BES.2024.31
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
4. April 2024Deutsch5 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. November 2023 wurde A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.31
ENTSCHEID
vom 4.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 11. Januar 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. November 2023 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu
einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.–
(unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Zudem wurde der sichergestellte CS-Tränengasspray
eingezogen und vernichtet. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 558.60 auferlegt. Gleichzeitig wurde das vom Beschwerdeführer
anlässlich der Anhaltung geleistete Kostendepot in Höhe von CHF 750.– eingezogen
und zur Verrechnung verwendet. Der Strafbefehl vom 27. November 2023 wurde
dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 9. Dezember 2023 zugestellt. Mit
Schreiben datiert vom 11. Dezember 2023 (Übergabe an die Schweizerische Post am
29. Dezember 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache
am 9. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem
Hinweis, dass die Einsprache zu spät erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 11. Januar
2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge
Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2024 zugestellt.
Gegen diese
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar 2024 reichte
der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasstem, auf den 24. Februar
2024 datiertem Schreiben (Posteingang am 4. März 2024) sinngemäss Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Auf die Einholung von
Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar
2024.
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat
des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar 2024 wurde dem
Beschwerdeführer am 20. Januar 2024 zugestellt (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft,
S. 42). In der Rechtsmittelbelehrung, welche ihm ausserdem auch in
französischer Sprache zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer auf die 10-tägige
Rechtsmittelfrist und die Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (elektronische
Vorakten der Staatsanwaltschaft, S. 40 f.). Die Beschwerdefrist begann
folglich am 21. Januar 2024 zu laufen und endete am 30. Januar 2024. Die
auf den 24. Februar 2024 datierte Beschwerde, welche am 28. Februar 2024
der französischen Post übergeben wurde (Poststempel; act. 4) und am 4. März
2024.
beim Appellationsgericht einging (act. 3), wurde somit deutlich verspätet
eingereicht, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer
Übersetzung)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.