BES.2024.44
Besuchsbewilligung
28. Mai 2024Deutsch9 min
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.44
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. März 2024
betreffend Besuchsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befand
sich im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenen Wirtschaftsdelikten seit dem 31.
Oktober 2023 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 20. März 2024 beschied ihm
die zuständige Staatsanwältin, die Staatsanwaltschaft habe auf dem behördlichen
Rechtshilfeweg mit dem für das Untersuchungsgefängnis Waaghof zuständigen
Amtsarzt Dr. med. [...] die Frage geklärt, ob eine Weiterführung der
psychotherapeutischen Behandlung durch seine persönliche Therapeutin [...] aus
medizinischer Sicht notwendig sei (was dieser verneinte). Für die
Staatsanwaltschaft bestehe kein weiterer Handlungsbedarf.
Gegen die
Abweisung der Besuchsbewilligung für seine Therapeutin ‒ in der
beantragten unüberwachten Form ‒ hat A____ mit Schreiben seiner
Verteidigung vom 2. April 2024 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. März 2024 sei aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers
unverzüglich eine unbeaufsichtigte Besuchsbewilligung zu erteilen und die
Besuche nicht von der regulären Besuchszeit abzuziehen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Mit Eingabe vom
18. April 2024 hat die Verteidigung der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis
gebracht, der Beschwerdeführer sei unterdessen aus der Untersuchungshaft
entlassen worden, womit sein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung
der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nachträglich weggefallen sei. Dennoch
werde beantragt, die eingegebene Beschwerde gemäss den gestellten
Rechtsbegehren (eventualiter im Sinne einer Feststellung der Rechtswidrigkeit)
zu behandeln. Sollte das Beschwerdegericht die Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers verneinen, werde eventualiter beantragt, die Beschwerde als
gegenstandslos abzuschreiben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 29. April 2024 mitgeteilt, aufgrund der
Haftentlassung des Beschwerdeführers bestehe kein Rechtsschutzinteresse für die
Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. Die beantrage deshalb, die Beschwerde
als gegenstandslos abzuschreiben.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind
Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von
Untersuchungshaft beschwerdefähig (vgl. Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N
107). Darunter fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung
(Guidon, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10), welche vorliegend unbeaufsichtigt zur
medizinischen Behandlung durch eine frei gewählte externe Ärztin beantragt
wurde.
1.2
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben
werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde liegt frist- und
formgerecht vor.
2.
Wie auch der
Beschwerdeführer einräumt, ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach der
Haftentlassung weggefallen. Er beantragt gleichwohl die materielle Behandlung
seiner Beschwerde. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit
der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre
(BGE 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1;
BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6, 1B_313/2010 vom
17.
November 2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019
E. 1.3.2; Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 245).
Wie im Rahmen der summarischen Prüfung im Rahmen der Frage der Kostenauflage
auszuführen sein wird (E.3.2), liegt keine nicht bereits geklärte Frage von
grundsätzlicher Bedeutung vor, womit die Beschwerde entsprechend dem
Eventualantrag sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos
abzuschreiben ist.
3.
3.1
Für
den Entscheid, wer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat, ist summarisch
über die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu entscheiden. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ‒ wie vorliegend ‒
ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen
des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit
summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Line auf den
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (vgl. BGer 6B_109/2010 vom
22.
Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2019.14 vom
3.
Oktober 2019 E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom
5.
Dezember 2018 E. 2.1; Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 428 N 14).
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Februar bis Oktober 2019 fast 9
Monate in Isolationshaft gehalten worden und habe dort Platzangst, Panikattacken,
Schlafstörungen, eine affektive Verhaltensstörung und Suizidgedanken
entwickelt. Im Rahmen einer ambulanten Therapie in den UPK sei ihm eine
ambulante psychotherapeutische Gesprächstherapie empfohlen worden, welche ab
dem 18. August 2021 durch Dr. [...] im [...] durchgeführt worden sei, wo sich
der Beschwerdeführer seither ununterbrochen in fachpsychiatrischer Gesprächstherapie
befunden habe. Durch die erneute Inhaftierung hätten sich seine psychiatrischen
Beschwerden verstärkt, und die Gefängnisärzte könnten keine zeitintensive
Gesprächstherapie anbieten.
