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Entscheid

BES.2024.26

Aktenentfernung (BGer 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025)

25. Oktober 2024Deutsch14 min

Beschwerdeführer), B____ und C____ unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine Strafuntersuchung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.26

ENTSCHEID

vom 25.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. Februar 2024

betreffend Aktenentfernung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), B____ und C____ unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine Strafuntersuchung

insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie

mehrfacher Urkundenfälschung. Am 31. Oktober 2023 wurden die drei

Beschuldigten festgenommen, und am 3. November 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht

die Anordnung von Untersuchungshaft für die drei Beschuldigten.

Mit E-Mail vom

12. Januar 2024 liess B____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], der

Staatsanwaltschaft ein vom 20. Dezember 2023 datiertes Geständnis zukommen.

Dieses ergänzte er durch ein zweites Geständnis vom 17. Januar 2024. Mit

Schreiben vom 13. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft

die umgehende Entfernung der beiden Geständnisse von B____ aus den Akten. Mit

Verfügung vom 14. Februar 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft die verlangte

Aktenentfernung ab. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Februar 2024

beantragte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft, D____ als Zeuge zu

befragen.

Mit Eingabe vom

26. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...],

substituiert durch [...], Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt

erhoben und beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

14. Februar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

den Antrag auf Aktenentfernung gutzuheissen und die schriftlichen

Stellungnahmen von B____ aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu

vernichten. Zudem sei D____ parteiöffentlich als Zeuge zu befragen und der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter hat das Gesuch um aufschiebende

Wirkung mit Verfügung vom 28. Februar 2024 abgewiesen. Mit Schreiben vom

5. März 2024 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und den

Verfahrensantrag gestellt, es sei E____ ebenfalls parteiöffentlich als Zeuge zu

befragen. Mit Stellungnahme vom 11. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft

beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Replik vom

21. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

mittels staatsanwaltlicher Verfügung erfolgte Ablehnung eines

Aktenentfernungsgesuchs ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit

Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]; BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff. mit Hinweisen).

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer

verfügt als Adressat des Entscheids über ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung der staatsanwaltlichen Verfügung (Art. 382

Abs. 1 StPO). Er hat seine Beschwerde frist- und formgerecht im Sinne

von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangte in seiner Beschwerde, es sei D____ im vorliegenden

Beschwerdeverfahren parteiöffentlich als Zeuge zu befragen. Unter Verweis auf

sein handschriftliches Schreiben vom 10. Februar 2024 bringt er vor, D____

sei zunächst auf derselben Abteilung wie B____ und ab dem 10. Februar 2024

auf derselben Abteilung wie er selbst inhaftiert gewesen. Von D____ habe der

Beschwerdeführer Folgendes erfahren: B____ habe D____ mitgeteilt, ein Kommissär

der Staatsanwaltschaft habe B____ darauf hingewiesen, dass, wenn B____ den

Beschwerdeführer mit dem Themenkomplex [...] belaste und Informationen über [...]

liefere, es eine Möglichkeit gäbe, dass B____ bald aus der Untersuchungshaft

entlassen werde. B____ habe D____ damals mitgeteilt, dass er bald ein solches

Schreiben abgeben werde. Sodann stellte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung

vom 5. März 2024 unter Verweis auf ein vom 28. Februar 2024 datiertes

Schreiben von E____ den Verfahrensantrag, es sei E____ ebenfalls

parteiöffentlich als Zeuge zu befragen. Gemäss diesem Schreiben habe B____ auch

E____ von einer Abmachung zwischen einem Kommissär der Staatsanwaltschaft und B____

hinsichtlich der Belastung des Beschwerdeführers respektive der Freilassung von

B____ erzählt. Die Beweiserhebungen der parteiöffentlichen Befragungen von D____

und E____ drängten sich gemäss dem Beschwerdeführer auf, insbesondere da sie

alternativlos seien, es sich um wesentliche Vorwürfe (mutmasslich stehe eine

Nötigung bzw. eine unzulässige Beweiserhebungsmethode im Raum) handle und die

Gefahr bestehe, dass die Zeugen bald nicht mehr greifbar seien (Beschwerde,

Rz. 8 [Akten, S. 5]; Beschwerdeergänzung [Akten, S. 34 f.]).

Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss ihrer Stellungnahme vom 11. April 2024 demgegenüber

zusammengefasst der Ansicht, es sei mehr als zweifelhaft, dass der Beweis

hinsichtlich der vorgeworfenen verbotenen Beweiserhebungsmethode durch ehemalige

Mitinhaftierte des Beschwerdeführers zu erbringen sei. Vielmehr sei davon

auszugehen, dass B____ bzw. sein Verteidiger selbst eine allfällige Verletzung

strafprozessualer Vorschriften geltend gemacht hätte, falls eine solche

Beeinflussung stattgefunden hätte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im

Rahmen der Einvernahmen vom 23. Januar 2024 und vom 25. Januar 2024

ausreichend Gelegenheit gehabt und werde zudem anlässlich der im weiteren

Verlauf der Untersuchung noch stattfindenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit

haben, B____ Ergänzungsfragen zu stellen (Akten, S. 47 f.).

Replicando macht

der Beschwerdeführer geltend, es habe entgegen den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft lediglich eine Einvernahme von B____ im Anschluss an dessen

Geständnisse – jedenfalls unter Gewährung der Teilnahmerechte des

Beschwerdeführers – stattgefunden, und zwar am 23. Januar 2024 (Replik,

Rz. 1 [Akten, S. 62 f.]). Auch sei es dem Beschwerdeführer bis

heute nicht möglich gewesen, das Geständnis von B____ zu überprüfen, insbesondere

da sich das von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom

11.

April 2024 erwähnte Foto- und Videomaterial, welches B____ in seinem

Geständnis erwähnt haben soll, nicht in den Akten befinde (Replik, Rz. 2 [Akten,

S. 63]).

2.2

Beim

Beschwerdeverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein schriftliches

Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Verhandlungen werden nur

ausnahmsweise und aus begründetem Anlass durchgeführt, etwa zur Einhaltung des

Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche

Erkenntnisse zu erwarten sind (Art. 390 Abs. 5 StPO; vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,

Art. 397 StPO N 1 mit Hinweisen; Keller,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 390 N 12a). Beim Entscheid über die Anordnung der mündlichen

Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheids Rechnung zu tragen

(BGE 143 IV 151 E. 2.4; AGE BES.2022.125 vom 2. Februar 2024

E. 1.3; Keller, a.a.o.,

Art. 390 StPO N 5).

2.3

Im

vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Verhandlung

bzw. parteiöffentlichen Zeugenbefragungen im Sinn von Art. 390 Abs. 5

StPO nicht erfüllt. Der vorliegend zu treffende Entscheid bezieht sich auf die

Frage, ob das Geständnis von B____ aus den Akten zu entfernen ist. Der

Beschwerdeführer hat zwar ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass

unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt

werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4 ff.; AGE BES.2020.199 vom 11.

Dezember 2020 E. 1.2, BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 1). Die

Tragweite des vorliegenden Entscheids ist unter diesem Gesichtspunkt deshalb nicht

zu unterschätzen. Allerdings ist von den verlangten Einvernahmen von D____ und E____,

die sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers je mit ihm und davor mit B____

in Haft befunden hätten, keine wesentliche Erkenntnis betreffend die im Streit

liegende Aktenentfernung zu erwarten, was aber Voraussetzung für eine

ausnahmsweise parteiöffentliche Zeugenbefragung wäre (dazu oben, E. 2.2). So

ist nicht anzunehmen, dass durch die Befragungen eine massgeblich zusätzliche,

über die schon aktenkundigen Aussagen hinausgehende Erkenntnis gewonnen werden

könnte. Dies gilt umso mehr, als die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln

grundsätzlich dem Sachgericht zu überlassen ist und – jedenfalls solange kein

krasser Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache

der Beschwerdeinstanz ist, das heisst, die Beschwerdeinstanz unter

Zugrundelegung einer reduzierten Prüfungsdichte entscheidet (eingehend dazu

unten, E. 3.3). Die beantragten Zeugenbefragungen sind jedenfalls nicht

dazu geeignet, einen krassen Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots zu

erstellen. Nach dem Gesagten sind die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers

hinsichtlich der parteiöffentlichen Befragungen von D____ und E____ abzuweisen.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass den Akten im Nachgang zur Einreichung der

schriftlichen Geständnisse von B____ tatsächlich lediglich eine Einvernahme vom

23.

