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Entscheid

BES.2024.44

Besuchsbewilligung

28. Mai 2024Deutsch9 min

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.44

ENTSCHEID

vom 28.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. März 2024

betreffend Besuchsbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befand

sich im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenen Wirtschaftsdelikten seit dem 31.

Oktober 2023 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 20. März 2024 beschied ihm

die zuständige Staatsanwältin, die Staatsanwaltschaft habe auf dem behördlichen

Rechtshilfeweg mit dem für das Untersuchungsgefängnis Waaghof zuständigen

Amtsarzt Dr. med. [...] die Frage geklärt, ob eine Weiterführung der

psychotherapeutischen Behandlung durch seine persönliche Therapeutin [...] aus

medizinischer Sicht notwendig sei (was dieser verneinte). Für die

Staatsanwaltschaft bestehe kein weiterer Handlungsbedarf.

Gegen die

Abweisung der Besuchsbewilligung für seine Therapeutin ‒ in der

beantragten unüberwachten Form ‒ hat A____ mit Schreiben seiner

Verteidigung vom 2. April 2024 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die

Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. März 2024 sei aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers

unverzüglich eine unbeaufsichtigte Besuchsbewilligung zu erteilen und die

Besuche nicht von der regulären Besuchszeit abzuziehen. Alles unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Mit Eingabe vom

18. April 2024 hat die Verteidigung der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis

gebracht, der Beschwerdeführer sei unterdessen aus der Untersuchungshaft

entlassen worden, womit sein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung

der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nachträglich weggefallen sei. Dennoch

werde beantragt, die eingegebene Beschwerde gemäss den gestellten

Rechtsbegehren (eventualiter im Sinne einer Feststellung der Rechtswidrigkeit)

zu behandeln. Sollte das Beschwerdegericht die Beschwerdelegitimation des

Beschwerdeführers verneinen, werde eventualiter beantragt, die Beschwerde als

gegenstandslos abzuschreiben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 29. April 2024 mitgeteilt, aufgrund der

Haftentlassung des Beschwerdeführers bestehe kein Rechtsschutzinteresse für die

Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. Die beantrage deshalb, die Beschwerde

als gegenstandslos abzuschreiben.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind

Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von

Untersuchungshaft beschwerdefähig (vgl. Guidon,

Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N

107). Darunter fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung

(Guidon, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10), welche vorliegend unbeaufsichtigt zur

medizinischen Behandlung durch eine frei gewählte externe Ärztin beantragt

wurde.

1.2

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben

werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde liegt frist- und

formgerecht vor.

2.

Wie auch der

Beschwerdeführer einräumt, ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach der

Haftentlassung weggefallen. Er beantragt gleichwohl die materielle Behandlung

seiner Beschwerde. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit

der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen

Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer

grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und

eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre

(BGE 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1;

BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6, 1B_313/2010 vom

17.

November 2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019

E. 1.3.2; Guidon, Die

Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 245).

Wie im Rahmen der summarischen Prüfung im Rahmen der Frage der Kostenauflage

auszuführen sein wird (E.3.2), liegt keine nicht bereits geklärte Frage von

grundsätzlicher Bedeutung vor, womit die Beschwerde entsprechend dem

Eventualantrag sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos

abzuschreiben ist.

3.

3.1

Für

den Entscheid, wer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat, ist summarisch

über die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu entscheiden. Gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ‒ wie vorliegend ‒

ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen

des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit

summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des

Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Line auf den

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (vgl. BGer 6B_109/2010 vom

22.

Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2019.14 vom

3.

Oktober 2019 E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom

5.

Dezember 2018 E. 2.1; Domeisen,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 428 N 14).

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Februar bis Oktober 2019 fast 9

Monate in Isolationshaft gehalten worden und habe dort Platzangst, Panikattacken,

Schlafstörungen, eine affektive Verhaltensstörung und Suizidgedanken

entwickelt. Im Rahmen einer ambulanten Therapie in den UPK sei ihm eine

ambulante psychotherapeutische Gesprächstherapie empfohlen worden, welche ab

dem 18. August 2021 durch Dr. [...] im [...] durchgeführt worden sei, wo sich

der Beschwerdeführer seither ununterbrochen in fachpsychiatrischer Gesprächstherapie

befunden habe. Durch die erneute Inhaftierung hätten sich seine psychiatrischen

Beschwerden verstärkt, und die Gefängnisärzte könnten keine zeitintensive

Gesprächstherapie anbieten.

