BES.2024.49
Verfahrenskosten
11. November 2024Deutsch12 min
Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Da
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.49
ENTSCHEID
vom 11.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
A____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. April 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. Mai 2023
überschritt A____ (nachfolgend: die Beschuldigte) die signalisierte
Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 9 km/h gemäss Ziffer 303.1.b
Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11). Die Kantonspolizei Basel-Stadt
stellte der Beschuldigten mit der auf den 27. Juli 2024 datierten
Übertretungsanzeige («Avis d’Infraction») eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Da
letztere nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt wurde,
stellte die Kantonspolizei der Beschuldigten eine auf den
7. September 2023 datierte Zahlungserinnerung («rappel de facture») an
ihren Wohnort in Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht bezahlt
wurde, leitete die Kantonspolizei am 15. Dezember 2024 das ordentliche
Verfahren ein und überwies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach die Beschuldigte mittels Strafbefehl vom
6. Februar 2024 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig,
bestrafte sie mit einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen) und auferlegte
ihr die Verfahrenskosten von CHF 209.60. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Februar 2024 und damit rechtzeitig schriftlich
Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt mit der sinngemässen Begründung, sie
habe von der Ordnungsbusse keine Kenntnis erlangt, da sie weder die
Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung der Kantonspolizei Basel-Stadt
erhalten habe. Daraufhin schickte die Staatsanwaltschaft einen eingeschriebenen
Brief, datiert auf den 23. Februar 2024, an die Beschuldigte und wies
sie auf die Gerichtspraxis in solchen Konstellationen hin. Mit diesem Schreiben
sandte ihr die Staatsanwaltschaft überdies als Beilage Kopien der
ursprünglichen Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung zu. Da die
Beschuldigte nicht innert der gesetzten Frist (bis zum 8. März 2024) reagierte
und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies letztere das
Verfahren mit Eingabe vom 14. März 2024 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. In der Folge gab die Beschuldigte ein weiteres
Einschreiben auf, in dem sie der Staatsanwaltschaft die in Kopie zugestellte
Zahlungserinnerung mit ausgefülltem «Talon de Règlement» zurücksandte. Diese
Eingabe wurde an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen.
Das Strafgericht
Basel-Stadt hielt mit der Verfügung vom 23. April 2024 fest, dass der
Strafbefehl vom 6. Februar 2024 im Schuld- und Strafpunkt in
Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen hiess es die Einsprache gegen die
Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 209.60 gut und führte aus, dass
die Beschuldigte diese nicht zu tragen habe.
Gegen diese
Verfügung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
26. April 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des
Strafgerichts vom 23. April 2024 hinsichtlich Dispositiv Ziffer 2 (Gutheissung
der Einsprache gegen die Kosten), Ziffer 3 (Kostenverteilung zu Lasten der
Staatskasse) und Ziffer 5 (Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten). Mit
Verfügung vom 2. Mai 2024 ist der Beschuldigten eine Frist zur
Stellungnahme bis zum 3. Juni 2024 gesetzt worden. Die Beschuldigte hat
die Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. April 2024 handelt
es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen
Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am
nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz ging
der Staatsanwaltschaft am 24. April 2024 zu. Die am 26. April 2024
der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die
Beschwerde ist ordnungsgemäss begründet und erfüllt daher die formellen
Anforderungen ohne Weiteres. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Beschuldigte machte in ihrer Einsprache an die Staatsanwaltschaft sinngemäss
geltend, dass sie ihre «Briefe» (gemeint waren die Übertretungsanzeige und die
Zahlungserinnerung) nie erhalten habe und somit keine Kenntnis von der Pflicht zur
Zahlung einer Busse von CHF 120.– hatte bzw. haben konnte (Vorakten
S. 5). Es sei ihr folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu
bezahlen und somit die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der
Auferlegung der Verfahrenskosten sei sie nicht einverstanden.
