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Entscheid

BES.2024.3

Verfahrenseinstellung

22. Juli 2024Deutsch24 min

die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.3

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. Dezember 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Strafanzeige

von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 2. März 2023 hin eröffnete

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein

Strafverfahren wegen Ehrverletzung und Tätlichkeiten, begangen am

16. Dezember 2022 zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Am 21. Dezember

2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung dieses Strafverfahrens.

Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.

Gegen diese Einstellungsverfügung

hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2024

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei

die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 7. Februar

2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Am 8. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die

Sendungsinformation betreffend die angefochtene Einstellungsverfügung nachgereicht.

Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit einer Eingabe vom 9. Februar 2024

reagiert. Mit Eingabe vom 7. März 2024 hat sich die Beschuldigte vernehmen

lassen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter

sei sie abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 3. Mai 2024 hält die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde.

Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO

ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),

das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104

Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4;

AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom

12.

April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte

Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich

am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118

Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt

ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die

Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115

Abs. 1 StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als

Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30

StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des

Geschädigten sind insofern kongruent (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690; vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115

StPO N 94). Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte

zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und erklärte ihre Beteiligung am

Verfahren mit Strafantrag vom 2. März 2023 (vgl. Vorakten, S. 45 ff.,

insbesondere S. 48). Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde

legitimiert.

1.3

1.3.1

Die

Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der

Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser

Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91

Abs. 1 und 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn

die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten

oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person

entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO).

1.3.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (vgl.

Beschwerdeakten, S. 24) unter Verweis auf die Empfangsbestätigung für

Briefsendungen mit Zustellnachweis (BMZ) (vgl. Beschwerdeakten, S. 26)

vor, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin entgegen deren

Ausführungen nicht erst am 2. Januar 2024, sondern bereits am 29. Dezember

2023.

zugestellt worden, womit die Beschwerde vom 12. Januar 2024 verspätet

sei. Dies untermauert die Staatsanwaltschaft mit der Eingabe vom

8.

Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 30), indem sie die

Sendungsinformation der Schweizerischen Post mit einer bildlich wiedergegebenen

Unterschrift der Empfangsperson, datierend vom 29. Dezember 2023,

einreicht (vgl. Beschwerdeakten, S. 31).

1.3.3

Die

Beschuldigte hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2024 (vgl.

Beschwerdeakten, S. 38 f.) ebenfalls dafür, die Beschwerde sei

verspätet eingereicht worden. Werde ein Einschreiben nach erfolgter Avisierung

ins Postfach nicht angenommen, gelte die Zustellung als absichtlich vereitelt

und die eingeschriebene Sendung rechtlich als an diesem Tag empfangen. Der

Brief sei diesfalls in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser hätte

davon Kenntnis nehmen können. Die Unterschrift des Empfängers bestätige die

Entgegennahme bzw. die Abholung. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die

Dispositiv

angefochtene Verfügung demnach bereits am 29. Dezember 2023 empfangen.

1.3.4 Demgegenüber

erklärt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten,

S. 33) unter Bezugnahme auf den Sendungsverlauf der Schweizerischen Post (vgl.

Beschwerdeakten, S. 34) und die Empfangsbestätigung BMZ, das Einschreiben

sei am 2. Januar 2024 zugestellt worden. Am 29. Dezember 2023 habe

die Absenderin die Empfangsbestätigung erhalten, was aber nicht mit der

effektiven Zustellung bei der Adressatin gleichzustellen sei. In ihrer Replik

vom 3. Mai 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 66 f.) bringt die

Beschwerdeführerin zudem vor, der Empfang des Einschreibens erst am

2. Januar 2024 sei auch von C____, Mitarbeiter Service Management der

Schweizerischen Post, mit seiner E-Mail vom 1. Februar 2024 gegenüber der

Staatsanwaltschaft selbst bestätigt worden (vgl. Beschwerdeakten, S. 70). C____

bestätige darin, dass der Scan vom 29. Dezember 2023 nicht korrekt sei und

die eigentliche Zustellung erst am 2. Januar 2024 stattgefunden habe. Eine

Zustellung gelte erst als erfolgt, wenn sie von der Adressatin respektive einer

Hilfsperson entgegengenommen werde, was vorliegend bewiesenermassen am

2. Januar 2024 der Fall gewesen sei. Von einer Vereitelung der Zustellung

könne keine Rede sein.

