BES.2024.26
Aktenentfernung (BGer 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025)
25. Oktober 2024Deutsch14 min
Beschwerdeführer), B____ und C____ unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine Strafuntersuchung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.26
ENTSCHEID
vom 25.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Februar 2024
betreffend Aktenentfernung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), B____ und C____ unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine Strafuntersuchung
insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie
mehrfacher Urkundenfälschung. Am 31. Oktober 2023 wurden die drei
Beschuldigten festgenommen, und am 3. November 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht
die Anordnung von Untersuchungshaft für die drei Beschuldigten.
Mit E-Mail vom
12. Januar 2024 liess B____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], der
Staatsanwaltschaft ein vom 20. Dezember 2023 datiertes Geständnis zukommen.
Dieses ergänzte er durch ein zweites Geständnis vom 17. Januar 2024. Mit
Schreiben vom 13. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft
die umgehende Entfernung der beiden Geständnisse von B____ aus den Akten. Mit
Verfügung vom 14. Februar 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft die verlangte
Aktenentfernung ab. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Februar 2024
beantragte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft, D____ als Zeuge zu
befragen.
Mit Eingabe vom
26. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...],
substituiert durch [...], Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt
erhoben und beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
14. Februar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
den Antrag auf Aktenentfernung gutzuheissen und die schriftlichen
Stellungnahmen von B____ aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu
vernichten. Zudem sei D____ parteiöffentlich als Zeuge zu befragen und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter hat das Gesuch um aufschiebende
Wirkung mit Verfügung vom 28. Februar 2024 abgewiesen. Mit Schreiben vom
5. März 2024 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und den
Verfahrensantrag gestellt, es sei E____ ebenfalls parteiöffentlich als Zeuge zu
befragen. Mit Stellungnahme vom 11. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom
21. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
mittels staatsanwaltlicher Verfügung erfolgte Ablehnung eines
Aktenentfernungsgesuchs ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]; BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff. mit Hinweisen).
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer
verfügt als Adressat des Entscheids über ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der staatsanwaltlichen Verfügung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Er hat seine Beschwerde frist- und formgerecht im Sinne
von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verlangte in seiner Beschwerde, es sei D____ im vorliegenden
Beschwerdeverfahren parteiöffentlich als Zeuge zu befragen. Unter Verweis auf
sein handschriftliches Schreiben vom 10. Februar 2024 bringt er vor, D____
sei zunächst auf derselben Abteilung wie B____ und ab dem 10. Februar 2024
auf derselben Abteilung wie er selbst inhaftiert gewesen. Von D____ habe der
Beschwerdeführer Folgendes erfahren: B____ habe D____ mitgeteilt, ein Kommissär
der Staatsanwaltschaft habe B____ darauf hingewiesen, dass, wenn B____ den
Beschwerdeführer mit dem Themenkomplex [...] belaste und Informationen über [...]
liefere, es eine Möglichkeit gäbe, dass B____ bald aus der Untersuchungshaft
entlassen werde. B____ habe D____ damals mitgeteilt, dass er bald ein solches
Schreiben abgeben werde. Sodann stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung
vom 5. März 2024 unter Verweis auf ein vom 28. Februar 2024 datiertes
Schreiben von E____ den Verfahrensantrag, es sei E____ ebenfalls
parteiöffentlich als Zeuge zu befragen. Gemäss diesem Schreiben habe B____ auch
E____ von einer Abmachung zwischen einem Kommissär der Staatsanwaltschaft und B____
hinsichtlich der Belastung des Beschwerdeführers respektive der Freilassung von
B____ erzählt. Die Beweiserhebungen der parteiöffentlichen Befragungen von D____
und E____ drängten sich gemäss dem Beschwerdeführer auf, insbesondere da sie
alternativlos seien, es sich um wesentliche Vorwürfe (mutmasslich stehe eine
Nötigung bzw. eine unzulässige Beweiserhebungsmethode im Raum) handle und die
Gefahr bestehe, dass die Zeugen bald nicht mehr greifbar seien (Beschwerde,
Rz. 8 [Akten, S. 5]; Beschwerdeergänzung [Akten, S. 34 f.]).
Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 demgegenüber
zusammengefasst der Ansicht, es sei mehr als zweifelhaft, dass der Beweis
hinsichtlich der vorgeworfenen verbotenen Beweiserhebungsmethode durch ehemalige
Mitinhaftierte des Beschwerdeführers zu erbringen sei. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass B____ bzw. sein Verteidiger selbst eine allfällige Verletzung
strafprozessualer Vorschriften geltend gemacht hätte, falls eine solche
Beeinflussung stattgefunden hätte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im
Rahmen der Einvernahmen vom 23. Januar 2024 und vom 25. Januar 2024
ausreichend Gelegenheit gehabt und werde zudem anlässlich der im weiteren
Verlauf der Untersuchung noch stattfindenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit
haben, B____ Ergänzungsfragen zu stellen (Akten, S. 47 f.).
