BES.2024.39
Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse (Urteil BGer 7B_1193/2024 vom 9. Oktober 2025)
1. Oktober 2024Deutsch16 min
St. Jakob-Park zu Beginn des dort stattfindenden Fussballspiels eine versuchte qualifizierte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.39
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. März 2024
betreffend Erkennungsdienstliche
Erfassung und DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, am 4. April 2023 im Stadion
St. Jakob-Park zu Beginn des dort stattfindenden Fussballspiels eine versuchte qualifizierte
einfache Körperverletzung sowie eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz
begangen zu haben. Er wurde in diesem Zusammenhang von Mitarbeitern des
privaten Sicherheitsdienstes [...] angehalten und anschliessend der Polizei
übergeben.
Mittels
Verfügungen vom 7. März 2024, die dem Beschwerdeführer anlässlich der
Einvernahme vom 8. März 2024 ausgehändigt wurden, wurde die Feststellung von
Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sowie ein
Wangenschleimhautabstrich (WSA) und die Erstellung eines DNA-Profils
angeordnet. Hiergegen richtet sich die am 18. März 2024 eingereichte Beschwerde,
mit der verlangt wird, die Verfügung vom 7. März 2024 betreffend Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA sowie jene betreffend die DNA-Analyse
seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die
Finger- und Handabdrücke aufzuheben. Erstellte Fotografien sowie die
abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien umgehend zu vernichten und
allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken seien
umgehend zu löschen. Selbiges wurde in Bezug auf den abgenommenen WSA
beantragt. Mit Eingabe vom 22. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft ihre
Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer hat darauf nach
erstreckter Frist mittels Eingabe vom 26. Juli 2024 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt
und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und
DNA-Probeentnahme (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015
E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw.
Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt sämtliche in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgeführten
Beschwerdegründe. Namentlich wird geltend gemacht, es läge kein hinreichender
Tatverdacht vor und es mangle an der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit
der verfügten Zwangsmassnahmen. Im Übrigen wird die Verletzung von Art. 13 Abs.
1.
und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht.
2.1.1
In
Bezug auf den Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer vor, dass kein
hinreichender Tatverdacht aus den Aussagen derjenigen Personen, die den Vorfall
beobachtet haben, insbesondere aus jenen des [...]-Mitarbeitenden B____, abgeleitet
werden könne. Letzterer habe in seiner Einvernahme zugestanden, die verdächtige
Person nicht die ganze Zeit über im Blick gehabt zu haben. Überdies treffe
seine Beschreibung der verdächtigen Person nicht auf den Beschwerdeführer zu.
Hinzu komme, dass eine Vielzahl von Personen, die sich im dortigen Sektor
aufgehalten hätten, das genau gleiche Outfit getragen hätten, wie es der [...]-Mitarbeiter
gesehen haben wolle.
2.1.2
Zur
fehlenden Verhältnismässigkeit äussert sich der Beschwerdeführer zusammengefasst
wie folgt: Bezüglich der erkennungsdienstlichen Fotografien sei nicht
ersichtlich, inwiefern diese zur Aufklärung der Anlasstat geeignet seien. Zumal
auf den Videos lediglich die Kleidung und Augenpartie einer tatverdächtigen
Person sichtbar seien. Hinsichtlich der Finger- und Handabdrücke sei erstellt,
dass auf den überprüften Gegenständen bereits vor der Anordnung der
Zwangsmassnahme keine Finger- und Handabdrücke gefunden worden seien. Entsprechend
könnten solche gar nicht zur Aufklärung der Anlasstat beitragen.
2.1.3
Mit
Blick auf die DNA-Probe führt der Beschwerdeführer aus, dass zwar
DNA-Mischprofile auf den überprüften Gegenständen hätten gefunden werden können,
dass allerdings unklar sei, wo diese Gegenstände ursprünglich gefunden worden
seien. Ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer sei daher nicht erstellt,
weshalb ein WSA und eine DNA-Profilerstellung zur Auswertung der Spuren eine
reine fishing expedition darstellen würden.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Stellungnahme ausschliesslich zu den
erstellten erkennungsdienstlichen Bildern des Beschwerdeführers und zum
verfügten Wangenschleimhautabstrich bzw. zur DNA-Analyse. Sie hat es
unterlassen, sich zur ebenfalls verfügten Abnahme erkennungsdienstlicher Abdrücke
von Körperteilen zu äussern.
3.
