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Entscheid

BES.2024.48

Akteneinsicht auf elektronischem Weg (BGer vom 16.07.2025 7B_557/2025)

2. Mai 2025Deutsch9 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (Beschwerdegegnerin 2) eine Strafuntersuchung.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.48

ENTSCHEID

vom 2. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

C____

Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

Person

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2024

betreffend Akteneinsicht auf

elektronischem Weg

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____

stellten mit Schreiben vom 10. Mai 2021 Strafantrag und -anzeige gegen C____

wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. In der Folge führte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (Beschwerdegegnerin 2) eine Strafuntersuchung.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft A____ und B____,

die sich als Privatkläger konstituiert hatten, den Abschluss der Untersuchung

an und teilte ihnen mit, dass sie das Verfahren mangels erhärteten Tatverdachts

einstellen werde. Zugleich setzte sie zur Stellung allfälliger Beweisanträge

eine Frist bis zum 19. Februar 2024.

Mit Schreiben

vom 19. Februar 2024 ersuchten A____ und B____ einerseits um Fristerstreckung

bis zum 31. März 2024 und andererseits um Akteneinsicht auf elektronischem Weg

«wegen medizinisch wie ärztlicherseits gebotener physischen [sic]

Kontaktvermeidung». Mit Verfügung vom 7. März 2024 verlängerte die

Staatsanwaltschaft die Frist für allfällige Beweisanträge bis zum 31. März 2024

und bewilligte das Gesuch um Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Letzteres begründete die Staatsanwaltschaft

damit, dass der Antrag um elektronische Zustellung der Akten aufgrund der

geltend gemachten medizinischen Gründe nicht genügend begründet und kaum nachvollziehbar

sei, zumal weder klar sei, ob die medizinischen Gründe bei A____ oder B____ vorlägen,

noch ein Arztzeugnis eingereicht worden sei.

Mit weiteren

Eingaben vom 27. und 30. März 2024 ersuchten A____ und B____ erneut um Akteneinsicht

auf elektronischem Weg und weitere Fristerstreckung bis mindestens zum 24.

April 2024. Dem Gesuch um Akteneinsicht auf elektronischem Weg wurden zwei auf

den 21. April 2023 datierte Arztzeugnisse von A____ und B____ beigelegt. Dem

Arztzeugnis von A____ ist zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer

Krankengeschichte bezüglich Infektionen Typ Covid eine Hochrisikopatientin sei,

der man generell öffentliche Situationen und behördlich angeordnete physische

Kontakte sowie Amtstermine nicht zumuten sollte. Dem Arztzeugnis von B____

wiederum lässt sich entnehmen, dass auch ihm aufgrund seiner engen Beziehung zu

A____, die bezüglich Infektionen Typ Covid eine Hochrisikopatientin sei, behördlich

angeordnete physische Kontakte sowie Amtstermine nicht zugemutet werden sollten.

Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024 wurde die ersuchte Fristerstreckung

letztmals gewährt, das Gesuch um Akteneinsicht auf elektronischem Weg jedoch

abgewiesen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft an, dass das Arztzeugnis

von A____ keine zwingenden Gründe für die Vermeidung von öffentlichen

Situationen erwähne und deswegen nicht akzeptiert werde. Allfällige gesundheitliche

Probleme könnten namentlich auch durch das Tragen einer Maske gelöst werden. Weiter

führte die Staatsanwaltschaft aus, dass Akten gemäss Art. 102 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) am Sitz der betreffenden

Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen

seien, wobei anderen Behörden und Rechtsbeiständen der Parteien die Akten in

der Regel zugestellt würden. Da aber A____ und B____ nicht anwaltlich vertreten

seien, würden die Verfahrensakten nicht zugestellt.

Gegen die

Abweisung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg haben A____ (Beschwerdeführerin)

und B____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragen sie die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung hinsichtlich der abgewiesenen elektronischen Akteneinsicht,

die Gewährung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg und eine angemessene

Fristerstreckung zur Wahrung ihrer Rechte nach erfolgter elektronischer

Akteneinsicht.