Replicando macht
der Beschwerdeführer geltend, es habe entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft lediglich eine Einvernahme von B____ im Anschluss an dessen
Geständnisse – jedenfalls unter Gewährung der Teilnahmerechte des
Beschwerdeführers – stattgefunden, und zwar am 23. Januar 2024 (Replik,
Rz. 1 [Akten, S. 62 f.]). Auch sei es dem Beschwerdeführer bis
heute nicht möglich gewesen, das Geständnis von B____ zu überprüfen, insbesondere
da sich das von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
11.
April 2024 erwähnte Foto- und Videomaterial, welches B____ in seinem
Geständnis erwähnt haben soll, nicht in den Akten befinde (Replik, Rz. 2 [Akten,
S. 63]).
2.2
Beim
Beschwerdeverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein schriftliches
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Verhandlungen werden nur
ausnahmsweise und aus begründetem Anlass durchgeführt, etwa zur Einhaltung des
Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Art. 390 Abs. 5 StPO; vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 397 StPO N 1 mit Hinweisen; Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 390 N 12a). Beim Entscheid über die Anordnung der mündlichen
Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheids Rechnung zu tragen
(BGE 143 IV 151 E. 2.4; AGE BES.2022.125 vom 2. Februar 2024
E. 1.3; Keller, a.a.o.,
Art. 390 StPO N 5).
2.3
Im
vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Verhandlung
bzw. parteiöffentlichen Zeugenbefragungen im Sinn von Art. 390 Abs. 5
StPO nicht erfüllt. Der vorliegend zu treffende Entscheid bezieht sich auf die
Frage, ob das Geständnis von B____ aus den Akten zu entfernen ist. Der
Beschwerdeführer hat zwar ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass
unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt
werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff.; AGE BES.2020.199 vom 11.
Dezember 2020 E. 1.2, BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1). Die
Tragweite des vorliegenden Entscheids ist unter diesem Gesichtspunkt deshalb nicht
zu unterschätzen. Allerdings ist von den verlangten Einvernahmen von D____ und E____,
die sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers je mit ihm und davor mit B____
in Haft befunden hätten, keine wesentliche Erkenntnis betreffend die im Streit
liegende Aktenentfernung zu erwarten, was aber Voraussetzung für eine
ausnahmsweise parteiöffentliche Zeugenbefragung wäre (dazu oben, E. 2.2). So
ist nicht anzunehmen, dass durch die Befragungen eine massgeblich zusätzliche,
über die schon aktenkundigen Aussagen hinausgehende Erkenntnis gewonnen werden
könnte. Dies gilt umso mehr, als die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln
grundsätzlich dem Sachgericht zu überlassen ist und – jedenfalls solange kein
krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache
der Beschwerdeinstanz ist, das heisst, die Beschwerdeinstanz unter
Zugrundelegung einer reduzierten Prüfungsdichte entscheidet (eingehend dazu
unten, E. 3.3). Die beantragten Zeugenbefragungen sind jedenfalls nicht
dazu geeignet, einen krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots zu
erstellen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers
hinsichtlich der parteiöffentlichen Befragungen von D____ und E____ abzuweisen.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass den Akten im Nachgang zur Einreichung der
schriftlichen Geständnisse von B____ tatsächlich lediglich eine Einvernahme vom
23.
Januar 2024 zu entnehmen ist. An dieser Einvernahme scheinen die
Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gewahrt worden zu sein. Wie es sich mit
einer etwaigen zusätzlichen Einvernahme von B____ vom 25. Januar 2024 verhält,
die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme erwähnt wird, sich aber
nicht in den Akten befindet, kann an dieser Stelle mangels Erheblichkeit für
den vorliegenden Entscheid offen bleiben.
3.
3.1
In
Bezug auf die verlangte Aktenentfernung macht der Beschwerdeführer geltend, es
lägen verdichtete Anzeichen vor, dass die Staatsanwaltschaft eine unzulässige
Beweiserhebungsmethode eingesetzt habe, indem sie B____ gesetzlich nicht
vorgesehene Vorteile in Aussicht gestellt habe. Es liege eine Verletzung von
Art. 140 Abs. 1 StPO vor, wenn die Staatsanwaltschaft einer sich in
Haft befindenden Person in Aussicht stelle, bei einem Geständnis könne von Untersuchungshaft
abgesehen werden (Beschwerde, Rz. 19 ff. [Akten, S. 11 ff.]). Vorliegend
handle es sich um einen eindeutigen Fall, der ein absolutes
Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO zur
Folge habe (Beschwerde, Rz. 28 ff. [Akten, S. 13 f.]).
Die
Staatsanwaltschaft ist demgegenüber gemäss ihrer Stellungnahme vom
11.
April 2024 der Ansicht, die Vorwürfe des Beschwerdeführers entbehrten
jeglicher Grundlage. Es liege mitnichten eine verbotene Beweiserhebungsmethode
vor, weshalb kein Anlass bestehe, die Geständnisse von B____ aus den Akten zu
entfernen. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen, sowohl im Vorverfahren
als auch in einer allfälligen Hauptverhandlung die Glaubhaftigkeit der Aussagen
von B____ in Zweifel zu ziehen bzw. zu entkräften (Akten, S. 47).