3.1
3.1.1
Zwangsmassnahmen
sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der
Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit
von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des
Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Einschränkungen von
Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
1–3 BV). In Konkretisierung von Art. 36 BV sieht Art. 197 StPO weiter vor, dass
Zwangsmassnahmen nur dann ergriffen werden können, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).
3.1.2
Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das
zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer
Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz
dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen,
ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte
für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE
BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018
E. 3.1).
3.2
In
Bezug auf die Abnahme von Finger- und Handabdrücken ist festzuhalten, dass
bereits am 22. November 2023 mit dem Bericht zur forensischen Untersuchung klar
war, dass auf den sichergestellten Beweismitteln keine verwertbaren
daktyloskopischen Spuren entwickelt und gesichert werden konnten (Akten
Staatsanwaltschaft, PDF S. 106). Damit steht fest, dass am 7. März 2024, dem
Zeitpunkt der verfügten Abnahme von Finger- und Handabdrücken, bereits klar
war, dass die abgenommenen Abdrücke des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet
sind, die Beweismittel diesem zuordnen zu können. Sodann sind auch keine
weiteren Beweismittel bekannt, die allenfalls daktyloskopisch dem
Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten. In der Literatur wird gleichwohl
die Meinung vertreten, dass bei Straftaten von einer gewissen Schwere auch die
routinemässige Abnahme von Fingerabdrücken gerechtfertigt sei (Jositsch/Niklaus, Praxiskommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, 2023, Art. 260 N 5). Ob
dem tatsächlich so ist, ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE 147 I 372 E. 2.1) zu bezweifeln, kann vorliegend aber offengelassen
werden. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher bereits vor der
Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung klar ist, dass keine
daktyloskopischen Spuren gesichert werden konnten und die allfällige Sicherung
weiterer Spuren nicht im Raum steht, rechtfertigt sich diese Zwangsmassnahme
Dispositiv
nicht. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Die
Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu vernichten, die aus der Herstellung von
Abdrücken von Körperteilen des Beschwerdeführers gewonnen worden sind, und
allfällige bereits vorgenommene Einträge in Datenbanken zu löschen.
3.3 Im
Weiteren ist die Rechtmässigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen
Erfassung mittels Fotografien des Beschwerdeführers zu prüfen.
3.3.1 Wie
eingangs festgehalten wurde, dienen Zwangsmassnahmen unter anderem der
Beweissicherung. Dazu gehört auch die dem Untersuchungsgrundsatz entsprechende
Sicherung entlastender Beweise (Art. 6 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um
einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 147 I 372 E. 2.2, 134 III 241
E. 5.4.3; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; Beydoun/Santschi, Basler Kommentar,
3. Auflage, 2023, Art. 260 StPO N 1; Graf/Hansjakob,
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich, Art. 260
N 1a). Im Vergleich zu anderen Zwangsmassnahmen sind vorliegend die
Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht entsprechend weniger hoch. Der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung ergab sich
zum einen aus den Aussagen des [...]-Mitarbeitenden B____ und zum anderen aus
dem Verhalten des Beschwerdeführers, indem er vor den [...]-Mitarbeitenden
flüchtete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer «kurventypische» Kleidung
zusammen mit Handschuhen (was zu jener Jahreszeit zwar nicht gänzlich untypisch
aber auch nicht weit verbreitet ist) getragen hat (Akten Staatsanwaltschaft,
PDF S. 93). In der Gesamtheit vermögen diese Umstände die nicht allzu hohen
Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht zu erfüllen. Dass die
erkennungsdienstliche Erfassung geeignet ist, den Tatverdacht zu erhärten oder
aber zu entkräften, hat sich im vorliegenden Fall auch nachträglich
bewahrheitet. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Bildqualität nicht
ausreichend gut sei, um eine erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen,
kann nicht gefolgt werden. Einerseits, weil sich nachträglich gezeigt hat, dass
die Qualität tatsächlich ausreichend ist, um den Beschwerdeführer entlasten zu
können, anderseits, weil den Strafverfolgungsbehörden nicht zuzumuten ist, im
Zweifel auf die Erhebung von Beweise zu verzichten, deren Nutzen nicht bereits
vorab gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zwar ist zuzugestehen, dass bereits
der Abgleich der privaten Videoaufzeichnungen von C____ und ihres Kollegen mit
den Aufzeichnungen der Stadionüberwachung indizieren, dass es sich beim
Beschwerdeführer nicht um diejenige Person handeln könnte, die den Blinker
gezündet hat. Nichtsdestotrotz hat die erkennungsdienstliche Erfassung der
weiteren Bekräftigung dieser Indizien gedient. Namentlich der dadurch
ermöglichte Abgleich der Nasenpartie ermöglicht es, den Beschwerdeführer als
Tatverdächtigen für das Zünden des Blinkers auszuschliessen. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete
erkennungsdienstliche Erfassung somit auch als verhältnismässig.
