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Entscheid

BES.2024.37

Verfahrenskosten

17. April 2024Deutsch7 min

Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 24. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.37

ENTSCHEID

vom 17.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 12. Februar 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 10. November 2022 resp. 5. Januar 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige

resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 29. Juli 2022 begangenen

Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 18. August 2023 erklärte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.–, zzgl.

Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.

Nachdem der

Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 Einsprache erhoben hatte, wurde der

Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 24. November

2023 beglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse von CHF 60.–.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 gab das Strafgericht Basel-Stadt dem

Beschwerdeführer bis zum 5. Januar 2024 Gelegenheit zur Mitteilung, ob sich die

Einsprache auch gegen die Sanktion von CHF 60.– oder nur die Verfahrenskosten

von CHF 208.60 richte. Ohne Rückmeldung innert Frist werde angenommen, dass der

Strafbefehl vollumfänglich angefochten werde. Falls sich die Einsprache nur

gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte, ergehe der diesbezügliche

Entscheid im schriftlichen Verfahren, es sei denn, der Beschwerdeführer

verlange ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine

Einsprache sich nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte. Einen

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung stellte er nicht.

Am 12. Februar

2024 erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es den

Strafbefehl vom 18. August zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den

Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60

verpflichtete. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024

zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 29. Februar 2024,

eingegangen am 7. März 2024, Beschwerde beim Appellationsgericht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.

80.

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach

der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme

der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 27. Februar 2024

zugestellt worden. Die schriftliche Beschwerde vom 29. Februar 2024,

eingegangen am 7. März 2024, erfolgte somit form- und fristgerecht, sodass

darauf einzutreten ist.

1.4

Die

Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über

die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]

i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht

kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im

Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.

Allerdings nimmt das Appellationsgericht in italienischer Sprache verfasste

Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für

Personen, deren Muttersprache nicht Italienisch ist, leicht verständliche

Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1

vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde zu. Es

besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings

werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids

auf Italienisch übersetzt.

1.5

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der

Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der

Kantonspolizei, nämlich am 10. November 2022 die Übertretungsanzeige sowie am 5.

Januar 2023 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.

2.2

In

seiner Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2024 bestritt der Beschwerdeführer die

Busse von CHF 60.– nicht. So hat er diese am 24. November 2023 beglichen. Folglich

ist der Strafbefehl vom 18. August 2023 im Schuld- und Strafpunkt zum

rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Die Einsprache

Dispositiv

bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet

das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine

mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete

auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 im

schriftlichen Verfahren auferlegte.

2.3 Die

Erledigung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren setzt eine

fristgerechte Bezahlung der in Rechnung gestellten Busse voraus. Bei den

Vorakten befinden sich die Übertretungsanzeige vom 10. November 2023 (Vorakten,

S. 9) sowie die Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 (Vorakten, S. 11), beide

korrekt an den Beschwerdeführer adressiert. Gestützt auf die vom Bundesgericht

bestätigte Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15.

Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1,

BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3) ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung

erhalten hat. Dies, da die Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen

Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben

aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers nicht ankommen, vernachlässigbar

klein ist. Der Beschwerdeführer hätte also spätestens nach der

Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 die Busse mittels der darin angegebenen Bankverbindung

begleichen und somit die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens vermeiden können.

2.4 Da

der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die

Zahlungserinnerung innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren zu Recht von

der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens

an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit

Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.–

betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend Verfahrenskosten

für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde

somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte

demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60.

3.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv

und Rechtsmittelbelehrung auf Italienisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.