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Entscheid

BES.2024.4

Verfahrenseinstellung

13. November 2024Deutsch16 min

kontaktiert und auf bei ihm bestehende Entzugserscheinungen hingewiesen hatte. In

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.4

ENTSCHEID

vom 13. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. Januar 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend:

Beschwerdegegner), bei dem C____ während 9 ¼ Jahren in psychiatrischer

Behandlung gewesen war, verschrieb diesem das morphinhaltige Medikament «MST

Continus», nachdem C____ ihn am 6. Februar 2021 um 13.00 Uhr telefonisch

kontaktiert und auf bei ihm bestehende Entzugserscheinungen hingewiesen hatte. In

der Nacht vom 6. Februar 2021 auf den 7. Februar 2021 starb C____ an einer

Opiatintoxikation. In der Folge wurde gegen den Beschwerdegegner ein

Strafverfahren eröffnet. Dieses stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung

vom 4. Januar 2024 ein.

Gegen diese

Verfügung hat A____, C____s Mutter, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit

Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 4. Januar

2024, die Weiterführung der Strafuntersuchung sowie die Gutheissung der am 29.

November 2023 gestellten Beweisanträge. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 lässt

sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, vernehmen. Ferner beantragt

sie, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Alles unter

o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 26. März 2024 schliesst sich der Beschwerdegegner

den Anträgen der Staatsanwaltschaft an und ergänzt diese. In der Replik vom 14.

Mai 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren zuvor gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat. Die Beschwerdeführerin ist

die Mutter von C____. Ihr stehen als sog. indirektes Opfer die gleichen Rechte

zu wie C____, wenn sie Zivilansprüche geltend macht (Art. 116 Abs. 2

und Art. 117 Abs. 3 StPO). Zudem tritt sie als Erbin in die

Rechtsnachfolge von C____ ein, wenn sie sich im Strafverfahren als

Privatklägerin konstituiert. Eine Erklärung, als Zivil- und Strafklägerin

handeln zu wollen, liegt in den Akten (Eingabe vom 29. November 2023 S. 9,

in: Akten Stawa S. 388). Damit ist sie in ihren rechtlich geschützten

Interessen betroffen und gemäss der Bestimmung über die Rechtsnachfolge von Art. 382

Abs. 3 StPO zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdeschrift ist im

Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO

eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft kommt in ihrer Einstellungsverfügung zum Ergebnis, der

Beschuldigte habe die Gefahr eines komplett unkontrollierten

Medikamentenmissbrauchs gegenüber dem Risiko eines Überkonsums der

verschriebenen Medikamente sorgfältig abgewogen. Aufgrund des Telefongesprächs

und des langjährigen Therapieverhältnisses habe er C____ als absprachefähig und

nicht suizidal einstufen dürfen, womit er sich mit dem Entscheid zur

Verschreibung des Medikamentes MST Continus (30 mg) innerhalb des ihm zustehenden

Ermessens bewegt habe.

2.2

Die

Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zu

wenig untersucht. Insbesondere habe sie die Angaben des Beschwerdegegners

bezüglich der angeblichen Dauer des Telefongesprächs (50 Minuten) ungeprüft

übernommen und keinen Sachbeweis dazu erhoben respektive einen

Verbindungsnachweis verlangt. Sodann hätte durch ein Gutachten abgeklärt werden

müssen, wie ein Psychiater in einer Situation wie jener, in der sich der Beschwerdegegner

befand, ordnungsgemäss vorzugehen gehabt hätte. Auch sei der Zusammenhang

zwischen den vom Beschwerdegegner verschriebenen Medikamenten und dem Tod von C____

unzureichend untersucht worden. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) sei daher

zu beauftragen, sich vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Weiter

bestünden Hinweise, dass zwischen C____ und dem Beschwerdegegner ein

persönlicher Kontakt zur Übergabe des Rezepts stattgefunden habe. Dem müsse auf

den Grund gegangen werden.

Weiter

beanstandet die Beschwerdeführerin die durch die Staatsanwaltschaft

vorgenommene rechtliche Würdigung. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner habe

sorgfaltswidrig gehandelt, weil er die Situation von C____ zu wenig vertieft

abgeklärt habe. So hätte der Beschwerdegegner bei Personen aus C____s Umfeld

Auskünfte über diesen einholen müssen. Ein angeblich 50-minütiges Telefonat zur

Abklärung von Suizidabsichten reiche nicht aus, um den ärztlichen Pflichten

nachzukommen. Der Umstand, dass C____ in den letzten Wochen und Monaten vor

seinem Tod Therapien abgebrochen habe, zeige, dass er nicht absprachefähig

gewesen sei. Ferner sei die Urteilsfähigkeit von C____ aufgrund der

Entzugssymptome, die er gehabt habe, eingeschränkt gewesen, was der Beschwerdegegner

hätte realisieren müssen. Er habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass C____

einwilligungsfähig war. Ein sorgfaltsgemässes Verhalten des Beschwerdegegners

hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin darin bestanden, C____ persönlich

zu sehen oder ihn mit Hilfe der Polizei fürsorgerisch unterbringen zu lassen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,

(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,

(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der

Rechtsprechung darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht (Grundsatz «in dubio pro duriore»; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1 E. 4.1).

