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Entscheid

BES.2024.31

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

4. April 2024Deutsch5 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. November 2023 wurde A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.31

ENTSCHEID

vom 4.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 11. Januar 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. November 2023 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu

einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.–

(unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer Busse von

CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Zudem wurde der sichergestellte CS-Tränengasspray

eingezogen und vernichtet. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 558.60 auferlegt. Gleichzeitig wurde das vom Beschwerdeführer

anlässlich der Anhaltung geleistete Kostendepot in Höhe von CHF 750.– eingezogen

und zur Verrechnung verwendet. Der Strafbefehl vom 27. November 2023 wurde

dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 9. Dezember 2023 zugestellt. Mit

Schreiben datiert vom 11. Dezember 2023 (Übergabe an die Schweizerische Post am

29. Dezember 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft

Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache

am 9. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem

Hinweis, dass die Einsprache zu spät erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 11. Januar

2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge

Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von

Gerichtskosten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2024 zugestellt.

Gegen diese

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar 2024 reichte

der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasstem, auf den 24. Februar

2024 datiertem Schreiben (Posteingang am 4. März 2024) sinngemäss Beschwerde

beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Auf die Einholung von

Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar

2024.

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat

des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen

Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar 2024 wurde dem

Beschwerdeführer am 20. Januar 2024 zugestellt (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft,

S. 42). In der Rechtsmittelbelehrung, welche ihm ausserdem auch in

französischer Sprache zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer auf die 10-tägige

Rechtsmittelfrist und die Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (elektronische

Vorakten der Staatsanwaltschaft, S. 40 f.). Die Beschwerdefrist begann

folglich am 21. Januar 2024 zu laufen und endete am 30. Januar 2024. Die

auf den 24. Februar 2024 datierte Beschwerde, welche am 28. Februar 2024

der französischen Post übergeben wurde (Poststempel; act. 4) und am 4. März

2024.

beim Appellationsgericht einging (act. 3), wurde somit deutlich verspätet

eingereicht, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf

die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer

Übersetzung)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.