässe in Betracht (Weder, a.a.O., Art. 205 N 9; Arquint, a.a.O., Art. 205 StPO
N 5; Jositsch/Schmid, a.a.O.,
Art. 205 N 4). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch die
zuständige Strafbehörde unter Abwägung der Interessen der Strafbehörde, der
sich aus dem Verfahren ergebenden Interessen und der Interessen der
vorzuladenden Person zu entscheiden. Im Rahmen dieser Beurteilung sind
dieselben Massstäbe analog anzuwenden, die bei der Terminfestsetzung betreffend
die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Person gelten (Weder, a.a.O., Art. 205 N 10). Dies bedeutet, dass
bei der Terminfestsetzung auch bedeutsame berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen sowie familiäre Anlässe miteinzubeziehen sind. Der Anspruch auf
Berücksichtigung ist umso höher, wenn eine Verfahrenshandlung kurzfristig
anberaumt wird und kein Haftfall oder ein anderer Straffall vorliegt, der aus
sachlich nachvollziehbaren Gründen keine Verzögerung duldet (Arquint, a.a.O., Art. 202 StPO
N 4; Weder, a.a.O.,
Art. 202 N 8 ff.). Grundsätzlich sind an die Verhinderungsgründe
keine zu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bei kurzfristigen
Vorladungen nach Art. 203 StPO (Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 205 N 5).
3.4
Ein
Blick ins Zivilrecht zeigt, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund
bestimmter Umstände zusätzliche Freizeit einzuräumen ist. Nach Art. 329
Abs. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220] sind den
Arbeitnehmenden innerhalb der Arbeitszeit die üblichen freien Stunden und Tage
zu gewähren. Dabei handelt es sich um kurzfristige Arbeitsbefreiungen aus
besonderem Anlass, sog. ausserordentliche Freizeit (Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020,
Art. 329 OR N 14). Darunter fallen Behördengänge, Fahrprüfung,
Wohnungswechsel, vereinzeltes Aufsuchen einer Ärztin oder Rechtsanwältin (sofern
keine Termine ausserhalb der Arbeitszeit möglich sind), wichtige
Familienereignisse wie Hochzeit oder Geburt eines Kindes (soweit eine
moralisch-sittliche Pflicht zur Teilnahme besteht), Besuch kranker naher
Verwandter, Pflege kranker Familienmitglieder, Todesfall in der engeren Familie
und Teilnahme an der Bestattung von Verwandten oder nahen Bekannten (Kähr, in:Kostkiewicz et. al. [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, OFK, 4. Aufl., Zürich
2023, Art. 329 N 7; Prinz, in:
Etter et. al. [Hrsg.], SHK – Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag,
Bern 2021, Art. 329 OR N 14; Rehbinder/Stöckli, in: Berner Kommentar, 2010,
Art. 329 OR N 17; Staehelin,
in: Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2006, Art. 329 OR
N 13).
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft den Einvernahmetermin vom
27.
Februar 2024 mit der Verteidigung des Beschwerdeführers
abgesprochen und damit angemessen auf die Abkömmlichkeit desselben Rücksicht
genommen. Der Tod der Tante bzw. Gotte der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
vom 25. Februar 2024 konnte bei der Terminabsprache offenkundig nicht
miteinbezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft
unverzüglich über den Todesfall und die damit verbundene Abdankungsfeier
informiert. Die Verhinderung wurde damit begründet und mittels Todesanzeige
auch belegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 205
Abs. 3 StPO kommen wichtige familiäre Anlässe in Betracht. Eine
Beerdigung stellt grundsätzlich ein solcher dar, wobei es auf den Bezug zur
verstorbenen Person ankommt. Aus dem soeben Referierten zum Obligationenrecht
ergibt sich, dass Arbeitnehmende Anspruch auf Freizeit haben, um an der
Bestattung von Verwandten oder nahen Bekannten teilzunehmen. Vor diesem
Hintergrund und unter Wahrung der Einheit der Rechtsordnung ist die Teilnahme an
einer Beerdigung als wichtiger Grund für den Widerruf einer Vorladung zu
qualifizieren, wenn die vorgeladene Person einen engen Bezug zur verstorbenen
Person hatte und kein Straffall vorliegt, der aus sachlich nachvollziehbaren
Gründen keine Verzögerung duldet. Die Staatsanwaltschaft führt seit 2017 ein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer und hat diesen bereits mehrfach
einvernommen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffen ausschliesslich
den Beschwerdeführer, so dass keine weiteren Mitbeschuldigten von der
Terminverschiebung tangiert sind. Es bestehen dementsprechend keine sachlich
nachvollziehbaren Gründe, die keine weitere Verzögerung des Verfahrens dulden
würden.
Die Verstorbene
war die Gotte und Tante der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Die
Lebenspartnerin und der Beschwerdeführer sowie deren gemeinsame Kinder waren
auf der Todesanzeige unter den Trauernden aufgeführt, was auf eine intakte
Beziehung des Beschwerdeführers zur Verstorbenen hindeutet. Zudem besteht ein
enger Bezug zur Verstorbenen schon deshalb, weil diese die Gotte und Tante der
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers war. Daraus folgt ein
moralisch-sittlicher Anspruch der Lebenspartnerin, vom Beschwerdeführer zur
Beerdigung begleitet zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat zwar zutreffend
festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Anlass zur
Verschiebung des Einvernahmetermins gegeben hat. Dabei hat sie allerdings
verkannt, dass jedes Verschiebungsgesuch für sich zu betrachten ist. Es handelt
sich somit bei der Abdankungsfeier um einen wichtigen familiären Anlass, der
als wichtiger Grund im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für den
Widerruf der Vorladung zu gelten hat.
4.2
4.2.1
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es mit dem Beschleunigungsgebot nicht
mehr vereinbar sei, wenn es in einem Verfahren wie dem vorliegenden, wo noch
einige Einvernahmen anstehen würden, nicht möglich sei, diese innerhalb von
zwei Monaten durchzuführen. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO,
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das
Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu
verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE
BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 5 StPO N 1).
4.2.2
Verletzungen
des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember
2014.
E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der
fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der
Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und
die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten
Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für
die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269
E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29
vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Verzögerungen, die entstehen, weil die
Verteidigung die Verschiebung von Beweisabnahmen insbesondere von Befragungen
beantragt, können demzufolge nicht den Behörden zugerechnet werden (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO
N 9). Anhand der Akten kann ohne weiteres nachgewiesen werden, wer für die
Verzögerung die Verantwortung trägt. Den Ermittlungsbehörden kann keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden, wenn der Grund für die
Verzögerung einzig im Verhalten oder in vom Beschwerdeführer zu vertretenden
Umständen liegt.
5.
Im Ergebnis ist
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verschiebung der Einvernahme abgewiesen hat. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse
auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der
angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde
auf vier Stunden bemessen, die mangels Einreichung einer Honorarnote zum Ansatz
von CHF 250.– pro Stunde (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind.
Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 8.1 %, ausmachend
CHF 81.–. Für den Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
superprovisorische Verfügung vom 27. Februar 2024 bestätigt und
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verschiebung der Einvernahme abgewiesen hat.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 1’081.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Stephanie von
Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.