1.3.5 Vorliegend

ist sowohl im Sendungsverlauf der Schweizerischen Post wie auch in der

Empfangsbestätigung BMZ festgehalten, dass die Empfangsbestätigung am 29. Januar

2023 erhalten und das Einschreiben am 2. Januar 2024 am Schalter

zugestellt wurde. Aufgrund der E-Mail von C____ ist zugunsten der

Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung vom

21. Dezember 2023 (erst) am 2. Januar 2024 und nicht (schon) am

29. Dezember 2023 zugestellt wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin mit

der Einreichung der Beschwerde am 12. Januar 2024 die zehntätige Frist

eingehalten, womit die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

1.4 Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vorliegend ist

zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte in

Bezug auf die Tätlichkeit zu Recht eingestellt hat. Die Einstellung des

Verfahrens betreffend Ehrverletzung bzw. Beschimpfung ist demgegenüber nicht zu

prüfen, da die diesbezügliche Verfahrenseinstellung nicht angefochten wurde,

wie sich aus der Beschwerdebegründung (Rz. 9) bzw. aus der Replik (Rz. 10)

ergibt.

2.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen die

Beschuldigte hinsichtlich der Tätlichkeit damit, dass nach gesetzlicher

Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden könne (Art. 319

Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]; vgl. angefochtene Verfügung, S. 1).

Der von der Staatsanwaltschaft zu behandelnde Vorwurf laute, dass die

Beschuldigte (ukrainische Staatsangehörige, vormalige Angestellte der E____ AG)

am 16. Dezember 2022 anlässlich der Weihnachtsfeier der E____ AG nach

einem Gespräch unter anderem mit dem CEO der E____ AG, in welchem der

Beschuldigten womöglich mündlich gekündigt wurde, auf die Beschwerdeführerin (russische

Staatsangehörige und Ehefrau des CEO der E____ AG) zugegangen sei und ihr mit

einer Hand an die untere Hälfte des Gesichts gefasst habe. Die

Staatsanwaltschaft stellt fest, dass in Bezug auf diesen Vorwurf Aussage gegen

Aussage stehe. Auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin benannten

Tatzeugen könne verzichtet werden, zumal zu erwarten sei, dass diese die Aussagen

der Beschwerdeführerin und von D____, Verwaltungsratsmitglied der E____ AG, bestätigen

würden. Der vorliegend beanzeigte, objektiv offenkundig folgenlose Griff an die

untere Gesichtshälfte der Beschwerdeführerin sei – wenn überhaupt auf der von

Art. 126 StGB abgedeckten Bandbreite der inkriminierten Tathandlungen zu

finden – von allergeringster Erheblichkeit und in der untersten Bandbreite der

möglichen tätlichen Übergriffe anzusiedeln. Auch das Verschulden der Beschuldigten

erweise sich im Quervergleich mit Taten gleicher Art als gering. Zudem sei

aufgrund der Kündigung der Arbeitsstelle der Beschuldigten von einer erhöhten

Strafempfindlichkeit auszugehen, würde sich doch der Eintrag einer Strafe im

Strafregister als disqualifizierend auf die Arbeitssuche auswirken. Unter

Berücksichtigung der geringen Tatfolgen, des geringfügigen Verschuldens der

Beschuldigten und ihrer erhöhten Strafempfindlichkeit verneinte die

Staatsanwaltschaft ein Strafbedürfnis, weswegen das Strafverfahren einzustellen

sei.

2.2 In

ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht vor, die

Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin ins Gesicht gegriffen und sie

gewaltsam an die Wand gedrückt. Dies habe Schmerzen sowie psychisches Unbehagen

bei der Beschwerdeführerin ausgelöst. Die Beschuldigte habe erst von der

Beschwerdeführerin abgelassen, als [...] interveniert habe (Beschwerde, Rz. 6).

In Bezug auf die Beschimpfung habe sie keine Einwände gegen die

Verfahrenseinstellung, da die diesbezüglichen Ausführungen lediglich der

Kontextualisierung der Tätlichkeit gedient hätten und eine Anzeige wegen

Beschimpfung nie beabsichtigt gewesen sei (Rz. 9). In rechtlicher Hinsicht

rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1

lit. e StPO, Art. 52 StGB, Art. 6 StPO sowie Art. 107 StPO

(Rz. 14). Die Staatsanwaltschaft habe vorliegend eine hinreichende

Abklärung des Sachverhalts unterlassen. Damit habe sie nicht nur Art. 6

StPO verletzt, sondern auch die Vorgaben von Art. 52 StGB. Es sei unerlässlich,

den belastenden Sachverhalt sorgfältig und hinreichend abzuklären (Rz. 15 f.).

