BES.2024.48
Akteneinsicht auf elektronischem Weg (BGer vom 16.07.2025 7B_557/2025)
2. Mai 2025Deutsch9 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (Beschwerdegegnerin 2) eine Strafuntersuchung.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.48
ENTSCHEID
vom 2. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
C____
Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
Person
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. April 2024
betreffend Akteneinsicht auf
elektronischem Weg
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____
stellten mit Schreiben vom 10. Mai 2021 Strafantrag und -anzeige gegen C____
wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. In der Folge führte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (Beschwerdegegnerin 2) eine Strafuntersuchung.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft A____ und B____,
die sich als Privatkläger konstituiert hatten, den Abschluss der Untersuchung
an und teilte ihnen mit, dass sie das Verfahren mangels erhärteten Tatverdachts
einstellen werde. Zugleich setzte sie zur Stellung allfälliger Beweisanträge
eine Frist bis zum 19. Februar 2024.
Mit Schreiben
vom 19. Februar 2024 ersuchten A____ und B____ einerseits um Fristerstreckung
bis zum 31. März 2024 und andererseits um Akteneinsicht auf elektronischem Weg
«wegen medizinisch wie ärztlicherseits gebotener physischen [sic]
Kontaktvermeidung». Mit Verfügung vom 7. März 2024 verlängerte die
Staatsanwaltschaft die Frist für allfällige Beweisanträge bis zum 31. März 2024
und bewilligte das Gesuch um Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Letzteres begründete die Staatsanwaltschaft
damit, dass der Antrag um elektronische Zustellung der Akten aufgrund der
geltend gemachten medizinischen Gründe nicht genügend begründet und kaum nachvollziehbar
sei, zumal weder klar sei, ob die medizinischen Gründe bei A____ oder B____ vorlägen,
noch ein Arztzeugnis eingereicht worden sei.
Mit weiteren
Eingaben vom 27. und 30. März 2024 ersuchten A____ und B____ erneut um Akteneinsicht
auf elektronischem Weg und weitere Fristerstreckung bis mindestens zum 24.
April 2024. Dem Gesuch um Akteneinsicht auf elektronischem Weg wurden zwei auf
den 21. April 2023 datierte Arztzeugnisse von A____ und B____ beigelegt. Dem
Arztzeugnis von A____ ist zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer
Krankengeschichte bezüglich Infektionen Typ Covid eine Hochrisikopatientin sei,
der man generell öffentliche Situationen und behördlich angeordnete physische
Kontakte sowie Amtstermine nicht zumuten sollte. Dem Arztzeugnis von B____
wiederum lässt sich entnehmen, dass auch ihm aufgrund seiner engen Beziehung zu
A____, die bezüglich Infektionen Typ Covid eine Hochrisikopatientin sei, behördlich
angeordnete physische Kontakte sowie Amtstermine nicht zugemutet werden sollten.
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024 wurde die ersuchte Fristerstreckung
letztmals gewährt, das Gesuch um Akteneinsicht auf elektronischem Weg jedoch
abgewiesen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft an, dass das Arztzeugnis
von A____ keine zwingenden Gründe für die Vermeidung von öffentlichen
Situationen erwähne und deswegen nicht akzeptiert werde. Allfällige gesundheitliche
Probleme könnten namentlich auch durch das Tragen einer Maske gelöst werden. Weiter
führte die Staatsanwaltschaft aus, dass Akten gemäss Art. 102 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) am Sitz der betreffenden
Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen
seien, wobei anderen Behörden und Rechtsbeiständen der Parteien die Akten in
der Regel zugestellt würden. Da aber A____ und B____ nicht anwaltlich vertreten
seien, würden die Verfahrensakten nicht zugestellt.
Gegen die
Abweisung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg haben A____ (Beschwerdeführerin)
und B____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragen sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung hinsichtlich der abgewiesenen elektronischen Akteneinsicht,
die Gewährung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg und eine angemessene
Fristerstreckung zur Wahrung ihrer Rechte nach erfolgter elektronischer
Akteneinsicht.
