BES.2024.4
Verfahrenseinstellung
13. November 2024Deutsch16 min
kontaktiert und auf bei ihm bestehende Entzugserscheinungen hingewiesen hatte. In
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.4
ENTSCHEID
vom 13. November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Januar 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner), bei dem C____ während 9 ¼ Jahren in psychiatrischer
Behandlung gewesen war, verschrieb diesem das morphinhaltige Medikament «MST
Continus», nachdem C____ ihn am 6. Februar 2021 um 13.00 Uhr telefonisch
kontaktiert und auf bei ihm bestehende Entzugserscheinungen hingewiesen hatte. In
der Nacht vom 6. Februar 2021 auf den 7. Februar 2021 starb C____ an einer
Opiatintoxikation. In der Folge wurde gegen den Beschwerdegegner ein
Strafverfahren eröffnet. Dieses stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 4. Januar 2024 ein.
Gegen diese
Verfügung hat A____, C____s Mutter, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 4. Januar
2024, die Weiterführung der Strafuntersuchung sowie die Gutheissung der am 29.
November 2023 gestellten Beweisanträge. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 lässt
sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, vernehmen. Ferner beantragt
sie, die Beweisanträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 26. März 2024 schliesst sich der Beschwerdegegner
den Anträgen der Staatsanwaltschaft an und ergänzt diese. In der Replik vom 14.
Mai 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren zuvor gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat. Die Beschwerdeführerin ist
die Mutter von C____. Ihr stehen als sog. indirektes Opfer die gleichen Rechte
zu wie C____, wenn sie Zivilansprüche geltend macht (Art. 116 Abs. 2
und Art. 117 Abs. 3 StPO). Zudem tritt sie als Erbin in die
Rechtsnachfolge von C____ ein, wenn sie sich im Strafverfahren als
Privatklägerin konstituiert. Eine Erklärung, als Zivil- und Strafklägerin
handeln zu wollen, liegt in den Akten (Eingabe vom 29. November 2023 S. 9,
in: Akten Stawa S. 388). Damit ist sie in ihren rechtlich geschützten
Interessen betroffen und gemäss der Bestimmung über die Rechtsnachfolge von Art. 382
Abs. 3 StPO zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdeschrift ist im
Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft kommt in ihrer Einstellungsverfügung zum Ergebnis, der
Beschuldigte habe die Gefahr eines komplett unkontrollierten
Medikamentenmissbrauchs gegenüber dem Risiko eines Überkonsums der
verschriebenen Medikamente sorgfältig abgewogen. Aufgrund des Telefongesprächs
und des langjährigen Therapieverhältnisses habe er C____ als absprachefähig und
nicht suizidal einstufen dürfen, womit er sich mit dem Entscheid zur
Verschreibung des Medikamentes MST Continus (30 mg) innerhalb des ihm zustehenden
Ermessens bewegt habe.
2.2
Die
Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zu
wenig untersucht. Insbesondere habe sie die Angaben des Beschwerdegegners
bezüglich der angeblichen Dauer des Telefongesprächs (50 Minuten) ungeprüft
übernommen und keinen Sachbeweis dazu erhoben respektive einen
Verbindungsnachweis verlangt. Sodann hätte durch ein Gutachten abgeklärt werden
müssen, wie ein Psychiater in einer Situation wie jener, in der sich der Beschwerdegegner
befand, ordnungsgemäss vorzugehen gehabt hätte. Auch sei der Zusammenhang
zwischen den vom Beschwerdegegner verschriebenen Medikamenten und dem Tod von C____
unzureichend untersucht worden. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) sei daher
zu beauftragen, sich vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Weiter
bestünden Hinweise, dass zwischen C____ und dem Beschwerdegegner ein
persönlicher Kontakt zur Übergabe des Rezepts stattgefunden habe. Dem müsse auf
den Grund gegangen werden.
Weiter
beanstandet die Beschwerdeführerin die durch die Staatsanwaltschaft
vorgenommene rechtliche Würdigung. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner habe
sorgfaltswidrig gehandelt, weil er die Situation von C____ zu wenig vertieft
abgeklärt habe. So hätte der Beschwerdegegner bei Personen aus C____s Umfeld
Auskünfte über diesen einholen müssen. Ein angeblich 50-minütiges Telefonat zur
Abklärung von Suizidabsichten reiche nicht aus, um den ärztlichen Pflichten
nachzukommen. Der Umstand, dass C____ in den letzten Wochen und Monaten vor
seinem Tod Therapien abgebrochen habe, zeige, dass er nicht absprachefähig
gewesen sei. Ferner sei die Urteilsfähigkeit von C____ aufgrund der
Entzugssymptome, die er gehabt habe, eingeschränkt gewesen, was der Beschwerdegegner
hätte realisieren müssen. Er habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass C____
einwilligungsfähig war. Ein sorgfaltsgemässes Verhalten des Beschwerdegegners
hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin darin bestanden, C____ persönlich
zu sehen oder ihn mit Hilfe der Polizei fürsorgerisch unterbringen zu lassen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,
(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,
(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der
Rechtsprechung darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht (Grundsatz «in dubio pro duriore»; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1 E. 4.1).
