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Entscheid

BES.2024.39

Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse (Urteil BGer 7B_1193/2024 vom 9. Oktober 2025)

1. Oktober 2024Deutsch16 min

St. Jakob-Park zu Beginn des dort stattfindenden Fussballspiels eine versuchte qualifizierte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.39

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. März 2024

betreffend Erkennungsdienstliche

Erfassung und DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, am 4. April 2023 im Stadion

St. Jakob-Park zu Beginn des dort stattfindenden Fussballspiels eine versuchte qualifizierte

einfache Körperverletzung sowie eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz

begangen zu haben. Er wurde in diesem Zusammenhang von Mitarbeitern des

privaten Sicherheitsdienstes [...] angehalten und anschliessend der Polizei

übergeben.

Mittels

Verfügungen vom 7. März 2024, die dem Beschwerdeführer anlässlich der

Einvernahme vom 8. März 2024 ausgehändigt wurden, wurde die Feststellung von

Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sowie ein

Wangenschleimhautabstrich (WSA) und die Erstellung eines DNA-Profils

angeordnet. Hiergegen richtet sich die am 18. März 2024 eingereichte Beschwerde,

mit der verlangt wird, die Verfügung vom 7. März 2024 betreffend Anordnung der

erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA sowie jene betreffend die DNA-Analyse

seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die

Finger- und Handabdrücke aufzuheben. Erstellte Fotografien sowie die

abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien umgehend zu vernichten und

allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken seien

umgehend zu löschen. Selbiges wurde in Bezug auf den abgenommenen WSA

beantragt. Mit Eingabe vom 22. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft ihre

Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer hat darauf nach

erstreckter Frist mittels Eingabe vom 26. Juli 2024 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt

und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und

DNA-Probeentnahme (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015

E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw.

Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss

eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt sämtliche in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgeführten

Beschwerdegründe. Namentlich wird geltend gemacht, es läge kein hinreichender

Tatverdacht vor und es mangle an der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit

der verfügten Zwangsmassnahmen. Im Übrigen wird die Verletzung von Art. 13 Abs.

1.

und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht.

2.1.1

In

Bezug auf den Tatverdacht bringt der Beschwerdeführer vor, dass kein

hinreichender Tatverdacht aus den Aussagen derjenigen Personen, die den Vorfall

beobachtet haben, insbesondere aus jenen des [...]-Mitarbeitenden B____, abgeleitet

werden könne. Letzterer habe in seiner Einvernahme zugestanden, die verdächtige

Person nicht die ganze Zeit über im Blick gehabt zu haben. Überdies treffe

seine Beschreibung der verdächtigen Person nicht auf den Beschwerdeführer zu.

Hinzu komme, dass eine Vielzahl von Personen, die sich im dortigen Sektor

aufgehalten hätten, das genau gleiche Outfit getragen hätten, wie es der [...]-Mitarbeiter

gesehen haben wolle.

2.1.2

Zur

fehlenden Verhältnismässigkeit äussert sich der Beschwerdeführer zusammengefasst

wie folgt: Bezüglich der erkennungsdienstlichen Fotografien sei nicht

ersichtlich, inwiefern diese zur Aufklärung der Anlasstat geeignet seien. Zumal

auf den Videos lediglich die Kleidung und Augenpartie einer tatverdächtigen

Person sichtbar seien. Hinsichtlich der Finger- und Handabdrücke sei erstellt,

dass auf den überprüften Gegenständen bereits vor der Anordnung der

Zwangsmassnahme keine Finger- und Handabdrücke gefunden worden seien. Entsprechend

könnten solche gar nicht zur Aufklärung der Anlasstat beitragen.

2.1.3

Mit

Blick auf die DNA-Probe führt der Beschwerdeführer aus, dass zwar

DNA-Mischprofile auf den überprüften Gegenständen hätten gefunden werden können,

dass allerdings unklar sei, wo diese Gegenstände ursprünglich gefunden worden

seien. Ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer sei daher nicht erstellt,

weshalb ein WSA und eine DNA-Profilerstellung zur Auswertung der Spuren eine

reine fishing expedition darstellen würden.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Stellungnahme ausschliesslich zu den

erstellten erkennungsdienstlichen Bildern des Beschwerdeführers und zum

verfügten Wangenschleimhautabstrich bzw. zur DNA-Analyse. Sie hat es

unterlassen, sich zur ebenfalls verfügten Abnahme erkennungsdienstlicher Abdrücke

von Körperteilen zu äussern.

3.

3.1

3.1.1

Zwangsmassnahmen

sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der

Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit

von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des

Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Einschränkungen von

Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.

