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Entscheid

BES.2024.38

Verfahrenskosten (BGer vom 10.02.2025 6B_474/2024)

17. April 2024Deutsch8 min

Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.38

ENTSCHEID

vom 17.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____ geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 1. März 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 8. Juni 2023 resp. 20. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige

resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 2. August 2021 begangenen

Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 erklärte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 20.–, zzgl.

Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.

Nachdem der

Beschwerdeführer am 6. November 2023 Einsprache erhoben hatte, wurde der

Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. November

2023 beglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse von CHF 20.–. Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2023 gab das Strafgericht Basel-Stadt dem

Beschwerdeführer bis zum 8. Januar 2024 Gelegenheit, zur Gültigkeit der

Einsprache Stellung zu nehmen sowie mitzuteilen, ob er die Durchführung einer

mündlichen Gerichtsverhandlung verlange. Ohne Rückmeldung werde im Falle eines

Eintretens der Entscheid schriftlich ergehen.

Am 1. März 2024

erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es den

Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den

Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie der

Urteilsgebühr von CHF 100.– verpflichtete. Die Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 8. März 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit

Schreiben vom 11. März 2024, eingegangen am 19. März 2024, Beschwerde beim

Appellationsgericht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkt

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.

80.

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet

bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der

Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme

der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 8. März 2024 zugestellt

worden. Die schriftliche Beschwerde vom 11. März 2024 ging am 19. März 2024

beim Appellationsgericht ein. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie am

18.

März 2024 zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde und somit

form- und fristgerecht erfolgte, sodass darauf einzutreten ist.

1.4

Die

Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über

die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]

i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht

kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im

Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im

vorliegenden Fall wird die in englischer Sprache verfasste Beschwerde

ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für

Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe.

Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des

Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch

abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren

Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des

vorliegenden Entscheids auf Englisch übersetzt.

1.5

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Das

Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der

Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der

Kantonspolizei, nämlich am 8. Juni 2023 die Übertretungsanzeige sowie am 20.

Juli 2023 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.

2.2

In

seiner Beschwerdeschrift vom 11. März 2024 bestritt der Beschwerdeführer die

Busse von CHF 20.– nicht. So hat er diese am 21. November 2023 beglichen.

Folglich ist der Strafbefehl vom 18. August 2023 im Schuld- und Strafpunkt zum

rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Die Einsprache

Dispositiv

bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet

das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine

mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete implizit

auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die Vorinstanz

ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie die Urteilsgebühr von CHF 100.–

im schriftlichen Verfahren auferlegte.

2.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet die Kostenauflage im Wesentlichen sinngemäss mit

der Begründung, er sei vor Erlass des Strafbefehls über die Busse nicht

orientiert worden. Bei den Vorakten befinden sich die Übertretunganzeige vom 8.

Juni 2023 (Vorakten, S. 15) sowie die Zahlungserinnerung vom 20. Juli 2023

(Vorakten, S. 17), beide korrekt adressiert an die Adresse, welche der

Beschwerdeführer in der Einsprache angegeben hatte und an welche auch weitere

Korrespondenz zugestellt werden konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens

über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR. 0.351.1] erlaubt es,

Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in den

Niederlanden wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln.

Daraus geht die Berechtigung der Kantonspolizei Basel-Stadt, der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch des Strafgerichts Basel-Stadt hervor,

ihre Verfügungen und Schreiben dem Beschwerdeführer direkt an dessen

Wohnadresse in den Niederlanden zuzustellen. Gestützt auf die vom Bundesgericht

bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15.

Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1, BES.2018.113

vom 19. Juli 2018 E. 2.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat.

Dies, da die Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine

korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben aufgrund eines

doppelten Zustellungsfehlers nicht ankommen, vernachlässigbar klein ist. Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Briefkasten befinde sich 100 m von

seinem Haus entfernt, ist nicht zu hören, da die Adresse sich dennoch als

funktionsfähig erwiesen hat. Weiter waren keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten

bei der Postzustellung ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers von

Anfang Juni bis Ende August 2023 im Ausland gewesen zu sein, vermag er nicht zu

belegen. Überdies hätte er auch während einer allfälligen Abwesenheit dafür

besorgt sein müssen, dass ihm die Post zur Kenntnis gebracht wird. Er hätte

mithin spätestens nach der Zahlungserinnerung vom 20. Juli 2023 die Busse

mittels der darin angegebenen Bankverbindung begleichen und somit die

Einleitung des Strafbefehlsverfahrens vermeiden können.

2.4 Da

der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung

innert Frist reagierte, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei

Basel-Stadt zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die

Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und

Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die

Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit

der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach

zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60.

Der

Beschwerdeführer unterlag mit seiner Einsprache. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat er eine Urteilsgebühr zu tragen, die gemäss § 19 Abs. 1 Ziff.

3.1 Bst. a des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 100.-

festgelegt wurde.

3.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen

ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.