Angesprochen
sind vorliegend die Einstellungsgründe des nicht erhärteten Tatverdachts und
des nicht erfüllten Straftatbestands. Eine Einstellung nach lit. a hat zu
ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann
oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung von vornherein als
unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger wahrscheinlich als ein Schuldspruch
erscheint (Heiniger/Rickli, in
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4.
Auflage 2023, Art. 319 N 5; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15). Einzustellen nach
lit. b ist namentlich, wenn beim Fahrlässigkeitsdelikt das
Tatbestandselement der Sorgfaltspflichtverletzung ganz offensichtlich nicht
gegeben ist (Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 319 N 19; Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 N 9).
3.2
C____s
Versterben in der Nacht vom 6. Februar 2021 auf den 7. Februar 2021 wurde als
aussergewöhnlicher Todesfall gemeldet (vgl. Akten Stawa S. 44, 94, 117). Bei
der Psychiatrie Baselland und dem Beschwerdegegner wurde die Krankengeschichte von
C____ erhoben (Akten Stawa S. 52, 58, 64), das vom Beschwerdegegner ausgestellte
Rezept wurde beschlagnahmt und die Geschäftsführerin der [...]apotheke befragt
(Akten Stawa S. 175, 185). Weiter wurden die Personen, die den 6.
Februar 2021 mit C____ verbracht hatten, befragt (Akten Stawa S. 146 ff.,
161.
ff.) und der Beschwerdegegner mehrfach einvernommen (Akten Stawa S. 188
ff., 212 ff.). Ferner wurde ein forensisch-toxikologisches Gutachten erstellt,
wodurch die nicht natürliche Todesart der Opiatintoxikation festgestellt werden
konnte (vgl. Akten Stawa S. 307 ff., 328, 330, 331).
3.3
3.3.1
Soweit
die Beschwerdeführerin mit den Anträgen auf Befragung von Zeugen eine mündliche
Verhandlung verlangt, ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich schriftlich geführt wird. Die
Verfahrensleitung kann zwar in Ausnahmefällen nach Art. 390 Abs. 5 StPO
auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen. Ein solcher
Ausnahmefall besteht aber vorliegend nicht und wird auch nicht genügend geltend
gemacht.
3.3.2
3.3.2.1
Sofern
die Beschwerdeführerin rügt, mit der Ablehnung der Beweisanträge sei der
Sachverhalt unzureichend geklärt, ist die ständige Rechtsprechung des
Dispositiv
Bundesgerichts zur antizipierten Beweiswürdigung zu beachten. Demnach können
die Strafverfolgungsbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die
Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4. Februar
2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von
Art. 6 StPO vor (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136
I 265 E. 3.2; BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 318 N 15).
Die antizipierte
Beweiswürdigung ist mit Zurückhaltung anzuwenden. Sie ist tenden-ziell erlaubt,
wenn die behördliche Überzeugung in gesetzmässiger Art und Weise gebildet wurde
und nicht auf unrechtmässig eingeflossenen Informationen beruht (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 139 N 3).
Es ist darzulegen, weshalb aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine
bestimmte Überzeugung gewonnen wurde und weshalb die beantragte Beweismassnahme
an dieser Überzeugung nichts mehr zu ändern vermag. Die antizipierte
Beweiswürdigung ist unbedenklich, wenn die beantragte Beweismassnahme zu einem
Ergebnis führen würde, das auf der Grundlage der erhobenen Beweise bereits
feststeht, etwa wenn eine Vielzahl von Beweismitteln zur Verfügung steht.
Bedenklich ist sie demgegenüber, wenn die beantragte Beweiserhebung den Beweis
des Gegenteils der vorläufigen gerichtlichen Überzeugung erbringen soll,
namentlich beim Verzicht auf entlastende Beweismittel (Konflikt mit der
Unschuldsvermutung; Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 8 ff.; Gless,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 51).
3.3.2.2 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erscheinen die Austrittsberichte
des kantonalen Jugendheims [...] und die Scheidungsakten der Eltern von C____
zur Beantwortung der Frage ungeeignet, ob der Beschwerdegegner die Situation
anlässlich des Telefongesprächs sorgfaltswidrig falsch eingestuft hat (vgl.
Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2, in: Akten S. 117). Aus der Befragung der
weiteren behandelnden Ärzte von C____ und seiner Beiständin dürfte sich
ebenfalls nichts Erhellendes ergeben, zumal in den Unterlagen bereits
zahlreiche Berichte über C____ vorhanden sind. Neue Erkenntnisse wären auch
aufgrund einer gutachterlichen Beurteilung des Vorgehens des Beschwerdegegners
keine zu erwarten. Grundlage der Beurteilung wäre nämlich das zwischen C____
und dem Beschwerdegegner geführte Telefonat, dessen Inhalt nicht objektivierbar
ist. Ein Verbindungsnachweis hätte vielleicht die Erkenntnis der genauen Dauer
des Telefongesprächs gebracht und damit einen Hinweis auf den Inhalt. Letztlich
hätte man diesen aber trotzdem mangels genauem Nachweis offenlassen müssen und
somit die Version des Beschwerdegegners nicht widerlegen können. Die Stellung
weiterer Fragen an das IRM erweist sich als überflüssig, da offenkundig ist,
dass das Medikament MST Continus (30 mg) massive Nebenwirkungen haben kann und
gemäss Herstellerangaben nicht an Personen mit einer Drogenvergangenheit
abgegeben werden soll (Akten Stawa S. 130, 134). Auf eine Befragung der
zuständigen Apothekerin der [...]apotheke kann ebenfalls verzichtet werden. Dass
der Beschwerdegegner bezüglich der Frage, ob er C____ getroffen hat, lügen
würde, erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal ihm von der Beschwerdeführerin
ja gerade vorgeworfen wird, dass er dies nicht getan habe. Hinzu kommt, dass
D____, mit dem C____ unterwegs war, als er die Medikamente in der [...]apotheke
holen ging, aussagte, dass C____ kein Rezept dabeigehabt habe (Akten Stawa S. 149).
Im Sinne eines
Zwischenfazits ist festzuhalten, dass aufgrund der bereits vorgenommenen Ermittlungshandlungen
(vgl. oben E. 3.2) ein Beweisfundament gegeben ist, welches ausreichende
Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verfahrensaussichten bietet. Insgesamt
ist der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf weitere Beweisabnahmen daher nicht
zu beanstanden.
3.4
3.4.1 Näher
einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass
sorgfaltsgemässes Verhalten erfordert hätte, C____ fürsorgerisch unterbringen
zu lassen.
Als psychische
Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
(SR 210; ZGB) zählen auch Suchterkrankungen. Für eine fürsorgerische
Unterbringung ist erforderlich, dass ein Abhängigkeitssyndrom vorliegt,
aufgrund von welchem die betroffene Person sich selbst oder die Öffentlichkeit gefährdet
(Geiser/Etzensberger, in Basler
Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 426 ZGB N 16).
Das
erforderliche Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer Suchterkrankung war bei C____
zweifelsfrei vorhanden, was vom Beschwerdegegner auch erkannt wurde. Anders
lässt sich nicht erklären, dass er mit C____ vereinbarte, dass sich dieser nach
dem Wochenende einer ambulanten Suchtentziehungsmassnahme unterziehen würde.
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Telefonats konkrete
Hinweise auf selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bestanden hätten. Auch
die Beschwerdeführerin vermag dies nicht darzutun. Hinzu kommt, dass es aus
Sicht des Beschwerdegegners ungewiss erschien, ob es im Falle der Aufbietung
eines Amtsarztes überhaupt zur Untersuchung von C____ kommen würde, zumal C____
dem Beschwerdegegner mutmasslich mitgeteilt hatte, er sei von seiner Mutter
«rausgeworfen» worden (Einvernahmeprotokoll vom 28. Oktober 2021 S. 4, in:
Akten Stawa S. 192). Der Beschwerdegegner handelte daher nicht
sorgfaltswidrig, als er auf die Aufbietung eines Amtsarzts zur fürsorgerischen
Unterbringung von C____ verzichtete.
3.4.2 Weiter
ist zu untersuchen, ob vor der Verschreibung der Medikamente durch den
Beschwerdegegner die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung C____ einzuholen
gewesen wäre.
