BES.2024.3
Verfahrenseinstellung
22. Juli 2024Deutsch24 min
die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.3
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Dezember 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Strafanzeige
von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 2. März 2023 hin eröffnete
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein
Strafverfahren wegen Ehrverletzung und Tätlichkeiten, begangen am
16. Dezember 2022 zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Am 21. Dezember
2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung dieses Strafverfahrens.
Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.
Gegen diese Einstellungsverfügung
hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2024
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei
die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 7. Februar
2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Am 8. Februar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die
Sendungsinformation betreffend die angefochtene Einstellungsverfügung nachgereicht.
Die Beschwerdeführerin hat hierauf mit einer Eingabe vom 9. Februar 2024
reagiert. Mit Eingabe vom 7. März 2024 hat sich die Beschuldigte vernehmen
lassen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter
sei sie abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 3. Mai 2024 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde.
Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO
ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),
das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4;
AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom
12.
April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte
Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118
Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt
ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115
Abs. 1 StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als
Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30
StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des
Geschädigten sind insofern kongruent (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690; vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115
StPO N 94). Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte
zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und erklärte ihre Beteiligung am
Verfahren mit Strafantrag vom 2. März 2023 (vgl. Vorakten, S. 45 ff.,
insbesondere S. 48). Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert.
1.3
1.3.1
Die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der
Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser
Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91
Abs. 1 und 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn
die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten
oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person
entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO).
1.3.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (vgl.
Beschwerdeakten, S. 24) unter Verweis auf die Empfangsbestätigung für
Briefsendungen mit Zustellnachweis (BMZ) (vgl. Beschwerdeakten, S. 26)
vor, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin entgegen deren
Ausführungen nicht erst am 2. Januar 2024, sondern bereits am 29. Dezember
2023.
zugestellt worden, womit die Beschwerde vom 12. Januar 2024 verspätet
sei. Dies untermauert die Staatsanwaltschaft mit der Eingabe vom
8.
Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 30), indem sie die
Sendungsinformation der Schweizerischen Post mit einer bildlich wiedergegebenen
Unterschrift der Empfangsperson, datierend vom 29. Dezember 2023,
einreicht (vgl. Beschwerdeakten, S. 31).
1.3.3
Die
Beschuldigte hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2024 (vgl.
Beschwerdeakten, S. 38 f.) ebenfalls dafür, die Beschwerde sei
verspätet eingereicht worden. Werde ein Einschreiben nach erfolgter Avisierung
ins Postfach nicht angenommen, gelte die Zustellung als absichtlich vereitelt
und die eingeschriebene Sendung rechtlich als an diesem Tag empfangen. Der
Brief sei diesfalls in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser hätte
davon Kenntnis nehmen können. Die Unterschrift des Empfängers bestätige die
Entgegennahme bzw. die Abholung. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin die
Dispositiv
angefochtene Verfügung demnach bereits am 29. Dezember 2023 empfangen.
1.3.4 Demgegenüber
erklärt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten,
S. 33) unter Bezugnahme auf den Sendungsverlauf der Schweizerischen Post (vgl.
Beschwerdeakten, S. 34) und die Empfangsbestätigung BMZ, das Einschreiben
sei am 2. Januar 2024 zugestellt worden. Am 29. Dezember 2023 habe
die Absenderin die Empfangsbestätigung erhalten, was aber nicht mit der
effektiven Zustellung bei der Adressatin gleichzustellen sei. In ihrer Replik
vom 3. Mai 2024 (vgl. Beschwerdeakten, S. 66 f.) bringt die
Beschwerdeführerin zudem vor, der Empfang des Einschreibens erst am
2. Januar 2024 sei auch von C____, Mitarbeiter Service Management der
Schweizerischen Post, mit seiner E-Mail vom 1. Februar 2024 gegenüber der
Staatsanwaltschaft selbst bestätigt worden (vgl. Beschwerdeakten, S. 70). C____
bestätige darin, dass der Scan vom 29. Dezember 2023 nicht korrekt sei und
die eigentliche Zustellung erst am 2. Januar 2024 stattgefunden habe. Eine
Zustellung gelte erst als erfolgt, wenn sie von der Adressatin respektive einer
Hilfsperson entgegengenommen werde, was vorliegend bewiesenermassen am
2. Januar 2024 der Fall gewesen sei. Von einer Vereitelung der Zustellung
könne keine Rede sein.
