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Entscheid

BES.2024.49

Verfahrenskosten

11. November 2024Deutsch12 min

Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Da

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2024.49

ENTSCHEID

vom 11.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

A____

Beschwerdegegnerin

[...]

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. April 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 27. Mai 2023

überschritt A____ (nachfolgend: die Beschuldigte) die signalisierte

Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 9 km/h gemäss Ziffer 303.1.b

Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11). Die Kantonspolizei Basel-Stadt

stellte der Beschuldigten mit der auf den 27. Juli 2024 datierten

Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Da

letztere nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt wurde,

stellte die Kantonspolizei der Beschuldigten eine auf den

7. September 2023 datierte Zahlungserinnerung («rappel de facture») an

ihren Wohnort in Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht bezahlt

wurde, leitete die Kantonspolizei am 15. Dezember 2024 das ordentliche

Verfahren ein und überwies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach die Beschuldigte mittels Strafbefehl vom

6. Februar 2024 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig,

bestrafte sie mit einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen) und auferlegte

ihr die Verfahrenskosten von CHF 209.60. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Februar 2024 und damit rechtzeitig schriftlich

Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt mit der sinngemässen Begründung, sie

habe von der Ordnungsbusse keine Kenntnis erlangt, da sie weder die

Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung der Kantonspolizei Basel-Stadt

erhalten habe. Daraufhin schickte die Staatsanwaltschaft einen eingeschriebenen

Brief, datiert auf den 23. Februar 2024, an die Beschuldigte und wies

sie auf die Gerichtspraxis in solchen Konstellationen hin. Mit diesem Schreiben

sandte ihr die Staatsanwaltschaft überdies als Beilage Kopien der

ursprünglichen Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung zu. Da die

Beschuldigte nicht innert der gesetzten Frist (bis zum 8. März 2024) reagierte

und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies letztere das

Verfahren mit Eingabe vom 14. März 2024 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt. In der Folge gab die Beschuldigte ein weiteres

Einschreiben auf, in dem sie der Staatsanwaltschaft die in Kopie zugestellte

Zahlungserinnerung mit ausgefülltem «Talon de Règlement» zurücksandte. Diese

Eingabe wurde an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.

Das Strafgericht

Basel-Stadt hielt mit der Verfügung vom 23. April 2024 fest, dass der

Strafbefehl vom 6. Februar 2024 im Schuld- und Strafpunkt in

Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen hiess es die Einsprache gegen die

Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 209.60 gut und führte aus, dass

die Beschuldigte diese nicht zu tragen habe.

Gegen diese

Verfügung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

26. April 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des

Strafgerichts vom 23. April 2024 hinsichtlich Dispositiv Ziffer 2 (Gutheissung

der Einsprache gegen die Kosten), Ziffer 3 (Kostenverteilung zu Lasten der

Staatskasse) und Ziffer 5 (Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten). Mit

Verfügung vom 2. Mai 2024 ist der Beschuldigten eine Frist zur

Stellungnahme bis zum 3. Juni 2024 gesetzt worden. Die Beschuldigte hat

die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. April 2024 handelt

es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder

Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder

mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive

Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen

Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am

nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz ging

der Staatsanwaltschaft am 24. April 2024 zu. Die am 26. April 2024

der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die

Beschwerde ist ordnungsgemäss begründet und erfüllt daher die formellen

Anforderungen ohne Weiteres. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

1.3

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit

gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Beschuldigte machte in ihrer Einsprache an die Staatsanwaltschaft sinngemäss

geltend, dass sie ihre «Briefe» (gemeint waren die Übertretungsanzeige und die

Zahlungserinnerung) nie erhalten habe und somit keine Kenntnis von der Pflicht zur

Zahlung einer Busse von CHF 120.– hatte bzw. haben konnte (Vorakten

S. 5). Es sei ihr folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu

bezahlen und somit die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der

Auferlegung der Verfahrenskosten sei sie nicht einverstanden.

