BES.2024.32
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
23. April 2024Deutsch7 min
er mit einer auf den 27. Januar 2024 datierten und am 12. Februar 2024 eingegangenen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.32
ENTSCHEID
vom 23.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 13. Februar 2024
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Dezember 2023 der groben Verletzung der
Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des
Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie einer Busse von CHF
100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1
Tag, verurteilt. Zudem wurde ihm eine Abschlussgebühr von CHF 210.– und
Auslagen von CHF 1'473.60 auferlegt.
Der per
Einschreiben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar
2024 an seinem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob
er mit einer auf den 27. Januar 2024 datierten und am 12. Februar 2024 eingegangenen
Eingabe Einsprache. Am 12. Februar 2024 überwies die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und
betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar
2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge
Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2024, eingegangen am 4. März
2024, Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Februar 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell
über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher dieses entschied, auf die Einsprache
des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl nicht einzutreten, wurde dem
Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 zugestellt (Vorakten, S. 103). Der letzte
Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel folglich auf den 4. März 2024. Die
Beschwerdeschrift wurde an ebendiesem Datum am Schalter des Appellationsgerichts
abgegeben. Die Beschwerde wurde deshalb form- und fristgerecht erhoben, weshalb
darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen begründete sein Nichteintreten damit, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl 10 Tage. Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. 1.3), gilt die
Frist als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf
einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der am 29. Dezember 2023 erlassene Strafbefehl dem
Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 zugestellt wurde (Vorakten, S. 96). Die
zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl wäre also bis zum
27.
Januar 2024 gelaufen. Da es sich dabei allerdings um einen Samstag
handelte, endete sie erst am Montag, 29. Januar 2024. Der Beschwerdeführer hat
die Einsprache gegen den Strafbefehl indessen erst am 12. Februar 2024 und
somit 14 Tage zu spät bei der Porte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
abgegeben (Vorakten, S. 92). Der Beschwerdeführer bestreitet die Verspätung
denn auch nicht, macht aber geltend, diese sei zustande gekommen, weil er
aufgrund der gesundheitlichen Probleme eines Elternteils nach Deutschland habe
verreisen müssen und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, der
Staatsanwaltschaft die Einsprache fristgerecht zuzustellen (act. 5).
2.2
Wie
im Polizeirapport (Vorakten, S. 70) festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer im
Rahmen der durchgeführten Polizeikontrolle mitgeteilt, dass gegen ihn ein
Vorverfahren eingeleitet wurde und er mit einer Postzustellung zu rechnen habe.
Seine Erklärung, er habe aufgrund seines Auslandaufenthalts keine Möglichkeit
gehabt, von der Zustellung des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen bzw. rechtzeitig
dagegen Einsprache zu erheben, ist deshalb nicht zu hören. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer für seinen angeblichen Auslandaufenthalt keinen Nachweis
erbracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft denjenigen, der in
einem Gerichtsverfahren Partei ist und mit der Zustellung von Gerichtsurkunden
rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen oder – bei Abwesenheit
von seinem Wohnort – Massnahmen zu ergreifen, damit diese ihn trotzdem erreicht
(BGE 139 IV 228 E. 1.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; KGer
GB SK2 14 17 vom 27. Mai 2014 E. ii. 3bcc).
Vorliegend
stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich noch mit der
Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen, nicht. Zwischen der
Kontrolle durch die Kantonspolizei Basel-Stadt und der Zustellung des
Strafbefehls vergingen bloss 3 Monate. In einem ähnlich gelagerten Fall
ging das Bundesgericht von einer Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben
Jahr aus (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3), weshalb der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall am 17. Januar 2024 noch mit der
Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste.
2.3
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen deshalb zu Recht auf die
verspätete Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen.
3.
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber
auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.