BES.2024.35
Verfahrenskosten
7. Juni 2024Deutsch8 min
resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 30. Juli 2022 begangenen Verkehrsregelverletzung.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.35
ENTSCHEID
vom 7.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 13. Februar 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 15. Juni 2023 resp. 27. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige
resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 30. Juli 2022 begangenen Verkehrsregelverletzung.
Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig
und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.–, zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen
von CHF 208.60.
Nachdem der
Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 30. Oktober 2023 (Übergabe an die
Schweizerische Post am 3. November 2023) Einsprache erhoben hatte, wurde der
Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 31. Oktober
2023 erfolgte eine Zahlung des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 65.07,
womit die ihm auferlegte Busse von CHF 60.– beglichen wurde. Mit Verfügung
vom 15. Dezember 2023 gab das Strafgericht dem Beschwerdeführer bis zum 8. Januar
2024 Gelegenheit zur Mitteilung, ob er die Durchführung einer mündlichen
Gerichtsverhandlung verlange. Ohne Rückmeldung werde der Kostenentscheid
schriftlich ergehen.
Am 13. Februar
2024 erliess das Strafgericht eine Verfügung, mit welcher es den Strafbefehl
vom 19. Oktober 2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den
Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60
verpflichtete. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise
verzichtet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2024
zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter und in
niederländischer Sprache verfasster Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde
beim Appellationsgericht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.
80.
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das
Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 396 Abs. 1 StPO verlangt,
dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110
Abs. 1 StPO). Mit «Unterzeichnen» ist die eigenhändige Unterschrift im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint.
Bei fehlender Unterzeichnung von schriftlichen Eingaben wird den Parteien die
Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 385
Abs. 2 StPO, AGE SB.2022.124 vom 2. November 2023 E. 1.5.2). Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,
bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt
daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde
in einer anderen Sprache (wie vorliegend in Niederländisch), so ist die
Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu
verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie
sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1
S. 119 f.). Es besteht hingegen kein Anlass, bei der Redaktion des
Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch
abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Niederländisch übersetzt.
Die Verfügung
des Strafgerichts, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme der
Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 21. Februar 2024
zugestellt worden (act. 21). Die Beschwerde ging am 4. März 2024 (act. 18)
und somit am letzten Tag der Frist ununterzeichnet und in niederländischer
Sprache ein (act. 12) und leidet mithin
an formellen Mängeln. Auf eine Rückweisung zur Unterzeichnung und Übersetzung
ist jedoch vorliegend zu verzichten, da die Beschwerde mit Blick auf die
nachstehende Erwägung ohnehin aussichtslos ist (vgl. E. 2).
1.4
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der
Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der
Kantonspolizei, nämlich die Übertretungsanzeige vom 15. Juni 2023 sowie die Zahlungserinnerung
vom 27. Juli 2023, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.
2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Busse von CHF 60.– nicht. So hat er diese
am 31. Oktober 2023 beglichen. Folglich ist der Strafbefehl vom 19. Oktober
2023.
im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354
Abs. 3 StPO).
Die Einsprache
Dispositiv
bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet
das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine
mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete auf
die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 im schriftlichen
Verfahren auferlegte.
2.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Kostenauflage auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
im Wesentlichen mit der Begründung, er sei vor Erlass des Strafbefehls über die
Busse nicht orientiert worden. Bei den Vorakten befinden sich die
Übertretungsanzeige vom 15. Juni 2023 (Vorakten, S. 19) sowie die
Zahlungserinnerung vom 27. Juli 2023 (Vorakten, S. 21), beide korrekt
adressiert an die Adresse, welche der Beschwerdeführer in der Einsprache
angegeben hatte und an welche auch weitere Korrespondenz zugestellt werden
konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen [SR 0.351.1] erlaubt es, Verfahrensurkunden und
Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in den Niederlanden wohnhafte Personen
unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln (AGE BES.2024.38 vom 17. April
2024 E. 2.3). Daraus geht die Berechtigung der Kantonspolizei, der
Staatsanwaltschaft wie auch des Strafgerichts hervor, ihre Verfügungen und
Schreiben dem Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnadresse in den Niederlanden
zuzustellen. Gestützt auf die vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des
Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174
vom 1. November 2018 E. 2.3.1, BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E.
2.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die
Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat. Dies, da die
Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und
funktionsfähige Adresse versandte Schreiben aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers
nicht ankommen, vernachlässigbar klein ist. In beiden Schreiben der
Kantonspolizei wurde der Beschwerdeführer auf die Folgen der Nichtbezahlung der
Busse hingewiesen.
2.4 Da
der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
innert Frist reagierte, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei zur
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa
der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz
angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu
kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60. Nach dem Erwogenen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen.
Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf
Niederländisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.