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Entscheid

BES.2024.32

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

23. April 2024Deutsch7 min

er mit einer auf den 27. Januar 2024 datierten und am 12. Februar 2024 eingegangenen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.32

ENTSCHEID

vom 23.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 13. Februar 2024

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Dezember 2023 der groben Verletzung der

Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des

Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie einer Busse von CHF

100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1

Tag, verurteilt. Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von CHF 210.– und

Auslagen von CHF 1'473.60 auferlegt.

Der per

Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar

2024 an seinem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob

er mit einer auf den 27. Januar 2024 datierten und am 12. Februar 2024 eingegangenen

Eingabe Einsprache. Am 12. Februar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und

betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar

2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge

Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2024, eingegangen am 4. März

2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Februar 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell

über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache

des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem

Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 zugestellt (Vorakten, S. 103). Der letzte

Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel folglich auf den 4. März 2024. Die

Beschwerdeschrift wurde an ebendiesem Datum am Schalter des Appellationsgerichts

abgegeben. Die Beschwerde wurde deshalb form- und fristgerecht erhoben, weshalb

darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen begründete sein Nichteintreten damit, dass der

Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354

Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl 10 Tage. Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. 1.3), gilt die

Frist als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei

der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf

einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt

sich entnehmen, dass der am 29. Dezember 2023 erlassene Strafbefehl dem

Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 zugestellt wurde (Vorakten, S. 96). Die

zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre also bis zum

27.

Januar 2024 gelaufen. Da es sich dabei allerdings um einen Samstag

handelte, endete sie erst am Montag, 29. Januar 2024. Der Beschwerdeführer hat

die Einsprache gegen den Strafbefehl indessen erst am 12. Februar 2024 und

somit 14 Tage zu spät bei der Porte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

abgegeben (Vorakten, S. 92). Der Beschwerdeführer bestreitet die Verspätung

denn auch nicht, macht aber geltend, diese sei zustande gekommen, weil er

aufgrund der gesundheitlichen Probleme eines Elternteils nach Deutschland habe

verreisen müssen und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, der

Staatsanwaltschaft die Einsprache fristgerecht zuzustellen (act. 5).

2.2

Wie

im Polizeirapport (Vorakten, S. 70) festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer im

Rahmen der durchgeführten Polizeikontrolle mitgeteilt, dass gegen ihn ein

Vorverfahren eingeleitet wurde und er mit einer Postzustellung zu rechnen habe.

Seine Erklärung, er habe aufgrund seines Auslandaufenthalts keine Möglichkeit

gehabt, von der Zustellung des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen bzw. rechtzeitig

dagegen Einsprache zu erheben, ist deshalb nicht zu hören. Im Übrigen hat der

Beschwerdeführer für seinen angeblichen Auslandaufenthalt keinen Nachweis

erbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft denjenigen, der in

einem Gerichtsverfahren Partei ist und mit der Zustellung von Gerichtsurkunden

rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen oder – bei Abwesenheit

von seinem Wohnort – Massnahmen zu ergreifen, damit diese ihn trotzdem erreicht

(BGE 139 IV 228 E. 1.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; KGer

GB SK2 14 17 vom 27. Mai 2014 E. ii. 3bcc).

Vorliegend

stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch mit der

Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen, nicht. Zwischen der

Kontrolle durch die Kantonspolizei Basel-Stadt und der Zustellung des

Strafbefehls vergingen bloss 3 Monate. In einem ähnlich gelagerten Fall

ging das Bundesgericht von einer Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben

Jahr aus (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3), weshalb der

Beschwerdeführer im vorliegenden Fall am 17. Januar 2024 noch mit der

Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste.

2.3

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen deshalb zu Recht auf die

verspätete Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen.

3.

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des

Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber

auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv

und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.