BES.2024.41
Verfahrenskosten
13. Mai 2024Deutsch7 min
Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.41
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. März 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28. Juni
2023. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 17. August
2023 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch
die Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023 unbeachtet blieb, leitete die
Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer
einen Strafbefehl datiert vom 13. Februar 2024 zu. Darin auferlegte sie
ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren und Auslagen in der
Höhe von CHF 205.80, gesamthaft also CHF 245.80.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom
20. Februar 2024 Einsprache und machte geltend, er habe das Fahrzeug zu
diesem Zeitpunkt seinem Arbeitskollegen, B____, zur Verfügung gestellt. Er
selbst sei zwar der Halter des Fahrzeuges, sei aber an besagtem Datum nicht
Fahrer des Autos gewesen, da er noch keinen Führerschein habe. Ausserdem
lieferte er die Personalien seines Arbeitskollegen B____. Daraufhin stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März
2024 ein und auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 205.80.
Mit Eingabe vom 18. März 2024 setzt sich der Beschwerdeführer gegen die
aus seiner Sicht zu Unrecht erhobene «Rechnung von über 200.-» zur Wehr.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich
und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
(Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der
zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und
aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die
Einstellungsverfügung vom 14. März 2024 selbst, sondern die damit
verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss
Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und
hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der
Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage
aufgehoben wird.
1.3
1.3.1
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c
StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls
die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist
(Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BGer 6B_280/2017 vom 9. Juni
2017 E. 2.2.2; Bähler, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 2, 3;
AGE BES.2022.101 vom 6. Januar 2023 E. 1.3.1).
1.3.2
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe datiert
vom 18. März 2024 insofern auf die Kostenauflage gemäss
Einstellungsverfügung Bezug, als er sein Schreiben als «Beschwerde» betitelt und
er ausführt, er sei nicht gewillt die «Rechnung von über 200.-» zu bezahlen, da
er «selbst keine Schuld an der ganzen Sache habe». Damit genügt die Beschwerde
den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nachdem
der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur
Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren
eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese
Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,
wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom
15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326).
2.2 Gemäss
Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden
Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt,
wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich
diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er
Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung
das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen
Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so
wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer
6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1).
2.3 Aufgrund
der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem
Strafbefehl vom 13. Februar 2024 mit Einsprache datiert vom 20. Februar
2024 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat,
es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der
Übertretung war er der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise
bestreitet. Er hätte also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die
Zahlungserinnerung reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er
diese Schreiben nicht bekommen habe. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu
Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 17. August 2023 und der
Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die
Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und
verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also
bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des
Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf
Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu
tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr
zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.