2.2

Die

Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschuldigte angebe, die Busse bezahlt zu

haben. Die Zahlungserinnerung vom 7. September 2023 sei erhalten und

mit ausgefülltem «Talon de Règlement» retourniert worden. Die

Versandbestätigung datiere vom 24. Oktober 2023. Da nicht

nachvollziehbar sei, wann die Zahlungserinnerung die Beschuldigte erreicht habe,

werde zu ihren Gunsten angenommen, dass sie innert Frist reagiert habe. Somit habe

die Beschuldigte das Formular rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft geschickt.

Eine Belastung des Kontos durch die Behörden sei jedoch nicht erfolgt. Der

«Zahlungsversuch» sei durch die Beschuldigte rechtzeitig erfolgt, die fehlende

Belastung des Kontos sei ihr nicht anzulasten. Die Einleitung des ordentlichen

Strafverfahrens am 15. Dezember 2023 sei daher nicht angezeigt

gewesen.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt hat. Insbesondere habe die Beschuldigte nie behauptet,

die Ordnungsbusse bezahlt zu haben, sondern die Übertretungsanzeige und die

Zahlungserinnerung nicht erhalten zu haben. Die Zahlungserinnerung mit dem

ausgefüllten «Talon de Règlement» sei nicht am 24. Oktober 2023,

sondern erst am 13. März 2024 an die Staatsanwaltschaft gesandt

worden (Posteingang am 20. März 2024). Bei der vom Strafgericht als

massgeblich erachteten Versandbestätigung vom 24. Oktober 2023 handle

es sich möglicherweise um das Herstellungsdatum des Umschlags, keinesfalls

jedoch um einen offiziellen Poststempel. Überdies sei aufgrund des

«Kopie»-Stempels oben rechts auf der ausgefüllten Zahlungserinnerung

ersichtlich, dass es sich um jene Kopie handle, die die Staatsanwaltschaft als

Beilage zum Schreiben vom 23. Februar 2024 an die Beschuldigte

geschickt hatte und nicht um die von der Kantonspolizei versandte

Zahlungserinnerung, die nie als Kopie versandt werde. Im Übrigen habe die Beschuldigte

in ihrer undatierten Eingabe an das Strafgericht (Posteingang am

22.

April 2024) den von der Staatsanwaltschaft dargelegten

Sachverhalt selbst bestätigt.

2.4

Zunächst

ist festzuhalten, dass anhand der Akten (Vorakten S. 5) erstellt ist, dass

die Beschuldigte in ihrer Einsprache vom 13. Februar 2024 gegen

den Strafbefehl vom 6. Februar 2024 selbst darlegt, dass sie die Übertretungsanzeige

und die Zahlungserinnerung (bezeichnet als «Briefe», siehe E. 2.1 hiervor)

nie erhalten habe. Sie macht in der Einsprache nicht – wie von der Vorinstanz

angenommen – geltend, die Busse bezahlt zu haben.

2.4.1

Gemäss

Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich

der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise

gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig

versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese

sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem

Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren

ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein

vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR

314.1]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom

Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.6

f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und

Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl.

Art. 6 Abs. 6 OBG). Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von

Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis

dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8, 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Ein Fehler bei der

Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass

nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis

ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden

Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund

von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 142 IV 125 E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b).

2.4.2

In

den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der

Zahlungserinnerung, die am 27. Juli 2024 bzw. am

7.

September 2023 mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Beschuldigten

versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher

Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer

zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers

jedoch gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein

(vgl. AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3.

März 2016 E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht

unter Willkürkognition ebenfalls gestützt (BGE 145 IV 252

E. 1.8).

2.4.3

Vorliegend

hat sich die Adresse der Beschuldigten, die bei den beiden Briefsendungen

verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt,

indem der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte

Strafbefehl vom 6. Februar 2024 der Beschuldigten zugestellt werden

konnte. Das Schreiben vom 23. Februar 2024 konnte ebenfalls an diese

Adresse der Beschuldigten zugestellt werden. Auch die an dieselbe Adresse mit

eingeschriebener Post versandte Verfügung des Appellationsgerichts vom 2. Mai 2024

erreichte die Beschuldigte nachweislich und wurde von ihr gegen Unterschrift am

14.

