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Entscheid

BES.2024.34

Verfahrenseinstellung

10. Juni 2024Deutsch9 min

2022 zu, welche jeweils den Hinweis auf die Halterhaftung nach Art. 7 OBG enthielten,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.34

ENTSCHEID

vom 10. Juni

2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, Beschwerdeführer

geb. [...] Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. Februar 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 1. März

2022. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 24. März

2022 eine Übertretungsanzeige sowie eine Zahlungserinnerung vom 5. Mai

2022 zu, welche jeweils den Hinweis auf die Halterhaftung nach Art. 7 OBG enthielten,

auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch die erneute Zahlungserinnerung vom 5. Januar

2023, die erneute Zustellung der Übertretungsanzeige mit Schreiben vom

27. Juli 2023 sowie die erneute Zahlungserinnerung vom 7. September

2023, ebenfalls mit Hinweis auf die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG, unbeachtet

blieben, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und

stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. November

2023, zu. Darin erlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.00 sowie

Gebühren und Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60, auf.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023

Einsprache und machte geltend, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt im Eigentum

von Herrn [...] gewesen und auch von jenem gefahren worden. Ausserdem lieferte

der Beschwerdeführer die Personalien von Herrn [...]. Daraufhin kündigte die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2024 den Abschluss der

Untersuchung an, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar

2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs Stellung nahm. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft

das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar

2024 ein und erlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO die

Verfahrenskosten von CHF 227.80 auf. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024

setzte sich der Beschwerdeführer gegen den aus seiner Sicht zu Unrecht

erhobenen «Strafbefehl und die Verfahrenskosten» zur Wehr, bat um Aufhebung des

bisher erfolgten Strafverfahrens, die erneute Prüfung und Einstellung des

Verfahrens aufgrund erwiesener Unschuld sowie die Aufhebung der auferlegten

Verfahrenskosten.

Mit

Stellungnahme vom 26. März 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer

Einstellungsverfügung fest und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. März 2024 setzte der Verfahrensleiter

dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 25. April 2024, um auf die

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Der Beschwerdeführer

replizierte innert Frist nicht und reagierte auch nicht anderweitig.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das

Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung

des Entscheids. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene

Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinem oder ihren Interessen

tangiert ist (Bähler, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5). Der Adressat

eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung desselben. Es fehlt an der Legitimation der

beschuldigten Person, die Einstellungsverfügung mit dem blossen Ziel

anzufechten, eine andere juristische Begründung des Entscheids bzw. eine

positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Die beschuldigte Person

kann somit grundsätzlich die Einstellungsverfügung nicht anfechten (Bähler, a.a.O, Art. 382 StPO

N 6).

1.2.1

Hinsichtlich

der Änderung von Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs (Akten S. 4 f.)

will der Beschwerdeführer lediglich eine explizite Feststellung seiner

Schuldlosigkeit erwirken und mithin die Einstellungsverfügung als solche anfechten.

Ob das Verfahren mangels Beweises der Täterschaft, wie von der

Staatsanwaltschaft verfügt, oder wegen vollständig erwiesener Unschuld, wie vom

Beschwerdeführer verlangt, eingestellt wird, ist nicht entscheidend. Beide

Varianten ziehen die gleiche Rechtsfolge nach sich, nämlich eine Einstellung

des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, welche bei Rechtskraft einem

freisprechenden Urteil gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb es

diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse seitens des

Beschwerdeführers fehlt. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft

verwiesen werden (Akten S. 43). Somit ist der Beschwerdeführer in diesem

Aspekt nicht beschwert, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.

1.2.2

Weiter

ficht der Beschwerdeführer die mit der Einstellungsverfügung verbundene

Auferlegung der Verfahrenskosten zu seinen Lasten an. Durch die Kostenauflage

gemäss Ziffer 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer

beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an

der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage

aufgehoben wird.

1.3

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen

Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb

kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, a.a.O., 3. Auflage 2023,

Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der

nicht vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner begründeten Beschwerde

insofern auf die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung Bezug, als er

ausführt, die Auferlegung der im unverhältnismässigen Übermass zur eher sehr

geringfügigen Ausgangstat stehenden Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 227.80 dieses unrechtmässigen Strafverfahrens mit rechtsfehlerhaftem

Abschluss sei aufzuheben. Das Strafverfahren sei grundlos, beweislos und

haltlos und impliziere nach wie vor seine potenzielle Täterschaft, die

nachweislich nie bestanden habe und niemals habe bestehen können. Darin kann eine

Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom

13. Februar 2024 an das Appellationsgericht gesehen werden. Damit genügt die

Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.4 Auf

die frist- und formgerechte Rüge betreffend Kostenauflage ist folglich

einzutreten.

2.

2.1 Nachdem

der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur

Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die

Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren

eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss

Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese

Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,

wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in

zivilrechtlich vorwerfbarer Weise und dadurch die Einleitung des

Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_1038/2019

vom 30. April 2020 E. 4.2; Botschaft des Bundesrates zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006

II 1326).

2.2 Gemäss

Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden

Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt,

wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann

sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn

er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der

Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb

der 30-tägigen Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss

Abs. 4, so wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren

durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1).

2.3 Aufgrund

der Akten (Akten S. 18 ff.) muss festgestellt werden, dass der

Beschwerdeführer erst nach der Eröffnung des Strafbefehls vom 22. November

2023 mit Einsprache datiert vom 29. November 2023 in diesem Verfahren

reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit

diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der

verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also

entweder auf die mehrfachen Übertretungsanzeigen oder die Zahlungserinnerungen

reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, diese Schreiben nicht bekommen

zu haben bzw. teilweise explizit einräumt, diese erhalten zu haben. Damit wurde

das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In den Übertretungsanzeigen vom

24. März 2022 und vom 27. Juli 2023 sowie in den Zahlungserinnerungen

vom 5. Mai 2022, vom 5. Januar 2023 und vom 7. September 2023

wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss

Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner

ausbleibenden Reaktion mussten ihm also bekannt sein. Es ist deshalb von einem

prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die

Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden. Des

Weiteren und insbesondere bezüglich der angeblich zugestellten Eingabe mit

Lenkerangaben vom 26. Mai 2022 kann auf die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Einstellungsverfügung vom 13. Februar

2024, Akten S. 4 f. und Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten

S. 42 ff.).

2.4 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenfolge abzuweisen.

3. Die

Kosten des Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die

Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer

Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.