Angesprochen

sind vorliegend die Einstellungsgründe des nicht erhärteten Tatverdachts und

des nicht erfüllten Straftatbestands. Eine Einstellung nach lit. a hat zu

ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann

oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung von vornherein als

unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger wahrscheinlich als ein Schuldspruch

erscheint (Heiniger/Rickli, in

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4.

Auflage 2023, Art. 319 N 5; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15). Einzustellen nach

lit. b ist namentlich, wenn beim Fahrlässigkeitsdelikt das

Tatbestandselement der Sorgfaltspflichtverletzung ganz offensichtlich nicht

gegeben ist (Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 319 N 19; Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 N 9).

3.2

C____s

Versterben in der Nacht vom 6. Februar 2021 auf den 7. Februar 2021 wurde als

aussergewöhnlicher Todesfall gemeldet (vgl. Akten Stawa S. 44, 94, 117). Bei

der Psychiatrie Baselland und dem Beschwerdegegner wurde die Krankengeschichte von

C____ erhoben (Akten Stawa S. 52, 58, 64), das vom Beschwerdegegner ausgestellte

Rezept wurde beschlagnahmt und die Geschäftsführerin der [...]apotheke befragt

(Akten Stawa S. 175, 185). Weiter wurden die Personen, die den 6.

Februar 2021 mit C____ verbracht hatten, befragt (Akten Stawa S. 146 ff.,

161.

ff.) und der Beschwerdegegner mehrfach einvernommen (Akten Stawa S. 188

ff., 212 ff.). Ferner wurde ein forensisch-toxikologisches Gutachten erstellt,

wodurch die nicht natürliche Todesart der Opiatintoxikation festgestellt werden

konnte (vgl. Akten Stawa S. 307 ff., 328, 330, 331).

3.3

3.3.1

Soweit

die Beschwerdeführerin mit den Anträgen auf Befragung von Zeugen eine mündliche

Verhandlung verlangt, ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren gemäss

Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich schriftlich geführt wird. Die

Verfahrensleitung kann zwar in Ausnahmefällen nach Art. 390 Abs. 5 StPO

auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen. Ein solcher

Ausnahmefall besteht aber vorliegend nicht und wird auch nicht genügend geltend

gemacht.

3.3.2

3.3.2.1

Sofern

die Beschwerdeführerin rügt, mit der Ablehnung der Beweisanträge sei der

Sachverhalt unzureichend geklärt, ist die ständige Rechtsprechung des

Dispositiv

Bundesgerichts zur antizipierten Beweiswürdigung zu beachten. Demnach können

die Strafverfolgungsbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die

Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4. Februar

2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen liegt keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von

Art. 6 StPO vor (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136

I 265 E. 3.2; BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 318 N 15).

Die antizipierte

Beweiswürdigung ist mit Zurückhaltung anzuwenden. Sie ist tenden-ziell erlaubt,

wenn die behördliche Überzeugung in gesetzmässiger Art und Weise gebildet wurde

und nicht auf unrechtmässig eingeflossenen Informationen beruht (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 139 N 3).

Es ist darzulegen, weshalb aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine

bestimmte Überzeugung gewonnen wurde und weshalb die beantragte Beweismassnahme

an dieser Überzeugung nichts mehr zu ändern vermag. Die antizipierte

Beweiswürdigung ist unbedenklich, wenn die beantragte Beweismassnahme zu einem

Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der erhobenen Beweise bereits

feststeht, etwa wenn eine Vielzahl von Beweismitteln zur Verfügung steht.

Bedenklich ist sie demgegenüber, wenn die beantragte Beweiserhebung den Beweis

des Gegenteils der vorläufigen gerichtlichen Überzeugung erbringen soll,

namentlich beim Verzicht auf entlastende Beweismittel (Konflikt mit der

Unschuldsvermutung; Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 8 ff.; Gless,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 51).

3.3.2.2 Wie

die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erscheinen die Austrittsberichte

des kantonalen Jugendheims [...] und die Scheidungsakten der Eltern von C____

zur Beantwortung der Frage ungeeignet, ob der Beschwerdegegner die Situation

anlässlich des Telefongesprächs sorgfaltswidrig falsch eingestuft hat (vgl.

Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2, in: Akten S. 117). Aus der Befragung der

weiteren behandelnden Ärzte von C____ und seiner Beiständin dürfte sich

ebenfalls nichts Erhellendes ergeben, zumal in den Unterlagen bereits

zahlreiche Berichte über C____ vorhanden sind. Neue Erkenntnisse wären auch

aufgrund einer gutachterlichen Beurteilung des Vorgehens des Beschwerdegegners

keine zu erwarten. Grundlage der Beurteilung wäre nämlich das zwischen C____

und dem Beschwerdegegner geführte Telefonat, dessen Inhalt nicht objektivierbar

ist. Ein Verbindungsnachweis hätte vielleicht die Erkenntnis der genauen Dauer

des Telefongesprächs gebracht und damit einen Hinweis auf den Inhalt. Letztlich

hätte man diesen aber trotzdem mangels genauem Nachweis offenlassen müssen und

somit die Version des Beschwerdegegners nicht widerlegen können. Die Stellung

weiterer Fragen an das IRM erweist sich als überflüssig, da offenkundig ist,

dass das Medikament MST Continus (30 mg) massive Nebenwirkungen haben kann und

gemäss Herstellerangaben nicht an Personen mit einer Drogenvergangenheit

abgegeben werden soll (Akten Stawa S. 130, 134). Auf eine Befragung der

zuständigen Apothekerin der [...]apotheke kann ebenfalls verzichtet werden. Dass

der Beschwerdegegner bezüglich der Frage, ob er C____ getroffen hat, lügen

würde, erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal ihm von der Beschwerdeführerin

ja gerade vorgeworfen wird, dass er dies nicht getan habe. Hinzu kommt, dass

D____, mit dem C____ unterwegs war, als er die Medikamente in der [...]apotheke

holen ging, aussagte, dass C____ kein Rezept dabeigehabt habe (Akten Stawa S. 149).

Im Sinne eines

Zwischenfazits ist festzuhalten, dass aufgrund der bereits vorgenommenen Ermittlungshandlungen

(vgl. oben E. 3.2) ein Beweisfundament gegeben ist, welches ausreichende

Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verfahrensaussichten bietet. Insgesamt

ist der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf weitere Beweisabnahmen daher nicht

zu beanstanden.

3.4

3.4.1 Näher

einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass

sorgfaltsgemässes Verhalten erfordert hätte, C____ fürsorgerisch unterbringen

zu lassen.

Als psychische

Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches

(SR 210; ZGB) zählen auch Suchterkrankungen. Für eine fürsorgerische

Unterbringung ist erforderlich, dass ein Abhängigkeitssyndrom vorliegt,

aufgrund von welchem die betroffene Person sich selbst oder die Öffentlichkeit gefährdet

(Geiser/Etzensberger, in Basler

Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 426 ZGB N 16).

Das

erforderliche Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer Suchterkrankung war bei C____

zweifelsfrei vorhanden, was vom Beschwerdegegner auch erkannt wurde. Anders

lässt sich nicht erklären, dass er mit C____ vereinbarte, dass sich dieser nach

dem Wochenende einer ambulanten Suchtentziehungsmassnahme unterziehen würde.

Allerdings ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Telefonats konkrete

Hinweise auf selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bestanden hätten. Auch

die Beschwerdeführerin vermag dies nicht darzutun. Hinzu kommt, dass es aus

Sicht des Beschwerdegegners ungewiss erschien, ob es im Falle der Aufbietung

eines Amtsarztes überhaupt zur Untersuchung von C____ kommen würde, zumal C____

dem Beschwerdegegner mutmasslich mitgeteilt hatte, er sei von seiner Mutter

«rausgeworfen» worden (Einvernahmeprotokoll vom 28. Oktober 2021 S. 4, in:

Akten Stawa S. 192). Der Beschwerdegegner handelte daher nicht

sorgfaltswidrig, als er auf die Aufbietung eines Amtsarzts zur fürsorgerischen

Unterbringung von C____ verzichtete.

3.4.2 Weiter

ist zu untersuchen, ob vor der Verschreibung der Medikamente durch den

Beschwerdegegner die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung C____ einzuholen

gewesen wäre.

