BES.2024.38
Verfahrenskosten (BGer vom 10.02.2025 6B_474/2024)
17. April 2024Deutsch8 min
Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.38
ENTSCHEID
vom 17.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____ geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 1. März 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. Juni 2023 resp. 20. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige
resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 2. August 2021 begangenen
Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 erklärte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 20.–, zzgl.
Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.
Nachdem der
Beschwerdeführer am 6. November 2023 Einsprache erhoben hatte, wurde der
Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. November
2023 beglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse von CHF 20.–. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2023 gab das Strafgericht Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer bis zum 8. Januar 2024 Gelegenheit, zur Gültigkeit der
Einsprache Stellung zu nehmen sowie mitzuteilen, ob er die Durchführung einer
mündlichen Gerichtsverhandlung verlange. Ohne Rückmeldung werde im Falle eines
Eintretens der Entscheid schriftlich ergehen.
Am 1. März 2024
erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es den
Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den
Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie der
Urteilsgebühr von CHF 100.– verpflichtete. Die Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 8. März 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit
Schreiben vom 11. März 2024, eingegangen am 19. März 2024, Beschwerde beim
Appellationsgericht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkt
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.
80.
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme
der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 8. März 2024 zugestellt
worden. Die schriftliche Beschwerde vom 11. März 2024 ging am 19. März 2024
beim Appellationsgericht ein. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie am
18.
März 2024 zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde und somit
form- und fristgerecht erfolgte, sodass darauf einzutreten ist.
1.4
Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]
i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht
kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im
Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im
vorliegenden Fall wird die in englischer Sprache verfasste Beschwerde
ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe.
Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des
Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch
abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren
Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Entscheids auf Englisch übersetzt.
1.5
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der
Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der
Kantonspolizei, nämlich am 8. Juni 2023 die Übertretungsanzeige sowie am 20.
Juli 2023 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.
2.2
In
seiner Beschwerdeschrift vom 11. März 2024 bestritt der Beschwerdeführer die
Busse von CHF 20.– nicht. So hat er diese am 21. November 2023 beglichen.
Folglich ist der Strafbefehl vom 18. August 2023 im Schuld- und Strafpunkt zum
rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Die Einsprache
Dispositiv
bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet
das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine
mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete implizit
auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die Vorinstanz
ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie die Urteilsgebühr von CHF 100.–
im schriftlichen Verfahren auferlegte.
2.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Kostenauflage im Wesentlichen sinngemäss mit
der Begründung, er sei vor Erlass des Strafbefehls über die Busse nicht
orientiert worden. Bei den Vorakten befinden sich die Übertretunganzeige vom 8.
Juni 2023 (Vorakten, S. 15) sowie die Zahlungserinnerung vom 20. Juli 2023
(Vorakten, S. 17), beide korrekt adressiert an die Adresse, welche der
Beschwerdeführer in der Einsprache angegeben hatte und an welche auch weitere
Korrespondenz zugestellt werden konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR. 0.351.1] erlaubt es,
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in den
Niederlanden wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln.
Daraus geht die Berechtigung der Kantonspolizei Basel-Stadt, der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch des Strafgerichts Basel-Stadt hervor,
ihre Verfügungen und Schreiben dem Beschwerdeführer direkt an dessen
Wohnadresse in den Niederlanden zuzustellen. Gestützt auf die vom Bundesgericht
bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15.
Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1, BES.2018.113
vom 19. Juli 2018 E. 2.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat.
Dies, da die Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine
korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben aufgrund eines
doppelten Zustellungsfehlers nicht ankommen, vernachlässigbar klein ist. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Briefkasten befinde sich 100 m von
seinem Haus entfernt, ist nicht zu hören, da die Adresse sich dennoch als
funktionsfähig erwiesen hat. Weiter waren keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten
bei der Postzustellung ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers von
Anfang Juni bis Ende August 2023 im Ausland gewesen zu sein, vermag er nicht zu
belegen. Überdies hätte er auch während einer allfälligen Abwesenheit dafür
besorgt sein müssen, dass ihm die Post zur Kenntnis gebracht wird. Er hätte
mithin spätestens nach der Zahlungserinnerung vom 20. Juli 2023 die Busse
mittels der darin angegebenen Bankverbindung begleichen und somit die
Einleitung des Strafbefehlsverfahrens vermeiden können.
2.4 Da
der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
innert Frist reagierte, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei
Basel-Stadt zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und
Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit
der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach
zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60.
Der
Beschwerdeführer unterlag mit seiner Einsprache. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat er eine Urteilsgebühr zu tragen, die gemäss § 19 Abs. 1 Ziff.
3.1 Bst. a des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 100.-
festgelegt wurde.
3.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.