BES.2024.46
Verfahrenseinstellung
4. Juni 2024Deutsch6 min
rechtsgenüglicher Nachweis der Straftat erbracht werden konnte und sich somit kein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.46
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. März 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Ziffer 1 der Verfügung vom 20. März 2024 stellte die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
gegen B____ zum Nachteil von C____ ein, weil aus der Sach- und Beweislage kein
rechtsgenüglicher Nachweis der Straftat erbracht werden konnte und sich somit kein
Tatverdacht erhärtete. Die Einstellungsverfügung wurde A____ am 22. März
2024 zugestellt.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____, die Mutter von C____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. April 2024, zunächst bei
der litauischen Post in Vilnius aufgegeben, Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Weiterführung des Verfahrens
und die erneute Befragung von C____ zu den Vorfällen zwischen dem Beschwerdegegner
2 und Vater, B____ und C____, da die Gestik und Körpersprache von C____ nicht alters-
und fachgerecht analysiert worden sei und sie auf mehrere entscheidende Fragen
mit einem leisen «ja» geantwortet habe, was von der Vorinstanz nicht als «ja»
protokolliert worden sei.
Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug
der Vorakten. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können
innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel
ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche
durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt
worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015
vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020
E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen). Aus der Anzeigestellung allein kann
jedoch kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigestellenden Personen
haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen
die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen
ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer
Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei
der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2
StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer
gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt
worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten
seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen,
die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2
des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen
gleich.
Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen
gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (vgl.
BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom
19.
Juli 2017 E. 1.1).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter des Opfers. Sie
gilt von Gesetzes wegen als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2
StPO. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Beschuldigten Zivilansprüche
geltend gemacht (vgl. Ziffer 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung),
weshalb sie beschwerdelegitimiert ist.
1.3
Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich
und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich
dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1
StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon,
in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt
am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO)
und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 – die unter anderem eine
Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdefrist von zehn Tagen
enthielt – wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 22. März 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung
zur Sendungs-Nr.: RE327314139LT, Beschwerdeakten, S 10). Die zehntägige
Beschwerdefrist begann daher am 23. März 2024 zu laufen und endete am
2.
April 2024 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hätte somit
spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden
müssen. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe am 2. April 2024 bei der
litauischen Post in Vilnius aufgegeben. Die Beschwerde ist gemäss
Sendungsverfolgung erst am 7. April 2024 an die Schweizerische Post übergegeben
worden, weshalb die Beschwerde zweifellos verspätet erhoben worden ist.
2.
Nach dem Gesagten ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob die
Aussagen von C____ alters- und fachgerecht analysiert worden sind.
3.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde zufolge
Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich
zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2
-
Kinder- und Jugenddienst (KJD), [...] (Vertretungsbeistand von C____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.