Ihr Recht, sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d

StPO), sieht die Beschwerdeführerin verletzt, da sie neben der

Anzeigeerstattung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Sache befragt worden

sei, obschon hinlänglich bekannt sei, dass die Sachverhaltsaufnahme anlässlich

der Anzeigeerstattung bei der Polizei nur summarisch erfolge (Rz. 16.c).

Auch seien die Anträge, Zeugen anzuhören, abgelehnt worden (Rz. 16.d).

Hinsichtlich der angeblich geringfügigen Tatfolgen bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass dies Tatbestandselement von Art. 126 StGB

sei, da eine Tätlichkeit definitionsgemäss ein relativ geringfügiger und

folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität sei. Es sei nicht

nachvollziehbar, inwiefern die vorliegend zu beurteilende Tat a priori von geringster

Erheblichkeit sein solle (Rz. 17). Die Staatsanwaltschaft habe sich zudem nicht

eingängig mit den Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB befasst (Rz. 18.a).

Auch sei keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben, liege

eine solche doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen vor (Rz. 18.b ff.).

Insbesondere sei nicht von einem Strafregistereintrag auszugehen, da vorliegend

keine Busse von über CHF 5'000.– zu erwarten sei.

2.3 Die

Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten,

S. 24 ff.) dar, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich Strafanzeige

wegen Tätlichkeiten und Ehrverletzung erstattet habe; und zwar in Anwesenheit

von D____ sowie einer übersetzenden Person, [...], weshalb hinsichtlich des

Strafantrags wegen Ehrverletzung nicht von einem Versehen ausgegangen werden

könne. Ausserdem sei entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung weder

im Polizeirapport vom 2. März 2023 noch in den diversen schriftlichen

Einlassungen die Rede davon gewesen, dass die Beschuldigte die

Beschwerdeführerin gewaltsam gegen die Wand gedrückt habe. Diese Schilderung

sei nachgeschoben und decke sich weder mit den teils in Anwesenheit von

Augenzeugen gegenüber der Polizei gemachten Angaben noch mit der von der

Beschuldigten beschriebenen Situation. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass

die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mangels Beweises für den von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt, sondern im Gegenteil in dubio

auf deren Angaben abstellend eingestellt habe.

2.4 Die

Beschuldigte verweist in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2024 (vgl. Beschwerdeakten,

S. 38 ff.) auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Die

Beschwerdeführerin habe in Anwesenheit eines Übersetzers auch Anzeige wegen

Ehrverletzung/Beschimpfung erstattet. Die Sachverhaltsdarstellung betreffend

das an die Wand Drücken sei nachgeschoben. Die Beschwerdeführerin habe

ausserdem genügend Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äussern,

sodass die Staatsanwaltschaft auf eine zusätzliche Einvernahme von ihr habe

verzichten können. Die Beschuldigte weist schliesslich darauf hin, dass das

vorliegende Strafverfahren mutmasslich darauf fusse, dass die Beschuldigte

zufolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich gegen die E____ AG

vorgegangen sei. Es bestehe eine zeitliche Korrelation.

2.5 Replicando

führt die Beschwerdeführerin aus, dass nie explizit Strafantrag wegen

Beleidigungen gestellt worden sei (Replik, Rz. 9 f.). Bei der

Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde handle es sich keineswegs um

nachgeschobene Schilderungen, sondern um eine Konkretisierung der summarischen

Begründung der Anzeigeerstattung. Dies hätte von der Staatsanwaltschaft

festgestellt werden können, wenn sie die diversen beantragten Zeugen sowie die

Beschwerdeführerin zur Sache befragt hätte (Rz. 11). Die Mutmassung der

Beschuldigten, wonach das Strafverfahren auf einem Schlichtungsgesuch der

Beschuldigten gegen ihre vormalige Arbeitgeberin fusse, weist die

Beschwerdeführerin zurück (Rz. 12). Die Beschwerdeführerin hält an ihren in

der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

3.

Für alle in der

Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7

Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren

– grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über

Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens

darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319

aufgezählten Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1,

5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein

Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder

Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim

Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In

Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in

Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1

StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324

Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen

und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4;

AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom

18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

Im Lichte des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung nach der

Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch

oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr

wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die

Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung anmutet

(statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit

Hinweisen; Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben,

wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in

etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in

Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden

Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die

Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im

Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solch zweifelhaften

Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder

nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz

«in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das

Sachgericht aufgrund

seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat

(BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in

BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.95 vom 25. September

2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat

also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. BGE 137 IV 219

E. 7.1 f.; AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020

E. 3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom

19. Juli 2012 E. 2.1; zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom

1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319

StPO N 8; Bosshard/Landshut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 319

N 15 f.).

