BES.2024.29
Verfahrenseinstellung
25. Juni 2024Deutsch11 min
abgeschnitten zu haben. Zudem soll er sie wiederholt mit dem Tode bedroht und als
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.29
ENTSCHEID
vom 25. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Februar 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 6. Oktober
2020 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner). Dabei warf
sie ihm vor, ihren Schrebergarten in St. Louis/Frankreich seit dem 18.
August 2020 mehrfach betreten und ihre Pflanzen, Blumen und Sträucher
abgeschnitten zu haben. Zudem soll er sie wiederholt mit dem Tode bedroht und als
«böse alte Hexe» beschimpft haben. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024
stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gestützt auf die Strafanzeige
der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eröffnete Strafverfahren
betreffend mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung
und Beschimpfung mangels Zuständigkeit ein.
Dagegen hat die
Beschwerdeführerin am 28. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben, mit welcher sie sinngemäss beantragt, die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft aufzuheben. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.
Februar 2024 wurde der Post am 28. Februar 2024 und damit innerhalb der
zehntägigen Frist aufgegeben. Ihr ist sinngemäss zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin den staatsanwaltschaftlichen Entscheid als falsch erachtet,
weil sie der Ansicht ist, dass es hinreichende Beweise und eine Schweizer
Zuständigkeit für die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte gebe. Damit
ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Strittig ist, ob
die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht
eingestellt hat.
2.1
In
ihrer Verfügung vom 22. Februar 2024 führte die Staatsanwaltschaft zur
Begründung der Verfahrenseinstellung an, dass keine ausreichenden Beweise vorlägen.
Weitere Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungshandlungen, welche
rechtshilfeweise erhoben werden müssten, erschienen als unverhältnismässig. Da
der Tatort in Frankreich liege, sei ausserdem fraglich, ob überhaupt eine
Schweizer Zuständigkeit bestehe (E. 2).
2.2
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es «neuerdings eine Zuständigkeit
zwischen der französischen und der schweizerischen Polizei» gebe. Auch sei die
Staatsanwaltschaft im Besitz von mehreren Aufnahmen, die zeigen würden, wie der
Beschwerdegegner ihren Garten betrete (Beschwerde vom 28. Februar 2024).
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur anzuordnen, wenn
ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder
doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
138.
IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom
27.
März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1).
3.2
3.2.1
Im
vorliegenden Fall wurde das Verfahren gemäss Verfügungsdispositiv
(Ziff. 1) wegen fehlender Zuständigkeit eingestellt. Zur Begründung wurde
angeführt, die angezeigten Delikte hätten sich in Frankreich ereignet
(Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2024, E. 2).
Für die
Verfolgung und Beurteilung von Auslandstaten sind gemäss Art. 32
Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte
Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdegegner in Basel-Stadt wohnhaft ist. Damit ist die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ohne weiteres zur Untersuchung der ihm vorgeworfenen
Taten zuständig. Eine andere Frage ist, ob diese überhaupt der schweizerischen
Strafhoheit unterliegen. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der
Behörden (Art. 31 ff. StPO) und jene über den räumlichen Geltungsbereich
(Art. 3 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0])
sind strikt auseinanderzuhalten (Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 440).
Während erstere prozessualer Natur sind, betreffen die Art. 3 ff. StGB materielle
Voraussetzungen der Strafbarkeit: Sie grenzen die Tatbestandsmässigkeit räumlich
ein. So ist zum Beispiel der Tatbestand von Art. 180 StGB derart zu lesen,
dass er nur die Drohung in der Schweiz (Art. 3 StGB) sowie die
Drohung im Ausland durch oder gegen einen Schweizer (Art. 7 Abs. 1 und 2 StGB)
erfasst (Popp/Keshelava, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 3 StGB N 4, 8). Kommt die
Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das StGB auf einen bestimmten Fall nicht
anwendbar ist, kann sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b
StPO einstellen. Bei fehlender Zuständigkeit hingegen kann sie sich der Sache nicht
durch Nichteintreten entschlagen (Jositsch/Schmid,
a.a.O., N 399): Der Fall muss von Amtes wegen an die zuständige
Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet werden (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Auf
Auslandstaten ist das StGB nur ausnahmsweise anwendbar. Dies betrifft zunächst Verbrechen
oder Vergehen gegen den Staat (Staatsschutzprinzip, Art. 4 StGB),
bestimmte Straftaten gegen Minderjährige sowie Taten, zu deren Verfolgung sich
die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat (Weltrechtsprinzip,
Art. 5 f. StGB). Daneben untersteht dem StGB auch, wer im Ausland als
Schweizer oder gegen einen Schweizer (Art. 7 Abs. 2 StGB e contrario) eine
Straftat begeht, die auch am Begehungsort strafbar ist, sich in der Schweiz
befindet und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Tat nach schweizerischem Recht
die Auslieferung zulassen würde (Personalitätsprinzip, Art. 7 Abs. 1 StGB).
Da weder das Staatsschutz- (Art. 4 StGB) noch das Weltrechtsprinzip (Art. 5 f.
StGB) auf die vorliegend in Frage stehenden Delikte anwendbar sind, ist zu
prüfen, ob das Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StGB)
einschlägig ist.
Der Beschwerdegegner
befindet sich in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB). Als Schweizer (vgl. Art.
7.
Abs. 2 StGB e contrario) kann er nicht gegen seinen Willen ausgeliefert
werden (Art. 25 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Ihm werden Drohung
(Art. 180 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Beschimpfung
(Art. 177 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) vorgeworfen.