1–3 BV). In Konkretisierung von Art. 36 BV sieht Art. 197 StPO weiter vor, dass

Zwangsmassnahmen nur dann ergriffen werden können, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen

erreicht werden können und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

3.1.2

Für

die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das

zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer

Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz

dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden

Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer

umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen,

ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte

für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE

BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018

E. 3.1).

3.2

In

Bezug auf die Abnahme von Finger- und Handabdrücken ist festzuhalten, dass

bereits am 22. November 2023 mit dem Bericht zur forensischen Untersuchung klar

war, dass auf den sichergestellten Beweismitteln keine verwertbaren

daktyloskopischen Spuren entwickelt und gesichert werden konnten (Akten

Staatsanwaltschaft, PDF S. 106). Damit steht fest, dass am 7. März 2024, dem

Zeitpunkt der verfügten Abnahme von Finger- und Handabdrücken, bereits klar

war, dass die abgenommenen Abdrücke des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet

sind, die Beweismittel diesem zuordnen zu können. Sodann sind auch keine

weiteren Beweismittel bekannt, die allenfalls daktyloskopisch dem

Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten. In der Literatur wird gleichwohl

die Meinung vertreten, dass bei Straftaten von einer gewissen Schwere auch die

routinemässige Abnahme von Fingerabdrücken gerechtfertigt sei (Jositsch/Niklaus, Praxiskommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, 2023, Art. 260 N 5). Ob

dem tatsächlich so ist, ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

(BGE 147 I 372 E. 2.1) zu bezweifeln, kann vorliegend aber offengelassen

werden. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher bereits vor der

Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung klar ist, dass keine

daktyloskopischen Spuren gesichert werden konnten und die allfällige Sicherung

weiterer Spuren nicht im Raum steht, rechtfertigt sich diese Zwangsmassnahme

Dispositiv

nicht. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Die

Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu vernichten, die aus der Herstellung von

Abdrücken von Körperteilen des Beschwerdeführers gewonnen worden sind, und

allfällige bereits vorgenommene Einträge in Datenbanken zu löschen.

3.3 Im

Weiteren ist die Rechtmässigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen

Erfassung mittels Fotografien des Beschwerdeführers zu prüfen.

3.3.1 Wie

eingangs festgehalten wurde, dienen Zwangsmassnahmen unter anderem der

Beweissicherung. Dazu gehört auch die dem Untersuchungsgrundsatz entsprechende

Sicherung entlastender Beweise (Art. 6 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung handelt es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um

einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 147 I 372 E. 2.2, 134 III 241

E. 5.4.3; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3; Beydoun/Santschi, Basler Kommentar,

3. Auflage, 2023, Art. 260 StPO N 1; Graf/Hansjakob,

Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich, Art. 260

N 1a). Im Vergleich zu anderen Zwangsmassnahmen sind vorliegend die

Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht entsprechend weniger hoch. Der

Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung ergab sich

zum einen aus den Aussagen des [...]-Mitarbeitenden B____ und zum anderen aus

dem Verhalten des Beschwerdeführers, indem er vor den [...]-Mitarbeitenden

flüchtete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer «kurventypische» Kleidung

zusammen mit Handschuhen (was zu jener Jahreszeit zwar nicht gänzlich untypisch

aber auch nicht weit verbreitet ist) getragen hat (Akten Staatsanwaltschaft,

PDF S. 93). In der Gesamtheit vermögen diese Umstände die nicht allzu hohen

Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht zu erfüllen. Dass die

erkennungsdienstliche Erfassung geeignet ist, den Tatverdacht zu erhärten oder

aber zu entkräften, hat sich im vorliegenden Fall auch nachträglich

bewahrheitet. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Bildqualität nicht

ausreichend gut sei, um eine erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen,

kann nicht gefolgt werden. Einerseits, weil sich nachträglich gezeigt hat, dass

die Qualität tatsächlich ausreichend ist, um den Beschwerdeführer entlasten zu

können, anderseits, weil den Strafverfolgungsbehörden nicht zuzumuten ist, im

Zweifel auf die Erhebung von Beweise zu verzichten, deren Nutzen nicht bereits

vorab gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zwar ist zuzugestehen, dass bereits

der Abgleich der privaten Videoaufzeichnungen von C____ und ihres Kollegen mit

den Aufzeichnungen der Stadionüberwachung indizieren, dass es sich beim

Beschwerdeführer nicht um diejenige Person handeln könnte, die den Blinker

gezündet hat. Nichtsdestotrotz hat die erkennungsdienstliche Erfassung der

weiteren Bekräftigung dieser Indizien gedient. Namentlich der dadurch

ermöglichte Abgleich der Nasenpartie ermöglicht es, den Beschwerdeführer als

Tatverdächtigen für das Zünden des Blinkers auszuschliessen. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete

erkennungsdienstliche Erfassung somit auch als verhältnismässig.