4.

4.1 Wer

gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126

Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB liegt dann vor,

wenn eine physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt, die über das allgemein

übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine

Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine Tätlichkeit

kann bei einer einigermassen erheblichen Einwirkung auf Körper und Gesundheit selbst

dann vorliegen, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht. Ob ein

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und

gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter

Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Eine Tätlichkeit ist unter

anderem bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen Stössen

anzunehmen, sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit bewirkt wird. Damit ein strafbares Verhalten vorliegt, ist eine

Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine

bestimmte Intensität erreicht; geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen

Unversehrtheit wie beispielsweise harmlose Schubse, ein leichtes Stossen oder

ein blosses Packen am Kragen fallen nicht unter den Strafschutz (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.1 f., 119 IV 25 E. 2, 117 IV 14 E. 2,

BGer 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 3.2; OGer ZH UE180144 vom

25. September 2018 E. 3; Roth/Keshelava,

in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 StGB N 2 ff.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth

(Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 126 N 1 f.).

4.2 Vorliegend

ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf, wonach die

Beschuldigte ihr nicht nur mit einer Hand ans Kinn bzw. die untere

Gesichtshälfte gefasst habe, sondern sie auch gewaltsam gegen die Wand gedrückt

habe, erstmals in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2024 vorgebracht hat. In

den Vorakten sind keinerlei diesbezügliche Hinweise zu finden. Vielmehr wurde von

der Beschwerdeführerin wiederholt lediglich ein Griff ans Kinn bzw. an die untere

Gesichtshälfte beschrieben (vgl. Vorakten, S. 29 bzw. 31, 47, 49 bzw. 50).

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das an die Wand Drücken nicht schon von

Anfang an oder zumindest während der Untersuchung hätte geltend gemacht werden

können. Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie

ausführt, es handle sich dabei um eine «Konkretisierung» der anlässlich der

Anzeigeerstattung abgegebenen Begründung (vgl. Replik, Rz. 11). Vielmehr spricht

vieles dafür, dass es sich um nachgeschobene Schilderungen handelt, welche vom

Sachgericht kaum als glaubhaft erachtet würden.

4.3 Somit

ist davon auszugehen, dass es vorliegend um den Vorwurf eines Griffs der

Beschuldigten mit ihrer Hand ans Kinn bzw. an die untere Gesichtshälfte der

Beschwerdeführerin geht. Diese Handlung wird von der Beschuldigten bestritten.

Es kann indes offen bleiben, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt

hat, da ein Griff mit der Hand ans Kinn die für das Vorliegen einer Tätlichkeit

im Sinne von Art. 126 StGB erforderliche Intensität der Einwirkung auf den

Körper eines anderen Menschen nicht zu erfüllen vermag. Es handelt sich

vielmehr um eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Intensität, die

keiner strafrechtlichen Verfolgung bedarf. Da keine strafrechtlich relevante

Tätlichkeit vorliegt, ist die Verfahrenseinstellung durch die

Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten schon aufgrund von Art. 319

Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden. Selbst wenn allerdings von

einer aggressiveren Handlung (namentlich an die Wand Drücken) ausgegangen

würde, die womöglich den Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllen könnte, wäre

der von der Staatsanwaltschaft verfügte Verzicht auf die Strafverfolgung

gerechtfertigt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (E. 5) ergibt.

5.

Ginge man

entgegen dem Gesagten (E. 4) davon aus, es liege – etwa aufgrund des in

der Beschwerde geltend gemachten an die Wand Drückens – eine Tätlichkeit vor, wäre

zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund von

Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB gerechtfertigt

wäre.

5.1 Gemäss

Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn

Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem

Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines

bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus

tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder

nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Die Würdigung des

Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten

Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom

13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit

nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten

konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die

Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten

Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit,

mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl.

auch Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.

Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB

auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

berücksichtigt. Dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52

StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst und

kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden

(Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB

N 15; Jositsch,

Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in:

SJZ 2004, S. 2 ff, 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht

nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten

verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere

Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende

Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2;

BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Auch bei einem

Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine

Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit

geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das

Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den

Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu

orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.2;

BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht

II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6

N 5).