3.2.2
Gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. a des basel-städtischen Justizvollzugsgesetzes (JVG, SB
258.200) haben die eingewiesenen Personen das Recht auf medizinische und
soziale Betreuung. Die Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) hält in § 36
Abs. 1 fest, die Vollzugseinrichtung gewährleiste die medizinische Betreuung
der eingewiesenen Person. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken könnten
allgemeinmedizinische oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen
veranlasst werden. Für die medizinische Betreuung ist in erster Linie der Gesundheitsdienst
der Vollzugseinrichtung zuständig (Abs. 2). In Abs. 6 wird klar festgehalten,
dass für die eingewiesenen Personen keine freie Wahl der Ärztin oder des Arztes
besteht. Das Bundesgericht hat dies mit der Ergänzung bestätigt, dass der
grundrechtliche Anspruch auf ausreichende (spezial-)ärztliche Versorgung oder
ein (aus objektiven Gründen) gestörtes Verhältnis zum Gefängnisarzt im
Einzelfall den Beizug eines weiteren Arztes notwendig erscheinen lassen könne
(BGE 123 I 221 E. II. 2.) ‒ Probleme mit den Gefängnisärzten oder eine
unzureichende fachliche Qualifikation derselben wurden indes nicht geltend
gemacht. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2024 hat der Gefängnisarzt
Dr. med. [...] zu Handen der Verfahrensleitung festgehalten, dass der Beschwerdeführer
jederzeit die Hilfe der Psychiater:innen der UPK in Anspruch nehmen könne.
Angesichts der Art seiner Erkrankung stelle ein Therapeutenwechsel weder eine
unzumutbare Belastung des Patienten dar, noch sei durch diesen Wechsel eine wesentliche
Verschlechterung des therapeutischen Prozesses zu erwarten. Für die Fortführung
der psychotherapeutischen Therapie durch die von ihm gewünschte Therapeutin
lasse sich keine vernünftige medizinisch-sachliche Begründung finden. Dem
vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten.
Zusammenfassend
kann keine Rede davon sein, dass dem Beschuldigten die benötigte ärztliche
Versorgung verweigert worden wäre, sondern es wurde ihm ‒ unter
Bezugnahme auf das Fehlen der freien Arztwahl im Rahmen der Haft sowie aufgrund
des Umstandes, dass dem Untersuchungsgefängnis in den UPK ein bestens
qualifiziertes Ärzteteam zur Verfügung steht, welches den Beschwerdeführer
angemessen behandeln kann ‒ lediglich nicht bewilligt, sich unter
Nichtbeachtung der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof betreffend
Besuche (vgl. Hausordnung UG BS §§ 45 – 47, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2024
unter
von einer Therapeutin seiner Wahl behandeln zu lassen.
3.3
Die
Beschwerde wäre nach dem Gesagten abzuweisen gewesen und der Beschwerdeführer
hat somit die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒
zu tragen.
3.4
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Er hat indes gegenüber
der Beschwerdeinstanz nicht dargelegt, dass ihm diese aufgrund seiner
finanziellen Situation zusteht. Gemäss Schreiben der Abteilung
Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung vom 3. April 2024
waren die erforderlichen Belege bis zu diesem Datum noch nicht beigebracht
worden (Akten digital vorhanden im hängigen Verfahren DGS.2024.10). Zudem
bedingt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das ergriffene
Rechtsmittel nicht von Vornherein als aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen
die Gewinnaussichten von Anfang beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3.
Auflage 2020, Art. 136 N 6). Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung wurde
durch den zuständigen Arzt des Untersuchungsgefängnisses bereits mit Schreiben
vom 14. Februar 2024 mit zutreffendem Verweis auf § 36 Abs. 6 der
Justizvollzugsverordnung dargelegt, dass für eingewiesen Personen keine freie
Arztwahl bestehe und lediglich im Rahmen des Besuchskontingents des
Beschwerdeführers überwachte Besuche von [...] mit Trennscheibe möglich seien. Vor
diesem Hintergrund erwies sich die Beschwerde als vor Vornherein aussichtslos,
womit die amtliche Verteidigung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen
nicht zu gewähren ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.