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Entscheid

BES.2024.29

Verfahrenseinstellung

25. Juni 2024Deutsch11 min

abgeschnitten zu haben. Zudem soll er sie wiederholt mit dem Tode bedroht und als

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.29

ENTSCHEID

vom 25. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 22. Februar 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 6. Oktober

2020 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei

Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner). Dabei warf

sie ihm vor, ihren Schrebergarten in St. Louis/Frankreich seit dem 18.

August 2020 mehrfach betreten und ihre Pflanzen, Blumen und Sträucher

abgeschnitten zu haben. Zudem soll er sie wiederholt mit dem Tode bedroht und als

«böse alte Hexe» beschimpft haben. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024

stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gestützt auf die Strafanzeige

der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eröffnete Strafverfahren

betreffend mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung

und Beschimpfung mangels Zuständigkeit ein.

Dagegen hat die

Beschwerdeführerin am 28. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht

erhoben, mit welcher sie sinngemäss beantragt, die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft aufzuheben. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.

Februar 2024 wurde der Post am 28. Februar 2024 und damit innerhalb der

zehntägigen Frist aufgegeben. Ihr ist sinngemäss zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin den staatsanwaltschaftlichen Entscheid als falsch erachtet,

weil sie der Ansicht ist, dass es hinreichende Beweise und eine Schweizer

Zuständigkeit für die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte gebe. Damit

ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob

die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht

eingestellt hat.

2.1

In

ihrer Verfügung vom 22. Februar 2024 führte die Staatsanwaltschaft zur

Begründung der Verfahrenseinstellung an, dass keine ausreichenden Beweise vorlägen.

Weitere Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungshandlungen, welche

rechtshilfeweise erhoben werden müssten, erschienen als unverhältnismässig. Da

der Tatort in Frankreich liege, sei ausserdem fraglich, ob überhaupt eine

Schweizer Zuständigkeit bestehe (E. 2).

2.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es «neuerdings eine Zuständigkeit

zwischen der französischen und der schweizerischen Polizei» gebe. Auch sei die

Staatsanwaltschaft im Besitz von mehreren Aufnahmen, die zeigen würden, wie der

Beschwerdegegner ihren Garten betrete (Beschwerde vom 28. Februar 2024).

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309

Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an

das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur anzuordnen, wenn

ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder

doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

138.

IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom

27.

März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1).

3.2

3.2.1

Im

vorliegenden Fall wurde das Verfahren gemäss Verfügungsdispositiv

(Ziff. 1) wegen fehlender Zuständigkeit eingestellt. Zur Begründung wurde

angeführt, die angezeigten Delikte hätten sich in Frankreich ereignet

(Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2024, E. 2).

Für die

Verfolgung und Beurteilung von Auslandstaten sind gemäss Art. 32

Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte

Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus den Akten geht

hervor, dass der Beschwerdegegner in Basel-Stadt wohnhaft ist. Damit ist die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ohne weiteres zur Untersuchung der ihm vorgeworfenen

Taten zuständig. Eine andere Frage ist, ob diese überhaupt der schweizerischen

Strafhoheit unterliegen. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der

Behörden (Art. 31 ff. StPO) und jene über den räumlichen Geltungsbereich

(Art. 3 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0])

sind strikt auseinanderzuhalten (Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 440).

Während erstere prozessualer Natur sind, betreffen die Art. 3 ff. StGB materielle

Voraussetzungen der Strafbarkeit: Sie grenzen die Tatbestandsmässigkeit räumlich

ein. So ist zum Beispiel der Tatbestand von Art. 180 StGB derart zu lesen,

dass er nur die Drohung in der Schweiz (Art. 3 StGB) sowie die

Drohung im Ausland durch oder gegen einen Schweizer (Art. 7 Abs. 1 und 2 StGB)

erfasst (Popp/Keshelava, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 3 StGB N 4, 8). Kommt die

Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das StGB auf einen bestimmten Fall nicht

anwendbar ist, kann sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b

StPO einstellen. Bei fehlender Zuständigkeit hingegen kann sie sich der Sache nicht

durch Nichteintreten entschlagen (Jositsch/Schmid,

a.a.O., N 399): Der Fall muss von Amtes wegen an die zuständige

Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet werden (Art. 39 Abs. 1 StPO).

Auf

Auslandstaten ist das StGB nur ausnahmsweise anwendbar. Dies betrifft zunächst Verbrechen

oder Vergehen gegen den Staat (Staatsschutzprinzip, Art. 4 StGB),

bestimmte Straftaten gegen Minderjährige sowie Taten, zu deren Verfolgung sich

die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat (Weltrechtsprinzip,

Art. 5 f. StGB). Daneben untersteht dem StGB auch, wer im Ausland als

Schweizer oder gegen einen Schweizer (Art. 7 Abs. 2 StGB e contrario) eine

Straftat begeht, die auch am Begehungsort strafbar ist, sich in der Schweiz

befindet und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Tat nach schweizerischem Recht

die Auslieferung zulassen würde (Personalitätsprinzip, Art. 7 Abs. 1 StGB).

Da weder das Staatsschutz- (Art. 4 StGB) noch das Weltrechtsprinzip (Art. 5 f.

StGB) auf die vorliegend in Frage stehenden Delikte anwendbar sind, ist zu

prüfen, ob das Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StGB)

einschlägig ist.

Der Beschwerdegegner

befindet sich in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB). Als Schweizer (vgl. Art.

7.

Abs. 2 StGB e contrario) kann er nicht gegen seinen Willen ausgeliefert

werden (Art. 25 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Ihm werden Drohung

(Art. 180 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Beschimpfung

(Art. 177 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) vorgeworfen.