3.3.2 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des

Beschwerdeführers mittels Fotografien durch einen hinreichenden Tatverdacht

gedeckt und überdies erforderlich, geeignet und nicht durch mildere Massnahmen

ersetzbar war.

3.4

3.4.1 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Abnahme eines

WSA und der Erstellung eines DNA-Profils um einen leichten Eingriff in das

Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV)

und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 128 II 259 E. 3.3). Zuletzt hat sich das

Bundesgericht zur in der Lehre vorgebrachten Kritik an dieser Rechtsprechung

dahingehend geäussert, als es die Frage, ob die Erstellung eines DNA-Profils

weiterhin als ein leichter Eingriff in das Recht auf informationelle

Selbstbestimmung zu werten sei, offengelassen hat (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

Seit diesem Entscheid hat sich das Bundesgericht nicht weiter zu dieser Frage

geäussert. Mit Blick auf die langjährige bundesgerichtliche Praxis ist

weiterhin von einem leichten Eingriff in das Recht auf informationelle

Selbstbestimmung auszugehen.

3.4.2 Wie

bereits bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gilt auch bei der DNA-Probe,

dass bei einem sorgfältigen Abgleich der Videoaufnahmen Zweifel an den Aussagen

von B____ hätten aufkommen können. Selbst wenn den Strafverfolgungsbehörden

vorgeworfen würde, sie hätten im Zeitpunkt der Verfügungen bereits wissen

müssen, dass der Beschwerdeführer nicht der Blinker-Zünder sein konnte, ändert

dies nichts am Umstand, dass sich der Tatverdacht auch auf das vorhergehende

Zünden einer Rauchpetarde erstreckt. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in

seiner Replik geltend, die Aussagen von C____ würden ihn als

Rauchpetarden-Zünder ausschliessen (Replik, Rz. 4, Akten S. 62). Tatsächlich

wird C____ im Polizeirapport zitiert mit: «Einer hatte einen Schal um das

Gesicht und der zweite hatte einen Schlapphut an» (Akten Staatsanwaltschaft,

PDF S. 50). In den Akten wird aber von Detektiv-Wachtmeister [...]

festgehalten, dass auf den Videoaufzeichnungen von C____ erkennbar sei, dass

jene Person, die den Blinker gezündet habe, nebst einer Fischermütze auch einen

Schal getragen habe (Akten Staatsanwaltschaft, PDF S. 93). Dass dem so

ist, ergibt sich aus den Standbildern «4_00_00_00_14.jpg» und «4_00_00_12_13.jpg»

(Akten Staatsanwaltschaft, PDF S. 76 f.). In der späteren Einvernahme

vom 16. November 2023 gab C____ an, sie wisse nicht, ob die Rauchpetarde und

der Blinker von der gleichen Person gezündet worden seien oder nicht (Akten

Staatsanwaltschaft, PDF S. 54 f.) und sie habe nicht gesehen, wer die

Rauchpetarde deponiert habe bzw. sie könne diese Person nicht näher beschreiben

(Akten, Staatsanwaltschaft, PDF S. 56). Gestützt darauf ist somit nicht

gänzlich klar, ob tatsächlich zwei tatverdächtige Personen involviert waren,

und folglich auch nicht, ob diejenige Person, welche die Rauchpetarde gezündet

hat, einen Schal trug oder nicht. Im Zeitpunkt der Verfügung konnte der

Beschwerdeführer dementsprechend nicht gestützt auf die Aussagen von C____ als

tatverdächtige Person ausgeschlossen werden. Vielmehr musste gestützt auf die

Aussagen von C____ davon ausgegangen werden, dass eine mögliche zweite Person

die Rauchpetarde gezündet hat und sich anschliessend – wie der Blinker-Zünder –

zum Treppenaufgang/Maulöffnung begeben hat, wo der Beschwerdeführer angehalten

wurde.