2.2
Die
Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschuldigte angebe, die Busse bezahlt zu
haben. Die Zahlungserinnerung vom 7. September 2023 sei erhalten und
mit ausgefülltem «Talon de Règlement» retourniert worden. Die
Versandbestätigung datiere vom 24. Oktober 2023. Da nicht
nachvollziehbar sei, wann die Zahlungserinnerung die Beschuldigte erreicht habe,
werde zu ihren Gunsten angenommen, dass sie innert Frist reagiert habe. Somit habe
die Beschuldigte das Formular rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft geschickt.
Eine Belastung des Kontos durch die Behörden sei jedoch nicht erfolgt. Der
«Zahlungsversuch» sei durch die Beschuldigte rechtzeitig erfolgt, die fehlende
Belastung des Kontos sei ihr nicht anzulasten. Die Einleitung des ordentlichen
Strafverfahrens am 15. Dezember 2023 sei daher nicht angezeigt
gewesen.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt hat. Insbesondere habe die Beschuldigte nie behauptet,
die Ordnungsbusse bezahlt zu haben, sondern die Übertretungsanzeige und die
Zahlungserinnerung nicht erhalten zu haben. Die Zahlungserinnerung mit dem
ausgefüllten «Talon de Règlement» sei nicht am 24. Oktober 2023,
sondern erst am 13. März 2024 an die Staatsanwaltschaft gesandt
worden (Posteingang am 20. März 2024). Bei der vom Strafgericht als
massgeblich erachteten Versandbestätigung vom 24. Oktober 2023 handle
es sich möglicherweise um das Herstellungsdatum des Umschlags, keinesfalls
jedoch um einen offiziellen Poststempel. Überdies sei aufgrund des
«Kopie»-Stempels oben rechts auf der ausgefüllten Zahlungserinnerung
ersichtlich, dass es sich um jene Kopie handle, die die Staatsanwaltschaft als
Beilage zum Schreiben vom 23. Februar 2024 an die Beschuldigte
geschickt hatte und nicht um die von der Kantonspolizei versandte
Zahlungserinnerung, die nie als Kopie versandt werde. Im Übrigen habe die Beschuldigte
in ihrer undatierten Eingabe an das Strafgericht (Posteingang am
22.
April 2024) den von der Staatsanwaltschaft dargelegten
Sachverhalt selbst bestätigt.
2.4
Zunächst
ist festzuhalten, dass anhand der Akten (Vorakten S. 5) erstellt ist, dass
die Beschuldigte in ihrer Einsprache vom 13. Februar 2024 gegen
den Strafbefehl vom 6. Februar 2024 selbst darlegt, dass sie die Übertretungsanzeige
und die Zahlungserinnerung (bezeichnet als «Briefe», siehe E. 2.1 hiervor)
nie erhalten habe. Sie macht in der Einsprache nicht – wie von der Vorinstanz
angenommen – geltend, die Busse bezahlt zu haben.
2.4.1
Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich
der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig
versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese
sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem
Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren
ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein
vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR
314.1]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom
Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.6
f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und
Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl.
Art. 6 Abs. 6 OBG). Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von
Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis
dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8, 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Ein Fehler bei der
Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass
nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund
von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 142 IV 125 E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b).
2.4.2
In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung, die am 27. Juli 2024 bzw. am
7.
September 2023 mit gewöhnlicher Post an die Adresse der Beschuldigten
versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher
Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer
zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers
jedoch gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein
(vgl. AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3.
März 2016 E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht
unter Willkürkognition ebenfalls gestützt (BGE 145 IV 252
E. 1.8).
2.4.3
Vorliegend
hat sich die Adresse der Beschuldigten, die bei den beiden Briefsendungen
verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt,
indem der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte
Strafbefehl vom 6. Februar 2024 der Beschuldigten zugestellt werden
konnte. Das Schreiben vom 23. Februar 2024 konnte ebenfalls an diese
Adresse der Beschuldigten zugestellt werden. Auch die an dieselbe Adresse mit
eingeschriebener Post versandte Verfügung des Appellationsgerichts vom 2. Mai 2024
erreichte die Beschuldigte nachweislich und wurde von ihr gegen Unterschrift am
14.
