BES.2024.36
DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
25. September 2024Deutsch8 min
(nachstehend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (VT.[...]) wegen Sachbeschädigung, Übertretung des Bundesgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.36
ENTSCHEID
vom 25. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Siena Nigon
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Februar 2024
betreffend DNA-Analyse (Art. 255
StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____
(nachstehend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (VT.[...]) wegen Sachbeschädigung, Übertretung des Bundesgesetzes
über die Betäubungsmittel und Diensterschwerung. Gemäss kriminaltechnischem
Untersuchungsbericht vom 17. Oktober 2023 konnten sowohl DNA-Spuren als auch
daktyloskopische Spuren sichergestellt werden. Mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass die Staatsanwaltschaft die Sachverhalte für hinreichend geklärt erachte
und daher beabsichtige, ohne weitere Beweiserhebung einen Strafbefehl zu erlassen.
Gegen den in dieser Sache am 24. Januar 2024 erlassenen Strafbefehl erhob der
Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 Einsprache, wobei nebst anderem die
Täterschaft des Beschwerdeführers «vorsorglich» bestritten wurde. Mit der Verfügung vom
28. Februar 2024 gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils zur Klärung der Anlasstat infolge
bestrittener Täterschaft (Sachbeschädigung) an.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten
durch [...], mit Eingabe vom 11. März 2024
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
beantragt er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die
umgehende Vernichtung der abgenommenen DNA-Proben und die umgehende Löschung
allfälliger bereits erfolgter Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken. Zudem
sei der Beschwerde superprovisorisch (eventualiter provisorisch) aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Dementsprechend sei der Beschwerdegegnerin die Auswertung
der Probe, namentlich die Erstellung eines DNA-Profils zu untersagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er,
es sei ihm das Replikrecht in Bezug auf eine allfällige Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft einzuräumen. Der
Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 13. März 2024 das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
beantragt mit Stellungnahme vom 25. März 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Replik
vom 24. Mai 2024 Stellung genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete DNA-Analyse
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
88.
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Zusammengefasst
bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Grundrechtseingriff in Ermangelung
der Erforderlichkeit für den angestrebten Zweck der Erstellung des DNA-Profils
unzulässig sei. Gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft diene die Durchführung
einer DNA-Analyse der Aufklärung der Anlasstat. Dagegen macht der
Beschwerdeführer geltend, wenn die Staatsanwaltschaft
der Auffassung sei, dass nur durch die Durchführung einer DNA-Analyse eine
anderwärtige ausreichende Klärung des Sachverhalts erbracht werden könne, dann
hätte sie den Strafbefehl gar nicht erlassen dürfen, sondern vor Erlass des
Strafbefehls die DNA-Analyse verfügen müssen. Erlasse sie indes einen
Strafbefehl, könne nach Treu und Glauben die Verfügung einer DNA-Analyse auf
erhobene Einsprache des Beschwerdeführers hin zweifelsohne nicht den Zweck der
Klärung der Anlasstat verfolgen.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfügung vom 28. Februar 2024 damit, dass zur
Aufklärung der bestrittenen Täterschaft der Anlasstat ein DNA-Profil des
Beschwerdeführers erstellt werden müsse. Hinzu
komme die zeitliche Komponente der Aufbewahrungsfrist. Da die gesetzliche
Aufbewahrungsfrist für die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers
bereits weit fortgeschritten sei, könne nicht bis zur Auswertung der asserierten
daktyloskopischen Spuren, die erst beim Einspracheverfahren beauftragt wurden,
gewartet werden. Deshalb könne die (sichere) Identifikation als Täter nicht mit
milderen Mitteln bzw. nicht ohne die Erstellung eines DNA-Profils des
Beschwerdeführers erfolgen. Die angeordnete Zwangsmassnahme diene der
Aufklärung eines Vergehens (Sachbeschädigung), wobei das öffentliche Interesse
an der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikts dasjenige des
Beschwerdeführers deutlich überwiege, zumal die erkennungsdienstliche
Behandlung nur geringfügig in dessen persönlichen Rechte eingreife. Die
Staatsanwaltschaft macht vorliegend geltend, dass die Erstellung des
DNA-Profils verhältnismässig sei (vgl. Verfügung vom 28. Februar 2024;
Stellungnahme vom 11. März 2022 S. 2).
3.
Art. 255 Abs. 1
lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten
Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens
oder eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können
das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung, [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13
Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2
S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36
BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse,
Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III
241.
E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Art. 197
Abs. 1 StPO konkretisiert diese Voraussetzungen in Bezug auf
strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Danach können solche nur ergriffen werden,
wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c)
und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Art. 255
StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren
Analyse. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das
nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur
dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.;
BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2;
1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1;
je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft
ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies
nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus,
sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in eine Gesamtabwägung ein
und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12.
März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
4.
Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 dient
die Erstellung des DNA-Profils der Aufklärung der Anlasstat infolge
bestrittener Täterschaft. Diesbezüglich gilt es indes festzuhalten, dass die
Identifikation und Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Erlasses des
Strafbefehls vom 24. Januar 2024 offensichtlich und auch nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft bereits erstellt ist. Es liegen dazu diverse Beweise und
Indizien vor. Insbesondere die Auswertung der Fingerabdruckspur gemäss
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 5. März 2024 (act. 80.5), in
welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Spurenverursacher der auf
der Spraydose gesicherten Fingerabdruckspur sei. Die Staatsanwaltschaft vermag
im Übrigen nicht aufzuzeigen, inwiefern die angeordnete Erstellung eines
DNA-Profils darüber hinaus noch für die Aufklärung des Sachverhalts geeignet
sein könnte. Die angeführte zeitliche Komponente bezüglich der
Aufbewahrungsfrist vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Ein allfälliges
Einspracheverfahren dürfte bis dahin längst abgeschlossen sein. Es wird auch
nicht geltend gemacht, dass die Erstellung zur Aufklärung allfälliger weiterer
Delikte angeordnet wurde. Es würde dafür auch keine genügend konkreten bzw.
ernstlichen Anhaltspunkte (keine Vorstrafen etc.) vorliegen. Insgesamt liegen
somit keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer auch in andere bzw. künftige Delikte verwickelt sein könnte.
5.
5.1
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde mangels
Erforderlichkeit bzw. Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme gutzuheissen
ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Von der Erstellung eines DNA-Profils
des Beschwerdeführers ist abzusehen. Allenfalls bereits erfolgte Einträge in
entsprechenden DNA-Datenbanken sind umgehend zu löschen. Die Staatsanwaltschaft
ist anzuweisen, die abgenommenen DNA-Proben zu vernichten.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1
StPO) und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Diese ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei im
Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel ein
Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Diese sind zu
einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach ergibt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
CHF 1'500.– (inklusive Auslagen zzgl. CHF 121.50 Mehrwertsteuer von 8,1%).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ein allfällig
erstelltes DNA-Profil zu löschen bzw. von der
Erstellung eines solchen abzusehen und die abgenommenen
DNA-Proben umgehend zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine
Parteientschädigung von CHF 1'500.–
(inklusive Auslagen) zzgl. 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 121.50, insgesamt somit
CHF 1'621.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Siena Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.