3.4.3 Im

Weiteren ergab sich im Zeitpunkt der Verfügung der Tatverdacht gegen den

Beschwerdeführer auch aus dessen Fluchtverhalten, seiner «kurventypische»

Kleidung samt Handschuhen sowie der örtlichen und zeitlichen Nähe zur möglichen

«Fluchtroute» der tatverdächtigen Person. Diese Umstände führen insgesamt dazu,

dass von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden muss. Hinzu kommt,

dass bei den Beilagen zum Polizeirapport von einem Deckel einer Rauchbombe des

Beschwerdeführers sowie von einer Rauchbombe des Beschwerdeführers die Rede ist

(Akten Staatsanwaltschaft, PDF S. 52). Die Tatsache, dass pyrotechnische Beweisgegenstände

im Polizeirapport dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, trägt zum Vorliegen

eines hinreichenden Tatverdachts bei. Irritierend und im Übrigen von der

Staatsanwaltschaft eingestanden (Stellungnahme, S. 3 f., Akten S. 43 f.) ist,

dass die Strafverfolgungsbehörden offenbar bisher nicht wissen, woher sie die

sichergestellten Beweismittel haben und infolge dessen eine Zuordnung zum

Beschwerdeführer mittels DNA-Analyse für notwendig erachten. Aus den Akten

ergibt sich nicht eindeutig, ob die Beweisgegenstände dem Beschwerdeführer

abgenommen wurden oder ob diese von sonst wo stammen. Ersteres wird durch die

Aussage von B____ lediglich indiziert, indem dieser angab, dem Beschwerdeführer

sei durch die Polizei etwas abgenommen worden, er wisse aber nicht, um was es

sich dabei gehandelt habe (Akten Staatsanwaltschaft, PDF S. 71). Würde sich aus

dem Polizeirapport eindeutig ergeben, dass die Beweisgegenstände dem

Beschwerdeführer abgenommen wurden, wäre dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass

die DNA-Analyse für die Zuordnung nicht erforderlich wäre (Replik, Rz. 14,

Akten S. 65). Indem eine eindeutige Zuordnung zum Beschwerdeführer aber gerade

nicht vorliegt, erscheint eine DNA-Analyse geeignet und erforderlich, eine

belastbare Zuordnung oder Nichtzuordnung zum Beschwerdeführer im weiteren

Verfahren zu ermöglichen. Zudem sind keine milderen Mittel ersichtlich, die

eine solche Zuordnung ermöglichen könnten.

3.4.4 Dem

Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht,

zwischen ihm und den Gegenständen könne kein Zusammenhang hergestellt werden.

Durch die Bezeichnung der Gegenstände im Polizeirapport als die seinigen

besteht ein Zusammenhang zu ihm. Ob eine belastbare Zuordnung trotz

mangelhaften Angaben im Polizeirapport tatsächlich noch gelingen kann, wird –

sollte es zu einer Anklage kommen – vom zuständigen Sachgericht im Rahmen der

Beweiswürdigung zu beurteilen sein. Das Sachgericht wird auch zu beurteilen

haben, ob der sichergestellte Bestandteil der angeblichen Rauchpetarde

tatsächlich jener zugeordnet werden kann, die in der Nähe von C____, D____, E____

und F____ gezündet wurde. Es wird sich zudem mit den Einwänden des

Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, wonach der Beweiswert von DNA-Spuren

fraglich sei und diese auch von indirektem Kontakt herrühren können

(Beschwerdeschrift, Rz. 49). Im aktuellen Verfahrensstadium ist aber davon

auszugehen, dass der WSA und die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung

der Herkunft beitragen können.

3.4.5 Den

Erwägungen entsprechend wurden der WSA und die Erstellung eines DNA-Profils

rechtmässig angeordnet. Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als

unbegründet.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Abdrücken von

Körperteilen (Finger- und Handabdrücke) gutzuheissen. Im Übrigen ist sie

abzuweisen. Es ist somit von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von

einem Drittel auszugehen, womit der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

im Umfang von zwei Dritteln zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr

ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) auf CHF 800.– zu bemessen, wovon CHF 530.– dem Beschwerdeführer

überbunden werden.

4.2 Da

der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt, ist ihm eine

Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1

lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und

Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April

2019 E. 2.3). Daher hat der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer Anspruch

auf eine um zwei Drittel gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse

(vgl. E. 4.1).

Die

Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, hat mit Eingabe vom 26.

Juli 2024 eine Honorarnote eingereicht. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand

von etwas unter zehn Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich 8,1

% Mehrwertsteuer und ein Auslagenersatz im Umfang von CHF 29.80, im Total CHF

2'715.80, erscheinen in diesem Fall als gerade noch angemessen. Dem

Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten und gestützt auf das lediglich teilweise

Obsiegen im Umfang von einem Drittel eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 837.45 zuzüglich CHF 67.85 Mehrwertsteuer, insgesamt also CHF 905.30,

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht invasive

Probeentnahme vom 7. März 2024 teilweise aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft

wird angewiesen, die in diesem Zusammenhang bereits erhobenen Abdrücke von

Körperteilen des Beschwerdeführers sowie darauf gestützte Registereinträge zu

vernichten bzw. zu löschen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 530.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 905.30 (einschliesslich Auslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.