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Entscheid

BES.2024.45

Nichtanhandnahme

13. Mai 2024Deutsch12 min

(nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.45

ENTSCHEID

vom 13.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

B____

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. März 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 4. Dezember 2023 erstattete [...] namens und im Auftrag von A____

(nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige

gegen die B____ bzw. deren Mitarbeitende (nachfolgend die Beschwerdegegnerin 2)

wegen Urkundenfälschung und Nötigung. Als Begründung für die Urkundenfälschung führte

der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin 2 die auf den

16. Januar 2023 erfolgte Hypothekarzinszahlung für das zweite Halbjahr

2022 im Zins- und Saldoausweis per 31. Dezember 2022 nicht berücksichtigt habe,

obwohl für die nachschüssig geschuldeten Zinsen ein Zahlungsziel von vier

Wochen vereinbart worden sei. Die Nötigung begründete der Beschwerdeführer

damit, dass er dadurch gezwungen werde, Zahlung vor Ablauf des Zahlungsziels zu

leisten, was die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer

vom 11. Oktober 2023 ausdrücklich festhalte.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung

vom 20. März 2024 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein,

da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich

verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung erhob [...]

namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. April

2024 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher beantragt wird, die

Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und das Verfahren und die notwendigen

Untersuchungshandlungen seien an die Hand zu nehmen. Die ordentlichen und

ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und

unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,

sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.

1.

lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März

2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das

ist beim Beschwerdeführer der Fall, zumal die beanzeigte Urkundenfälschung wie

auch die beanzeigte Nötigung zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.

1.3

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 20. März

2024.

ist dem Beschwerdeführer, resp. der von ihm bevollmächtigten [...] am 26.

Dispositiv

März zugestellt worden. Demnach ist die am 4. April 2024 der Post übergebene

Beschwerde fristgerecht erfolgt. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen

Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Eine

Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit.

a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der

Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio

pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2

Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO).

Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_960/2014

vom 30. April 2015 E. 2.1, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden

Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein

Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu

erlassen.

Im Zweifelsfall,

wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,

muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV

219 E. 7; Vogelsang, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.

310 N 6 ff.; Bossard/Landshut, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.

3.1 In

ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung

aus, dass die Tatsache, dass die Zinszahlungen bis zu vier Wochen nach Verfall

noch ohne Verspätungszinsen geleistet werden können, nicht bedeute, dass sie

nicht per 30. Juni bzw. 31. Dezember jedes Jahres geschuldet und mangels Zahlung

auf diese Termine hin auch nicht in den jeweiligen Zinsausweisen aufzuführen

seien. Entsprechend gebe der seitens des Beschwerdeführers monierte Zins- und

Saldoausweis den Kontostand per 31. Dezember 2022 korrekt wieder, weshalb von

einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) von vornherein nicht die Rede sein könne.

Genauso wenig sei der Hinweis, dass eine erst im neuen Jahr und damit verspätet

geleistete Zahlung in der Vorjahresabrechnung nicht berücksichtigt werden

könne, eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

3.2 Demgegenüber

bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft gehe in der Begründung

ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nur marginal auf die Ausführungen in der

Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass die Zinszahlungen vom

Januar nicht in den Zins- und Saldoausweisen des Vorjahres ausgewiesen werden,

sondern in denen des laufenden Jahres. Dies könne allerdings nicht stimmen, da

die Zins- und Saldoausweise der Jahre 2022 und 2023 bloss je CHF 5'076.–

aufwiesen. Wären die erwähnten Zinszahlungen enthalten, so müssten die Saldi

jeweils CHF 6'768.– aufweisen. Diesen angeblichen Fehler erklärt sich der

Beschwerdeführer damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 ab dem 1. Oktober 2021

die Administration der Hypotheken für die C____ AG übernommen habe. Dies habe

dazu geführt, dass die Zinszahlung vom Juli 2021 in der letzten

Quartalsabrechnung der Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2021 nicht berücksichtigt

worden sei, dafür aber sei dieser Betrag sowie auch der Betrag der Zinszahlung

vom Januar 2021 in der Abrechnung der C____ AG für das Jahr 2021 berücksichtigt

worden. Infolge der Übernahme der Administration durch die Beschwerdegegnerin 2

sei in der Buchhaltung der C____ AG per 30. September 2021 ein

Hypothekarguthaben von CHF 5'076.– im Hypothekarkonto zu verbuchen gewesen.

