BES.2024.30
Verfahrenskosten
29. Mai 2024Deutsch9 min
auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.30
ENTSCHEID
vom 3.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. Februar 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 6. Juli 2023 resp. 17. August 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige
resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 16. Mai 2023 begangenen
Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2024 erklärte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 40.– zzgl.
Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 209.60.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2024,
eingegangen am 26. Januar 2024, Einsprache und verlangte Einsicht in die
Verfahrensakten. Nachdem ihm das Akteneinsichtsrecht gewährt wurde, legte er
mit Schreiben vom 9. Februar 2024, eingegangen am 14. Februar 2024, eine
Einsprachebegründung vor und machte darin geltend, dass im relevanten Zeitraum
nicht er, sondern seine Ex-Frau, [...], faktische Halterin des betroffenen
Fahrzeugs gewesen sei. Folglich sei er für die Verkehrsregelverletzung vom 16.
Mai 2023 nicht verantwortlich. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ein und
auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 209.60.
Mit Beschwerde
vom 28. Februar 2024 (Postaufgabe) verlangte der Beschwerdeführer, Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien zu Lasten
des Staates zu verlegen. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 beantragte die
Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe).
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
396.
Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der
zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und
aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art.
382.
Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung
vom 23. Februar 2024 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der
Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein
rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der
Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.
1.3
Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Nachdem
der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur
Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren sei, verfügte letztere die
Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der
beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig
und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des
Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn
der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung
des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012
vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi, Einführung einer Halterhaftung im
schweizerischen Strassenverkehr – Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006
S. 501 ff., 502).
2.2
Gemäss
Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen
dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht
bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem
Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und
Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das
Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist
und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss
Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23.
Januar 2020 E. 1).
2.3
Aufgrund
der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem
Strafbefehl vom 16. Januar 2024 mit Einsprache vom 24. Januar 2024 in diesem
Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand
anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er folglich
der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er macht
jedoch geltend, ihm sei keine Mitteilung zugesandt worden, die es ihm
ermöglicht hätte, die Busse zu bezahlen oder die Personalien der für die
Übertretung verantwortlichen Person anzugeben und somit die Einleitung des
ordentlichen Verfahrens zu verhindern.
2.4
Bei
den Vorakten befinden sich die Übertretunganzeige vom 6. Juli 2023 (Vorakten, S.
10-11) sowie die Zahlungserinnerung vom 17. August 2023 (Vorakten, S. 12-13), beide
korrekt adressiert an die Adresse, an welche auch weitere Korrespondenz
zugestellt werden konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) erlaubt es, Verfahrensurkunden und
Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Deutschland wohnhafte Personen
unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Daraus geht die Berechtigung der
Kantonspolizei Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch des
Strafgerichts Basel-Stadt hervor, ihre Verfügungen und Schreiben dem
Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnadresse in Deutschland zuzustellen.
2.5
Seit
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden
Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich
aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im
Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung
ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss
nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren
(Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten
erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von
Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen.
Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und
Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt
vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2; BES.2016.190 vom 10. Januar
2017.
E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85
Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.
2.6
Gemäss
konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014
E. 3.1) obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und
Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu
erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2;
BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühlmoser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Der Nachweis der Zustellung
kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien
oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 E.
1b; AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2; BES.2013.31 vom 12. Juni
2013.
E. 3.1). Notwendig für den Zustellnachweis ist eine
Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern
auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtigt werden (AGE BES.2014.1
vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher
Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu
unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte
Schreiben aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers nicht angekommen sind,
ist hingegen nach der vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des
Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai
2019.
E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1,
BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3). Es ist folglich davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die
Zahlungserinnerung erhalten hat und deshalb spätestens nach der
Zahlungserinnerung vom 17. August 2023 den Nachweis hätte erbringen können,
dass nicht er, sondern eine andere Person die erwähnte Übertretung begangen
hat.
2.7
Damit
wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der
Übertretungsanzeige vom 6. Juli 2023 und der Zahlungserinnerung vom 17. August
2023.
wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss
Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner
ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem
prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten
gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden.
Das
Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen
CHF 200.‒ und CHF 2'000.‒ betragen (§ Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG
154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die
Dispositiv
Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zurecht. Hinzu kamen die Auslagen
in Höhe von CHF 9.60.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen.
Vorliegend ist indessen umständehalber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.