1.3.5 Vorliegend
ist sowohl im Sendungsverlauf der Schweizerischen Post wie auch in der
Empfangsbestätigung BMZ festgehalten, dass die Empfangsbestätigung am 29. Januar
2023 erhalten und das Einschreiben am 2. Januar 2024 am Schalter
zugestellt wurde. Aufgrund der E-Mail von C____ ist zugunsten der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung vom
21. Dezember 2023 (erst) am 2. Januar 2024 und nicht (schon) am
29. Dezember 2023 zugestellt wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin mit
der Einreichung der Beschwerde am 12. Januar 2024 die zehntätige Frist
eingehalten, womit die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.
1.4 Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist
zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte in
Bezug auf die Tätlichkeit zu Recht eingestellt hat. Die Einstellung des
Verfahrens betreffend Ehrverletzung bzw. Beschimpfung ist demgegenüber nicht zu
prüfen, da die diesbezügliche Verfahrenseinstellung nicht angefochten wurde,
wie sich aus der Beschwerdebegründung (Rz. 9) bzw. aus der Replik (Rz. 10)
ergibt.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen die
Beschuldigte hinsichtlich der Tätlichkeit damit, dass nach gesetzlicher
Vorschrift auf die Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden könne (Art. 319
Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]; vgl. angefochtene Verfügung, S. 1).
Der von der Staatsanwaltschaft zu behandelnde Vorwurf laute, dass die
Beschuldigte (ukrainische Staatsangehörige, vormalige Angestellte der E____ AG)
am 16. Dezember 2022 anlässlich der Weihnachtsfeier der E____ AG nach
einem Gespräch unter anderem mit dem CEO der E____ AG, in welchem der
Beschuldigten womöglich mündlich gekündigt wurde, auf die Beschwerdeführerin (russische
Staatsangehörige und Ehefrau des CEO der E____ AG) zugegangen sei und ihr mit
einer Hand an die untere Hälfte des Gesichts gefasst habe. Die
Staatsanwaltschaft stellt fest, dass in Bezug auf diesen Vorwurf Aussage gegen
Aussage stehe. Auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin benannten
Tatzeugen könne verzichtet werden, zumal zu erwarten sei, dass diese die Aussagen
der Beschwerdeführerin und von D____, Verwaltungsratsmitglied der E____ AG, bestätigen
würden. Der vorliegend beanzeigte, objektiv offenkundig folgenlose Griff an die
untere Gesichtshälfte der Beschwerdeführerin sei – wenn überhaupt auf der von
Art. 126 StGB abgedeckten Bandbreite der inkriminierten Tathandlungen zu
finden – von allergeringster Erheblichkeit und in der untersten Bandbreite der
möglichen tätlichen Übergriffe anzusiedeln. Auch das Verschulden der Beschuldigten
erweise sich im Quervergleich mit Taten gleicher Art als gering. Zudem sei
aufgrund der Kündigung der Arbeitsstelle der Beschuldigten von einer erhöhten
Strafempfindlichkeit auszugehen, würde sich doch der Eintrag einer Strafe im
Strafregister als disqualifizierend auf die Arbeitssuche auswirken. Unter
Berücksichtigung der geringen Tatfolgen, des geringfügigen Verschuldens der
Beschuldigten und ihrer erhöhten Strafempfindlichkeit verneinte die
Staatsanwaltschaft ein Strafbedürfnis, weswegen das Strafverfahren einzustellen
sei.
2.2 In
ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht vor, die
Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin ins Gesicht gegriffen und sie
gewaltsam an die Wand gedrückt. Dies habe Schmerzen sowie psychisches Unbehagen
bei der Beschwerdeführerin ausgelöst. Die Beschuldigte habe erst von der
Beschwerdeführerin abgelassen, als [...] interveniert habe (Beschwerde, Rz. 6).
In Bezug auf die Beschimpfung habe sie keine Einwände gegen die
Verfahrenseinstellung, da die diesbezüglichen Ausführungen lediglich der
Kontextualisierung der Tätlichkeit gedient hätten und eine Anzeige wegen
Beschimpfung nie beabsichtigt gewesen sei (Rz. 9). In rechtlicher Hinsicht
rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1
lit. e StPO, Art. 52 StGB, Art. 6 StPO sowie Art. 107 StPO
(Rz. 14). Die Staatsanwaltschaft habe vorliegend eine hinreichende
Abklärung des Sachverhalts unterlassen. Damit habe sie nicht nur Art. 6
StPO verletzt, sondern auch die Vorgaben von Art. 52 StGB. Es sei unerlässlich,
den belastenden Sachverhalt sorgfältig und hinreichend abzuklären (Rz. 15 f.).