In ihrer
Stellungnahme vom 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Anträge
der Beschwerdeführer kostenfällig abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024
wurden die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von
CHF 800.– bis zum 6. Juni 2024 aufgefordert. In der Folge ersuchten die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2024 um Fristerstreckung im Hinblick
auf die Gesuchstellung um unentgeltliche Rechtspflege. Nach entsprechender Fristerstreckung
reichten beide Beschwerdeführer am 30. Juni 2024 je ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet. In ihrer Stellungnahme
vom 17. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Gesuche der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Mit Verfügung vom
7. August 2024 wurde den Beschwerdeführern Frist bis zum 4. September 2024
zur allfälligen Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai
2024 gesetzt. Die Beschwerdeführer ersuchten mit Eingabe vom 4. September 2024
um Fristerstreckung für die Einreichung ihrer Replik. Nach entsprechender
Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ihre
Replik ein und stellten zudem sinngemäss weitere Anträge. Die Eingabe der
Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2024 wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2024
den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt mit dem Hinweis, dass der
Rechtsschriftenwechsel geschlossen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024 ist
damit ein zulässiges Beschwerdeobjekt.
1.2
Die
Beschwerdeführer sind durch die Verfügung, mit der ihnen die Akteneinsicht auf
elektronischem Weg nicht gewährt wurde, selbst und unmittelbar tangiert,
weswegen sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung
haben und zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerdeschrift ist form- und
fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, sodass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet indes einzig die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024, in der die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht
auf elektronischem Weg erfolgte. Auf sämtliche weiteren von den
Beschwerdeführern im schriftlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss gestellten Anträge,
die sich nicht auf die besagte Verfügung beziehen, kann deshalb nicht
eingetreten werden.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer wehren sich gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs auf
elektronischem Weg. Zu beurteilen ist daher primär die Frage nach der Form der
Ausübung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführer.
2.2
Das
Recht auf Akteneinsicht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ist Ausfluss des
grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Als spiegelbildliches Gegenstück zum
Akteneinsichtsrecht besteht die Aktenführungspflicht der Strafbehörden, die in
Art. 100 StPO geregelt ist (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Nach
Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dabei
sieht Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung hinsichtlich Art und Weise der
Aktenführung lediglich vor, dass diese «systematisch» zu erfolgen habe. Allerdings
wird in der besagten Bestimmung nicht geregelt, wie die Protokolle technisch
anzulegen sind. Im traditionellen Verständnis und nach wie vor unentbehrlich
gilt daher die Führung der Akten in Schriftform (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni
2023.
E. 3.4.1; Jositsch/Schmid, StPO
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 100 N 1a). Die Bestimmungen über die
Aktenlage und -anordnung sind noch weitestgehend auf die konventionellen, in
physischer Form gehaltenen Akten ausgerichtet (Greter,
Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, 61).
2.3
Das
Gesetz kennt gegenwärtig jedenfalls keine Pflicht der Strafbehörden zur
elektronischen Aktenführung (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dahingestellt bleiben, ob dies noch
zeitgemäss ist, da der Gesetzgeber entsprechenden Handlungsbedarf erkannt hat
und unter dem Titel «Projekt Justitia 4.0» eine umfassende Digitalisierung der
Schweizer Justiz plant; dabei soll insbesondere der elektronische Rechtsverkehr
für professionelle Anwenderinnen und Anwender und für die Behörden
obligatorisch werden. Dieser Entwicklung ist gemäss Bundesgericht nicht
vorzugreifen (zum Ganzen BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Dieser höchstgerichtlichen
Auffassung ist hier zu folgen. Daher sind nach aktueller Rechtslage mangels
entsprechender gesetzlicher Grundlage weder die Strafbehörden zur
elektronischen Aktenführung verpflichtet, noch haben die Beschwerdeführer
spiegelbildlich Anspruch auf Akteneinsicht auf elektronischem Weg.
2.4
Damit
bleibt es beim Grundsatz gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO, wonach die Akten
grundsätzlich am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen sind. Die von
den Beschwerdeführern hiergegen vorgebrachten medizinischen Gründe sind nicht
derart gravierend, dass ihnen eine Einsichtnahme der Akten am Sitz der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt unzumutbar wäre. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2024 (Akten S. 19) auch darauf, dass der
Bundesrat per 1. April 2022 die letzten Massnahmen in der zwischenzeitlich
ausser Kraft gesetzten Covid-19-Verordnung (SR 818.101.24) aufgehoben hat. Der
Vorschlag der Staatsanwaltschaft, allfälligen gesundheitlichen Problemen durch
das Tragen einer Maske vorzubeugen, ist verhältnismässig. Die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts vor Ort wäre den Beschwerdeführern daher möglich.
2.5
Da
dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 und
Gewährung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg keine Folge geleistet werden
kann, kommt auch keine weitere Fristerstreckung für allfällige Beweisanträge in
Betracht, zumal die Staatsanwaltschaft die Frist bereits mehrmals verlängert
und weitere Fristerstreckungen ausdrücklich ausgeschlossen hat.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist
allerdings auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Christapor
Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.