3.3.2 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des
Beschwerdeführers mittels Fotografien durch einen hinreichenden Tatverdacht
gedeckt und überdies erforderlich, geeignet und nicht durch mildere Massnahmen
ersetzbar war.
3.4
3.4.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Abnahme eines
WSA und der Erstellung eines DNA-Profils um einen leichten Eingriff in das
Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV)
und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 128 II 259 E. 3.3). Zuletzt hat sich das
Bundesgericht zur in der Lehre vorgebrachten Kritik an dieser Rechtsprechung
dahingehend geäussert, als es die Frage, ob die Erstellung eines DNA-Profils
weiterhin als ein leichter Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung zu werten sei, offengelassen hat (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Seit diesem Entscheid hat sich das Bundesgericht nicht weiter zu dieser Frage
geäussert. Mit Blick auf die langjährige bundesgerichtliche Praxis ist
weiterhin von einem leichten Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung auszugehen.
3.4.2 Wie
bereits bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gilt auch bei der DNA-Probe,
dass bei einem sorgfältigen Abgleich der Videoaufnahmen Zweifel an den Aussagen
von B____ hätten aufkommen können. Selbst wenn den Strafverfolgungsbehörden
vorgeworfen würde, sie hätten im Zeitpunkt der Verfügungen bereits wissen
müssen, dass der Beschwerdeführer nicht der Blinker-Zünder sein konnte, ändert
dies nichts am Umstand, dass sich der Tatverdacht auch auf das vorhergehende
Zünden einer Rauchpetarde erstreckt. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in
seiner Replik geltend, die Aussagen von C____ würden ihn als
Rauchpetarden-Zünder ausschliessen (Replik, Rz. 4, Akten S. 62). Tatsächlich
wird C____ im Polizeirapport zitiert mit: «Einer hatte einen Schal um das
Gesicht und der zweite hatte einen Schlapphut an» (Akten Staatsanwaltschaft,
PDF S. 50). In den Akten wird aber von Detektiv-Wachtmeister [...]
festgehalten, dass auf den Videoaufzeichnungen von C____ erkennbar sei, dass
jene Person, die den Blinker gezündet habe, nebst einer Fischermütze auch einen
Schal getragen habe (Akten Staatsanwaltschaft, PDF S. 93). Dass dem so
ist, ergibt sich aus den Standbildern «4_00_00_00_14.jpg» und «4_00_00_12_13.jpg»
(Akten Staatsanwaltschaft, PDF S. 76 f.). In der späteren Einvernahme
vom 16. November 2023 gab C____ an, sie wisse nicht, ob die Rauchpetarde und
der Blinker von der gleichen Person gezündet worden seien oder nicht (Akten
Staatsanwaltschaft, PDF S. 54 f.) und sie habe nicht gesehen, wer die
Rauchpetarde deponiert habe bzw. sie könne diese Person nicht näher beschreiben
(Akten, Staatsanwaltschaft, PDF S. 56). Gestützt darauf ist somit nicht
gänzlich klar, ob tatsächlich zwei tatverdächtige Personen involviert waren,
und folglich auch nicht, ob diejenige Person, welche die Rauchpetarde gezündet
hat, einen Schal trug oder nicht. Im Zeitpunkt der Verfügung konnte der
Beschwerdeführer dementsprechend nicht gestützt auf die Aussagen von C____ als
tatverdächtige Person ausgeschlossen werden. Vielmehr musste gestützt auf die
Aussagen von C____ davon ausgegangen werden, dass eine mögliche zweite Person
die Rauchpetarde gezündet hat und sich anschliessend – wie der Blinker-Zünder –
zum Treppenaufgang/Maulöffnung begeben hat, wo der Beschwerdeführer angehalten
wurde.