Ihr Recht, sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d
StPO), sieht die Beschwerdeführerin verletzt, da sie neben der
Anzeigeerstattung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Sache befragt worden
sei, obschon hinlänglich bekannt sei, dass die Sachverhaltsaufnahme anlässlich
der Anzeigeerstattung bei der Polizei nur summarisch erfolge (Rz. 16.c).
Auch seien die Anträge, Zeugen anzuhören, abgelehnt worden (Rz. 16.d).
Hinsichtlich der angeblich geringfügigen Tatfolgen bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass dies Tatbestandselement von Art. 126 StGB
sei, da eine Tätlichkeit definitionsgemäss ein relativ geringfügiger und
folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität sei. Es sei nicht
nachvollziehbar, inwiefern die vorliegend zu beurteilende Tat a priori von geringster
Erheblichkeit sein solle (Rz. 17). Die Staatsanwaltschaft habe sich zudem nicht
eingängig mit den Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB befasst (Rz. 18.a).
Auch sei keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben, liege
eine solche doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen vor (Rz. 18.b ff.).
Insbesondere sei nicht von einem Strafregistereintrag auszugehen, da vorliegend
keine Busse von über CHF 5'000.– zu erwarten sei.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (vgl. Beschwerdeakten,
S. 24 ff.) dar, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich Strafanzeige
wegen Tätlichkeiten und Ehrverletzung erstattet habe; und zwar in Anwesenheit
von D____ sowie einer übersetzenden Person, [...], weshalb hinsichtlich des
Strafantrags wegen Ehrverletzung nicht von einem Versehen ausgegangen werden
könne. Ausserdem sei entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung weder
im Polizeirapport vom 2. März 2023 noch in den diversen schriftlichen
Einlassungen die Rede davon gewesen, dass die Beschuldigte die
Beschwerdeführerin gewaltsam gegen die Wand gedrückt habe. Diese Schilderung
sei nachgeschoben und decke sich weder mit den teils in Anwesenheit von
Augenzeugen gegenüber der Polizei gemachten Angaben noch mit der von der
Beschuldigten beschriebenen Situation. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass
die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mangels Beweises für den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt, sondern im Gegenteil in dubio
auf deren Angaben abstellend eingestellt habe.
2.4 Die
Beschuldigte verweist in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2024 (vgl. Beschwerdeakten,
S. 38 ff.) auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Die
Beschwerdeführerin habe in Anwesenheit eines Übersetzers auch Anzeige wegen
Ehrverletzung/Beschimpfung erstattet. Die Sachverhaltsdarstellung betreffend
das an die Wand Drücken sei nachgeschoben. Die Beschwerdeführerin habe
ausserdem genügend Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äussern,
sodass die Staatsanwaltschaft auf eine zusätzliche Einvernahme von ihr habe
verzichten können. Die Beschuldigte weist schliesslich darauf hin, dass das
vorliegende Strafverfahren mutmasslich darauf fusse, dass die Beschuldigte
zufolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich gegen die E____ AG
vorgegangen sei. Es bestehe eine zeitliche Korrelation.
2.5 Replicando
führt die Beschwerdeführerin aus, dass nie explizit Strafantrag wegen
Beleidigungen gestellt worden sei (Replik, Rz. 9 f.). Bei der
Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde handle es sich keineswegs um
nachgeschobene Schilderungen, sondern um eine Konkretisierung der summarischen
Begründung der Anzeigeerstattung. Dies hätte von der Staatsanwaltschaft
festgestellt werden können, wenn sie die diversen beantragten Zeugen sowie die
Beschwerdeführerin zur Sache befragt hätte (Rz. 11). Die Mutmassung der
Beschuldigten, wonach das Strafverfahren auf einem Schlichtungsgesuch der
Beschuldigten gegen ihre vormalige Arbeitgeberin fusse, weist die
Beschwerdeführerin zurück (Rz. 12). Die Beschwerdeführerin hält an ihren in
der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
3.
Für alle in der
Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7
Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren
– grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über
Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens
darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319
aufgezählten Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1,
5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein
Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder
Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim
Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In
Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in
Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1
StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324
Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4;
AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom
18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
Im Lichte des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung nach der
Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr
wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die
Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung anmutet
(statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit
Hinweisen; Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben,
wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in
etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in
Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden
Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die
Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im
Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solch zweifelhaften
Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder
nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz
«in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das
Sachgericht aufgrund
seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat
(BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in
BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.95 vom 25. September
2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat
also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. BGE 137 IV 219
E. 7.1 f.; AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020
E. 3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1; zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom
1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319
StPO N 8; Bosshard/Landshut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 319
N 15 f.).
