BES.2024.45
Nichtanhandnahme
13. Mai 2024Deutsch12 min
(nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.45
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. März 2024
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 4. Dezember 2023 erstattete [...] namens und im Auftrag von A____
(nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige
gegen die B____ bzw. deren Mitarbeitende (nachfolgend die Beschwerdegegnerin 2)
wegen Urkundenfälschung und Nötigung. Als Begründung für die Urkundenfälschung führte
der Beschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin 2 die auf den
16. Januar 2023 erfolgte Hypothekarzinszahlung für das zweite Halbjahr
2022 im Zins- und Saldoausweis per 31. Dezember 2022 nicht berücksichtigt habe,
obwohl für die nachschüssig geschuldeten Zinsen ein Zahlungsziel von vier
Wochen vereinbart worden sei. Die Nötigung begründete der Beschwerdeführer
damit, dass er dadurch gezwungen werde, Zahlung vor Ablauf des Zahlungsziels zu
leisten, was die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer
vom 11. Oktober 2023 ausdrücklich festhalte.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung
vom 20. März 2024 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein,
da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich
verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung erhob [...]
namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. April
2024 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher beantragt wird, die
Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und das Verfahren und die notwendigen
Untersuchungshandlungen seien an die Hand zu nehmen. Die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
1.
lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März
2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das
ist beim Beschwerdeführer der Fall, zumal die beanzeigte Urkundenfälschung wie
auch die beanzeigte Nötigung zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
1.3
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 20. März
2024.
ist dem Beschwerdeführer, resp. der von ihm bevollmächtigten [...] am 26.
Dispositiv
März zugestellt worden. Demnach ist die am 4. April 2024 der Post übergebene
Beschwerde fristgerecht erfolgt. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen
Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Eine
Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit.
a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio
pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO).
Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_960/2014
vom 30. April 2015 E. 2.1, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden
Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen.
Im Zweifelsfall,
wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,
muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV
219 E. 7; Vogelsang, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.
310 N 6 ff.; Bossard/Landshut, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.
3.1 In
ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung
aus, dass die Tatsache, dass die Zinszahlungen bis zu vier Wochen nach Verfall
noch ohne Verspätungszinsen geleistet werden können, nicht bedeute, dass sie
nicht per 30. Juni bzw. 31. Dezember jedes Jahres geschuldet und mangels Zahlung
auf diese Termine hin auch nicht in den jeweiligen Zinsausweisen aufzuführen
seien. Entsprechend gebe der seitens des Beschwerdeführers monierte Zins- und
Saldoausweis den Kontostand per 31. Dezember 2022 korrekt wieder, weshalb von
einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) von vornherein nicht die Rede sein könne.
Genauso wenig sei der Hinweis, dass eine erst im neuen Jahr und damit verspätet
geleistete Zahlung in der Vorjahresabrechnung nicht berücksichtigt werden
könne, eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
3.2 Demgegenüber
bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft gehe in der Begründung
ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nur marginal auf die Ausführungen in der
Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass die Zinszahlungen vom
Januar nicht in den Zins- und Saldoausweisen des Vorjahres ausgewiesen werden,
sondern in denen des laufenden Jahres. Dies könne allerdings nicht stimmen, da
die Zins- und Saldoausweise der Jahre 2022 und 2023 bloss je CHF 5'076.–
aufwiesen. Wären die erwähnten Zinszahlungen enthalten, so müssten die Saldi
jeweils CHF 6'768.– aufweisen. Diesen angeblichen Fehler erklärt sich der
Beschwerdeführer damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 ab dem 1. Oktober 2021
die Administration der Hypotheken für die C____ AG übernommen habe. Dies habe
dazu geführt, dass die Zinszahlung vom Juli 2021 in der letzten
Quartalsabrechnung der Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2021 nicht berücksichtigt
worden sei, dafür aber sei dieser Betrag sowie auch der Betrag der Zinszahlung
vom Januar 2021 in der Abrechnung der C____ AG für das Jahr 2021 berücksichtigt
worden. Infolge der Übernahme der Administration durch die Beschwerdegegnerin 2
sei in der Buchhaltung der C____ AG per 30. September 2021 ein
Hypothekarguthaben von CHF 5'076.– im Hypothekarkonto zu verbuchen gewesen.
