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Entscheid

BES.2024.30

Verfahrenskosten

29. Mai 2024Deutsch9 min

auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.30

ENTSCHEID

vom 3.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 23. Februar 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 6. Juli 2023 resp. 17. August 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige

resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 16. Mai 2023 begangenen

Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2024 erklärte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 40.– zzgl.

Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 209.60.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2024,

eingegangen am 26. Januar 2024, Einsprache und verlangte Einsicht in die

Verfahrensakten. Nachdem ihm das Akteneinsichtsrecht gewährt wurde, legte er

mit Schreiben vom 9. Februar 2024, eingegangen am 14. Februar 2024, eine

Einsprachebegründung vor und machte darin geltend, dass im relevanten Zeitraum

nicht er, sondern seine Ex-Frau, [...], faktische Halterin des betroffenen

Fahrzeugs gewesen sei. Folglich sei er für die Verkehrsregelverletzung vom 16.

Mai 2023 nicht verantwortlich. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das

Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2024 ein und

auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 209.60.

Mit Beschwerde

vom 28. Februar 2024 (Postaufgabe) verlangte der Beschwerdeführer, Ziff. 2 der

Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien zu Lasten

des Staates zu verlegen. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 beantragte die

Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe).

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

396.

Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen

Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der

zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und

aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art.

382.

Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung

vom 23. Februar 2024 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der

Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der

Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein

rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der

Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.

1.3

Auf

die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Nachdem

der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur

Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren sei, verfügte letztere die

Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der

beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder

teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig

und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des

Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn

der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene

oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung

des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012

vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi, Einführung einer Halterhaftung im

schweizerischen Strassenverkehr – Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006

S. 501 ff., 502).

2.2

Gemäss

Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen

dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht

bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem

Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und

Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das

Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist

und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss

Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23.

Januar 2020 E. 1).

2.3

Aufgrund

der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem

Strafbefehl vom 16. Januar 2024 mit Einsprache vom 24. Januar 2024 in diesem

Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand

anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er folglich

der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er macht

jedoch geltend, ihm sei keine Mitteilung zugesandt worden, die es ihm

ermöglicht hätte, die Busse zu bezahlen oder die Personalien der für die

Übertretung verantwortlichen Person anzugeben und somit die Einleitung des

ordentlichen Verfahrens zu verhindern.

2.4

Bei

den Vorakten befinden sich die Übertretunganzeige vom 6. Juli 2023 (Vorakten, S.

10-11) sowie die Zahlungserinnerung vom 17. August 2023 (Vorakten, S. 12-13), beide

korrekt adressiert an die Adresse, an welche auch weitere Korrespondenz

zugestellt werden konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die

Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) erlaubt es, Verfahrensurkunden und

Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Deutschland wohnhafte Personen

unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Daraus geht die Berechtigung der

Kantonspolizei Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch des

Strafgerichts Basel-Stadt hervor, ihre Verfügungen und Schreiben dem

Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnadresse in Deutschland zuzustellen.

2.5

Seit

Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden

Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich

aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im

Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung

ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und

Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des

Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss

nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen

Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren

(Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten

erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von

Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen.

Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und

Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt

vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2; BES.2016.190 vom 10. Januar

2017.

E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85

Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.

2.6

Gemäss

konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014

E. 3.1) obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und

Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu

erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2;

BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühlmoser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Der Nachweis der Zustellung

kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien

oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 E.

1b; AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2; BES.2013.31 vom 12. Juni

2013.

E. 3.1). Notwendig für den Zustellnachweis ist eine

Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern

auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtigt werden (AGE BES.2014.1

vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher

Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu

unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte

Schreiben aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers nicht angekommen sind,

ist hingegen nach der vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des

Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai

2019.

E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1,

BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3). Es ist folglich davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die

Zahlungserinnerung erhalten hat und deshalb spätestens nach der

Zahlungserinnerung vom 17. August 2023 den Nachweis hätte erbringen können,

dass nicht er, sondern eine andere Person die erwähnte Übertretung begangen

hat.

2.7

Damit

wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der

Übertretungsanzeige vom 6. Juli 2023 und der Zahlungserinnerung vom 17. August

2023.

wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss

Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner

ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem

prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten

gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden.

Das

Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen

CHF 200.‒ und CHF 2'000.‒ betragen (§ Abs. 1 Bst. a/aa der

Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG

154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die

Dispositiv

Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zurecht. Hinzu kamen die Auslagen

in Höhe von CHF 9.60.

3.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte

der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen.

Vorliegend ist indessen umständehalber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu

verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.