Bei der Einnahme
von Medikamenten nimmt die betroffene Person den Eingriff in ihre körperliche
Integrität selbst vor, weshalb keine Einwilligung im Sinne einer die
Rechtswidrigkeit ausschliessenden Rechtfertigung erforderlich ist. Gleichwohl
erscheint die von der Beschwerdegegnerin behauptete Urteilsunfähigkeit von C____
nicht von vornherein als unerheblich. So hängt die Handlungsfähigkeit
(vgl. Art. 13 ZGB) und damit die Fähigkeit, einen Behandlungsvertrag
zu schliessen von der Urteilsfähigkeit ab. Im Tätigwerden eines Arztes ohne
Vorliegen eines Behandlungsvertrags könnte ein Indiz für die Pflichtwidrigkeit
seines Handelns bzw. die Verletzung einer Sorgfaltsnorm gesehen werden. Dieser
Schluss drängt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf, da davon auszugehen
ist, dass aufgrund der wiederholten Kontakte und der langjährigen Betreuung von
C____ durch den Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Telefonats am 6. Februar
2021 bereits ein Behandlungsvertrag vorlag. Es war nicht erforderlich für jede
im Rahmen dieses Behandlungsvertrags vorgenommene Handlung, die Einwilligung
der gesetzlichen Vertretung von C____ einzuholen. Abgesehen davon existieren
keine ausreichenden Hinweise auf eine fehlende Urteilsfähigkeit von C____ zum
Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschwerdegegner. So wird er von D____, der
mit ihm die Medikamente in der [...]apotheke holte, als «normal» beschrieben (Akten
Stawa S. 151). Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass C____ zum
Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschwerdegegner urteilsfähig war und es selbst
im Falle der fehlenden Urteilsfähigkeit aufgrund des bereits bestehenden
Behandlungsvertrags keiner Einwilligung seiner gesetzlichen Vertretung bedurft
hätte.
3.4.3 Der
Beschwerdegegner sagte konstant aus, er habe C____ seit Jahren gekannt und
dieser sei zum Zeitpunkt des Telefonats absprachefähig und nicht suizidal
gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 28. Oktober 2021 S. 3, in: Akten Stawa
S. 191 f.; Einvernahmeprotokoll vom 7. September 2023 S. 2 f., in: Akten
Stawa S. 213 f.). Nach vorstehend Erwogenem muss zugunsten des Beschwerdegegners
davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Telefonats keine Veranlassung bestand,
mit weiteren Personen oder Institutionen Kontakt aufzunehmen. Er hat die
Vorgeschichte von C____ im Detail gekannt und hatte auch im Vorfeld immer
wieder Kontakt zu ihm. Er war also über dessen Zustand im Bilde und eine
vertiefte Abklärung war deshalb nicht notwendig. Ebenfalls zugunsten des
Beschwerdegegners ist davon auszugehen, dass ein Telefonat für die Abgabe der
Medikamente genügend war. Aufgrund der Vorgeschichte und den Erklärungen von C____
am Telefon war sich der Beschwerdegegner über dessen Entzugserscheinungen
bewusst. Bei dieser Ausgangslage musste er keine zusätzliche physische
Untersuchung durchführen. Hinweise auf Suizidabsichten lagen ebenfalls keine
vor und sind auch nicht aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin behauptete
Krisensituation von C____ findet in den Akten keine Stütze.
Der
Beschwerdegegner hatte abzuwägen, ob die Gefahr aufgrund der Beschaffung von
Medikamenten oder anderen Substanzen auf der Strasse mit unbekanntem Inhalt gewichtiger
war, als jene, die mit dem Verschreiben eines Medikamentes zur Überbrückung des
Wochenendes einhergeht. Aufgrund der dargelegten Sachlage liegt der Schluss
nahe, dass er seinen Entscheid in Beachtung der erforderlichen Sorgfalt
getroffen hat. Im Falle einer Anklage wäre somit eher mit einem Freispruch als
mit einer Verurteilung zu rechnen.
4.
4.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die bei diesem Ausgang des
Verfahrens unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf
CHF 1’000.– zu bemessen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO). Der von seinem Rechtsvertreter, [...], in der Honorarnote vom 26.
März 2024 (Akten Stawa S. 164) geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen
und ist zu vergüten, wobei der anwendbare Stundensatz praxisgemäss
CHF 250.– beträgt. Somit ist ein Honorar von CHF 1'875.– und ein
Auslagenersatz von CHF 56.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 156.45, somit total CHF 2'087.70 auszurichten.
Die
Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie
vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von
Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; AGE BES.2023.114
vom 27. Juni 2024 E. 4, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,
Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren
nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: Forumpoenale 2021, S. 392,
395; anders noch Christen, Keine
Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren
in Strafsachen?, in: Forumpoenale 2016 S. 160, 164). Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Parteikostenvorschuss ist ihr somit
vollumfänglich zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'087.70
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Parteikostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.– wird ihr zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.