Gleichzeitig seien allerdings die Zinszahlungen vom Januar 2021 und Juli 2021

verbucht worden, womit in der Hypothekarabrechnung der Betrag von CHF 6'768.–

erscheine. Dies seien CHF 1'692.– zu viel. In der Konsequenz habe dieser Betrag

bei allen Zins- und Saldoausweisen der folgenden Jahre gefehlt. Durch die

Erstellung dieser angeblich falschen Zins- und Saldoausweise sollte der Beschwerdeführer

dazu genötigt werden, die Zinsrechnung bereits per. 30. Juni resp. 31. Dezember

des jeweiligen Jahres und nicht erst vier Wochen nach Verfall zu begleichen.

4.

4.1 Eine

Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht,

jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem

anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder

verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur

Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser

Art zur Täuschung gebraucht.

Dass es sich

beim betroffenen Zins- und Saldoausweis um eine echte Urkunde handelt, wird

nicht in Abrede gestellt. Es fehlt allerdings bereits an einer objektiven

Tatbestandsvoraussetzung, denn die Urkunde ist nicht unwahr. So weist nämlich der

Zins- und Saldoausweis die Kapital- und Zinsschuld per 31. Dezember 2022 sowie

die bis dahin erfolgten Zinszahlungen korrekt aus. Folglich liegt keine

Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vor.

4.2 Der

Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man

grundsätzlich die unter Gebrauch körperlicher Tatkraft vollzogene physische

Einwirkung auf eine andere Person. Gemäss Schrifttum bedarf der Gewaltbegriff

nicht immer einer besonderen Kraftentfaltung. Zu beachten ist jedoch, dass die

Frage, welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB zu

erfüllen, anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden muss (Delnon/Rüdy, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181

StGB N 18 ff., mit Hinweisen).

Gewalt als Nötigungsmittel scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus und

wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Bei der

Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in

Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die Täterin oder der Täter die Drohung

wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich

sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet

ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen

und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f., 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Auch

die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und

nach objektiven Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom

21.März 2018 E. 1.3). In Erwägung zu ziehen wäre die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese

in der Rechtsprechung als «gefährlich weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist

aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das

Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete

Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für

die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung

ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung

ähnlich sein. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB

hat auf jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei

Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die

Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung

(BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn

das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck

nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an

sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder

sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f.;

BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem

dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten

Forderung keinerlei Zusammenhang exisitiert (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 181 StGB N 57, mit Hinweisen).

Hinweise

auf die Androhung ernstlicher Nachteile sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig

finden sich Anzeichen für ein unerlaubtes Mittel, einen unerlaubten Zweck oder

eine unerlaubte Zweck-Mittel-Relation. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin 2 an

den Beschwerdeführer, dass eine erst im neuen Jahr und damit verspätet

geleistete Zahlung nicht in der Vorjahresrechnung, sondern erst in der Rechnung

des laufenden Jahres berücksichtigt werden könne, ist in keiner Weise als

nötigendes Verhalten zu werten. Insbesondere zumal dieser Aussage die Führung

eines korrekten Zins- und Saldoausweises zugrunde liegt. Es liegt folglich

keine Nötigung gemäss Art. 181 StGB vor.

4.3 Die

Staatsanwaltschaft hat nach dem vorstehend Erwogenen zu Recht die Nichtanhandnahme

verfügt. Zusammenfassend handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen der

Beschwerdegegnerin 2 um Verhaltensweisen, die strafrechtlich offensichtlich

nicht relevant sind, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht

nicht anhand genommen hat.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu

tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.