BES.2024.37
Verfahrenskosten
17. April 2024Deutsch7 min
Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 24. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.37
ENTSCHEID
vom 17.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 12. Februar 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. November 2022 resp. 5. Januar 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige
resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 29. Juli 2022 begangenen
Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 18. August 2023 erklärte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.–, zzgl.
Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.
Nachdem der
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 Einsprache erhoben hatte, wurde der
Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 24. November
2023 beglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse von CHF 60.–.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 gab das Strafgericht Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer bis zum 5. Januar 2024 Gelegenheit zur Mitteilung, ob sich die
Einsprache auch gegen die Sanktion von CHF 60.– oder nur die Verfahrenskosten
von CHF 208.60 richte. Ohne Rückmeldung innert Frist werde angenommen, dass der
Strafbefehl vollumfänglich angefochten werde. Falls sich die Einsprache nur
gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte, ergehe der diesbezügliche
Entscheid im schriftlichen Verfahren, es sei denn, der Beschwerdeführer
verlange ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine
Einsprache sich nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte. Einen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung stellte er nicht.
Am 12. Februar
2024 erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es den
Strafbefehl vom 18. August zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den
Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60
verpflichtete. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024
zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 29. Februar 2024,
eingegangen am 7. März 2024, Beschwerde beim Appellationsgericht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.
80.
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme
der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 27. Februar 2024
zugestellt worden. Die schriftliche Beschwerde vom 29. Februar 2024,
eingegangen am 7. März 2024, erfolgte somit form- und fristgerecht, sodass
darauf einzutreten ist.
1.4
Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]
i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht
kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im
Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Allerdings nimmt das Appellationsgericht in italienischer Sprache verfasste
Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht Italienisch ist, leicht verständliche
Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1
vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde zu. Es
besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings
werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids
auf Italienisch übersetzt.
1.5
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der
Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der
Kantonspolizei, nämlich am 10. November 2022 die Übertretungsanzeige sowie am 5.
Januar 2023 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.
2.2
In
seiner Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2024 bestritt der Beschwerdeführer die
Busse von CHF 60.– nicht. So hat er diese am 24. November 2023 beglichen. Folglich
ist der Strafbefehl vom 18. August 2023 im Schuld- und Strafpunkt zum
rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Die Einsprache
Dispositiv
bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet
das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine
mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete
auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 im
schriftlichen Verfahren auferlegte.
2.3 Die
Erledigung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren setzt eine
fristgerechte Bezahlung der in Rechnung gestellten Busse voraus. Bei den
Vorakten befinden sich die Übertretungsanzeige vom 10. November 2023 (Vorakten,
S. 9) sowie die Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 (Vorakten, S. 11), beide
korrekt an den Beschwerdeführer adressiert. Gestützt auf die vom Bundesgericht
bestätigte Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15.
Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1,
BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3) ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung
erhalten hat. Dies, da die Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen
Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben
aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers nicht ankommen, vernachlässigbar
klein ist. Der Beschwerdeführer hätte also spätestens nach der
Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 die Busse mittels der darin angegebenen Bankverbindung
begleichen und somit die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens vermeiden können.
2.4 Da
der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die
Zahlungserinnerung innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren zu Recht von
der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens
an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit
Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.–
betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend Verfahrenskosten
für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde
somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte
demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60.
3.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Italienisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.