In ihrer

Stellungnahme vom 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Anträge

der Beschwerdeführer kostenfällig abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024

wurden die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von

CHF 800.– bis zum 6. Juni 2024 aufgefordert. In der Folge ersuchten die

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2024 um Fristerstreckung im Hinblick

auf die Gesuchstellung um unentgeltliche Rechtspflege. Nach entsprechender Fristerstreckung

reichten beide Beschwerdeführer am 30. Juni 2024 je ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet. In ihrer Stellungnahme

vom 17. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Gesuche der

Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Mit Verfügung vom

7. August 2024 wurde den Beschwerdeführern Frist bis zum 4. September 2024

zur allfälligen Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai

2024 gesetzt. Die Beschwerdeführer ersuchten mit Eingabe vom 4. September 2024

um Fristerstreckung für die Einreichung ihrer Replik. Nach entsprechender

Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ihre

Replik ein und stellten zudem sinngemäss weitere Anträge. Die Eingabe der

Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2024 wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2024

den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt mit dem Hinweis, dass der

Rechtsschriftenwechsel geschlossen sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024 ist

damit ein zulässiges Beschwerdeobjekt.

1.2

Die

Beschwerdeführer sind durch die Verfügung, mit der ihnen die Akteneinsicht auf

elektronischem Weg nicht gewährt wurde, selbst und unmittelbar tangiert,

weswegen sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung

haben und zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerdeschrift ist form- und

fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, sodass

auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet indes einzig die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024, in der die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht

auf elektronischem Weg erfolgte. Auf sämtliche weiteren von den

Beschwerdeführern im schriftlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss gestellten Anträge,

die sich nicht auf die besagte Verfügung beziehen, kann deshalb nicht

eingetreten werden.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer wehren sich gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs auf

elektronischem Weg. Zu beurteilen ist daher primär die Frage nach der Form der

Ausübung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführer.

2.2

Das

Recht auf Akteneinsicht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ist Ausfluss des

grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Als spiegelbildliches Gegenstück zum

Akteneinsichtsrecht besteht die Aktenführungspflicht der Strafbehörden, die in

Art. 100 StPO geregelt ist (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Nach

Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dabei

sieht Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung hinsichtlich Art und Weise der

Aktenführung lediglich vor, dass diese «systematisch» zu erfolgen habe. Allerdings

wird in der besagten Bestimmung nicht geregelt, wie die Protokolle technisch

anzulegen sind. Im traditionellen Verständnis und nach wie vor unentbehrlich

gilt daher die Führung der Akten in Schriftform (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni

2023.

E. 3.4.1; Jositsch/Schmid, StPO

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 100 N 1a). Die Bestimmungen über die

Aktenlage und -anordnung sind noch weitestgehend auf die konventionellen, in

physischer Form gehaltenen Akten ausgerichtet (Greter,

Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, 61).

2.3

Das

Gesetz kennt gegenwärtig jedenfalls keine Pflicht der Strafbehörden zur

elektronischen Aktenführung (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dahingestellt bleiben, ob dies noch

zeitgemäss ist, da der Gesetzgeber entsprechenden Handlungsbedarf erkannt hat

und unter dem Titel «Projekt Justitia 4.0» eine umfassende Digitalisierung der

Schweizer Justiz plant; dabei soll insbesondere der elektronische Rechtsverkehr

für professionelle Anwenderinnen und Anwender und für die Behörden

obligatorisch werden. Dieser Entwicklung ist gemäss Bundesgericht nicht

vorzugreifen (zum Ganzen BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Dieser höchstgerichtlichen

Auffassung ist hier zu folgen. Daher sind nach aktueller Rechtslage mangels

entsprechender gesetzlicher Grundlage weder die Strafbehörden zur

elektronischen Aktenführung verpflichtet, noch haben die Beschwerdeführer

spiegelbildlich Anspruch auf Akteneinsicht auf elektronischem Weg.

2.4

Damit

bleibt es beim Grundsatz gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO, wonach die Akten

grundsätzlich am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen sind. Die von

den Beschwerdeführern hiergegen vorgebrachten medizinischen Gründe sind nicht

derart gravierend, dass ihnen eine Einsichtnahme der Akten am Sitz der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt unzumutbar wäre. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2024 (Akten S. 19) auch darauf, dass der

Bundesrat per 1. April 2022 die letzten Massnahmen in der zwischenzeitlich

ausser Kraft gesetzten Covid-19-Verordnung (SR 818.101.24) aufgehoben hat. Der

Vorschlag der Staatsanwaltschaft, allfälligen gesundheitlichen Problemen durch

das Tragen einer Maske vorzubeugen, ist verhältnismässig. Die Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts vor Ort wäre den Beschwerdeführern daher möglich.

2.5

Da

dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 und

Gewährung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg keine Folge geleistet werden

kann, kommt auch keine weitere Fristerstreckung für allfällige Beweisanträge in

Betracht, zumal die Staatsanwaltschaft die Frist bereits mehrmals verlängert

und weitere Fristerstreckungen ausdrücklich ausgeschlossen hat.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer grundsätzlich die

Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist

allerdings auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Christapor

Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.