4.
4.1 Wer
gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126
Abs. 1 StGB). Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB liegt dann vor,
wenn eine physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt, die über das allgemein
übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine
Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine Tätlichkeit
kann bei einer einigermassen erheblichen Einwirkung auf Körper und Gesundheit selbst
dann vorliegen, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht. Ob ein
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und
gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. Eine Tätlichkeit ist unter
anderem bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen Stössen
anzunehmen, sofern dadurch nicht bereits eine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit bewirkt wird. Damit ein strafbares Verhalten vorliegt, ist eine
Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine
bestimmte Intensität erreicht; geringfügige Beeinträchtigungen der körperlichen
Unversehrtheit wie beispielsweise harmlose Schubse, ein leichtes Stossen oder
ein blosses Packen am Kragen fallen nicht unter den Strafschutz (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.1 f., 119 IV 25 E. 2, 117 IV 14 E. 2,
BGer 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 3.2; OGer ZH UE180144 vom
25. September 2018 E. 3; Roth/Keshelava,
in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 StGB N 2 ff.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
(Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 126 N 1 f.).
4.2 Vorliegend
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf, wonach die
Beschuldigte ihr nicht nur mit einer Hand ans Kinn bzw. die untere
Gesichtshälfte gefasst habe, sondern sie auch gewaltsam gegen die Wand gedrückt
habe, erstmals in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2024 vorgebracht hat. In
den Vorakten sind keinerlei diesbezügliche Hinweise zu finden. Vielmehr wurde von
der Beschwerdeführerin wiederholt lediglich ein Griff ans Kinn bzw. an die untere
Gesichtshälfte beschrieben (vgl. Vorakten, S. 29 bzw. 31, 47, 49 bzw. 50).
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das an die Wand Drücken nicht schon von
Anfang an oder zumindest während der Untersuchung hätte geltend gemacht werden
können. Der Beschwerdeführerin kann also nicht gefolgt werden, wenn sie
ausführt, es handle sich dabei um eine «Konkretisierung» der anlässlich der
Anzeigeerstattung abgegebenen Begründung (vgl. Replik, Rz. 11). Vielmehr spricht
vieles dafür, dass es sich um nachgeschobene Schilderungen handelt, welche vom
Sachgericht kaum als glaubhaft erachtet würden.
4.3 Somit
ist davon auszugehen, dass es vorliegend um den Vorwurf eines Griffs der
Beschuldigten mit ihrer Hand ans Kinn bzw. an die untere Gesichtshälfte der
Beschwerdeführerin geht. Diese Handlung wird von der Beschuldigten bestritten.
Es kann indes offen bleiben, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt
hat, da ein Griff mit der Hand ans Kinn die für das Vorliegen einer Tätlichkeit
im Sinne von Art. 126 StGB erforderliche Intensität der Einwirkung auf den
Körper eines anderen Menschen nicht zu erfüllen vermag. Es handelt sich
vielmehr um eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Intensität, die
keiner strafrechtlichen Verfolgung bedarf. Da keine strafrechtlich relevante
Tätlichkeit vorliegt, ist die Verfahrenseinstellung durch die
Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten schon aufgrund von Art. 319
Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden. Selbst wenn allerdings von
einer aggressiveren Handlung (namentlich an die Wand Drücken) ausgegangen
würde, die womöglich den Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllen könnte, wäre
der von der Staatsanwaltschaft verfügte Verzicht auf die Strafverfolgung
gerechtfertigt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (E. 5) ergibt.
5.
Ginge man
entgegen dem Gesagten (E. 4) davon aus, es liege – etwa aufgrund des in
der Beschwerde geltend gemachten an die Wand Drückens – eine Tätlichkeit vor, wäre
zu prüfen, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund von
Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB gerechtfertigt
wäre.
5.1 Gemäss
Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn
Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem
Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines
bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder
nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Die Würdigung des
Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten
Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom
13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit
nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten
konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die
Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten
Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit,
mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl.
auch Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.
Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB
auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
berücksichtigt. Dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52
StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst und
kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden
(Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB
N 15; Jositsch,
Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in:
SJZ 2004, S. 2 ff, 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht
nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten
verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere
Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende
Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2;
BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Auch bei einem
Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine
Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit
geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das
Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den
Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu
orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.2;
BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht
II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6
N 5).