3.2.2

Gemäss

§ 4 Abs. 1 lit. a des basel-städtischen Justizvollzugsgesetzes (JVG, SB

258.200) haben die eingewiesenen Personen das Recht auf medizinische und

soziale Betreuung. Die Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) hält in § 36

Abs. 1 fest, die Vollzugseinrichtung gewährleiste die medizinische Betreuung

der eingewiesenen Person. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken könnten

allgemeinmedizinische oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen

veranlasst werden. Für die medizinische Betreuung ist in erster Linie der Gesundheitsdienst

der Vollzugseinrichtung zuständig (Abs. 2). In Abs. 6 wird klar festgehalten,

dass für die eingewiesenen Personen keine freie Wahl der Ärztin oder des Arztes

besteht. Das Bundesgericht hat dies mit der Ergänzung bestätigt, dass der

grundrechtliche Anspruch auf ausreichende (spezial-)ärztliche Versorgung oder

ein (aus objektiven Gründen) gestörtes Verhältnis zum Gefängnisarzt im

Einzelfall den Beizug eines weiteren Arztes notwendig erscheinen lassen könne

(BGE 123 I 221 E. II. 2.) ‒ Probleme mit den Gefängnisärzten oder eine

unzureichende fachliche Qualifikation derselben wurden indes nicht geltend

gemacht. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2024 hat der Gefängnisarzt

Dr. med. [...] zu Handen der Verfahrensleitung festgehalten, dass der Beschwerdeführer

jederzeit die Hilfe der Psychiater:innen der UPK in Anspruch nehmen könne.

Angesichts der Art seiner Erkrankung stelle ein Therapeutenwechsel weder eine

unzumutbare Belastung des Patienten dar, noch sei durch diesen Wechsel eine wesentliche

Verschlechterung des therapeutischen Prozesses zu erwarten. Für die Fortführung

der psychotherapeutischen Therapie durch die von ihm gewünschte Therapeutin

lasse sich keine vernünftige medizinisch-sachliche Begründung finden. Dem

vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten.

Zusammenfassend

kann keine Rede davon sein, dass dem Beschuldigten die benötigte ärztliche

Versorgung verweigert worden wäre, sondern es wurde ihm ‒ unter

Bezugnahme auf das Fehlen der freien Arztwahl im Rahmen der Haft sowie aufgrund

des Umstandes, dass dem Untersuchungsgefängnis in den UPK ein bestens

qualifiziertes Ärzteteam zur Verfügung steht, welches den Beschwerdeführer

angemessen behandeln kann ‒ lediglich nicht bewilligt, sich unter

Nichtbeachtung der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof betreffend

Besuche (vgl. Hausordnung UG BS §§ 45 – 47, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2024

unter

von einer Therapeutin seiner Wahl behandeln zu lassen.

3.3

Die

Beschwerde wäre nach dem Gesagten abzuweisen gewesen und der Beschwerdeführer

hat somit die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒

zu tragen.

3.4

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Er hat indes gegenüber

der Beschwerdeinstanz nicht dargelegt, dass ihm diese aufgrund seiner

finanziellen Situation zusteht. Gemäss Schreiben der Abteilung

Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung vom 3. April 2024

waren die erforderlichen Belege bis zu diesem Datum noch nicht beigebracht

worden (Akten digital vorhanden im hängigen Verfahren DGS.2024.10). Zudem

bedingt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das ergriffene

Rechtsmittel nicht von Vornherein als aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen

die Gewinnaussichten von Anfang beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen

finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3.

Auflage 2020, Art. 136 N 6). Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung wurde

durch den zuständigen Arzt des Untersuchungsgefängnisses bereits mit Schreiben

vom 14. Februar 2024 mit zutreffendem Verweis auf § 36 Abs. 6 der

Justizvollzugsverordnung dargelegt, dass für eingewiesen Personen keine freie

Arztwahl bestehe und lediglich im Rahmen des Besuchskontingents des

Beschwerdeführers überwachte Besuche von [...] mit Trennscheibe möglich seien. Vor

diesem Hintergrund erwies sich die Beschwerde als vor Vornherein aussichtslos,

womit die amtliche Verteidigung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen

nicht zu gewähren ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird als gegenstandslos

abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.