Fraglich ist, ob diese Taten auslieferungsfähig sind (Art. 7 Abs. 1
lit. c StGB). Hierzu müssten sie sowohl nach schweizerischem Recht
als auch nach dem Recht des Begehungsortes, also nach französischem Recht, mit
einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr
oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sein (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit.
a des Rechtshilfegesetzes [IRSG, SR 351.1]). Mit Ausnahme der Beschimpfung
(Art. 177 StGB) sieht das schweizerische Recht für die dem
Beschwerdegegner zur Last gelegten Taten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe vor. Nach französischem Recht werden «la menace de mort» und «la
dégradation d'un bien appartenant à autrui» ebenfalls mit drei respektive zwei Jahren
Gefängnis bestraft (Art. 222-17 und Art. 322-1 Code pénal). «L'introduction
dans le domicile d'autrui» wird dagegen nur dann strafrechtlich erfasst, wenn das
Eindringen mithilfe von Machenschaften, Drohungen, Tätlichkeiten oder Zwang
geschieht (Art. 226-4 Code pénal), wofür es im vorliegenden Fall keine
Anhaltspunkte gibt. Damit unterstehen nur – aber immerhin – die vorgeworfene
Drohung und Sachbeschädigung der schweizerischen Strafgewalt. In Bezug auf alle
anderen Vorwürfe ist die Verfahrenseinstellung nicht zu beanstanden.
3.2.2
Fraglich
ist, ob das Verfahren wegen Drohung und Sachbeschädigung trotz bestehender schweizerischer
Strafhoheit eingestellt werden durfte. Neben fehlender Zuständigkeit wurde in
der Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2024 angeführt, dass keine anklagegenügenden
Beweise vorlägen. Es sei lediglich die Geschädigte, welche die erhobenen
Vorwürfe behaupte. Weitere Ermittlungshandlungen, welche rechtshilfeweise
vorzunehmen wären, erschienen aufgrund der Geringfügigkeit der vorgeworfenen
Delikte als unverhältnismässig (E. 2). Indessen handelt es sich bei der Drohung
und Sachbeschädigung um Vergehen und somit nicht um «geringfügige» Delikte;
auch darf ein Verfahren nicht eingestellt werden, weil weitere
Ermittlungshandlungen als «unverhältnismässig» erscheinen – die Einstellung
eines Verfahrens setzt stets ein spruchreifes Beweisergebnis voraus (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 319 N 2). Jedenfalls zur Abklärung der vorgeworfenen
Drohung wäre denn auch gar kein Rechtshilfeersuchen erforderlich, halten sich doch
die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner und allfällige Zeugen allesamt in
der Schweiz auf. In Bezug auf die Sachbeschädigung wiederum würde etwa eine
rechtshilfeweise vorzunehmende Augenscheinnahme des angeblich beschädigten
Gartens nichts bringen, da davon ausgegangen werden kann, dass der vermeintliche
Schaden nicht mehr ersichtlich ist.
Die
Staatsanwaltschaft hat bereits diverse Personen telefonisch zu den Vorwürfen befragt.
Einige Befragte scheinen von einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Beschwerdegegner gehört zu haben, können aber nicht aus erster Hand
berichten, was vorgefallen sein soll (vgl. Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom
29.
November 2023 [Telefonat mit Herrn [...]], vom 30. November 2023
[Telefonate mit Herrn [...] und Herrn [...]] und vom 5. Dezember 2023 [Telefonat
mit Herrn [...]]). Der Beschwerdegegner selbst hat in seiner Einvernahme
bestätigt, «Probleme» mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, bestreitet
aber, sie mit dem Tode bedroht zu haben. Auch den Vorwurf der Sachbeschädigung
lehnt er ab (Einvernahme vom 11. Dezember 2023, S. 2 f., 5). In einer
solchen «Aussage gegen Aussage»-Situation darf gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich nur eingestellt werden, wenn die belastenden
Aussagen weniger glaubhaft sind oder eine Verurteilung aus anderen Gründen als
von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Ist
es nicht möglich, einzelne Aussagen als mehr oder weniger glaubhaft zu
bewerten, und liegen keine objektiven Beweise vor, darf ebenfalls auf eine
Anklage verzichtet werden, sofern keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind
(BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2025 E. 2.1.2; AGE BES.2022.68
vom 14. April 2023 E. 4.1.3, BES.2019.95 vom 25. September 2019
E. 3.2, mit Hinweisen).
Vorliegend steht
fest und wird auch von keiner Seite dementiert, dass es zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zu Konflikten gekommen ist. Der
Beschwerdegegner bestreitet jedoch, die Beschwerdeführerin mit dem Tode bedroht
oder ihre Pflanzen beschädigt zu haben. Objektive Beweise sind keine vorhanden;
die durch die Beschwerdeführerin als Zeugen benannten Personen (vgl.
Einvernahme vom 20. November 2023, S. 4) konnten ihre Aussagen nicht
bestätigen, und der Staatsanwaltschaft liegen keine Fotos der beschädigten
Pflanzen o.ä. vor. Die einzelnen Äusserungen der beiden können nicht
abschliessend als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden, auch wenn die
Tatsache, dass die vermeintlichen Zeugen die Angaben der Beschwerdeführerin
nicht bestätigen konnten, Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen aufkommen
lässt. Von zusätzlichen Ermittlungshandlungen sind keine weiteren Erkenntnisse
zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung als von
vornherein unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch
in diesen Punkten einstellen durfte.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenseinstellung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine
Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.