5.2 In
Bezug auf das Verschulden der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie gemäss
den Vorakten (S. 7) nicht im Strafregister verzeichnet ist. Auch ansonsten
gibt es keinerlei Hinweise auf straffälliges Verhalten vor oder nach der
angeblichen Tat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der angezeigte
Sachverhalt im Kontext einer für die Beschuldigte sehr aussergewöhnlichen,
überraschenden und belastenden Situation abspielte, in der ihr mutmasslich im
Anschluss an eine Interaktion mit der Ehefrau des CEO ihres Arbeitgebers am
Weihnachtsfest ihres Arbeitgebers in den frühen Morgenstunden eine mündliche
Kündigung ausgesprochen wurde bzw. die Beschuldigte jedenfalls in den frühen
Morgenstunden vom CEO ihres Arbeitgebers zum Gespräch geladen wurde. Von einer
erhöhten Strafempfindlichkeit aufgrund eines möglichen Strafregistereintrags
infolge einer Verurteilung wegen einer Tätlichkeit kann indes – entgegen der
angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) – nicht ausgegangen werden. Eine
erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu
bejahen, wofür ein Strafregistereintrag in aller Regel nicht genügt (vgl. BGer
6P.239/2006 vom 21. März 2007 E. 6.4; Wiprächtiger/Keller,
in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 150 f.).
Nichtsdestotrotz ist bzw. wäre im Ergebnis bei einem angeblichen Griff ans Kinn
und auch bei einem zusätzlichen an die Wand Drücken das Verschulden der
Beschuldigten unter den genannten Umständen als geringfügig einzuschätzen.
5.3 In
Bezug auf die Tatfolgen ist festzuhalten, dass die der Beschuldigten
vorgeworfene Tat bzw. die damit verbundenen Tatfolgen objektiv folgenlos waren.
Ein Griff an die untere Gesichtshälfte oder auch eine womöglich aggressivere
Handlung eines an die Wand Drückens sind vorliegend von allergeringster
Erheblichkeit und im Quervergleich zu typischen unter die Gesetzesbestimmung
von Art. 126 StGB fallenden Taten (vgl. oben E. 4.1) insgesamt
unerheblich. Die Tatfolgen sind bzw. wären daher geringfügig.
5.4 Nach
dem Gesagten handelt es sich vorliegend selbst bei einem an die Wand Drücken (wovon
indes nicht auszugehen ist; dazu oben E. 4) um ein klassisches
Bagatelldelikt, bei welchem eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1
lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB gerechtfertigt wäre.
6.
Unter diesen
Umständen ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die
Staatsanwaltschaft eine hinreichende Abklärung des Sachverhalts unterlassen und
damit Art. 6 StPO verletzt habe, unbehelflich. Die Staatsanwaltschaft kam
zu ihrem Entscheid, indem sie eine sogenannte Wahrunterstellung vornahm, das
heisst, die Strafbehörde sah die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten der Antragstellerin als wahr an (vgl. BGer 6B_440/2018
vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; Tophinke,
in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 68). Ergibt
sich, dass auch bei Wahrunterstellung die Überzeugung der Strafbehörde nicht
erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung nicht als erforderlich (vgl.
BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3, 6B_479/2016 vom 29. Juli
2016 E. 1.4; Tophinke, in
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 68).
Insbesondere ist damit der von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verzicht auf
die Anhörung der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht zu
beanstanden. Die Staatsanwaltschaft war mithin im vorliegenden Fall nicht
verpflichtet, den Sachverhalt weiter abzuklären.
7.
7.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von
CHF 600.–, inkl. Auslagen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
7.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das
Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436
Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im
Beschwerdeverfahren zutrifft (AGE BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 4.2, BES.2015.77
vom 14. März 2016 E. 4.2). Die Entschädigung der beschuldigten Person
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der
Rechtsprechung zu Lasten der Privatklägerschaft, wenn die beschuldigte Person –
wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend Verfahrenseinstellung von
Antragsdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch AGE BES.2021.9 vom 29. März 2022 E. 5.2). Daraus folgt, dass die als
Privatklägerin unterliegende Beschwerdeführerin der Beschuldigten die
Parteientschädigung zu entrichten hat. Der Aufwand der Beschuldigten ist in
Ermangelung von Honorarnoten zu schätzen. Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Für die
Beschuldigte resultiert demnach bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine
Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 540.50.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen
und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 40.50, insgesamt somit
CHF 540.50, zu entrichten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.