Mai 2024 entgegengenommen. Dass die Beschuldigte das Einschreiben

vom 14. Mai 2024, das an dieselbe Adresse wie die Übertretungsanzeige

und die Zahlungserinnerung geschickt wurde, nicht erreichte («Destinataire

inconnue à l’adresse»), ändert an den Umständen nichts. Erstens reagierte die

Beschuldigte auf ein weiteres, an dieselbe Adresse gerichtetes Schreiben des

Appellationsgerichts vom 26. August 2024 per E-Mail am

3.

September 2024. Zweitens ist aus den Akten ersichtlich, dass die

Adressnachforschungen der französischen Behörden ergeben haben, dass die

Beschuldigte an der besagten Adresse wohnhaft ist (act. 28–34). Die

Beschuldigte bringt überdies keine konkreten Schwierigkeiten bei der

Postzustellung an ihrem ausländischen Wohnsitz vor. Dass das Schreiben vom

14.

Mai 2024 nicht zugestellt werden konnte, muss als Ausnahme

betrachtet werden. Auf eine allgemeine Wahrscheinlichkeit, dass alle

vorgängigen Zustellungen die Beschuldigte ebenfalls nicht erreichten, lässt sie

nicht schliessen. Vor diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass die

Beschuldigte zumindest die Übertretungsanzeige vom 27. Juli 2023 oder

die Zahlungserinnerung vom 7. September 2023 erhalten hat. Ihre

gegenteiligen pauschalen Vorbringen sind als reine Schutzbehauptungen zu

qualifizieren.

2.5

Sodann

ist auf die durch die Vorinstanz ins Feld geführte (vermeintliche) Versandbestätigung

vom 24. Oktober 2023 sowie die als Kopie gekennzeichnete

Zahlungserinnerung einzugehen.

2.5.1

Fest

steht, dass es sich bei dem Datum «23. Oktobers 2024», das auf dem

Umschlag abgedruckt ist, nicht um einen offiziellen Poststempel handelt.

Darüber hinaus ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, um was für ein

Datum es sich tatsächlich handelt. Es ist anhand der Akten erstellt, dass es

sich bei dem Umschlag vielmehr um das Schreiben handelt, das die

Staatsanwaltschaft am 20. März 2024 erreicht hat. Dies ergibt

sich aus der dem Umschlag durch die Post zugewiesenen Sendungsverfolgungsnummer

[...], für die auch eine Sendungsverfolgung (Vorakten S. 40–42) besteht.

Gemäss letzterer wurde der Umschlag am 13. März 2024 bei der Post

aufgegeben und traf am 20. März 2024, und somit offensichtlich zu

spät, bei der Adressatin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ein.

2.5.2

Dass

die Beschuldigte den «Talon de Règlement» zu spät abschickte, ergibt sich

schliesslich auch daraus, dass sie nicht die originale Zahlungserinnerung vom

7.

September 2023 ausfüllte, sondern nur die Kopie derselben, die ihr

mit Schreiben vom 23. Februar 2024 zugestellt wurde.

2.5.3

Gemäss

den vorstehenden Ausführungen muss die Beschuldigte mindestens eines der

Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt erhalten haben. Da sie die

Ordnungsbusse nicht rechtzeitig bezahlt hat, wurde das ordentliche Verfahren am

15.

Dezember 2023 zu Recht durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingeleitet.

Somit ist auch die Auferlegung der Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens rechtmässig.

2.6

Aus

dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 26. April 2024

gutzuheissen ist. Demzufolge sind die Ziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des

Strafgerichts vom 23. April 2024 aufzuheben.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte die Beschuldigte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird indes

umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Ziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des Strafgerichts vom 23. April 2024

werden aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.