Gleichzeitig seien allerdings die Zinszahlungen vom Januar 2021 und Juli 2021
verbucht worden, womit in der Hypothekarabrechnung der Betrag von CHF 6'768.–
erscheine. Dies seien CHF 1'692.– zu viel. In der Konsequenz habe dieser Betrag
bei allen Zins- und Saldoausweisen der folgenden Jahre gefehlt. Durch die
Erstellung dieser angeblich falschen Zins- und Saldoausweise sollte der Beschwerdeführer
dazu genötigt werden, die Zinsrechnung bereits per. 30. Juni resp. 31. Dezember
des jeweiligen Jahres und nicht erst vier Wochen nach Verfall zu begleichen.
4.
4.1 Eine
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht,
jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem
anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder
verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur
Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser
Art zur Täuschung gebraucht.
Dass es sich
beim betroffenen Zins- und Saldoausweis um eine echte Urkunde handelt, wird
nicht in Abrede gestellt. Es fehlt allerdings bereits an einer objektiven
Tatbestandsvoraussetzung, denn die Urkunde ist nicht unwahr. So weist nämlich der
Zins- und Saldoausweis die Kapital- und Zinsschuld per 31. Dezember 2022 sowie
die bis dahin erfolgten Zinszahlungen korrekt aus. Folglich liegt keine
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB vor.
4.2 Der
Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man
grundsätzlich die unter Gebrauch körperlicher Tatkraft vollzogene physische
Einwirkung auf eine andere Person. Gemäss Schrifttum bedarf der Gewaltbegriff
nicht immer einer besonderen Kraftentfaltung. Zu beachten ist jedoch, dass die
Frage, welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB zu
erfüllen, anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden muss (Delnon/Rüdy, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181
StGB N 18 ff., mit Hinweisen).
Gewalt als Nötigungsmittel scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus und
wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Bei der
Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in
Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die Täterin oder der Täter die Drohung
wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich
sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet
ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen
und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f., 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Auch
die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und
nach objektiven Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom
21.März 2018 E. 1.3). In Erwägung zu ziehen wäre die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese
in der Rechtsprechung als «gefährlich weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist
aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das
Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete
Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für
die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung
ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung
ähnlich sein. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB
hat auf jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei
Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die
Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung
(BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn
das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck
nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an
sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f.;
BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem
dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten
Forderung keinerlei Zusammenhang exisitiert (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 181 StGB N 57, mit Hinweisen).
Hinweise
auf die Androhung ernstlicher Nachteile sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig
finden sich Anzeichen für ein unerlaubtes Mittel, einen unerlaubten Zweck oder
eine unerlaubte Zweck-Mittel-Relation. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin 2 an
den Beschwerdeführer, dass eine erst im neuen Jahr und damit verspätet
geleistete Zahlung nicht in der Vorjahresrechnung, sondern erst in der Rechnung
des laufenden Jahres berücksichtigt werden könne, ist in keiner Weise als
nötigendes Verhalten zu werten. Insbesondere zumal dieser Aussage die Führung
eines korrekten Zins- und Saldoausweises zugrunde liegt. Es liegt folglich
keine Nötigung gemäss Art. 181 StGB vor.
4.3 Die
Staatsanwaltschaft hat nach dem vorstehend Erwogenen zu Recht die Nichtanhandnahme
verfügt. Zusammenfassend handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen der
Beschwerdegegnerin 2 um Verhaltensweisen, die strafrechtlich offensichtlich
nicht relevant sind, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht
nicht anhand genommen hat.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu
tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.