Mai 2024 entgegengenommen. Dass die Beschuldigte das Einschreiben
vom 14. Mai 2024, das an dieselbe Adresse wie die Übertretungsanzeige
und die Zahlungserinnerung geschickt wurde, nicht erreichte («Destinataire
inconnue à l’adresse»), ändert an den Umständen nichts. Erstens reagierte die
Beschuldigte auf ein weiteres, an dieselbe Adresse gerichtetes Schreiben des
Appellationsgerichts vom 26. August 2024 per E-Mail am
3.
September 2024. Zweitens ist aus den Akten ersichtlich, dass die
Adressnachforschungen der französischen Behörden ergeben haben, dass die
Beschuldigte an der besagten Adresse wohnhaft ist (act. 28–34). Die
Beschuldigte bringt überdies keine konkreten Schwierigkeiten bei der
Postzustellung an ihrem ausländischen Wohnsitz vor. Dass das Schreiben vom
14.
Mai 2024 nicht zugestellt werden konnte, muss als Ausnahme
betrachtet werden. Auf eine allgemeine Wahrscheinlichkeit, dass alle
vorgängigen Zustellungen die Beschuldigte ebenfalls nicht erreichten, lässt sie
nicht schliessen. Vor diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass die
Beschuldigte zumindest die Übertretungsanzeige vom 27. Juli 2023 oder
die Zahlungserinnerung vom 7. September 2023 erhalten hat. Ihre
gegenteiligen pauschalen Vorbringen sind als reine Schutzbehauptungen zu
qualifizieren.
2.5
Sodann
ist auf die durch die Vorinstanz ins Feld geführte (vermeintliche) Versandbestätigung
vom 24. Oktober 2023 sowie die als Kopie gekennzeichnete
Zahlungserinnerung einzugehen.
2.5.1
Fest
steht, dass es sich bei dem Datum «23. Oktobers 2024», das auf dem
Umschlag abgedruckt ist, nicht um einen offiziellen Poststempel handelt.
Darüber hinaus ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, um was für ein
Datum es sich tatsächlich handelt. Es ist anhand der Akten erstellt, dass es
sich bei dem Umschlag vielmehr um das Schreiben handelt, das die
Staatsanwaltschaft am 20. März 2024 erreicht hat. Dies ergibt
sich aus der dem Umschlag durch die Post zugewiesenen Sendungsverfolgungsnummer
[...], für die auch eine Sendungsverfolgung (Vorakten S. 40–42) besteht.
Gemäss letzterer wurde der Umschlag am 13. März 2024 bei der Post
aufgegeben und traf am 20. März 2024, und somit offensichtlich zu
spät, bei der Adressatin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ein.
2.5.2
Dass
die Beschuldigte den «Talon de Règlement» zu spät abschickte, ergibt sich
schliesslich auch daraus, dass sie nicht die originale Zahlungserinnerung vom
7.
September 2023 ausfüllte, sondern nur die Kopie derselben, die ihr
mit Schreiben vom 23. Februar 2024 zugestellt wurde.
2.5.3
Gemäss
den vorstehenden Ausführungen muss die Beschuldigte mindestens eines der
Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt erhalten haben. Da sie die
Ordnungsbusse nicht rechtzeitig bezahlt hat, wurde das ordentliche Verfahren am
15.
Dezember 2023 zu Recht durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingeleitet.
Somit ist auch die Auferlegung der Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens rechtmässig.
2.6
Aus
dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 26. April 2024
gutzuheissen ist. Demzufolge sind die Ziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des
Strafgerichts vom 23. April 2024 aufzuheben.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte die Beschuldigte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird indes
umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Ziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des Strafgerichts vom 23. April 2024
werden aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Liliane Obrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.