Bei der Einnahme

von Medikamenten nimmt die betroffene Person den Eingriff in ihre körperliche

Integrität selbst vor, weshalb keine Einwilligung im Sinne einer die

Rechtswidrigkeit ausschliessenden Rechtfertigung erforderlich ist. Gleichwohl

erscheint die von der Beschwerdegegnerin behauptete Urteilsunfähigkeit von C____

nicht von vornherein als unerheblich. So hängt die Handlungsfähigkeit

(vgl. Art. 13 ZGB) und damit die Fähigkeit, einen Behandlungsvertrag

zu schliessen von der Urteilsfähigkeit ab. Im Tätigwerden eines Arztes ohne

Vorliegen eines Behandlungsvertrags könnte ein Indiz für die Pflichtwidrigkeit

seines Handelns bzw. die Verletzung einer Sorgfaltsnorm gesehen werden. Dieser

Schluss drängt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf, da davon auszugehen

ist, dass aufgrund der wiederholten Kontakte und der langjährigen Betreuung von

C____ durch den Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Telefonats am 6. Februar

2021 bereits ein Behandlungsvertrag vorlag. Es war nicht erforderlich für jede

im Rahmen dieses Behandlungsvertrags vorgenommene Handlung, die Einwilligung

der gesetzlichen Vertretung von C____ einzuholen. Abgesehen davon existieren

keine ausreichenden Hinweise auf eine fehlende Urteilsfähigkeit von C____ zum

Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschwerdegegner. So wird er von D____, der

mit ihm die Medikamente in der [...]apotheke holte, als «normal» beschrieben (Akten

Stawa S. 151). Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass C____ zum

Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschwerdegegner urteilsfähig war und es selbst

im Falle der fehlenden Urteilsfähigkeit aufgrund des bereits bestehenden

Behandlungsvertrags keiner Einwilligung seiner gesetzlichen Vertretung bedurft

hätte.

3.4.3 Der

Beschwerdegegner sagte konstant aus, er habe C____ seit Jahren gekannt und

dieser sei zum Zeitpunkt des Telefonats absprachefähig und nicht suizidal

gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Oktober 2021 S. 3, in: Akten Stawa

S. 191 f.; Einvernahmeprotokoll vom 7. September 2023 S. 2 f., in: Akten

Stawa S. 213 f.). Nach vorstehend Erwogenem muss zugunsten des Beschwerdegegners

davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Telefonats keine Veranlassung bestand,

mit weiteren Personen oder Institutionen Kontakt aufzunehmen. Er hat die

Vorgeschichte von C____ im Detail gekannt und hatte auch im Vorfeld immer

wieder Kontakt zu ihm. Er war also über dessen Zustand im Bilde und eine

vertiefte Abklärung war deshalb nicht notwendig. Ebenfalls zugunsten des

Beschwerdegegners ist davon auszugehen, dass ein Telefonat für die Abgabe der

Medikamente genügend war. Aufgrund der Vorgeschichte und den Erklärungen von C____

am Telefon war sich der Beschwerdegegner über dessen Entzugserscheinungen

bewusst. Bei dieser Ausgangslage musste er keine zusätzliche physische

Untersuchung durchführen. Hinweise auf Suizidabsichten lagen ebenfalls keine

vor und sind auch nicht aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin behauptete

Krisensituation von C____ findet in den Akten keine Stütze.

Der

Beschwerdegegner hatte abzuwägen, ob die Gefahr aufgrund der Beschaffung von

Medikamenten oder anderen Substanzen auf der Strasse mit unbekanntem Inhalt gewichtiger

war, als jene, die mit dem Verschreiben eines Medikamentes zur Überbrückung des

Wochenendes einhergeht. Aufgrund der dargelegten Sachlage liegt der Schluss

nahe, dass er seinen Entscheid in Beachtung der erforderlichen Sorgfalt

getroffen hat. Im Falle einer Anklage wäre somit eher mit einem Freispruch als

mit einer Verurteilung zu rechnen.

4.

4.1 Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die bei diesem Ausgang des

Verfahrens unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von

§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf

CHF 1’000.– zu bemessen.

4.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO). Der von seinem Rechtsvertreter, [...], in der Honorarnote vom 26.

März 2024 (Akten Stawa S. 164) geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen

und ist zu vergüten, wobei der anwendbare Stundensatz praxisgemäss

CHF 250.– beträgt. Somit ist ein Honorar von CHF 1'875.– und ein

Auslagenersatz von CHF 56.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 156.45, somit total CHF 2'087.70 auszurichten.

Die

Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte

geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie

vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von

Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; AGE BES.2023.114

vom 27. Juni 2024 E. 4, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren

nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: Forumpoenale 2021, S. 392,

395; anders noch Christen, Keine

Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren

in Strafsachen?, in: Forumpoenale 2016 S. 160, 164). Der von der

Beschwerdeführerin geleistete Parteikostenvorschuss ist ihr somit

vollumfänglich zurückzuerstatten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, [...], wird

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'087.70

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Parteikostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.– wird ihr zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.