In seiner Replik
bringt der Beschwerdeführer vor, er habe erstens bislang keine Möglichkeit
gehabt, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse zu überprüfen (Replik, Rz. 4 und
6.
ff. [Akten, S. 63 ff.]). Zweitens könne im vorliegenden Fall
mit einer Überprüfung der Beweiserhebung nicht bis zu einer allfälligen
Hauptverhandlung zugewartet werden (Replik, Rz. 4 f. und 12 ff.
[Akten, S. 63 und 66 ff.]). Unter anderem mit Hinweis auf BGer
7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, über den
Antrag auf Aktenentfernung sei zwingend im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu
entscheiden, und nicht erst später (Replik, Rz. 5 [Akten,
S. 63 f.]).
3.2
Die
Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO
geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinn von
Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1
Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Gemäss
Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen,
Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die
Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung
untersagt. Als unzulässige Versprechung ist das Inaussichtstellen eines gesetzlich
nicht vorgesehenen Vorteils zu verstehen (Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 140 N 3; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 140 N 8 f.). Aufzeichnungen
über unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den
Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.
3.3
Die
Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO)
bzw. der den Endentscheid fällenden Behörde zu unterbreiten. Dabei wird vom Sachgericht
erwartet, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen
zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu
stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289
E. 1.2; AGE BES.2023.4 vom 27. November 2023 E. 2.2). Der
Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten
(Art. 398 ff. StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das
Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im Vorverfahren über die
Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, insbesondere wenn das Gesetz
ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung
rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. etwa Art. 248, Art. 271
Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO).
Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des
Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige
Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein
besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen
Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises aufweist (BGE 143 IV 387
E. 4.4, 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 E. 2.3; AGE BES.2023.4 vom
27.
November 2023 E. 2.2). Auch nach der Lehre gilt bei der
Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die Würdigung der im
Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung ihrer
Verwertbarkeit dem Sachgericht obliegt, womit es – jedenfalls solange kein krasser
Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache der
Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde gemäss
Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen
Würdigung auszuschliessen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die
Dispositiv
Verwertbarkeit von Beweisen demnach unter Zugrundelegung einer reduzierten
Prüfungsdichte (Guidon, Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 19 mit Hinweisen; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 393 N 40; Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1116).
Etwas
Abweichendes, wonach über die streitige Aktenentfernung zwingend im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre, lässt sich im Übrigen
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem von ihm angeführten Entscheid
BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 nicht entnehmen (vgl. Replik,
Rz. 5 [Akten, S. 63 f.]). Vielmehr ging es im zitierten Bundesgerichtsentscheid
um den Vorwurf, ein Sachgericht habe in Verletzung von Bundesrecht nicht
vorfrageweise, sondern erst vor Abschluss des Beweisverfahrens und damit nach
den Einvernahmen über die Verwertbarkeit eines Beweismittels entschieden (a.a.O.,
E. 2.3). Daraus können keine Erkenntnisse hinsichtlich der vorliegend
relevanten Frage gewonnen werden, geht es doch hier darum, dass es für die
Beschwerdeinstanz angezeigt sein kann, sich bei Fragen der Verwertbarkeit von
Beweismitteln im Vorverfahren eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen.
3.4 Vorliegend
handelt es sich nicht um einen eindeutigen Fall eines Beweisverwertungsverbots.
Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der den Akten zu
entnehmenden Informationen, wie die schriftlichen Geständnisse von B____
Eingang in die Akten gefunden haben, kann keine vom Beschwerdeführer behauptete
verbotene Beweiserhebung erkannt werden. Es liegen keine ausreichenden Hinweise
vor, die auf die Anwendung einer unzulässigen Versprechung im Sinn von
Art. 140 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft gegenüber B____
schliessen liessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verteidigung von B____
bei einer möglichen Drucksituation bzw. angeblichen Nötigung entsprechend
eingegriffen hätte. Es war aber gerade die Verteidigung selbst, welche die
Geständnisse eingereicht und zu den Akten gegeben hat. Zudem wurde der Inhalt
der Geständnisse unbestrittenermassen anlässlich einer Einvernahme vom
23. Januar 2024 unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers thematisiert.
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen insgesamt die durch die Akten
gestützten Ausführungen der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht derart zu
entkräften, als dies die umgehende Entfernung aus den Akten zur Folge haben müsste.
Daran ändert
auch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 24
ff. [Akten, S. 12 f.]) – die kurz nach Einreichung der Geständnisse
erfolgte Haftentlassung von B____ nichts. Es ist bei Vorliegen von
Kollusionsgefahr nicht ungewöhnlich, dass die beschuldigte Person bei einem
Geständnis und entsprechendem Wegfall der Kollusionsgefahr aus der Haft
entlassen werden kann (vgl. Frei/Zu-berbühler
Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 25; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
Zürich 2017, Rz. 367; ferner BGer 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018
E. 5.4). Im Gegenteil ist die Entlassung aus der Haft bei Wegfall der
Kollusionsgefahr und mithin des Haftgrunds gar geboten.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen und die Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Geständnisse von B____ sowie der Aussagen von D____ und E____ dem Sachgericht
zu überlassen.
4.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810])
auf CHF 800.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.