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Entscheid

BES.2024.36

DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

25. September 2024Deutsch8 min

(nachstehend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (VT.[...]) wegen Sachbeschädigung, Übertretung des Bundesgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.36

ENTSCHEID

vom 25. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. Februar 2024

betreffend DNA-Analyse (Art. 255

StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____

(nachstehend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (VT.[...]) wegen Sachbeschädigung, Übertretung des Bundesgesetzes

über die Betäubungsmittel und Diensterschwerung. Gemäss kriminaltechnischem

Untersuchungsbericht vom 17. Oktober 2023 konnten sowohl DNA-Spuren als auch

daktyloskopische Spuren sichergestellt werden. Mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

dass die Staatsanwaltschaft die Sachverhalte für hinreichend geklärt erachte

und daher beabsichtige, ohne weitere Beweiserhebung einen Strafbefehl zu erlassen.

Gegen den in dieser Sache am 24. Januar 2024 erlassenen Strafbefehl erhob der

Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 Einsprache, wobei nebst anderem die

Täterschaft des Beschwerdeführers «vorsorglich» bestritten wurde. Mit der Verfügung vom

28. Februar 2024 gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils zur Klärung der Anlasstat infolge

bestrittener Täterschaft (Sachbeschädigung) an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten

durch [...], mit Eingabe vom 11. März 2024

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin

beantragt er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die

umgehende Vernichtung der abgenommenen DNA-Proben und die umgehende Löschung

allfälliger bereits erfolgter Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken. Zudem

sei der Beschwerde superprovisorisch (eventualiter provisorisch) aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen. Dementsprechend sei der Beschwerdegegnerin die Auswertung

der Probe, namentlich die Erstellung eines DNA-Profils zu untersagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er,

es sei ihm das Replikrecht in Bezug auf eine allfällige Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft einzuräumen. Der

Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 13. März 2024 das Gesuch um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

beantragt mit Stellungnahme vom 25. März 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Replik

vom 24. Mai 2024 Stellung genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,

Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete DNA-Analyse

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Zusammengefasst

bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Grundrechtseingriff in Ermangelung

der Erforderlichkeit für den angestrebten Zweck der Erstellung des DNA-Profils

unzulässig sei. Gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft diene die Durchführung

einer DNA-Analyse der Aufklärung der Anlasstat. Dagegen macht der

Beschwerdeführer geltend, wenn die Staatsanwaltschaft

der Auffassung sei, dass nur durch die Durchführung einer DNA-Analyse eine

anderwärtige ausreichende Klärung des Sachverhalts erbracht werden könne, dann

hätte sie den Strafbefehl gar nicht erlassen dürfen, sondern vor Erlass des

Strafbefehls die DNA-Analyse verfügen müssen. Erlasse sie indes einen

Strafbefehl, könne nach Treu und Glauben die Verfügung einer DNA-Analyse auf

erhobene Einsprache des Beschwerdeführers hin zweifelsohne nicht den Zweck der

Klärung der Anlasstat verfolgen.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Verfügung vom 28. Februar 2024 damit, dass zur

Aufklärung der bestrittenen Täterschaft der Anlasstat ein DNA-Profil des

Beschwerdeführers erstellt werden müsse. Hinzu

komme die zeitliche Komponente der Aufbewahrungsfrist. Da die gesetzliche

Aufbewahrungsfrist für die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers

bereits weit fortgeschritten sei, könne nicht bis zur Auswertung der asserierten

daktyloskopischen Spuren, die erst beim Einspracheverfahren beauftragt wurden,

gewartet werden. Deshalb könne die (sichere) Identifikation als Täter nicht mit

milderen Mitteln bzw. nicht ohne die Erstellung eines DNA-Profils des

Beschwerdeführers erfolgen. Die angeordnete Zwangsmassnahme diene der

Aufklärung eines Vergehens (Sachbeschädigung), wobei das öffentliche Interesse

an der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikts dasjenige des

Beschwerdeführers deutlich überwiege, zumal die erkennungsdienstliche

Behandlung nur geringfügig in dessen persönlichen Rechte eingreife. Die

Staatsanwaltschaft macht vorliegend geltend, dass die Erstellung des

DNA-Profils verhältnismässig sei (vgl. Verfügung vom 28. Februar 2024;

Stellungnahme vom 11. März 2022 S. 2).

3.

Art. 255 Abs. 1

lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten

Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens

oder eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können

das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung, [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13

Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2

S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten

Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36

BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse,

Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III

241.

E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Art. 197

Abs. 1 StPO konkretisiert diese Voraussetzungen in Bezug auf

strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Danach können solche nur ergriffen werden,

wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c)

und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

Art. 255

StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren

Analyse. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das

nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur

dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte

verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer

gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.;

BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2;

1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1;

je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft

ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies

nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus,

sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in eine Gesamtabwägung ein

und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12.

März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).

4.

Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 dient

die Erstellung des DNA-Profils der Aufklärung der Anlasstat infolge

bestrittener Täterschaft. Diesbezüglich gilt es indes festzuhalten, dass die

Identifikation und Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Erlasses des

Strafbefehls vom 24. Januar 2024 offensichtlich und auch nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft bereits erstellt ist. Es liegen dazu diverse Beweise und

Indizien vor. Insbesondere die Auswertung der Fingerabdruckspur gemäss

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 5. März 2024 (act. 80.5), in

welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Spurenverursacher der auf

der Spraydose gesicherten Fingerabdruckspur sei. Die Staatsanwaltschaft vermag

im Übrigen nicht aufzuzeigen, inwiefern die angeordnete Erstellung eines

DNA-Profils darüber hinaus noch für die Aufklärung des Sachverhalts geeignet

sein könnte. Die angeführte zeitliche Komponente bezüglich der

Aufbewahrungsfrist vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Ein allfälliges

Einspracheverfahren dürfte bis dahin längst abgeschlossen sein. Es wird auch

nicht geltend gemacht, dass die Erstellung zur Aufklärung allfälliger weiterer

Delikte angeordnet wurde. Es würde dafür auch keine genügend konkreten bzw.

ernstlichen Anhaltspunkte (keine Vorstrafen etc.) vorliegen. Insgesamt liegen

somit keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der

Beschwerdeführer auch in andere bzw. künftige Delikte verwickelt sein könnte.

5.

5.1

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde mangels

Erforderlichkeit bzw. Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme gutzuheissen

ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Von der Erstellung eines DNA-Profils

des Beschwerdeführers ist abzusehen. Allenfalls bereits erfolgte Einträge in

entsprechenden DNA-Datenbanken sind umgehend zu löschen. Die Staatsanwaltschaft

ist anzuweisen, die abgenommenen DNA-Proben zu vernichten.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1

StPO) und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Diese ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei im

Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel ein

Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Diese sind zu

einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach ergibt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt

CHF 1'500.– (inklusive Auslagen zzgl. CHF 121.50 Mehrwertsteuer von 8,1%).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ein allfällig

erstelltes DNA-Profil zu löschen bzw. von der

Erstellung eines solchen abzusehen und die abgenommenen

DNA-Proben umgehend zu vernichten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine

Parteientschädigung von CHF 1'500.–

(inklusive Auslagen) zzgl. 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 121.50, insgesamt somit

CHF 1'621.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.