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Entscheid

BES.2024.35

Verfahrenskosten

7. Juni 2024Deutsch8 min

resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 30. Juli 2022 begangenen Verkehrsregelverletzung.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.35

ENTSCHEID

vom 7.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 13. Februar 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 15. Juni 2023 resp. 27. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige

resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 30. Juli 2022 begangenen Verkehrsregelverletzung.

Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig

und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.–, zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen

von CHF 208.60.

Nachdem der

Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 30. Oktober 2023 (Übergabe an die

Schweizerische Post am 3. November 2023) Einsprache erhoben hatte, wurde der

Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 31. Oktober

2023 erfolgte eine Zahlung des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 65.07,

womit die ihm auferlegte Busse von CHF 60.– beglichen wurde. Mit Verfügung

vom 15. Dezember 2023 gab das Strafgericht dem Beschwerdeführer bis zum 8. Januar

2024 Gelegenheit zur Mitteilung, ob er die Durchführung einer mündlichen

Gerichtsverhandlung verlange. Ohne Rückmeldung werde der Kostenentscheid

schriftlich ergehen.

Am 13. Februar

2024 erliess das Strafgericht eine Verfügung, mit welcher es den Strafbefehl

vom 19. Oktober 2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den

Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60

verpflichtete. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise

verzichtet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2024

zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter und in

niederländischer Sprache verfasster Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde

beim Appellationsgericht.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.

80.

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das

Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 396 Abs. 1 StPO verlangt,

dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110

Abs. 1 StPO). Mit «Unterzeichnen» ist die eigenhändige Unterschrift im

Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint.

Bei fehlender Unterzeichnung von schriftlichen Eingaben wird den Parteien die

Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 385

Abs. 2 StPO, AGE SB.2022.124 vom 2. November 2023 E. 1.5.2). Die

Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über

die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf,

bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt

daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde

in einer anderen Sprache (wie vorliegend in Niederländisch), so ist die

Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu

verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie

sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1

S. 119 f.). Es besteht hingegen kein Anlass, bei der Redaktion des

Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch

abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit

weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die

Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Niederländisch übersetzt.

Die Verfügung

des Strafgerichts, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme der

Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 21. Februar 2024

zugestellt worden (act. 21). Die Beschwerde ging am 4. März 2024 (act. 18)

und somit am letzten Tag der Frist ununterzeichnet und in niederländischer

Sprache ein (act. 12) und leidet mithin

an formellen Mängeln. Auf eine Rückweisung zur Unterzeichnung und Übersetzung

ist jedoch vorliegend zu verzichten, da die Beschwerde mit Blick auf die

nachstehende Erwägung ohnehin aussichtslos ist (vgl. E. 2).

1.4

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der

Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der

Kantonspolizei, nämlich die Übertretungsanzeige vom 15. Juni 2023 sowie die Zahlungserinnerung

vom 27. Juli 2023, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Busse von CHF 60.– nicht. So hat er diese

am 31. Oktober 2023 beglichen. Folglich ist der Strafbefehl vom 19. Oktober

2023.

im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354

Abs. 3 StPO).

Die Einsprache

Dispositiv

bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet

das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine

mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete auf

die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 im schriftlichen

Verfahren auferlegte.

2.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet die Kostenauflage auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

im Wesentlichen mit der Begründung, er sei vor Erlass des Strafbefehls über die

Busse nicht orientiert worden. Bei den Vorakten befinden sich die

Übertretungsanzeige vom 15. Juni 2023 (Vorakten, S. 19) sowie die

Zahlungserinnerung vom 27. Juli 2023 (Vorakten, S. 21), beide korrekt

adressiert an die Adresse, welche der Beschwerdeführer in der Einsprache

angegeben hatte und an welche auch weitere Korrespondenz zugestellt werden

konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in

Strafsachen [SR 0.351.1] erlaubt es, Verfahrensurkunden und

Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in den Niederlanden wohnhafte Personen

unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln (AGE BES.2024.38 vom 17. April

2024 E. 2.3). Daraus geht die Berechtigung der Kantonspolizei, der

Staatsanwaltschaft wie auch des Strafgerichts hervor, ihre Verfügungen und

Schreiben dem Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnadresse in den Niederlanden

zuzustellen. Gestützt auf die vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des

Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174

vom 1. November 2018 E. 2.3.1, BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E.

2.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die

Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat. Dies, da die

Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und

funktionsfähige Adresse versandte Schreiben aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers

nicht ankommen, vernachlässigbar klein ist. In beiden Schreiben der

Kantonspolizei wurde der Beschwerdeführer auf die Folgen der Nichtbezahlung der

Busse hingewiesen.

2.4 Da

der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung

innert Frist reagierte, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei zur

Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft

überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,

welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa

der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden

[SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz

angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu

kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60. Nach dem Erwogenen ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen.

Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten

(§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf

Niederländisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.