Fraglich ist, ob diese Taten auslieferungsfähig sind (Art. 7 Abs. 1

lit. c StGB). Hierzu müssten sie sowohl nach schweizerischem Recht

als auch nach dem Recht des Begehungsortes, also nach französischem Recht, mit

einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr

oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sein (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit.

a des Rechtshilfegesetzes [IRSG, SR 351.1]). Mit Ausnahme der Beschimpfung

(Art. 177 StGB) sieht das schweizerische Recht für die dem

Beschwerdegegner zur Last gelegten Taten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe vor. Nach französischem Recht werden «la menace de mort» und «la

dégradation d'un bien appartenant à autrui» ebenfalls mit drei respektive zwei Jahren

Gefängnis bestraft (Art. 222-17 und Art. 322-1 Code pénal). «L'introduction

dans le domicile d'autrui» wird dagegen nur dann strafrechtlich erfasst, wenn das

Eindringen mithilfe von Machenschaften, Drohungen, Tätlichkeiten oder Zwang

geschieht (Art. 226-4 Code pénal), wofür es im vorliegenden Fall keine

Anhaltspunkte gibt. Damit unterstehen nur – aber immerhin – die vorgeworfene

Drohung und Sachbeschädigung der schweizerischen Strafgewalt. In Bezug auf alle

anderen Vorwürfe ist die Verfahrenseinstellung nicht zu beanstanden.

3.2.2

Fraglich

ist, ob das Verfahren wegen Drohung und Sachbeschädigung trotz bestehender schweizerischer

Strafhoheit eingestellt werden durfte. Neben fehlender Zuständigkeit wurde in

der Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2024 angeführt, dass keine anklagegenügenden

Beweise vorlägen. Es sei lediglich die Geschädigte, welche die erhobenen

Vorwürfe behaupte. Weitere Ermittlungshandlungen, welche rechtshilfeweise

vorzunehmen wären, erschienen aufgrund der Geringfügigkeit der vorgeworfenen

Delikte als unverhältnismässig (E. 2). Indessen handelt es sich bei der Drohung

und Sachbeschädigung um Vergehen und somit nicht um «geringfügige» Delikte;

auch darf ein Verfahren nicht eingestellt werden, weil weitere

Ermittlungshandlungen als «unverhältnismässig» erscheinen – die Einstellung

eines Verfahrens setzt stets ein spruchreifes Beweisergebnis voraus (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 319 N 2). Jedenfalls zur Abklärung der vorgeworfenen

Drohung wäre denn auch gar kein Rechtshilfeersuchen erforderlich, halten sich doch

die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner und allfällige Zeugen allesamt in

der Schweiz auf. In Bezug auf die Sachbeschädigung wiederum würde etwa eine

rechtshilfeweise vorzunehmende Augenscheinnahme des angeblich beschädigten

Gartens nichts bringen, da davon ausgegangen werden kann, dass der vermeintliche

Schaden nicht mehr ersichtlich ist.

Die

Staatsanwaltschaft hat bereits diverse Personen telefonisch zu den Vorwürfen befragt.

Einige Befragte scheinen von einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und

dem Beschwerdegegner gehört zu haben, können aber nicht aus erster Hand

berichten, was vorgefallen sein soll (vgl. Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom

29.

November 2023 [Telefonat mit Herrn [...]], vom 30. November 2023

[Telefonate mit Herrn [...] und Herrn [...]] und vom 5. Dezember 2023 [Telefonat

mit Herrn [...]]). Der Beschwerdegegner selbst hat in seiner Einvernahme

bestätigt, «Probleme» mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, bestreitet

aber, sie mit dem Tode bedroht zu haben. Auch den Vorwurf der Sachbeschädigung

lehnt er ab (Einvernahme vom 11. Dezember 2023, S. 2 f., 5). In einer

solchen «Aussage gegen Aussage»-Situation darf gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung grundsätzlich nur eingestellt werden, wenn die belastenden

Aussagen weniger glaubhaft sind oder eine Verurteilung aus anderen Gründen als

von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Ist

es nicht möglich, einzelne Aussagen als mehr oder weniger glaubhaft zu

bewerten, und liegen keine objektiven Beweise vor, darf ebenfalls auf eine

Anklage verzichtet werden, sofern keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind

(BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2025 E. 2.1.2; AGE BES.2022.68

vom 14. April 2023 E. 4.1.3, BES.2019.95 vom 25. September 2019

E. 3.2, mit Hinweisen).

Vorliegend steht

fest und wird auch von keiner Seite dementiert, dass es zwischen der

Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zu Konflikten gekommen ist. Der

Beschwerdegegner bestreitet jedoch, die Beschwerdeführerin mit dem Tode bedroht

oder ihre Pflanzen beschädigt zu haben. Objektive Beweise sind keine vorhanden;

die durch die Beschwerdeführerin als Zeugen benannten Personen (vgl.

Einvernahme vom 20. November 2023, S. 4) konnten ihre Aussagen nicht

bestätigen, und der Staatsanwaltschaft liegen keine Fotos der beschädigten

Pflanzen o.ä. vor. Die einzelnen Äusserungen der beiden können nicht

abschliessend als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden, auch wenn die

Tatsache, dass die vermeintlichen Zeugen die Angaben der Beschwerdeführerin

nicht bestätigen konnten, Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen aufkommen

lässt. Von zusätzlichen Ermittlungshandlungen sind keine weiteren Erkenntnisse

zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung als von

vornherein unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch

in diesen Punkten einstellen durfte.

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenseinstellung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine

Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.