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Entscheid

BES.2024.41

Verfahrenskosten

13. Mai 2024Deutsch7 min

Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.41

ENTSCHEID

vom 13.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. März 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. Juni

2023. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 17. August

2023 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch

die Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023 unbeachtet blieb, leitete die

Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer

einen Strafbefehl datiert vom 13. Februar 2024 zu. Darin auferlegte sie

ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren und Auslagen in der

Höhe von CHF 205.80, gesamthaft also CHF 245.80.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom

20. Februar 2024 Einsprache und machte geltend, er habe das Fahrzeug zu

diesem Zeitpunkt seinem Arbeitskollegen, B____, zur Verfügung gestellt. Er

selbst sei zwar der Halter des Fahrzeuges, sei aber an besagtem Datum nicht

Fahrer des Autos gewesen, da er noch keinen Führerschein habe. Ausserdem

lieferte er die Personalien seines Arbeitskollegen B____. Daraufhin stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März

2024 ein und auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 205.80.

Mit Eingabe vom 18. März 2024 setzt sich der Beschwerdeführer gegen die

aus seiner Sicht zu Unrecht erhobene «Rechnung von über 200.-» zur Wehr.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich

und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der

zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und

aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382

Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die

Einstellungsverfügung vom 14. März 2024 selbst, sondern die damit

verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss

Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und

hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der

Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage

aufgehoben wird.

1.3

1.3.1

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c

StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls

die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist

(Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni

2017 E. 2.2.2; Bähler, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 2, 3;

AGE BES.2022.101 vom 6. Januar 2023 E. 1.3.1).

1.3.2

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe datiert

vom 18. März 2024 insofern auf die Kostenauflage gemäss

Einstellungsverfügung Bezug, als er sein Schreiben als «Beschwerde» betitelt und

er ausführt, er sei nicht gewillt die «Rechnung von über 200.-» zu bezahlen, da

er «selbst keine Schuld an der ganzen Sache habe». Damit genügt die Beschwerde

den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.4 Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Nachdem

der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur

Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die

Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren

eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss

Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese

Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,

wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in

zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene

Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens

veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom

15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung

des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326).

2.2 Gemäss

Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden

Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt,

wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich

diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er

Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung

das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen

Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so

wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer

6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1).

2.3 Aufgrund

der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem

Strafbefehl vom 13. Februar 2024 mit Einsprache datiert vom 20. Februar

2024 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat,

es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der

Übertretung war er der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise

bestreitet. Er hätte also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die

Zahlungserinnerung reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er

diese Schreiben nicht bekommen habe. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu

Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 17. August 2023 und der

Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die

Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und

verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also

bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des

Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf

Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu

tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr

zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.