5.2 In

Bezug auf das Verschulden der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie gemäss

den Vorakten (S. 7) nicht im Strafregister verzeichnet ist. Auch ansonsten

gibt es keinerlei Hinweise auf straffälliges Verhalten vor oder nach der

angeblichen Tat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der angezeigte

Sachverhalt im Kontext einer für die Beschuldigte sehr aussergewöhnlichen,

überraschenden und belastenden Situation abspielte, in der ihr mutmasslich im

Anschluss an eine Interaktion mit der Ehefrau des CEO ihres Arbeitgebers am

Weihnachtsfest ihres Arbeitgebers in den frühen Morgenstunden eine mündliche

Kündigung ausgesprochen wurde bzw. die Beschuldigte jedenfalls in den frühen

Morgenstunden vom CEO ihres Arbeitgebers zum Gespräch geladen wurde. Von einer

erhöhten Strafempfindlichkeit aufgrund eines möglichen Strafregistereintrags

infolge einer Verurteilung wegen einer Tätlichkeit kann indes – entgegen der

angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) – nicht ausgegangen werden. Eine

erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu

bejahen, wofür ein Strafregistereintrag in aller Regel nicht genügt (vgl. BGer

6P.239/2006 vom 21. März 2007 E. 6.4; Wiprächtiger/Keller,

in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 150 f.).

Nichtsdestotrotz ist bzw. wäre im Ergebnis bei einem angeblichen Griff ans Kinn

und auch bei einem zusätzlichen an die Wand Drücken das Verschulden der

Beschuldigten unter den genannten Umständen als geringfügig einzuschätzen.

5.3 In

Bezug auf die Tatfolgen ist festzuhalten, dass die der Beschuldigten

vorgeworfene Tat bzw. die damit verbundenen Tatfolgen objektiv folgenlos waren.

Ein Griff an die untere Gesichtshälfte oder auch eine womöglich aggressivere

Handlung eines an die Wand Drückens sind vorliegend von allergeringster

Erheblichkeit und im Quervergleich zu typischen unter die Gesetzesbestimmung

von Art. 126 StGB fallenden Taten (vgl. oben E. 4.1) insgesamt

unerheblich. Die Tatfolgen sind bzw. wären daher geringfügig.

5.4 Nach

dem Gesagten handelt es sich vorliegend selbst bei einem an die Wand Drücken (wovon

indes nicht auszugehen ist; dazu oben E. 4) um ein klassisches

Bagatelldelikt, bei welchem eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1

lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB gerechtfertigt wäre.

6.

Unter diesen

Umständen ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die

Staatsanwaltschaft eine hinreichende Abklärung des Sachverhalts unterlassen und

damit Art. 6 StPO verletzt habe, unbehelflich. Die Staatsanwaltschaft kam

zu ihrem Entscheid, indem sie eine sogenannte Wahrunterstellung vornahm, das

heisst, die Strafbehörde sah die mit dem Beweisantrag verbundene

Tatsachenbehauptung zugunsten der Antragstellerin als wahr an (vgl. BGer 6B_440/2018

vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; Tophinke,

in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 68). Ergibt

sich, dass auch bei Wahrunterstellung die Überzeugung der Strafbehörde nicht

erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung nicht als erforderlich (vgl.

BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3, 6B_479/2016 vom 29. Juli

2016 E. 1.4; Tophinke, in

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 68).

Insbesondere ist damit der von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verzicht auf

die Anhörung der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht zu

beanstanden. Die Staatsanwaltschaft war mithin im vorliegenden Fall nicht

verpflichtet, den Sachverhalt weiter abzuklären.

7.

7.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden

ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von

CHF 600.–, inkl. Auslagen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

7.2 Gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch

auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das

Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436

Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im

Beschwerdeverfahren zutrifft (AGE BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 4.2, BES.2015.77

vom 14. März 2016 E. 4.2). Die Entschädigung der beschuldigten Person

für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der

Rechtsprechung zu Lasten der Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person –

wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrenseinstellung von

Antragsdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl.

auch AGE BES.2021.9 vom 29. März 2022 E. 5.2). Daraus folgt, dass die als

Privatklägerin unterliegende Beschwerdeführerin der Beschuldigten die

Parteientschädigung zu entrichten hat. Der Aufwand der Beschuldigten ist in

Ermangelung von Honorarnoten zu schätzen. Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Für die

Beschuldigte resultiert demnach bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine

Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 540.50.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich

Auslagen.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen

und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 40.50, insgesamt somit

CHF 540.50, zu entrichten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.