Januar 2024 zu entnehmen ist. An dieser Einvernahme scheinen die

Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gewahrt worden zu sein. Wie es sich mit

einer etwaigen zusätzlichen Einvernahme von B____ vom 25. Januar 2024 verhält,

die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme erwähnt wird, sich aber

nicht in den Akten befindet, kann an dieser Stelle mangels Erheblichkeit für

den vorliegenden Entscheid offen bleiben.

3.

3.1

In

Bezug auf die verlangte Aktenentfernung macht der Beschwerdeführer geltend, es

lägen verdichtete Anzeichen vor, dass die Staatsanwaltschaft eine unzulässige

Beweiserhebungsmethode eingesetzt habe, indem sie B____ gesetzlich nicht

vorgesehene Vorteile in Aussicht gestellt habe. Es liege eine Verletzung von

Art. 140 Abs. 1 StPO vor, wenn die Staatsanwaltschaft einer sich in

Haft befindenden Person in Aussicht stelle, bei einem Geständnis könne von Untersuchungshaft

abgesehen werden (Beschwerde, Rz. 19 ff. [Akten, S. 11 ff.]). Vorliegend

handle es sich um einen eindeutigen Fall, der ein absolutes

Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO zur

Folge habe (Beschwerde, Rz. 28 ff. [Akten, S. 13 f.]).

Die

Staatsanwaltschaft ist demgegenüber gemäss ihrer Stellungnahme vom

11.

April 2024 der Ansicht, die Vorwürfe des Beschwerdeführers entbehrten

jeglicher Grundlage. Es liege mitnichten eine verbotene Beweiserhebungsmethode

vor, weshalb kein Anlass bestehe, die Geständnisse von B____ aus den Akten zu

entfernen. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen, sowohl im Vorverfahren

als auch in einer allfälligen Hauptverhandlung die Glaubhaftigkeit der Aussagen

von B____ in Zweifel zu ziehen bzw. zu entkräften (Akten, S. 47).

In seiner Replik

bringt der Beschwerdeführer vor, er habe erstens bislang keine Möglichkeit

gehabt, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse zu überprüfen (Replik, Rz. 4 und

6.

ff. [Akten, S. 63 ff.]). Zweitens könne im vorliegenden Fall

mit einer Überprüfung der Beweiserhebung nicht bis zu einer allfälligen

Hauptverhandlung zugewartet werden (Replik, Rz. 4 f. und 12 ff.

[Akten, S. 63 und 66 ff.]). Unter anderem mit Hinweis auf BGer

7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, über den

Antrag auf Aktenentfernung sei zwingend im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu

entscheiden, und nicht erst später (Replik, Rz. 5 [Akten,

S. 63 f.]).

3.2

Die

Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO

geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinn von

Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1

Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Gemäss

Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen,

Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die

Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung

untersagt. Als unzulässige Versprechung ist das Inaussichtstellen eines gesetzlich

nicht vorgesehenen Vorteils zu verstehen (Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 140 N 3; Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 140 N 8 f.). Aufzeichnungen

über unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den

Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens

unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

3.3

Die

Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO)

bzw. der den Endentscheid fällenden Behörde zu unterbreiten. Dabei wird vom Sachgericht

erwartet, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen

zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu

stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289

E. 1.2; AGE BES.2023.4 vom 27. November 2023 E. 2.2). Der

Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten

(Art. 398 ff. StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das

Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im Vorverfahren über die

Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, insbesondere wenn das Gesetz

ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung

rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. etwa Art. 248, Art. 271

Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO).

Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des

Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige

Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein

besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen

Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises aufweist (BGE 143 IV 387

E. 4.4, 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 E. 2.3; AGE BES.2023.4 vom

27.

November 2023 E. 2.2). Auch nach der Lehre gilt bei der

Beurteilung der Verwertbarkeit von Beweisen, dass die Würdigung der im

Strafverfahren erhobenen Beweise und damit auch die Beurteilung ihrer

Verwertbarkeit dem Sachgericht obliegt, womit es – jedenfalls solange kein krasser

Fall eines eindeutigen Beweisverwertungsverbots vorliegt – nicht Sache der

Beschwerdeinstanz ist, dem Sachgericht vorzugreifen und auf Beschwerde gemäss

Art. 393 ff. StPO hin einzelne Beweise von der gerichtlichen

Würdigung auszuschliessen. Das Beschwerdegericht entscheidet über die

Dispositiv

Verwertbarkeit von Beweisen demnach unter Zugrundelegung einer reduzierten

Prüfungsdichte (Guidon, Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 19 mit Hinweisen; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 393 N 40; Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 1116).

Etwas

Abweichendes, wonach über die streitige Aktenentfernung zwingend im

vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre, lässt sich im Übrigen

entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem von ihm angeführten Entscheid

BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 nicht entnehmen (vgl. Replik,

Rz. 5 [Akten, S. 63 f.]). Vielmehr ging es im zitierten Bundesgerichtsentscheid

um den Vorwurf, ein Sachgericht habe in Verletzung von Bundesrecht nicht

vorfrageweise, sondern erst vor Abschluss des Beweisverfahrens und damit nach

den Einvernahmen über die Verwertbarkeit eines Beweismittels entschieden (a.a.O.,

E. 2.3). Daraus können keine Erkenntnisse hinsichtlich der vorliegend

relevanten Frage gewonnen werden, geht es doch hier darum, dass es für die

Beschwerdeinstanz angezeigt sein kann, sich bei Fragen der Verwertbarkeit von

Beweismitteln im Vorverfahren eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen.

3.4 Vorliegend

handelt es sich nicht um einen eindeutigen Fall eines Beweisverwertungsverbots.

Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der den Akten zu

entnehmenden Informationen, wie die schriftlichen Geständnisse von B____

Eingang in die Akten gefunden haben, kann keine vom Beschwerdeführer behauptete

verbotene Beweiserhebung erkannt werden. Es liegen keine ausreichenden Hinweise

vor, die auf die Anwendung einer unzulässigen Versprechung im Sinn von

Art. 140 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft gegenüber B____

schliessen liessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verteidigung von B____

bei einer möglichen Drucksituation bzw. angeblichen Nötigung entsprechend

eingegriffen hätte. Es war aber gerade die Verteidigung selbst, welche die

Geständnisse eingereicht und zu den Akten gegeben hat. Zudem wurde der Inhalt

der Geständnisse unbestrittenermassen anlässlich einer Einvernahme vom

23. Januar 2024 unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers thematisiert.

Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen insgesamt die durch die Akten

gestützten Ausführungen der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht derart zu

entkräften, als dies die umgehende Entfernung aus den Akten zur Folge haben müsste.

Daran ändert

auch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 24

ff. [Akten, S. 12 f.]) – die kurz nach Einreichung der Geständnisse

erfolgte Haftentlassung von B____ nichts. Es ist bei Vorliegen von

Kollusionsgefahr nicht ungewöhnlich, dass die beschuldigte Person bei einem

Geständnis und entsprechendem Wegfall der Kollusionsgefahr aus der Haft

entlassen werden kann (vgl. Frei/Zu-berbühler

Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 25; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

Zürich 2017, Rz. 367; ferner BGer 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018

E. 5.4). Im Gegenteil ist die Entlassung aus der Haft bei Wegfall der

Kollusionsgefahr und mithin des Haftgrunds gar geboten.

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen und die Prüfung der Glaubhaftigkeit der

Geständnisse von B____ sowie der Aussagen von D____ und E____ dem Sachgericht

zu überlassen.

4.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements

über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810])

auf CHF 800.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.