3.4.3 Im
Weiteren ergab sich im Zeitpunkt der Verfügung der Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer auch aus dessen Fluchtverhalten, seiner «kurventypische»
Kleidung samt Handschuhen sowie der örtlichen und zeitlichen Nähe zur möglichen
«Fluchtroute» der tatverdächtigen Person. Diese Umstände führen insgesamt dazu,
dass von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden muss. Hinzu kommt,
dass bei den Beilagen zum Polizeirapport von einem Deckel einer Rauchbombe des
Beschwerdeführers sowie von einer Rauchbombe des Beschwerdeführers die Rede ist
(Akten Staatsanwaltschaft, PDF S. 52). Die Tatsache, dass pyrotechnische Beweisgegenstände
im Polizeirapport dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, trägt zum Vorliegen
eines hinreichenden Tatverdachts bei. Irritierend und im Übrigen von der
Staatsanwaltschaft eingestanden (Stellungnahme, S. 3 f., Akten S. 43 f.) ist,
dass die Strafverfolgungsbehörden offenbar bisher nicht wissen, woher sie die
sichergestellten Beweismittel haben und infolge dessen eine Zuordnung zum
Beschwerdeführer mittels DNA-Analyse für notwendig erachten. Aus den Akten
ergibt sich nicht eindeutig, ob die Beweisgegenstände dem Beschwerdeführer
abgenommen wurden oder ob diese von sonst wo stammen. Ersteres wird durch die
Aussage von B____ lediglich indiziert, indem dieser angab, dem Beschwerdeführer
sei durch die Polizei etwas abgenommen worden, er wisse aber nicht, um was es
sich dabei gehandelt habe (Akten Staatsanwaltschaft, PDF S. 71). Würde sich aus
dem Polizeirapport eindeutig ergeben, dass die Beweisgegenstände dem
Beschwerdeführer abgenommen wurden, wäre dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass
die DNA-Analyse für die Zuordnung nicht erforderlich wäre (Replik, Rz. 14,
Akten S. 65). Indem eine eindeutige Zuordnung zum Beschwerdeführer aber gerade
nicht vorliegt, erscheint eine DNA-Analyse geeignet und erforderlich, eine
belastbare Zuordnung oder Nichtzuordnung zum Beschwerdeführer im weiteren
Verfahren zu ermöglichen. Zudem sind keine milderen Mittel ersichtlich, die
eine solche Zuordnung ermöglichen könnten.
3.4.4 Dem
Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht,
zwischen ihm und den Gegenständen könne kein Zusammenhang hergestellt werden.
Durch die Bezeichnung der Gegenstände im Polizeirapport als die seinigen
besteht ein Zusammenhang zu ihm. Ob eine belastbare Zuordnung trotz
mangelhaften Angaben im Polizeirapport tatsächlich noch gelingen kann, wird –
sollte es zu einer Anklage kommen – vom zuständigen Sachgericht im Rahmen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sein. Das Sachgericht wird auch zu beurteilen
haben, ob der sichergestellte Bestandteil der angeblichen Rauchpetarde
tatsächlich jener zugeordnet werden kann, die in der Nähe von C____, D____, E____
und F____ gezündet wurde. Es wird sich zudem mit den Einwänden des
Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, wonach der Beweiswert von DNA-Spuren
fraglich sei und diese auch von indirektem Kontakt herrühren können
(Beschwerdeschrift, Rz. 49). Im aktuellen Verfahrensstadium ist aber davon
auszugehen, dass der WSA und die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung
der Herkunft beitragen können.
3.4.5 Den
Erwägungen entsprechend wurden der WSA und die Erstellung eines DNA-Profils
rechtmässig angeordnet. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als
unbegründet.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Abdrücken von
Körperteilen (Finger- und Handabdrücke) gutzuheissen. Im Übrigen ist sie
abzuweisen. Es ist somit von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von
einem Drittel auszugehen, womit der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
im Umfang von zwei Dritteln zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr
ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) auf CHF 800.– zu bemessen, wovon CHF 530.– dem Beschwerdeführer
überbunden werden.
4.2 Da
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt, ist ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1
lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und
Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April
2019 E. 2.3). Daher hat der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer Anspruch
auf eine um zwei Drittel gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse
(vgl. E. 4.1).
Die
Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, hat mit Eingabe vom 26.
Juli 2024 eine Honorarnote eingereicht. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand
von etwas unter zehn Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich 8,1
% Mehrwertsteuer und ein Auslagenersatz im Umfang von CHF 29.80, im Total CHF
2'715.80, erscheinen in diesem Fall als gerade noch angemessen. Dem
Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten und gestützt auf das lediglich teilweise
Obsiegen im Umfang von einem Drittel eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 837.45 zuzüglich CHF 67.85 Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 905.30,
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht invasive
Probeentnahme vom 7. März 2024 teilweise aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft
wird angewiesen, die in diesem Zusammenhang bereits erhobenen Abdrücke von
Körperteilen des Beschwerdeführers sowie darauf gestützte Registereinträge zu
vernichten bzw. zu löschen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 530.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 905.30 (einschliesslich Auslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.