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Entscheid

BES.2024.46

Verfahrenseinstellung

4. Juni 2024Deutsch6 min

rechtsgenüglicher Nachweis der Straftat erbracht werden konnte und sich somit kein

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.46

ENTSCHEID

vom 4.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. März 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Ziffer 1 der Verfügung vom 20. März 2024 stellte die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind

gegen B____ zum Nachteil von C____ ein, weil aus der Sach- und Beweislage kein

rechtsgenüglicher Nachweis der Straftat erbracht werden konnte und sich somit kein

Tatverdacht erhärtete. Die Einstellungsverfügung wurde A____ am 22. März

2024 zugestellt.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____, die Mutter von C____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. April 2024, zunächst bei

der litauischen Post in Vilnius aufgegeben, Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Weiterführung des Verfahrens

und die erneute Befragung von C____ zu den Vorfällen zwischen dem Beschwerdegegner

2 und Vater, B____ und C____, da die Gestik und Körpersprache von C____ nicht alters-

und fachgerecht analysiert worden sei und sie auf mehrere entscheidende Fragen

mit einem leisen «ja» geantwortet habe, was von der Vorinstanz nicht als «ja»

protokolliert worden sei.

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug

der Vorakten. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können

innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel

ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche

durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt

worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015

vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020

E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen). Aus der Anzeigestellung allein kann

jedoch kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigestellenden Personen

haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen

die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren.

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer

Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-

oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei

der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2

StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten

unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer

gilt dabei die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt

worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten

seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen,

die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2

des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen

gleich.

Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen

gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (vgl.

BGer 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom

19.

Juli 2017 E. 1.1).

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter des Opfers. Sie

gilt von Gesetzes wegen als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2

StPO. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Beschuldigten Zivilansprüche

geltend gemacht (vgl. Ziffer 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung),

weshalb sie beschwerdelegitimiert ist.

1.3

Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO

innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich

und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich

dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1

StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon,

in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt

am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO)

und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist

bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 – die unter anderem eine

Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdefrist von zehn Tagen

enthielt – wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post am 22. März 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung

zur Sendungs-Nr.: RE327314139LT, Beschwerdeakten, S 10). Die zehntägige

Beschwerdefrist begann daher am 23. März 2024 zu laufen und endete am

2.

April 2024 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hätte somit

spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden

müssen. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe am 2. April 2024 bei der

litauischen Post in Vilnius aufgegeben. Die Beschwerde ist gemäss

Sendungsverfolgung erst am 7. April 2024 an die Schweizerische Post übergegeben

worden, weshalb die Beschwerde zweifellos verspätet erhoben worden ist.

2.

Nach dem Gesagten ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob die

Aussagen von C____ alters- und fachgerecht analysiert worden sind.

3.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde zufolge

Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich

zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu

verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2

-

Kinder- und Jugenddienst (KJD), [...] (Vertretungsbeistand von C____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.