BES.2024.34
Verfahrenseinstellung
10. Juni 2024Deutsch9 min
2022 zu, welche jeweils den Hinweis auf die Halterhaftung nach Art. 7 OBG enthielten,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.34
ENTSCHEID
vom 10. Juni
2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Februar 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 1. März
2022. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 24. März
2022 eine Übertretungsanzeige sowie eine Zahlungserinnerung vom 5. Mai
2022 zu, welche jeweils den Hinweis auf die Halterhaftung nach Art. 7 OBG enthielten,
auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch die erneute Zahlungserinnerung vom 5. Januar
2023, die erneute Zustellung der Übertretungsanzeige mit Schreiben vom
27. Juli 2023 sowie die erneute Zahlungserinnerung vom 7. September
2023, ebenfalls mit Hinweis auf die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG, unbeachtet
blieben, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und
stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. November
2023, zu. Darin erlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.00 sowie
Gebühren und Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60, auf.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023
Einsprache und machte geltend, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt im Eigentum
von Herrn [...] gewesen und auch von jenem gefahren worden. Ausserdem lieferte
der Beschwerdeführer die Personalien von Herrn [...]. Daraufhin kündigte die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2024 den Abschluss der
Untersuchung an, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar
2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs Stellung nahm. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft
das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar
2024 ein und erlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO die
Verfahrenskosten von CHF 227.80 auf. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024
setzte sich der Beschwerdeführer gegen den aus seiner Sicht zu Unrecht
erhobenen «Strafbefehl und die Verfahrenskosten» zur Wehr, bat um Aufhebung des
bisher erfolgten Strafverfahrens, die erneute Prüfung und Einstellung des
Verfahrens aufgrund erwiesener Unschuld sowie die Aufhebung der auferlegten
Verfahrenskosten.
Mit
Stellungnahme vom 26. März 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer
Einstellungsverfügung fest und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. März 2024 setzte der Verfahrensleiter
dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 25. April 2024, um auf die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Der Beschwerdeführer
replizierte innert Frist nicht und reagierte auch nicht anderweitig.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das
Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheids. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene
Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinem oder ihren Interessen
tangiert ist (Bähler, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5). Der Adressat
eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung desselben. Es fehlt an der Legitimation der
beschuldigten Person, die Einstellungsverfügung mit dem blossen Ziel
anzufechten, eine andere juristische Begründung des Entscheids bzw. eine
positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Die beschuldigte Person
kann somit grundsätzlich die Einstellungsverfügung nicht anfechten (Bähler, a.a.O, Art. 382 StPO
N 6).
1.2.1
Hinsichtlich
der Änderung von Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs (Akten S. 4 f.)
will der Beschwerdeführer lediglich eine explizite Feststellung seiner
Schuldlosigkeit erwirken und mithin die Einstellungsverfügung als solche anfechten.
Ob das Verfahren mangels Beweises der Täterschaft, wie von der
Staatsanwaltschaft verfügt, oder wegen vollständig erwiesener Unschuld, wie vom
Beschwerdeführer verlangt, eingestellt wird, ist nicht entscheidend. Beide
Varianten ziehen die gleiche Rechtsfolge nach sich, nämlich eine Einstellung
des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, welche bei Rechtskraft einem
freisprechenden Urteil gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb es
diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse seitens des
Beschwerdeführers fehlt. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
verwiesen werden (Akten S. 43). Somit ist der Beschwerdeführer in diesem
Aspekt nicht beschwert, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
1.2.2
Weiter
ficht der Beschwerdeführer die mit der Einstellungsverfügung verbundene
Auferlegung der Verfahrenskosten zu seinen Lasten an. Durch die Kostenauflage
gemäss Ziffer 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer
beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an
der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage
aufgehoben wird.
1.3
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen
Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb
kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, a.a.O., 3. Auflage 2023,
Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der
nicht vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner begründeten Beschwerde
insofern auf die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung Bezug, als er
ausführt, die Auferlegung der im unverhältnismässigen Übermass zur eher sehr
geringfügigen Ausgangstat stehenden Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 227.80 dieses unrechtmässigen Strafverfahrens mit rechtsfehlerhaftem
Abschluss sei aufzuheben. Das Strafverfahren sei grundlos, beweislos und
haltlos und impliziere nach wie vor seine potenzielle Täterschaft, die
nachweislich nie bestanden habe und niemals habe bestehen können. Darin kann eine
Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom
13. Februar 2024 an das Appellationsgericht gesehen werden. Damit genügt die
Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Auf
die frist- und formgerechte Rüge betreffend Kostenauflage ist folglich
einzutreten.
2.
2.1 Nachdem
der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur
Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren
eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese
Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,
wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise und dadurch die Einleitung des
Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_1038/2019
vom 30. April 2020 E. 4.2; Botschaft des Bundesrates zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006
II 1326).
2.2 Gemäss
Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden
Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt,
wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann
sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn
er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der
Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb
der 30-tägigen Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss
Abs. 4, so wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren
durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1).
2.3 Aufgrund
der Akten (Akten S. 18 ff.) muss festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer erst nach der Eröffnung des Strafbefehls vom 22. November
2023 mit Einsprache datiert vom 29. November 2023 in diesem Verfahren
reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit
diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der
verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also
entweder auf die mehrfachen Übertretungsanzeigen oder die Zahlungserinnerungen
reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, diese Schreiben nicht bekommen
zu haben bzw. teilweise explizit einräumt, diese erhalten zu haben. Damit wurde
das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In den Übertretungsanzeigen vom
24. März 2022 und vom 27. Juli 2023 sowie in den Zahlungserinnerungen
vom 5. Mai 2022, vom 5. Januar 2023 und vom 7. September 2023
wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss
Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner
ausbleibenden Reaktion mussten ihm also bekannt sein. Es ist deshalb von einem
prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die
Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden. Des
Weiteren und insbesondere bezüglich der angeblich zugestellten Eingabe mit
Lenkerangaben vom 26. Mai 2022 kann auf die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Einstellungsverfügung vom 13. Februar
2024, Akten S. 4 f. und Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten
S. 42 ff.).
2.4 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenfolge abzuweisen.
3. Die
Kosten des Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.